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{'item': 'W179 2181004-1'}

Obsah (9)§ 13§§ 4§ 23§ 6§ 58§ 22Art 130§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2018 GeschäftszahlW179 2181004-1 SpruchW179 2181004-1/5Z IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eis

§ 13Abs 2 und Abs 5 Vw

GVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird – soweit sich diese gegen Spruchpunkt römisch drei. wendet –

Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt wird ersatzlos behoben. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt: "I. Der XXXX , FN XXXX , vertreten durch die Geschäftsführer XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , sowie die Prokuristen XXXX , geb. XXXX XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , wird

§§ 4, 12, 14, 15 und 23 i.V.m.

Anlage 1 Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz – FMaG 2016) die Verbesserung des Produktes Funkanlage XXXX , binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides aufgetragen."I. Der römisch 40 , FN römisch 40 , vertreten durch die Geschäftsführer römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie die Prokuristen römisch 40 , geb. römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , wird

Paragraphen 4, 12, 14, 15 und 23 in Verbindung mit Anlage 1 Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz – FMaG 2016) die Verbesserung des Produktes Funkanlage römisch 40 , binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides aufgetragen. II. Im Falle, dass die gesetzte Frist verstrichen ist, ohne dass die Beseitigung der festgestellten Mängel i.S.d. des FMaG 2016 dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ausreichend und nachvollziehbar nachgewiesen wurde, wird die sofortige Rücknahme des Funkanlage XXXX , aufgetragen.römisch zwei. Im Falle, dass die gesetzte Frist verstrichen ist, ohne dass die Beseitigung der festgestellten Mängel i.S.d. des FMaG 2016 dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ausreichend und nachvollziehbar nachgewiesen wurde, wird die sofortige Rücknahme des Funkanlage römisch 40 , aufgetragen. III. Die aufschiebende Wirkung wird

§ 13Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG) ausgeschlossen."römisch drei. Die aufschiebende Wirkung wird

Paragraph 13, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) ausgeschlossen." 1.

  1. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge einer Marktüberwachungsmaßnahme das Produkt XXXX , am 23.10.2017 bei der XXXX , FN XXXX , als Probe gezogen, einer behördlichen Überprüfung unterzogen und am 30.10.2017 retourniert worden sei. Das verfahrensgegenständliche Produkt weise folgende formale Mängel auf:1.
  2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge einer Marktüberwachungsmaßnahme das Produkt römisch 40 , am 23.10.2017 bei der römisch 40 , FN römisch 40 , als Probe gezogen, einer behördlichen Überprüfung unterzogen und am 30.10.2017 retourniert worden sei. Das verfahrensgegenständliche Produkt weise folgende formale Mängel auf: "Gerät: * Größe des CE-Kennzeichens ist zu klein (Mindesthöhe 5 mm) Begleitunterlagen: * Angabe des Frequenzbandes oder der Frequenzbänder, in dem oder denen die Funkanlage betrieben wird, fehlt * Angabe der abgegebenen oder abgestrahlten maximalen Sendeleistung je betriebenen Frequenzband fehlt Vollständige Konformitätserklärung (Declaration of Conformity; DoC) vom 06.09.2017: Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung der Funkanlage ‚ XXXX ‘ bzw. ‚ XXXX ‘ oder allenfalls ein Foto) fehlt"Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung der Funkanlage ‚ römisch 40 ‘ bzw. ‚ römisch 40 ‘ oder allenfalls ein Foto) fehlt" Mit Schreiben vom 14.11.2017 sei die beschwerdeführende Partei von der belangten Behörde über die festgestellten Mängel informiert worden. Obwohl der beschwerdeführenden Partei ab 15.11.2017 die obgenannten Mängel bekannt gewesen seien, habe diese die entsprechenden Mängel nicht behoben. Daher sei der beschwerdeführenden Partei eine Frist von vier Wochen ab Zustellung des vorliegenden Bescheides zwecks Behebung dieser Mängel zuzuerkennen gewesen. 1.
  3. Die belangte Behörde schloss im verfahrensgegenständlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung im Wesentlichen mit folgender Begründung aus: "Das Interesse der belangten Partei an der aufschiebenden Wirkung des Bescheides liegt darin, das betroffene Produkt weiterhin zu verkaufen; dies obwohl bekannt ist, dass das Produkt mit mangelhaft ist. Demgegenüber steht – das zwingende öffentliche Interesse – nämlich das nicht verkaufen dürfen eines mit Mängeln behafteten Produktes. Aus Sicht der ho. Behörde entsteht einem allfälligen Beschwerdeführer daher keinerlei unverhältnismäßiger Nachteil, der geeignet ist, den vom Bundesverwaltungsgericht zu gewährenden Rechtsschutz zu beeinträchtigen. Letztlich würde die belangte Partei auch im Falle einer Abweisung der Beschwerde ein mangelhaftes Produkt weiterhin verkaufen können; dies ist jedoch keinesfalls im Sinne des Gesetzgebers und nicht im Interesse der Öffentlichkeit."
  4. Unter anderem erhob die beschwerdeführende Partei gegen den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die wie folgt begründet wurde: "Im vorliegenden Fall existiert weder ein Hinweis auf eine unmittelbar drohende Gefahr, noch hat die belangte Behörde Gefahr im Verzug nachgewiesen oder auch nur behauptet. Das Produkt hat eine gültige EU-Konformitätserklärung und entspricht allen grundlegenden Anforderungen. Die behaupteten Mängel des Produkts beziehen sich ausschließlich auf behauptete formale und administrative Mängel: •

