RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2018 GeschäftszahlL504 2123467-1 SpruchL504 2123463-1/7E L504 2123467-1/7E L504 2123465-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat du
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
- Die beschwerdeführenden Parteien [bP1 – bP3] stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 28.04.2015 [bP1 u. bP2] bzw. 02.09.2015 [bP3] beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann [bP1], seine Ehegattin [bP2] sowie deren gemeinsames, in Österreich 2015 geborenes minderjähriges Kind [bP3]. Ihren Angaben nach sind sie Staatsangehörige des Irak mit sunnitischem [bP1] bzw. schiitischem [bP2] Glaubensbekenntnis, der Volksgruppe der Araber angehörig und aus Bagdad stammend. Sie hätten den Irak von Bagdad aus legal unter Verwendung ihres Reisepasses per Flugzeug verlassen und seien nach Istanbul geflogen. Dort bis 22.04.2015 aufhältig, seien sie letztlich mit Unterstützung von Schleppern nach Österreich gereist. Der Vater der bP1 habe entschieden, dass die Familie den Irak verlassen soll. Die bP 2 brachte im Wesentlichen vor, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie wolle den selben Aufenthaltsstatus wie ihr Ehegatte. Sie habe im Irak kein Problem gehabt. Sie wissen, dass die Sunniten im Irak Nachteile hätten. Sie sei persönlich nie bedroht worden. Die bP 1 gab zusammengefasst zum Ausreisemotiv im Wesentlichen an, dass ihr Vater einen Autohandel betrieben habe. Die schiitische Miliz Asaib Ahl al-Haq habe vom Vater Unterstützung durch Autos und Geld wollen. Dieser habe sich geweigert und der Vater sei deshalb bedroht worden. Da die gesamte Familie gefährdet sei habe der Vater entschieden, dass die bP nach Österreich reisen sollten. Die bP können keine genauen Angaben zur Bedrohung machen. Konkret gestaltete sich die Einvernahme der bP1 beim Bundesamt wie folgt (auszugsweise Darstellung der wesentlichen Passagen): [ ] F: Bitte nennen Sie den Namen und die Geburtsdaten Ihres Vaters? A: [ ], geboren
- Er ist Geschäftsmann (Autohändler). Er befindet sich seit 2006 beruflich in Kuwait. Jetzt wegen der Bedrohungen wohnt mein Vater seit Jänner 2015 in Kuwait. F: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Vater? A: Ja ich habe regelmäßigen Kontakt zu meinem Vater in Kuwait. F: Wie heißt Ihre Mutter und wann ist Sie geboren? A: [ ], geboren 1969, lebt in Kuwait bei meinem Vater F: Was hat Ihre Mutter gearbeitet bzw. was arbeitet Sie? A: Hausfrau. F: Haben Sie Geschwister und wenn ja wie heißen Sie? A: Ich habe einen Bruder und drei Schwestern F: Bitte nennen Sie die Namen und Geburtsdaten Ihrer Geschwister sowie deren Aufenthalt? A: [ ], geboren 2004, lebt in Kuwait bei meinem Vater. [ ], geboren 1991, lebt in Österreich. [ ] geboren 1994, lebt in Kuwait bei meinem Vater [ ], geboren 2009, lebt in Kuwait bei meinem Vater. [ ] F: Wie haben Sie Ihr Leben im Irak finanziert? Sind Sie einer Beschäftigung nachgegangen? A: Ich habe in der Firma meines Vaters etwas gearbeitet. Ich wollte mein Studium abschließen. F: Wie hat Ihre Firma geheißen? A: [ ] F: Wer war der Inhaber Ihrer Firma? A: Die Firma gehört meiner Familie, meinem Vater und meinen zwei Onkel. Jeder hat seinen Anteil. F: Wie viele Angestellte haben Sie gehabt? A: Ich weiß nicht, wie viele Angestellte in der Firma waren. Ich habe dort nicht gearbeitet, ich bin dort nur hingegangen um Geld von meinem Vater zu holen. F: Wann haben Sie sich entschlossen, den Irak zu verlassen? A: Nach der Bedrohung. F: Wann konkret war diese Bedrohung, bitte machen Sie konkretere Angaben? A: Ich wurde nicht bedroht, sondern mein Vater ist nach Hause gekommen und hat gesagt, dass er bedroht wurde. Befragt gebe ich an, dass es Ende Jänner 2015 war. Vorhalt: Verstehe ich Sie richtig, Sie wurden nicht konkret bedroht? A: Ja stimmt, ich war nicht dabei und wurde nicht bedroht. Mein Vater wurde bedroht? F: Was konkret hat Ihr Vater erzählt? A: Er hat erzählt, dass sie bedroht wurden, sie wollten Autos und Geld und Sie unterstützen. F: Wer hat Ihren Vater konkret bedroht? A: Die Asa'ib Ahl al-Haq Miliz. F: Wann und wie sind Sie konkret aus dem Irak ausgereist? A: Ich bin mit meiner Familie am
