GVG) und §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraphen eins, Absatz 2, 40, Absatz eins, 41, Absatz eins, 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat mit am 25.04.2017 im Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben unter Beifügung eines Befundkonvolutes um Verlängerung ihres bis Ende April 2017 befristeten Behindertenpasses angesucht. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.06.2017wird von Dr. XXXX , Allgemeinmedizinerin, basierend auf der klinischen Untersuchung am 27.06.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.06.2017wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizinerin, basierend auf der klinischen Untersuchung am 27.06.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Z.n. mehretagiger Diskektomie (C4-7) 03/2017 mit aktuell Rotationseinschränkung der HWS nach li und endlagig eingeschränkter Anteversion, keine neurolog. Defizite, fallweise Analgetikaeinnahme.Z.n. mehretagiger Diskektomie (C4-7) 03 aus 2017, mit aktuell Rotationseinschränkung der HWS nach li und endlagig eingeschränkter Anteversion, keine neurolog. Defizite, fallweise Analgetikaeinnahme. 02.01.02 30 02 Z.n. BurnOut 2015, anhaltende depressive Störung. unter Med. stabil, leichte soziale Rückzugstendenz, derzeit keine weitere psychol. Therapie. 03.06.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Pos. 1 und 2 beeinflussen sich gegenseitig, sodass es im Alltag zu einer insgesamt verstärkten Beeinträchtigung kommt, daher Erhöhung um eine Stufe vorgeschlagen. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine weiteren. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Eine früher vorhandene Hypertonie bedarf keiner Behandlung mehr bei nunmehr Normwerten. Der im Vorbefund angeführte Tinnitus stellt ebenfalls keine Beeinträchtigung mehr dar. Andererseits hinzugekommen ein Z.n. HWS-OP im März d.J. nach Verschlechterung der HWS-Symptomatik durch mehretagigen DP. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Verbesserung der psychischen Problematik, derzeit keine psychol. Therapien mehr, medik. gut eingestellt, auch Hypertonie und Tinnitus gebessert. Ohne Einhaltung des Parteiengehörs stellte die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass das als schlüssig erkannte ärztliche Begutachtungsverfahren ergeben hat, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Die eingeholten Gutachten wurden dem Bescheid angefügt und zum Bestandteil der Begründung erklärt. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wird die Bescheiderlassung vor der für den 25.08.2017 geplanten Abschlussuntersuchung im Klinikum XXXX moniert sowie um neuerliche Beurteilung durch einen Sachverständigen ersucht.In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wird die Bescheiderlassung vor der für den 25.08.2017 geplanten Abschlussuntersuchung im Klinikum römisch 40 moniert sowie um neuerliche Beurteilung durch einen Sachverständigen ersucht. Aufgrund der von der bP mit Schreiben vom 01.09.2017 erfolgten Befundvorlage wurde von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eine Gutachtensergänzung von der bereits bisher mit dem Verfahren befassten Sachverständigen eingeholt, in der im Wesentlich wie folgt ausgeführt wird: "Es wurden 2 Dokumente nachgereicht: 04.07.2017 bis 25.07.2017 Bad Hofgastein zur stat. physikal. Therapie: Hier bei Anamnese Globusgefühl und belastungsabh. HWS-Schmerzen beschrieben sowie obj. aus den dort vorlieg. Befunden korrekte Implantatlage sowie insgesamt planmäßiger Heilungsfortschritt festgestellt und mittlerweile Vollbelastung erlaubt. Dekurs vom 24.07.2017: Rehabilitationsverlauf / Abschlußuntersuchung: Bei der Abschlußuntersuchung berichtet die Patientin über eine teilweise Linderung der anfangs geschilderten Beschwerden. Die Schmerzen seien zum Teil weniger geworden, die Beweglichkeit habe teilweise zugenommen, ihr Allgemeinbefinden sei gestiegen. Moderate Bewegung, ohne zu große Trainingswiderstände wirkt sich positiv aus. Überbelastung führte zu nachfolgend vermehrten Beschwerden/Schmerzen. Aus ärztlicher Sicht haben sich die Befunde partiell verbessert, die Patientin hat sich insgesamt gut erholt. 25.08.2017 KH Wels Orthop.Amb. wegen zunehmender Schluckstörung: Seitens der HWS finden sich keine Auffälligkeiten. Auch im Schluckakt findet sich kein Zusammenhang zur stattgehabten HWS-0P, sodass die Pat. nun mit V. a. funktionelle Schluckstörung an die HNO-Amb. weiter vermittelt wird.Seitens der HWS finden sich keine Auffälligkeiten. Auch im Schluckakt findet sich kein Zusammenhang zur stattgehabten HWS-0P, sodass die Pat. nun mit römisch fünf. a. funktionelle Schluckstörung an die HNO-Amb. weiter vermittelt wird. GUTACHTERLICHES RESUMEE: Aufgrund der neu vorliegenden Befunde lässt sich keine Änderung des im Gutachten vom 27.06.17 festgestellten Gesamt-GdB ableiten. In Pos 1 wurde die leichte Einschränkung der HWS-Beweglichkeit festgehalten und gewürdigt, die damit einhergehende wiederkehrend auftretende Schmerzhaftigkeit mit der fallw. Analgetikaeinnahme festgehalten, in Pos.2 Würdigung der depressiven Störung." Mit Schreiben vom 26.09.2017 wurde der bP die im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Gutachtensergänzung
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 26.09.2017 wurde der bP die im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Gutachtensergänzung
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit erledigt werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hierzu von der belangten Behörde eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten samt Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet, auch wurde es nicht substantiiert bestritten. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurde in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt, wurde das hierzu von der belangten Behörde eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten samt Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet, auch wurde es nicht substantiiert bestritten. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurde in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L501.2177347.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.