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{'item': 'W191 1419818-3'}

Obsah (24)§§ 10Art. 133§ 3§ 8§ 51§ 120§ 55§ 58§ 9Art. 8§ 52§ 20§ 28§ 46§ 18§ 6§ 7§ 27Art. 130§ 14a§ 61§ 66§ 67§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2018 GeschäftszahlW191 1419818-3 SpruchW191 1419818-3/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer a

§§ 10

und 55 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz sowie §§ 46 und 52 Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 10 und 55 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz sowie Paragraphen 46 und 52 Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Vorverfahren: 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus New Delhi, reiste am 17.05.2011 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz

Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.1.

  1. Er gab in seinem Asylverfahren an, er sei in New Delhi geboren, verheiratet und habe im Herkunftsstaat noch seine Ehefrau, zwei Söhne und eine Tochter sowie einen Bruder und zwei Schwestern. Seine Eltern seien bereits verstorben. Sein Heimatland habe er am 23.04.2011 von New Delhi aus schlepperunterstützt per Flugzeug verlassen und sei nach Prag geflogen und von dort per LKW nach Österreich gebracht worden. Sein Heimatland habe er verlassen, weil er von einem Polizisten verfolgt und schikaniert worden sei. Dazu sei es gekommen, als im Jahr 2010 die Baubehörde an ihn herangetreten sei und ihm vorgeworfen habe, dass er sein seit dreißig Jahren bestehendes Gasthaus illegal vergrößert habe. Er habe der Behörde widersprochen, weil er offizielle Baupläne gehabt habe. Als Konsequenz habe die Behörde sein ganzes Gasthaus mit Bulldozern zerstört. Als die Baubehörde erstmals mit ihm Kontakt aufgenommen habe, sei ein Polizist dabei gewesen, mit dem er letztlich eine schwere verbale Auseinandersetzung gehabt habe. Dieser habe alles persönlich genommen und gedroht, ihm das Leben so schwer zu machen, dass er weggehen werde. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass ihn der Polizist "reinlegen" und nicht in Ruhe lassen würde. Eine unmenschliche Behandlung oder Strafe befürchte er dagegen nicht. Auch seine Familie sei von der Polizei bedroht worden. Das Gasthaus sei seine einzige Einnahmequelle gewesen. Auf die Frage, wie er bedroht worden sei, antwortete der BF, dass ihn sein Verfolger entweder umbringen oder fälschlich anzeigen werde. Der Polizist habe ihm angedroht, ihn fertig zu machen, falls er sich weiterhin in New Delhi aufhalten sollte. Für die Reise habe er einen Kredit auf seine Wohnung aufgenommen. Der BF gab an, er könne keine Personaldokumente vorlegen. In Indien habe er noch seinen Führerschein und eine Lebensmittelkarte. Als Auslöser für seine Ausreiseentscheidung gab er an, dass er schikaniert worden sei. Er habe vier Monate als Rettungsfahrer gearbeitet und sei schließlich wegen dieses Polizisten gekündigt worden. Danach habe er keine Arbeit mehr gehabt. Seine Familie lebe nach wie vor in seiner Wohnung in Delhi. Er habe Indien zwar verlassen wollen, allerdings sei es sehr schmerzhaft gewesen, die Familie zurückzulassen. Auf die Frage, warum er nicht versucht habe umzuziehen, antwortete der BF, die Familie habe eben so entschieden, und auch der Schlepper habe gemeint, dass es besser wäre, wenn er das Land verlassen würde. Außerdem habe seine Familie gemeint, wenn er weiterhin in Indien bleiben würde, werde ihn der Polizist sicher eines Tages festnehmen. Dieser habe den Streit nämlich sehr persönlich genommen. Auf die Frage, warum ihn dieser nicht bereits verhaftet habe, antwortete er, dass er gegen den Polizisten eine Beschwerde bei dessen Offizier eingebracht habe. Dieser habe ihm dann mitgeteilt, dass der Polizist an Depressionen leide und in der Lage wäre, ihn zu verhaften und ihm zu schaden. Auf Vorhalt der Möglichkeit einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative gab der BF an, dass er dafür nicht genug Geld gehabt habe. Auf Hinweis, dass er nach eigenen Angaben die Wohnung belehnen und damit 700.000,- Rupien für die Reise aufbringen habe können und daher die Wohnung auch verkaufen und mit der Familie übersiedeln hätte können, gab er an, dass er auf die Wohnung einen Kredit aufgenommen habe, aber nicht Alleineigentümer sei. Die Wohnung gehöre der ganzen Familie. Auf die Frage, ob er nicht vordergründig zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation ausgereist sei, antwortete er: "eigentlich ja". Außerdem habe er Angst um sein Leben gehabt. Er sei der Älteste, und alle in der Familie seien von ihm abhängig. Er habe drei Kinder, die er ernähren müsse. Auf die Frage, ob er zur Lage in Indien etwas angeben wolle, erklärte der BF, man bekomme dort keine Arbeit; es sei alles sehr teuer geworden, weshalb dort ein normaler Bürger nicht überleben könne. Er habe Indien verlassen, damit es seiner Familie gut gehe. 1.1.
  2. Mit Bescheid vom 25.05.2011 wies das Bundesasylamt (BAA) den Antrag des BF

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.), und verband diese Entscheidung

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien (Spruchpunkt III.).1.1.3. Mit Bescheid vom 25.05.2011 wies das Bundesasylamt (BAA) den Antrag des BF

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.), und verband diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien (Spruchpunkt römisch drei.). 1.1.

  1. Der BF brachte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 07.06.2011 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. 1.1.
  2. Mit Erkenntnis vom 07.05.2012, Zahl C12 419.818-1/2011/10E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde

§§ 3, 8 und 10 Asyl

G als unbegründet ab. Der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.1.1.5. Mit Erkenntnis vom 07.05.2012, Zahl C12 419.818-1/2011/10E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde

Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab. Der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. 1.