§ 13FMa

G sowie den Ausführungen im Blue Guide wäre eine inkorrekte Anbringung einer CE-Kennzeichnung, z B bezüglich Gestaltung, Größe, Sichtbarkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit, eine bloß formale Nichtkonformität.•

Paragraph 13, FMaG sowie den Ausführungen im Blue Guide wäre eine inkorrekte Anbringung einer CE-Kennzeichnung, z B bezüglich Gestaltung, Größe, Sichtbarkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit, eine bloß formale Nichtkonformität. • Gleiches gilt für den behaupteten Mangel in Bezug auf den Gegenstand der Konformitätserklärung. Wie oben beschrieben, ermöglicht die A-Nummer in der Konformitätserklärung die klare, präzise und eindeutige Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des Produkts. • Schließlich wären auch die vermeintlich fehlenden Informationen zum Frequenzband und zur Sendestärke reine formale Nichtkonformitäten.

§ 13Abs 1 Z 8 FMa

G sind allfällige Mängel im Hinblick auf die Beifügung von Informationen

§ 23Abs 3 leg cit als rein formale Nicht-Konformitäten zu qualifizieren.

Darüber hinaus sind die Informationen in der vereinfachten DoC bereitgestellt. Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, dass diese Informationen in Papierform dem Produkt beizuschließen wären, so würde es sich nur um einen Formalmangel halten, weil diese Informationen ausschließlich der Marktüberwachung durch die Behörde dienen und die Informationen ohnedies öffentlich zugänglich sind unter XXXX .• Schließlich wären auch die vermeintlich fehlenden Informationen zum Frequenzband und zur Sendestärke reine formale Nichtkonformitäten.

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 8, FMaG sind allfällige Mängel im Hinblick auf die Beifügung von Informationen

