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{'item': 'L501 2163928-1'}

Obsah (8)§ 28Art 133§§ 42§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2018 GeschäftszahlL501 2163928-1 SpruchL501 2163928-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTEND

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) iVm §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz 2, 42, Absatz eins, 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte mit am 28.02.2017 im Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.05.2017 wird von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, basierend auf der klinischen Untersuchung am 17.05.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.05.2017 wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, basierend auf der klinischen Untersuchung am 17.05.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Derzeitige Beschwerden: 2010 hatte er einen Luftnotanfall, wurde ins Kh-Vöcklabruck gebracht, eine COPD IV wurde festgestellt, 3x auf Reha in Hocheck mit jeweils Besserung, laufende Kontrollen 2x jährlich beim Lungen-FA, Inhalationsbehandlungen, er kann ein Stockwerk gehen, dann muss er eine Pause machen2010 hatte er einen Luftnotanfall, wurde ins Kh-Vöcklabruck gebracht, eine COPD römisch vier wurde festgestellt, 3x auf Reha in Hocheck mit jeweils Besserung, laufende Kontrollen 2x jährlich beim Lungen-FA, Inhalationsbehandlungen, er kann ein Stockwerk gehen, dann muss er eine Pause machen ein erhöhter Blutdruck wird medikamentös eingestellt, ausreichende Behandlung; am rechten Knie hat er Schmerzen, er bekommt Injektionen ins Kniegelenk, Serien beim HA, eine Op ist nicht vorgesehen; weiters Beschwerden an den Hüften beidseits, Behandlungen mit Infusionen beim HA an der WS hat er ständig Schmerzen, keine Behandlungen, keine Physiotherapie; lokalisiert in der LWS, keine Ausstrahlung, ein taubes Gefühl hat er am linken Oberschenkel und an der linken Hand; bei Zustand nach Hobelung der Prostata hat er zeitweisen Harnverlust, keine Einlagen; in einen Bus oder Zug kann er ohne Probleme einsteigen, kein Pflegegeld Klinischer Status – Fachstatus: Gleitsichtbrille, Gehör altersentsprechend, Rachen bland, Oberkiefervollprothese, blande Narbe nach STE, Cor rhy. HA, kein pathologisches Geräusch; Pulmo abgeschwächtes VA, Basen 0-1 QF verschieblich, basal feinblasige RGs; Abdomen vorgewölbt, kein DS; HWS mäßige Hyperlordose, altersentsprechende Beweglichkeit, kein wesentlicher Reizzustand, an den oberen Ex. keine neurolog. Ausfälle, Gelenke altersentsprechend beweglich, Fehlen des linken Zeigefingers im Grundglied; BWS mäßiger Rundrücken, Hohlkreuz, FBA 20cm, endlagig Schmerzen in der unteren LWS median; untere Extremitäten: grob neurologisch keine Ausfälle, Hüfte rechts S 0-10-85, R bei maximaler Beugung nach innen nicht möglich, nach außen 10°, links S 0-10-90, R (S90) 0-0-10 (innen - außen), Kniegelenke S 0-0-120 beidseits, keine wesentlichen Ödeme oder Varizen Gesamtmobilität – Gangbild: vornübergebeugt, Hinken rechtsentlastend, kein Hilfsmittel Folgende Funktionseinschränkungen liegen vor: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 01 Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke (mittelgradige Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke, Beugung und Rotation stark eingeschränkt, rechts schlechter) 02 COPD (laut Befunden Stadium II, klinisch und anamnestisch Stufe III entsprechend)COPD (laut Befunden Stadium römisch zwei, klinisch und anamnestisch Stufe römisch drei entsprechend) 03 Osteochondrose und Skoliose der Lendenwirbelsäule (Schmerzhaftigkeit der LWS mit leichter Einschränkung der Beugung, keine Dauertherapie) 04 behandelter Bluthochdruck Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet: die zurücklegbare Wegstrecke beträgt mehr als 300 - 400m, das Ein- und Aussteigen und der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Bedingungen möglich. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde ohne Einhaltung des Parteiengehörs den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

§§ 42und 45 BBG ab.

Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass die angefügten Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahren – welche einen Bestandteil der Begründung bilden - ergeben haben, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde ohne Einhaltung des Parteiengehörs den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass die angefügten Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahren – welche einen Bestandteil der Begründung bilden - ergeben haben, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Mit Schreiben vom 03.07.2017 erhob die bP fristgerecht Beschwerde, in welcher sie ohne Vorlage von Beweismittel eine durch COPD IV bedingte massive Atemnot bei Zurücklegung nur kurzer Strecken moniert. Des Weiteren verspüre sie nach nur kurzer Belastung starke Schmerzen im linken Knie sowie ein massives Brennen bzw. Taubheitsgefühl im linken Oberschenkel, wodurch ein sofortiges Hinsetzen erforderlich wäre. Entgegen der gutachterlichen Angaben könne sie eine Wegstrecke von 300 – 400 m nicht zurücklegen.Mit Schreiben vom 03.07.2017 erhob die bP fristgerecht Beschwerde, in welcher sie ohne Vorlage von Beweismittel eine durch COPD römisch vier bedingte massive Atemnot bei Zurücklegung nur kurzer Strecken moniert. Des Weiteren verspüre sie nach nur kurzer Belastung starke Schmerzen im linken Knie sowie ein massives Brennen bzw. Taubheitsgefühl im linken Oberschenkel, wodurch ein sofortiges Hinsetzen erforderlich wäre. Entgegen der gutachterlichen Angaben könne sie eine Wegstrecke von 300 – 400 m nicht zurücklegen. Mit Schreiben vom 11.07.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Seitens des Verwaltungsgerichts wurde im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen von dem bereits im Verwaltungsverfahren mit der Rechtssache befassten Sachverständigen eine Gutachtensergänzung (datiert mit 06.10.2017) eingeholt, in der wie folgt ausgeführt wird: "Die Funktionseinschränkung an den Hüften wurde bei der Untersuchung mittelgradig befundet. Das Stufensteigen, Ein- und Aussteigen, Überwinden von Niveauunterschieden, Stehen in öffentlichen Verkehrsmitteln und Sitzplatz einnehmen und aufstehen ist möglich, weil die Beugung rechts bis 85°, links bis 90° möglich ist. Die zurücklegbare Wegstrecke beträgt mehr als 300 – 400 m. An den Kniegelenken besteht bei der Untersuchung eine normale Beugefähigkeit. Im MRT vom 16.07.2008 wurde eine geringe innenseitige Knorpelverdünnung und ein Riss an der Unterfläche des Innenmeniskus festgestellt. Kein Gelenkserguß. Bei der Untersuchung ebenfalls keine Kniegelenksschwellung festgestellt. Das Ein- und Aussteigen, Stehen in öffentlichen Verkehrsmitteln, Überwinden von Niveauunterschieden, Sitzplatz einnehmen und aufstehen ist möglich. Die zurücklegbare Wegstrecke beträgt diesbezüglich ebenfalls mehr als 300 – 400 m. Es wird keine dauernde Schmerzmedikation eingenommen. An den oberen Extremitäten bestehen keine Einschränkungen. Das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich. Die COPD (chronisch obstruktive Bronchitis) ist laut Befund vom Lungen –FA vom 24.02.2017 einem Stadium II zugeordnet, was einer moderaten Form der Erkrankung entspricht. Der Rahmensatz hiefür beträgt 30 – 40% unter Pos. 06.06.02 der EVO. Röntgenologisch besteht ein Zwerchfellhochstand und eine mäßige Atemverschieblichkeit. Dieser Befund konnte auch bei der Untersuchung bestätigt werden. Die körperliche Belastbarkeit ist dadurch nicht höhergradig eingeschränkt, somit eine Wegstrecke von mehr als 300 – 400 m zurücklegbar, 2 Stockwerke können zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel und das Überwinden von Niveauunterschieden ist möglich.Die COPD (chronisch obstruktive Bronchitis) ist laut Befund vom Lungen –FA vom 24.02.2017 einem Stadium römisch zwei zugeordnet, was einer moderaten Form der Erkrankung entspricht. Der Rahmensatz hiefür beträgt 30 – 40% unter Pos. 06.06.02 der EVO. Röntgenologisch besteht ein Zwerchfellhochstand und eine mäßige Atemverschieblichkeit. Dieser Befund konnte auch bei der Untersuchung bestätigt werden. Die körperliche Belastbarkeit ist dadurch nicht höhergradig eingeschränkt, somit eine Wegstrecke von mehr als 300 – 400 m zurücklegbar, 2 Stockwerke können zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel und das Überwinden von Niveauunterschieden ist möglich. An der Wirbelsäule liegen eine Fehlhaltung und Abnützungen der Bandscheiben vor, an den Nervenwurzeln jedoch keine schweren Schädigungen welche eine Lähmung oder Teillähmung an den Füßen oder Beinen bewirken würde. Die angegebenen Schmerzen nach kurzer Strecke können dadurch nicht erklärt werden, auch wird keine dauernde Schmerzmedikation bezüglich der Wirbelsäule eingenommen. Die Veränderungen an den Wirbelkörpern werden im Röntgenbefund vom 26.01.2017 als diskret beschrieben. Bezüglich des erhöhten Blutdruckes bestehen keine schweren Auswirkungen auf die körperliche Belastbarkeit. Es wurde zwar bei der Untersuchung ein erhöhter Wert gemessen, jedoch keine Zeichen einer Herzschwäche oder Herzschädigung festgestellt." Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit Schreiben vom 30.10.2017 nahm die bP dahingehend Stellung, dass sie max. 150 – 200 Meter bei absolut ebener Wegstrecke und ohne Belastung durch Einkaufskorb etc. ohne Pause gehen könne; bei geringster Steigung der Wegstrecke verschlechtere sich ihre körperliche Situation dramatisch. Erhebliche Schmerzen vom linken Knie über einen tauben Oberschenkel bis zur Hüfte wären die Folge. Zudem leide sie bedingt durch die Lungenerkrankung COPD (Stufe 4 lt. LKH Vöcklabruck) an Atemnot. Bei längerem Gehen würden sich zudem zusätzlich die Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule bzw. Bandscheiben bemerkbar machen, sodass sie sich nur mehr mit einer Gehilfe weiterbewegen könne. Sie sei gerne bereit, sich nochmals einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit Schreiben vom 30.10.2017 nahm die bP dahingehend Stellung, dass sie max. 150 – 200 Meter bei absolut ebener Wegstrecke und ohne Belastung durch Einkaufskorb etc. ohne Pause gehen könne; bei geringster Steigung der Wegstrecke verschlechtere sich ihre körperliche Situation dramatisch. Erhebliche Schmerzen vom linken Knie über einen tauben Oberschenkel bis zur Hüfte wären die Folge. Zudem leide sie bedingt durch die Lungenerkrankung COPD (Stufe 4 lt. LKH Vöcklabruck) an Atemnot. Bei längerem Gehen würden sich zudem zusätzlich die Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule bzw. Bandscheiben bemerkbar machen, sodass sie sich nur mehr mit einer Gehilfe weiterbewegen könne. Sie sei gerne bereit, sich nochmals einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichts übermittelte die bP jenen Befund, aus dem laut ihrer Aussage eine COPD des Stadiums IV hervorgeht.