RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2018 GeschäftszahlW168 2153558-2 SpruchW168 2153555-2/4E W168 2153558-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , StA: Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2017, FZ:1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , StA: Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2017, FZ: 1130249109/1612280591 2.) XXXX , geb. XXXX , StA: Nigeria, vertreten durch die Kindesmutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2017, FZ:2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Nigeria, vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2017, FZ: 1142322707 / 170206358 beschlossen: A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA - VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA - VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 20.09.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab hierzu die oben angeführten Personalien an. Die am gleichen Tag durchgeführte EURODAC - Abfrage ergab hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin einen Kategorie 2 Treffer aus Italien mit Datum 14.09.2016. Aufgrund der Informationen zum Reiseweg und des vorliegenden Eurodac -Treffers wurde ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO mit Italien eingeleitet.Aufgrund der Informationen zum Reiseweg und des vorliegenden Eurodac -Treffers wurde ein Aufnahmeersuchen gem. Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei VO mit Italien eingeleitet. Aufgrund des Unterbleibens einer fristgerechten Antwort seitens der italienischen Behörden wurde Italien mit Schreiben des BFA vom 28.11.2016 auf die damit erteilte Zustimmung und Zuständigkeit gem. Art. 22 Abs. 7 Dublin III VO mit Datum 25.11.2016 hingewiesen.Aufgrund des Unterbleibens einer fristgerechten Antwort seitens der italienischen Behörden wurde Italien mit Schreiben des BFA vom 28.11.2016 auf die damit erteilte Zustimmung und Zuständigkeit gem. Artikel 22, Absatz 7, Dublin römisch drei VO mit Datum 25.11.2016 hingewiesen. Am XXXX wurde der Sohn der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, in Österreich geboren. Nach Antragstellung erfolgte mit Schreiben vom 17.025.2016 eine schriftliche Mitteilung des BFA an die italienischen Asylbehörde, dass die Zuständigkeit Italiens für die Führung dieses Asylantrages gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III VO auch für diese Person gegeben ist.Am römisch 40 wurde der Sohn der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, in Österreich geboren. Nach Antragstellung erfolgte mit Schreiben vom 17.025.2016 eine schriftliche Mitteilung des BFA an die italienischen Asylbehörde, dass die Zuständigkeit Italiens für die Führung dieses Asylantrages gem. Artikel 20, Absatz 3, Dublin römisch drei VO auch für diese Person gegeben ist. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei und II. wurde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Italien zulässig sei.Mit den angefochtenen Bescheiden wurden römisch eins. die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei und römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass aus den vorgelegten auch medizinischen Unterlagen keine gem. Art. 3 EMRK relevanten gesundheitlichen Erkrankungen ersichtlich würden, die eine Überstellung unzulässig erscheinen lassen würden. Eine gemeinsame Überstellung der Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Kind nach Italien würde ebenso keine Verletzung von Art. 3 bzw. 8 EMRK bedeuten. Das Vorliegen einer entsprechende Versorgung - bzw. Betreuung in Italien wäre in den gegenständlichen Verfahren gesichtet.Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass aus den vorgelegten auch medizinischen Unterlagen keine gem. Artikel 3, EMRK relevanten gesundheitlichen Erkrankungen ersichtlich würden, die eine Überstellung unzulässig erscheinen lassen würden. Eine gemeinsame Überstellung der Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Kind nach Italien würde ebenso keine Verletzung von Artikel 3, bzw. 8 EMRK bedeuten. Das Vorliegen einer entsprechende Versorgung - bzw. Betreuung in Italien wäre in den gegenständlichen Verfahren gesichtet. Mit Datum 17.04.2017 wurde seitens des Magistrates der Stadt Linz, Soziales, Jugend und Familie eine Schreiben eingebracht in welchem festgehalten wurde, dass hinsichtlich des Neugeborenen ein Verfahren zur Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung aufgrund einer Krisensituation eingeleitet worden wäre. Dem Jugendwohlfahrtsträger wäre vor Abschiebung das konkrete Quartier in Italien bekannt zu geben, damit dieser das Quartier mittels Amtshilfeersuchen an die italienische Jugendwohlfahrtsbehörde hinsichtlich der Geeignetheit für die spezifische Situation der Familie überprüfen könne. Das Kindeswohl wäre durch eine Überstellung des Säuglings aus sicht des KJH des Magistrates Linz massiv durch eine Überstellung gefährdet. Auch wäre eine Überstellung der Mutter ohne Säugling keinesfalls zu verantworten. Auch wäre abzuklären, ob während des laufenden Verfahrens am Pflegschaftsgericht eine Abschiebung der Familie zulässig sei. Dies müsste durch die Behörde mit dem zuständigen Bezirksgericht abgeklärt werden. Ein Teil der Obsorge des minderjährigen Kindes käme aufgrund des derzeitigen Verfahrensstandes jedenfalls dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu. (AS.357 ff) Die Beschwerdeführer bekämpften die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerden. Hierin wurde insbesondere zusammenfassend ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin unter massiven psychischen Problemen leiden würde. Diese würden eine engmaschige Betreuung bzw. durchgehende psychologische Unterstützung bedingen. Die Beschwerdeführerin würde unter schweren Depressionen, bzw. einer PTSD leiden, welche dringend behandlungspflichtig wäre. Das BFA hätte sich nicht mit diesem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt. Aktuell würde die Erstbeschwerdeführerin nach wie vor schwer depressiv bis apathisch sein. Sie würde der Kategorie C des Betreuungsbedarfes unterliegen. Diese Kategorie würde der höchsten Stufe des Betreuungsbedarfes entsprechen und dieser würden nur Personen unterliegen, die suizidal seien bzw. eine engmaschige psychologische Behandlung und Unterstützung benötigen. Diesbezüglich wurden mehrere sich hierauf beziehende Unterlagen von Fachärzten bzw. Betreuungsorganisationen, als auch von Psychologen der Beschwerde beigefügt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin am 7.4.2017 einen Suizidversuch unternommen hätte und in Folge in Linz und im Klinikum Wagner Jauregg fachärztlich unter Beobachtung und Betreuung stehen würde. Ein betreffender Befund würde nachgereicht werden. Das Baby wäre gegenwärtig auf einen Krisenpflegeplatz untergebracht. Bei beiden Beschwerdeführern würde es sich somit um besonders vulnerable Personen handeln, die einer engmaschigen persönlichen medizinischen Betreuung bedürfen. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung der Versorgung wäre dringend geboten gewesen. Auf in der Beschwerde genannte aktuelle Berichte wäre zu verweisen, welche darauf hindeuten würden, dass Personen die besondere Aufnahmebedingungen benötigen würden, diese in Italien nur mit substantiellen Schwierigkeiten erhalten würden. Die Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten.Die Beschwerdeführer bekämpften die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerden. Hierin wurde insbesondere zusammenfassend ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin unter massiven psychischen Problemen leiden würde. Diese würden eine engmaschige Betreuung bzw. durchgehende psychologische Unterstützung bedingen. Die Beschwerdeführerin würde unter schweren Depressionen, bzw. einer PTSD leiden, welche dringend behandlungspflichtig wäre. Das BFA hätte sich nicht mit diesem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt. Aktuell würde die Erstbeschwerdeführerin nach wie vor schwer depressiv bis apathisch sein. Sie würde der Kategorie C des Betreuungsbedarfes unterliegen. Diese Kategorie würde der höchsten Stufe des Betreuungsbedarfes entsprechen und dieser würden nur Personen unterliegen, die suizidal seien bzw. eine engmaschige psychologische Behandlung und Unterstützung benötigen. Diesbezüglich wurden mehrere sich hierauf beziehende Unterlagen von Fachärzten bzw. Betreuungsorganisationen, als auch von Psychologen der Beschwerde beigefügt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin am 7.4.2017 einen Suizidversuch unternommen hätte und in Folge in Linz und im Klinikum Wagner Jauregg fachärztlich unter Beobachtung und Betreuung stehen würde. Ein betreffender Befund würde nachgereicht werden. Das Baby wäre gegenwärtig auf einen Krisenpflegeplatz untergebracht. Bei beiden Beschwerdeführern würde es sich somit um besonders vulnerable Personen handeln, die einer engmaschigen persönlichen medizinischen Betreuung bedürfen. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung der Versorgung wäre dringend geboten gewesen. Auf in der Beschwerde genannte aktuelle Berichte wäre zu verweisen, welche darauf hindeuten würden, dass Personen die besondere Aufnahmebedingungen benötigen würden, diese in Italien nur mit substantiellen Schwierigkeiten erhalten würden. Die Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien würde eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten. Es wären daher die Anträge auf Behebung der gegenständlichen Bescheide und Zulassung der Verfahren in Österreich, in eventu auf Zurückverweisung der Verfahren zur neuerlichen Durchführung von Verfahren an das BFA, auf Feststellung der Unzulässigkeit der Außerlandesbringung, sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Mit Beschluss des BVwG vom 09.05.2017 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des BVwG vom 12.06.2017 wurden die Bescheide behoben. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurde neuerlich I. der Antrag auf internationalen Schutz gem. §5 Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gem. §61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. §61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Italien zulässig sei.Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurde neuerlich römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz gem. §5 Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie römisch zwei. gem. §61 Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. §61 Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Italien zulässig sei. Die beschwerdeführenden Parteien bekämpften diese Entscheidung mittels fristgerecht erhobenen Beschwerden. Mit Information des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Soziales, Jugend und Familie vom 06.12.2017, beim BVwG einlangend mit 11.12.2017, wurde dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass es neuerlich zu einer akuten Kindeswohlgefährdung hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers gekommen wäre. Wiederum hätte eine Maßnahme im Rahmen von "Gefahr in Verzug" durch die Jugendhilfe gesetzt werden, bzw. das Jugendgericht involviert werden müssen. Der Zweitbeschwerdeführer würde sich seither wieder in Krisenpflege befinden. Weiters wurde seitens des Amtes für Soziales, Jugend und Familie ausgeführt, dass aus Sicht der Kinder- und Jugendhilfe bezüglich einer Abschiebung der Beschwerdeführer zwingend vorbereitende Maßnahmen und eine abstimmende Zusammenarbeit des BFA mit der Kinder- und Jugendhilfe des Magistrates Linz erforderlich wären, ansonsten eine massive Gefährdung des elfmonatigen Kindes zu erwarten sei. Zudem wäre die Obsorge aufgrund der Gefahr in Verzug Situation aktuell neuerlich zwischen dem Jungendwohlfahrtsträger und der Mutter "geteilt", wodurch ebenfalls eine Abstimmung der weiteren Vorgehensweise mit der Kinder- und Jungendwohlfahrtshilfe notwendig wäre. Es wären, sollte die Familie in einen anderen Staat abgeschoben werden, vorbereitend durch die Jugendhilfe vor Ort Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohles zu organisieren, die in Abstimmung mit dem BFA zu vereinbaren wären. Mit Beschluss des BVwG vom 12.12.2917 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "§ 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.