Paragraph 23, Absatz 3, leg cit als rein formale Nicht-Konformitäten zu qualifizieren. Darüber hinaus sind die Informationen in der vereinfachten DoC bereitgestellt. Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, dass diese Informationen in Papierform dem Produkt beizuschließen wären, so würde es sich nur um einen Formalmangel halten, weil diese Informationen ausschließlich der Marktüberwachung durch die Behörde dienen und die Informationen ohnedies öffentlich zugänglich sind unter römisch 40 . Das Produkt entspricht den grundlegenden Anforderungen des öffentlichen Interesses iSd § 3 FMaG, insbesondere dem Schutz von Leben, Gesundheit und Sicherheit der Menschen. Das Produkt verursacht in keiner Weise irgendeine Gefahr. Mit anderen Worten:Das Produkt entspricht den grundlegenden Anforderungen des öffentlichen Interesses iSd Paragraph 3, FMaG, insbesondere dem Schutz von Leben, Gesundheit und Sicherheit der Menschen. Das Produkt verursacht in keiner Weise irgendeine Gefahr. Mit anderen Worten: Selbst wenn unser Produkt die behaupteten Mängel tatsächlich aufwiese, wären weder das Leben, noch die Gesundheit oder die Sicherheit von Menschen auch nur im Geringsten berührt. Die Grundvoraussetzung für die Möglichkeit der Behörde, die aufschiebende Wirkung abzuerkennen – nämlich das Vorliegen von Gefahr im Verzug –, ist nicht gegeben. Mangelhafte und ungeeignete Interessensabwägung Zudem hat die belangte Behörde keine taugliche Interessensabwägung durchgeführt: [ ] Die Behörde erwähnt jedoch nicht einmal ein überwiegendes öffentliches Interesse, sondern stellt lediglich fest, dass das Nicht-Verkaufen-Dürfen eines mit Mängeln behafteten Produkts ein zwingendes öffentliches Interesse sei. Die Behörde begnügt sich also mit einem bloßen Verweis auf die – behauptete (tatsächlich gar nicht gegebene) – Nichteinhaltung des Gesetzes. Wie bereits erwähnt, reicht aber ein allgemeines Interesse an der Einhaltung von Gesetzen nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall gibt es keine ‚besonderen‘ und überwiegenden öffentlichen Interessen. Im Gegensatz dazu würde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unserer Beschwerde zu nachhaltigen und schwerwiegenden negativen Konsequenzen für uns führen: Eine Produktrücknahme würde bei uns und vor allem unseren Konzernunternehmen zu einem erheblichen Schaden führen, uns würden erhebliche Konsequenzen aus dem Vertrauensverlust erwachsen, es würde der Reputation des Konzern und unseres Unternehmens nachhaltig schaden und wir würden letztlich auch einen irreversiblen Nachteil gegenüber unseren Wettbewerbern erleiden. All das würde nicht nur uns, sondern auch allen unseren Konzernunternehmen drohen. Die Interessenabwägung gem § 13 VwGVG hat zu unseren Gunsten auszufallen, weil ausschließlich unsere Interessen durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bedroht sind. Es besteht kein besonderes öffentliches Interesse am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Durch eine vorzeitige Vollstreckung des Bescheids werden hingegen unsere Interessen – und jene des gesamten Konzerns – massiv geschädigt. Die rudimentär durchgeführte Interessensabwägung ist in keiner Weise geeignet, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen."Die Interessenabwägung gem Paragraph 13, VwGVG hat zu unseren Gunsten auszufallen, weil ausschließlich unsere Interessen durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bedroht sind. Es besteht kein besonderes öffentliches Interesse am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Durch eine vorzeitige Vollstreckung des Bescheids werden hingegen unsere Interessen – und jene des gesamten Konzerns – massiv geschädigt. Die rudimentär durchgeführte Interessensabwägung ist in keiner Weise geeignet, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen."

