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{'item': 'I403 2169920-1'}

Obsah (16)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 5§ 58§ 61§ 66§ 67§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2018 GeschäftszahlI403 2169920-1 SpruchI403 2169920-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsbürger Gambias, stellte am 14.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass er im Zuge seiner Arbeit als Landwirt in Gambia nach der Ernte seine Felder abgebrannt habe, wodurch der angrenzende Wald Feuer gefangen habe und zerstört worden sei. Deshalb hätte er zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt werden sollen. Daher sei er geflüchtet. Der Beschwerdeführer erklärte zunächst 2013 aus Gambia ausgereist zu sein und sich etwa ein Jahr in Libyen aufgehalten zu haben, ehe er im Februar 2015 in Italien angekommen sei. Konfrontiert mit 2 Eurodac-Treffern in Italien vom Dezember 2013 und vom Jänner 2014, erklärte er, dass er gelogen habe, weil er nicht abgeschoben werden wolle. In Italien habe er einen negativen Asylbescheid erhalten und sei aufgefordert worden, dass Camp zu verlassen.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsbürger Gambias, stellte am 14.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass er im Zuge seiner Arbeit als Landwirt in Gambia nach der Ernte seine Felder abgebrannt habe, wodurch der angrenzende Wald Feuer gefangen habe und zerstört worden sei. Deshalb hätte er zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt werden sollen. Daher sei er geflüchtet. Der Beschwerdeführer erklärte zunächst 2013 aus Gambia ausgereist zu sein und sich etwa ein Jahr in Libyen aufgehalten zu haben, ehe er im Februar 2015 in Italien angekommen sei. Konfrontiert mit 2 Eurodac-Treffern in Italien vom Dezember 2013 und vom Jänner 2014, erklärte er, dass er gelogen habe, weil er nicht abgeschoben werden wolle. In Italien habe er einen negativen Asylbescheid erhalten und sei aufgefordert worden, dass Camp zu verlassen. In der schriftlichen Stellungnahme vom 10.11.2016 wurde zunächst darauf verwiesen, dass die gesetzliche Vertretung des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers an die Volkshilfe Oberösterreich übertragen worden sei. In einer Stellungnahme wurde nochmals wiederholt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Verurteilung zu einem lebenslangen Gefängnisaufenthalt eine unmenschliche Behandlung zu fürchten habe. Beigelegt war der Stellungnahme ein Auszug der Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts Deutschlands sowie der Länderbericht des US Department of State vom 13.04.2016 zu Gambia. Am 11.03.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen. Am 11.07.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Oberösterreich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte gesund zu sein und in Gambia bei seinen Großeltern aufgewachsen zu sein, nachdem seine Eltern früh verstorben seien. In Gambia würden auch noch seine Schwester und zwei Onkel leben. Die Familie habe von der Landwirtschaft gelebt. Italien habe er verlassen, weil er dort kein Asyl bekommen habe. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass er Schuld daran trage, dass im Jänner oder Februar 2013 ein Stück Wald abgebrannt sei. Er befürchte daher, ins Gefängnis zu müssen. Seine Großeltern würden ihm zwar nie etwas davon gesagt haben, dass die Polizei nach ihm gesucht habe, sein Großvater habe ihm allerdings erzählt, dass man ins Gefängnis komme, wenn man Schuld an einem Waldbrand trage. Dem Beschwerdeführer wurden verschiedene Fragen zu der von ihm angegebenen Heimatregion gestellt. Er legte eine Teilnahmebescheinigung für einen Deutschkurs vom 16.05.2017 bis zum 08.06.2017 (A2 Teil 2) vor. Mit Bescheid des BFA vom 14.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt III).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Dem Bescheid wurde zu Grunde gelegt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche, sondern dass es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handle. Der behauptete Fluchtgrund sei nicht glaubhaft.Mit Bescheid des BFA vom 14.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Dem Bescheid wurde zu Grunde gelegt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche, sondern dass es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handle. Der behauptete Fluchtgrund sei nicht glaubhaft. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.08.2017 zugestellt. Am 28.08.2017 wurde fristgerecht dagegen Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt. Es wurde beantragt, dass Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Erlassung an die Erstinstanz zurückverweisen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia zuerkennen, allenfalls die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben und eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen. Das Fluchtvorbringen wurde wiederholt und erklärt, dass Brandstiftung in Gambia mit der Todesstrafe geahndet werden könne. Die Justiz leide unter schwerwiegenden Defiziten und die Haftbedingungen seien hart und lebensbedrohlich. Der Beschwerdeführer erklärte, dass seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung und während großer Teile des Verfahrens überhaupt nicht berücksichtigt worden sei. Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichte würden keinerlei Berichte zum Strafrecht in Gambia bzw. zur Situation von Kindern inkludieren. Beides sei im gegenständlichen Fall wesentlich. Zur Sicherheitslage sei nochmals auf die Reisewarnung des Deutschen Auswärtigen Amts mit Stand vom 01.06.2017 zu verweisen. Daraus gehe hervor, dass die Sicherheitslage in Gambia instabil sei. Der Beschwerdeführer habe zudem gerade die A2 Prüfung erfolgreich abgelegt. Eine entsprechende Bestätigung vom 08.08.2017 wurde vorgelegt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 06.09.2017 vorgelegt und von Seiten des BFA erklärt, dass auf die Durchführung und Teilnahme einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde. Am 29.12.2017 wurde vom Beschwerdeführer eine Teilnahmebescheinigung an einem Orientierungskurs für den Zeitraum von September bis Dezember 2017 eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der unbescholtene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Gambias. Die Identität des volljährigen Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. In Gambia leben die Großeltern, zwei Onkel und die Schwester des Beschwerdeführers. Er steht mit seinen Großeltern und Freunden in Gambia in Kontakt. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er gehört der Volksgruppe der Mandingo und der muslimischen Glaubensgemeinschaft an. Vor seiner Ausreise war er in der Landwirtschaft tätig. Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung in Österreich ist nicht gegeben, auch wenn der Beschwerdeführer begonnen hat Deutsch zu lernen, eine Deutschprüfung Niveau A2 bestanden und an einem Orientierungskurs teilgenommen hat. Den Beschwerdeführer erwartet in Gambia nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Todesstrafe wegen einer ihm angelasteten Brandstiftung. Es ist nicht glaubhaft, dass er Gambia verließ, weil er versehentlich einen Waldbrand verursacht hat und fürchtete, verhaftet zu werden. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 1.
  3. Zur Situation in Gambia: Im angefochtenen Bescheid finden sich umfangreiche Feststellungen zur Lage in Gambia, getroffen auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Gambia vom 24.8.2016, aktualisiert am 25.07.
