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{'item': 'L501 2175548-1'}

Obsah (8)§ 28Art 133§§ 42§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2018 GeschäftszahlL501 2175548-1 SpruchL501 2175548-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) und §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraphen eins, Absatz 2, 42, Absatz eins, 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte mit am 09.06.2017 im Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass. Im Akt liegt ein von der belangten Behörde eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten vom 09.01.2017 von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, ein, in dem basierend auf der klinischen Untersuchung am 14.12.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:Im Akt liegt ein von der belangten Behörde eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten vom 09.01.2017 von Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, ein, in dem basierend auf der klinischen Untersuchung am 14.12.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Gesamtmobilität – Gangbild: Aufstehen aus sitzender und liegender Position selbständig möglich, Gangbild: Der Barfußgang im Zimmer ist langsam, flüssig Folgende Funktionseinschränkungen liegen vor: degenerative WS Veränderungen, Kniegelenksbeschwerden, Schilddrüsenunterfunktion, wiederholte depressive Störung, Gebärmutterentfernung Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet: "Es konnten keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden, die zu einer relevanten Einschränkung der Mobilität führt. Insbesondere wurden die Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule und der bestehenden Depressionen berücksichtigt. In Folge werden nun die Auswirkungen dieser Leiden in Hinsicht auf die Mobilität näher ausgeführt: Sie ist durch die WS Beschwerden in ihrer Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt. Es bestehen keine relevanten sensorischen oder motorischen Ausfälle. Es ist ihr dadurch zumutbar eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Sie benötigt keinen Gehbehelf und ist auch nicht sturzgefährdet. Es ist ihr zumutbar höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein.- und Aussteigen in ein öff. Verkehrsmittel zu überwinden. Es konnte auch keine Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öff. Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen mgl. Die bestehende Persönlichkeitsstörung verunmöglicht den Aufenthalt in geschlossenen Räumen nicht. Bei den psychiatrischen Erkrankungen mit Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öff Verkehrsmittel sind vorrangig Phobien von Relevanz. Diese konnten nach Durchsicht der vorliegenden Befunde nicht objektiviert werden. Insbesondere die Diagnosen Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angst vor Kontrollverlust konnten als Hauptdiagnosen nicht erhoben werden. Auch sind diese nicht als gewichtiges Element in anderen Diagnosen enthalten. Es bestehen auch keine relevante kognitive Leistungseinschränkungen oder andere einschränkende neurologischen Erkrankungen." In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.08.2017 wird von Dr. XXXX , Allgemeinmedizinerin, basierend auf der klinischen Untersuchung am 22.08.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.08.2017 wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizinerin, basierend auf der klinischen Untersuchung am 22.08.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig Folgende Funktionseinschränkungen liegen vor: 01 Rezidivierende depressive Störung - gegenwärtig mittelgradige Episode, andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, Verdacht auf Somatisierungsstörung oberer RS da keine vollständige Remission trotz adäquater Therapie 02 Wirbelsäule mit mäßigen degenerativen Veränderungen, Diskusprolaps C5/C6 ohne Dauertherapie, ohne radikuläre Symptomatik 03 Hüftgelenksbeschwerden, incipiente Coxarthrose 04 Entfernung der Gebärmutter, Fixsatz 05 Schilddrüsenunterfunktion, substituiert 06 Kniegelenksbeschwerden, ohne Funktionsminderung Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zeichen eines Impingment Ii Schulter Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zeichen eines Impingment römisch eins i Schulter Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlechterung des psychischen Leidens durch Chronifizierung, Punkt 3 neu, 4-6 unverändert, Punkt 2 entsprechend Klinik und radiologischen Befunden bei Somatisierungsstörung auf 20%. GdB insgesamt von 60 auf 70% aufgrund Pos.1 erhöht. Die Kriterien der Unzumutbarkeit der Benützung öff. Verkehrsmittel konnte auch wie beim Vorgutachten nicht objektiviert werden. Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet: Keines der angeführten Leiden oder Einschränkungen erreichen eine Ausprägung, die der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Wege stehen oder sie verunmöglichen würde; dies gilt auch für psychisches Leiden. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde ohne Einhaltung des Parteiengehörs den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

§§ 42und 45 BBG ab.

Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass die angefügten Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahren – welche einen Bestandteil der Begründung bilden - ergeben haben, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde ohne Einhaltung des Parteiengehörs den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass die angefügten Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahren – welche einen Bestandteil der Begründung bilden - ergeben haben, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Mit Schreiben vom 25.10.2017 erhob die bP fristgerecht Beschwerde, in welcher sie vorbringt, dass sie aufgrund der beidseitigen Hüftdysplasie, dem HWS Bandscheibenvorfall und dem Meniskuseinriss im rechten Knie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel starke Schmerzen habe und ihr auch das Tragen von 2 bis 3 Kilo in der Hüfte, in der Halswirbelsäule und in der linken Schulter so weh täte, dass sie anschließend nicht mehr die Stufen zu ihrer im

