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{'item': 'G302 2127146-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2018 GeschäftszahlG302 2127146-1 SpruchG302 2127146-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI al

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2.

Art. 132Abs.

1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,2.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, 3.

Art. 132Abs.

2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,3.

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, 4.

Art. 132Abs.

4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und4.

Artikel 132

, Absatz 4, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und 5.

Art. 132Abs.

5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.5.

Artikel 132

, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. ..." 3.

  1. Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2014 laut dem aktenkundigen Rückschein zulässig durch Hinterlegung am 04.06.2014 gemäß § 17 ZustG zugestellt. Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich um eine taugliche Abgabestelle gehandelt hat, da der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen zu dieser Zeit nicht inhaftiert war. Da der BF gegen diesen Bescheid keine Beschwerde eingebracht hat, erwuchs dieser in Rechtskraft.3.
  2. Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2014 laut dem aktenkundigen Rückschein zulässig durch Hinterlegung am 04.06.2014 gemäß Paragraph 17, ZustG zugestellt. Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich um eine taugliche Abgabestelle gehandelt hat, da der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen zu dieser Zeit nicht inhaftiert war. Da der BF gegen diesen Bescheid keine Beschwerde eingebracht hat, erwuchs dieser in Rechtskraft. Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Diese zweiwöchige "subjektive" Frist (VwGH vom 31.05.1988, Zl. 88/11/0048; vom 03.09.1998, Zl. 98/06/0086) beginnt mit dem Zeitpunkt, das heißt an dem Tag, zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung der verfahrensrechtlichen Frist sind §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Sie ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar. § 71 Abs. 2 AVG fixiert zwei Termine, zu denen die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrags zu laufen beginnt. Der erste Zeitpunkt stellt auf den "Wegfall des Hindernisses" ab. Danach ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Partei binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des "Hindernisses", also des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 Z 1 (VwGH vom 21.05.1992, Zl. 92/09/0009; vom 15.09.1994, Zl. 94/19/0393) das die Fristenwahrung verhindert hat (VwGH vom 16.11.2005, Zl. 2004/08/0021), zu stellen. Nicht maßgebend ist daher der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Vornahme der versäumten Prozesshandlung (VwGH vom 18.05.1994, Zl. 94/03/0096; vom 26.01.1998, Zl. 96/17/0302) sowie - dem Gesetzeswortlaut nach - der Zeitpunkt, in dem die Partei Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses erlangt hat (Stoll, BAO III 2973). Als fristenauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfällt, kommt etwa der Zeitpunkt in Betracht, in dem der Partei die Hinterlegungsanzeige eines Bescheides ausgehändigt wird (vgl. VwGH vom 01.09.2005, Zl. 2005/20/0410; vom 30.03.2004, Zl. 2003/06/0070) die Partei ihren Irrtum (etwa über das Wirksamwerden der Zustellung des Bescheides), der ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG sein kann erkennt (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0409) bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste (VwGH 02.05.1995, Zl. 95/02/0018); nicht relevant ist etwa jener darauf folgende Zeitpunkt, in dem der Bescheid über die Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung zugestellt worden ist (VwGH vom 03.
  3. 01990, Zl. 90/03/0030).Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Diese zweiwöchige "subjektive" Frist (VwGH vom 31.05.1988, Zl. 88/11/0048; vom 03.09.1998, Zl. 98/06/0086) beginnt mit dem Zeitpunkt, das heißt an dem Tag, zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung der verfahrensrechtlichen Frist sind Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Sie ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar. Paragraph 71, Absatz 2, AVG fixiert zwei Termine, zu denen die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrags zu laufen beginnt. Der erste Zeitpunkt stellt auf den "Wegfall des Hindernisses" ab. Danach ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Partei binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des "Hindernisses", also des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, (VwGH vom 21.05.1992, Zl. 92/09/0009; vom 15.09.1994, Zl. 94/19/0393) das die Fristenwahrung verhindert hat (VwGH vom 16.11.2005, Zl. 2004/08/0021), zu stellen. Nicht maßgebend ist daher