  4. Diese werden auch für gegenständliche Entscheidung herangezogen.
  5. Jammeh geht ins Exil Der gambische Präsident Yahya Jammeh, der seit 1994 an der Macht ist, hat die Präsidentschaftswahl am 2.12.2016 gegenüber Adama Barrow verloren (JA 3.12.2016). Der Oppositionskandidat Adama Barrow kam auf 45,5% der abgegebenen Stimmen. Auf den seit 22 Jahren amtierenden Staatschef Yahya Jammeh entfielen 36,6% der Stimmen. Der dritte Kandidat, Mama Kandeh, bekam 17,8% (DS 2.12.2016). Jammeh gestand nach Angaben der Wahlkommission noch vor der Verkündung des amtlichen Ergebnisses seine Niederlage gegenüber seinem Herausforderer ein (JA 3.12.2016; vgl. DS 2.12.2016).Der Oppositionskandidat Adama Barrow kam auf 45,5% der abgegebenen Stimmen. Auf den seit 22 Jahren amtierenden Staatschef Yahya Jammeh entfielen 36,6% der Stimmen. Der dritte Kandidat, Mama Kandeh, bekam 17,8% (DS 2.12.2016). Jammeh gestand nach Angaben der Wahlkommission noch vor der Verkündung des amtlichen Ergebnisses seine Niederlage gegenüber seinem Herausforderer ein (JA 3.12.2016; vergleiche DS 2.12.2016). Die Opposition war seit Jahren schwach und gespalten. Barrow, ehemaliger Geschäftsmann und Führer der United Democratic Party, wurde als Kandidat von acht Oppositionsparteien aufgestellt. Er hatte im Wahlkampf u.a. versprochen, die Menschenrechte und die wahre Demokratie wiederherzustellen (WSJ 2.12.2016). Die Wahlbeteiligung lag bei knapp 900.000 zur Wahl aufgerufene Menschen bei 65% (DS 2.12.2016). Nach wochenlangem Hin und Her hat der Langzeitherrscher Jammeh am Samstagabend schließlich Gambia verlassen und Platz gemacht für seinen legitimen Nachfolger Barrow. Er geht nach Äquatorialguinea ins Exil (NZZ 22.1.2017; vgl. DS 22.1.2017). In der gambischen Hauptstadt Banjul brachen die Bewohner in Jubel aus und feierten die ganze Nacht in den Straßen (NZZ 22.1.2017).Nach wochenlangem Hin und Her hat der Langzeitherrscher Jammeh am Samstagabend schließlich Gambia verlassen und Platz gemacht für seinen legitimen Nachfolger Barrow. Er geht nach Äquatorialguinea ins Exil (NZZ 22.1.2017; vergleiche DS 22.1.2017). In der gambischen Hauptstadt Banjul brachen die Bewohner in Jubel aus und feierten die ganze Nacht in den Straßen (NZZ 22.1.2017). Die Truppen der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, bestehend aus Soldaten aus Senegal, Nigeria, Ghana, Togo und Mali, werden zunächst nicht zurückgezogen. Sie waren seit Donnerstag an strategischen Grenzorten rund um Gambia stationiert (NZZ 22.1.2017). Dann rückten die ECOWAS-Truppen – mit Billigung der UNO – in Gambia ein (DS 22.1.2017; vgl. WP 22.1.2017), wo sie am Sonntag von der gambischen Bevölkerung mit Freudentänzen begrüßt wurden. Die Militärmission wird bis zur definitiven Amtsübernahme des neuen Präsidenten Barrow die Sicherheit im Land garantieren (NZZ 22.1.2017; vgl. TWP 22.1.2017). Die gambische Armee wurde entwaffnet (NZZ 22.1.2017) bzw. mussten Teile der Sicherheitskräfte "immobilisiert" werden, wie ein ECOWAS-Sprecher angab (TWP 22.1.2017).Die Truppen der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, bestehend aus Soldaten aus Senegal, Nigeria, Ghana, Togo und Mali, werden zunächst nicht zurückgezogen. Sie waren seit Donnerstag an strategischen Grenzorten rund um Gambia stationiert (NZZ 22.1.2017). Dann rückten die ECOWAS-Truppen – mit Billigung der UNO – in Gambia ein (DS 22.1.2017; vergleiche WP 22.1.2017), wo sie am Sonntag von der gambischen Bevölkerung mit Freudentänzen begrüßt wurden. Die Militärmission wird bis zur definitiven Amtsübernahme des neuen Präsidenten Barrow die Sicherheit im Land garantieren (NZZ 22.1.2017; vergleiche TWP 22.1.2017). Die gambische Armee wurde entwaffnet (NZZ 22.1.2017) bzw. mussten Teile der Sicherheitskräfte "immobilisiert" werden, wie ein ECOWAS-Sprecher angab (TWP 22.1.2017). Der neue Präsident Barrow wird nun ein Kabinett bilden und den Ausnahmezustand offiziell beenden. Schon am Sonntag kehrte das Leben zurück in die Straßen. Geschäfte und Restaurants sperrten wieder auf, und Menschen tanzten in den Straßen. Einige der rund 45.000 Personen, die präventiv aus dem Land geflüchtet waren, kehrten bereits nach Gambia zurück (TWP 22.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung DS - Der Standard (2.12.2016): Langzeitpräsident Jammeh räumt Niederlage bei Wahl in Gambia ein, http://derstandard.at/2000048674115/Gambias-Langzeitpraesident-Jammeh-raeumt-Niederlage-ein, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung JA - Jeune Afrique (3.12.2016): Gambie : le jour où Yahya Jammeh a quitté le pouvoir, http://www.jeuneafrique.com/379596/politique/gambie-jour-yahya-jammeh-a-quitte-pouvoir/, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung WSJ - Wall Street Journal (2.12.2016): Longtime Gambian President Yahya Jammeh Loses Vote, http://www.wsj.com/articles/longtime-gambian-president-yahya-jammeh-loses-vote-1480690072, Zufriff 5.12.2016 -Strichaufzählung DS – Der Standard (22.1.2017): Gambias Langzeit-Präsident gibt auf: Jammeh ins Exil geflogen, http://derstandard.at/2000051269844/Unblutiger-Machtwechsel-in-Gambia-Jammeh-tritt-doch-zurueck?ref=rec, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (22.1.2017): Jammeh geht nach Äquatorialguinea ins Exil, https://www.nzz.ch/international/gambias-ex-praesident-jammeh-im-exil-in-aequatorialguinea-angekommen-ld.141177, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung TWP – The Washington Post (22.1.2017): Gambia’s ex-leader made off with millions, luxury cars, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambias-defeated-leader-leaves-country-ends-standoff/2017/01/21/4e46503e-e037-11e6-8902-610fe486791c_story.html?utm_term=.07012ae59564, Zugriff 23.1.2017
  6. Änderungen seit Barrows Amtsantritt Im Dezember 2016 wurde Adama Barrow zum neuen Präsidenten Gambias gewählt. Nach 22 Jahren der Diktatur feierten viele Gambier den Sieg des Oppositionspolitikers (DW 18.7.2017). Zunächst kündigte der amtierende Präsident Jammeh an, die Niederlage zu akzeptieren - zur Verblüffung der Opposition und internationaler Beobachter. Eine Woche später änderte er seine Meinung. Wahlsieger Barrow floh in den Senegal, wo er als Präsident vereidigt wurde. Die westafrikanische Staatengemeinschaft ECOWAS schickte Truppen, um Jammeh zum Aufgeben zu bewegen. Ende Jänner gab er schließlich dem Druck nach und ging ins Exil nach Äquatorialguinea. Zuvor aber plünderte er die ohnehin schon leere Staatskasse (DW 18.7.2017). Jammeh wurde angeklagt, dem Staat mehr als 50 Millionen US-Dollar gestohlen zu haben, bevor er Anfang dieses Jahres ins Exil flüchtete. Präsident Adama Barrow hat eine Kommission eingerichtet, um das Vermögen des ehemaligen Staatsmannes Yahya Jammeh zu überprüfen (BBC News 14.7.2017). Am 18.2.2017 wurde Barrow unter hohen Sicherheitsvorkehrungen in Banjul erneut vereidigt. Die erste Vereidigung war im Jänner im Senegal erfolgt (BAMF 20.2.2017). Gambia feierte das Ende der Herrschaft des autoritären Langzeitpräsidenten Jammeh und der Aufbruch des Landes in eine bessere Zukunft. Doch die Stimmung ist abgekühlt, aus Euphorie ist Ernüchterung geworden. Barrow versprach den Gambiern Freiheit, Demokratie, Fortschritt und Wohlstand. Doch viel hat sich bisher noch nicht getan - das von ihm versprochene "neue Gambia" liegt noch in weiter Ferne. Allerdings werden erstmals seit seinem Amtsantritt demokratische Grundsätze geachtet, wie Presse- und Meinungsfreiheit (DW 