Obsah (12)
§§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55Art. 50Art. 83Art. 188RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2018 GeschäftszahlW182 2181164-1 SpruchW182 2181164-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über di
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, §§ 9, 18 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, idgF,
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraphen 9, 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idg
F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an, ist konfessionslos, reiste legal mit einem Visum am 30.12.2015 ins Bundesgebiet ein und stellte am 31.12.2015 unter Vortäuschung der an zweiter Stelle im Spruch genannten Alias-Identität einen Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.12.2015 gab die BF zu ihren Fluchtgründen befragt an: "Mein Vater führte mit mir gemeinsam ein Unternehmen. Er wurde von der Polizei wegen Betruges verhaftet. Aufgrund dieser Umstände habe ich China verlassen, weil ich Angst hatte auch ins Gefängnis zu wandern. Die Geschädigten wollten von mir ihr Geld zurück. Ich habe kein Geld und konnte sie deXXXXlb nicht bezahlen. Was ich hier will, weiß ich eigentlich gar nicht." Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte sie, dass die Gläubiger ihr Geld zurückfordern. Sie habe dieses Geld nicht. Sie habe Angst um ihr Leben. Im Herkunftsland würden die Eltern der BF leben. Die BF habe ihren Heimatort XXXX im Oktober 2015 verlassen, und habe sich vom 20.10.2015 bis zu ihrem Abflug am 29.12.2015 in Peking bei einer Freundin aufgehalten. Die BF habe in China von 1994 bis 2000 die Grundschule besucht. Ihr Reisepass sei ihr am Flughafen gestohlen worden.In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.12.2015 gab die BF zu ihren Fluchtgründen befragt an: "Mein Vater führte mit mir gemeinsam ein Unternehmen. Er wurde von der Polizei wegen Betruges verhaftet. Aufgrund dieser Umstände habe ich China verlassen, weil ich Angst hatte auch ins Gefängnis zu wandern. Die Geschädigten wollten von mir ihr Geld zurück. Ich habe kein Geld und konnte sie deXXXXlb nicht bezahlen. Was ich hier will, weiß ich eigentlich gar nicht." Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte sie, dass die Gläubiger ihr Geld zurückfordern. Sie habe dieses Geld nicht. Sie habe Angst um ihr Leben. Im Herkunftsland würden die Eltern der BF leben. Die BF habe ihren Heimatort römisch 40 im Oktober 2015 verlassen, und habe sich vom 20.10.2015 bis zu ihrem Abflug am 29.12.2015 in Peking bei einer Freundin aufgehalten. Die BF habe in China von 1994 bis 2000 die Grundschule besucht. Ihr Reisepass sei ihr am Flughafen gestohlen worden. Laut einer Mitteilung eines Landeskriminalamtes vom 27.04.2017 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) konnte festgesellt werden, dass sich die BF im Asylverfahren einer falschen Identität bedient hat. Dazu wurde ein Datenblatt der BF des Bundesministeriums für Inneres übermittelt, wonach die BF unter der an erster Stelle im Spruch genannten Identität am 14.12.2015 in XXXX ein italienisches Touristen-Visum für den Schengen-Raum beantragt habe, welches ihr am 16.12.2015 mit Gültigkeit von 22.12.2015 bis zum 04.02.2016 ausgestellt wurde.Laut einer Mitteilung eines Landeskriminalamtes vom 27.04.2017 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) konnte festgesellt werden, dass sich die BF im Asylverfahren einer falschen Identität bedient hat. Dazu wurde ein Datenblatt der BF des Bundesministeriums für Inneres übermittelt, wonach die BF unter der an erster Stelle im Spruch genannten Identität am 14.12.2015 in römisch 40 ein italienisches Touristen-Visum für den Schengen-Raum beantragt habe, welches ihr am 16.12.2015 mit Gültigkeit von 22.12.2015 bis zum 04.02.2016 ausgestellt wurde. In der Einvernahme beim Bundesamt am 22.08.2017 trat die BF vorerst erneut unter der an zweiter Stelle im Spruch genannten Alias-Identität auf und gestand erst unter Vorhalt der zuvor genannten polizeilichen Ermittlungen die an erster Stelle im Spruch genannte Identität ein. Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab sie an, dass sie in China in der Provinz XXXX, in der Stadt XXXX gewohnt habe. Sie sei kinderlos. Ihr über 60 Jahre alter Vater wohne in XXXX und arbeite in Gelegenheitsjobs. Ihre Mutter habe keine fixe Arbeitsstelle. Sie seien einen Bauernfamilie. Hinsichtlich der Eltern gab die BF völlig andere Namen als in der Erstbefragung an. Ihr 37-jähriger Bruder lebe seit 4 oder 5 Jahren mit seiner Familie in Afrika und sei dort in einer Landwirtschaftsverwaltung tätig. Die BF habe telefonischen Kontakt zu ihren Eltern und ihrem Bruder. Sie habe in China 9 Jahre lang die Grund- und Hauptschule besucht, sei nach der Schule 4-5 Jahre als Kellnerin in einem Restaurant und später 4 Jahre als Verkäuferin beschäftigt gewesen. Sie habe damit ihr Leben finanzieren können. Sie sei auch 1 Jahr in Dubai gewesen und habe bei ihrer Rückkehr ihren Eltern eine Wohnung gekauft.Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab sie an, dass sie in China in der Provinz römisch 40 , in der Stadt römisch 40 gewohnt habe. Sie sei kinderlos. Ihr über 60 Jahre alter Vater wohne in römisch 40 und arbeite in Gelegenheitsjobs. Ihre Mutter habe keine fixe Arbeitsstelle. Sie seien einen Bauernfamilie. Hinsichtlich der Eltern gab die BF völlig andere Namen als in der Erstbefragung an. Ihr 37-jähriger Bruder lebe seit 4 oder 5 Jahren mit seiner Familie in Afrika und sei dort in einer Landwirtschaftsverwaltung tätig. Die BF habe telefonischen Kontakt zu ihren Eltern und ihrem Bruder. Sie habe in China 9 Jahre lang die Grund- und Hauptschule besucht, sei nach der Schule 4-5 Jahre als Kellnerin in einem Restaurant und später 4 Jahre als Verkäuferin beschäftigt gewesen. Sie habe damit ihr Leben finanzieren können. Sie sei auch 1 Jahr in Dubai gewesen und habe bei ihrer Rückkehr ihren Eltern eine Wohnung gekauft. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF an: "Unsere Familie besitzt eine eigene Firma für Landwirtschaftsanlagen und chemische Dünger. Wir haben bei einem Einkauf eine große Menge gefälschter chemischer Dünger bekommen. Dadurch sind die Schulden entstanden. Dazu wurden meine Vater und mein Bruder inhaftiert weil wir das weiterverkauft haben. Das ist in China verboten und deswegen wurde sie inhaftiert. Ich kann während dessen noch etwas verdienen und die Gläubiger drängen häufig auf die Schuldenzurückzahlung. Um den Gläubigern auszuweichen haben wir keine fixe Wohnadresse. Konfrontiert mit den Drohungen der Gläubiger war ich ratlos und bin deswegen aus China ausgereist." Unter Vorhalt vager und unkonkreter Angaben wurde die BF aufgefordert, konkret und detailliert zu schildern, was vorgefallen sei. Dazu gab sie an: "Unsere Firma hat keinen starken finanziellen Hintergrund. Jedes Mal haben wir für den Einkauf einen Kredit aufgenommen. Dieser gefälschte Dünger ist 470 Tonnen ‚XXXX‘ Dünger und Harnstoff. Als wir bemerkten, dass die Ware gefälscht war, war die Ware schon verkauft. Das ist ein schweres Delikt. Die Bauern haben den Dünger schon verwendet." Konkret zu den Gläubigern und der Schuldenhöhe befragt, erklärte sie: "Die Schuldenhöhe war über 1 Million RMB. Mein Vater hat den Kredit aufgenommen. Genaueres weiß ich nicht." Danach befragt, wer sie bedroht habe, gab sie an: "Die Gläubiger vom Kredit". Nachgefragt, was sie über diese erzählen könne, führte die BF aus: "Die Gläubiger haben uns gedroht wenn wir nicht innerhalb einer Frist (Nachgefragt innerhalb von 2 Jahren) nicht begleichen können, wir uns ein Bein oder Arm fehlen". Befragt, wie die Drohung genau ausgesehen habe, gab sie an: "Die sind eine normale Bande in der Gesellschaft. Eine ist davon sehr stark. Die sind nicht direkt von der Bank sondern wurde von denen beauftragt." Zu den Namen der Gesellschaft befragt, erklärte die BF, dass die Kreditgeber Privatleute seien, die "einfach Banditen" seien. Mehr wisse sie darüber nicht. Zum genauen Wortlaut der Drohung befragt, führte die BF aus: "Die haben einfach gesagt, wenn wir die Schulden nicht begleichen können, werden wir stark verprügelt bzw. verletzt werden. Ich bin noch Jung und deswegen muss ich fliehen. Meine Mutter ist ziemlich alt. Die Banditen können gegen sie nichts machen." Die BF sei zwei Mal bedroht worden und sei dann geflüchtet. Sie hätten ihr gesagt, dass ihr Vater und ihr Bruder inhaftiert seien und sie zahlen müsse. Die BF sei persönlich nicht verfolgt worden. Sie habe auch keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Zu Namen und Adresse des Lieferanten, der die falsche Ware geliefert habe, befragt, gab die BF an, dass ihr Bruder das Material aus der Stadt XXXX in der Provinz XXXXndong</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> angekauft habe, den Fabriknamen habe die BF vergessen. Weiter befragt, gab die BF an, dass dies alles sei und sie nicht mehr wisse. Sie habe China legal am 20.12.2015 mit dem Flugzeug verlassen und sei nach Österreich geflogen, wo sie am 20.12.2015 angekommen sei. Befragt, ob sie auch an einem anderen Ort oder einer anderen Stadt in China leben und arbeiten könnte, gab sie an, das nicht genau zu wissen. Zu ihren Befürchtungen bei einer Rückkehr nach China befragt, gab sie an: "Die chinesische ‚Schwarze Gesellschaft‘ sehr stark ist. Ich wage es nicht nach China zurück zu fahren." Befragt, weswegen es ihren Angehörigen nach wie vor möglich sei, in China zu leben, erklärte sie: "Weil sie ältere Leute sind. Dagegen kann die "Schwarze Gesellschaft nichts machen." Die BF sei niemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und sei auch nicht strafrechtlich verurteilt worden. Sie habe auch keine Probleme mit