der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Vornahme der versäumten Prozesshandlung (VwGH vom 18.05.1994, Zl. 94/03/0096; vom 26.01.1998, Zl. 96/17/0302) sowie - dem Gesetzeswortlaut nach - der Zeitpunkt, in dem die Partei Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses erlangt hat (Stoll, BAO römisch drei 2973). Als fristenauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfällt, kommt etwa der Zeitpunkt in Betracht, in dem der Partei die Hinterlegungsanzeige eines Bescheides ausgehändigt wird vergleiche VwGH vom 01.09.2005, Zl. 2005/20/0410; vom 30.03.2004, Zl. 2003/06/0070) die Partei ihren Irrtum (etwa über das Wirksamwerden der Zustellung des Bescheides), der ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG sein kann erkennt (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0409) bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste (VwGH 02.05.1995, Zl. 95/02/0018); nicht relevant ist etwa jener darauf folgende Zeitpunkt, in dem der Bescheid über die Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung zugestellt worden ist (VwGH vom 03.
  4. 01990, Zl. 90/03/0030). Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28.04.2015 mit, dass der Bescheid vom 28.05.2014 rechtswirksam am 04.06.2014 zugestellt wurde und übermittelte im Anhang eine Kopie dieses Bescheides. Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 28.05.2015 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung. Unter Berücksichtigung, dass die Übermittlung der Mitteilung der Behörde nicht nachweislich erfolgte und dass sich der BF während dieser Zeit in Justiz- und in weiterer Folge bis 20.05.2015 in Polizeigewahrsam befand, geht der erkennende Richter von einer fristgerechten Einbringung der Anträge aus. Mit der in § 69 AVG vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Möglichkeit eröffnet, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen "aus der Welt zu schaffen" (VwGH vom 21.12.1998, Zl. 95/18/1111) und wieder zu eröffnen. Damit wird die Rechtskraft des Bescheides beseitigt und das Verfahren neuerlich in Gang gebracht (VwGH vom 05.04.1991, Zl. 89/17/0226; vom 21.12.1998, Zl. 95/18/1111; vom 15.03.2006, Zl. 2002/18/0149), um in derselben Sache einen neuerlichen Bescheid zu erlassen. Das dem Institut der Wiederaufnahme zugrunde liegende und es rechtfertigende Ziel ist es, ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen (VfSlg 11.635/1988; 12.566/1990). Innerhalb der durch die Wiederaufnahmegründe abgesteckten Grenzen rangiert das Prinzip der Rechtsrichtigkeit vor der Rechtssicherheit. Der Verfahrensgesetzgeber 1925 wollte mit § 69 AVG das bis dahin "nur durch die Praxis und Judikatur geregelte Recht der Wiederaufnahme des Verfahrens" kodifizieren, wobei er "nach Tunlichkeit an die Vorschriften der Zivilprozeßordnung" anzuschließen trachtete (AB 1925, 21). Die Wiederaufnahme des Verfahrens gehört zu jenen Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens, die hilfsweise auch dort zur Anwendung kommen, wo für die Vollziehung einer bestimmten Angelegenheit weder die Verwaltungsverfahrensgesetze noch eine andere Verfahrensregelung gelten. So hat der VwGH beispielsweise im Erk VwSlg 1977 A/1951 die Wiederaufnahme als zulässig erachtet, wenn das Ergebnis durch falsches Zeugnis herbeigeführt wurde oder neue Tatsachen hervorkommen, welche die Partei ohne Verschulden nicht geltend machen konnte (VwGH vom 18.02.2002, Zl. 99/10/0238; vom 29.11.2005, Zl. 2004/06/0096). Die Wiederaufnahmegründe sind in § 69 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG taxativ aufgezählt (VwSlg 2078 A/1951; VwGH vom 21.09.1995, Zl. 95/07/0117; vom 10.08.2000, Zl. 99/07/0219). Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (VwGH vom 24.11.1993, Zl. 93/02/0272). Allerdings hat der VfGH in Bezug auf die parallele Regelung des § 303 BAO zur Erzielung eines verfassungskonformen Ergebnisses eine Ergänzung der dort angeführten Wiederaufnahmegründe durch Analogie vorgenommen. Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, "streng" zu prüfen (VwGH vom 26.04.1984, Zl. 81/05/0081). Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass die formellen Voraussetzungen zwar vorliegen, aber der im Antrag geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht zutrifft, hat sie das Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheid abzuweisen (vgl Antoniolli/Koja 813; Hengstschläger 3 Rz 591; Thienel 4 317; Walter/Mayer Rz 602). Maßgeblich sind ausschließlich jene Gründe, die im Antrag fristgerecht geltend gemacht wurden (VwGH vom 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; vom 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038). Die Behörde ist nicht befugt, von Amts wegen zusätzliche Gründe zu berücksichtigen oder dem Antragsteller aufzutragen, relevante Gesichtspunkte nachzureichen. Darüber hinaus muss nach stRsp des VwGH der Antragsteller den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG stützt, aus "eigenem Antrieb" in seinem Antrag "konkretisiert und schlüssig" darlegen (VwGH vom 20.09.1995, Zl. 93/13/0161; vom 26.03.2003, Zl. 98/13/0142). Hat die Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen statt richtigerweise zurückgewiesen oder umgekehrt zurück- statt abgewiesen, wird der Antragsteller, weil seinem Begehren keinesfalls ein Erfolg beschieden gewesen wäre, in keinem Recht verletzt (VwGH vom 25.
