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{'item': 'L501 2177347-1'}

Obsah (9)§ 28Art 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 8§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2018 GeschäftszahlL501 2177347-1 SpruchL501 2177347-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) und §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraphen eins, Absatz 2, 40, Absatz eins, 41, Absatz eins, 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat mit am 25.04.2017 im Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben unter Beifügung eines Befundkonvolutes um Verlängerung ihres bis Ende April 2017 befristeten Behindertenpasses angesucht. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.06.2017wird von Dr. XXXX , Allgemeinmedizinerin, basierend auf der klinischen Untersuchung am 27.06.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.06.2017wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizinerin, basierend auf der klinischen Untersuchung am 27.06.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Z.n. mehretagiger Diskektomie (C4-7) 03/2017 mit aktuell Rotationseinschränkung der HWS nach li und endlagig eingeschränkter Anteversion, keine neurolog. Defizite, fallweise Analgetikaeinnahme.Z.n. mehretagiger Diskektomie (C4-7) 03 aus 2017, mit aktuell Rotationseinschränkung der HWS nach li und endlagig eingeschränkter Anteversion, keine neurolog. Defizite, fallweise Analgetikaeinnahme. 02.01.02 30 02 Z.n. BurnOut 2015, anhaltende depressive Störung. unter Med. stabil, leichte soziale Rückzugstendenz, derzeit keine weitere psychol. Therapie. 03.06.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Pos. 1 und 2 beeinflussen sich gegenseitig, sodass es im Alltag zu einer insgesamt verstärkten Beeinträchtigung kommt, daher Erhöhung um eine Stufe vorgeschlagen. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine weiteren. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Eine früher vorhandene Hypertonie bedarf keiner Behandlung mehr bei nunmehr Normwerten. Der im Vorbefund angeführte Tinnitus stellt ebenfalls keine Beeinträchtigung mehr dar. Andererseits hinzugekommen ein Z.n. HWS-OP im März d.J. nach Verschlechterung der HWS-Symptomatik durch mehretagigen DP. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Verbesserung der psychischen Problematik, derzeit keine psychol. Therapien mehr, medik. gut eingestellt, auch Hypertonie und Tinnitus gebessert. Ohne Einhaltung des Parteiengehörs stellte die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass das als schlüssig erkannte ärztliche Begutachtungsverfahren ergeben hat, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Die eingeholten Gutachten wurden dem Bescheid angefügt und zum Bestandteil der Begründung erklärt. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wird die Bescheiderlassung vor der für den 25.08.2017 geplanten Abschlussuntersuchung im Klinikum XXXX moniert sowie um neuerliche Beurteilung durch einen Sachverständigen ersucht.In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wird die Bescheiderlassung vor der für den 25.08.2017 geplanten Abschlussuntersuchung im Klinikum römisch 40 moniert sowie um neuerliche Beurteilung durch einen Sachverständigen ersucht. Aufgrund der von der bP mit Schreiben vom 01.09.2017 erfolgten Befundvorlage wurde von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eine Gutachtensergänzung von der bereits bisher mit dem Verfahren befassten Sachverständigen eingeholt, in der im Wesentlich wie folgt ausgeführt wird: "Es wurden 2 Dokumente nachgereicht: 04.07.2017 bis 25.07.2017 Bad Hofgastein zur stat. physikal. Therapie: Hier bei Anamnese Globusgefühl und belastungsabh. HWS-Schmerzen beschrieben sowie obj. aus den dort vorlieg. Befunden korrekte Implantatlage sowie insgesamt planmäßiger Heilungsfortschritt festgestellt und mittlerweile Vollbelastung erlaubt. Dekurs vom 24.07.2017: Rehabilitationsverlauf / Abschlußuntersuchung: Bei der Abschlußuntersuchung berichtet die Patientin über eine teilweise Linderung der anfangs geschilderten Beschwerden. Die Schmerzen seien zum Teil weniger geworden, die Beweglichkeit habe teilweise zugenommen, ihr Allgemeinbefinden sei gestiegen. Moderate Bewegung, ohne zu große Trainingswiderstände wirkt sich positiv aus. Überbelastung führte zu nachfolgend vermehrten Beschwerden/Schmerzen. Aus ärztlicher Sicht haben sich die Befunde partiell verbessert, die Patientin hat sich insgesamt gut erholt. 25.08.2017 KH Wels Orthop.Amb. wegen zunehmender Schluckstörung: Seitens der HWS finden sich keine Auffälligkeiten. Auch im Schluckakt findet sich kein Zusammenhang zur stattgehabten HWS-0P, sodass die Pat. nun mit V. a. funktionelle Schluckstörung an die HNO-Amb. weiter vermittelt wird.Seitens der HWS finden sich keine Auffälligkeiten. Auch im Schluckakt findet sich kein Zusammenhang zur stattgehabten HWS-0P, sodass die Pat. nun mit römisch fünf. a. funktionelle Schluckstörung an die HNO-Amb. weiter vermittelt wird. GUTACHTERLICHES RESUMEE: Aufgrund der neu vorliegenden Befunde lässt sich keine Änderung des im Gutachten vom 27.06.17 festgestellten Gesamt-GdB ableiten. In Pos 1 wurde die leichte Einschränkung der HWS-Beweglichkeit festgehalten und gewürdigt, die damit einhergehende wiederkehrend auftretende Schmerzhaftigkeit mit der fallw. Analgetikaeinnahme festgehalten, in Pos.2 Würdigung der depressiven Störung." Mit Schreiben vom 26.09.2017 wurde der bP die im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Gutachtensergänzung

