Obsah (6)
Art 133§ 3§ 8Art. 7§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2018 GeschäftszahlI403 2014649-1 SpruchI403 2014649-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 01.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab an, liberianischer Staatsbürger zu sein. Bei der am 03.10.2013 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er nach dem Fluchtgrund befragt Folgendes an: "Nachdem mein Vater gestorben ist, hat meine Mutter einen anderen Mann geheiratet. Dieser Mann mag mich nicht und hat mich oft gefoltert und zusammengeschlagen, da ich Christ und er Moslem war. Ich habe an meinem Körper große Narben von den Schlägen meines Stiefvaters. Er wollte mich umbringen und aus Angst bin ich aus Liberia geflohen." Der Beschwerdeführer wurde am 08.10.2014 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an Christ zu sein. Nach dem Tod seines Vaters habe seine Mutter einen muslimischen Mann geheiratet, welcher sie gezwungen habe Muslimin zu werden. Sein Stiefvater habe auch ihn zu einer Glaubenskonversion zwingen wollen und ihn ständig geschlagen, wovon er auch Narben am Rücken und am rechten Bein davongetragen habe. Seine Mutter habe ihn angefleht zum muslimischen Glauben zu konvertieren und versucht den Stiefvater von gewaltsamen Übergriffen abzuhalten. Zur Polizei sei er nicht gegangen, da sein Stiefvater Gründe erfunden hätte, warum er ihn schlagen habe müssen und er auch Angst vor seinem Stiefvater gehabt habe. Wäre er geblieben, hätte ihn sein Stiefvater mit Sicherheit getötet. An einem anderen Ort in Liberia hätte er auch nicht bleiben können, da ihn sein Stiefvater überall gefunden hätte. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberichtigung bis zum 10.11.2015 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend führte das BFA aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft und nachvollziehbar sei. Bezüglich des Spruchpunktes II. gelangte das BFA allerdings zur Ansicht, dass in Liberia aufgrund der Ebola-Epidemie der Ausnahmezustand erklärt worden sei, weswegen sich aus den vorliegenden Länderfeststellungen eine Rückkehrgefährdung im Sinne des § 8 AsylG ergebe.Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberichtigung bis zum 10.11.2015 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft und nachvollziehbar sei. Bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. gelangte das BFA allerdings zur Ansicht, dass in Liberia aufgrund der Ebola-Epidemie der Ausnahmezustand erklärt worden sei, weswegen sich aus den vorliegenden Länderfeststellungen eine Rückkehrgefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ergebe. Der Bescheid wurde am 13.11.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Gegen Spruchpunkt I. wurde am 20.11.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.Der Bescheid wurde am 13.11.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde am 20.11.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2014 vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin neu zugewiesen. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Liberia übermittelt und wurde ihm Gelegenheit gewährt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu eine Stellungnahme abzugeben. Eine solche langte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Liberia und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hält sich seit (mindestens) 01.10.2013 in Österreich auf. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.12.2013, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon Freiheitsstrafe sechs Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.12.2013, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon Freiheitsstrafe sechs Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Stiefvater, weil er nicht zum islamischen Glauben konvertieren wollte, verfolgt wird. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftmachung seines Fluchtgrundes muss diesbezüglich aber festgestellt werden, dass sein Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde (siehe rechtliche Würdigung). Für die Überprüfung des Fluchtgrundes im Sinne einer hypothetischen Wahrunterstellung wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der Stiefvater des christlichen Beschwerdeführers ist Muslim und versuchte den Beschwerdeführer, auch unter Anwendung von Gewalt, zu einer Konversion zu bewegen. 1.
- Zur Situation in Liberia: Auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Liberia vom 17.04.2015, letztmalig auf seine Aktualität überprüft am 20.09.2016, werden folgende Feststellungen getroffen:
- Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen (KI vom 11.5.2015: Liberia Ebola-frei (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 19/medizinische Versorgung) Am Samstag, den 9.5.2015, hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) Liberia für Ebolafrei erklärt. An diesem Tag waren 42 Tage vergangen, nachdem das letzte bestätigte Opfer begraben worden war. Das Ende der Weiterverbreitung der Krankheit stellt für das Land einen monumentalen Erfolg dar. Noch im September 2014 gab es in Liberia zwischen 300 und 400 Neuinfektionen pro Woche (WHO 9.5.2015; vgl. CDC 9.5.2015). Die Gesundheitsbehörden bleiben aber wachsam. Alleine im April wurden 300 Tests durchgeführt – allesamt negativ. In den Nachbarländern Sierra Leone und Guinea gibt es weiterhin Ebola-Infektionen, wodurch auch für Liberia das Risiko einer Wiedereinschleppung besteht (WHO 9.5.2015 vgl. CDC 9.5.2015). Die US-Behörde CDC hat ihre Reisewarnung für Liberia herabgestuft. Das Risiko (einer Ansteckung) für Reisende sei extrem niedrig, die Möglichkeit einer Wiedereinschleppung der Seuche ist jedoch nicht auszuschließen (CDC 9.5.2015).Am Samstag, den 9.5.2015, hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) Liberia für Ebolafrei erklärt. An diesem Tag waren 42 Tage vergangen, nachdem das letzte bestätigte Opfer begraben worden war. Das Ende der Weiterverbreitung der Krankheit stellt für das Land einen monumentalen Erfolg dar. Noch im September 2014 gab es in Liberia zwischen 300 und 400 Neuinfektionen pro Woche (WHO 9.5.2015; vergleiche CDC 9.5.2015). Die Gesundheitsbehörden bleiben aber wachsam. Alleine im April wurden 300 Tests durchgeführt – allesamt negativ. In den Nachbarländern Sierra Leone und Guinea gibt es weiterhin Ebola-Infektionen, wodurch auch für Liberia das Risiko einer Wiedereinschleppung besteht (WHO 9.5.2015 vergleiche CDC 9.5.2015). Die US-Behörde CDC hat ihre Reisewarnung für Liberia herabgestuft. Das Risiko (einer Ansteckung) für Reisende sei extrem niedrig, die Möglichkeit einer Wiedereinschleppung der Seuche ist jedoch nicht auszuschließen (CDC 9.5.2015). Quellen: -Strichaufzählung CDC – Centers for Disease Control and Prevention (9.5.2015): Travel Notices – Ebola in Liberia, http://wwwnc.cdc.gov/travel/notices/alert/ebola-liberia, Zugriff 11.5.2015 -Strichaufzählung WHO – World Health Organization (9.5.2015): The Ebola outbreak in Liberia is over, http://www.who.int/mediacentre/news/statements/2015/liberia-ends-ebola/en/, Zugriff 11.5.2015
- Politische Lage Liberia ist eine Präsidialrepublik nach amerikanischem Vorbild. Der/die Präsident/in wird für jeweils sechs Jahre und höchstens zwei Amtsperioden direkt vom Volk gewählt. Sie/er ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Regierungschef der Exekutive und ernennt das Kabinett mit Zustimmung des Senats. Die Legislative besteht aus dem Senat mit 30 Mitgliedern, die eine Amtsperiode von neun Jahren haben, und aus einem Repräsentantenhaus mit 64 Mitgliedern, die vom Volk für jeweils sechs Jahre gewählt werden. Der Congress for Democratic Change (CDC), die Liberty Party (LP), die Coalition for the Transformation of Liberia (COTOL) und die Unity Party (UP) sind die größten Parteien. 1984 wurde durch Volksabstimmung eine neue Verfassung in Kraft gesetzt, die sich, wie die vorhergehende, eng an das US-amerikanische Modell anlehnt. Verwaltungsmäßig gliedert sich Liberia in 15 Verwaltungsbezirke ("Counties"), die je nach Größe in unterschiedlich viele Distrikte unterteilt werden. Die liberianische Regierung ernennt die Verwaltungschefs (County Superintendent und District Commissioner) dieser nachgeordneten Einheiten. Städte verfügen über gewählte Bürgermeister und Stadträte. Neben dieser "modernen" politischen Struktur existiert eine traditionelle Führung auf den unterschiedlichen Ebenen (Town Chief, Clan Chief und Paramount Chief), die vor allem in ländlichen Gebieten über beträchtlichen Einfluss verfügen. Dieser Dualismus setzt sich auch im Rechtswesen fort, wo öffentliche und traditionelle Gerichtsbarkeit nebeneinander bestehen (GIZ 4.2015). Seit 2005 ist Ellen Johnson Sirleaf Präsidentin und Regierungschefin des Landes, im Herbst 2011 wurde sie für eine zweite und letzte Amtszeit wiedergewählt. Sie kündigte bei ihrer Vereidigung an, in ihrer neuen Regierungszeit Beschäftigung vor allem für die Jugend zu schaffen, den nationalen Versöhnungsprozess voranzutreiben und die privatwirtschaftliche Entwicklung fördern zu wollen. Trotz Fortschritten in der Wirtschaft, dem Erlass fast aller Auslandsschulden im Rahmen der Initiative für hochverschuldete arme Länder, der Erhöhung staatlicher Einnahmen, der Verabschiedung wichtiger Gesetze, der Stabilisierung von Institutionen und Erfolgen bei der Verbesserung der Transparenz in der Rohstoffindustrie steht Liberia weiterhin vor gewaltigen Herausforderungen: weitgehend zerstörte Infrastruktur (Verkehrswege, Energiesektor, Bildungssystem, Gesundheitswesen), weit verbreitete Korruption sowie mangelnde Kapazitäten im Verwaltungsbereich einschließlich Justiz (AA 3.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.2015a): Liberia – Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Liberia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.4.2015 -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2015): Geschichte und Staat – Liberia, http://liportal.giz.de/liberia/geschichte-staat/, Zugriff 15.4.2015