  5. 1999, Zl. 99/07/0089).Mit der in Paragraph 69, AVG vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Möglichkeit eröffnet, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen "aus der Welt zu schaffen" (VwGH vom 21.12.1998, Zl. 95/18/1111) und wieder zu eröffnen. Damit wird die Rechtskraft des Bescheides beseitigt und das Verfahren neuerlich in Gang gebracht (VwGH vom 05.04.1991, Zl. 89/17/0226; vom 21.12.1998, Zl. 95/18/1111; vom 15.03.2006, Zl. 2002/18/0149), um in derselben Sache einen neuerlichen Bescheid zu erlassen. Das dem Institut der Wiederaufnahme zugrunde liegende und es rechtfertigende Ziel ist es, ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen (VfSlg 11.635 aus 1988,; 12.566 aus 1990,). Innerhalb der durch die Wiederaufnahmegründe abgesteckten Grenzen rangiert das Prinzip der Rechtsrichtigkeit vor der Rechtssicherheit. Der Verfahrensgesetzgeber 1925 wollte mit Paragraph 69, AVG das bis dahin "nur durch die Praxis und Judikatur geregelte Recht der Wiederaufnahme des Verfahrens" kodifizieren, wobei er "nach Tunlichkeit an die Vorschriften der Zivilprozeßordnung" anzuschließen trachtete Ausschussbericht 1925, 21). Die Wiederaufnahme des Verfahrens gehört zu jenen Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens, die hilfsweise auch dort zur Anwendung kommen, wo für die Vollziehung einer bestimmten Angelegenheit weder die Verwaltungsverfahrensgesetze noch eine andere Verfahrensregelung gelten. So hat der VwGH beispielsweise im Erk VwSlg 1977 A/1951 die Wiederaufnahme als zulässig erachtet, wenn das Ergebnis durch falsches Zeugnis herbeigeführt wurde oder neue Tatsachen hervorkommen, welche die Partei ohne Verschulden nicht geltend machen konnte (VwGH vom 18.02.2002, Zl. 99/10/0238; vom 29.11.2005, Zl. 2004/06/0096). Die Wiederaufnahmegründe sind in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AVG taxativ aufgezählt (VwSlg 2078 A/1951; VwGH vom 21.09.1995, Zl. 95/07/0117; vom 10.08.2000, Zl. 99/07/0219). Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (VwGH vom 24.11.1993, Zl. 93/02/0272). Allerdings hat der VfGH in Bezug auf die parallele Regelung des Paragraph 303, BAO zur Erzielung eines verfassungskonformen Ergebnisses eine Ergänzung der dort angeführten Wiederaufnahmegründe durch Analogie vorgenommen. Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, "streng" zu prüfen (VwGH vom 26.04.1984, Zl. 81/05/0081). Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass die formellen Voraussetzungen zwar vorliegen, aber der im Antrag geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht zutrifft, hat sie das Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheid abzuweisen vergleiche Antoniolli/Koja 813; Hengstschläger 3 Rz 591; Thienel 4 317; Walter/Mayer Rz 602). Maßgeblich sind ausschließlich jene Gründe, die im Antrag fristgerecht geltend gemacht wurden (VwGH vom 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; vom 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038). Die Behörde ist nicht befugt, von Amts wegen zusätzliche Gründe zu berücksichtigen oder dem Antragsteller aufzutragen, relevante Gesichtspunkte nachzureichen. Darüber hinaus muss nach stRsp des VwGH der Antragsteller den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AVG stützt, aus "eigenem Antrieb" in seinem Antrag "konkretisiert und schlüssig" darlegen (VwGH vom 20.09.1995, Zl. 93/13/0161; vom 26.03.2003, Zl. 98/13/0142). Hat die Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen statt richtigerweise zurückgewiesen oder umgekehrt zurück- statt abgewiesen, wird der Antragsteller, weil seinem Begehren keinesfalls ein Erfolg beschieden gewesen wäre, in keinem Recht verletzt (VwGH vom 25.
  6. 1999, Zl. 99/07/0089). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen anzusehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt; auch ein "Rechtsirrtum" oder ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle kann ein maßgebliches "Ereignis" sein (VwGH vom 21.04.2005, 2004/20/0435, mwN). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH vom 15.09.2005, Zl. 2004/07/0135; vom 20.09.2007, Zl. 2005/09/0173). Der "mindere Grad des Versehens" ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH vom 29.01.2004, Zl. 2007/19/1347; vom 31.07.2006, Zl. 2006/05/0081; vom 20.09.2007, Zl. 2005/09/0173; vom 02.09.2010, Zl. 2007/19/1347; vom 24.03.2011, Zl. 2008/23/0173). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH vom 19.10.2001, Zl. 2001/02/0160; vom 20.09.2007, Zl. 2005/09/0173). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH vom 28.02.2006, Zl. 2006/03/0016). Der erwähnte Verschuldensmaßstab wird vom Verwaltungsgerichtshof als Verweisung auf die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit im Zivilrecht verstanden. Die Grenze zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit kann nicht mit der Grenze zwischen dem Fehlen eines Verschuldens und (leichter) Fahrlässigkeit identisch sein. Wird formuliert, der Wiedereinsetzungswerber dürfe "nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben", so bedeutet dies nur dann keine Gleichsetzung von Verschulden schlechthin und grober Fahrlässigkeit, wenn dem BegriffNach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen anzusehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt; auch ein "Rechtsirrtum" oder ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle kann ein maßgebliches "Ereignis" sein (VwGH vom 21.04.2005, 2004/20/0435, mwN). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH vom 15.09.2005, Zl. 2004/07/0135; vom 20.09.2007, Zl. 2005/09/0173). Der "mindere Grad des Versehens" ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen (VwGH vom 29.01.2004, Zl. 2007/19/1347; vom 31.07.2006, Zl. 2006/05/0081; vom 20.09.2007, Zl. 2005/09/0173; vom 02.09.2010, Zl. 2007/19/1347; vom 24.03.2011, Zl. 2008/23/0173). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH vom 19.10.2001, Zl. 2001/02/0160; vom 20.09.2007, Zl. 2005/09/0173). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH vom 28.02.2006, Zl. 2006/03/0016). Der erwähnte Verschuldensmaßstab wird vom Verwaltungsgerichtshof als Verweisung auf die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit im Zivilrecht verstanden. Die Grenze zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit kann nicht mit der Grenze zwischen dem Fehlen eines Verschuldens und (leichter) Fahrlässigkeit identisch sein. Wird formuliert, der Wiedereinsetzungswerber dürfe "nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben", so bedeutet dies nur dann keine Gleichsetzung von Verschulden schlechthin und grober Fahrlässigkeit, wenn dem Begriff der "erforderlichen und ... zumutbaren Sorgfalt" eine Fahrlässigkeit nicht ausschließende Bedeutung beigemessen wird. Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt muss diese Sorgfalt qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; vom 07.10.2005, Zl. 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH vom 26.01.1998, Zl. 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223; vom 07.10.2005, Zl. 2003/17/0280).nicht ausschließende Bedeutung beigemessen wird. Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt muss diese Sorgfalt qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; vom 07.10.2005, Zl. 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll vergleiche etwa VwGH vom 26.01.1998, Zl. 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223; vom 07.10.2005, Zl. 2003/17/0280). Wie die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.04.2016 zu Recht ausführt, sind den Anträgen vom 28.05.2015 keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 69 Abs. 1 AVG zu entnehmen bzw. wurden vom Beschwerdeführer auch nicht einmal andeutungsweise behauptet. Ebenso finden sich in den gegenständlichen Anträgen keine Anhaltspunkte, dass der BF glaubhaft machen hätte können, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Beschwerdefrist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Wie die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.04.2016 zu Recht ausführt, sind den Anträgen vom 28.05.2015 keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, AVG zu entnehmen bzw. wurden vom Beschwerdeführer auch nicht einmal andeutungsweise behauptet. Ebenso finden sich in den gegenständlichen Anträgen keine Anhaltspunkte, dass der BF glaubhaft machen hätte können, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Beschwerdefrist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.07.2015, zugestellt am 07.07.2015, vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und aufgefordert innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme, weitere Ausführungen zu seinen Anträgen bzw. zu der Beschwerde erfolgten nicht. Die belangte Behörde hat somit zu Recht die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG betrug die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2014, der als am 04.06.2014 zugestellt gilt, vier Wochen. Die vom BF am 28.05.2015 erhobene nicht näher begründete Beschwerde erweist sich folglich als verspätet und war daher zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG betrug die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2014, der als am 04.06.2014 zugestellt gilt, vier Wochen. Die vom BF am 28.05.2015 erhobene nicht näher begründete Beschwerde erweist sich folglich als verspätet und war daher zurückzuweisen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  7. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G302.2127146.1.00

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