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 26.09.2017 wurde der bP die im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Gutachtensergänzung

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit erledigt werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland. Ihr am 26.05.2015 mit einem GdB von 50 vH befristet ausgestellter Behindertenpass ist Ende April 2017 abgelaufen. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zustand nach mehretagiger Diskektomie (C4-7) 03/2017 mit aktuell Rotationseinschränkung der HWS nach links und endlagig eingeschränkter Anteversion, keine neurologischen Defizite, fallweise Analgetikaeinnahme.Zustand nach mehretagiger Diskektomie (C4-7) 03 aus 2017, mit aktuell Rotationseinschränkung der HWS nach links und endlagig eingeschränkter Anteversion, keine neurologischen Defizite, fallweise Analgetikaeinnahme. 02.01.02 30 02 Zustand nach BurnOut 2015, anhaltende depressive Störung. unter Medikation stabil, leichte soziale Rückzugstendenz, derzeit keine weitere psychologische Therapie. 03.06.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die lfd. Nr. 01 und 02 beeinflussen sich gegenseitig, sodass es im Alltag zu einer insgesamt verstärkten Beeinträchtigung kommt, daher Erhöhung um eine Stufe. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Die psychische Problematik hat sich gebessert, die Medikation ist gut eingestellt, eine psychologische Therapie findet derzeit nicht mehr statt. Die Hypertonie bedarf aufgrund der nunmehrigen Normwerte keiner Behandlung mehr, auch der Tinnitus hat sich gebessert und stellt gleichfalls keine Beeinträchtigung mehr dar. Neu hinzugekommen ist ein Zustand nach HWS-OP im März d.J. nach Verschlechterung der HWS-Symptomatik durch mehretagigen DP.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten samt Ergänzung ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es zeigt den aktuellen Gesundheitszustand der bP im Lichte der Einschätzungsverordnung in nachvollziehbarer Weise auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von der Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde (insbesondere des in der Beschwerde monierten Abschlussbefundes) sowie dem Vorgutachten erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung zugeordnet. Die im Vergleich zum Vorgutachten abweichende Einschätzung wurde schlüssig und nachvollziehbar erklärt, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen unter Punkt I. wiedergegebenen sachverständlichen Ausführungen zu verweisen ist.Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten samt Ergänzung ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es zeigt den aktuellen Gesundheitszustand der bP im Lichte der Einschätzungsverordnung in nachvollziehbarer Weise auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von der Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde (insbesondere des in der Beschwerde monierten Abschlussbefundes) sowie dem Vorgutachten erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung zugeordnet. Die im Vergleich zum Vorgutachten abweichende Einschätzung wurde schlüssig und nachvollziehbar erklärt, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen unter Punkt römisch eins. wiedergegebenen sachverständlichen Ausführungen zu verweisen ist. Die bP hatte im Rahmen des seitens der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs zur Gutachtensergänzung Gelegenheit, sich zu den begründeten Darlegungen der Sachverständigen zu äußern, dies hat sie jedoch unterlassen. Auch ist sie den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien unzutreffend. Die Vorbringen der bP waren daher nicht geeignet, die gutachterlichen Beurteilungen zu entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme zu bedingen. Sie hat nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit der Gutachten dargelegt (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens samt Ergänzung. Es wird daher – zumal es mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.Die Vorbringen der bP waren daher nicht geeignet, die gutachterlichen Beurteilungen zu entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme zu bedingen. Sie hat nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit der Gutachten dargelegt vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens samt Ergänzung. Es wird daher – zumal es mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Da im Hinblick auf den - wie gezeigt unbedenklichen - Inhalt des Sachverständigengutachtens samt Ergänzung ein Grad der Behinderung von vierzig

(40)von Hundert (vH) festzustellen ist und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hierzu von der belangten Behörde eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten samt Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet, auch wurde es nicht substantiiert bestritten. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurde in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Vw

GVG nicht entgegen.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt, wurde das hierzu von der belangten Behörde eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten samt Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet, auch wurde es nicht substantiiert bestritten. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurde in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L501.2177347.1.00

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