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{'item': 'L501 2168505-1'}

Obsah (9)§ 28Art 133§§ 42§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2018 GeschäftszahlL501 2168505-1 SpruchL501 2168505-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTEND

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) und §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraphen eins, Absatz 2, 42, Absatz eins, 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte mit am 11.04.2017 im Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.06.2017 wird von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, basierend auf der klinischen Untersuchung am 21.06.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.06.2017 wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, basierend auf der klinischen Untersuchung am 21.06.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Kopf/ Hals: HNAP: frei, nicht druckschmerzhaft, SD: tastbar, frei verschieblich, LK: keine pathologischen Lymphknoten tastbar, Sehen/Hören: altersgemäß, Zahnstatus: teilsaniert, Thorax/ Lunge: knöcherner Thorax seitengleich, VA, Lungenbasen frei verschieblich, keine pathologischen RG's auskultierbar, Herz: HT rein, rhythmisch, normofrequent, Abdomen: Bauchdecke weich, über dem Thoraxniveau gelegen, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Bruchpforten geschlossen, Leber und Milz nicht tastbar, blande Narbe nach Operation eine Hernia umbilicalis, Wirbelsäule: achsengerechte Stellung, FBA: 30 cm, Lasegue: bds. negativ, KS und DS im Bereich der LWS, Dreh-und Kippbewegungen in der LWS endlagig eingeschränkt-nicht schmerzhaft, Abheben der unteren Extremitäten aktiv von der Unterlage bds. bis 45° möglich, Obere Extremitäten: alle Gelenke an den oberen Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden, Untere Extremitäten: Kniegelenke beiderseits: Patient trägt einen Kniestrumpf rechts-Bewegungsumfang in beiden Kniegelenken nicht eingeschränkt, keine Reizzeichen vorhanden, kein intraarticulärer Gelenkserguß, Hüftgelenke beiderseits: Keine Einschränkung des Bewegungsumfanges, kein DS, grobe Kraft an beiden unteren Extremitäten altersgemäß vorhanden, Neurologischer Status: derzeit keine sensiblen und motorischen Ausfälle vorhanden, Gefäßstatus: periphere Gefäße beiderseits gut tastbar, Haut: altersgemäße Hautstruktur, Nikotin: 0, Alkohol: gelegentlich Gesamtmobilität – Gangbild: Die Gesamtmobilität wird mit einer Gehstrecke von 50 m angegeben, Einbeinstand bds. mit Anhalten möglich, Zehen-und Fersengang sehr unsicher mit Anhalten durchführbar, das Gangbild ist relativ sicher, kurzschrittig und rechtshinkend. Status Psychicus: Patient allseits orientiert, Antrieb abgeschwächt, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich reduziert, Duktus kohärent, keine pathologischen Denkinhalte verifizierbar, subdepressive Zustandsbild, perseveriert über die Verletzung durch den Nachbarn an der rechten Hüfte Folgende Funktionseinschränkungen liegen vor: Hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit bds.- chronische Otitis media bei Zust.n. beidseitiger Tympanoplastik (Einstufung wie im Vorgutachten mit 70 %); Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule-Pseudolisthese L4/L5, Zust.n. OP L5/S1; Gonathrose beiderseits; Depressive Störung leichten Grades; Diabetes mellitus II-nicht insulinpflichtig; Fingergelenksarthrosen; Arterielle Hypertonie; Z. n. Gallenblasenentfernung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Gesamteinstufung der Behinderung von 100 % bleibt gleich - im Vordergrund steht hier die schwere Hörbehinderung- 70 %. Die übrigen Erkrankungen wurden unverändert aus dem Vorgutachten übernommen - es bestehen von medizinischer Sicht keine Veränderungen der Einzelpositionen. Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurde wie folgt beantwortet: Die degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und in beiden Kniegelenken schränken die Mobilität zwar ein, jedoch nicht in einem erheblichen Ausmaß. Eine Gehstrecke von 300-400 m ist dem Patienten derzeit von medizinischer Seite noch zumutbar, Stufen kann er mit Handlauf überwinden - daher ist auch das Ein-und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben. Ebenso bestehen keine klinischen Hinweise, dass die Standfestigkeit aufgrund der vorliegenden Erkrankungen des Achsenskelettes nicht gegeben wäre - eine gefahrlose Beförderung ist daher möglich. Weiters liegen keine cardio-pulmonalen Erkrankungen vor, die zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Leistungsbreite führen. Aus medizinischer Sicht ist die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises derzeit nicht indiziert. Der Gesamtgrad der Behinderung ist zwar 100 %-die höchstbewertete Position jedoch die Hörbehinderung mit 70 %. Derzeit liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor, die laut den Richtlinien der EVO zu einer Ausstellung eines Parkausweises führen würde. Ohne Einhaltung des Parteiengehörs wies die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