- Februar 2015 legal mit dem Flugzeug nach Istanbul gereist. F: Können Sie sich auf die gestellten Fragen konzentrieren und verstehen Sie den Dolmetscher? A: Ja F: Waren Sie schon einmal in Europa? A: Ja, ich war nach meiner Matura in London und wollte in London an der UNI Coventry studieren. Ich hielt mich 2 Monate in Europa auf. Ich hatte Heimweh und bin nach 2 Monaten wieder zurück in den Irak. Befragt gebe ich an, dass es Ende 2011 bzw. Anfang 2012 war. Ich kann mich an das konkrete Datum nicht genau erinnern. F: Hatten Sie Probleme bei Ihrer Ausreise aus dem Irak? A: Nein, wir konnten ohne Probleme ausreisen. F: Haben Sie Angehörige oder Bekannte hier in Österreich, EU bzw. Europa? A: Meine Schwester und Cousins wohnen in Österreich. F: Waren Sie, Ihre Eltern, Ihre Geschwister oder nahe Angehörige bzw. Sie politisch im Irak tätig? A: Nein, ich und meine Familie haben mit Politik nichts zu tun. F: Waren Sie je Mitglied einer politischen Partei? A: Nein F: Haben Sie oder Ihre Angehörigen je Probleme mit Behörden wie z.B. Gerichten etc. in Ihrem Heimatland gehabt? A: Nein F: Haben Sie schon einmal in einem anderen Staat um internationalen Schutz angesucht? A: Nein F: War Österreich Ihr Zielland? A: Nein, wir haben gehört, dass es hier schön ist. Mein Vater war öfters in Europa und hat es entschieden. F: Wenn Ihr Vater öfters in Deutschland war, warum hat er für sie nicht entschieden in Deutschland einen Asylantrag zu stellen. A: Mein Vater hat so entschieden. [ ] FLUCHTGRUND: F: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nenn Sie ihre konkreten und ihre individuellen Fluchtgründe dafür? A: Weil mein Vater bedroht wurde und deswegen die ganze Familie bedroht wurde. Wir hatten Angst um unser Leben. Ich persönlich wurde nicht bedroht. Nach der Bedrohung haben wir den Irak sofort verlassen. F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? A: Nein. F: Möchten Sie noch etwas zu Ihren Fluchtgründen ergänzend vorbringen? A: Nein F: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe? A: Nein F: Erzählen Sie mir konkret über die Bedrohung Ihres Vaters? A: Mein Vater hat nicht viel erzählt. Er erzählt nur, dass das Leben unserer Familie in Gefahr ist. Sie könnten uns etwas antun. Deshalb hat mein Vater entschieden, dass wir das Land verlassen müssen. Konkreteres weiß ich nicht. Ich und meine Schwester haben studiert und er wollte nicht, dass wir Angst haben. Er hat alles organisiert und unsere Ausreise finanziert. Er unterstützt uns noch immer. F: Wann konkret hat Ihr Vater Ihnen von der Bedrohung erzählt? A: Ende Jänner
- Mein Vater ist mit der Familie (Mutter u. Geschwister) am
- Februar mit dem Auto nach Kuwait ausgereist. Ich und meine Familie sind am 2 Februar ausgereist. F: Warum sind Sie mit Ihrer Familie (Eltern u. Geschwister) nicht nach Kuwait mitgereist? A: Ich bin über 18 und verheiratet, deswegen kann mein Vater für mich keinen Aufenthaltstitel beantragen. Befragt gebe ich an, dass meine Schwester zwar über 18 ist aber nicht verheiratet und mein Vater ist für Sie verantwortlich. Deswegen konnte ich mit meiner Familie nicht nach Kuwait. F: Sie hätten ja in der Firma Ihres Vaters arbeiten können? A: Ja, das stimmt, aber meine Frau hätte dann mit mir nicht mitkommen können. Man braucht eine eigene Firma. F: Wer wurde aller bedroht, was hat Ihnen Ihr Vater erzählt? A: Er hat nur gesagt, dass er bedroht wurde, mehr weiß ich nicht. F: Wissen Sie sonst etwas über Bedrohungsszenarien in der Familie? A: Ich habe nur gehört, dass unsere Firma bombardiert wurde. Mein Cousin [ ] wurde entführt. Mehr weiß ich aber nicht. F: Wer führt das Geschäft jetzt weiter, besteht die Firma noch? A: Die Firma ist noch offen, sie wollten aber die Firma zusperren, was mein Vater erzählte. F: Werden Sie