der Polizei, weiteren (Sicherheits-)Behörden, dem Militär oder Gerichten gehabt.Wortlaut der Drohung befragt, führte die BF aus: "Die haben einfach gesagt, wenn wir die Schulden nicht begleichen können, werden wir stark verprügelt bzw. verletzt werden. Ich bin noch Jung und deswegen muss ich fliehen. Meine Mutter ist ziemlich alt. Die Banditen können gegen sie nichts machen." Die BF sei zwei Mal bedroht worden und sei dann geflüchtet. Sie hätten ihr gesagt, dass ihr Vater und ihr Bruder inhaftiert seien und sie zahlen müsse. Die BF sei persönlich nicht verfolgt worden. Sie habe auch keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Zu Namen und Adresse des Lieferanten, der die falsche Ware geliefert habe, befragt, gab die BF an, dass ihr Bruder das Material aus der Stadt römisch 40 in der Provinz XXXXndong</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> angekauft habe, den Fabriknamen habe die BF vergessen. Weiter befragt, gab die BF an, dass dies alles sei und sie nicht mehr wisse. Sie habe China legal am 20.12.2015 mit dem Flugzeug verlassen und sei nach Österreich geflogen, wo sie am 20.12.2015 angekommen sei. Befragt, ob sie auch an einem anderen Ort oder einer anderen Stadt in China leben und arbeiten könnte, gab sie an, das nicht genau zu wissen. Zu ihren Befürchtungen bei einer Rückkehr nach China befragt, gab sie an: "Die chinesische ‚Schwarze Gesellschaft‘ sehr stark ist. Ich wage es nicht nach China zurück zu fahren." Befragt, weswegen es ihren Angehörigen nach wie vor möglich sei, in China zu leben, erklärte sie: "Weil sie ältere Leute sind. Dagegen kann die "Schwarze Gesellschaft nichts machen." Die BF sei niemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und sei auch nicht strafrechtlich verurteilt worden. Sie habe auch keine Probleme mit der Polizei, weiteren (Sicherheits-)Behörden, dem Militär oder Gerichten gehabt. In Österreich arbeite die BF in einem Prostitutionslokal. Sie sei zu diesem Job nicht gezwungen worden. Befragt, warum sie gerade in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, erklärte die BF, dass ihr damals ihre Landsleute in Österreich gesagt hätten, dass sie einen Asylantrag stellen solle, dies habe sie gemacht. Der Mann, der ihr Asyl vorgeschlagen habe, besitze ein Prostitutionslokal. Die BF sei in keiner Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder einer gleichkommenden Partnerschaft. Sie sei auch nicht in einem Verein Mitglied oder in einer anderen Organisation tätig. Sie habe den Deutschkurs A1 und A2 abgelegt und werde weiter den Deutschkurs B1 besuchen. Die BF konnte entsprechende ÖSD-Zertifikate nachreichen. Nach einem sonstigen Bezug (Freunde, Bekannte) zu Österreich befragt, gab die BF an: "Nein, ich bin alleine in Österreich." 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
§ 57Asyl
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF
§ 46FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Unter Spruchpunkt VI. und VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
§ 18Abs. 1 Z 1, 2 u. 3 BFA-VG idg
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. und römisch sieben. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2, u. 3 BFA-VG idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Seitens des Bundesamtes wurde u.a. festgestellt, dass die Identität der BF feststehe, sie chinesische Staatsangehörige, Han-Chinesin ohne Glaubensbekenntnis, ledig und gesund sei. Sie stehe unter sanitätspolizeilicher Kontrolle (Prostitutionsgewerbe). Sie sei unbescholten. Sie sei in einem arbeitsfähigen Alter, habe eine neunjährige Schulausbildung und verfüge über eine mehrjährige Berufserfahrung als Kellnerin und Verkäuferin. Sie habe nach wie vor Verwandte in China, mit denen sie sich gut verstehe. Sie habe in unglaubhafter Weise angegeben, dass ihr Vater wegen Betrugs inhaftiert worden wäre und die Gläubiger gedroht hätten, dass ihnen bei nicht rechtzeitiger Tilgung der Schulden die Arme und Beine fehlen würden bzw. sie stark verprügelt werden würden. Diesen Vorfall habe sie bei der Polizei nicht angezeigt. Nicht festgestellt werden habe können, dass die BF einer persönlichen, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Es sei aufgrund der genannten Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art 3 EMRK gelange. Sie sei legal mit einem italienischen Touristen-Visum in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie habe in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige i. S. d. Art. 8 EMRK und führe hier weder ein Familienleben noch eine Lebensgemeinschaft. Sie gehöre in Österreich auch keinem Verein bzw. keiner sonstigen Organisation an.Seitens des Bundesamtes wurde u.a. festgestellt, dass die Identität der BF feststehe, sie chinesische Staatsangehörige, Han-Chinesin ohne Glaubensbekenntnis, ledig und gesund sei. Sie stehe unter sanitätspolizeilicher Kontrolle (Prostitutionsgewerbe). Sie sei unbescholten. Sie sei in einem arbeitsfähigen Alter, habe eine neunjährige Schulausbildung und verfüge über eine mehrjährige Berufserfahrung als Kellnerin und Verkäuferin. Sie habe nach wie vor Verwandte in China, mit denen sie sich gut verstehe. Sie habe in unglaubhafter Weise angegeben, dass ihr Vater wegen Betrugs inhaftiert worden wäre und die Gläubiger gedroht hätten, dass ihnen bei nicht rechtzeitiger Tilgung der Schulden die Arme und Beine fehlen würden bzw. sie stark verprügelt werden würden. Diesen Vorfall habe sie bei der Polizei nicht angezeigt. Nicht festgestellt werden habe können, dass die BF einer persönlichen, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Es sei aufgrund der genannten Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland nicht in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelange. Sie sei legal mit einem italienischen Touristen-Visum in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie habe in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige i. S. d. Artikel 8, EMRK und führe hier weder ein Familienleben noch eine Lebensgemeinschaft. Sie gehöre in Österreich auch keinem Verein bzw. keiner sonstigen Organisation an. In weitere Folge wurden umfassende Länderfeststellungen zur Situation in der Volksrepublik China getroffen. Beweiswürdigend wurde u.a. ausgeführt, dass die Identität der BF aufgrund polizeilicher Ermittlungen feststehe. Sie habe zuvor trotz Belehrung über die Wahrheitspflicht, in der Erstbefragung und in der Einvernahme eine falsche Identität angegeben, und erst nach der Konfrontation mit ihrem richtigen Namen ihre echte Identität bekannt gegeben. Sie habe trotz Belehrung versucht, die Behörden über ihre wahre Identität zu täuschen. Zu den Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates wurde wie folgt argumentiert: "Sie behaupteten, dass Ihr Vater, mit dem Sie ein Unternehmen führten, wegen Betruges inhaftiert worden wäre. Aus Angst vor den Gläubigern und der Furcht selber ins Gefängnis zu müssen, hätten Sie China verlassen. Diesem Vorbringen wird Ihnen seitens der Behörde nicht geglaubt. Sie waren selbst nach wiederholter Fragestellung nicht in der Lage Ihre Fluchtgründe ausführlich zu formulieren. Auch nach wiederholter Aufforderung Einzelheiten und Details zu nennen, kamen Sie dem nicht nach. Sie gaben an, dass Ihr Vater und Bruder wegen Betruges inhaftiert worden wären. In derselben Einvernahme sagten Sie aber, dass Ihr Bruder seit 4-5 Jahren in Afrika mit seiner Familie leben würde. Es ist daher nicht glaubhaft, dass Ihr Bruder in China arbeitet und in Afrika mit seiner Familie lebt. Selbst auf die Frage, wer die gefälschten Waren Ihnen geliefert hätte, sagten Sie nur: Mein Bruder hat das Material angekauft. Den Fabriknamen hätten Sie aber vergessen. Wenn Sie Mitinhaberin eines Landwirtschaftsbetriebes sind, so müssten Sie schon deswegen den Namen des Lieferanten wissen, weil ohne einen kommunikativen Austausch von Informationen, insbesondere innerhalb der Familie, kein Betrieb geführt werden kann. Es ist daher total unglaubhaft, dass Sie den Name Ihres Lieferanten nicht angeben konnten. Sie haben mit Ihrem Vater einen Kredit in der Höhe von 1 Mio. RMB aufgenommen. Befragt nach den Konditionen bzw. den Gläubigern konnten Sie keine Angaben machen. Sie sagten, dass es sich um Privatleute handle. Sie wären einfach Banditen und mehr wüssten Sie nicht. Im späteren Teil der Einvernahme meinten Sie, dass die Schwarze Gesellschaft sehr stark sei. In der Erstbefragung haben Sie kein Wort bezüglich einer Schwarzen Gesellschaft erwähnt. Auch diesbezüglich ist Ihnen kein Glaube zu schenken. Zu den Gläubigern haben Sie zu Protokoll gegeben, dass diese Privatleute seien und Ihnen gedroht hätten, wenn Sie innerhalb von 2 Jahren nicht zahlen können, Ihnen ein Bein oder Arm fehlen würde. Nachgefragt nach dem genauen Wortlaut gaben Sie jedoch an, dass wenn Sie nicht bezahlen könnten, Sie stark verprügelt werden würden. Mehr wüssten Sie darüber nicht. Sie haben damit die Drohung relativiert. Auf die Frage, wie oft Sie bedroht worden wären, gaben Sie an, dass Sie nur zweimal bedroht worden wären. Auf eine spätere Frage ob Sie verfolgt worden wären, gaben Sie zur Antwort: "Nein". Eine Anzeige bei der Polizei, bezüglich der Drohungen, haben Sie unterlassen. Selbst die Angaben zu den Gläubigern sind sehr unwahrscheinlich, da für die Geschäftsgebarung seriöse Kreditverträge (von Banken) notwendig sind, die man von privaten Personen nicht erwarten kann. Dies wird dadurch untermauert, da Sie keine Angaben über den Kredit machen konnten. Wie zuvor ausgeführt, ist zu erwarten, dass Sie als Mitinhaberin sehr wohl über die Konditionen des Kredites Bescheid wissen. Gegebenen Fall Sie wären bedroht und verfolgt worden, so ist folgendes anzumerken: Eine Verfolgung kann