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{'item': 'L501 2159365-1'}

Obsah (8)§ 28Art 133§§ 42§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2018 GeschäftszahlL501 2159365-1 SpruchL501 2159365-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTEND

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) iVm § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte mit am 21.12.2016 im Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, basierend auf der klinischen Untersuchung am 15.03.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, basierend auf der klinischen Untersuchung am 15.03.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Folgende Funktionseinschränkungen liegen vor: Herzmuskelvergrösserung bei dtl. erhöhtem Blutdruck, in der Untersuchungssituation hypertensive Krise mit Schwindel, kein Hinweis für Ausgleichsstörung; Hörminderung entsprechend Audiogramm; Harninkontinenz bei Husten, Niesen und schwerem Heben, suffizient mit Inkontinenzmaterial versorgt; susp Erschöpfungssyndrom bei jahrelanger Pflege des Gatten, Schwindelattacken, Müdigkeit, bisher keine fachärztliche Abklärung Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet: Es konnten keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden, die zu einer relevanten Einschränkung der Mobilität führen. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde ohne Einhaltung des Parteiengehörs den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

§§ 42und 45 BBG ab.

Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass die angefügten Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens – welche einen Bestandteil der Begründung bilden - ergeben haben, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde ohne Einhaltung des Parteiengehörs den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass die angefügten Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens – welche einen Bestandteil der Begründung bilden - ergeben haben, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Mit Schreiben vom 18.05.2017 erhob die bP fristgerecht Beschwerde, in welcher sie die Fähigkeit, eine Wegstrecke von 300 m ohne übermäßige Kraftanstrengung und Schmerzen zurückzulegen zu können, in Abrede stellte. Sie leide an extremer Kurzatmigkeit und gelinge es ihr nicht, in einem solchen Zustand eine längere Wegstrecke zu überwinden; vielmehr müsse sie sodann umgehend in einem Ruhezustand verharren. Erschwert werde die Situation zusätzlich durch ihren extrem hohen Blutdruck, wodurch es zu beklemmenden Gefühlen in der Brust käme. Ihre Schwindelzustände seien u.a. durch den hohen Blutdruck bedingt. Sie leide zudem an Varizen im Bereich der Kniekehlen, sodass ein Beugen und Gehen sehr schmerzhaft sei. Zudem sei sie auf das Vorhandensein eines freien Sitzplatzes angewiesen, da ihr längeres Stehen behinderungsbedingt nicht möglich sei. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei auch wegen der Inkontinenzproblematik nicht möglich, da der Abgang von Harn teilweise so massiv sei, dass der Austritt von außen erkennbar sei. Bei einem kompletten Einnässen bestehe die akute Gefahr eines Harnwegsinfekts. Mit Schreiben vom 22.06.2017 wurde die bP seitens des Verwaltungsgerichts aufgefordert, aktuelle Bescheinigungsmittel, insbesondere einen ausführlichen Befund ihres Urologen vorzulegen. Mit E-Mail vom 13.07.2017 teilte eine Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung auf Ersuchen der bP mit, dass sie aufgrund eines Unfalles derzeit nicht in der Lage sei, einen Termin bei einem Urologen wahrzunehmen; auch habe sie in den vergangenen Jahren sehr unangenehme Untersuchungen bei diversen Urologen durchführen lassen und habe in der Folge häufig an sehr schmerzhaften Infekten gelitten. Es werde auf die Ausführungen des Hausarztes verwiesen, wonach eine starke Inkontinenz vorliege. Mit Schreiben vom 02.08.2017 wurde die bP aufgefordert, Befunde, in denen die in der Beschwerde beschriebenen Krankheitsbilder bzw. Leiden dokumentiert sind sowie einen ausführlichen Befund eines Urologen, vorzulegen. Hierauf wurde von der Beratungsstelle mitgeteilt, dass die bP derzeit an einer akuten Entzündung der Harnblase leide, sowie zwei Honorarnoten der Familien Medizin Enns übermittelt. Seitens des Verwaltungsgerichts wurde im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen von dem bereits im Verwaltungsverfahren mit der Rechtssache befassten Sachverständigen eine Gutachtensergänzung eingeholt, in der wie folgt ausgeführt wird: "Ad Frage zur Auswirkung der Kurzatmigkeit bzw. der Blutdruckwerte auf die Gehfähigkeit: In Zusammenschau der vorliegenden Befunde (AKH Linz 27.10.