Über Aufforderung des Verwaltungsgerichts übermittelte die bP jenen Befund, aus dem laut ihrer Aussage eine COPD des Stadiums römisch vier hervorgeht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland, sie ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 vH. Folgende Funktionseinschränkungen liegen vor: Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke (mittelgradige Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke, Beugung und Rotation stark eingeschränkt, rechts schlechter); COPD Stufe III; Osteochondrose und Skoliose der Lendenwirbelsäule (Schmerzhaftigkeit der LWS mit leichter Einschränkung der Beugung, keine Dauertherapie); behandelter BluthochdruckFolgende Funktionseinschränkungen liegen vor: Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke (mittelgradige Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke, Beugung und Rotation stark eingeschränkt, rechts schlechter); COPD Stufe römisch drei; Osteochondrose und Skoliose der Lendenwirbelsäule (Schmerzhaftigkeit der LWS mit leichter Einschränkung der Beugung, keine Dauertherapie); behandelter Bluthochdruck Die bP kann eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 m ohne Pause und ohne Hilfsmittel zurücklegen, der Gang ist vornübergebeugt, Hinken rechtsentlastend. Aus- und Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist unter Berücksichtigung üblicher Niveauunterschiede ohne fremde Hilfe ebenso gewährleistet wie das Anhalten an Haltegriffen und der sichere Stand unter Berücksichtigung transporttypischer Bewegungen. Die körperliche Belastbarkeit ist durch die COPD nicht höhergradig eingeschränkt, als dass nicht eine kurze Wegstrecke zurückgelegt oder öffentliche Verkehrsmittel benützt werden könnten. Auftretende Schmerzen erreichen kein die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hinderndes Ausmaß.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten samt der vom Verwaltungsgericht beauftragten Ergänzung ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf der im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen Befund im Zusammenhalt mit den von der bP vorgelegten Befunden. Es werden Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen beschrieben sowie deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Der Sachverständige stellt in seiner Ergänzung schlüssig und nachvollziehbar dar, dass keine der vorliegenden Funktionseinschränkungen ein Ausmaß erreicht, das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verhindert. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird grundsätzlich auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen in seiner Ergänzung vom 06.10.2017 verwiesen, welche unter Punkt I. wiedergegeben wurden. Hervorzuheben ist aber insbesondere, dass der Sachverständige nachvollziehbar unter Bezugnahme auf den von ihm im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befund unter Einbeziehung der vorgelegten Befunde zu seiner Einschätzung hinsichtlich der Auswirkungen der Beeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gelangte und die von der bP vorgebrachten Schmerzen nach kurzer Strecke (u.a. Oberschenkel ) seiner Beurteilung nach nicht durch die Funktionseinschränkungen erklärbar sind. Der Sachverständige unterstreicht seine diesbezügliche Ausführung zudem – wie auch im Hinblick auf die Kniebeschwerden - mit dem Hinweis auf das Fehlen einer dauernden Schmerzmedikation und der lediglich diskreten Veränderungen der Wirbelkörper im Röntgenbefund. Hinsichtlich des monierten Knieschmerzes verweist er auf die normale Beugefähigkeit, dem Fehlen einer Kniegelenksschwellung sowie der laut MRT nur geringen innenseitigen Knorpelverdünnung sowie dem Fehlen eines Gelenkergusses. Für eine funktions- bzw. schmerzbedingte Einschränkung der Gehfähigkeit liegen daher ebenso wenig Gründe vor wie für einen nicht sicheren Stand im Verkehrsmittel unter transporttypischen Bewegungen oder – u.a. auch im Hinblick auf die anamnestisch mögliche Bewältigung eines Stockwerkes - ein problemloses Überwinden von üblichen Niveauunterschieden.Der Sachverständige stellt in seiner Ergänzung schlüssig und nachvollziehbar dar, dass keine der vorliegenden Funktionseinschränkungen ein Ausmaß erreicht, das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verhindert. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird grundsätzlich auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen in seiner Ergänzung vom 06.10.2017 verwiesen, welche unter Punkt römisch eins. wiedergegeben wurden. Hervorzuheben ist aber insbesondere, dass der Sachverständige nachvollziehbar unter Bezugnahme auf den von ihm im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befund unter Einbeziehung der vorgelegten Befunde zu seiner Einschätzung hinsichtlich der Auswirkungen der Beeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gelangte und die von der bP vorgebrachten Schmerzen nach kurzer Strecke (u.a. Oberschenkel ) seiner Beurteilung nach nicht durch die Funktionseinschränkungen erklärbar sind. Der Sachverständige unterstreicht seine diesbezügliche Ausführung zudem – wie auch im Hinblick auf die Kniebeschwerden - mit dem Hinweis auf das Fehlen einer dauernden Schmerzmedikation und der lediglich diskreten Veränderungen der Wirbelkörper im Röntgenbefund. Hinsichtlich des monierten Knieschmerzes verweist er auf die normale Beugefähigkeit, dem Fehlen einer Kniegelenksschwellung sowie der laut MRT nur geringen innenseitigen Knorpelverdünnung sowie dem Fehlen eines Gelenkergusses. Für eine funktions- bzw. schmerzbedingte Einschränkung der Gehfähigkeit liegen daher ebenso wenig Gründe vor wie für einen nicht sicheren Stand im Verkehrsmittel unter transporttypischen Bewegungen oder – u.a. auch im Hinblick auf die anamnestisch mögliche Bewältigung eines Stockwerkes - ein problemloses Überwinden von üblichen Niveauunterschieden. Das Vorliegen einer COPD IV ist dem von der bP mit Schreiben vom 21.11.2017 vorgelegten Befund nicht zu entnehmen. Der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel steht