nach Art. 6 StatusRL vom Staat ausgehen oder einer Organisation die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrscht, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesener maßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Art. 7 StatusRL zu bieten. Dies trifft in Ihrem Fall nicht zu, zumal Sie diesen Vorfall auch nicht der Polizei angezeigt haben. Gegebenenfalls Ihre Angaben würden annähernd den Tatsachen entsprechen, hätten Sie die alternative in eine andere Provinz bzw. Stadt zu ziehen und dort zu arbeiten und zu leben. (innerstaatliche Fluchtalternative). Zusammengefasst kommt das BFA zu dem Schluss dass Ihre Angaben rund um Ihre Fluchtgründe als unglaubhaft und widersprüchlich zu betrachten sind, zumal Sie den Schutz Ihrer Behörde nicht in Anspruch genommen haben."Zu den Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates wurde wie folgt argumentiert: "Sie behaupteten, dass Ihr Vater, mit dem Sie ein Unternehmen führten, wegen Betruges inhaftiert worden wäre. Aus Angst vor den Gläubigern und der Furcht selber ins Gefängnis zu müssen, hätten Sie China verlassen. Diesem Vorbringen wird Ihnen seitens der Behörde nicht geglaubt. Sie waren selbst nach wiederholter Fragestellung nicht in der Lage Ihre Fluchtgründe ausführlich zu formulieren. Auch nach wiederholter Aufforderung Einzelheiten und Details zu nennen, kamen Sie dem nicht nach. Sie gaben an, dass Ihr Vater und Bruder wegen Betruges inhaftiert worden wären. In derselben Einvernahme sagten Sie aber, dass Ihr Bruder seit 4-5 Jahren in Afrika mit seiner Familie leben würde. Es ist daher nicht glaubhaft, dass Ihr Bruder in China arbeitet und in Afrika mit seiner Familie lebt. Selbst auf die Frage, wer die gefälschten Waren Ihnen geliefert hätte, sagten Sie nur: Mein Bruder hat das Material angekauft. Den Fabriknamen hätten Sie aber vergessen. Wenn Sie Mitinhaberin eines Landwirtschaftsbetriebes sind, so müssten Sie schon deswegen den Namen des Lieferanten wissen, weil ohne einen kommunikativen Austausch von Informationen, insbesondere innerhalb der Familie, kein Betrieb geführt werden kann. Es ist daher total unglaubhaft, dass Sie den Name Ihres Lieferanten nicht angeben konnten. Sie haben mit Ihrem Vater einen Kredit in der Höhe von 1 Mio. RMB aufgenommen. Befragt nach den Konditionen bzw. den Gläubigern konnten Sie keine Angaben machen. Sie sagten, dass es sich um Privatleute handle. Sie wären einfach Banditen und mehr wüssten Sie nicht. Im späteren Teil der Einvernahme meinten Sie, dass die Schwarze Gesellschaft sehr stark sei. In der Erstbefragung haben Sie kein Wort bezüglich einer Schwarzen Gesellschaft erwähnt. Auch diesbezüglich ist Ihnen kein Glaube zu schenken. Zu den Gläubigern haben Sie zu Protokoll gegeben, dass diese Privatleute seien und Ihnen gedroht hätten, wenn Sie innerhalb von 2 Jahren nicht zahlen können, Ihnen ein Bein oder Arm fehlen würde. Nachgefragt nach dem genauen Wortlaut gaben Sie jedoch an, dass wenn Sie nicht bezahlen könnten, Sie stark verprügelt werden würden. Mehr wüssten Sie darüber nicht. Sie haben damit die Drohung relativiert. Auf die Frage, wie oft Sie bedroht worden wären, gaben Sie an, dass Sie nur zweimal bedroht worden wären. Auf eine spätere Frage ob Sie verfolgt worden wären, gaben Sie zur Antwort: "Nein". Eine Anzeige bei der Polizei, bezüglich der Drohungen, haben Sie unterlassen. Selbst die Angaben zu den Gläubigern sind sehr unwahrscheinlich, da für die Geschäftsgebarung seriöse Kreditverträge (von Banken) notwendig sind, die man von privaten Personen nicht erwarten kann. Dies wird dadurch untermauert, da Sie keine Angaben über den Kredit machen konnten. Wie zuvor ausgeführt, ist zu erwarten, dass Sie als Mitinhaberin sehr wohl über die Konditionen des Kredites Bescheid wissen. Gegebenen Fall Sie wären bedroht und verfolgt worden, so ist folgendes anzumerken: Eine Verfolgung kann nach Artikel 6, StatusRL vom Staat ausgehen oder einer Organisation die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrscht, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesener maßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikel 7, StatusRL zu bieten. Dies trifft in Ihrem Fall nicht zu, zumal Sie diesen Vorfall auch nicht der Polizei angezeigt haben. Gegebenenfalls Ihre Angaben würden annähernd den Tatsachen entsprechen, hätten Sie die alternative in eine andere Provinz bzw. Stadt zu ziehen und dort zu arbeiten und zu leben. (innerstaatliche Fluchtalternative). Zusammengefasst kommt das BFA zu dem Schluss dass Ihre Angaben rund um Ihre Fluchtgründe als unglaubhaft und widersprüchlich zu betrachten sind, zumal Sie den Schutz Ihrer Behörde nicht in Anspruch genommen haben." Mit Verfahrensanordnung vom 23.11.2017 wurde der BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 23.11.2017 wurde der BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 1.
- Gegen den Bescheid wurde seitens des Vertreters der BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid in vollem Umfang angefochten und eine inhaltlich falsche Entscheidung und mangelhafte Verfahrensführung geltend gemacht. Dazu wurde ausgeführt, dass die Glaubwürdigkeitsbeurteilung der belangten Behörde sich in der behördlichen Meinung erschöpfe, dass die BF völlig unglaubwürdig wäre, und sich als erwachsene Frau eine neue Existenz, notfalls auch mit "Gelegenheitsjobs" aufbauen könnte. Die Länderfeststellungen seien ungenügend, da eine persönliche Zusammenstellung für die Situation der BF fehle. Aus der Berichtslage ergebe sich, dass der Schutz von Frauen gegen Gewalt ungenügend sei. Die verfügbaren Berichte würden sehr wohl das Bild einer Gefährdung der BF aufzeigen. Bezüglich der Rückkehrsituation von alleinstehenden Frauen würden sich keine Länderfeststellungen finden. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich keine Möglichkeit für (etwa durch unglückliche Umstände) Verschuldete etwa ein Entschuldungsprogramm, eine soziale Hilfe etc. in Anspruch zu nehmen. Die BF gehöre einer besonderen sozialen Gruppe an, nämlich der Gruppe von unverschuldet in eine existenzbedrohende Verschuldung geratenen Personen. Für solche gebe es in China keine ausreichende Hilfe. Eine Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK könne keinesfalls mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Mangel an Länderfeststellungen ziehe den Verfahrensmangel an geeigneter Beurteilung nach sich. Der bekämpfte Bescheid bleibe etwa nachvollziehbare Erklärungen dafür schuldig, warum die BF trotz der schwierigen Bedingungen, der Benachteiligung von Frauen, die weitverbreitete Gefahr der Internierung von Menschen ohne fixe Bleibe etc. nicht in eine unmenschliche Situation geraten würde. Im Asylverfahren sei eine Einzelprüfung gefordert, der generelle Verweis auf nur abstrakt vorhandene Möglichkeiten sei nicht ausreichend. De bekämpfte Bescheid spreche abstrakt von der Möglichkeit der Bestreitung des Lebensunterhaltes aus eigener Kraft. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, herrsche in der VR China ein qualifizierter Mangel an Hilfestellungen. Es handle sich insgesamt um unbrauchbare Scheinbegründungen ohne tatsächlichen Begründungswert. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei völlig ungeeignet. Die belangte Behörde zweifle das Vorbringen der BF vollständig an. Vor dem Hintergrund der Berichtslage sei das Vorbringen der BF jedoch als überaus glaubwürdig zu beurteilen. Dazu wurden weiters Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates zu zögernden und schleppenden Antworten sowie zu Personen mit geringerem Bildungsgrad zitiert und ausgeführt, dass selbst ein (aus Sicht des Organwalters) kaum glaubwürdiges Vorbringen die Asylbehörde nicht vor der umfassenden Ermittlungspflicht entbinde. Insbesondere hätte die persönliche Situation der BF hinsichtlich Vorbringen, psychischer Situation und ihr Geschlecht berücksichtigt werden müssen. Die bisherige Beurteilung der belangten Behörde vermöge somit eine insgesamt negative Entscheidung nicht zu tragen. Im konkreten Fall bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die belangte Behörde stütze den Befund der insgesamt persönlichen Unglaubwürdigkeit der BF im Wesentlichen bloß auf vermeintliche Widersprüche. Dazu wurden erneut Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates zu Nervosität und Anspannung als taugliche Begründung für sehr zögernde und schleppende sowie zusammenhangslos erscheinende Schilderungen zitiert. Zur "Ausweisungsentscheidung" wurde ausgeführt, dass die BF trotz ihrer schwierigen Vergangenheit arbeitswillig sei und negative Faktoren nicht vorliegen würden. Die BF sei lernbereit und wolle sich weiter im Gastland integrieren. Für die BF könne daher eine äußerst günstige Zukunftsprognose in Bezug auf den weiteren Aufenthalt in Österreich getroffen werden. Zwingende Versagungsgründe bezüglich der Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis seien von der belangten Behörde nicht behauptet worden. Eine geeignete Interessensabwägung habe nicht stattgefunden. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass unbeschadet der Frage der richtigen Identität es sich bei der BF um eine Frau handle. In der VR China sei der Schutz von Frauen nicht auf einem ausreichenden Niveau ausgebaut. Prima visa könne daher eine Gefährdung im Falle der Abschiebung nicht ausgeschlossen werden. Die belangte Behörde hätte der BF ermöglichen müssen, ein effektives Rechtsmittel einzubringen und das Beschwerdeverfahren in Österreich abzuwarten. Gerade bei alleinstehenden Frauen würden sich oft in einer späteren Phase des Asylverfahrens besondere Aspekte herausstellen, die einen besonderen Schutz erfordern. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.1.