-30.10.2010; Blutdrucktabelle 04/2017) und der klinischen Untersuchung konnte die extreme Kurzatmigkeit nicht objektiviert werden. Die aufgezeichneten Blutdruckwerte waren im Mittel normoton. Die angeführten Schwindelzustände sind in Zusammenhang mit den Blutdruckerhöhungen, der Herzerkrankung bzw. der lfd. Medikation zu sehen und sind häufig orthostatischer Natur. Aus ärztlicher Sicht jedoch nicht ausschlaggebend für den angestrebten Zusatzeintrag.In Zusammenschau der vorliegenden Befunde (AKH Linz 27.10.-30.10.2010; Blutdrucktabelle 04 aus 2017,) und der klinischen Untersuchung konnte die extreme Kurzatmigkeit nicht objektiviert werden. Die aufgezeichneten Blutdruckwerte waren im Mittel normoton. Die angeführten Schwindelzustände sind in Zusammenhang mit den Blutdruckerhöhungen, der Herzerkrankung bzw. der lfd. Medikation zu sehen und sind häufig orthostatischer Natur. Aus ärztlicher Sicht jedoch nicht ausschlaggebend für den angestrebten Zusatzeintrag. Die wesentlichen kardialen Erkrankungen für den Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit umfassen eine beträchtliche und anhaltende Reduktion der Linksventrikelfunktion. Es konnten keine Ausgleichsstörungen objektiviert werden. Es wird auch keine intensivierte Entwässerungs- oder Schrittmachertherapie durchgeführt. Ad Frage bzgl. Varizen: Die bestehenden Varizen haben keine erhebliche neg. Auswirkung auf die Gehleistung. Ad Frage zur Standfestigkeit: Aus ärztlicher Sicht konnte keine erhebliche Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öff. Verkehrsmittel während der Fahrt. Haltestangen.- oder Haltegriffe können benützt werden. Ad Frage Harninkontinenz: Die bestehende Harninkontinenz kann mit den am Markt üblicherweise erhältlichen Harninkontinenzmaterialien suffizient versorgt werden. Zusammenfassend konnten die Kriterien für den Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öff. Verkehrsmittel, mit den neu vorgelegten Befunden, nicht erhoben werden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland, sie ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 vH. Folgende Funktionseinschränkungen liegen vor: Herzmuskelvergrößerung bei deutlich erhöhtem Blutdruck, jedoch ohne beträchtliche und anhaltende Reduktion der Linksventrikelfunktion bzw. ohne Ausgleichsstörung; Hörminderung; mit Inkontinenzmaterial suffizient versorgbare Harninkontinenz bei Husten, Niesen und schwerem Heben; susp Erschöpfungssyndrom, Schwindelattacken, Müdigkeit (bislang ohne fachärztliche Abklärung). Die Schwindelzustände sind im Zusammenhang mit den Blutdruckerhöhungen, der Herzerkrankung bzw. der lfd. Medikation zu sehen und häufig orthostatischer Natur. Eine – sich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkende – Kurzatmigkeit liegt nicht vor. Die bP kann eine kurze Wegstrecke von 300 m bis 400 m ohne Pause und ohne Hilfsmittel zurücklegen. Das Aus- und Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist unter Berücksichtigung üblicher Niveauunterschiede ohne fremde Hilfe ebenso gewährleistet wie das Anhalten an Haltegriffen und der sichere Stand unter Berücksichtigung transporttypischer Bewegungen. Die bestehenden Varizen haben keine erhebliche negative Auswirkung auf die Gehleistung.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten samt der vom Verwaltungsgericht beauftragten Ergänzung ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen Befund unter Einbeziehung der vorgelegten Beweismittel; es werden Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen beschrieben sowie deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Der Sachverständige stellte in der Ergänzung schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die vorliegenden Funktionseinschränkungen kein Ausmaß erreichen, das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verhindern würde. Die vorgebrachte extreme Kurzatmigkeit konnte bei Würdigung der vorliegenden Befunde (AKH Linz 27.10.-30.10.2010; Blutdrucktabelle 04/2017) im Zusammenhalt mit der klinischen Untersuchung nicht objektiviert werden. Diesbezüglich wird im Gutachten auf das Nichtvorliegen einer beträchtlichen und anhaltenden Reduktion der Linksventrikelfunktion, von Ausgleichsstörungen sowie einer intensivierten Entwässerungs- oder Schrittmachertherapien hingewiesen. Auch die im Zusammenhang mit den Blutdruckerhöhungen, der Herzerkrankung bzw. der lfd. Medikation zu sehenden – häufig orthostatischen - Schwindelzustände haben nach Einschätzung des Sachverständen ebenso wenig erschwerende Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wie die Varizen.Der Sachverständige stellte in der Ergänzung schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die vorliegenden Funktionseinschränkungen kein Ausmaß erreichen, das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verhindern würde. Die vorgebrachte extreme Kurzatmigkeit konnte bei Würdigung der vorliegenden Befunde (AKH Linz 27.10.