§§ 42und 45 BBG ab.

Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden ist.Ohne Einhaltung des Parteiengehörs wies die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden ist. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde beschreibt die bP eingangs den am 15.06.2013 stattgefundenen tätlichen Angriff ihres Nachbarn und die von ihr dabei erlittenen Verletzungen. Sie bringt vor, nur eine Strecke von 50 m schmerzfrei zurücklegen zu können, sich sodann trotz Verwendung von Krücken an ein Gelände anlehnen oder sich niedersetzen zu müssen, um den rechten Fuß und den Rücken zu entlasten. Sie habe keinen sicheren Gang-Stand, da die Wirbelsäule nicht mehr stabil und verschoben sowie der Wirbelkanal verengt sei bzw. eine Vorfußschwäche vorliege. Seit dem Angriff habe sie immer starke Schmerzen im Knie, Rücken, Wirbelsäule, Hüfte Übergang Kreuzbein-Steiß. Seitens des Verwaltungsgerichts wurde im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen von dem bereits im Verwaltungsverfahren mit der Rechtssache befassten Sachverständigen eine Gutachtensergänzung (datiert mit 02.11.2017) eingeholt, in der wie folgt ausgeführt wird: "Es liegt ein Arztbericht von der neurochirurgischen Ambulanz des Kepler Universitätsklinikum-Linz, NeuromedCampus von 10.03.2017 vor. In diesem Arztbericht wurden folgende Diagnosen eingeführt: 1) Instabile degenerative Listhese L4/L

