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{'item': 'L501 2178524-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 8§ 43§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2018 GeschäftszahlL501 2178524-1 SpruchL501 2178524-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§ 28Abs. 1 Vw

GVG und §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraphen eins, Absatz 2, 40, Absatz eins, 41, Absatz eins, 43, Absatz eins, 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Im Akt liegt ein von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner und FA für Unfallchirurgie, erstelltes Gutachten ein, in welchem basierend auf der klinischen Untersuchung am 24.09.2012, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im Akt liegt ein von Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner und FA für Unfallchirurgie, erstelltes Gutachten ein, in welchem basierend auf der klinischen Untersuchung am 24.09.2012, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Höhergradige Funktionseinschränkungen an der linken Schulter es liegt ein Zustand nach einer Schultergelenksspiegelung links wegen eines Sehnenrisses vor mit fortbestehenden Bewegungsschmerzen und höhergradigen Funktionseinschränkungen 02.06.05 40 02 Belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit am linken Kniegelenk mit mäßigen Funktionseinschränkungen es liegt ein Zustand nach einer Kniegelenksspiegelung links vor mit fortbestehenden Belastungsschmerzen und mäßiggradigen Funktionseinschränkungen 02.05.20 30 Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: infolge der Gesamtheit und Schwere des Leidens ist eine Steigerung des Grades der Behinderung um 1 Stufe gerechtfertigt. Es wurde ein Behindertenpasse mit einem GdB von 50 vH ab 16.12.2012 ausgestellt. Mit einem am 14.04.2016 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) unter Beifügung eines Befundkonvolutes eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar". In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner und FA für Unfallchirurgie, basierend auf der klinischen Untersuchung am 08.08.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner und FA für Unfallchirurgie, basierend auf der klinischen Untersuchung am 08.08.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zustand nach Knietotalendoprothese rechts. Zutreffen des veranschlagten Richtsatzes, weil nach der Implantation einer Knietotalendoprothese rechts vor ca. 2 Monaten noch Belastungsschmerzen am rechten Kniegelenk auftreten mit geringgradigen Bewegungseinschränkungen und eine leichte Schwäche der Kniestreckmuskulatur vorliegt, sodass insgesamt mittelgradige Funktionseinschränkungen am rechten Kniegelenk bestehen. 02.05.20 30 02 Zustand nach Sehnennaht an der linken Schulter. Zutreffen des veranschlagten Richtsatzes, weil nach einer Sehnennaht an der linken Schulter vor ca. einem halben Jahr noch Bewegungsschmerzen am linken Schultergelenk auftreten mit mäßiggradigen Funktionseinschränkungen. 02.06.03 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Für die Nummer 2 ist wegen der geringfügigen Funktionseinschränkungen des Leidens eine Stufensteigerung im Gesamtgrad der Behinderung nicht zu rechtfertigen. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vorgutachten waren höhergradige Einschränkungen an der linken Schulter festzustellen, mittlerweile liegen nach einer neuerlichen Schulteroperation nur noch mäßige Einschränkungen vor, sodass der Richtsatz entsprechend nach unten zu korrigieren war. Über das vormals angeführte Knieleiden links wurden keinerlei Beschwerden angegeben, auch klinisch zeigte sich ein unauffälliger Befund, sodass diese Position keine weitere Erwähnung finden konnte. Neu anzuführen war ein Zustand nach Knieprothese rechts vor zwei Monaten, der wegen der derzeit bestehenden mittelgradigen Funktionseinschränkungen ausreichend zu würdigen und somit als die führende Position anzusetzen war. Mit Schreiben vom 09.02.2017 wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Am 20.03.2017 gab die b