18.7.2017). In den ersten 100 Tagen von Barrows Präsidentschaft wurden bereits viele politische Häftlinge freigelassen, v.a. Personen, die aufgrund kritischer Meinungsäußerungen inhaftiert worden waren (AI 27.4.2017). Laut Gambias Justizminister haben Ermittlungsbeamte Dutzende zusätzliche Besitztümer, Bankkonten und Unternehmen des ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh untersucht. Diese Enthüllungen kamen eine Woche nachdem Präsident Adama Barrow angekündigte, eine Kommission zu bilden, um Jammehs Vermögenswerte zu untersuchen. Im Mai beschlagnahmte die Regierung etwa 50 Millionen Dollar an Vermögenswerten und ließ 131 Besitztümer und mehr als 80 Bankkonten einfrieren. Barrow sagte, dass die Kommission auch die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs, die Misswirtschaft der öffentlichen Gelder und die Verletzung der Verfassung untersuchen wird (TWP 14.7.2017). Die ersten sechs Monate haben kaum Veränderungen gebracht. Barrows größte Herausforderung ist es, aus Gambia einem Rechtsstaat zu machen und eine starke Wirtschaftsführung zu etablieren, um Regierungs- und Wirtschaftsinstitutionen im Land wiederherzustellen. Die Gambier sind geteilter Meinung. Manche meinen, die Regierung würde dringend notwendige Reformen nicht schnell genug auf den Weg bringen. Andere sagen, es brauche Zeit und Ressourcen, um 22 Jahre Missmanagement und Veruntreuung durch seinen Amtsvorgänger Jammeh und dessen Regierung aufzuarbeiten (DW 18.7.2017). Während nun die Regierung versucht, den abgewirtschafteten Staat in Schwung zu bringen, warten viele Gambier auf die Umsetzung seiner Wahlversprechen. Sie wollen bessere Lebensbedingungen und Arbeitsplätze. Die Bevölkerung ist im Schnitt 19 Jahre alt und lebt von nur einem Euro am Tag (DW 18.7.2017). Am 6.4.2017 fand in Gambia die Wahl des neuen Parlaments statt. Bei einer Wahlbeteiligung von 42 % hat die Vereinigte Demokratische Partei (UDP) des seit Dezember 2016 gewählten Oppositionspolitikers Präsidenten Barrow 31 von 53 Sitzen im Parlament gewonnen. Zur Wahl standen 238 Kandidaten aus neun Parteien (BAMF 10.4.2017). Gambias neue Regierung bemüht sich, ihre Souveränität in einigen gegenüber dem ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh noch loyalen Regionen geltend zu machen. Zusammenstöße zwischen Pro-Jammeh Protestierenden und der vom Senegal geführten Koalition westafrikanischer Kräfte, welche einen friedlichen Übergang der Macht gewährleisten sollen, führten Anfang Juni zu mehrere Verletzten und einem Toten. Einiger Einwohner erhoben Anschuldigungen wegen Missbrauchs durch senegalesische Truppen (AJ 17.7.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (27.4.2017): Gambia: Progress in first 100 days of Barrow government requires major reform to break with brutal past, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2017/04/gambia-progress-in-first-100-days-of-barrow-government-requires-major-reform-to-break-with-brutal-past/, Zugriff 25.7.2017] -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (17.7.2017): Ex-leader’s supporters resist transition of power in Gambia, http://www.aljazeera.com/video/news/2017/07/ex-leaders-supporters-resist-transition-power-gambia-170717145017420.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BAMF Informationszentrum Asyl und Migration (10.4.2017): Briefing Notes -Strichaufzählung BAMF Informationszentrum Asyl und Migration (20.2.2017): Briefing Notes -Strichaufzählung BBC News (14.7.2017): Gambia investigate ex-president accused of stealing $50m, http://www.bbc.com/news/live/world-africa-40384376, Zugriff 17.7.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (18.7.2017): Gambia: Das Ende der Euphorie, http://www.dw.com/de/gambia-das-ende-der-euphorie/a-39742114?maca=de-newsletter_de_International_do-2351-html-newsletter, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung TWP -The Washington Post (14.7.2017): Gambia sets up commission to investigate ex-leader’s assets, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambia-sets-up-commission-to-investigate-ex-leaders-assets/2017/07/14/6720c9e4-685a-11e7-94ab-5b1f0ff459df_story.html?utm_term=.df56b06b8de3, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung TWP -The Washington Post (21.7.2017): Gambia investigators find dozens more Jammeh-linked assets, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambia-investigators-find-dozens-more-jammeh-linked-assets/2017/07/21/97e5a90e-6e05-11e7-abbc-a53480672286_story.html?utm_term=.cb053e00100d, Zugriff 24.7.2017
  7. Politische Lage Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 9.2015). Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (CIA 29.7.2016). Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), mit Abstand die meisten Stimmen (CIA 29.7.2016; vgl. ÖB 9.2015; vgl. FH 27.1.2016). Wie auch die Präsidentschaftswahlen, so seien die Parlamentswahlen weder als frei noch fair zu bezeichnen (ÖB 9.2015). Laut Beobachtern ist das starke Abschneiden der Präsidentenpartei zum einen auf eine schwache und zersplitterte Opposition zurückzuführen, zum anderen auch ein Ergebnis der Wählereinschüchterungen (z.B. Streichung der finanziellen Unterstützung an Bezirke im Falle der Wahl eines Oppositionellen) (ÖB 9.2015).Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), mit Abstand die meisten Stimmen (CIA 29.7.2016; vergleiche ÖB 9.2015; vergleiche FH 27.1.2016). Wie auch die Präsidentschaftswahlen, so seien die Parlamentswahlen weder als frei noch fair zu bezeichnen (ÖB 9.2015). Laut Beobachtern ist das starke Abschneiden der Präsidentenpartei zum einen auf eine schwache und zersplitterte Opposition zurückzuführen, zum anderen auch ein Ergebnis der Wählereinschüchterungen (z.B. Streichung der finanziellen Unterstützung an Bezirke im Falle der Wahl eines Oppositionellen) (ÖB 9.2015). Die im April 2013 stattgefundenen Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert, wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016).Die im April 2013 stattgefundenen Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert, wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/281635/411922_de.html, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 22.8.2016
  8. Sicherheitslage Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 9.2015). Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994, herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 17.8.2016). Im Dezember 2014 hat es in der Hauptstadt Banjul einen bewaffneten Angriff auf den Präsidentenpalast gegeben (AA 17.8.2016). In den letzten Monaten kam es vermehrt zu antiwestlichen Äußerungen führender Politiker (AA 17.8.2016). Die politische Situation ist zwar weiterhin stabil, wurde jedoch im Zuge der Häufung von politischen Demonstrationen und der Verhaftung von Oppositionspolitikern ab April 2016 unruhiger. Im Vorfeld der für Dezember 2016 geplanten Präsidentschaftswahlen fanden seit April wiederholt Märsche bzw. Demonstrationen von Anhängern der Oppositionsparteien statt. Diese wurden mitunter gewaltsam von den Sicherheitskräften aufgelöst und es kam zu Verhaftungen von Oppositionspolitikern (BMEIA 17.8.2016; vgl. BAMF 25.4.2016).Die politische Situation ist zwar weiterhin stabil, wurde jedoch im Zuge der Häufung von politischen Demonstrationen und der Verhaftung von Oppositionspolitikern ab April 2016 unruhiger. Im Vorfeld der für Dezember 2016 geplanten Präsidentschaftswahlen fanden seit April wiederholt Märsche bzw. Demonstrationen von Anhängern der Oppositionsparteien statt. Diese wurden mitunter gewaltsam von den Sicherheitskräften aufgelöst und es kam zu Verhaftungen von Oppositionspolitikern (BMEIA 17.8.2016; vergleiche BAMF 25.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.8.2016): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/GambiaSicherheit.html?nn=368308#doc368274bodyText1, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (25.4.2016): Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1461673868_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-25-04-2016-deutsch.pdf, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (22.8.2016): Reise & Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht – Gambia