  1. 2) Zustand n. Diskektomie L4/L5 (OP: 24.08.2010, WJ-Krankenhaus-Linz). MRT-Befund der LWS vom 27.07.2016, im MB-Institut Gmunden, wird der Spinalkanal als relativ frei beschrieben. CT-LWS 2016: Pseudospondylolisthese Grad I L4/L5 mit geringen Instabilitätszeichen. Die in der Anamnese beschriebene Vorfußheberparese (N. peronaeus-Läsion) rechts konnte bei der klinischen Untersuchung meinerseits nicht verifiziert werden. Hauptgesprächsthema bei der Untersuchung war vor allem die Verletzungen durch seinen Nachbarn-Kreuzbein, Steißbein, Rücken und Kopf sowie rechte Hüfte. Der Patient zeigte mir sogar ein Bild auf seinem Smartphone das die Verletzungen nach dem angeblichen Angriff durch seinen Nachbarn untermauern sollte.In diesem Arztbericht wurden folgende Diagnosen eingeführt: 1) Instabile degenerative Listhese L4/L
  2. 2) Zustand n. Diskektomie L4/L5 (OP: 24.08.2010, WJ-Krankenhaus-Linz). MRT-Befund der LWS vom 27.07.2016, im MB-Institut Gmunden, wird der Spinalkanal als relativ frei beschrieben. CT-LWS 2016: Pseudospondylolisthese Grad römisch eins L4/L5 mit geringen Instabilitätszeichen. Die in der Anamnese beschriebene Vorfußheberparese (N. peronaeus-Läsion) rechts konnte bei der klinischen Untersuchung meinerseits nicht verifiziert werden. Hauptgesprächsthema bei der Untersuchung war vor allem die Verletzungen durch seinen Nachbarn-Kreuzbein, Steißbein, Rücken und Kopf sowie rechte Hüfte. Der Patient zeigte mir sogar ein Bild auf seinem Smartphone das die Verletzungen nach dem angeblichen Angriff durch seinen Nachbarn untermauern sollte. Fazit: Aufgrund der vorliegenden Befunde bzgl. der bildgebenden Diagnostik und der klinischen Untersuchung besteht eine degenerative Veränderung im Bereich der LWS. Die Schmerzsymptomatik ist sicherlich vorhanden, jedoch nicht einem Ausmaß, dass der Patient nur eine Gehstrecke schmerzfrei von 50m zurücklegen kann. Sollte eine Läsion des N. peronaeus vorliegen, so nur in einem sehr diskreten Ausmaß – diese Problematik wäre durch das Tragen einer Peronäus-Schiene zu beheben. Ein klassischer Fallfuß liegt sicherlich nicht vor. Die vorliegenden degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS haben auch keine neurologischen Ausfälle zur Folge demgemäß wäre eine Einstufung lt. Richtlinien der EVO von weniger als 50% möglich. Nach Durchsicht der vorliegenden Befunde ist der Patient sowohl in der Lage eine Gehstrecke von 300-400m, ev. mit einer Pause und unter Verwendung einer Stützkrücke zurückzulegen. Bzgl. der Standfestigkeit aufgrund der angegebenen Schmerzsymptomatik ist auch hier nicht mit einer Aggravierung der Schmerzen beim Anfahren und Bremsen auszugehen. Eine hochgradige Einengung des Spinalkanals in der bildgebenden Diagnostik würden die Aussagen des Patienten bzgl. der Schmerzsymptomatik und der Einschränkung der Gehstrecke untermauern – diese liegt jedoch nicht vor. Von Seiten beider Kniegelenke kann keine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke abgeleitet werden. Da keine erheblichen motorischen Ausfälle gegeben sind, ist die Ausstellung eines Parkausweises medizinisch derzeit nicht indiziert. Die angegebene Schmerzsymptomatik kann durch eine adäquate Schmerztherapie gelindert werden." Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Am 28.11.2017 langte eine Stellungnahme der bP ein, in der sie erneut den Angriff des Nachbarn beschreibt sowie mitteilt, dass sie vor einer Meniskus-, Hüft- und LWS- OP stünde. Dem Schreiben beigefügt waren zwei bereits vorgelegte Befunde sowie ein Befundbericht des Orthopäden Dr. H. vom 23.11.2017.Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Am 28.11.2017 langte eine Stellungnahme der bP ein, in der sie erneut den Angriff des Nachbarn beschreibt sowie mitteilt, dass sie vor einer Meniskus-, Hüft- und LWS- OP stünde. Dem Schreiben beigefügt waren zwei bereits vorgelegte Befunde sowie ein Befundbericht des Orthopäden Dr. H. vom 23.11.

  1. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland, sie ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 100 vH. Folgende Funktionseinschränkungen liegen vor: Hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits - chronische Otitis media bei Zustand nach beidseitiger Tympanoplastik (Einstufung mit einem GdB von 70 vH); degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (insbesondere instabile degenerative Listhese L4/L5, Zustand nach Diskektomie L4/L5, L5/S1), die keine erheblichen motorischen Ausfälle bzw. einen klassischen Fallfuß zur Folge haben; eine hochgradige Einengung des Spinalkanals liegt

der bildgebenden Diagnostik nicht vor; Gonathrose beiderseits; Depressive Störung leichten Grades; nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus II; Fingergelenksarthrosen; Arterielle Hypertonie; Zustand nach Gallenblasenentfernung. Eine cardio-pulmonale Erkrankung, die zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Leistungsbreite führt, liegt ebenso wie eine erhebliche dauerhafte Einschränkung des Immunsystems nicht vor.Folgende Funktionseinschränkungen liegen vor: Hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits - chronische Otitis media bei Zustand nach beidseitiger Tympanoplastik (Einstufung mit einem GdB von 70 vH); degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (insbesondere instabile degenerative Listhese L4/L5, Zustand nach Diskektomie L4/L5, L5/S1), die keine erheblichen motorischen Ausfälle bzw. einen klassischen Fallfuß zur Folge haben; eine hochgradige Einengung des Spinalkanals liegt