- Sicherheitslage Auch zehn Jahre nach Ende des Bürgerkriegs ist die Sicherheitslage in Liberia zwar unter Kontrolle, aber weiterhin fragil. Die Anwesenheit von immer noch mehr als 50.000 ivorischen Flüchtlingen in der Grenzregion stellt auch weiterhin eine starke humanitäre Belastung und ein potentielles zusätzliches Sicherheitsrisiko dar (AA 16.4.2015, vgl. auch BMEIA 16.4.2015 und EDA 16.4.2015). Eine zentrale Rolle bei der Friedenssicherung spielt die VN-Mission UNMIL. Sie soll Liberia in den Bereichen nationale Versöhnung, Verfassungsreform, Dezentralisierung, Sicherheitssektor-Reform und Reform des Justizsystems unterstützen. Von 15.000 Soldaten zu Beginn des Mandats im Jahr 2003 wurde sie mittlerweile auf ca. 5.800 Uniformierte, darunter ca. 1.400 Polizisten (UNPOL), verkleinert. Ihr Mandat wurde bis zum 30.9.2015 verlängert. Gleichzeitig wurde die Erwartung bekräftigt, dass Liberia bis zum 30.6.2016 vollständig die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernehmen soll (AA 3.2015a).Flüchtlingen in der Grenzregion stellt auch weiterhin eine starke humanitäre Belastung und ein potentielles zusätzliches Sicherheitsrisiko dar (AA 16.4.2015, vergleiche auch BMEIA 16.4.2015 und EDA 16.4.2015). Eine zentrale Rolle bei der Friedenssicherung spielt die VN-Mission UNMIL. Sie soll Liberia in den Bereichen nationale Versöhnung, Verfassungsreform, Dezentralisierung, Sicherheitssektor-Reform und Reform des Justizsystems unterstützen. Von 15.000 Soldaten zu Beginn des Mandats im Jahr 2003 wurde sie mittlerweile auf ca. 5.800 Uniformierte, darunter ca. 1.400 Polizisten (UNPOL), verkleinert. Ihr Mandat wurde bis zum 30.9.2015 verlängert. Gleichzeitig wurde die Erwartung bekräftigt, dass Liberia bis zum 30.6.2016 vollständig die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernehmen soll (AA 3.2015a). Seit Beginn ihres Ausbruchs im März 2014 stellt die Ebola-Epidemie eine enorme Herausforderung für die staatlichen Strukturen Liberias dar. Präsidentin Johnson Sirleaf verhängte am 7.8.2014 den Staatsnotstand, der am 13.11.2014 wieder aufgehoben wurde. Ein weiteres Anzeichen einer beginnenden Normalisierung ist die Wiedereröffnung der Schulen und Universitäten im Februar 2015, die ebenfalls wegen der Ebola-Epidemie ein halbes Jahr geschlossen waren. Noch ist die Ebola-Epidemie jedoch nicht vollständig besiegt (AA 3.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.2015a): Liberia – Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Liberia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.4.2015 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt: (16.4.2015): Reise- und Sicherheitshinweise – Liberia, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/LiberiaSicherheit_node.html, Zugriff 16.4.2015 -Strichaufzählung BMEIA – Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres (16.4.2015): Reiseinformationen – Liberia, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-zlaender/liberia-de.html, Zugriff 16.4.2015 -Strichaufzählung EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (16.4.2015): Reisehinweise Liberia, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/liberi.html, Zugriff 16.4.2015
- Rechtsschutz/Justizwesen Verfassungsrechtliche Bestimmungen garantieren eine unabhängige Justiz (FH 28.1.2015). Es gibt jedoch immer noch gravierende Unzulänglichkeiten im Justizsystem: ein Mangel an qualifiziertem Personal, Infrastrukturprobleme und häufige Absenzen vom Arbeitsplatz. Korruption ist trotz der Bemühungen der Regierung immer noch ein verbreitetes Problem. Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in Polizei und Gerichte (GIZ 4.2015, vgl. auch FH 28.1.2015). Verzögerungen bei Gerichtsverfahren führen dazu, dass viele Menschen über lange Zeiträume hinweg in Untersuchungshaft sitzen. Ungefähr 80% der Gefängnisinsassen sind Untersuchungshäftlinge. Ende 2012 standen in jedem Bezirk staatlich bestellte Verteidiger zur Verfügung. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass es dennoch sehr schwer sei, einen kostenfreien Rechtsbeistand zu finden (AI 23.5.2013).Verfassungsrechtliche Bestimmungen garantieren eine unabhängige Justiz (FH 28.1.2015). Es gibt jedoch immer noch gravierende Unzulänglichkeiten im Justizsystem: ein Mangel an qualifiziertem Personal, Infrastrukturprobleme und häufige Absenzen vom Arbeitsplatz. Korruption ist trotz der Bemühungen der Regierung immer noch ein verbreitetes Problem. Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in Polizei und Gerichte (GIZ 4.2015, vergleiche auch FH 28.1.2015). Verzögerungen bei Gerichtsverfahren führen dazu, dass viele Menschen über lange Zeiträume hinweg in Untersuchungshaft sitzen. Ungefähr 80% der Gefängnisinsassen sind Untersuchungshäftlinge. Ende 2012 standen in jedem Bezirk staatlich bestellte Verteidiger zur Verfügung. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass es dennoch sehr schwer sei, einen kostenfreien Rechtsbeistand zu finden (AI 23.5.2013). Quellen: -Strichaufzählung AI – Amnesty International (23.5.2013): Menschenrechtsbericht Liberia, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/liberia?destination=node%2F2970, Zugriff 15.4.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Liberia, http://www.ecoi.net/local_link/298957/435508_de.html, Zugriff 15.4.2015 -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2015): Geschichte und Staat – Liberia, http://liportal.giz.de/liberia/geschichte-staat/, Zugriff 15.4.2015