  9. Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig, ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Befugnis des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in heiklen Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (USDOS 13.4.2016). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 9.2015). Häufige Verzögerungen und fehlende, oder nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Viele Fälle wurden wegen Unterbrechungen verzögert, um der Polizei oder dem Geheimdienst mehr Zeit zu lassen, ihre Untersuchungen fortzusetzen. Um den Rückstau abzuschwächen, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen ein. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB 9.2015). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 9.2015).Häufige Verzögerungen und fehlende, oder nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Viele Fälle wurden wegen Unterbrechungen verzögert, um der Polizei oder dem Geheimdienst mehr Zeit zu lassen, ihre Untersuchungen fortzusetzen. Um den Rückstau abzuschwächen, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen ein. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 13.4.2016; vergleiche ÖB 9.2015). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 9.2015). Das Justizsystem erkennt auch das Gewohnheitsrecht und die Scharia [Anm.: islamisches Recht] an (USDOS 13.4.2015). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2015): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016
  10. Sicherheitsbehörden Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehat. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig (USDOS 13.4.2016). Die gambische Drogenbehörde wurde zur Bekämpfung des Drogenhandels geschaffen, hat jedoch weitreichende Befugnisse zur Aufrechterhaltung der Staatssicherheit (ÖB 9.2015). Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB 9.2015).Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehat. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig (USDOS 13.4.2016). Die gambische Drogenbehörde wurde zur Bekämpfung des Drogenhandels geschaffen, hat jedoch weitreichende Befugnisse zur Aufrechterhaltung der Staatssicherheit (ÖB 9.2015). Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (USDOS 13.4.2016; vergleiche ÖB 9.2015). Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016
  11. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Der UN-Sonderberichterstatter über Folter schrieb in einem im März 2015 veröffentlichten Bericht, dass Folter allgemein verbreitet sei und vor allem vom NIA [Anm.: National Intelligence Agency] routinemäßig unmittelbar nach der Inhaftierung angewendet werde. In dem Bericht wurden auch die Haftbedingungen und das Fehlen wirksamer Beschwerdeverfahren für die Untersuchung von Folter- und Misshandlungsvorwürfen kritisiert (AI 24.2.2016; vgl. HRW 27.1.2016).Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Der UN-Sonderberichterstatter über Folter schrieb in einem im März 2015 veröffentlichten Bericht, dass Folter allgemein verbreitet sei und vor allem vom NIA [Anm.: National Intelligence Agency] routinemäßig unmittelbar nach der Inhaftierung angewendet werde. In dem Bericht wurden auch die Haftbedingungen und das Fehlen wirksamer Beschwerdeverfahren für die Untersuchung von Folter- und Misshandlungsvorwürfen kritisiert (AI 24.2.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Das Land wurde vom ECOWAS-Gerichtshof [Anm.: ECOWAS ist die Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten] in drei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty Report - Gambia 2016, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/gambia?destination=node%2F2919%3Fcountry%3D134%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D103%26submit_y%3D14%26result_limit%3D50%26form_id%3Dai_core_search_form#folterundanderemisshandlungen, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016
  12. Korruption Korruption und Strafflosigkeit sind laut Beobachter weitverbreitete Phänomene bei den Sicherheitskräften (ÖB 9.2015). Während das Gesetzt strafrechtliche Folgen für die Korruption von Beamten vorsieht, wird das Gesetz nicht wirksam umgesetzt (USDOS 13.4.2016). Im Allgemeinen sind die Regierungstätigkeiten undurchsichtig. Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem und die Zahl der Berichte über die Beteiligung von Staatsbeamten im Drogenhandel ist groß. Im Februar 2015 sagte Präsident Jammeh der Nationalversammlung, dass eine Anti-Korruptionskommission, die offiziell im Rahmen eines Gesetzes 2012 eingerichtet wurde, bald voll einsetzbar sein würde (FH 27.1.2016). Ebenso sprach er sich bei mehreren Gelegenheiten im Laufe des Jahres gegen Korruption aus (USDOS 13.4.2016). Es gab wegen Korruption Strafverfolgungen von mehreren Zivilbeamten, darunter hochrangige Beamte (USDOS 13.4.2016). Auf dem Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International lag Gambia auf Platz 123 von 167 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/327612/468230_de.html, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung TI - Transparency International

(2015): Corruption Perceptions Index - Results, http://www.transparency.org/cpi2015#results, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016
  1. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen ist trotz der behördlichen Einschränkungen tätig. Diese untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte sind selten kooperativ oder empfänglich für ihre Ansichten (USDOS 13.4.2016). Es gibt praktisch keine funktionierende bzw. organisierte zivilgesellschaftliche Gruppe, welche sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt. Die wenigen vorhandenen NGOs beschränken sich auf nicht-sensible Bereiche und führen keine Monitoring-Aktivitäten durch (ÖB 9.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Dies hängt auch damit zusammen, dass NGOs zwar vom Gesetz her erlaubt sind, deren Tätigkeit jedoch streng beobachtet wird und sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsanstrengungen des Landes zu bewegen hat. Große NGOs wie Human Rights Watch oder Amnesty International sind in Gambia nicht präsent. Dies betrifft auch das IKRK [Internationale Komitee vom Roten Kreuz] (ÖB 9.2015).Es gibt praktisch keine funktionierende bzw. organisierte zivilgesellschaftliche Gruppe, welche sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt. Die wenigen vorhandenen NGOs beschränken sich auf nicht-sensible Bereiche und führen keine Monitoring-Aktivitäten durch (ÖB 9.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Dies hängt auch damit zusammen, dass NGOs zwar vom Gesetz her erlaubt sind, deren Tätigkeit jedoch streng beobachtet wird und sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsanstrengungen des Landes zu bewegen hat. Große NGOs wie Human Rights Watch oder Amnesty International sind in Gambia nicht präsent. Dies betrifft auch das IKRK [Internationale Komitee vom Roten Kreuz] (ÖB 9.2015). Die meisten Menschenrechtsorganisationen berichten nicht öffentlich über Menschenrechtsverletzungen im Land aus Angst vor Repressalien. Die Regierung schikaniert, verhaftet und nimmt Menschenrechtsaktivisten fest (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht – Gambia -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016