-30.10.2010; Blutdrucktabelle 04 aus 2017,) im Zusammenhalt mit der klinischen Untersuchung nicht objektiviert werden. Diesbezüglich wird im Gutachten auf das Nichtvorliegen einer beträchtlichen und anhaltenden Reduktion der Linksventrikelfunktion, von Ausgleichsstörungen sowie einer intensivierten Entwässerungs- oder Schrittmachertherapien hingewiesen. Auch die im Zusammenhang mit den Blutdruckerhöhungen, der Herzerkrankung bzw. der lfd. Medikation zu sehenden – häufig orthostatischen - Schwindelzustände haben nach Einschätzung des Sachverständen ebenso wenig erschwerende Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wie die Varizen. Die behauptete beträchtliche Harninkontinenz konnte mangels Vorlage aussagekräftiger Befunde nicht objektiviert werden; die diesbezügliche Bestätigung des Hausarztes erschöpft sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn), nennt aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch lässt es erkennen, wie diese Tatsachen ermittelt wurden; es ist daher mit einem wesentlichen Mangel behaftet (vgl. VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Die vorgelegten Honorarnoten wiederum geben hauptsächlich Auskunft über durchgeführte Untersuchungen. Die bP wurde seitens des Verwaltungsgerichts zweimal aufgefordert, aussagekräftige Befunde über die behaupteten Leiden vorzulegen; diesem Ersuchen wurde nicht nachgekommen. Der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist jedoch die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo ihr eine bessere Kenntnis der Sachlage zuzumuten ist (vgl. VwGH vom25.05.2005, 2004/09/0030). Die bP ist dieser Mitwirkungsverpflichtung insbesondere hinsichtlich der Inkontinenzproblematik nicht nachgekommen und war sohin den gutachterlichen Äußerungen zur suffizienten Versorgbarkeit der Inkontinenz zu folgen.Die behauptete beträchtliche Harninkontinenz konnte mangels Vorlage aussagekräftiger Befunde nicht objektiviert werden; die diesbezügliche Bestätigung des Hausarztes erschöpft sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn), nennt aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch lässt es erkennen, wie diese Tatsachen ermittelt wurden; es ist daher mit einem wesentlichen Mangel behaftet vergleiche VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Die vorgelegten Honorarnoten wiederum geben hauptsächlich Auskunft über durchgeführte Untersuchungen. Die bP wurde seitens des Verwaltungsgerichts zweimal aufgefordert, aussagekräftige Befunde über die behaupteten Leiden vorzulegen; diesem Ersuchen wurde nicht nachgekommen. Der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist jedoch die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo ihr eine bessere Kenntnis der Sachlage zuzumuten ist vergleiche VwGH vom25.05.2005, 2004/09/0030). Die bP ist dieser Mitwirkungsverpflichtung insbesondere hinsichtlich der Inkontinenzproblematik nicht nachgekommen und war sohin den gutachterlichen Äußerungen zur suffizienten Versorgbarkeit der Inkontinenz zu folgen. Die bP hatte Gelegenheit, die Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Die bP hat zudem weder Ungereimtheiten oder Widersprüche in den gutachterlichen Ausführungen aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Die bP hatte Gelegenheit, die Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Die bP hat zudem weder Ungereimtheiten oder Widersprüche in den gutachterlichen Ausführungen aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Da das Sachverständigengutachten samt Ergänzung auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (§ 47 BBG).Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (Paragraph 47, BBG). Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
  2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservices. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservices. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 - 400 m zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ebenso gegeben wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. Die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen bedingen daher

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit, zumal die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels gewährleistet ist. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Maßgebend für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wie unter Punkt II.

  1. ausgeführt, wurden die hierzu eingeholten Gutachten samt Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.Maßgebend für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wurden die hierzu eingeholten Gutachten samt Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L501.2159365.1.00

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