offiziell von den irakischen Behörden oder von Behörden anderer Länder gesucht? A: Nein F: Hätten Sie die Möglichkeit in einer sicheren Region im Irak zu leben? A: Nein im Irak gibt es keine Sicherheit. Die Situation im Irak wird immer schlimmer. F: Was erwartet Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland bzw. welche Lebensperspektive hätten Sie bei einer Rückkehr? A: Ich habe Angst um mein Leben. F: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt hier in Österreich? A: Unser Vater schickt uns Geld. [ ] Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt, da keine konkrete asylrelevante Bedrohung glaubhaft gemacht worden sei (Spruchpunkt I.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt, da keine konkrete asylrelevante Bedrohung glaubhaft gemacht worden sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat auf Grund der allgemeinen, schlechten Sicherheitslage zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gem. § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.02.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat auf Grund der allgemeinen, schlechten Sicherheitslage zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.02.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Anträge der Familienangehörigen wurden im Rahmen eines Familienverfahrens (§ 34 AsylG) im Ergebnis gleich lautend entschieden.Die Anträge der Familienangehörigen wurden im Rahmen eines Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG) im Ergebnis gleich lautend entschieden.
- Gegen Spruchpunkt I. wurde von den bP mit Unterstützung ihrer gewillkürten Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wird darin im Wesentlichen, dass
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde von den bP mit Unterstützung ihrer gewillkürten Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wird darin im Wesentlichen, dass * die bP wegen Verfolgung aus religiösen Gründen bzw. wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe geflohen seien; sie wären auf Grund ihrer gutgehenden Geschäfte von der schiitischen Miliz Al Haq bedroht worden; * die irakischen Behörden nicht schutzfähig bzw. schutzwillig seien; * die bP sehr wohl eine konkrete individuelle Verfolgung vorgebracht hätten, da sie wie ihre weiteren Familienangehörigen von schiitischen Milizangehörigen bedroht worden seien; * die Behörde es verabsäumt habe sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer sowie der aktuellen Situation im Irak auseinanderzusetzen. Beantragt wurde die Zuerkennung von Asyl, in eventu die Zurückverweisung an das Bundesamt sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung in der die bP die vorgeworfenen Punkte des Bescheides persönlich entkräften könnten.
- Mit Schreiben vom 24.07.2017 wurden den Parteien aktualisierte Berichte zur asyl-und abschiebungsrelevanten Lage im Irak zur Stellungnahme übermittelt. Die bP brachten durch ihre Vertretung im Wesentlichen vor, dass die bP auf Grund gutgehender Geschäfte von der schiitischen Miliz, die de facto zur Staatsgewalt gehören würden, bedroht worden seien. Die Sunniten würden das skrupellose Vorgehen der Miliz fürchten. Dies lasse sich auch dem übermitelten Lib entnehmen. Desweiteren erfolgten rechtliche Ausführungen zur Asylrelevanz. Das Bundesamt verschwieg sich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben. Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren der beschwerdeführenden Parteien gem § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren der beschwerdeführenden Parteien gem Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Zur Person der beschwerdeführenden Parteien: Die Identität steht lt. Bundesamt fest. Die bP sind Staatsangehörige des Irak, gehört der Volksgruppe der Araber an und sind Moslems. Sie kommen aus Bagdad und reisten von dort aus legal, unter Verwendung ihres Reisepasses aus. Die bP1 und bP2 sind miteinander verheiratet. Die bP3 ist ihr minderjähriges Kind, das in Österreich geboren wurde. 1.
- Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsregion Bagdad, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. 1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Aus den zu Gehör gebrachten Quellen (Iraq Control of Terrain Map: June 16, 2017; BVwG, Zur allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 16.02.2017) ergibt sich zusammenfassend folgendes Lagebild: Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite. Resultat dieser Kämpfe ist die sukzessive Zurückdrängung des IS. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. In den südirakischen Provinzen sowie im Großraum Bagdad sind vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich in erster Linie gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Verstöße gegen die Menschenrechte sind auch außerhalb des vom IS beherrschten Gebietes verbreitet. Fälle von Folter werden ebenso verzeichnet wie Defizite im Justizsystem. Irakischen Sicherheitskräfte sind nicht landesweit in der Lage, den Schutz der Bürger generell sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen vereinzelt nicht über ausreichend qualifiziertes Personal. Es gibt Fälle in denen Gewalttaten straflos bleiben. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Bemühungen zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung. So etwa im Rahmen der Unterstützung des Iraks im Kampf gegen IS bildet Italien Polizeikräfte fort. Deutschland finanziert ein Vorhaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zur Förderung einer bürgernahen lokalen Polizei. Die Schwäche der irakischen Sicherheitskräfte erlaubt es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den von Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa’ib Ahl a-Haq und Kata’ib Hisbollah, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Mit dem am 26.11.2016 verabschiedeten Gesetz über die Volksmobilisierung wurde der Versuch unternommen, einen Teil der Milizangehörigen in Strukturen unter dem formalen Oberbefehl des Premierministers zu überführen und einen Teil unter Zahlung eines Existenzminimums zu demobilisieren.
- Beweiswürdigung Ad 1.1.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel. Ad 1.1.
- Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP iSd § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen.Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP iSd Paragraph 15, AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen. Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an. Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass nicht gelungen sei, ihr ausreisekausales Vorbringen bzw. die Bedrohungssituation durch die genannte schiitische Miliz glaubhaft zu machen. Konkret führte die Behörde dazu aus: "[ ] Niederschriftlich ist es Ihnen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nicht gelungen ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe im Herkunftsland darzulegen. Sie haben beim BFA ein vages, abstraktes Vorbringen dargelegt. In der Erstbefragung am
- April 2015 gaben Sie im Wesentlichen an, dass die Miliz Asa¿ib Ahl al-Haq Ihre Familie, welche gemeinsam einen Autohandel betreiben würde, bedroht hätte. Es haben sich in der Einvernahme keinerlei Bedrohungsszenarien gegen ihre Person ergeben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sie weder eine konkrete Bedrohung noch irgendein nachvollziehbares Fluchtmoment darzustellen in der Lage gewesen sind. Es konnte seitens der Behörde nicht festgestellt werden, dass Sie im Heimatland einer konkreten, gegen Ihre Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt waren. Dies haben Sie in der Einvernahme auch nach mehrmaligen Nachfragen bestätigt, dass Sie selbst nie bedroht wurden. Sie gaben in der Niederschrift am
- Februar 2016 an, dass Ihre zwei Onkel und Ihr Vater anteilsmäßig die Besitzer dieser Autohandelsfirma wären. Ihre Eltern und Geschwister sind angeblich am
- Februar 2015 mit dem Auto nach Kuwait ausgereist. Sie konnten auch keine konkreten Details über die angebliche Bedrohung Ihres Vaters und Familie angeben. Sie führten weiters aus, dass Sie für die Miliz Asa¿ib Ahl al-Haq Fahrzeuge bereitstellen hätten müssen. Es ist für die Behörde jedoch nicht schlüssig und plausibel nachvollziehbar, dass die Familie Ihres Onkels Ali noch immer an der ursprünglichen Wohnadresse in Bagdad wohnt und nicht aufgrund der angeblichen Bedrohung durch die Miliz Asa¿ib Ahl al-Haq geflüchtet ist. [ ]" Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Die von der Behörde angesprochenen Umstände ergeben sich unstreitig aus dem Inhalt der vorliegenden Niederschriften und damit den persönlichen Aussagen der bP als zentrales Beweismittel in diesem Verfahren. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )".