  1. Gegenständliches Verfahren: 1.2.
  2. Mit Telefax vom 24.05.2012 gab ein Rechtsanwalt bekannt, dass er nunmehr den BF vertrete, stellte einen Antrag auf Akteneinsicht und ersuchte, von allfällig beabsichtigten fremdenrechtlichen Maßnahmen Abstand zu nehmen, da sich der BF dem fremdenrechtlichen Verfahren nicht entziehen werde und beabsichtige, "die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten auszuschöpfen". 1.2.
  3. Laut im Akt einliegender Anzeige vom 24.08.2012 wurde der BF aufgrund einer Anzeige, dass eine fremde Person im Haus sei und die Wäsche aufhänge, im Zuge einer fremdenrechtlichen Überprüfung an einer Adresse in 1100 Wien angetroffen. Der BF wies sich mit einer Kopie seiner Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G aus dem (rechtskräftig negativ beendeten Asylverfahren) aus und wurde angesichts des Umstandes, dass gegen ihn eine aufrechte Ausweisung vorlag,

§ 120

Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) verwaltungsstrafrechtlich angezeigt und darüber in Kenntnis gesetzt.1.2.2. Laut im Akt einliegender Anzeige vom 24.08.2012 wurde der BF aufgrund einer Anzeige, dass eine fremde Person im Haus sei und die Wäsche aufhänge, im Zuge einer fremdenrechtlichen Überprüfung an einer Adresse in 1100 Wien angetroffen. Der BF wies sich mit einer Kopie seiner Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG aus dem (rechtskräftig negativ beendeten Asylverfahren) aus und wurde angesichts des Umstandes, dass gegen ihn eine aufrechte Ausweisung vorlag,

Paragraph 120, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) verwaltungsstrafrechtlich angezeigt und darüber in Kenntnis gesetzt. 1.2.

  1. Mit Telefax vom 22.05.2013 gab der vormalige anwältliche Vertreter des BF die Beendigung seines Vollmachtsverhältnisses bekannt. 1.2.
  2. Mit ausgefülltem Formularvordruck des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), datiert mit 05.06.2014, beim BFA eingebrachtt am nächsten Tag, unterfertigt vom BF und mit Unterschrift und Namen seines nunmehrigen anwältlichen Vertreters versehen, stellte der BF einen "Erstantrag" auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens"

§ 55Abs. 1 oder ("andernfalls") 2 Asyl

G, wobei er beide Möglichkeiten ankreuzte.1.2.4. Mit ausgefülltem Formularvordruck des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), datiert mit 05.06.2014, beim BFA eingebrachtt am nächsten Tag, unterfertigt vom BF und mit Unterschrift und Namen seines nunmehrigen anwältlichen Vertreters versehen, stellte der BF einen "Erstantrag" auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens"

Paragraph 55, Absatz eins, oder ("andernfalls") 2 AsylG, wobei er beide Möglichkeiten ankreuzte. Diesem Antrag waren Belege für die Integration des BF in Österreich in Kopie beigelegt (Deutschkursbestätigung, Mietvertrag und Mietzahlungsbestätigungen, E-Card, Aufstellung über Entgeltzahlungen als Werbemittelverteiler). 1.2.5. Das BFA forderte den BF mit Schreiben vom 23.01.2015 auf, binnen zwei Wochen weitere Urkunden (im Original und in Kopie) zu seinem Antrag nachzubringen, darunter für die "Aufenthaltsberechtigung- Rot-Weiß-Rot-Karte plus"

§ 55Abs. 1 Asyl

G ein gültiges Reisedokument, Geburtskurkunde, und für die "Aufenthaltsberechtigung plus" Belege für die Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung sowie für die Erfüllung bestimmter Einkommensgrenzen.1.2.5. Das BFA forderte den BF mit Schreiben vom 23.01.2015 auf, binnen zwei Wochen weitere Urkunden (im Original und in Kopie) zu seinem Antrag nachzubringen, darunter für die "Aufenthaltsberechtigung- Rot-Weiß-Rot-Karte plus"

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein gültiges Reisedokument, Geburtskurkunde, und für die "Aufenthaltsberechtigung plus" Belege für die Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung sowie für die Erfüllung bestimmter Einkommensgrenzen. Auf einem Beiblatt wurde weiter konkretisiert, welche Belege vorzulegen wären. Weiters habe der BF eine Antragsbegründung nicht vorgelegt, er werde aufgefordert, den von ihm angestrebten Aufenthaltstitel genau zu bezeichnen. 1.2.

  1. Mit Schreiben seines Vertreters vom 09.02.2015 brachte der BF einige weitere Belege nach, darunter einen Dienstzettel und einen aktuellen Auszug aus der Konsumentenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes (KSV) von 1870 sowie das Prüfungszertifikat A1 Grundstufe Deutsch 1 und stellte einen Antrag auf Fristerstreckung für die Vorlage weiterer Unterlagen bis 23.02.
  2. 1.2.
  3. Mit Schreiben seines Vertreters vom 24.02.2015 ("ergänzende Stellungnahme") legte der BF weitere Unterlagen vor (Jahreskonto und Eingaben-Ausgabenrechnung für 2014, Werkvertrag mit XXXX vom 10.01.2012, Auskunft des KSV 1870, wonach der BF mit einem Einkaufsrahmen von 2.000 Euro einen Kredit gewährt bekommen habe, der nun einen Positivsaldo aufweise.1.2.
  4. Mit Schreiben seines Vertreters vom 24.02.2015 ("ergänzende Stellungnahme") legte der BF weitere Unterlagen vor (Jahreskonto und Eingaben-Ausgabenrechnung für 2014, Werkvertrag mit römisch 40 vom 10.01.2012, Auskunft des KSV 1870, wonach der BF mit einem Einkaufsrahmen von 2.000 Euro einen Kredit gewährt bekommen habe, der nun einen Positivsaldo aufweise. 1.2.
  5. Mit Bescheid vom 12.03.2015, Zahl 554583409-14688371, wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Abs. 1 und 2 Asyl

G

§ 58Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurück.1.2.8. Mit Bescheid vom 12.03.2015, Zahl 554583409-14688371, wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG

Paragraph 58, Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass der BF trotz behördlicher Aufforderung folgende Beweismittel nicht in Vorlage gebracht habe: Gültiges Reisedokument, Geburtsurkunde, schriftliche ausführliche Antragsbegründung, Urkunden über seine Familienverhältnisse, Bekanntgabe aller in Österreich lebenden Familienangehörigen und Bekanntgabe der familiären Bindungen in Österreich. Der Bestimmung des § 55 AsylG sei die Verfahrensbestimmung des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zwingend vorgelagert, welche normiere, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nachkomme. Zudem sei

§ 58Abs. 10 Asyl

G ein Antrag

§ 55Asyl

G als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden sei und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe.Der Bestimmung des Paragraph 55, Asyl

G sei die Verfahrensbestimmung des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zwingend vorgelagert, welche normiere, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nachkomme. Zudem sei

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG ein Antrag

Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden sei und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe.