- Sicherheitsbehörden Das Justizministerium ist für die Umsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Land zuständig, darunter für die Beaufsichtigung der LNP (Liberia National Police) und mehr als 20 anderen Strafverfolgungsbehörden. Die Streitkräfte von Liberia (AFL) sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Aufgaben in Bezug auf die innerstaatliche Sicherheit, insbesondere die Küstenwache. Die Soldaten der Friedenstruppe der United Nations Mission in Liberia (UNMIL), sowie die Beamte der United Nations Police (UNPOL) haben beträchtliche Kompetenzen bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit, die LNP übernimmt aber zunehmend diese Aufgaben. Rund 480 UNPOL Berater und 980 Beamte der UN Formed Police Units unterstützten die LNP durch Beobachtung, Beratung und Schulung (USDOS 27.2.2014). Es existieren mangelnde Disziplin, Fehlzeiten und Korruption bei der Polizei und den Streitkräften (FH 28.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Liberia, http://www.ecoi.net/local_link/298957/435508_de.html, Zugriff 15.4.2015 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices – Liberia, http://www.ecoi.net/local_link/245092/368540_de.html, Zugriff 15.4.2015
- Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (USDOS 27.2.2014). Trotz der von der UN Mission in Liberia (UNMIL) durchgeführten Reformen und der steigenden Professionalisierung bleiben missbräuchliches Verhalten, Straffreiheit und Korruption innerhalb der Polizei noch weit verbreitet (IRIN 11.10.2013). Polizisten und andere Sicherheitskräfte misshandeln und schikanieren Personen und schüchtern sie ein, insbesondere bei Versuchen, Personen auf der Straße Geld abzunötigen. Es gibt Fälle von Brutalität durch die Polizei (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung IRIN - Integrated Regional Information Network (11.10.2013): Despite reforms, corruption rife among Liberian police, http://www.ecoi.net/local_link/260229/386101_de.html, Zugriff 15.4.2015 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices – Liberia, http://www.ecoi.net/local_link/245092/368540_de.html, Zugriff 15.4.2015
- Korruption Korruption ist trotz der Bemühungen der Regierung immer noch ein verbreitetes Problem (GIZ 4.2015). Die Korruption im Land ist ein Hinderungsgrund für Investitionen in die liberianische Industrie oder Dienstleistungen. Im Sommer 2013, zehn Jahre nach Ende des Bürgerkrieges, nahm Liberia in dem globalen Korruptionsbarometer von Transparancy International immer noch einen der schlechtesten Plätze ein (GIZ 2.2015). Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in Polizei und Gerichte (GIZ 4.2015). Liberia verfügt zwar über eine Reihe von Institutionen zur Bekämpfung der Korruption - einschließlich der "Liberia Anti-Corruption Commission" (LACC), der "General Auditing Commission" und der "Public Procurement and Concessions Commission" - aber es fehlen ihnen die Ressourcen und Kapazitäten um effizient zu arbeiten. UN-Generalsekretär Ban Ki Moon kritisierte im Februar 2014 die unzureichenden Reaktionen der Regierung auf hochkarätige Korruptionsfälle (FH 28.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Liberia, http://www.ecoi.net/local_link/298957/435508_de.html, Zugriff 15.4.2015 -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2015): Geschichte und Staat – Liberia, http://liportal.giz.de/liberia/geschichte-staat/, Zugriff 15.4.2015 -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (2.2015): Wirtschaft und Entwicklung – Liberia, http://liportal.giz.de/liberia/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.4.2015
- Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten, also Untersuchungen durchführen und ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen veröffentlichen. Behördenvertreter waren im Allgemeinen kooperativ und gingen auf die Ansichten der NGOs ein. Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR, anderen humanitären Organisationen und Geberländern um intern vertriebene Personen, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Menschen Schutz und Hilfe anzubieten (USDOS 27.2.2014). Neben den Organisationen der staatlichen Entwicklungszusammenarbeit sind verschiedene kirchliche und private Hilfswerke in Liberia aktiv. Misereor-Partnerorganisationen kümmern sich um kriegsgeschädigte Kinder in Liberia und eröffnen ihnen Perspektiven für ein Leben im Frieden. Außerdem beraten Miseroer Gesundheitseinrichtungen. Die Diakonie Katastrophenhilfe ist in der Behandlung von Ebola-Patienten aktiv. Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) betreibt ein Ebola Behandlungszentrum, das aber auf Grund des deutlichen Rückgangs der Ebola-Neuinfektionen in Liberia keine Ebola Patienten behandelt hat. Stattdessen wird das Behandlungszentrum nun für eine temporäre Unterstützung des liberianischen Gesundheitssystems bei der Behandlung von Nicht-Ebola-Infektionskrankheiten eingesetzt. Brot für die Welt, die Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe (AGEH) und die Christlichen Fachkräfte International (CFI) unterstützen liberianische Nichtregierungsorganisationen durch die Entsendung von Entwicklungshelfern und Friedensfachkräften (GIZ 2.2015). Quellen: -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices – Liberia, http://www.ecoi.net/local_link/245092/368540_de.html, Zugriff 15.4.2015 -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (2.2015): Wirtschaft und Entwicklung – Liberia, http://liportal.giz.de/liberia/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.4.2015