- Gegen den Bescheid wurde seitens des Vertreters der BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid in vollem Umfang angefochten und eine inhaltlich falsche Entscheidung und mangelhafte Verfahrensführung geltend gemacht. Dazu wurde ausgeführt, dass die Glaubwürdigkeitsbeurteilung der belangten Behörde sich in der behördlichen Meinung erschöpfe, dass die BF völlig unglaubwürdig wäre, und sich als erwachsene Frau eine neue Existenz, notfalls auch mit "Gelegenheitsjobs" aufbauen könnte. Die Länderfeststellungen seien ungenügend, da eine persönliche Zusammenstellung für die Situation der BF fehle. Aus der Berichtslage ergebe sich, dass der Schutz von Frauen gegen Gewalt ungenügend sei. Die verfügbaren Berichte würden sehr wohl das Bild einer Gefährdung der BF aufzeigen. Bezüglich der Rückkehrsituation von alleinstehenden Frauen würden sich keine Länderfeststellungen finden. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich keine Möglichkeit für (etwa durch unglückliche Umstände) Verschuldete etwa ein Entschuldungsprogramm, eine soziale Hilfe etc. in Anspruch zu nehmen. Die BF gehöre einer besonderen sozialen Gruppe an, nämlich der Gruppe von unverschuldet in eine existenzbedrohende Verschuldung geratenen Personen. Für solche gebe es in China keine ausreichende Hilfe. Eine Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK könne keinesfalls mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Mangel an Länderfeststellungen ziehe den Verfahrensmangel an geeigneter Beurteilung nach sich. Der bekämpfte Bescheid bleibe etwa nachvollziehbare Erklärungen dafür schuldig, warum die BF trotz der schwierigen Bedingungen, der Benachteiligung von Frauen, die weitverbreitete Gefahr der Internierung von Menschen ohne fixe Bleibe etc. nicht in eine unmenschliche Situation geraten würde. Im Asylverfahren sei eine Einzelprüfung gefordert, der generelle Verweis auf nur abstrakt vorhandene Möglichkeiten sei nicht ausreichend. De bekämpfte Bescheid spreche abstrakt von der Möglichkeit der Bestreitung des Lebensunterhaltes aus eigener Kraft. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, herrsche in der VR China ein qualifizierter Mangel an Hilfestellungen. Es handle sich insgesamt um unbrauchbare Scheinbegründungen ohne tatsächlichen Begründungswert. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei völlig ungeeignet. Die belangte Behörde zweifle das Vorbringen der BF vollständig an. Vor dem Hintergrund der Berichtslage sei das Vorbringen der BF jedoch als überaus glaubwürdig zu beurteilen. Dazu wurden weiters Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates zu zögernden und schleppenden Antworten sowie zu Personen mit geringerem Bildungsgrad zitiert und ausgeführt, dass selbst ein (aus Sicht des Organwalters) kaum glaubwürdiges Vorbringen die Asylbehörde nicht vor der umfassenden Ermittlungspflicht entbinde. Insbesondere hätte die persönliche Situation der BF hinsichtlich Vorbringen, psychischer Situation und ihr Geschlecht berücksichtigt werden müssen. Die bisherige Beurteilung der belangten Behörde vermöge somit eine insgesamt negative Entscheidung nicht zu tragen. Im konkreten Fall bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die belangte Behörde stütze den Befund der insgesamt persönlichen Unglaubwürdigkeit der BF im Wesentlichen bloß auf vermeintliche Widersprüche. Dazu wurden erneut Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates zu Nervosität und Anspannung als taugliche Begründung für sehr zögernde und schleppende sowie zusammenhangslos erscheinende Schilderungen zitiert. Zur "Ausweisungsentscheidung" wurde ausgeführt, dass die BF trotz ihrer schwierigen Vergangenheit arbeitswillig sei und negative Faktoren nicht vorliegen würden. Die BF sei lernbereit und wolle sich weiter im Gastland integrieren. Für die BF könne daher eine äußerst günstige Zukunftsprognose in Bezug auf den weiteren Aufenthalt in Österreich getroffen werden. Zwingende Versagungsgründe bezüglich der Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis seien von der belangten Behörde nicht behauptet worden. Eine geeignete Interessensabwägung habe nicht stattgefunden. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass unbeschadet der Frage der richtigen Identität es sich bei der BF um eine Frau handle. In der VR China sei der Schutz von Frauen nicht auf einem ausreichenden Niveau ausgebaut. Prima visa könne daher eine Gefährdung im Falle der Abschiebung nicht ausgeschlossen werden. Die belangte Behörde hätte der BF ermöglichen müssen, ein effektives Rechtsmittel einzubringen und das Beschwerdeverfahren in Österreich abzuwarten. Gerade bei alleinstehenden Frauen würden sich oft in einer späteren Phase des Asylverfahrens besondere Aspekte herausstellen, die einen besonderen Schutz erfordern. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes samt Beschwerdeschrift sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Die BF ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an und ist konfessionslos. Die BF reiste legal mit einem Touristenvisum ins Bundesgebiet ein und stellte am 31.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihre Identität konnte erst nach Polizeiermittlungen festgestellt werden, nachdem die BF zuvor im Asylverfahren trotz Wahrheitsbelehrung versucht hat, die Behörde über ihre wahre Identität durch Vorspiegelung einer falschen Identität zu täuschen. Die 32-jährige, ledige und kinderlose BF ist arbeitsfähig, hat keine Krankheiten geltend gemacht und verfügt über eine Grundschulbildung. Sie hat im Herkunftsstaat Berufserfahrung als Kellnerin und Verkäuferin und war dadurch in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die BF verfügt im Herkunftsstaat zumindest über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Eltern. In Österreich halten sich keine Familienangehörigen oder Verwandten der BF auf. Die unbescholtene BF hält sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet auf. Sie konnte Sprachkenntnisse in Deutsch auf Niveau A2 nachweisen. Sie bezieht keine Grundversorgung in Österreich und erwirtschaftet Einkünfte aus ihrer (legalen) Tätigkeit im Rotlichtmilieu. Sie gehört keinem Verein, keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung an. Das Vorbringen der BF, im Herkunftsland hinsichtlich ihres Familienunternehmens von kriminellen Gläubigern wegen der Zurückzahlung eines Kredits, mit dem der Einkauf chemischer Dünger, die sich dann als mangelhaft erwiesen hätten, finanziert worden sei, bedroht worden zu sein, hat sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen. 1.
- Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.
- Politische Lage Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.367 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2015) der bevölkerungsreichste Staat der Welt, bei einer Fläche von 9.596.960 km² (CIA 11.8.2015). Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, XXXXnghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am
- Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 4.2015a).
ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KPCh inne gehalten (USDOS 25.6.2015). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2015a, vgl. USDOS 25.6.2015).
ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KPCh inne gehalten (USDOS 25.6.2015). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2015a, vergleiche USDOS 25.6.2015). An der Spitze der Volksrepublik China steht der Staatspräsident, der gleichzeitig Generalsekretär der KP Chinas und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission ist und somit alle entscheidenden Machtpositionen auf sich vereinigt. Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt (AA 4.2015a). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 28.1.2015a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 4.2015a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 28.1.2015a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2015a). Beim
- Kongress der KPCh im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem
- Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2015a, vgl. FH 28.1.2015a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 27.2.2014). Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Vorrangige Ziele der Regierung sind weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KPCh. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich (AA 4.2015a).Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 28.1.2015a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 4.2015a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 28.1.2015a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2015a). Beim
- Kongress der KPCh im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. römisch zehn i Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem
- Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist römisch zehn i Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2015a, vergleiche FH 28.1.2015a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 27.2.2014). Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Vorrangige Ziele der Regierung sind weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KPCh. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich (AA 4.2015a). Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, Schaffung nachhaltigeren Wachstums, verstärkte Förderung der Landbevölkerung, Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere Umweltschutz und Nahrungsmittelsicherheit. Urbanisierung ist und bleibt Wachstumsmotor, bringt aber gleichzeitig neue soziale Anforderungen und Problemlagen mit sich. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber zugleich deutlich aufgezeigt (AA 4.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html -Strichaufzählung CIA The World Factbook (11.8.2015): https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015a): Freedom in the World 2015 – China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 – China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html -Strichaufzählung Die Zeit (14.3.2013): Xi Jinping ist Chinas neuer Staatschef, www.zeit.de/politik/ausland/2013-03/chinapraesident-xi-jinpingDie Zeit (14.3.2013): römisch zehn i Jinping ist Chinas neuer Staatschef, www.zeit.de/politik/ausland/2013-03/chinapraesident-xi-jinping
- Sicherheitslage Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca. 200.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (AA 15.10.2014). Einer internationalen NGO zufolge wird die Zahl der Proteste auf 30.000 -50.000 pro Jahr geschätzt. Andere Quellen sprechen von einigen 10.000 bis 100.000 jedes Jahr. Wie schon in den vergangenen Jahren fand sich die Ursache der Mehrzahl der Demonstrationen Grundstücksstreitereien, Wohnungsprobleme, Industrie- Umwelt und Arbeitsangelegenheiten, staatliche Korruption, Steuern sowie sonstige wirtschaftliche und soziale Anliegen (USDOS 25.6.2015). Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW 7.10.2014, vgl. HRW 29.1.2015). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu 100.000 Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in Peking bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR 20.10.2014).Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW 7.10.2014, vergleiche HRW 29.1.2015). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu 100.000 Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in Peking bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR 20.10.2014). Die Proteste waren weitgehend friedlich, im Oktober kam es aber auch zu einigen gewalttätigen Auseinandersetzungen, als Einzelpersonen versuchten, die von den Demonstranten auf mehreren Hauptstraßen errichtet Barrikaden zu beseitigen. Einige Demonstranten behaupteten, dass diese Personen kriminellen Banden angehörigen würden oder auf Geheiß der Zentralregierung tätig wurden und dass die Polizei nicht angemessen darauf reagiert habe. Von der Polizei wurden die Vorfälle untersucht und 19 Personen verhaftet, die mutmaßlich Angriffe auf die Demonstranten verübt haben. Im November konnte die Polizei einen Versuch der Demonstranten, das Regierungsgebäude in Hongkong zu stürmen abwehren (USDOS 15.6.2015). In Hongkong hat das Parlament nun mit Beratungen über eine umstrittene Wahlreform begonnen. Die Demokratiebewegung sieht eine wesentliche Forderung nicht erfüllt, denn Peking will weiterhin massiv mitbestimmen. Den künftigen Regierungschef soll Hongkong frei wählen dürfen - ausgesucht werden sollen die Kandidaten aber von Peking selbst. Seit 17.6.2015 berät das aus 70 Abgeordneten bestehende Parlament der chinesischen Sonderverwaltungszone über den Wahlmodus des künftigen Regierungs- und Verwaltungschefs. Viele Demokratie-Aktivisten lehnen die Änderungen im Wahlmodus ab. Im Parlament platzierten oppositionelle Abgeordnete Schilder mit Kreuzen als Zeichen ihres Protests gegen die Reformpläne. Vor dem Parlament versammelten sich hunderte Anhänger beider Lager (DW 17.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (7.10.2014): Beharren auf Demokratie in Hongkong, http://www.dw.de/beharren-auf-demokratie-in-hongkong/a-17980006 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (17.6.2015): Proteste gegen umstrittene Wahlreform in Hongkong, http://www.dw.com/de/proteste-gegen-umstrittene-wahlreform-in-hongkong/a-18519571, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015a): Freedom in the World 2015 – China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295449/430481_de.html -Strichaufzählung TR - Thomson Reuters (20.10.2014): Keine größeren Zusammenstöße bei Protesten in Hongkong, http://de.reuters.com/article/worldNews/idDEKCN0I90NZ20141020 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 – China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html
- Rechtsschutz/Justizwesen Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.10.2014). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 11.2014, vgl. FH 28.1.2015a). Parteipolitisch-rechtliche Ausschüsse überwachen die Tätigkeit der Gerichte auf allen Ebenen und erlauben Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen. Die Aufsicht der KPCh zeigt sich besonders in politisch heiklen Fällen (FH 28.1.2015). Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leiter jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein Richter, der einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen (ÖB 11.2014). Das
- Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet. Neben der Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" sind Kernthemen Fragen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, nicht zuletzt im Interesse der Korruptions- und Missbrauchsbekämpfung, der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte und Professionalisierung der Justizarbeit. Die Zahl der Straftaten, die die Todesstrafe nach sich ziehen, sollte reduziert werden. Die durchaus ermutigenden Ansätze einer Verrechtlichung werden allerdings durch den fortbestehenden umfassenden Führungsanspruch der Partei relativiert (AA 15.10.2014). Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt (ÖB 11.2014). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.10.2014).Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.10.2014). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 11.2014, vergleiche FH 28.1.2015a). Parteipolitisch-rechtliche Ausschüsse überwachen die Tätigkeit der Gerichte auf allen Ebenen und erlauben Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen. Die Aufsicht der KPCh zeigt sich besonders in politisch heiklen Fällen (FH 28.1.2015). Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leiter jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein Richter, der einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen (ÖB 11.2014). Das
- Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet. Neben der Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" sind Kernthemen Fragen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, nicht zuletzt im Interesse der Korruptions- und Missbrauchsbekämpfung, der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte und Professionalisierung der Justizarbeit. Die Zahl der Straftaten, die die Todesstrafe nach sich ziehen, sollte reduziert werden. Die durchaus ermutigenden Ansätze einer Verrechtlichung werden allerdings durch den fortbestehenden umfassenden Führungsanspruch der Partei relativiert (AA 15.10.2014). Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt (ÖB 11.2014). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.10.2014). Am 1.1.2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z.B.
Art. 50Folter und Bedrohung bzw.
Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten.
Art. 83
sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich.
Art. 188tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr.
Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt; so sind Geständnisse, die durch illegale Methoden wie Folter erzwungen werden, ungültig. Beweismittel und Zeugenaussagen, die auf unrechtmäßigem Wege gewonnen wurden, sind vor Gericht unzulässig; Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013, AA 15.10.2014). Auch der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.10.2014).Am 1.1.2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z.B.
Artikel 50, Folter und Bedrohung bzw.
Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten.
Artikel 83
, sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich.
Artikel 188, tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr.
Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt; so sind Geständnisse, die durch illegale Methoden wie Folter erzwungen werden, ungültig. Beweismittel und Zeugenaussagen, die auf unrechtmäßigem Wege gewonnen wurden, sind vor Gericht unzulässig; Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 11.2014, vergleiche FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013, AA 15.10.2014). Auch der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.10.2014). 2014 wurden schrittweise weitere Reformen eingeleitet, darunter die Anordnung an Richter, Entscheidungen über ein öffentliches Onlineportal zugänglich zu machen sowie ein Pilotprojekt in sechs Provinzen um die Aufsicht über Bestellungen und Gehälter auf eine höhere bürokratische Ebene zu verlagern. Beim vierten Parteiplenum im Oktober 2014 standen Rechtsreformen im Mittelpunkt. Die Betonung der Vorherrschaft der Partei über das Rechtssystem und die Ablehnung von Aktionen, die die Unabhängigkeit der Justiz erhöhen würden, wurde jedoch beibehalten. Dies führte zu Skepsis hinsichtlich der tatsächlichen Bedeutung der Reform (FH 28.1.2015a). Das neue Gesetz sieht allerdings vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. Rechtsexperten sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 15.10.2014). Der Vorwurf der "Gefährdung der Staatssicherheit" oder des "Terrorismus" sind vage Begriffe, die oft als Vorwand von Maßnahmen gegen Dissidenten verwendet werden; jährlich werden ca. 1.000 Personen wegen des Verdachts auf "Gefährdung der Staatssicherheit" festgehalten (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Häufig wurden Anklagen wegen "Gefährdung der Staatssicherheit", "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder "Preisgabe von Staatsgeheimnissen" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen gegen Personen verhängt, weil sie Internetblogs veröffentlicht oder als sensibel eingestufte Informationen ins Ausland weitergeleitet hatten. Der Staat benutzt somit das Strafrechtssystem dazu, seine Kritiker zu bestrafen (AI 23.5.2013). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt (AA 15.10.2014).Das neue Gesetz sieht allerdings vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. Rechtsexperten sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte (ÖB 11.2014, vergleiche FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Artikel 102 -, 114, chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 15.10.2014). Der Vorwurf der "Gefährdung der Staatssicherheit" oder des "Terrorismus" sind vage Begriffe, die oft als Vorwand von Maßnahmen gegen Dissidenten verwendet werden; jährlich werden ca. 1.000 Personen wegen des Verdachts auf "Gefährdung der Staatssicherheit" festgehalten (ÖB 11.2014, vergleiche FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Häufig wurden Anklagen wegen "Gefährdung der Staatssicherheit", "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder "Preisgabe von Staatsgeheimnissen" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen gegen Personen verhängt, weil sie Internetblogs veröffentlicht oder als sensibel eingestufte Informationen ins Ausland weitergeleitet hatten. Der Staat benutzt somit das Strafrechtssystem dazu, seine Kritiker zu bestrafen (AI 23.5.2013). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt (AA 15.10.2014). Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Verstöße gegen das Recht von Angeklagten auf ein faires Gerichtsverfahren und gegen andere ihrer Rechte waren gängige Praxis, darunter der verwehrte Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen, Inhaftierungen über die rechtlich zulässige Zeitdauer hinaus, sowie Folter und MisXXXXndlung in Gewahrsam (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014a).Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Verstöße gegen das Recht von Angeklagten auf ein faires Gerichtsverfahren und gegen andere ihrer Rechte waren gängige Praxis, darunter der verwehrte Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen, Inhaftierungen über die rechtlich zulässige Zeitdauer hinaus, sowie Folter und MisXXXXndlung in Gewahrsam (AI 23.5.2013; vergleiche FH 23.1.2014a). Die wachsende Anzahl von Bürgerrechtsanwälten war auch 2014 weiterhin mit Beschränkungen und körperlichen Angriffen konfrontiert. Anwälte wurden daran gehindert, ihre Klienten zu sehen, geschlagen und in einigen Fällen sogar festgehalten und gefoltert (FH 28.1.2015a). Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Personen werden oft über lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt (AA 15.10.2014). Der Nationale Volkskongress schaffte Chinas berüchtigtes System der "Umerziehung durch Arbeit" im Dezember 2013 offiziell ab. In der Folge griffen die Behörden ausgiebig auf andere Formen der willkürlichen Inhaftierung zurück, wie z.B. Schulungseinrichtungen für Rechtserziehung, verschiedene Arten der Administrativhaft, geheime "black jails" und rechtswidrigen Hausarrest. Darüber hinaus benutzte die Polizei häufig vage Anklagen wie "Streitsucht und Unruhestiftung" oder "Störung der Ordnung in der Öffentlichkeit", um politisch engagierte Bürger für Zeiträume von bis zu 37 Tagen willkürlich in Haft zu nehmen. KPCh-Mitglieder, die unter Korruptionsverdacht standen, wurden im Rahmen des geheimen Disziplinarsystems shuanggui ("doppelte Festlegung") ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und ihren Familien in Gewahrsam gehalten (AI 25.2.2015, vgl. ÖB 11.2014).Der Nationale Volkskongress schaffte Chinas berüchtigtes System der "Umerziehung durch Arbeit" im Dezember 2013 offiziell ab. In der Folge griffen die Behörden ausgiebig auf andere Formen der willkürlichen Inhaftierung zurück, wie z.B. Schulungseinrichtungen für Rechtserziehung, verschiedene Arten der Administrativhaft, geheime "black jails" und rechtswidrigen Hausarrest. Darüber hinaus benutzte die Polizei häufig vage Anklagen wie "Streitsucht und Unruhestiftung" oder "Störung der Ordnung in der Öffentlichkeit", um politisch engagierte Bürger für Zeiträume von bis zu 37 Tagen willkürlich in Haft zu nehmen. KPCh-Mitglieder, die unter Korruptionsverdacht standen, wurden im Rahmen des geheimen Disziplinarsystems shuanggui ("doppelte Festlegung") ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und ihren Familien in Gewahrsam gehalten (AI 25.2.2015, vergleiche ÖB 11.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/297304/434266_de.html -Strichaufzählung FH – Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 – China, http://www.ecoi.net/local_link/268012/395593_de.html -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015a): Freedom in the World 2015 – China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/267710/395073_de.html -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China 4. Sicherheitsbehörden Zivile Behörden behielten die Kontrolle über Militär- und Sicherheitskräfte bei (USDOS 25.6.2015). Die KPCh kontrolliert und leitet die Sicherheitskräfte auf allen Ebenen. 2013 dehnte die Partei ihren Apparat zur "Stabilitätserhaltung", mit dem Recht und Ordnung erhalten werden soll, allerdings auch friedlicher Protest unterdrückt und die Bevölkerung überwacht wird, weiterhin aus (FH 23.1.2014a). Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 4.2015a). Für die innere Sicherheit sind zuständig:
(1)Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen;
(2)Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet;
(3)Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die fu?r Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind (AA 15.10.2014). Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit (MfÖS) mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden können, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung über die Erhebung der Anklage entscheidet (AA 15.10.2014). Das Ministerium für Staatssicherheit (MSS) ist u.a. zuständig für die Auslandsaufklärung sowie für die Überwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der VR China beeinträchtigen könnten. Es überwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hierbei vielfach auch die Kontakte zwischen ausländischen Journalisten und chinesischen Bürgern. Darüber hinaus verfügen auch die Streitkräfte über einen eigenen, sorgfältig durchstrukturierten Nachrichtendienst, die
- Hauptverwaltung im Generalstab, die sich in Konkurrenz zum MSS und MfÖS sieht. Die elektronische Aufklärung wird vornehmlich durch die
- Hauptverwaltung im Generalstab wahrgenommen. Zudem sind viele Arbeitseinheiten parallel mit der Beschaffung von Informationen bzw. mit Überwachungsaufgaben von in- und ausländischen Bürgern befasst. Vor allem das Internationale Verbindungsbüro unter der politischen
- Hauptverwaltung des Generalstabs ist zuständig für Informationen aus dem Ausland, für die Entsendung von Agenten in Auslandseinsätze, meist unter diplomatischer "Tarnung", und für die Überwachung des eigenen diplomatischen Personals. Zahlreiche "Think tanks" sind für die Beschaffung von Auslandsinformationen zuständig (AA 15.10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5 -Strichaufzählung Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 – China, http://www.ecoi.net/local_link/268012/395593_de.html -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html
- Korruption Bei der Polizei auf lokaler Ebene ist Korruption weit verbreitet, auch die Justiz wird durch Korruption beeinflusst. Es gibt Strafen für Korruption, doch dieses Gesetz wird nicht konsequent und transparent umgesetzt (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015a)Bei der Polizei auf lokaler Ebene ist Korruption weit verbreitet, auch die Justiz wird durch Korruption beeinflusst. Es gibt Strafen für Korruption, doch dieses Gesetz wird nicht konsequent und transparent umgesetzt (USDOS 25.6.2015, vergleiche FH 28.1.2015a) Das Vierte Plenum des
- Zentralkomitees der KPCh, welches von
- – 23-10.2014 unter dem Motto "yi fa zhi guo", wörtlich "den Gesetzen entsprechend das Land regieren" tagte, bekräftigte den harten – und weitgehend außerhalb rechtsstaatlicher Verfahren abgewickelten – Anti-Korruptionskampf (ÖB 11.2014). 2014 erreichte eine aggressive Korruptionsbekämpfungskampagne die höchsten Ränge der Partei. Korruption bleibt weit verbreitet, in vielen Fällen auch in stark von der Regierung regulierten Bereichen wie Landnutzungsrechte, Immobilien, Bergbau und Entwicklung der Infrastruktur – die anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergeld sind. Trotz der Bemühungen der Regierung die Korruption zu bekämpfen bleibt diese bestehen. Die Strafverfolgung ist sehr selektiv und undurchsichtig, sodass persönliche Netzwerke und interne Machtkämpfe innerhalb der KPCh die Zielpersonen und Ausgänge beeinflussen. Ein Durchgreifen auf unabhängige Korruptionsbekämpfungsaktivisten und Repressalien gegen ausländische Medien bei Untersuchungen des Einflusses von Bestechung von hochrangigen Beamtenfamilien haben die Effektivität und Legitimität der Kampagne weiter untergraben (FH 28.1.2015a). Im Jahr 2013 langten bei der Zentralen Kommission für Disziplinaruntersuchungen 1,95 Millionen Korruptionsvorwürfe ein, 172.532 Fälle wurden untersucht und 182.038 Disziplinarverfahren verhängt (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015a): Freedom in the World 2015 – China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc). Nach dem Führungswechsel im März 2013 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Kritische Intellektuelle, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht, werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft (AA 15.10.2014). Politische Opposition ist in der VR China strafbar (Straftatbestand der "Staatsgefährdung"), unabhängige Gewerkschaftsgründung verboten, Presse- und Meinungsfreiheit nach wie vor stark eingeschränkt. Weiterhin befinden sich unzählige DissidentInnen in Arbeitslagern oder psychiatrischen Kliniken. Internetzensur ist nicht nur bei Diskussionen über Demokratie oder Freiheit an der Tagesordnung (ÖB 11.2014). Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund – insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption – nehmen zu (AA 15.10.2014). Die chinesische Gesellschaft hat durch die soziale Dynamik, die durch die wirtschaftlichen Reformen ausgelöst wurde, in den letzten drei Jahrzehnten insgesamt an Offenheit gewonnen. Die Lebensbedingungen haben sich für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung deutlich verbessert und erlauben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich ein höheres Maß an persönlicher Freiheit. Die Führung unternimmt Anstrengungen, das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch weiterhin der Anspruch der Kommunistischen Partei auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden ausdrücklich abgelehnt. Von der Verwirklichung rechtsstaatlicher Normen und einem Verfassungsstaat ist China noch weit entfernt. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert, neben sozialer Not eine der Hauptquellen von Unzufriedenheit in der chinesischen Gesellschaft (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von VN-Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an und hat den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zwar 1998 gezeichnet, allerdings bis heute nicht ratifiziert. Am 27.3.2010 hat die Volksrepublik den VN-Wirtschafts- und Sozialpakt ratifiziert, allerdings zum Recht auf die Bildung freier Gewerkschaften einen Vorbehalt eingelegt. Unabhängige Gewerkschaften sind nicht zugelassen (AA 4.2015a). Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil), Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren (z.B. Unschuldsvermutung), sehr häufige Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von MisXXXXndlungen und Folter. Daneben gibt es das Bekenntnis der Regierung zu einem an Recht und Gesetz ausgerichteten sozialen RegierungXXXXndeln und vermehrt Reformbemühungen im Rechtsbereich, so beispielsweise beim
- Plenum des Zentralkomitees der KPCh im Oktober