Der BF habe im Zuge seiner verfahrensgegenständlichen Erstantragsstellung vom 06.06.2014 Beweismaterial vorgelegt, das zwar zeige, dass sich der BF um Integration bemühe, aber dies [ver]möge im Kern keine Neubewertung auszulösen. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei daher nach der vom BF hergestellten Aktenlage nicht eingetreten. Der BF habe aktenkundig keinerlei Schritte unternommen, um nach negativer Asylentscheidung seine Ausreise zu organisieren und sich Identitätsdokumente zu besorgen. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung der Verein Menschenrechte Österreich

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung der Verein Menschenrechte Österreich

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.2.9. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit Schreiben des Vertreters des BF vom 26.03.2015 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Der BF beantragte, das BVwG wolle seiner "Beschwerde Folge geben, den Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Abs. 1 oder 2 Asyl

G erteilt" werde, "in eventu seiner Beschwerde Folge geben, den Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen."Der BF beantragte, das BVwG wolle seiner "Beschwerde Folge geben, den Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, Absatz eins, oder 2 AsylG erteilt" werde, "in eventu seiner Beschwerde Folge geben, den Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen." In der Beschwerdebegründung wurde – kurz zusammengefasst – moniert, dass die Aufforderung zur Vorlage von Urkunden widersprüchlich gewesen sei. Der BF habe die ihm zur Verfügung gestandenen Unterlagen vorgelegt, andere Dokumente hätten ihm nicht zur Verfügung gestanden. Er hätte auch keinen gültigen Reisepass gehabt, dieser sei ihm vor seiner Einreise nach Österreich von Schleppern abgenommen worden. Er habe daher seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Das Verhalten der Behörde sei willkürlich. Der maßgebliche, zu seinen Gunsten geänderte Sachverhalt sei darin gelegen, dass dem BF am 15.06.2012 eine Beschäftigungsbewilligung

§ 20Abs. 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG) ausgestellt worden sei, dass er nachträglich eine Deutschprüfung A1 bestanden habe, dass er verstärkt in Österreich sozial integriert sei, dass er mittels Urkundenvorlage seinen Lebensunterhalt hätte nachweisen können, dass er keinen Kredit mehr offen habe, dass er krankenversichert sei und dass er seine Miete bezahlen könne.Der maßgebliche, zu seinen Gunsten geänderte Sachverhalt sei darin gelegen, dass dem BF am 15.06.2012 eine Beschäftigungsbewilligung

Paragraph 20, Absatz 6, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ausgestellt worden sei, dass er nachträglich eine Deutschprüfung A1 bestanden habe, dass er verstärkt in Österreich sozial integriert sei, dass er mittels Urkundenvorlage seinen Lebensunterhalt hätte nachweisen können, dass er keinen Kredit mehr offen habe, dass er krankenversichert sei und dass er seine Miete bezahlen könne. Es liege immerhin ein mehr als vierjähriger Aufenthalt des BF vor, der überwiegend als rechtmäßig anzusehen sei. Er sei unbescholten. 1.2.10. Mit Erkenntnis vom 04.05.2015, Zahl W191 1419818-2/3E, behob das BVwG den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 1 Vw

GVG in Verbindung mit §§ 55, 58 AsylG.1.2.10. Mit Erkenntnis vom 04.05.2015, Zahl W191 1419818-2/3E, behob das BVwG den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 55, 58, AsylG. In der Erkenntnisbegründung wurde unter anderem ausgeführt: " [ ] 2.2.

  1. Das BFA hat den Antrag des BF als unzulässig zurückgewiesen und gründet diese Entscheidung auf § 58 Abs. 10 sowie Abs. 11 Z 2 AsylG. Diese Entscheidung ist zwar nicht – wie in der Beschwerde behauptet – willkürlich, aber doch rechtswidrig:" [ ] 2.2.
  2. Das BFA hat den Antrag des BF als unzulässig zurückgewiesen und gründet diese Entscheidung auf Paragraph 58, Absatz 10, sowie Absatz 11, Ziffer 2, AsylG. Diese Entscheidung ist zwar nicht – wie in der Beschwerde behauptet – willkürlich, aber doch rechtswidrig: Zwar liegt mit der aufrechten Rückkehrentscheidung gegen den BF eine Voraussetzung des § 58 Abs. 10
  3. Satz AsylG für eine zurückweisende Entscheidung vor, doch kann im Hinblick auf den längeren Zeitraum zwischen Erlassung dieser Entscheidung und der nunmehrigen Entscheidung über die beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (von ca. drei Jahren) nicht erkannt werden, dass eine zweite Voraussetzung, nämlich dass ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende [ ] Abwägung

Art. 8

EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe, vorläge.Zwar liegt mit der aufrechten Rückkehrentscheidung gegen den BF eine Voraussetzung des Paragraph 58, Absatz 10, 1. Satz AsylG für eine zurückweisende Entscheidung vor, doch kann im Hinblick auf den längeren Zeitraum zwischen Erlassung dieser Entscheidung und der nunmehrigen Entscheidung über die beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (von ca. drei Jahren) nicht erkannt werden, dass eine zweite Voraussetzung, nämlich dass ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende [ ] Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe, vorläge.

Auch die Tatbestandsvoraussetzung eines "begründeten Antragsvorbringens" in § 58 Abs. 10

  1. Satz AsylG liegt – nach der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst – nicht vor.Auch die Tatbestandsvoraussetzung eines "begründeten Antragsvorbringens" in Paragraph 58, Absatz 10,
  2. Satz AsylG liegt – nach der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst – nicht vor. Wenn auch das Verhalten des BF im Verfahren mehrfach relevante Umstände offengelassen hat – so hat er nicht angegeben, welchen Aufenthaltstitel des 55 AsylG er nun tatsächlich anstrebt; es ist nicht erkennbar, warum sein Aufenthalt in Österreich trotz aufrechter Rückkehrentscheidung seit 2012 (mehr als zwei Jahre lang bis zur gegenständlichen Antragstellung) ‚als rechtmäßig anzusehen‘ wäre; er hat nicht dargetan, in welcher Hinsicht seine Rückkehr nach Indien seine – nicht näher angegebene – verstärkte soziale Integration in Österreich verletzen würde, zumal seine Familie in Indien lebe, – so rechtfertigen diese Umstände für sich noch nicht, dem BF eine materielle Entscheidung zu versagen. Der Beurteilung des BFA, der BF sei seiner Mitwirkungspflicht in einer Form nicht nachgekommen, dass deswegen sein Antrag

§ 58Abs. 11 Z 2 – ohne in die Sache einzugehen – als unzulässig zurückzuweisen sei, ist nicht zu folgen, zumal § 55 Asyl