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtssituation hat sich im ganzen Land kontinuierlich gebessert (GIZ 4.2015). Staatlich gesteuerte Menschenrechtsverletzungen sind nicht erkennbar. Liberia hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen gezeichnet und ist auch dem Römischen Statut des IStGH beigetreten. Dennoch gibt es Schwachstellen (AA 3.2015a). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen zählen noch immer jene in Zusammenhang mit dem Justizsystem: Die Ineffizienz und Korruption der Gerichte, überlange Untersuchungshaftzeiten, die Verweigerung gerechter Gerichtsverfahren und harte Haftbedingungen. Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter Vergewaltigung und häusliche Gewalt, sowie Kinderarbeit sind ebenfalls große Probleme (USDOS 27.2.2014). Im September 2010 wurde eine unabhängige Menschenrechtskommission eingerichtet. Im November 2010 stellte sich Liberia freiwillig einem ersten "Universal Periodic Review" des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen. Dabei wurde vor allem deutlich, dass es an einer effektiven nationalen Umsetzung und Anwendung der bestehenden Gesetze fehlt (AA 3.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.2015a): Liberia – Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Liberia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.4.2015 -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (4.2015): Geschichte und Staat – Liberia, http://liportal.giz.de/liberia/geschichte-staat/, Zugriff 14.4.2015 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices – Liberia, http://www.ecoi.net/local_link/245092/368540_de.html, Zugriff 15.4.2015
- Haftbedingungen Die Gefängnisse sind berüchtigt für unzureichende medizinische Versorgung, Nahrung und Hygiene, sowie unzureichenden Sicherheitsmaßnahmen und langanhaltender Untersuchungshaft (FH 28.1.2015). Die Bedingungen in den 15 Gefängnissen des Landes sind aufgrund der unzureichenden Lebensmittelversorgung, sanitären Anlagen, Belüftung, Temperatur, Licht, medizinischen Versorgung und Trinkwasser hart und manchmal lebensbedrohlich. Viele Gefangene ergänzen ihre Mahlzeiten durch den Kauf von Lebensmittel oder durch von Besuchern mitgebrachte Lebensmittel. Die Hälfte der 1.827 Häftlinge des Landes wird im Monrovia Central Prison festgehalten, das mit mehr als doppelt so vielen Häftlingen belegt ist, als die vorgesehene Kapazität eigentlich ermöglicht. Es gibt zu wenig Gefängnispersonal und das bestehende Personal wird schlecht bezahlt. Männer und Frauen werden üblicherweise getrennt inhaftiert. In einigen Bezirken mit nur einem Gefängnis wurden Jugendliche gemeinsam mit Erwachsenen und Untersuchungshäftlinge mit verurteilten Straftätern untergebracht. Die Regierung erlaubt eine unabhängige Beobachtung der Haftbedingungen durch lokale Menschenrechtsgruppen, internationale NGOs, die UN und Medien (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Liberia, http://www.ecoi.net/local_link/298957/435508_de.html, Zugriff 15.4.2015 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices – Liberia, http://www.ecoi.net/local_link/245092/368540_de.html, Zugriff 15.4.2015
- Todesstrafe Obwohl Liberia 2005 dem
- Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte beigetreten war und daher verpflichtet ist, auf die Abschaffung der Todesstrafe hinzuarbeiten, wurden auch im Jahr 2012 Todesurteile verkündet (AI 23.5.2013). Die Todesstrafe wurde 2005 abgeschafft, aber 2008 wieder eingeführt (Begründung: Zunahme von Gewaltverbrechen). Die Präsidentin erklärte, keine Todesurteile in ihrer Regierungszeit zu unterzeichnen. Bisher wurde kein Todesurteil vollstreckt (AA 3.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.2015a): Liberia – Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Liberia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.4.2015 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (23.5.2013): Menschenrechtsbericht Liberia, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/liberia?destination=node%2F2970, Zugriff 24.9.2013
- Religionsfreiheit Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit. Die Regierung respektiert die Religionsfreiheit im Allgemeinen auch in der Praxis. Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung.
der Volkszählung von 2008 sind in Liberia 85,6 Prozent der Bevölkerung Christen, 12,2 Prozent Muslime, 0,6 Prozent Anhänger indigener Religionen und 1 Prozent Anhänger anderer Religionen. Christen leben im ganzen Land. Muslime gehören vor allem den ethnischen Gruppen der Mandingo und Vai an, erstere leben im ganzen Land, letztere vor allem im Westen. Auch die im Land befindlichen Fula sind vor allem Muslime. Ethnische Gruppen in manchen Regionen partizipieren in indigenen religiösen Praktiken der Geheimgesellschaften (USDOS 28.7.2014). Obwohl sich Liberia offiziell als christlich-geprägtes Land versteht, herrscht eine relativ große Heterogenität von Glaubensvorstellungen. Traditionell herrscht eine relativ große religiöse Toleranz in Liberia, Christen und Muslime leben zusammen und feiern ihre Feste gemeinsam. Allerdings kam es nach dem Krieg wiederholt zu Konflikten zwischen muslimischen Madingos und anderen ethnischen Gruppen, in deren Rahmen auch Kirchen und Moscheen angezündet wurden. Hierbei scheint die Religion vielfach den sozioökonomischen Kern der Konflikte zu verschleiern. Hinzu kommt, dass die Madingos während des Krieges klar jeweils einer der Fraktionen (ULIMO und LURD) zugeordnet werden konnten, was sich in der Wahrnehmung vieler Liberianer mit der Religionszugehörigkeit verwoben hat. Von Seiten des Staates wird religiöse Toleranz gefördert (GIZ 3.2015). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Liberia, http://www.ecoi.net/local_link/281933/412290_de.html, Zugriff 15.4.2015 -Strichaufzählung GIZ – Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2015): Gesellschaft – Liberia, http://liportal.giz.de/liberia/gesellschaft/, Zugriff 15.4.2015