P hierauf bei der belangten Behörde niederschriftlich an, dass sie die Herabstufung des GdB auf 30 vH nicht nachvollziehen könne, sie den Parkausweis benötige um auf einen größeren Parkplatz parken zu können, ihr das Stiegensteigen aufgrund der anhaltenden Knieschmerzen schwerfalle, sie dabei den rechten Fuß mit der Prothese nachschleife, ihr dann aufgrund der Überlastung das linke Bein anschwelle, sie nur 20 Meter weit gehen könne, dann aufgrund der Schmerzen stehen bleiben müsse. Die OP habe leider nicht geholfen, sie sei in ständiger Behandlung im KH; laut Auskunft der behandelnden Ärzte werde aber keine Besserung mehr eintreten. Sie müsse Schmerztabletten nehmen, da die Wade so schmerze. Sie habe auch von der Schulter ausgehende Schmerzen im linken Arm, der kraftlos sei, weshalb sie nichts greifen könne. Krücken könne sie nicht oft benutzen, da sie den Druck in den Händen nicht aushielte, und auch eine zweite Krücke wäre nicht sinnvoll, da sie mit dem linken Arm keine Kraft hätte, diese zu nützen.Mit Schreiben vom 09.02.2017 wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Am 20.03.2017 gab die bP hierauf bei der belangten Behörde niederschriftlich an, dass sie die Herabstufung des GdB auf 30 vH nicht nachvollziehen könne, sie den Parkausweis benötige um auf einen größeren Parkplatz parken zu können, ihr das Stiegensteigen aufgrund der anhaltenden Knieschmerzen schwerfalle, sie dabei den rechten Fuß mit der Prothese nachschleife, ihr dann aufgrund der Überlastung das linke Bein anschwelle, sie nur 20 Meter weit gehen könne, dann aufgrund der Schmerzen stehen bleiben müsse. Die OP habe leider nicht geholfen, sie sei in ständiger Behandlung im KH; laut Auskunft der behandelnden Ärzte werde aber keine Besserung mehr eintreten. Sie müsse Schmerztabletten nehmen, da die Wade so schmerze. Sie habe auch von der Schulter ausgehende Schmerzen im linken Arm, der kraftlos sei, weshalb sie nichts greifen könne. Krücken könne sie nicht oft benutzen, da sie den Druck in den Händen nicht aushielte, und auch eine zweite Krücke wäre nicht sinnvoll, da sie mit dem linken Arm keine Kraft hätte, diese zu nützen. In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , FA für Chirurgie, basierend auf der klinischen Untersuchung am 02.10.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , FA für Chirurgie, basierend auf der klinischen Untersuchung am 02.10.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenk - Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig Schmerzen im rechten Knie bei Zustand nach Prothese bei klinisch unauffälligem Befund, Schmerzen im linken Knie bei bekannter Abnutzung des Knorpels. 02.05.21 40 02 Schulter - Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig Schmerzen und eingeschränkte Bewegung nach Sehnennaht der linken Schulter 02.06.03 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende Position wird durch Position 2 wegen Geringfügigkeit im Alltag nicht weiter gesteigert. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Bemerkenswert sind die teilweise sehr unterschiedlichen inkongruenten Untersuchungsergebnisse - so war der Proband nach Angaben des Berichts 12/2016 XXXX dort ohne Gehhilfe mobil und erreichte in den funktionellen Untersuchungen zum Zeitpunkt der Entlassung zT weitaus bessere Ergebnisse als zum Untersuchungszeitpunkt der Unterfertigten bzw. im Vorgutachten.Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Bemerkenswert sind die teilweise sehr unterschiedlichen inkongruenten Untersuchungsergebnisse - so war der Proband nach Angaben des Berichts 12 aus 2016, römisch 40 dort ohne Gehhilfe mobil und erreichte in den funktionellen Untersuchungen zum Zeitpunkt der Entlassung zT weitaus bessere Ergebnisse als zum Untersuchungszeitpunkt der Unterfertigten bzw. im Vorgutachten. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Im Vergleich zum VGA 8/2016 ist es nachvollziehbar zu einer Verschlechterung der Funktion des linken Kniegelenks gekommen und wurde dies auch berücksichtigt. Im Hinblick auf die übrigen Einschränkungen- rechtes Knie, linke Schulter - konnten jedoch keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten festgestellt werden, so hat der Proband damals sogar eine deutliche Schmerzreduktion im rechten Knie seit der Operation angegeben, die nun verneint wird.Im Vergleich zum VGA 8 aus 2016, ist es nachvollziehbar zu einer Verschlechterung der Funktion des linken Kniegelenks gekommen und wurde dies auch berücksichtigt. Im Hinblick auf die übrigen Einschränkungen- rechtes Knie, linke Schulter - konnten jedoch keine wesentlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten festgestellt werden, so hat der Proband damals sogar eine deutliche Schmerzreduktion im rechten Knie seit der Operation angegeben, die nun verneint wird. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass

den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens der Grad der Behinderung 40% beträgt. In ihrer im Rahmen einer Niederschrift vor der belangten Behörde fristgerecht erhobenen Beschwerde, erklärte sich die bP mit dem festgestellten GdB nicht einverstanden und gab an, dass sie auf den Beinen nicht stehen könne, da sie rechts eine Prothese und links den Knorpel habe. Die Waden und der Vorderfuß täten ihr weh, zudem sei eine Verschlechterung eingetreten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland. Folgende Funktionseinschränkungen liegen derzeit vor: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenk - Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig Schmerzen im rechten Knie bei Zustand nach Prothese bei klinisch unauffälligem Befund, Schmerzen im linken Knie bei bekannter Abnutzung des Knorpels. 02.05.21 40 02 Schulter - Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig Schmerzen und eingeschränkte Bewegung nach Sehnennaht der linken Schulter 02.06.03 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende Position wird durch Position 2 wegen Geringfügigkeit im Alltag nicht weiter gesteigert. Gesundheitliche Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2012: Aufgrund einer neuerlichen Schulteroperation liegen nun nicht mehr höhergradige Einschränkungen der linken Schulter vor, sondern nur noch mäßige. Hinzugetreten ist ein Zustand nach Knieprothese rechts bei klinisch unauffälligem Befund. Gesundheitliche Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2016: Es ist zu einer Verschlechterung der Funktion des linken Kniegelenks gekommen.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten 10/2017 zeigt den aktuellen Gesundheitszustand der bB im Lichte der Einschätzungsverordnung in nachvollziehbarer Weise auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von der Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der im Akt einliegenden Befunde sowie der Vorgutachten erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung zugeordnet. Die im Vergleich zum Vorgutachten 08/2016 abweichenden Einschätzungen wurden schlüssig und nachvollziehbar erklärt, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen unter Punkt I. wiedergegebenen sachverständlichen Ausführungen zu verweisen ist. Die im Vergleich zum Vorgutachten 09/2012 sich ergebenden Veränderungen sind im Zusammenhalt mit dem Gutachten 08/2016 schlüssig und nachvollziehbar.Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten 10 aus 2017, zeigt den aktuellen Gesundheitszustand der bB im Lichte der Einschätzungsverordnung in nachvollziehbarer Weise auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von der Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der im Akt einliegenden Befunde sowie der Vorgutachten erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung zugeordnet. Die im Vergleich zum Vorgutachten 08 aus 2016, abweichenden Einschätzungen wurden schlüssig und nachvollziehbar erklärt, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen unter Punkt römisch eins. wiedergegebenen sachverständlichen Ausführungen zu verweisen ist. Die im Vergleich zum Vorgutachten 09 aus 2012, sich ergebenden Veränderungen sind im Zusammenhalt mit dem Gutachten 08 aus 2016, schlüssig und nachvollziehbar. Die Kniegelenksbeschwerden wurden als Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig der Pos. Nr. 02.05.21 zugeordnet und beinhalten die von der bP monierten Schmerzen aufgrund der Prothese rechts und des Knorpels links. Die im Vergleich zu dem Gutachten aus dem Jahr 2012 – auf dem der Behindertenpass mit einem GdB von 50 vH basiert - eingetretene Verschlechterung betreffend rechtes Kniegelenk wurde berücksichtigt. Die Herabsetzung betreffend Schulter wurde nachvollziehbar mit den aufgrund einer neuerlichen Schulteroperation nunmehr nur mehr mittelgradig vorliegenden Funktionseinschränkungen begründet. Die Vorbringen der bP waren daher nicht geeignet, die gutachterlichen Beurteilungen zu entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme zu bedingen. Sie hat nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit der Gutachten dargelegt (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Sie werden daher – zumal sie mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.Die Vorbringen der bP waren daher nicht geeignet, die gutachterlichen Beurteilungen zu entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme zu bedingen. Sie hat nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit der Gutachten dargelegt vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Sie werden daher – zumal sie mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese

§ 43Abs.

1 BBG zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese

Paragraph 43, Absatz eins, BBG zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Da im Hinblick auf den - wie gezeigt unbedenklichen - Inhalt des Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von vierzig

(40)von Hundert (vH) festzustellen ist und sohin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.

  1. ausgeführt, wurden die hierzu eingeholten Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und wurden sie von der bP auch nicht substantiiert bestritten. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung § 24 VwGVG nicht entgegen.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wurden die hierzu eingeholten Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und wurden sie von der bP auch nicht substantiiert bestritten. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung Paragraph 24, VwGVG nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L501.2178524.1.00

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