G nicht ausdrücklich normiert, welche Dokumente ein Antragsteller vorzulegen habe. Gerade Asylwerber, die längere Zeit in Österreich leben, haben oft tatsächlich keine Identitätspapiere vorzuweisen, und es erscheint überschießend, dem BF, zumal er angegeben hat, sich um Papiere bemüht zu haben, deren Nichtvorlage als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht in einer Weise anzulasten, dass sein Antrag ohne inhaltliche Prüfung aus formellen Gründen zurückgewiesen wird. Der BF hat in seinem Asylverfahren seinerzeit angegeben, er hätte in Indien einen Führerschein. Die Nichtvorlage von Identitätsdokumenten wird – genauso wie seine private Situation (Familie in Indien) – bei der inhaltlichen Bewertung aber mit zu berücksichtigen sein (§ 15 AsylG, Mitwirkungspflicht).Der Beurteilung des BFA, der BF sei seiner Mitwirkungspflicht in einer Form nicht nachgekommen, dass deswegen sein Antrag

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, – ohne in die Sache einzugehen – als unzulässig zurückzuweisen sei, ist nicht zu folgen, zumal Paragraph 55, AsylG nicht ausdrücklich normiert, welche Dokumente ein Antragsteller vorzulegen habe. Gerade Asylwerber, die längere Zeit in Österreich leben, haben oft tatsächlich keine Identitätspapiere vorzuweisen, und es erscheint überschießend, dem BF, zumal er angegeben hat, sich um Papiere bemüht zu haben, deren Nichtvorlage als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht in einer Weise anzulasten, dass sein Antrag ohne inhaltliche Prüfung aus formellen Gründen zurückgewiesen wird. Der BF hat in seinem Asylverfahren seinerzeit angegeben, er hätte in Indien einen Führerschein. Die Nichtvorlage von Identitätsdokumenten wird – genauso wie seine private Situation (Familie in Indien) – bei der inhaltlichen Bewertung aber mit zu berücksichtigen sein (Paragraph 15, AsylG, Mitwirkungspflicht). 2.2.3. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA eine formelle (zurückweisende) Entscheidung getroffen hat, ohne dass die diesbezüglichen Voraussetzungen vorgelegen haben. 2.2.4. Das BFA wird aufgrund des gestellten Antrages des BF das Verfahren fortzusetzen und zu ermitteln haben, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G vorliegen, dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen und eine neue (inhaltliche) Entscheidung zu treffen haben.2.2.4. Das BFA wird aufgrund des gestellten Antrages des BF das Verfahren fortzusetzen und zu ermitteln haben, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG vorliegen, dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen und eine neue (inhaltliche) Entscheidung zu treffen haben. 1.2.

  1. Das BFA forderte den BF im fortgesetzten Verfahren mit Schreiben vom 24.11.2016 auf, insbesondere begründet darzulegen, welchen Aufenthaltstitel er konkret anstrebe, inwieferne seine soziale Integration im Bundesgebiet ausgestaltet sei und inwieferne die Durchsetzung der gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.1.2.
  2. Das BFA forderte den BF im fortgesetzten Verfahren mit Schreiben vom 24.11.2016 auf, insbesondere begründet darzulegen, welchen Aufenthaltstitel er konkret anstrebe, inwieferne seine soziale Integration im Bundesgebiet ausgestaltet sei und inwieferne die Durchsetzung der gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle. Weiters wurde der BF eingeladen, Belege zu seinem Vorbringen vorzulegen. 1.2.
  3. Im Verwaltungsakt liegen – unchronologisch eingeordnet, Aktenseiten 339 ff. – offenbar vom BF vorgelegte Belege ein (Sozialversicherungsdatenauszug vom 31.01.2017, Kopie seines indischen Führerscheins, Geburtsurkunde und indische Police Clearance Certificate vom 28.02.2015,). 1.2.
  4. Im Schreiben seines damaligen Vertreters vom 13.12.2016 wurde ausgeführt: "Aus dem Erkenntnis des BVwG wird ersichtlich, dass ich die ‚Aufenthaltsberechtigung- Rot Weiß Rot Karte plus‘

55 Abs. 1 AsylG beantragte und wird dieser Antrag wiederholt.""Aus dem Erkenntnis des BVwG wird ersichtlich, dass ich die ‚Aufenthaltsberechtigung- Rot Weiß Rot Karte plus‘

55 Absatz eins, AsylG beantragte und wird dieser Antrag wiederholt." Der BF verwies auf die bereits vorgelegten Belege sowie auf seinen mehr als fünfjährigen "Daueraufenthalt in Österreich" und legte ein "Zertifikat A2 Kurs nicht bestanden" sowie einige Empfehlungsschreiben von Bekannten (großteils Personen mit offenbar indischen Namen) vor. Der BF habe sich sofort zu einem neuen A2-Kurs angemeldet und lerne täglich Deutsch bei einem angegebenen Bildungsinstitut. Es wurde um Abwarten seiner Deutschprüfung am 20.02.2017 ersucht. Mit E-Mail seines damaligen Vertreters vom 23.01.2017 wurde um neuerliche Terminverschiebung auf 02.03.2017 ersucht. 1.2.14. Nach Durchführung des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 23.02.2017 den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom "31.10.2013" [richtig: 06.04.2014]

§ 55Asyl

G ab und verband diese Entscheidung

§ 10Abs. 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien

§ 46FPG zulässig sei.

In Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.2.14. Nach Durchführung des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 23.02.2017 den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom "31.10.2013" [richtig: 06.04.2014]

Paragraph 55, AsylG ab und verband diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es bestünden keine aktenkundigen [hinreichenden] Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Indien. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts des – nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz – überwiegend unrechtmäßigen Aufenthalts und des Fehlens von zu berücksichtigenden familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen, zumal sich seine gesamte Familie in Indien aufhalte.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts des – nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz – überwiegend unrechtmäßigen Aufenthalts und des Fehlens von zu berücksichtigenden familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen, zumal sich seine gesamte Familie in Indien aufhalte. 1.2.

  1. Gegen diesen verfahrensgegenständlichen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz seiner nunmehrigen gewillkürten Vertreterin ohne Datum (offenbar fristgerecht eingebracht, da eingelangt am 13.03.2017 – das Einbringungsdatum ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, und auch eine telefonische Recherche beim zuständigen Referenten des BFA konnte diese Frage nicht klären) – das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG wegen "Rechtswidrigkeit der Anordnung und mangelhafter Verfahrensführung" ein. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des BF bezüglich seiner Integration in Österreich wiederholt und auf seine vorgelegten Belege verwiesen. Eine Beschäftigungsbewilligung als Koch für Juni bis September 2012, Entgeltbestätigungen als Zusteller sowie ein Mietvertrag wurden vorgelegt. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde beantragt. 1.2.
  2. Diese Beschwerde langte am 20.03.2017 beim BVwG ein. 1.2.
  3. Mit Beschluss vom 22.03.2017, Zahl W191 1419818-3/3ZAW, erkannte das BVwG dieser Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu, da aus der zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der genannten, durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des BF nach Indien aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne.1.2.17. Mit Beschluss vom 22.03.2017, Zahl W191 1419818-3/3ZAW, erkannte das BVwG dieser Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu, da aus der zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der genannten, durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des BF nach Indien aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne. 1.2.