- Im Januar 2013 ist eine umfassende Revision des Strafprozessrechts in Kraft getreten. Ende 2013 wurde die Abschaffung der seit den 1950er Jahren existierenden Umerziehungslager ("Reform durch Arbeit") beschlossen; viele dieser Lager sowie andere Formen der Lagerhaft bestehen allerdings fort (AA 4.2015a). Presse-, Meinungs- und Religionsfreiheit sind stark eingeschränkt. Das öffentliche Infragestellen des Machtmonopols der Kommunistischen Partei Chinas wird weiterhin hart geahndet. Menschenrechtsverteidiger sind starken Repressionen ausgesetzt. China geht mit besonderer Härte auch gegen Forderungen nach Unabhängigkeit oder größerer Autonomie, besonders in Tibet und Xinjiang vor. Die heutige chinesische Gesellschaft ermöglicht freie Meinungsäußerung im privaten Bereich, Mobilität und individuelle beruflich-wirtschaftliche Chancen. Insbesondere sogenannte soziale Medien im Internet haben sich in diesem Zusammenhang - trotz aller Kontrollversuche der chinesischen Regierung - zu besonders wichtigen Kommunikationsträgern entwickelt (AA 3.2014a, vgl. HRW 28.1.2015).Menschenrechtsverteidiger sind starken Repressionen ausgesetzt. China geht mit besonderer Härte auch gegen Forderungen nach Unabhängigkeit oder größerer Autonomie, besonders in Tibet und Xinjiang vor. Die heutige chinesische Gesellschaft ermöglicht freie Meinungsäußerung im privaten Bereich, Mobilität und individuelle beruflich-wirtschaftliche Chancen. Insbesondere sogenannte soziale Medien im Internet haben sich in diesem Zusammenhang - trotz aller Kontrollversuche der chinesischen Regierung - zu besonders wichtigen Kommunikationsträgern entwickelt (AA 3.2014a, vergleiche HRW 28.1.2015). Die chinesische Regierung hat 2014 gezielt das Internet und die Presse weiteren Einschränkungen unterworfen. Alle Medien unterliegen allgegenwärtiger Kontrolle und Zensur. Die Regierung unterhält eine landesweite Internetfirewall, um politisch inakzeptable Informationen zu filtern. Die Behörden haben auch Einschränkungen der Presse verschärft. Die "staatliche Verwaltung für Radio, Film und Fernsehen" hat im Juli 2014 eine Richtlinie erlassen die verlangt, dass chinesische Journalisten eine Vereinbarung unterzeichnen die besagt, dass sie unveröffentlichte Informationen nicht ohne vorherige Zustimmung ihres Arbeitgebers veröffentlichen. Weiters wird dabei gefordert, dass sie Prüfungen in politischer Ideologie ablegen, bevor sie einen amtlichen Presseausweis ausgestellt bekommen (HRW 28.1.2015). Kommunalregierungen griffen weiter auf Landverkäufe zur Finanzierung von Projekten der Wirtschaftsförderung zurück, was im ganzen Land zur rechtswidrigen Zwangsräumung von Tausenden Menschen aus ihren Wohnungen oder zur Vertreibung von ihrem Land führte. Rechtswidrige Zwangsräumungen unter Anwendung von Gewalt und ohne Vorankündigung waren weit verbreitet. Ihnen gingen oftmals Drohungen und Drangsalierungen voraus. Eine Konsultierung der betroffenen Einwohner fand nur selten statt. Entschädigungen, angemessene Ersatzwohnungen und der Zugang zu Rechtsbehelfen waren stark eingeschränkt. In vielen Fällen schlossen korrupte Dorfvorsteher Verträge mit privaten Bauunternehmen und übertrugen ihnen die Nutzungsrechte für Grund und Boden, ohne dass die dortigen Bewohner darüber unterrichtet wurden (AI 23.5.2013). Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Beho?rdenwillku?r den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz- oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 15.10.2014, vgl. AI 23.5.2013). Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbu?ros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in Ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black jail") eingewiesen (AA 15.10.2014, vgl. FH 28.1.2015a).Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Beho?rdenwillku?r den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz- oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 15.10.2014, vergleiche AI 23.5.2013). Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbu?ros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in Ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black jail") eingewiesen (AA 15.10.2014, vergleiche FH 28.1.2015a). Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund – insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption – nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird (AA 15.10.2014, vgl. FH 28.1.2015a).Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund – insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption – nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird (AA 15.10.2014, vergleiche FH 28.1.2015a). Die Pressefreiheit bleibt in China weiter sehr eingeschränkt. Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden regelmäßig bedroht und sogar verhaftet. Die chinesischen Festlandmedien sind politisch gleichgeschaltet. CNN und BBC werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der Regel abgeschaltet, Internetseiten wie Facebook, Twitter und YouTube sind dauerhaft gesperrt. Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörter wie "
- Juni", "Ägypten/Libyen Aufstand", "Jasminrevolution" oder "Nobelpreis" werden ebenfalls geblockt (ÖB 11.2014). Laut Mitteilung des Ministeriums für öffentliche Sicherheit hat die Polizei landesweit 15.000 Menschen festgenommen, die angeblich in Verbindung mit Onlinekriminalität stehen. Auf welchen Zeitraum sich die Festnahmen beziehen, ist unklar. Anfang Juli 2015 hat Chinas Parlament ein neues Sicherheitsgesetz verabschiedet, das der Polizei im Internet noch weitreichendere Durchgriffsmöglichkeiten als bisher einräumt. Das Gesetz ermächtigt die Ermittler zu "allen notwendigen Maßnahmen", um die Sicherheit im Internet zu gewährleisten (Die Presse 19.8.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html -Strichaufzählung Die Presse (19.8.2015): China: Polizei nimmt 15.000 Menschen wegen "Internetverbrechen” fest, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4802149/China_15000-Festnahmen-wegen-Internetverbrechen -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015a): Freedom in the World 2015 – China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295449/430481_de.html -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China
- Frauen Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist seit 1949 erklärtes politisches Ziel der Regierung. In der Verfassung ist festgelegt, dass Frauen in allen Bereichen des Lebens die gleichen Rechte wie Männer genießen. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen, so auch in der Politik (AA 15.10.2014). Die Regierung gibt keine Einschränkungen bei der Teilhabe von Frauen und Minderheiten im politischen Prozess vor, jedoch halten Frauen nur wenige Positionen von signifikantem Einfluss in der KPCh oder der Regierungsstruktur. Die Regierung ermutigt Frauen in den Dorfkomitees zu wählen und sich zur Wahl aufstellen zu lassen, jedoch sind nur wenige der gewählten Mitglieder Frauen. Das Wahlgesetz sieht Quoten für Frauen vor. Es gibt Gesetze zum Schutz von Frauen, dennoch kommt es zu Diskriminierung von Frauen (USDOS 25.6.2015). In der patriarchalisch veranlagten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt (AA 15.10.2014). Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem (USDOS 25.6.2015). Ein starker rechtlicher Mechanismus zum Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt ist somit nicht vorhanden. Sowohl das Ehegesetz als auch das Gesetz zum Schutz von Rechten und Interessen von Frauen beinhalten Bestimmungen, die direkt häusliche Gewalt verbieten, jedoch meinen einige Experten diese wären zu allgemein gehalten, versagen darin, häusliche Gewalt zu definieren und sind schwierig umzusetzen. Aufgrund des Standards, dass alle Zweifel ausgeschlossen werden müssen, kann ein Richter ohne Geständnis nicht gegen den Gewalttäter entscheiden. Berichten zufolge kommt in einem Viertel der Familien häusliche Gewalt vor, mehr als 85% der Opfer sind Frauen. Die Regierung unterstützt Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, und einige Gerichte begannen, Opfer zu schützen. Hilfe erreicht jedoch nicht immer die Opfer und Sicherheitskräfte ignorieren häusliche Gewalt oft. Die All China Women’s Federation berichtete im Jahr 2013 von 70.000 Beschwerden jährlich. Laut der letzten verfügbaren Statistik aus dem Jahr 2008 gab es landesweit 12.000 spezielle Kabinen bei der Polizei für Anzeigen von häuslicher Gewalt, 400 Schutzhäuser für Gewaltopfer und 350 medizinische Untersuchungszentren für Frauen, die Anzeige erstatten (USDOS 25.6.2015). Im November 2014 veröffentlichte die Regierung das Gesetz gegen häusliche Gewalt, das zwar einen Schritt in die richtige Richtung darstellt, aber hinter internationalen Standards und bewährten Verfahrensweisen zurückbleibt (HRW 29.1.2015). Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt. Es gibt glaubhafte Berichte, dass lokale Behörden an Einrichtungen, in denen Prostitution ausgeübt wird, beteiligt sind. Prostitution ist zwar keine Straftat, aber ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit Administrativhaft geahndet wird (AA 15.10.2014). Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen (AA 15.10.2014). Vergewaltigung ist verboten, die Strafen reichen von drei Jahren Haft bis zur Todesstrafe. Offizielle Statistiken zu Vergewaltigung sind nicht verfügbar (USDOS 25.6.2015). Frauen sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik der VR China in besonderem Maße betroffen (AA 15.10.2014). So sind die reproduktiven Rechte besonders von Frauen durch diese Familienplanungspolitik stark beschränkt (HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295449/430481_de.html -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html
- Bewegungsfreiheit Die beschriebenen Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei, Hebei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"- System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 15.10.2014). Quellen: -Strichaufzählung Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
- Grundversorgung/Wirtschaft China ist seit 2010 die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt nach den USA, seit 2014 nach Kaufkraft sogar die größte. Beim Bruttoinlandsprodukt pro Kopf liegt China mit rund 5.000 EUR im weltweiten Mittelfeld. Zudem hält China die weltweit höchsten Devisenreserven (rund 3,9 Bill. USD). Es gibt jedoch innerhalb des Landes enorme regionale und soziale Unterschiede (AA 5.2015b). 2014 lag das Wachstum der chinesischen Volkswirtschaft bei 7,4% und damit im internationalen Vergleich weiterhin sehr hoch, auch wenn nicht mehr die zweistelligen Wachstumszahlen vergangener Jahre erreicht werden konnten. Der langfristige Wachstumstrend wird sich aufgrund der demographischen Entwicklung weiter abschwächen. Dazu trägt auch Chinas Ein-Kind-Politik bei, die dazu führt, dass weniger Menschen auf den Arbeitsmarkt drängen werden. Es wird geschätzt, dass das Wachstumspotenzial der chinesischen Volkswirtschaft mittel- und langfristig niedriger ausfallen wird. Dementsprechend wurde für 2015 jüngst ein Wachstumsziel von "etwa 7%" ausgerufen. Das chinesische Wirtschaftsmodell ist nach wie vor stark investitionsgetrieben. Staatliche Investitionen bilden einen wesentlichen Wachstumsmotor. Auch 2014 trugen Investitionen überdurchschnittlich stark zum Wachstum bei, noch immer stärker als der heimische Konsum. Die chinesische Regierung will den Umbau der Wirtschaft durch strukturelle Reformen vorantreiben. Eine stärkere Marktorientierung und ein schrittweiser Rückzug staatlicher Stellen von der bisherigen Mikrosteuerung in Wirtschaftsfragen sind Leitgedanken der anstehenden Reformen (AA 5.2015b). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit (AA 15.10.2014). Die andauernde Gefährdung für die soziale Verfasstheit der chinesischen Gesellschaft geht unverändert von der ungleichen wie ungleichzeitigen Entwicklung der chinesischen Ökonomie und Wohlstandsverteilung aus. Besonders gravierend zeigen sich die Unterschiede im Vergleich von (vergleichsweise wohlhabender) Stadt- und (vergleichsweise armer) Landbevölkerung, regulärer Arbeit und Wanderarbeit sowie jüngerer und älterer Menschen. Nur minimal hat sich der Gini-Koeffizient – der Maßstab für die Einkommensungleichverteilung – 2014 gegenüber 2013 verringert, von 0,473 auf 0,
