RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2018 GeschäftszahlG311 2138172-1 SpruchG311 2138172-1/13E I M N A M E N D E R R E P U B L I K !römisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K ! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch RA Mag. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016, Zahl XXXX nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.10.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch RA Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016, Zahl römisch 40 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.10.2017 zu Recht erkannt: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG die Ausweisung verhängt. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus Rumänien eine Pension von Euro 594,-- monatlich beziehe. In Österreich erhalte er eine Ausgleichszulage in Höhe von Euro 150,-- pro Monat. Es habe kein Privat- und Familienleben in Österreich festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet beruflich nicht verankert.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG die Ausweisung verhängt. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus Rumänien eine Pension von Euro 594,-- monatlich beziehe. In Österreich erhalte er eine Ausgleichszulage in Höhe von Euro 150,-- pro Monat. Es habe kein Privat- und Familienleben in Österreich festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet beruflich nicht verankert. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer beziehe aufgrund von Dienstleistungsverträgen mit rumänischen Firmen zusätzlich ein monatliches Einkommen von Euro 340,--. Er verfüge über eine Krankenversicherung in Österreich. Die Gattin des Beschwerdeführers sei zur Pflege ihres kranken Vaters wieder nach Rumänien gezogen. Seine Freizeit in Österreich verbringe er auch mit der Familie seines Neffen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser nahmen der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, seine Gattin als Zeugin sowie eine Dolmetscherin für Rumänisch teil. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er eine Pension in Rumänien in der Höhe von ca Euro 700,-- beziehe und legte dazu einen Kontoauszug vor. Er führte weiter aus, dass er für zwei rumänische im Transportgewerber tätige Firmen in Österreich arbeite. Ihm würden insgesamt Euro 1200,-- bis 1300,-- pro Monat zur Verfügung stehen. Er habe die Krankenersicherung in Rumänien stillgelegt und zahle er die Beiträge in Österreich. Er sei auf die Ausgleichszulage nicht angewiesen. Vorgelegt wurden zwei Dienstleistungsverträge mit rumänischen Firmen sowie eine Bestätigung des Neffen des Beschwerdeführers darüber, dass der Beschwerdeführer bei der Familie des Neffen wohnt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, weitere Nachweise (Kontoauszüge) hinsichtlich seiner ihm zur Verfügung stehenden Existenzmittel vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 30.10.2017 legte der Beschwerdeführer Kontoauszüge vor. Aus diesen ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer monatlich RON 5.900,--, das sind Euro 1.269,--, zur Verfügung stehen. Die Beweismittel wurde der belangten Behörde zur Kenntnisnahme und Möglichkeit der Stellungnahme bis 01.12.2017 übermittelt. Weiters wurde seitens des erkennenden Gerichtes darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, der Beschwerde Folge zu geben. Die belangte Behörde gab dazu keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
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