4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Tirol, vom 12.06.2017 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer
Vm. § 57 Abs. 1 AVG dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetscherkosten in der Höhe von insgesamt EUR 455,87 zu ersetzen hat. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 13.05.2016 gegen den sich zum damaligen Zeitpunkt im Bundesgebiet im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren verhängt worden sei. Es sei zum Zwecke der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien für 12.06.2017 ein Flug gebucht worden. Die Rechnung über die dadurch dem Bund entstandenen Flugkosten sei am 31.05.2017 eingelangt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Tirol, vom 12.06.2017 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetscherkosten in der Höhe von insgesamt EUR 455,87 zu ersetzen hat. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 13.05.2016 gegen den sich zum damaligen Zeitpunkt im Bundesgebiet im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren verhängt worden sei. Es sei zum Zwecke der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien für 12.06.2017 ein Flug gebucht worden. Die Rechnung über die dadurch dem Bund entstandenen Flugkosten sei am 31.05.2017 eingelangt. Spruch und Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurden auf Rumänisch übersetzt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsmittelfrist von zwei Wochen zur Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid eingeräumt. Dieser Mandatsbescheid über die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz wurde ihm persönlich am 13.06.2017 um 09:00 Uhr ausgefolgt. Der Beschwerdeführer wurde noch am 13.06.2017 auf dem Luftweg von XXXX mit Abfluguhrzeit 19:31 Uhr nach XXXX, Rumänien, abgeschoben.Der Beschwerdeführer wurde noch am 13.06.2017 auf dem Luftweg von römisch 40 mit Abfluguhrzeit 19:31 Uhr nach römisch 40 , Rumänien, abgeschoben. Mit Schreiben vom 29.06.2017, bei der belangten Behörde per Fax am selben Tag um 16:46 Uhr einlangend, erhob der Beschwerdeführer gegen den Mandatsbescheid das Rechtsmittel der "Beschwerde" [tatsächlich: Vorstellung, Anm.]. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 14.07.2017 wurde dem die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 29.06.2017 gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 12.06.2017, Zahl: XXXX,
1 AVG als verspätet zurückgewiesen.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 14.07.2017 wurde dem die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 29.06.2017 gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 12.06.2017, Zahl: römisch 40 ,
Paragraph 57, Absatz eins, AVG als verspätet zurückgewiesen. Spruch und Rechtsmittelbelehrung wurden nicht auf Rumänisch übersetzt, jedoch lag dem angefochtenen Bescheid eine Verfahrensanordnung über die amtswegige Zuweisung eines Rechtsberaters vom 18.07.2017 samt rumänischer Übersetzung bei. Die Rechtsmittelbelehrung räumt dem Beschwerdeführer eine Beschwerdefrist von vier Wochen ein. Der angefochtene Bescheid vom 14.07.2017 wurde am 18.07.2017 an die rumänische Adresse des Beschwerdeführers versendet. Nach dem aktenkundigen Nachforschungsauftrag der österreichischen Post vom 08.09.2017 wurde der angefochtene Bescheid in Rumänien am 24.07.2017 zugestellt. Der Beschwerdeführer persönlich erhob mit Schreiben vom 30.07.2017, bei der belangten Behörde am 01.08.2017 per Fax einlangend, gegen den angefochtenen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte zudem die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist gegen den Kostenbescheid vom 12.06.2017 und die diesbezügliche Vorstellung vom 29.06.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich, ob die Zurückweisung der Vorstellung wegen Verspätung rechtmäßig erfolgt ist (vgl. VwGH vom 13.10.2015, Zl. Ra 2015/03/0057). Da das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich eine Sachentscheidung zu treffen hat, ist die gegenständliche Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich, ob die Zurückweisung der Vorstellung wegen Verspätung rechtmäßig erfolgt ist vergleiche VwGH vom 13.10.2015, Zl. Ra 2015/03/0057). Da das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich eine Sachentscheidung zu treffen hat, ist die gegenständliche Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich
dem AsylG 2005, 2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen
dem AsylG 2005, 3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten
dem
dem
dem
die Vorschreibung von Kosten
Paragraph 53, und
1 AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren (sog. Mandatsbescheid) zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab handelt. Gegen einen solchen Mandatsbescheid kann
2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden.