  1. Mit hg. am 28.12.2017 eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde die vorliegenden Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Mit Schreiben vom 04.01.2018 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme, in welcher in Bezug auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Folgendes ausgeführt wurde: "Hier wird auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen. Im Übrigen können wirtschaftliche Interesse wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, einen Nichtausschluss der aufschiebenden Wirkung keinesfalls rechtfertigen; zumal dieses Rechtsinstrument dadurch ad absurdum geführt werden würde. Würde man der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin folgen, würde dies jedenfalls zu einem Nachteil der Konsumenten führen. Entgegenhalten könnte man auch, dass Konsumenten für nachweislich mangelhafte Produkte den gleichen Preis zahlen müssten wie – für jene die dem Gesetz entsprechenden - Produkte. Konsumenten würde von der Mangelhaftigkeit nicht einmal Kenntnis erlangen; folglich würden sie in die Irre geführt werden, was die Rechtskonformität des erworbenen Produktes betrifft." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Mit dem angefochtenen Bescheid, BMVIT-640.832/0043-III/BFT/2017, der belangten Behörde vom 11.12.2017, wurde festgestellt, dass dem Produkt XXXX , dessen Hersteller XXXX ist, die wiederum Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei ist, folgende Mängel aufweist:Mit dem angefochtenen Bescheid, BMVIT-640.832/0043-III/BFT/2017, der belangten Behörde vom 11.12.2017, wurde festgestellt, dass dem Produkt römisch 40 , dessen Hersteller römisch 40 ist, die wiederum Gesellschafterin der beschwerdeführenden Partei ist, folgende Mängel aufweist: "Gerät: * Größe des CE-Kennzeichens ist zu klein (Mindesthöhe 5 mm) Begleitunterlagen: * Angabe des Frequenzbandes oder der Frequenzbänder, in dem oder denen die Funkanlage betrieben wird, fehlt * Angabe der abgegebenen oder abgestrahlten maximalen Sendeleistung je betriebenen Frequenzband fehlt Vollständige Konformitätserklärung (Declaration of Conformity; DoC) vom 06.09.2017: Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung der Funkanlage ‚ XXXX ‘ bzw. ‚ XXXX ‘ oder allenfalls ein Foto) fehlt"Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung der Funkanlage ‚ römisch 40 ‘ bzw. ‚ römisch 40 ‘ oder allenfalls ein Foto) fehlt" Der beschwerdeführenden Partei wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Verbesserung dieser Fehler innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides aufgetragen. Im Falle des ungenutzten Verstreichenlassens dieser Frist, wurde der beschwerdeführenden Partei die sofortige Rücknahme dieses Produktes mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragen. Es kann nicht festgestellt werden, dass bei nicht unverzüglicher Rücknahme des Gerätes durch die beschwerdeführende Partei ein gravierender Nachteil für die Allgemeinheit entstehen würde.
  4. Beweiswürdigung: Der Umstand, dass das Vorliegen eines gravierenden Nachteils für die Allgemeinheit nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich aus der fehlenden Begründung im angefochtenen Bescheid. Auch den Unterlagen im Verwaltungsakt sind keine Hinweise auf das Vorliegen eines gravierenden Nachteils zu entnehmen (vgl. insbesondere das sich im Verwaltungsakt befindliche E-Mail vom 30.11.2017 der belangten Behörde). Zudem wurde im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei den in den Feststellungen angeführten Fehlern lediglich um "formale" Mängel handle (arg. "Das verfahrensgegenständliche Produkt weist folgende formale Mängel auf.")Der Umstand, dass das Vorliegen eines gravierenden Nachteils für die Allgemeinheit nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich aus der fehlenden Begründung im angefochtenen Bescheid. Auch den Unterlagen im Verwaltungsakt sind keine Hinweise auf das Vorliegen eines gravierenden Nachteils zu entnehmen vergleiche insbesondere das sich im Verwaltungsakt befindliche E-Mail vom 30.11.2017 der belangten Behörde). Zudem wurde im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei den in den Feststellungen angeführten Fehlern lediglich um "formale" Mängel handle (arg. "Das verfahrensgegenständliche Produkt weist folgende formale Mängel auf.")
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG.) Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2. Die gegenständliche Beschwerde gegen den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde zusammen mit der Beschwerde in der Hauptsache ausgeführt. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung

§ 13Abs 2 Vw

GVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich – wie im vorliegenden Fall – um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenabspruch (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 36).3.2. Die gegenständliche Beschwerde gegen den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde zusammen mit der Beschwerde in der Hauptsache ausgeführt. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich – wie im vorliegenden Fall – um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenabspruch vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 36).