  2. Wehrdienst Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 29.7.2016; vgl. ÖB 9.2015).Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 29.7.2016; vergleiche ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia
  3. Allgemeine Menschenrechtslage Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 9.2015).Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Artikel 19,), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Artikel 25,) oder der Pressefreiheit (Artikel 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 9.2015). Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen Folter, willkürliche Verhaftungen, das Verlängern von Vorverhandlungen und Isolationshaft, das Verschwindenlassen von Bürgern und behördliche Schikanen und Übergriffe auf ihre [Behörden] Kritiker. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Obwohl die Regierung Schritte unternommen hat, um einige Personen zu strafen oder zu ahnden, die Missbräuche begangen haben, bleibt die Straffreiheit [von Tätern] und die fehlende konsequente Durchsetzung weiterhin ein Problem (USDOS 13.4.2016). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (USDOS 13.4.2016). Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren acht private Printmedien und neun private Radiosender (ÖB 9.2015; vgl. FH 27.1.2016).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (USDOS 13.4.2016). Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren acht private Printmedien und neun private Radiosender (ÖB 9.2015; vergleiche FH 27.1.2016). Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung und anderen Gesetzen vorgesehen. Die Polizei lehnt jedoch systematisch Anträge zur Genehmigung von Demonstrationen ab, einschließlich der friedlichen, und verweigert gelegentlich Oppositionsparteien, die politische Kundgebungen halten wollen, Genehmigungen zu erteilen (USDOS 13.4.2016). NGOs arbeiten unter ständiger Bedrohung durch Repressalien und Inhaftierung der Regierung (FH 27.1.2016). Die politische Opposition stellt aufgrund ihrer schwachen Verankerung in der Bevölkerung und interner Streitigkeiten keine ernst zu nehmende Gefahr für die Regierung und den Präsidenten dar (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World, Gambia, the, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 18.8.2016
  4. Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Zellen sind überfüllt, feucht und schlecht belüftet. Das Mile 2 [Anm.: Zentralgefängnis in der Hauptstadt Banjul], welches eine Kapazität von 450 Insassen hat, hält 536 Gefangene. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene, Lebensmittel und dass sie manchmal am Boden schlafen. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (USDOS 13.4.2016). Der UN-Sonderbericht vom März 2015 über Folter äußert Bedenken über die Haftbedingungen (AI 24.2.2016; vgl. HRW 27.1.2016).Zentralgefängnis in der Hauptstadt Banjul], welches eine Kapazität von 450 Insassen hat, hält 536 Gefangene. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene, Lebensmittel und dass sie manchmal am Boden schlafen. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (USDOS 13.4.2016). Der UN-Sonderbericht vom März 2015 über Folter äußert Bedenken über die Haftbedingungen (AI 24.2.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Den Häftlingen stehen sowohl ein Besuchs- als auch ein Beschwerderecht zu, welche im Allgemeinen gewährt werden. Beides gestaltet sich jedoch mitunter schwierig. Hindernisse werden hauptsächlich mit der jeweiligen Gefängnisordnung gerechtfertigt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seit 2006 keinen Zugang mehr zu den gambischen Gefängnissen, bis dato konnte keine Einigung über ein diesbezügliches Abkommen mit der gambischen Regierung gefunden werden. Das Büro in Banjul wurde daher geschlossen und das Land wird vom Senegal aus betreut. (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty Report - Gambia 2016, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/gambia?destination=node%2F2919%3Fcountry%3D134%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D103%26submit_y%3D14%26result_limit%3D50%26form_id%3Dai_core_search_form#folterundanderemisshandlungen, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung HRW - Human rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (10.2014): Asylländerbericht -Strichaufzählung Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 16.8.2016
  5. Todesstrafe Die Todesstrafe ist in Gambia formell noch in Kraft und wird auch weiterhin für schwere Delikte (Mord und Hochverrat) verhängt (ÖB 9.2015). Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23.8.2012 mit der Hinrichtung von neun Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14.9.2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 9.2015). Zuletzt wurde die Todesstrafe in Gambia im Sommer 2012 vollstreckt (AA 17.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (17.8.2016): Reise- und Sicherheitshinweise - Gambia - Besondere strafrechtliche Vorschriften, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GambiaSicherheit_node.html, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia
  6. Religionsfreiheit Schätzungsweise sind 90 Prozent der rund 1,9 Einwohner Gambias Muslime, die meisten davon sind Sunniten. Die christliche Gemeinde, welche sich hauptsächlich im Westen und Süden des Landes befindet, macht neun Prozent der Bevölkerung aus. Rund ein Prozent der Bevölkerung praktiziert indigene animistische Glaubensrichtungen, obwohl viele Muslime und Christen einige traditionelle Praktiken aufrechterhalten (USDOS 10.8.2016). Zu anderen Gruppen gehören die Bahai, eine kleine Hindu-Gemeinschaft unter südasiatischen Einwanderern und Geschäftsleuten, und eine kleine Gemeinschaft von Eckankar Mitgliedern (USDOS 10.8.2016). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien. Präsident Yahya Jammeh erklärte das Land am 10.12.2015 zu einem islamischen Staat, in dem die Scharia gilt (USDOS 10.8.2016). Die Religionsfreiheit ist in der Regel geschützt. Allerdings visieren die Behörden gelegentlich muslimische Gruppen oder Geistliche an, die von den Praktiken des regierungsnahen Obersten Islamischen Rat abweichen. Der Religionsunterricht in der Schule ist verpflichtend (FH 27.1.2016). Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich (USDOS 10.8.2016). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 9.2015; vgl. FH 21.1.2016).Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien. Präsident Yahya Jammeh erklärte das Land am 10.12.2015 zu einem islamischen Staat, in dem die Scharia gilt (USDOS 10.8.2016). Die Religionsfreiheit ist in der Regel geschützt. Allerdings visieren die Behörden gelegentlich muslimische Gruppen oder Geistliche an, die von den Praktiken des regierungsnahen Obersten Islamischen Rat abweichen. Der Religionsunterricht in der Schule ist verpflichtend (FH 27.1.2016). Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich (USDOS 10.8.2016). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 9.2015; vergleiche FH 21.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/327612/468230_de.html, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): Report on International Religious Freedom - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/328322/469101_de.html, Zugriff 19.8.2016