  1. Mit Schreiben seines Vertreters vom 18.06.2017 legte der BF einen Arbeitsvorvertrag und eine Sozialversicherungsbestätigung (versichert seit 02.09.2015) vor. 1.2.
  2. Das BVwG führte am 21.08.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi durch, zu der der BF – trotz nachweislicher Zustellung an seine Vertreterin – unentschuldigt nicht erschien. 1.2.
  3. Das BVwG führte am 28.12.2017 eine neuerliche öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi durch, zu der der BF persönlich in Begleitung eines Vertreters erschien. Die belangte Behörde verzichtete im Vorhinein auf die Teilnahme an der Verhandlung. Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift): " [ ] Aufruf der Sache um 09:00 Uhr Nachdem der BF – nach ordnungsgemäßer Zustellung an seine Vertreterin – zur Verhandlung vor dem BVwG am 21.08.2017 nicht erschienen ist, ist er heute in Begleitung von XXXX , erschienen.Nachdem der BF – nach ordnungsgemäßer Zustellung an seine Vertreterin – zur Verhandlung vor dem BVwG am 21.08.2017 nicht erschienen ist, ist er heute in Begleitung von römisch 40 , erschienen. [ ] RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Hindi. Ich spreche auch Punjabi, das ist die Muttersprache meines Vaters. RI an D: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF? D: Punjabi. RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht. Zur heutigen Situation: RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen? BF: Ja, ich habe keine Probleme, ich bin gesund. RI: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen? BF: Ich hatte vor einiger Zeit Operationen an beiden Unterarmen, Schwellungen wurden wegoperiert. Ich habe auch kleinere Schwellungen an anderen Stellen des Körpers. BFV [Vertreter des BF]: Der BF ist nicht in ärztlicher Behandlung. [ ] Der BFV nimmt kurz Akteneinsicht. [ ] Der BF hat bisher seine Geburtsurkunde, ein indisches Leumundszeugnis sowie seinen indischen Führerschein (AS 343 ff.) sowie Integrationsbelege (Arbeitsvorvertrag, Sozialversicherungsdatenauszug, Honorarnoten von XXXX , Deutschkurs-Prüfungsbestätigung A1, Mietvertrag) vorgelegt, auf die der BFV verweist.Der BF hat bisher seine Geburtsurkunde, ein indisches Leumundszeugnis sowie seinen indischen Führerschein (AS 343 ff.) sowie Integrationsbelege (Arbeitsvorvertrag, Sozialversicherungsdatenauszug, Honorarnoten von römisch 40 , Deutschkurs-Prüfungsbestätigung A1, Mietvertrag) vorgelegt, auf die der BFV verweist. [ ] Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen Lebensumständen: RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt? BF: Ja. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Rajput (Anmerkung D: Das ist eine Unterkaste der zweiten Kaste, ‚Krieger‘). RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher? BF: Ich bin Hindu. RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft? BF: Ich bin verheiratet. Ich habe zwei Söhne und eine Tochter. Meine Familie lebt von meiner Geburt an in New Delhi. Meine Frau stammt aus dem Bundesstaat Haryana, XXXX .BF: Ich bin verheiratet. Ich habe zwei Söhne und eine Tochter. Meine Familie lebt von meiner Geburt an in New Delhi. Meine Frau stammt aus dem Bundesstaat Haryana, römisch 40 . RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF: Ich habe acht Jahre die Schule besucht und nachher als Koch gearbeitet. In Österreich habe ich auch zeitweise legal mit Beschäftigungsbewilligung im Sommer am Rathausplatz als Koch gearbeitet. RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen? BF: Im Mai
  4. RI: Warum? BF: Weil ich dort mit der Polizei Probleme bekommen habe. RI: Sie haben doch ein indisches Leumundszeugnis aus 2015 vorgelegt? BF: Ich hatte in Indien, als ich in einem Restaurant als Koch gearbeitet habe, einen Streit mit einen Polizisten gehabt. Zur derzeitigen Situation in Österreich: RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? BF: Nein. RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen. RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können? BF (auf Deutsch): Ein bisschen. RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen teilweise verstanden und gebrochen auf Deutsch beantwortet hat. RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht? BF: Nein, momentan nicht, weil ich zur Zeit wenig Zeit habe. Ich habe auch ein Problem mit meinem Erinnerungsvermögen. RI: Warum habe Sie derzeit wenig Zeit? BF: Wegen meiner Arbeit und wegen des Haushaltes bin ich sehr müde. Ich arbeite in der Nacht als Zeitungszusteller von 2 Uhr bis 10 Uhr. RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? BF: Ich lese die Bibel. Ich habe einen Freund namens XXXX , er kommt zu mir und wir studieren gemeinsam die Bibel. Er ist Österreicher. Er ist ein Zeuge Jehovas. Er hat mir auch eine Bibel geschenkt.BF: Ich lese die Bibel. Ich habe einen Freund namens römisch 40 , er kommt zu mir und wir studieren gemeinsam die Bibel. Er ist Österreicher. Er ist ein Zeuge Jehovas. Er hat mir auch eine Bibel geschenkt. RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt? BF: Nein. RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt? BF: Ja, telefonisch, nach den Möglichkeiten, einmal in der Woche oder einmal im Monat. RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF: Ich hätte weiterhin das Problem mit diesem Polizisten, weil er die Sache persönlich genommen hat. Er fragt immer noch meine Familienangehörigen, insbesondere meine Kinder, wo der Vater ist. RI: Was haben Sie ihm angetan? BF: Weil er sich mir gegenüber nicht anständig verhalten hat, kam es zu einer Rauferei. Ich habe mich deshalb bei seinem Vorgesetzten beschwert, dieser hat mit ihm gesprochen, aber es hat nichts gebracht. Ich bin eine arme Person, auf diese wird keine Rücksicht genommen. Der RI bringt [ ] in das gegenständliche Verfahren ein. Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar. Der RI folgt BFV diese Feststellungen in Kopie aus und gibt ihm die Möglichkeit, dazu und zu den bisherigen Angaben des BF eine Stellungnahme abzugeben sowie Fragen an den BF zu stellen, worauf dieser verzichtet. RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will. BF: Ich bitte Sie, mir zu erlauben, dass ich hier bleiben kann. Ich bin schon lange Zeit hier, ich habe mich an die Lebensweise hier gewöhnt. Ich selbst arbeite und nehme keine finanzielle Hilfe von irgendwem in Anspruch. Ich habe keinerlei große Probleme hier. Wenn ich ein bisschen Zeit habe und mit meinem Freund die Bibel studiere, bekomme ich ‚seelischen Frieden‘. RI: Würde sich Ihre Familie nicht freuen, wenn Sie wieder zurückkämen? BF: Ja, aber meine Familie sagt, dass es wegen meiner Probleme auch gut ist, wenn ich derzeit in Österreich bleibe. Wenn ich zurückkomme, bekommt die Familie auch wegen mir Probleme. RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht. [ ]" Das erkennende Gericht brachte weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF in das Verfahren ein (aufgelistet unter Punkt 2.). Das BFA beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift samt Beilagen übermittelt.
  5. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes, beinhaltend die im Verfahrensgang aufgelisteten Schriftstücke, die vom BF vorgelegten Belege sowie die gegenständliche Beschwerde vom 13.03.2017 * Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 414 bis 421) * Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 28.12.2017 und Einsicht in die vom BF im Beschwerdeverfahren zusätzlich vorgelegten Belege zu seiner Identität und zu seiner Integration in Österreich * Einsichtnahme in die vom BVwG in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem zusätzlich in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF: o Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sowie im Bundesstaat Punjab (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 09.01.2017)
  6. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen: 3.
  7. Zur Person des BF: 3.1.
  8. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist indischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus und zur Volksgruppe (Kaste) der Rajput und ist verheiratet.3.1.
  9. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist indischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus und zur Volksgruppe (Kaste) der Rajput und ist verheiratet. 3.1.
  10. Der BF verließ Indien am 23.04.2011 und reiste schlepperunterstützt per Flugzeug nach Prag und von dort weiter nach Österreich, wo er am 18.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 3.1.
  11. Der BF hält sich seit über sechseinhalb Jahren in Österreich auf. Ihm steht hier kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich. Seit seiner rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und damit verbundener Ausweisung (Rückkehrentscheidung) im Mai 2012 hält sich der BF unrechtmäßig in Österreich auf. 3.1.
  12. Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren bzw. illegalen aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Seine Familie (Ehefrau, zwei Söhne und eine Tochter) lebt in New Delhi (Indien).3.1.
  13. Der BF hat keine hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren bzw. illegalen aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Seine Familie (Ehefrau, zwei Söhne und eine Tochter) lebt in New Delhi (Indien). 3.1.
  14. Der BF hat im Zuge des Verfahrens Belege bezüglich seiner Identität vorgelegt (indischer Führerschein, indisches Police Clearance Certificate vom 28.02.2015, Geburtsurkunde). 3.1.
  15. Der BF hat die Sprachprüfung Deutsch A1 bestanden, die Prüfung A2 nicht. Er hat in Österreich kurzzeitig (für einige Monate im Jahr 2012) legal als Koch und längerwährend als Zeitungszusteller gearbeitet und ist seit 2015 sozialversichert. Der BF hat den Besuch von Kursen oder Schulen in Österreich sowie sonstige kulturelle oder soziale Interessen – mit Ausnahme wiederholter Gespräche mit einem Bekannten (ein Zeuge Jehovas), mit dem er nach eigenen Angaben regelmäßig die Bibel liest – weder behauptet noch belegt. Der BF ist irregulär in das Bundesgebiet eingereist. Er weist keine strafgerichtliche Verurteilung auf, hat aber offensichtlich mehrere Jahre lang gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen des Aufenthalts- bzw. Fremdenrechts verstoßen, zumal er sich seit über fünf Jahren unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor. 3.
  16. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: 3.2.
  17. Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass ihm im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der bezüglichen Zusatzprotokolle drohe, und ist dies auch nicht von Amts wegen hervorgekommen.3.2.
  18. Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass ihm im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der bezüglichen Zusatzprotokolle drohe, und ist dies auch nicht von Amts wegen hervorgekommen. Sein Fluchtvorbringen, auf das sich der BF auch im gegenständlichen Verfahren bezieht, ist bereits im Asylverfahren rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt worden. Der BF ist im erwerbsfähigen Alter und männlich. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal er über langjährige Berufserfahrung verfügt und auch seine Familie (Ehefrau, zwei Söhne, eine Tochter) in Indien (New Delhi) aufhältig ist. 3.2.
  19. Es besteht kein reales Risiko, dass der BF im Herkunftsstaat einer dem
  20. oder
  21. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird. 3.
