GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer begründete am 13.07.2017 in Wien einen Wohnsitz. Am 14.07.2017 wurde er wegen des dringenden Verdachts eines Vergehens
3 Suchtmittelgesetz festgenommen und wurde über ihn Untersuchungshaft verhängt.Der Beschwerdeführer begründete am 13.07.2017 in Wien einen Wohnsitz. Am 14.07.2017 wurde er wegen des dringenden Verdachts eines Vergehens
Paragraph 27, Absatz 3, Suchtmittelgesetz festgenommen und wurde über ihn Untersuchungshaft verhängt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) übermittelte dem Beschwerdeführer einen Schriftsatz, betitelt "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme", datiert mit 19.07.2017, in welchem der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot geplant sei. Der Beschwerdeführer wurde zur Beantwortung verschiedener Fragen aufgefordert.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) übermittelte dem Beschwerdeführer einen Schriftsatz, betitelt "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme", datiert mit 19.07.2017, in welchem der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geplant sei. Der Beschwerdeführer wurde zur Beantwortung verschiedener Fragen aufgefordert. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.08.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Dem lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer anderen gewerbsmäßig Kokain überlassen hatte. Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis, erschwerend die Begehung mehrere strafbaren Handlungen derselben Art gewertet. Im Urteil wurde auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer an Suchtmittel, nämlich Cannabis und Kokain, gewöhnt sei. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Hauptversammlung auf freien Fuß gesetzt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.08.2017, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Dem lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer anderen gewerbsmäßig Kokain überlassen hatte. Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis, erschwerend die Begehung mehrere strafbaren Handlungen derselben Art gewertet. Im Urteil wurde auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer an Suchtmittel, nämlich Cannabis und Kokain, gewöhnt sei. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Hauptversammlung auf freien Fuß gesetzt. In der Beantwortung der "Verständigung von der Beweisaufnahme" erklärte der Beschwerdeführer, seit 05.06.2017 in Österreich zu sein. Er habe ein 5-jähriges "Visum in Griechenland". In Griechenland habe er Fußball erlernt, das sei sein Beruf. Er werde in Nigeria weder strafrechtlich noch politisch verfolgt und wolle in Österreich wegen seines Fußballvereins und seiner guten Freundin Nico, welche im 1. Bezirk wohne, bleiben. Mit Bescheid des BFA vom 07.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen"
G 2005 nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des BFA vom 07.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen"
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.09.2017 zugestellt und wurde dagegen fristgerecht am 15.09.2017 Beschwerde erhoben. Es wurde auch eine Vollmacht für die Vertretung durch den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt. Es wurde behauptet, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und seit 5 Jahren in Griechenland lebe, wo er seinen Lebensmittelpunkt habe. Er sei im Besitz eines gültigen griechischen Aufenthaltstitels. Manchmal sei er zu seiner Lebensgefährtin nach Österreich gereist. Er habe vor, seine Freundin, eine österreichische Staatsbürgerin, bald zu heiraten. Der Beschwerdeführer sei ehrenamtlich bei einem Verein tätig, wo er auch Fußball spiele. Der Beschwerdeführer habe auch Familienangehörige in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer sehe Österreich als seine neue Heimat an. Der Beschwerde beigelegt war auch ein handschriftliches Schreiben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, in welchem diese schilderte, dass sie ihn vor etwa 2 Jahren über das Internet kennengelernt habe und in weiterer Folge jeden Tag mit ihm Kontakt gehabt habe. Im Juli dieses Jahres sei er nach Österreich gekommen, um sie kennenzulernen. Da seine Mutter erkrankt sei, habe er einen Fehler gemacht und Drogen verkauft. Dies bereue er sehr. Sie würde eine gemeinsame Wohnung mit dem Beschwerdeführer suchen. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2017 vorgelegt. Mit Eingabe vom 10.10.2017 wurde die Vollmacht von Seiten des Vereins Menschenrechte Österreich aufgekündigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Im gegenständlichen Fall liegen besonders gravierende Ermittlungslücken der Behörde vor: Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren nicht einvernommen; es gibt auch keine früheren Einvernahmen, auf die zurückgegriffen werden konnte. Im Wege der Beantwortung des schriftlichen Parteiengehörs machte der Beschwerdeführer geltend, dass er in Griechenland über einen Aufenthaltstitel verfüge und demnächst seine österreichische Lebensgefährtin heiraten wolle. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt diesbezüglich nicht, dass die Beziehung zu seiner Freundin erst seit kurzem (zumindest im Sinne eines persönlichen Kontaktes) besteht und dass im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.08.2017 vermerkt ist, dass der Beschwerdeführer bereits verheiratet ist. Die belangte Behörde geht diesbezüglich im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Frau des Beschwerdeführers in Nigeria wohnhaft ist, ohne in irgendeiner Form zu begründen, wie sie zu dieser Feststellung kommt.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt diesbezüglich nicht, dass die Beziehung zu seiner Freundin erst seit kurzem (zumindest im Sinne eines persönlichen Kontaktes) besteht und dass im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.08.2017 vermerkt ist, dass der Beschwerdeführer bereits verheiratet ist. Die belangte Behörde geht diesbezüglich im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Frau des Beschwerdeführers in Nigeria wohnhaft ist, ohne in irgendeiner Form zu begründen, wie sie zu dieser Feststellung kommt. Mit dem Beschwerdeführer wurden auch keine Länderfeststellungen zu Nigeria erörtert; ohne dem Akt zu entnehmendes Parteiengehör wurde im angefochtenen Bescheid nur das Kapitel "Behandlung nach Rückkehr" des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zitiert. Zu einer etwaigen Rückkehrgefährdung wurde der Beschwerdeführer in dem schriftlichen Parteiengehör nur gefragt, ob er in Nigeria strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, was der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme verneinte. Eine Überprüfung des Privat- und Familienlebens in Griechenland wurde gar nicht vorgenommen. Der EuGH hat im Urteil vom 1.12.2014, Rs. C-249/13, Boujlida erklärt: Der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte
GVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2170922.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.