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren (sog. Mandatsbescheid) zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab handelt. Gegen einen solchen Mandatsbescheid kann
Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden. § 61 AVG lautet:Paragraph 61, AVG lautet: "§ 61.
Es besteht zur Angabe des genauen Fristendes (Datum und Uhrzeit) zudem auch keine rechtliche Verpflichtung der belangten Behörde.Eine genaue Berechnung des Fristendes zur Erhebung eines Rechtsmittels, konkret der Vorstellung, und Anführung derselben in der Rechtsmittelbelehrung ist nicht möglich, da die Frist - insbesondere bei Zustellung per Post - erst mit der tatsächlichen Zustellung an den Beschwerdeführer zu laufen beginnt und daher zum Zeitpunkt der Versendung von unbekannten Faktoren abhängig ist. Der Postlauf wird dabei
Paragraph 33, AVG nicht im Lauf der Frist berücksichtigt. Es besteht zur Angabe des genauen Fristendes (Datum und Uhrzeit) zudem auch keine rechtliche Verpflichtung der belangten Behörde. Die vom Beschwerdeführer sonst geltend gemachten Umstände zur Begründung der verspäteten Einbringung seiner Beschwerde hätten für ihn allenfalls ein Anlass sein können, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist
GH 21.05.1997, 97/21/0208 mwN). Das gegenständlich erstattete Vorbringen wäre daher allenfalls in einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erbringen.Die vom Beschwerdeführer sonst geltend gemachten Umstände zur Begründung der verspäteten Einbringung seiner Beschwerde hätten für ihn allenfalls ein Anlass sein können, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist
Paragraph 71, AVG zu stellen, eine Erstreckung der Beschwerdefrist wird durch derartige Umstände jedoch nicht bewirkt vergleiche dazu VwGH 21.05.1997, 97/21/0208 mwN). Das gegenständlich erstattete Vorbringen wäre daher allenfalls in einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erbringen. Der Beschwerdeführer hat jedoch einerseits nur sinngemäß und andererseits erst im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid der belangten Behörde über die Zurückweisung der Vorstellung als verspätet, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Ein solcher Antrag hätte jedoch schon gemeinsam mit der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid erfolgen müssen. Wie bereits oben ausgeführt, ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nämlich ausschließlich, ob die Zurückweisung der Vorstellung wegen Verspätung rechtmäßig erfolgt ist (vgl. VwGH vom 13.10.2015, Zl. Ra 2015/03/0057).Wie bereits oben ausgeführt, ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nämlich ausschließlich, ob die Zurückweisung der Vorstellung wegen Verspätung rechtmäßig erfolgt ist vergleiche VwGH vom 13.10.2015, Zl. Ra 2015/03/0057). Im Unterschied zu einem - vom Beschwerdeführer zumindest im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Vorstellung nicht eingebrachten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, kommt es gegenständlich auch nicht darauf an, ob den Beschwerdeführer (k)ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029).Im Unterschied zu einem - vom Beschwerdeführer zumindest im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Vorstellung nicht eingebrachten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, kommt es gegenständlich auch nicht darauf an, ob den Beschwerdeführer (k)ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen vergleiche VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029). Da die erhobene Vorstellung erst am 29.06.2017 und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 26.06.2017 beim Bundesamt eingebracht wurde, erweist sie sich
2 AVG als objektiv verspätet, sodass die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Da die erhobene Vorstellung erst am 29.06.2017 und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 26.06.2017 beim Bundesamt eingebracht wurde, erweist sie sich
Paragraph 57, Absatz 2, AVG als objektiv verspätet, sodass die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G311.2171034.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.