den gutachterlichen Ausführungen auch die COPD, welche vom Sachverständigen klinisch und anamnestisch der Stufe III zugeordnet wurde, nicht entgegen, zumal die körperliche Belastbarkeit dadurch nicht höhergradig eingeschränkt ist. Diesbezüglich ist aber zudem auf die Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu verweisen, wonach eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie erfordert. Eine solche Therapie ist gegenständlich nicht erforderlich.Das Vorliegen einer COPD römisch vier ist dem von der bP mit Schreiben vom 21.11.2017 vorgelegten Befund nicht zu entnehmen. Der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel steht

den gutachterlichen Ausführungen auch die COPD, welche vom Sachverständigen klinisch und anamnestisch der Stufe römisch drei zugeordnet wurde, nicht entgegen, zumal die körperliche Belastbarkeit dadurch nicht höhergradig eingeschränkt ist. Diesbezüglich ist aber zudem auf die Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu verweisen, wonach eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie erfordert. Eine solche Therapie ist gegenständlich nicht erforderlich. Die bP hatte Gelegenheit, die Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder so substantiiert bestritten noch wurden solche Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Die bP hatte Gelegenheit, die Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder so substantiiert bestritten noch wurden solche Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Da das Sachverständigengutachten samt Ergänzung auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (§ 47 BBG).Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (Paragraph 47, BBG). Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
  2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservices. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservices. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 - 400 m zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ebenso gegeben wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. Die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen bedingen

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit, zumal die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels - wenngleich unter Inkaufnahme gewisser Beschwernisse - gewährleistet ist. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Maßgebend für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wie unter Punkt II.

  1. ausgeführt, wurden die hierzu eingeholten Gutachten samt Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.Maßgebend für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wurden die hierzu eingeholten Gutachten samt Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L501.2163928.1.00

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