§ 13Abs 2 Vw

GVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs 2 leg.cit. – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid

Absatz 2, leg.cit. – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. § 13 Abs 1 VwGVG übernimmt die bisherige Regelung des § 64 Abs 1 AVG für Berufungen im Verwaltungsverfahren, ergänzt um die ausdrückliche Klarstellung, dass die aufschiebende Wirkung nur von zulässigen Beschwerden ausgelöst wird. Materiell dürfte damit aber keine Änderung des Maßstabes für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sein (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014 5 ff).Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG übernimmt die bisherige Regelung des Paragraph 64, Absatz eins, AVG für Berufungen im Verwaltungsverfahren, ergänzt um die ausdrückliche Klarstellung, dass die aufschiebende Wirkung nur von zulässigen Beschwerden ausgelöst wird. Materiell dürfte damit aber keine Änderung des Maßstabes für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sein vergleiche Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014 5 ff). Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 13Abs 5 Vw

GVG "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014 5 ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohneDas Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden vergleiche Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014 5 ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte (wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung etc.) alleine aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu entscheiden (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte – Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG2 § 13 VwGVG K 19).Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte (wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung etc.) alleine aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu entscheiden vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte – Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG2 Paragraph 13, VwGVG K 19). Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfällige Interessen anderer Parteien abzuwägen. Es ist als erster Schritt zu prüfen, ob ein Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers vorliegt. Überwiegen die berührten öffentlichen Interessen oder die Interessen anderer Parteien, so muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr in Vollzug dringend geboten ist. Gefahr in Verzug bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist (vgl. VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001).Gefahr in Verzug bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist vergleiche VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001). Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (vgl. VwGH 22.03.1988, 87/07/0108); fehlt es an einer schlüssigen Begründung für deren Vorliegen, kommt der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht (vgl. VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123). Daher muss die Begründung des Bescheides die tragenden Erwägungen, die für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen, enthalten (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht § 13 VwGVG K 13).Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde vergleiche VwGH 22.03.1988, 87/07/0108); fehlt es an einer schlüssigen Begründung für deren Vorliegen, kommt der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht vergleiche VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123). Daher muss die Begründung des Bescheides die tragenden Erwägungen, die für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen, enthalten vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht Paragraph 13, VwGVG K 13). 3.3. Die belangte Behörde begründete den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass das Interesse der beschwerdeführenden Partei am Bestehen der aufschiebenden Wirkung darin liege, das betroffene Produkt trotz dessen Mangelhaftigkeit weiterhin verkaufen zu können. Diesem Interesse gegenüber stehe das zwingende öffentliche Interesse, das mit Mängeln behaftete Produkt nicht verkaufen zu dürfen. "Aus Sicht der ho. Behörde entsteht einem allfälligen Beschwerdeführer daher keinerlei unverhältnismäßiger Nachteil, der geeignet ist, den vom Bundesverwaltungsgericht zu gewährenden Rechtsschutz zu beeinträchtigen." Zudem könne die beschwerdeführende Partei auch im Falle der Abweisung der Beschwerde ein mangelhaftes Produkt weiterhin verkaufen; dies sei jedoch keinesfalls im Sinne des Gesetzgebers und nicht im Interesse der Öffentlichkeit. Das Interesse der beschwerdeführenden Partei am Erfolg des Rechtsmittels ist mit der weiter bestehenden Verkaufsmöglichkeit durch die beschwerdeführende Partei auszumachen. Die belangte Behörde führte das Interesse der Allgemeinheit am zu unterbleibenden Verkauf eines mit Mängeln behafteten Produktes als berührtes öffentliches Interesse ins Treffen. Damit versucht die belangte Behörde zwar aufzuzeigen, dass es gilt, die Öffentlichkeit vor dem Kauf eines mangelhaften Produktes zu bewahren. Der Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ist jedoch nicht zu entnehmen, inwiefern diese davon ausgeht, dass dem öffentlichen Wohl durch den weiter andauernden Verkauf des verfahrensgegenständlichen Produktes ein derart gravierender Nachteil drohen würde, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides wegen Gefahr in Verzugs dringend geboten gewesen sei. Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält nicht ansatzweise Erwägungen in Bezug auf das Vorliegen von Gefahr in Verzug im Sinne des § 13 Abs 2 VwGVG.Das Interesse der beschwerdeführenden Partei am Erfolg des Rechtsmittels ist mit der weiter bestehenden Verkaufsmöglichkeit durch die beschwerdeführende Partei auszumachen. Die belangte Behörde führte das Interesse der Allgemeinheit am zu unterbleibenden Verkauf eines mit Mängeln behafteten Produktes als berührtes öffentliches Interesse ins Treffen. Damit versucht die belangte Behörde zwar aufzuzeigen, dass es gilt, die Öffentlichkeit vor dem Kauf eines mangelhaften Produktes zu bewahren. Der Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ist jedoch nicht zu entnehmen, inwiefern diese davon ausgeht, dass dem öffentlichen Wohl durch den weiter andauernden Verkauf des verfahrensgegenständlichen Produktes ein derart gravierender Nachteil drohen würde, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides wegen Gefahr in Verzugs dringend geboten gewesen sei. Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält nicht ansatzweise Erwägungen in Bezug auf das Vorliegen von Gefahr in Verzug im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG. Die beschwerdeführende Partei legte in der Beschwerde Gründe dar, weshalb es sich im konkreten Fall um bloße Formmängel des vorliegenden Produktes handle, die aber keine Gefahr in Verzug begründen würden. Die belangte Behörde ist dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten, obwohl ihr dies sowohl im Zuge der Vorlage der Beschwerde als auch in der Stellungnahme vom 04.01.2018 möglich gewesen wäre (vgl. dazu, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung von diesen nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Angaben ausgehen konnte VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).Die beschwerdeführende Partei legte in der Beschwerde Gründe dar, weshalb es sich im konkreten Fall um bloße Formmängel des vorliegenden Produktes handle, die aber keine Gefahr in Verzug begründen würden. Die belangte Behörde ist dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten, obwohl ihr dies sowohl im Zuge der Vorlage der Beschwerde als auch in der Stellungnahme vom 04.01.2018 möglich gewesen wäre vergleiche dazu, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung von diesen nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Angaben ausgehen konnte VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Mangels Anführens der tragenden Erwägungen für die Annahme des Vorliegens von Gefahr in Verzug in der Begründung des angefochtenen Bescheides und aufgrund der fehlenden Möglichkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen eines gravierenden Nachteils – bedingt durch die fehlende Möglichkeit der Durchführung ergänzender Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der zitierten gesetzlichen Vorgaben –, ist auch für das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen von Gefahr in Verzug nicht erkennbar. Auch aus dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise erkennbar, die eine solche Annahme der Gefahr in Verzug erklären würden. Schon aus diesem Grund (also selbst unter Annahme einer stärkeren Gewichtung des öffentlichen Interesses als jenes der beschwerdeführenden Partei am Erfolg ihres Rechtsmittels) konnte daher eine weitere Auseinandersetzung mit der