  22. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zusätzlich in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: Zur allgemeinen Lage in Indien (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017, Schreibfehler teilweise korrigiert): Überblick über die politische Lage: Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.08.2016, BBC 27.09.2016). Die – auch sprachliche – Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.09.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.04.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.08.2016, BBC 27.09.2016). Die – auch sprachliche – Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.09.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.04.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.08.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.08.2016). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.04.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.08.2016). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.04.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016). Sicherheitslage: Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.08.2016). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt, und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.04.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976, für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 09.01.2017). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.08.2016). Justiz: In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.08.2016; vgl. auch:In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.08.2016; vergleiche auch: USDOS 13.04.2016). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 24.04.2015). Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet, und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 01.08.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.04.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.08.2016; vgl. auch: USDOS 13.04.2016).Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet, und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 01.08.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.04.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.08.2016; vergleiche auch: USDOS 13.04.2016). Sicherheitsbehörden: Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 6.2016) und untersteht den Bundesstaaten (AA 16.08.2016). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreicher nationaler Strafrechte und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department – CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 6.2016). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vgl. auch: USDOS 13.04.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.04.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.01.2016).Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vergleiche auch: USDOS 13.04.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.04.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.01.2016). Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 13.04.2016). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.08.2016; vgl. auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.08.2016; vergleiche auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016). Für den Einsatz von Streitkräften – vor allem von Landstreitkräften – in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.08.2016 vgl. USDOS 25.06.2015).Für den Einsatz von Streitkräften – vor allem von Landstreitkräften – in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.08.2016 vergleiche USDOS 25.06.2015). Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 16.08.2016). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), eine aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rahtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) – die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze –, die Border Security Force (BSF – Bundesgrenzschutz), als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesh und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Weiters zählen die Assam Rifles – zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten –, die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) als Indo-Tibetische Grenzpolizei sowie die Küstenwache, die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force, zum Werkschutz der Staatsbetriebe dazu (ÖB 12.2016). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.08.2016). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" – Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" – Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.04.2015; vgl. auch USDOS 25.06.2015).Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" – Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" – Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.04.2015; vergleiche auch USDOS 25.06.2015). Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.04.2015). Allgemeine Menschenrechtslage: Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.08.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.08.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.04.2016). Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.08.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.08.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen dort, wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016). Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.04.2016). Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein, und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.04.2016). Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission – NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre
  23. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC-Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC forderte von den Bundesstaatenregierungen, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Behörden haben die Streitkräfte nicht dazu aufgefordert, Todesfälle während der Haft an die NHRC zu melden (USDOS 13.04.2016). Bewegungsfreiheit: Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.04.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 16.08.2016). Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen, vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 13.04.2016). Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern. Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Verzögerungen bei der Ausstellung eines Passes konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller – geboren in Jammu und Kaschmir –, darunter auch Kinder von Militäroffizieren, Berichten zufolge zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 16.08.2016). Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan (AA 03.03.2014). Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern (ÖB 12.2016). Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern (AA 03.03.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 16.08.2016). Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab (AA 03.03.2014). In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 12.2016). Grundversorgung: Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 16.08.2016). Medizinische Versorgung: Die Struktur von Indiens Gesundheitssystems ist vielseitig. Nach der indischen Verfassung haben die verschiedenen Staaten die Leitung über die meisten Aspekte des Gesundheitswesens, inklusive öffentlicher Gesundheit und Krankenhäuser. Rund 80% der Finanzierung des öffentlichen Gesundheitswesens kommt von den Staaten (BAMF 12.2015). Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend (AA 16.08.2016) und schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Staatliche Krankenhäuser bieten Gesundheitsversorgung kostenfrei oder zu sehr geringen Kosten (BAMF 12.2015). Staatliche Gesundheitszentren bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies sind meist Ein-Mann-Kliniken, die auch kleine Operationen anbieten. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Insgesamt gibt es mehr als 23.000 solcher Kliniken in Indien. Gemeindegesundheitszentren (Community Health Centres) sind als Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden verfügbar. Taluk Krankenhäuser werden von der Regierung und dem zuständigen Taluk [Anmerkung: Verwaltungseinheit] betrieben. Bezirkskrankenhäuser (District level hospitals) und spezialisierte Kliniken sind für alle möglichen Gesundheitsfragen ausgestattet (BAMF 12.2015). Der private Sektor hat ebenfalls eine wesentliche Rolle bei der Gesundheitsversorgung (BAMF 12.2015), und da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (AA 16.08.2016). Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 16.08.2016). Private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer, und den Großteil der Kosten zahlen die Patienten und deren Familien selbst. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personenausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN, driving license) (BAMF 12.2015). Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten eine Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische Kosten abdeckt, unter anderem auch stationären Krankenhausaufenthalt. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolizze (BAMF 8.2014). Die staatliche Krankenversicherung (Universal Health Insurance Scheme) erfasst nur indische Staatsbürger unterhalb der Armutsgrenze. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben. Bekannte Versicherer sind General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa etc. Zudem gibt es viele wohltätige Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (BAMF 12.2015). In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 16.08.2016). Medikamentenläden sind in Indien zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden. (BAMF 12.2015). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika, und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 16.08.2016). Die Kosten für die notwendigsten Medikamente sind staatlich kontrolliert, sodass diese weitreichend erhältlich sind (BAMF 12.2015). Behandlung nach Rückkehr: Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich – abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden – keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 16.08.2016). Die indische Regierung hat kein Reintegrationsprogramm und bietet auch sonst keine finanzielle oder administrative Unterstützung für Rückkehrer (BAMF 12.2015). Dokumente: Echtheit der Dokumente: Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist leicht. Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Angesichts der Unzuverlässigkeit des Urkundenwesens werden indische öffentliche Urkunden seit dem Jahr 2000 von den deutschen Auslandsvertretungen nicht mehr legalisiert (AA 16.08.2016). Echte Dokumente unwahren Inhalts: Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (z.B. Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen (AA 16.08.2016). Zugang zu gefälschten Dokumenten: Der deutschen Botschaft New Delhi werden im Rahmen laufender Asylverfahren nur sehr selten Unterlagen zur Überprüfung vorgelegt. In der Vergangenheit haben sich Dokumente im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige Eidesstattliche Versicherungen (affidavits) auch als falsch oder gefälscht herausgestellt. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig. Vorgelegte Dokumente ("Warrant of Arrest", "First Investigation Report", Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "Affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung häufig als gefälscht heraus. Überprüfungen im Asylverfahren ergeben häufig, dass weder der Sachvortrag noch die Identität des Betreffenden bestätigt werden kann (AA 16.08.2016). Adhaar/Identifizierungsbehörde: Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren werden könnte (FH 03.10.2013). Die unverwechselbare Identitätsnummer ermöglicht es beispielsweise, dass staatliche Zuschüsse direkt an den Verbraucher übermittelt werden. Anstatt diese auf ein Bankkonto zu senden, wird sie an die unverwechselbare Identitätsnummer überwiesen, die mit der Bank verbunden ist und geht so an das entsprechende Bankkonto. 750 Mio. Inder haben derzeit eine derartige Identitätsnummer, ca. 130 Mio. haben diese auch mit ihrem Bankkonto verknüpft (International Business Times, 02.02.2015). Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern eine 12-stellige Identitätsnummer (UID) auszustellen, die online überprüft werden können. Dieses Projekt soll gefälschte und doppelte Identitäten ausschließen. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details (Fingerabdrücke und Iris-Bild) verbunden. Der Erwerb einer UID ist freiwillig und kostenlos. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, sich registrieren zu lassen (UK Home Office 2.2015). Da die im Rahmen des UID bzw. Aadhaar Projektes gesammelten Daten nicht in das nationale Bevölkerungsregister (NPR) integriert werden, stellt dieses jedoch nur eine bloße Auflistung von Namen und demographischen Details dar. Bisher wurden 1,04 Milliarden Aadhaar Nummern generiert, mit dem Plan der vollständigen Erfassung der Bevölkerung bis März
  24. Die zuständige Behörde für die einheitliche Identifikationsnummer weigert sich, die gesammelten Daten an das für das Bevölkerungsregister zuständige Innenministerium weiterzuleiten, da sie aufgrund des im Juli 2016 verabschiedeten Gesetzes von einem Datenaustausch ausgeschlossen ist (HAT 08.08.2016).
  25. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes, des Asylgerichtshofes und des BVwG. 4.
  26. Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt und im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und aus den vom BF vorgelegten Schriftstücken. Zur Individualisierung im Verfahren steht die Identität des BF mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesamt und im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Punjabi und Hindi sowie die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens. 4.
  27. Die Feststellungen zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G (Integration, Familien- und Privatleben, Gesundheit u.a.m.) ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem Bundesamt und im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und aus den von ihm vorgelegten Schriftstücken.4.2. Die Feststellungen zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG (Integration, Familien- und Privatleben, Gesundheit u.a.m.) ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem Bundesamt und im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und aus den von ihm vorgelegten Schriftstücken. 4.