der bildgebenden Diagnostik nicht vor; Gonathrose beiderseits; Depressive Störung leichten Grades; nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus römisch zwei; Fingergelenksarthrosen; Arterielle Hypertonie; Zustand nach Gallenblasenentfernung. Eine cardio-pulmonale Erkrankung, die zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Leistungsbreite führt, liegt ebenso wie eine erhebliche dauerhafte Einschränkung des Immunsystems nicht vor. Die degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und in beiden Kniegelenken schränken die Mobilität nicht in einem erheblichen Ausmaß ein. Die bP kann die typische Distanz bis zur nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel – allenfalls unter Verwendung einer Gehilfe - zurücklegen, wobei aufgrund der vorliegenden Beeinträchtigungen des Achsenskeletts auftretende Schmerzen hierbei kein hinderndes Ausmaß erreichen. Das Gangbild ist relativ sicher, kurzschrittig und rechtshinkend. Das Aus- und Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist unter Berücksichtigung üblicher Niveauunterschiede unter Verwendung eines Handlaufes ebenso gewährleistet wie das Anhalten an Haltegriffen und der sichere Stand unter Berücksichtigung transporttypischer Bewegungen. Im Hinblick auf die Standfestigkeit der bP kommt es auch nicht zu einer Aggravierung der Schmerzen beim Anfahren und Bremsen des öffentlichen Verkehrsmittels. Die von der bP angegebene Schmerzsymptomatik kann durch eine adäquate Schmerztherapie gelindert werden.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten samt der vom Verwaltungsgericht eingeholten Ergänzung ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen Befund unter Einschluss der vorgelegten Arztbriefe und der bildgebenden Diagnostik. Es werden Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen beschrieben sowie deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Der Sachverständige stellt in seiner Ergänzung schlüssig und nachvollziehbar dar, dass keine der vorliegenden Funktionseinschränkungen ein Ausmaß erreicht, das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verhindert. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird grundsätzlich auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen in seiner mit 02.11.2017 datierten Ergänzung verwiesen, welche unter Punkt I. wiedergegeben wurde. Hervorzuheben ist, dass laut gutachterlicher Aussage keine bildgebende Diagnostik einen so hochgradig verengten Spinalkanal zeigt, der die von der bP vorgebrachte Schmerzsymptomatik bzw. die auf 50 m eingeschränkte Gehstrecke bedingen könnte (vgl. MRT-Befund der LWS vom 27.07.2016 im MB-Institut Gmunden: der Spinalkanal wird als relativ frei beschrieben; CT-LWS 2016: Pseudospondylolisthese Grad I L4/L5 mit geringen Instabilitätszeichen). Da zudem klinische Hinweise für eine mangelnde Standfestigkeit aufgrund der Erkrankungen des Achsenskelettes fehlen, ist laut dem Sachverständigen auch nicht mit einer Aggravierung der Schmerzen beim Anfahren und Bremsen zu rechnen. Aufgrund der klinischen Untersuchung ist zudem eine Einschränkung der Gehstrecke aufgrund einer Läsion des N. peronaeus zu verneinen und wird vom Gutachter überdies darauf hingewiesen, dass einer diesbezüglichen Problematik durch das Tragen einer Peronäus Schiene erfolgreich begegnet werden könne. Mangels Vorliegen neurologischer bzw. erheblicher motorischer Ausfälle liegt eine funktions- bzw. schmerzbedingte Einschränkung der im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlichen Bewegungsabläufe sohin nicht vor.Der Sachverständige stellt in seiner Ergänzung schlüssig und nachvollziehbar dar, dass keine der vorliegenden Funktionseinschränkungen ein Ausmaß erreicht, das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verhindert. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird grundsätzlich auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen in seiner mit 02.11.2017 datierten Ergänzung verwiesen, welche unter Punkt römisch eins. wiedergegeben wurde. Hervorzuheben ist, dass laut gutachterlicher Aussage keine bildgebende Diagnostik einen so hochgradig verengten Spinalkanal zeigt, der die von der bP vorgebrachte Schmerzsymptomatik bzw. die auf 50 m eingeschränkte Gehstrecke bedingen könnte vergleiche MRT-Befund der LWS vom 27.07.2016 im MB-Institut Gmunden: der Spinalkanal wird als relativ frei beschrieben; CT-LWS 2016: Pseudospondylolisthese Grad römisch eins L4/L5 mit geringen Instabilitätszeichen). Da zudem klinische Hinweise für eine mangelnde Standfestigkeit aufgrund der Erkrankungen des Achsenskelettes fehlen, ist laut dem Sachverständigen auch nicht mit einer Aggravierung der Schmerzen beim Anfahren und Bremsen zu rechnen. Aufgrund der klinischen Untersuchung ist zudem eine Einschränkung der Gehstrecke aufgrund einer Läsion des N. peronaeus zu verneinen und wird vom Gutachter überdies darauf hingewiesen, dass einer diesbezüglichen Problematik durch das Tragen einer Peronäus Schiene erfolgreich begegnet werden könne. Mangels Vorliegen neurologischer bzw. erheblicher motorischer Ausfälle liegt eine funktions- bzw. schmerzbedingte Einschränkung der im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlichen Bewegungsabläufe sohin nicht vor. Dem zuletzt vorgelegten Befundbericht des Orthopäden Dr. H. vom 23.11.2017 kann hingegen eine Begründung für die angegebene Wegstreckenverkürzung auf 50 m nicht entnommen werden, auch fehlt es an einer Befundaufnahme. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung – wie die vorgelegte Stellungnahme - , die sich im Wesentlichen in der Abgabe eine Therapie und der Angabe der Unzumutbarkeit erschöpft, aber weder die Tatsachen noch eine Begründung erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (vgl. VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151).Dem zuletzt vorgelegten Befundbericht des Orthopäden Dr. H. vom 23.11.2017 kann hingegen eine Begründung für die angegebene Wegstreckenverkürzung auf 50 m nicht entnommen werden, auch fehlt es an einer Befundaufnahme. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung – wie die vorgelegte Stellungnahme - , die sich im Wesentlichen in der Abgabe eine Therapie und der Angabe der Unzumutbarkeit erschöpft, aber weder die Tatsachen noch eine Begründung erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar vergleiche VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Betreffend Hüft- und Kniegelenksbeschwerden ist auf den im Sachverständigengutachten vom 30.06.2017 beschriebenen Status zu verweisen, wonach der Bewegungsumfang in beiden Kniegelenken nicht eingeschränkt ist, keine Reizzeichen vorliegen und kein intraarticulärer Gelenkserguß vorhanden ist, und auch der Bewegungsumfang der beiden Hüftgelenke nicht eingeschränkt ist, kein DS vorliegt und die grobe Kraft an beiden unteren Extremitäten altersgemäß vorhanden ist. In seiner Ergänzung vom 02.11.2017 hält der Gutachter zudem fest, dass von Seiten beider Kniegelenke eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke nicht abgeleitet werden könne. Die bP hatte Gelegenheit, die Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder so substantiiert bestritten noch wurden solche Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Die bP hatte Gelegenheit, die Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder so substantiiert bestritten noch wurden solche Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Da das Sachverständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (§ 47 BBG).Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (Paragraph 47, BBG). Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
  2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservices. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservices. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen zudem alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In diesem Sinne ist nachdrücklich auf die Aussage des Sachverständigen in seiner Ergänzung zu verweisen, wonach die Schmerzsymptomatik gegenständlich durch eine adäquate Schmerztherapie verringert werden kann.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen zudem alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In diesem Sinne ist nachdrücklich auf die Aussage des Sachverständigen in seiner Ergänzung zu verweisen, wonach die Schmerzsymptomatik gegenständlich durch eine adäquate Schmerztherapie verringert werden kann. Die bP kann sich – auch im Hinblick auf die Schmerzsituation - im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ebenso gegeben wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. Die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen bedingen

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit, zumal die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels - wenngleich unter Inkaufnahme gewisser Beschwernisse - gewährleistet ist. Sollten sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, so ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu stellen und kommt sodann eine neuerliche Beurteilung in Betracht. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Maßgebend für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wie unter Punkt II.

  1. ausgeführt, wurde das hierzu von der belangten Behörde eingeholte Gutachten samt Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens samt Ergänzung geklärt, sodass eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.Maßgebend für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wurde das hierzu von der belangten Behörde eingeholte Gutachten samt Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens samt Ergänzung geklärt, sodass eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L501.2168505.1.00

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