§ 13Abs 2 Vw

GVG geforderten Interessenabwägung entfallen.Schon aus diesem Grund (also selbst unter Annahme einer stärkeren Gewichtung des öffentlichen Interesses als jenes der beschwerdeführenden Partei am Erfolg ihres Rechtsmittels) konnte daher eine weitere Auseinandersetzung mit der

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG geforderten Interessenabwägung entfallen. Der vorliegende Fall rechtfertigt daher keine Einschränkung des rechtstaatlich gebotenen Grundsatzes der faktischen Effizienz eines erhobenen Rechtsmittels. Im Übrigen kann das Bundesverwaltungsgericht

§ 22Abs 3 Vw

GVG – ab Vorlage der Beschwerde in der Hauptsache – Bescheide

§ 13Vw

GVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich änderten (vgl. VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012).Im Übrigen kann das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG – ab Vorlage der Beschwerde in der Hauptsache – Bescheide

Paragraph 13, VwGVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich änderten vergleiche VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012). § 22 Abs 2 VwGVG sieht vor, dass im Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen kann, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG sieht vor, dass im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen kann, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Aus diesen Gründen war der Beschwerde, soweit sich diese gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, stattzugeben und Spruchpunkt III. ersatzlos aufzuheben.Aus diesen Gründen war der Beschwerde, soweit sich diese gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, stattzugeben und Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos aufzuheben. 3.4. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass mit diesem Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder BeschlussesGemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieses von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieses von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W179.2181004.1.00

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