  7. Ethnische Minderheiten Der Volkszählung aus dem Jahr 2015 zufolge hat Gambia 1.967.709 Einwohner. 33,8 Prozent gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 22,1 Prozent den Fula/Fulbe, 12,2 Prozent den Wolof, 10,9 Prozent den Jola/Diola, 7 Prozent den Serahuli, 3,2 Prozent den Serer, 2,1 Prozent der Manjago, 1 Prozent der Bambara u.a. (CIA 29.7.2016). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (ÖB 9.2015). Es gibt keine Statistiken, wie viele Mitglieder ethnischer Minderheiten in der Legislative oder im Regierungskabinett vertreten sind. Präsident Jammeh und viele Mitglieder seiner Verwaltung gehören der ethnischen Minderheitengruppe der Jola an (USDOS 13.4.2016). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 10.2014; vgl. FH 27.1.2016).Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 10.2014; vergleiche FH 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/327612/468230_de.html, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2015): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 12.8.2016
  8. Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.4.2016). Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit. Diese stellt eine der wichtigsten Prioritäten der Gemeinschaft dar und wurde neben dem Gründungsvertrag (Art. 59) auch noch in 5 diesbezüglichen Zusatzprotokollen festgeschrieben. Eine weitere Erleichterung soll folgen, so erklärte der Präsident der ECOWAS-Kommission am 14.5.2014, dass der Prozess zur gänzlichen Abschaffung des Aufenthaltstitels für Staatsangehörige der ECOWAS-Mitgliedsstaaten nunmehr eingeleitet wurde. Aufgrund der kulturellen und sprachlichen Nähe sind vor allem die Bevölkerungsaustausche zwischen Senegal und Gambia vielfältig und intensiv (in Gambia wohnhafte Ethnien sind auch im Senegal ansässig). Senegal hat sich aufgrund seiner Tradition der Gastfreundschaft in der Vergangenheit als Aufenthaltsort einer Vielzahl afrikanischer Oppositioneller und abgesetzter Staatsoberhäupter entwickelt. In diesen Genuss kamen unter anderem auch einige gambische Oppositionelle, die vom Senegal aus unbehelligt Kritik an der Regierung Jammeh üben können. Der Botschaft sind keine Fälle bekannt geworden, wo Personen die Gambia aus politischen Gründen verlassen haben, von einem ECOWAS-Staat in dem sie Zuflucht gesucht haben in ihre Heimat abgeschoben wurden (ÖB 9.2015).Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit. Diese stellt eine der wichtigsten Prioritäten der Gemeinschaft dar und wurde neben dem Gründungsvertrag (Artikel 59,) auch noch in 5 diesbezüglichen Zusatzprotokollen festgeschrieben. Eine weitere Erleichterung soll folgen, so erklärte der Präsident der ECOWAS-Kommission am 14.5.2014, dass der Prozess zur gänzlichen Abschaffung des Aufenthaltstitels für Staatsangehörige der ECOWAS-Mitgliedsstaaten nunmehr eingeleitet wurde. Aufgrund der kulturellen und sprachlichen Nähe sind vor allem die Bevölkerungsaustausche zwischen Senegal und Gambia vielfältig und intensiv (in Gambia wohnhafte Ethnien sind auch im Senegal ansässig). Senegal hat sich aufgrund seiner Tradition der Gastfreundschaft in der Vergangenheit als Aufenthaltsort einer Vielzahl afrikanischer Oppositioneller und abgesetzter Staatsoberhäupter entwickelt. In diesen Genuss kamen unter anderem auch einige gambische Oppositionelle, die vom Senegal aus unbehelligt Kritik an der Regierung Jammeh üben können. Der Botschaft sind keine Fälle bekannt geworden, wo Personen die Gambia aus politischen Gründen verlassen haben, von einem ECOWAS-Staat in dem sie Zuflucht gesucht haben in ihre Heimat abgeschoben wurden (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (12.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 12.8.2016
  9. Grundversorgung/Wirtschaft Gambia ist eines der ärmsten Länder in Afrika und steht 2015 im Human Development Index der Vereinten Nationen an
  10. Stelle von 188 (IFAD 3.2016). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (IFAD 3.2016; vgl. CIA 29.7.2016).Gambia ist eines der ärmsten Länder in Afrika und steht 2015 im Human Development Index der Vereinten Nationen an
  11. Stelle von 188 (IFAD 3.2016). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (IFAD 3.2016; vergleiche CIA 29.7.2016). Gambia ist eine kleine und nur wenig entwickelte Volkswirtschaft mit einer sehr schmalen wirtschaftlichen Basis und geringem Diversifizierungsgrad. Die Außenwirtschaft ist stark von Re-Exporten, Tourismus und Überweisungen der Auslandsgambier abhängig. Nach dem Wachstumseinbruch in Folge der 2011er Dürre konnte sich die Wirtschaft 2012 und 2013 erholen. Für 2015 sollte die Wirtschaft ein Wachstum von 5 Prozent einfahren. Die wichtigsten Wachstumsmotoren sollten dabei die bisherigen zwei Säulen Landwirtschaft und Tourismus bleiben. Gambia besitzt keine nennenswerten Bodenschätze, die sich wirtschaftlich erschließen ließen (ÖB 9.2015). Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab (CIA 29.7.2016; vgl. IFAD 3.2016), etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 29.7.2016).Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab (CIA 29.7.2016; vergleiche IFAD 3.2016), etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 29.7.2016). Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 9.2015).Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 9.2015). Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze von GMD 38 pro Tag (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies gilt nur für 20 Prozent der im formellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte (USDOS 13.4.2016). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin hoch (CIA 29.7.2016). Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016)Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze von GMD 38 pro Tag (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies gilt nur für 20 Prozent der im formellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte (USDOS 13.4.2016). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin hoch (CIA 29.7.2016). Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016) Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung IFAD - International Fund for Agricultural Development (3.2016): Investing in rural people in The Gambia; https://www.ifad.org/documents/10180/e12761e1-8d18-4ab2-82df-5ddf5cacb305, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung US DOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 12.8.2016
  12. Medizinische Versorgung Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar (ÖB 9.2015). Die medizinische Versorgung ist generell eingeschränkt und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich. Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 12.8.2016). Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose- und Malaria-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben eine hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die hohe Hepatitis B Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aidsbekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 9.2015). Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von USD 0,6 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 9.2015). Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzu kommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 9.2015). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte
(2008)und 1,1 Krankenhausbetten
(2011)(CIA 29.7.2016). Traditionelle Medizin nimmt in der medizinischen Versorgung eine wichtige Stellung ein. Zur traditionellen Medizin gehören Knochenrichter, Kräutermedizinmänner, spirituelle Heilerinnen und Heiler, Geburtsbegleiterinnen und solche, welche die verschiedenen Methoden kombinieren. Problematisch in der traditionellen Medizin sind die fehlende standardisierte Ausbildung der Heilerinnen und Heiler und die mangelhafte Koordination mit der Schulmedizin (SFH 18.8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.8.2016): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GambiaSicherheit_node.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.8.2014): Gambia: Behandlung von Diabetes, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1408718325_gambia-behandlung-von-diabetes.pdf, Zugriff 12.8.2016
  1. Behandlung nach Rückkehr Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 9.2015). Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung der Regierung oder des Präsidenten erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird. Solange sich oppositionelle Tätigkeit im Rahmen hält, bleiben die jeweiligen Personen in der Regel unbehelligt. Dies ändert sich jedoch, sobald "schädigendes Verhalten" erkannt wird, wie z.B. Rufschädigung (sh. oben), Verbreitung von Falschinformationen, usw In solchen Fällen kann es durchaus vorkommen, dass die jeweiligen Personen bei einer Wiedereinreise in Gewahrsam genommen und durch die zuständigen Sicherheitsbehörden vernommen werden (ÖB 9.2015). Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land verzweigt. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 9.2015). Quelle: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia
  2. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft, Volksgruppe und Religion des Beschwerdeführers ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die Feststellung zu seinen Familienangehörigen in Gambia beruht auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und vor dem BFA. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA sowie den vorgelegten Dokumenten (Teilnahmebestätigung für den Deutschkurs Grundbildung – Fokus Deutsch vom 21.06.2016 und A2 Teil 2 vom 30.06.2017, ÖSD Zertifikat vom 08.08.2017 sowie Teilnahmebestätigung für einen Orientierungskurs vom 22.12.2017). Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. 2.
  5. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer fasste in der Beschwerde seinen Fluchtgrund folgendermaßen zusammen: "Ich habe meinen Herkunftsstaat verlassen, da ich auf unserem Farmland ein Stück der Fläche in Brand gesetzt habe, das Feuer jedoch außer Kontrolle geriet und aufgrund des starken Windes einen Wald in Brand setzte. Ich war machtlos gegen die Flammen und konnte sie nicht kontrollieren. In Gambia kann Brandstiftung bis zur Todesstrafe geahndet werden. Ich war damals noch ein Kind und hatte große Angst." Das BFA kam im angefochtenen Bescheid zum Schluss, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers zum fluchtauslösenden Ereignis nicht der Wahrheit entspricht und daher auch die damit in Verbindung stehende Angst vor Verfolgung (in Form einer Inhaftierung bzw. der Verhängung der Todesstrafe) nicht glaubhaft sei. Das BFA begründete dies damit, dass bereits die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus dem Dorf MANDORRY in der Nähe von SALIKENNE unglaubhaft sei (in der Erstbefragung Mandari, Farafeni, Northbank), da der Beschwerdeführer auf seinem Facebook-Profil Banjul und damit die Hauptstadt des Landes als Wohnort angegeben hatte und nicht in der Lage gewesen sei, korrekte Angaben, insbesondere in Bezug auf die in dieser Gegend übliche Landwirtschaft, zu machen. Die Zweifel über seine Herkunft konnte der Beschwerdeführer auf Nachfrage des BFA auch nicht entkräften, indem er anführte, dass er als seine Heimatstadt Banjul angegeben habe, da dies die Hauptstadt Gambias sei, zumal die Entfernung zwischen Banjul und Salikenne 78,5 km und zwei Stunden Fahrzeit beträgt (siehe https://www.google.at/maps/dir/Banjul,+Gambia/Salekaine,+Gambia/@13.4927114,16.4127341,11z/data=!3m1!4b1!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0xec29c2965af3807:0xa1e31751fbae2c52!2m2!1d16.5790323!2d13.4548761!1m5!1m1!1s0xee85cab5f020c31:0x90d5b618baa40178!2m2!1d-15.96873!2d13.48141!3e0). Zudem hatte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 14.06.2015 die Feuerwehr erwähnt, der es nicht gelungen sei, den Brand zu löschen, während er in der Einvernahme durch das BFA am 11.07.2017 erklärte, es habe niemand versucht den Brand zu löschen und es würde gar keine Feuerwehr geben. Dem BFA ist auch dahingehend zuzustimmen, dass es nicht nachvollziehbar ist, wenn der Beschwerdeführer sich selbst vor der Todesstrafe fürchtet, seine Großeltern aber nie in irgendeiner Form Probleme bekommen haben. Ebenso ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge von seinen Großeltern, mit denen er nach wie vor in Kontakt steht, nie irgendwelche Informationen über den Waldbrand und seine Folgen bekommen haben will. Nur der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass es auch nicht wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer zwischen 16 und 17 Uhr damit begonnen haben will, sein Feld abzubrennen, dass dann der einen Fußmarsch von einer halben Stunde entfernte Wald zu brennen anfängt, der Beschwerdeführer zu seinem Großvater nach Hause läuft, diesem alles erzählt, dieser beschließt, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen soll – und der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben gegenüber dem BFA nach bereits zwischen 18 und 19 Uhr in einem Bus sitzt, der von einem Ort losfährt, der wiederum45 Minuten Fußmarsch entfernt ist. Dieser rasche Ablauf der Ereignisse erscheint schwer nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer ja nicht vorsätzlich den Wald in Brand gesteckt hatte. Dass der Großvater dem Beschwerdeführer in diesem kurzen Zeitraum 2000 Euro geben konnte, wie es der Beschwerdeführer dem BFA erklärte, erscheint ebenfalls lebensfremd, ist doch nicht davon auszugehen, dass ein Landwirt eine derart hohe Summe jederzeit bar verfügbar hat. Insgesamt schließt sich das Bundesverwaltungsgericht daher den tragenden Erwägungen des BFA an und kommt zum gleichen Schluss wie das BFA, nämlich dass das Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspricht. In der Beschwerde wird insbesondere behauptet, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers "zum Zeitpunkt der Antragstellung und während großer Teile des Verfahrens überhaupt nicht berücksichtigt" worden sei. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch das BFA volljährig war und dass der Widerspruch zwischen Erstbefragung und späterer Einvernahme in Bezug auf die Frage der Existenz bzw. Tätigkeit einer Feuerwehr sich kaum durch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung erklären lässt. Doch auch wenn man diesen Widerspruch bei der Beweiswürdigung außer Acht lässt, ergibt sich alleine aus den als Volljähriger getätigten Äußerungen gegenüber dem BFA das klare Bild, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den Brand nicht von realen Ereignissen spricht. Auf die sonstigen oben genannten Unstimmigkeiten im Fluchtvorbringen wird in der Beschwerde nämlich gar nicht eingegangen. In der Beschwerde wird dem BFA insbesondere auch vorgeworfen, keine Berichte zum Strafrecht in Gambia und keine Informationen über die Situation von Kindern in Gambia in den angefochtenen Bescheid aufgenommen zu haben. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erschließt sich die Bedeutung der Frage der Situation von Kindern in Gambia in diesem speziellen Fall nicht, ist der Beschwerdeführer doch unstrittig volljährig und brachte er auch nie eine besondere Bedrohung oder Verfolgungsgefahr aufgrund seines Alters vor. Zudem enthält der angefochtene Bescheid Informationen zu den Themenbereichen "Rechtsschutz/Justizwesen", "Haftbedingungen" und "Todesstrafe", welche hinsichtlich der Haftbedingungen in der Beschwerde ja sogar zitiert werden. Dass die Haftbedingungen in Gambia hart und lebensbedrohlich sind, wird vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht bestritten; aufgrund des Umstandes, dass aber nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer Gambia verließ, weil er aufgrund seiner Schuld an einem Waldbrand eine Verhaftung fürchtete, erwächst daraus keine besondere Bedrohung oder Gefährdung für den Beschwerdeführer. Dasselbe gilt für die in der Beschwerde zitierte Reisewarnung des deutschen Auswärtigen Amtes vom 01.06.2017, wonach die Todesstrafe auch für Brandstiftung gelten würde. In der Beschwerde wird dann noch behauptet, dass die "Sicherheitslage in Gambia fragil und instabil" sei. Aus dem Umstand alleine, dass die neue Regierung in Gambia noch vor Herausforderungen steht und auch gewissen Sicherheitsrisiken gegenübersteht, kann aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer geschlossen werden. Auch wenn der Weg Gambias von einer Diktatur zu einer gefestigten und stabilen Demokratie noch nicht am Ende angekommen sein mag, so ist doch festzustellen, dass insgesamt von einer Verbesserung und Stabilisierung der Situation ausgegangen wird. Eine bürgerkriegsähnliche Lage liegt jedenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Besondere Erkrankungen liegen nicht vor. Er hat seinen Angaben nach Berufserfahrung in der Landwirtschaft gesammelt. Er steht in Kontakt mit seinen Großeltern und Freunden in Gambia. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. In der Beschwerde wurde insgesamt keine reale Gefahr aufgezeigt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, etwa im Sinne einer aussichtslosen Lage oder einer zum Tode führenden und unbehandelten Erkrankung, drohen würde. 2.
  6. Zu den Länderfeststellungen Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen. Soweit in der Beschwerde besondere Feststellungen zur Lage von Kindern in Gambia gefordert werden, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht deren Relevanz, zumal es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handelt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  8. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  9. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Gambia Verfolgung droht. Es ist nicht glaubhaft, dass er Gambia verließ, weil er sich versehentlich für einen Waldbrand verantwortlich zeichnete und fürchtete, verhaftet zu werden. Zudem ist die Angst vor Verfolgung durch die Behörden wegen einer Straftat kein Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Gambia keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Gambia keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs 2 leg.

cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Gambia nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Gambia nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund einer drohenden Inhaftierung und damit die Gefahr, eine unmenschliche Behandlung ertragen zu müssen, liegen ebenfalls nicht vor, da das entsprechende Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Es wird nicht verkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174) und ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige besondere Umstände liegen gegenständlich nicht vor bzw. wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer ist gesundheitlich nicht eingeschränkt, besondere Verletzlichkeiten liegen nicht vor. Seine Großeltern und Freunde leben in Gambia. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.Es wird nicht verkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174) und ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige besondere Umstände liegen gegenständlich nicht vor bzw. wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer ist gesundheitlich nicht eingeschränkt, besondere Verletzlichkeiten liegen nicht vor. Seine Großeltern und Freunde leben in Gambia. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet: "§ 52.

(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn"§ 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige." Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 lautet: § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. Daher ist

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Daher ist

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

§ 58Abs. 1 Z. 2 Asylg

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylgG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund zweieinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer begonnen hat, Deutsch zu lernen, die A2-Prüfung abgelegt hat und an einem Orientierungskurs teilgenommen hat. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung liegt nicht vor.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund zweieinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer begonnen hat, Deutsch zu lernen, die A2-Prüfung abgelegt hat und an einem Orientierungskurs teilgenommen hat. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung liegt nicht vor. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G 2005 zu erteilen.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). 3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Spruchpunkt wurde nicht angefochten und ergab sich auch nichts, was nahelegen würde, dass der Beschwerdeführer einen längeren Zeitraum für die Organisation seiner Ausreise benötigen würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt und im Wesentlichen folgende Kriterien entwickelt: • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das BFA hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). In der Beschwerde wurde nur unsubstantiiert das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bestritten, ohne allerdings entsprechende Bescheinigungen vorzulegen oder den behördlichen Feststellungen substantiiert entgegenzutreten.Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das BFA hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). In der Beschwerde wurde nur unsubstantiiert das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bestritten, ohne allerdings entsprechende Bescheinigungen vorzulegen oder den behördlichen Feststellungen substantiiert entgegenzutreten. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.In Ansehung der Paragraphen 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2169920.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.