  1. Stock gelegenen Wohnung schaffen würde. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung könne sie öffentliche Verkehrsmittel nur mit einer Begleitperson benutzen und dies nur bei nicht zu viele Fahrgästen, da sie bei großen Menschenmengen weg müsse. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland, sie ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 vH. Folgende Funktionseinschränkungen liegen vor: Rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode, andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung mit Verdacht auf Somatisierungsstörung); Wirbelsäule mit mäßigen degenerativen Veränderungen (u.a. Diskusprolaps C5/C6) ohne radikuläre Symptomatik; Hüftgelenksbeschwerden (incipiente Coxarthrose); Entfernung Gebärmutter; substituierte Schilddrüsenunterfunktion; Kniegelenksbeschwerden ohne Funktionsminderung Die bP kann eine kurze Wegstrecke von 300 m bis 400 m ohne Pause und ohne Hilfsmittel zurücklegen, der Gang ist flüssig und unauffällig. Aus- und Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist unter Berücksichtigung üblicher Niveauunterschiede ohne fremde Hilfe ebenso gewährleistet wie das Anhalten an Haltegriffen und der sichere Stand unter Berücksichtigung transporttypischer Bewegungen. Auftretende Schmerzen erreichen kein die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hinderndes Ausmaß. Die bestehende Persönlichkeitsstörung verunmöglicht den Aufenthalt in geschlossenen Räumen nicht, Phobien liegen nicht vor, insbesondere nicht Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angst vor Kontrollverlust.
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 09.01.2017 und 29.08.2017 sind ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen der klinischen Untersuchungen erhobenen Befunden im Zusammenhalt mit den vorgelegten Arztbriefen. Es werden Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen beschrieben sowie deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Die Sachverständige hält in ihrem Gutachten vom 29.08.2017 fest, dass keines der angeführten Leiden oder Einschränkungen (einschließlich des psychischen Leidens) eine Ausprägung erreicht, die der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Wege stehen oder sie verunmöglichen würde. Sie betont, dass die Kriterien der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wie auch im Vorgutachten vom 09.01.2017 nicht objektiviert werden konnten. Diese Aussage wurde vor dem Hintergrund von im Vergleich zum Vorgutachten grundsätzlich unverändert gebliebener Funktionseinschränkungen getätigt; eine Änderung erfuhr ‚nur‘ das psychische Leiden durch Chronifizierung bzw. trat eine incipiente Coxarthrose hinzu. So wie die Sachverständige im Gutachten vom 29.08.2017 mäßige degenerative WS-Veränderungen ohne radikuläre Symptomatik beschrieb, erklärte auch der Sachverständige in dem Vorgutachten vom 09.01.2017, dass die bP durch die WS Beschwerden in ihrer Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt ist und keine relevanten sensorischen oder motorischen Ausfälle bestehen, sodass sie eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft, ohne Gehbehelf und ohne fremde Hilfe zurücklegen, sich an Griffen und Stangen anhalten sowie höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel überwinden kann, nicht sturzgefährdet ist und auch keine Einschränkung der Standhaftigkeit in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt besteht. Die fehlende Auswirkung der neu hinzugetretenen ‚incipienten Coxarthrose‘ auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich zweifelsfrei aus dem Anfangsstadium (incipient – beginnend), jene der Kniegelenksbeschwerden aus dem Fehlen einer Funktionsminderung. Hinsichtlich der monierten Schulterbeschwerden wird auf die Aussage im Gutachten vom 29.08.2017 hingewiesen, wonach die Zeichen eines Impingment li Schulter keinen Grad der Behinderung erreicht. Die monierten Beschwerden sind sohin angesichts der Ausführungen der Sachverständigen zur Stärke und Intensität der vorliegenden Funktionseinschränkungen nicht objektivierbar bzw. erreichen sie kein Ausmaß, das der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegensteht. Die bP behauptet durch psychische Beeinträchtigungen an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gehindert zu werden. Im Vorgutachten vom 09.01.2017 wird ausführlich auf diese Problematik eingegangen und ausgeführt, dass bei den psychiatrischen Erkrankungen mit Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorrangig Phobien von Relevanz sind, welche nach Durchsicht der vorliegenden Befunde jedoch nicht objektiviert werden konnten. Insbesondere liegen die Diagnosen Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angst vor Kontrollverlust nicht als Hauptdiagnosen vor und sind diese auch nicht als gewichtiges Element in anderen Diagnosen enthalten. Zudem bestehen auch keine relevanten kognitiven Leistungseinschränkungen oder andere einschränkende neurologischen Erkrankungen. Diesbezüglich ist keine Änderung eingetreten, auch der neu vorgelegte Befund aus dem Fachbereich Psychiatrie enthält keine der oben angeführten Diagnosen. Auch in dem im Jahr 2015 von der belangten Behörde eingeholten Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie wird die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht. Die bP hatte Gelegenheit, die Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Die bP hat zudem weder Ungereimtheiten noch Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Die bP hatte Gelegenheit, die Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Die bP hat zudem weder Ungereimtheiten noch Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Das Beschwerdevorbringen ist daher im Lichte obiger Ausführungen nicht geeignet, die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zu entkräften bzw. eine neue Beweisaufnahme zu bedingen. Da es auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (§ 47 BBG).Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (Paragraph 47, BBG). Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
  2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservices. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservices. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 - 400 m zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ebenso gegeben wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel.

den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen handelt es sich bei den im § 1 Abs. 4 Z 3 genannten erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen um folgende Krankheitsbilder:Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 - 400 m zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ebenso gegeben wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel.

den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen handelt es sich bei den im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, genannten erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen um folgende Krankheitsbilder: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten sowie schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen. Keines dieser Krankheitsbilder liegt bei der bP vor. Die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen bedingen daher

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit, zumal die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels - wenngleich unter Inkaufnahme gewisser Beschwernisse - gewährleistet ist. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Maßgebend für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wie unter Punkt II.

  1. ausgeführt, wurden die hierzu eingeholten Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt, sodass eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.Maßgebend für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wurden die hierzu eingeholten Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt, sodass eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L501.2175548.1.00

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