- Ethnische Minderheiten Obwohl das Gesetz ethnische Diskriminierung verbietet, ist rassische Diskriminierung in der Verfassung festgehalten. Vielen Personen libanesischer oder asiatischer Abstammung, die in Liberia geboren wurden, oder den Großteil ihres Lebens dort verbracht haben, wird aufgrund dieser Diskriminierung die Staatsbürgerschaft verweigert. Das Land hat 16 indigene ethnische Gruppen, von denen jede eine andere Muttersprache spricht und von denen jede in einer bestimmten Region leben. Differenzen zwischen ethnischen Gruppen tragen weiterhin zu sozialen und politischen Spannungen bei (USDOS 27.2.2014). Mindestens 95 Prozent der liberianischen Bevölkerung gehören zu den indigenen Gruppen, von denen die Mande-sprechenden Kpelle mit etwa 17 bis 20 Prozent der Liberianer die größte Gruppe darstellen. Zur selben Sprachgruppe gehören auch die Vai, Loma, Mano und Gio. Die zweite große Sprachgruppe bilden die Kru-Sprachen; zu dieser Gruppe gehören die Volksgruppen der Bassa, Krahn, Kru und Grebo. Die Bassa stellen mit einem Anteil von ca. 14-15 Prozent an der Gesamtbevölkerung die zweitgrößte ethnische Gruppe. Eine dritte Sprachgruppe bilden die Gola und die Kissi an der Grenze zu Sierra Leone bzw. Guinea. Eine besondere Rolle spielen die Mandinka (auch Mandingo, Malinke), die zwar ebenfalls eine Mande-Sprache sprechen, sich jedoch durch ihren muslimischen Glauben und ihre sozioökonomische Rolle als Händler und Geschäftsleute von den anderen indigenen Stämmen unterscheiden. Alle indigenen Gruppen in Liberia haben sprachliche und kulturelle Verbindungen zu verwandten ethnischen Gruppen in den Nachbarstaaten. Die Americo-Liberianer machen zwischen 2 und 5 Prozent der Gesamtbevölkerung Liberias aus. Als einzige Gruppe sprechen sie liberianisches Englisch als Muttersprache. Trotzdem hat sich diese Sprache als Verkehrs- und Bildungssprache durchgesetzt. Einzige Amtssprache in Liberia ist Englisch (GIZ 3.2015). Quellen: -Strichaufzählung GIZ – Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2015): Gesellschaft – Liberia, http://liportal.giz.de/liberia/gesellschaft/, Zugriff 15.4.2015 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices – Liberia, http://www.ecoi.net/local_link/245092/368540_de.html, Zugriff 15.4.2015
- Bewegungsfreiheit Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen in der Praxis. Jedoch unterzogen Beamte der LNP (Liberia National Police) und des Immigrationsbüros gelegentlich Reisende willkürlichen Durchsuchungen oder erpressten Schmiergelder von ihnen (USDOS 27.2.2014) Quellen: -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices – Liberia, http://www.ecoi.net/local_link/245092/368540_de.html, Zugriff 15.4.2015
- Grundversorgung/Wirtschaft Durch die beiden Bürgerkriege zwischen 1989 und 2003 ist die liberianische Wirtschaft in hohem Maße negativ beeinflusst worden. Zwischen 1987 und 1995 fiel das Bruttosozialprodukt des Landes um 90 Prozent. Zum Zeitpunkt der Wahlen 2005 betrug das durchschnittliche Einkommen in Liberia nur ein Viertel des Vergleichswertes von 1987 und sogar nur ein Sechstel des Einkommens von
- Eine direkte Folge des Bürgerkriegs und der damit verbundenen Wirtschaftskrise ist auch der Zusammenbruch der Staatsfinanzen. Seit der Mitte der neunziger Jahre war die liberianische Regierung nicht mehr in der Lage internationale Kredite zu bedienen (GIZ 2.2015). Es gibt gute Voraussetzungen für nachhaltige Landwirtschaft, die derzeit noch mehr als 60 Prozent des BIP erbringt. Die wichtigsten makroökonomischen Kennzahlen waren in den letzten Jahren gut. Liberia hatte hohe Wachstumsraten bei nur moderater Staatsverschuldung - nach Erlass von rund 4,6 Milliarden US-Dollar Auslandsschulden. Die Ebola-Epidemie wird jedoch 2015 zu deutlichen Wachstumseinbußen führen: viele ausländische Unternehmen haben ihr internationales Personal reduziert oder ganz abgezogen und verzögern vorerst größere geplante Neuinvestitionen. Laut Weltbank verloren 46 Prozent der zu Beginn der Ebola-Epidemie arbeitenden Personen ihren Arbeitsplatz. Betroffen sind vor allem der landwirtschaftliche und der informelle Sektor. In der Landwirtschaft sind Ernteausfälle wahrscheinlich, da die Aussaat nicht rechtzeitig erfolgte. Die Arbeitslosigkeit, insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit, bleibt sehr hoch. Mehr als 80 Prozent der Bevölkerung dürften unterbeschäftigt bzw. im informellen Sektor tätig sein, bestätigte Zahlen dazu gibt es jedoch nicht. Die Inflation liegt bei etwa 8,5 Prozent, ausgelöst durch den weltweiten Anstieg der Nahrungsmittelpreise und den fallenden Kurs des liberianischen Dollars (AA 3.2015b). Das nationale Arbeitsamt betreibt verschiedene Programme, mit denen die hohe Arbeitslosigkeit bekämpft werden soll: -Strichaufzählung Emergency Employment Creation An die 60.000 Kurzzeitstellen wurden 2008/09 in Rahmen dieses Programms geschaffen. Aufgrund der Wirtschaftskrise waren es 2010 nur noch 2.