  1. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Die diesem Erkenntnis zugrundegelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 3.3.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des BFA in Indien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau etwa in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) versichert hat. Der BF hat diese Feststellungen nicht bestritten.
  2. Rechtliche Beurteilung: 5.
  3. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das FPG und das AsylG verweisen, anzuwenden. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung).Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung).

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 5.
  3. Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): 5.2.
  4. Die gegenständliche, zulässige Beschwerde ohne Datum wurde offenbar fristgerecht eingebracht, da beim BFA eingelangt am 13.03.2017 – das Einbringungsdatum ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, und auch eine telefonische Recherche beim zuständigen Referenten konnte diese Frage nicht klären –, und ist nach Vorlage am 20.03.2017 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 5.2.
  5. Das BVwG stellt weiters fest, dass das – fortgesetzte – Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde. 5.2.
  6. Zur Beschwerde: Das Vorbringen in der Beschwerde war nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid zu führen, zumal in der Beschwerdebegründung im Wesentlichen lediglich das bisherige Vorbringen des BF wiederholt und auf seine vorgelegten Belege verwiesen wurde, ohne erhebliche neue Aspekte in das Verfahren einzubringen. Das BFA hat – im fortgesetzten Verfahren – ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde nicht in geeigneter Weise entgegengetreten. 5.2.
  7. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides: 5.2.4.
  8. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G (Spruchpunkt I.):5.2.4.1. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.):