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Beweiswürdigung des BFA ist hinreichend tragfähig um dieses Ergebnis zu stützten und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser an. Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). Soweit in der Beschwerde und in der Stellungnahme ausgeführt wird, dass die bP vorgebracht hätten, dass sie persönlich von der schiitischen Miliz bedroht worden seien, so kann dies nicht den unstreitig gebliebenen Niederschriften entnommen werden. Da es den bP nicht gelungen ist eine konkrete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung durch die schiitsche Miliz glaubhaft zu machen, bedarf es auch mangels Entscheidungsrelevanz hier keiner näheren Auseinandersetzung mit der Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit des irakischen Staates. Dass es derartige Bedrohungsszenarien, wie von den bP geschildert, im Irak geben kann, steht außer Streit. Jedoch ist es ihnen im Verfahren nicht gelungen ihre persönliche Betroffenheit glaubhaft zu machen. Den bP ist es mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch sind sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde. Ad 1.1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten und zu Gehör gebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Diesen wurde nicht konkret entgegen getreten. Anzumerken ist, dass sich seit der Stellungnahme die für diesen Fall maßgebliche Lage nicht entscheidungsrelevant nachteilig entwickelte, was sich durch laufende Beobachtung der Berichtslage (zB. www.staatendokumentation.at; Abfrage via Google News unter Schlagwort Irak und Bagdad, zuletzt am 04.01.2018) ergibt. Die bP hat dies im Beschwerdeverfahren auch selbst nicht behauptet und auch nicht im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung mitgeteilt, dass sich in ihrer persönlichen Sphäre liegende, für die gegenständliche Beurteilung maßgebliche Umstände, seither geändert hätten.
- Rechtliche Beurteilung Gegenständlich handelt es sich um ein Familienverfahren: § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigte
- § 3 AsylG
- Paragraph 3, AsylG
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.). Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist. Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom
- 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
- 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH
- 1989, 89/01/0362;
- 1990, 90/01/0202;
- 1991, 90/01/0198;
- 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom
- 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
- 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH
- 1989, 89/01/0362;
- 1990, 90/01/0202;
- 1991, 90/01/0198;
- 9 1990, 90/01/0113). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Antrag war nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen. Nach Ansicht des BVwG sind auch die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Nach Ansicht des BVwG sind auch die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es den bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es den bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch die allgemeine Lage ist im gesamten Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführenden Parteien eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Die hier maßgeblichen Beweismittel – die Niederschriften - bilden vollen Beweis iSd § 15 AVG. Die bP brachten in ihrem Antrag auf Verhandlung nicht vor, was dabei noch an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können. Auch hat das Bundesamt die Nichtglaubhaftmachung nicht auf den persönlichen Eindruck gestützt, sondern im Wesentlichen auf den Inhalt der Aussagen der Parteien.Die hier maßgeblichen Beweismittel – die Niederschriften - bilden vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG. Die bP brachten in ihrem Antrag auf Verhandlung nicht vor, was dabei noch an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können. Auch hat das Bundesamt die Nichtglaubhaftmachung nicht auf den persönlichen Eindruck gestützt, sondern im Wesentlichen auf den Inhalt der Aussagen der Parteien. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Es kam auch kein Grund hervor, weshalb es für eine Stellungnahme aktualisierter Berichtslage zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der Gewinnung eines persönlichen Eindruckes der bP im Rahmen einer Verhandlung bedurft hätte. In der Stellungnahme wurde dies nicht behauptet und auch der Verhandlungsantrag nicht wiederholt. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L504.2123467.1.00