- Aktuellere Zahlen stehen nicht zur Verfügung. -Strichaufzählung Internship Program Universitätsabsolventen, die ein Praktikum bei internationalen Hilfsorganisationen absolvieren, erhalten 75 US-Dollar Unterstützung. -Strichaufzählung Vacation Job Scheme 1171 arbeiteten währen der Semesterferien bei Ministerien. -Strichaufzählung Placement Service – Bis jetzt sind 264 Menschen registriert. Sie erhalten Hilfestellungen bei der Arbeitssuche. -Strichaufzählung Unemployment assistance – Finanzielle Unterstützung für Arbeitslose gibt es aktuell nicht (IOM 10.2014) Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.2015b): Liberia – Wirtschaft, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Liberia/Wirtschaft_node.html Zugriff 16.4.2015 -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (2.2015): Wirtschaft und Entwicklung – Liberia, http://liportal.giz.de/liberia/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 16.4.2015 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (10.2014): Country Fact Sheet, Liberia, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628688/17203331/17370304/Liberia_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17369962&vernum=-2, Zugriff 16.4.2015
- Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Monrovia ist aufgrund des Mangels an Fachärzten sehr begrenzt. Es gibt in Monrovia nur wenige Apotheken, die akzeptabel sind. Sie führen ein sehr begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente u. a. europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 16.4.2015). Es gibt 61 liberianische Ärzte, 5.000 Krankenschwestern und Hebammen (die traditionellen Geburtshelfer sind hier nicht berücksichtigt), die das öffentliche Gesundheitswesen aufrechterhalten. Sie werden dabei von 573 Arztassistenten unterstützt. Mittlerweile existieren 525 medizinischen Einrichtungen (ambulante Kliniken und Gesundheitszentren) und 20 Krankenhäuser in Liberia (IOM 10.2014). Weil seit 5.3.15 keine Infektionsfälle mehr registriert wurden, hoffte Liberia, bis Ende April für Ebola-frei erklärt zu werden. Diese Hoffnung wurde durch eine am 21.3.15 bestätigte Neuerkrankung und den Tod der Patientin am 28.3.15 zunichte gemacht. Allerdings gibt es erste positive Zwischenergebnisse über Tests zur Wirksamkeit und Sicherheit von Ebola- Impfstoffen, an denen seit Anfang Februar in Liberia rund 600 Menschen teilnahmen. Eine Ausweitung der Tests auf über zehntausend Personen ist geplant (BAMF 30.3.2015). Die letzte Ebola Erkrankung wurde am 20.3.2015 gemeldet (Stand 16.4.2015). Alle Kontaktpersonen sind unter Überwachung. Sollte kein weiterer Fall gemeldet werden, wird das Land am 5.5.2015 Ebola-frei erklärt (ISOS 16.4.2015).
- Behandlung nach Rückkehr Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR, anderen humanitären Organisationen und Geberländern um intern vertriebene Personen, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Menschen Schutz und Hilfe anzubieten (USDOS 27.2.2014). REINTEGRATIONSHILFEN Ansprechpartner: -Strichaufzählung Jimmie T. Toe Senior-Projektleiter LRRRC Mobiltelefon: 00231 6514846 E-mail: taliaferrotoe@yahoo.com -Strichaufzählung Momodu Freeman Projektleiter Reintegration LRRRC. Tel. : +231 886590781 Eine geschätzte Anzahl von 17.000 Flüchtlingen wurde bislang repatriiert. Den Informationen von Herrn Freeman zu Folge erhalten nur ehemalige Flüchtlinge Wohnhilfen durch das UNHCR (IOM 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (10.2014): Country Fact Sheet, Liberia, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628688/17203331/17370304/Liberia_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17369962&vernum=-2, Zugriff 16.4.2015 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices – Liberia, http://www.ecoi.net/local_link/245092/368540_de.html, Zugriff 16.4.2015
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Liberia mit Stand 20.09.
- Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Der Beschwerdeführer bestreitet den vom BFA festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der vom BFA vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom BFA getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubenszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA (Protokoll vom 08.10.2014). Das BFA hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellung über die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 11.10.
- 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hatte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, dass er eine Verfolgung durch seinen Stiefvater, da er nicht zum islamischen Glauben konvertieren wolle, befürchte. Dieses Vorbringen wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid für nicht glaubhaft befunden. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Insgesamt ist dem BFA zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht entsprach. Der Beschwerdeführer schilderte seine angebliche Verfolgung durch seinen Stiefvater derart vage und detailarm, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass seine Geschichte der Wahrheit entspricht. Dies zeigt sich z.B. am folgenden Ausschnitt des Protokolls der Einvernahme am 08.10.2014: "LA (Leiter der Amtshandlung): Wann ist Ihr Vater gestorben? VP (Verfahrenspartei): Es ist schon mehrere Jahre her, als mein Vater gestorben ist. Mein Vater war krank. LA: Wann hat Ihre Mutter den neuen Mann kennengelernt? VP: Das kann ich nicht sagen. Es war nach dem Tod meines Vaters. LA: Wann hat Ihre Mutter neuerlich geheiratet? VP: Das weiß ich nicht. Ich weiß auch nicht ob diese Ehe eine amtliche oder traditionelle ist. Ich habe diesen Mann nie gemocht, deshalb habe ich mich dafür nicht interessiert. LA: Wann begannen die Probleme mit ihrem "Stiefvater"? VP: Ich kann mich nicht erinnern. LA: Wann hat er Sie zum ersten Mal geschlagen? VP: Ich kann das nicht sagen. LA: Es ist doch ein sehr einprägendes Erlebnis, sollten diese Narben von den Angriffen herrühren, warum können sie mir nicht sagen wie lange Sie dies schon mitgemacht haben? VP: Wir sind nach der Eheschließung zu ihm gezogen. Von da an hat er mich immer geschlagen. Ich weiß nicht wann es war, wie lange es her ist und wie alt ich damals war." Zusammengefasst verharrte der Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahme in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich. Obwohl der Beschwerdeführer seitens des BFA aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihm lediglich in äußerst knappster Weise und total pauschal beantwortet. Die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des Beschwerdeführers waren nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätte, sein Heimatland zu verlassen. Hätte der Beschwerdeführer die angegebene Verfolgung durch den Stiefvater tatsächlich erlebt, kann davon ausgegangen werden, dass er sich an wichtige Daten und Details, vor allem an den Zeitraum seiner Misshandlungen erinnern können müsste. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den tragenden Erwägungen des BFA zu Spruchpunkt I. im angefochtenen Bescheid an und kommt daher zum Schluss, dass es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor seinem Stiefvater aus Liberia geflohen ist.Hätte der Beschwerdeführer die angegebene Verfolgung durch den Stiefvater tatsächlich erlebt, kann davon ausgegangen werden, dass er sich an wichtige Daten und Details, vor allem an den Zeitraum seiner Misshandlungen erinnern können müsste. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den tragenden Erwägungen des BFA zu Spruchpunkt römisch eins. im angefochtenen Bescheid an und kommt daher zum Schluss, dass es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor seinem Stiefvater aus Liberia geflohen ist. 2.