§ 55Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht.Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Im vorliegenden Fall hat der BF angegeben, dass er verheiratet sei und seine Familie sich nach wie vor in New Delhi (Indien) aufhalte. Familiäre Beziehungen in Österreich hat er nicht angegeben. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan. Der BF hat keinerlei genauere Angaben zu seinen Lebensumständen oder zu einer allfälligen Aufenthaltsverfestigung in Österreich gemacht und – mit Ausnahme von Belegen bezüglich Erwerbstätigkeiten als Zusteller (und einer Tätigkeit als Koch für einige Monate im Jahr 2012) sowie eines Mietvertrages – auch keine Belege dazu vorgelegt. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des BF, der die Sprachprüfung A1 abgelegt hat (die Prüfung A2 hat er nicht bestanden) ein nur geringer Grad an Integration in Österreich erreicht worden ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der BF auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht. Weiters war zu berücksichtigen, dass sich der BF seit seiner rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages mit damit verbundener Ausweisung (Rückkehrentscheidung) im Mai 2012 rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält. Eine Abwägung der Interessen des BF an einem Verbleib im Inland mit den öffentlichen Interessen der Einhaltung eines geordneten Fremden- und Aufenthaltsrechtes ergibt somit, dass eine Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des BF darstellt.Eine Abwägung der Interessen des BF an einem Verbleib im Inland mit den öffentlichen Interessen der Einhaltung eines geordneten Fremden- und Aufenthaltsrechtes ergibt somit, dass eine Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des BF darstellt. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G liegen somit nicht vor.Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG liegen somit nicht vor. 5.2.4.

  1. Zur Rückkehrentscheidung sowie zur Zulässigkeit der Abschiebung des BF (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):5.2.4.
  2. Zur Rückkehrentscheidung sowie zur Zulässigkeit der Abschiebung des BF (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): § 10 AsylG (mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme") Abs. 3 lautet:Paragraph 10, AsylG (mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme") Absatz 3, lautet: § 10.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Paragraph 10,

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

§ 52Abs.

3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55, 56 oder 57 Asyl

G zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

§ 46Abs.

1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers zu werten; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers zu werten; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte. Der BF verfügte in den letzten mehr als fünf Jahren nicht einmal über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber. Seit seiner rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und damit verbundener Ausweisung (Rückkehrentscheidung) im Mai 2012 hält sich der BF unrechtmäßig in Österreich auf. Dies stellt zudem einen – gravierenden – Verstoß gegen geltende fremden- bzw. aufenthaltsrechtliche Regelungen dar und vermag seine Bemühungen um Integration am Arbeitsmarkt in Österreich nicht aufzuwiegen. Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht gerichtlich straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch im Hinblick auf zu berücksichtigenden Lebensverhältnisse des BF, dessen Familie zur Gänze in Indien aufhältig ist, nicht unverhältnismäßig. Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan und hat auch nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache belegt (Zertifikat Sprachprüfung Deutsch A1). Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des BF ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der BF auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache (sowie eine weitere dort gesprochene Sprache) beherrscht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die von ihm im Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe, auf die sich der BF auch im gegenständlichen Verfahren bezieht, wurden bereits im Asylverfahren rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt.Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Die von ihm im Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe, auf die sich der BF auch im gegenständlichen Verfahren bezieht, wurden bereits im Asylverfahren rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt. Unabhängig von seinem Bestreben, in einem anderen Land womöglich aus finanziellen Gründen Fuß zu fassen, besteht nach wie vor eine starke familiäre, kulturelle und sprachliche Bindung zum Heimatstaat, sodass der BF, wie bereits ausgeführt, jederzeit in der Lage ist, in Indien wieder Fuß zu fassen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen war dem BF nicht zu erteilen. Ferner sind auch keine Umstände bekannt, welchen zufolge gegenständlich von einem Anwendungsfall des § 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG gesprochen werden könnte.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen war dem BF nicht zu erteilen. Ferner sind auch keine Umstände bekannt, welchen zufolge gegenständlich von einem Anwendungsfall des Paragraph 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG gesprochen werden könnte. Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 5.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):5.2.4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dem Beschwerdebegehren, der Beschwerde (wieder) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist bereits mit Beschluss des BVwG vom 22.03.2017, Zahl W191 1419818-3/3ZAW, entsprochen worden, da aus der zum damaligen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der genannten, durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des BF nach Indien aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden konnte. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu § 55 AsylG sowie zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 55, AsylG sowie zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen sowie eine Interessenabwägung

§ 9

BFA-VG maßgeblich für die zu treffende Entscheidung waren.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen sowie eine Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG maßgeblich für die zu treffende Entscheidung waren. Beschluss des VwGH vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0041-13: "Die Interessenabwägung und eine Gefährdungsprognose, denen jeweils eine einzelfallbezogene Beurteilung zugrunde liegt, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich dann nicht revisibel, wenn wie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen de

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