- Somit liegt China nach wie vor deutlich über der Grenze, die nach Definition der Vereinten Nationen eine extreme Ungleichheit anzeigt (0,4). Das durchschnittliche HauXXXXltsnettoeinkommen pro Kopf und Jahr ist in der Stadt mit 28.844 RMB (ca. 4.200 Euro) 2,75 Mal so hoch wie in ländlichen Gebieten mit 10.489 RMB (ca. 1.550 Euro). Dabei wuchs das Einkommen der Landbevölkerung mit 9,2% stärker als jenes der Stadtbewohner mit 6,8%. Der Mindestlohn ist im ersten Quartal 2015 nur vereinzelt angehoben worden. Die Provinz Guangdong kündigte Erhöhungen von bis zu 22% an. Die Angestellten in der Provinz sollen so einen Mindestlohn von 1,895 RMB pro Monat erhalten (+515 RMB gegenüber Vorjahr), die in der Stadt Shenzen sogar 2,030 RMB (+230 RMB gegenüber Vorjahr). Erklärtes Ziel der chinesischen Regierung ist die Verdopplung der Einkommen bis zum Jahr
- Hierfür soll der Mechanismus der Lohnfindung, also die Systeme zur Festlegung des Mindestlohns und das System der Tarifverhandlungen, ausgebaut werden. Zur Reform der Tarifpolitik liegt ein umfassender Fünfjahresplan des All-Chinesischen Gewerkschaftsbundes vor, der in erster Linie auf den Ausbau industrie- und branchenspezifischer Tarifpolitik zielt (AA 5.2015b). Noch leben mehr als 46% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile 269 Mio. interne Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), von denen 166 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren. Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich jedoch erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle (AA 15.10.2014). Die neu geschaffenen Mikrokredite für Einzelpersonen sind Darlehen von bis zu 100.000 Yuan. Bei Mikrokrediten für Kleinunternehmen kann sich das Darlehen unter bestimmten Bedingungen auf bis zu maximal 3 Millionen Yuan belaufen. Registrierte Arbeitslose, Behinderte, ehemalige Soldaten, genauso wie Absolventen der Grundschule (der Abschluss muss 2 Jahre zurück liegen), die selbständig sind, sind für 3 Jahre von Verwaltungskosten, Anmelde- und Lizenzgebühren und ähnlichen Kosten befreit, nachdem sie sich bei dem Industrie- und Gewerbeamt registriert haben. Entlassene Arbeiter, die im Besitz eines "Wiederbeschäftiguns-Zertifikates" sind und selbständige ehemalige Soldaten, die einen Mikrokredit beantragt haben um ein kleines Unternehmen zu gründen, sind von Zinszahlungen befreit. Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes. Andere bei der Stadt registrierte Arbeitslose, Hochschulabsolventen und Bauern, die enteignet wurden, die sich für einen Mikrokredit bewerben, müssen die Hälfte der Zinsen bezahlen. Das Finanzamt zahlt dementsprechend die anderen 50% der Zinsen (IOM 10.2014). Anfang 2014 hat der Staatsrat den Aufbau eines einheitlichen Altersversicherungssystems für Stadt- und Landbewohner beschlossen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Rentenansprüche landesweit übertragbar sind. Provinzen, die nicht über genügend eigene Mittel verfügen, erhalten Subventionen von der Zentralregierung. Zur weiteren Vereinheitlichung wurden Anfang 2015 überdies rund 40 Mio. Staatsangestellte in die staatliche Rentenversicherung eingebunden. Diese mussten zuvor keine Beiträge entrichten und erhielten Pensionen. Die seit langem erwartete Erhöhung des Rentenalters wird voraussichtlich erst ab 2017 beschlossen (AA 3.2014b). Im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen: 1) Erfüllung der nationalen Ruhestandsvoraussetzungen, einschließlich des normalen Ruhestands, krankheitsbedingter Frührente, berufsbedingtem vorzeitigen Ruhestand 2) Einzahlungen für 15 Jahre, in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Basisrentenversicherung. Einzahlung für weniger als 15 Jahre, aber Erreichen des Ruhestandsalters: einmalige Auszahlung des persönlichen Fonds bei Beendigung der Rentenversicherungsansprüche. Der Rentenkontostand ist im Todesfall des Beitragszahlers übertragbar (IOM 10.2014). Chinas soziales Sicherungssystem ist ein regierungsfinanziertes System, das bestimmten Personengruppen (alte Menschen, Waisen, Menschen mit Behinderung) soziale Sicherheit bietet (IOM 10.2014). Trotz des laufenden Ausbaus des Sozialsystems bleibt angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen die familiäre Solidarität in Notfällen ein entscheidender Faktor. Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung (hukou) gekoppelt, befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen (ÖB 11.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.2015b): China, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Wirtschaft_node.html -Strichaufzählung IOM - International Organisation for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt China, http://www.bamf.de/XXXXredDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_china-dl_de.pdf?__blob=publicationFile -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China
- Medizinische Versorgung In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene mag nicht europäischen Vorstellungen entsprechen (AA 20.8.2015c). Ende Juni 2013 wurden in China 980.199 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 649.744 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten, 25.108 Krankenhäusern (13.371 davon staatlich), 36.965 Gesundheitszentren, 34.198 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.129 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.495 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.089 Sanitätsstationen (IOM 10.2014). Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, XXXXnghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Wer die steigenden Kosten für eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden (AA 15.10.2014). Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet (IOM 10.2014). Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen (AA 15.10.2014). Die Krankenversicherung umfasst die medizinische Versicherung, Behinderten- und Pflegeversicherung, wobei die gängigste medizinische Versicherung zum einen die Versicherung von Krankheiten und zum anderen von Unfällen beinhaltet (IOM 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (20.8.2015c): China: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_6D7BDE1F99E2255CDE6D5223CC9367CC/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/ChinaSicherheit.html?nn=334554#doc334524bodyText7 -Strichaufzählung IOM – International Oranisation for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt China, http://www.bamf.de/XXXXredDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_china-dl_de.pdf?__blob=publicationFile
- Behandlung nach Rückkehr Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deXXXXlb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das – ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses – keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet (AA 15.10.2014).Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deXXXXlb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das – ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses – keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Artikel 322, chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet (AA 15.10.2014). Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen. Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere: * der Weltverband der Uiguren, * die Ostturkistanische Union in Europa e.V., * der Ostturkistanische (Uigurische) Nationalkongress e.V. und * das Komitee der Allianz zwischen den Völkern Tibets, der Inneren Mongolei und Ostturkistans Aufklärung über die und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen. Es sind bisher keine Fälle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zurückgekehrt sind. Berichtet wird jedoch über Fälle von Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung (AA 15.10.2014). In den letzten Jahren kam es, vermutlich auf chinesischen Druck, immer wieder zur Abschiebung von uigurischen Asylwerbern aus Nachbarländern, vor allem aus Kambodscha, Thailand, Pakistan und Malaysia. Im Juli 2012 wurden aus Malaysia abgeschobene Uiguren zu bis zu 15 Jahren Haft wegen "separatistischer Tätigkeiten" verurteilt (ÖB 11.2014). Quellen: -Strichaufzählung Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China
- Dokumente In ganz China ist die Herstellung oder Beschaffung gefälschter oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art seit langem ohne besondere Schwierigkeiten möglich. Nach Einschätzung internationaler Dokumentenexperten arbeiten in China die meisten und die besten Fälscherwerkstätten weltweit. Viele verfügen über neueste Technik. Von falschen oder gefälschten Dokumenten (vor allem aus den Provinzen Liaoning, Zhejiang und Fujian, hier vor allem der Stadt Changle) wird zu vielfältigen Zwecken Gebrauch gemacht (AA 15.10.2014). Quellen: -Strichaufzählung Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
- Beweiswürdigung: 2.
- Die vom Bundesamt getroffene, weiter oben in den wesentlichen Punkten wiedergegebene Würdigung der Beweise steht im Wesentlichen im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 31.12.2015 sowie der Einvernahme beim Bundesamt am 22.08.2017, ist hinreichend nachvollziehbar und erweist sich in Zusammenschau mit den im erstinstanzlichen Verfahren protokollierten Angaben der BF im Ergebnis als zutreffend. Hierzu ist anzumerken, dass sich aus dem erstinstanzlichen Akt keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt ergeben. Weder die Protokollierung noch der Dolmetscher wurde in der Einvernahme in irgendeiner Form konkret bemängelt, im Gegenteil wurde von der BF auf Nachfragen noch ausdrücklich angegeben, dass sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe (vgl. As 59). Es wurden auch keine Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen vorgelegt, die auf eine psychische Ausnahmesituation der BF infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung hinweisen, aufgrund welcher sie allenfalls gehindert gewesen wäre, ihr diesbezügliches Vorbringen zu erstatten. Auch wurde derartiges von der BF auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Das Protokoll wurde zudem von der BF nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. As 60-61, aber auch S. 6 Protokoll der Erstbefragung vom 31.12.2015).Hierzu ist anzumerken, dass sich aus dem erstinstanzlichen Akt keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt ergeben. Weder die Protokollierung noch der Dolmetscher wurde in der Einvernahme in irgendeiner Form konkret bemängelt, im Gegenteil wurde von der BF auf Nachfragen noch ausdrücklich angegeben, dass sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe vergleiche As 59). Es wurden auch keine Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen vorgelegt, die auf eine psychische Ausnahmesituation der BF infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung hinweisen, aufgrund welcher sie allenfalls gehindert gewesen wäre, ihr diesbezügliches Vorbringen zu erstatten. Auch wurde derartiges von der BF auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Das Protokoll wurde zudem von der BF nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt vergleiche As 60-61, aber auch S. 6 Protokoll der Erstbefragung vom 31.12.2015). Das Bundesamt ging unter Zugrundelegung der Angaben der BF davon aus, dass ihr Vorbringen, sie sei im Zuge ihrer Beteiligung an einem Familienunternehmen von kriminellen Geldgläubigern wegen ausstehender Kreditrückzahlungen bedroht worden, unglaubwürdig ist. Wie das Bundesamt im Wesentlichen aufgezeigt hat und sich anhand des Einvernahmeprotokolls deutlich nachvollziehen lässt, beschränkte sich die BF bei der Darstellung ihrer Fluchtgründe in auffälliger Weise auf die Schilderung einer äußerst rudimentären Rahmengeschichte, wobei sie selbst noch unter wiederholter Aufforderung kaum konkrete Vorfälle oder Details schildern konnte. So war sie – wie auch vom Bundesamt schlüssig dargelegt wurde – trotz wiederholten Nachfragens als aktive Teilhaberin des Familienunternehmens nicht einmal in der Lage, den Namen des Lieferanten des mangelhaften Düngers zu nennen und konnte auch nahezu keine Angaben zu dem Kredit und den Gläubigern, die sie bedroht hätten, machen. Dem nicht genug, verstrickte sich die BF, wie gleichfalls vom Bundesamt hervorgehoben wurde, bei der Darstellung der Vorfälle zudem in erhebliche Unstimmigkeiten und Widersprüche. So gab sie etwa ursprünglich in d