- Zu den Länderfeststellungen: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Liberia vom 20.09.2016 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation wurde dem Beschwerdeführer übermittelt und ihm Gelegenheit gewährt, dazu eine Stellungnahme abzugeben; dies wurde vom Beschwerdeführer unterlassen, so dass den unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Im Zusammenhang mit der behaupteten Verfolgung durch den Stiefvater ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Selbst wenn man das Vorbringen aber als wahr unterstellt und davon ausgeht, dass der Stiefvater versuchte den Beschwerdeführer, auch unter Anwendung von Gewalt, zu einer Konversion zum muslimischen Glauben zu bewegen, wäre keine Asylrelevanz gegeben, wie im Folgenden gezeigt wird: Theoretisch könnte eine Bedrohungssituation durch den Stiefvater aufgrund der mangelnden Bereitschaft des Beschwerdeführers zum Islam zu konvertieren als Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit in Betracht kommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH vom 28. Oktober 2009, 2006/01/0793, mwN).
Art. 7Abs.
2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers.
Artikel 7
, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers. Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vg. zum Ganzen VwGH vom 24. Februar 2015, Ra 2014/18/0063). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar lapidar in der Beschwerde behauptet, die liberianischen Sicherheitsbehörden seien nicht in der Lage und nicht willens, ihn vor Verfolgung zu schützen. Dies wurde aber in keiner Weise untermauert. Auch hat er keine fallbezogenen Umstände aufgezeigt, die im gegenständlichen Fall gegen eine Schutzfähigkeit und -willigkeit der liberianischen Behörden spezifisch ihm gegenüber sprechen würden, zumal der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA sich gar nicht erst an die Polizei gewandt hat und sogar angab "Wenn man die Polizei ruft, dann würde sie schon kommen." Dem Beschwerdeführer ist es damit im Ergebnis nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass ihm der liberianische Staat keinen wirksamen Schutz vor der von ihm behaupteten Verfolgung durch Private gewähren würde. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, dass –
den unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen - in Liberia 85,6 Prozent der Bevölkerung Christen und nur 12,2 Prozent Muslime sind und eine relativ große Heterogenität von Glaubensvorstellungen herrscht. Traditionell herrscht eine relativ große religiöse Toleranz in Liberia, Christen und Muslime leben zusammen und feiern ihre Feste gemeinsam. Im gegenständlichen Fall sind daher die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Liberia keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Im gegenständlichen Fall sind daher die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Liberia keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt und im Wesentlichen folgende Kriterien entwickelt: • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das BFA hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). In der Beschwerde wurde nur unsubstantiiert das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bestritten, ohne allerdings entsprechende Bescheinigungen vorzulegen oder den behördlichen Feststellungen substantiiert entgegenzutreten.Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das BFA hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). In der Beschwerde wurde nur unsubstantiiert das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bestritten, ohne allerdings entsprechende Bescheinigungen vorzulegen oder den behördlichen Feststellungen substantiiert entgegenzutreten. Darüber hinaus konnte eine Verhandlung auch unterbleiben, weil es auch zu keinem anderen Ergebnis führen würde, wenn man das Vorbingen als wahr unterstellen würde. Wie aufgezeigt wurde hat es der Beschwerdeführer unterlassen, die fehlende Schutzfähigkeit bzw. –willigkeit des Staates Liberia aufzuzeigen, was notwendig gewesen wäre, damit die von ihm ins Treffen geführte Verfolgung durch Privatpersonen zur Gewährung eines Asylstatus hätte führen können. Im Rahmen einer "Wahrunterstellung" wird geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen der behauptete Rechtsanspruch überhaupt begründet werden kann. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht als im Sinn des § 37 AVG maßgeblich darstellen. Insofern erweist sich die Ansicht, in einem solchen Fall von der Durchführung einer Verhandlung absehen zu können, dann nicht als rechtsirrig, wenn in einem zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruches gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch (auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nur darin bestehen, den Inhalt des Vorbringens festzustellen. (VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8). Auch aus diesem Grund konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im Rahmen einer "Wahrunterstellung" wird geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen der behauptete Rechtsanspruch überhaupt begründet werden kann. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht als im Sinn des Paragraph 37, AVG maßgeblich darstellen. Insofern erweist sich die Ansicht, in einem solchen Fall von der Durchführung einer Verhandlung absehen zu können, dann nicht als rechtsirrig, wenn in einem zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruches gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch (auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nur darin bestehen, den Inhalt des Vorbringens festzustellen. (VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8). Auch aus diesem Grund konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.In Ansehung der Paragraphen 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2014649.1.00