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{'item': 'G313 2158265-1'}

Obsah (15)§ 67§ 70§ 9§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§§ 16§ 52§ 61§ 66§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2018 GeschäftszahlG313 2158265-1 SpruchG313 2158265-1/13E Schriftliche Ausfertigung des am 21.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER R

§ 67Abs.

1 u. Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und dem BF

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.)1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.04.2017, dem Rechtsvertreter des BF am 28.04.2017 zugestellt, wurde über die BF

Paragraph 67, Absatz eins, u. Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) Das Aufenthaltsverbot wurde auf zahlreiche Verwaltungsübertretungen und folglich ergangene Verwaltungsstrafen gestützt, wobei keine diesem entgegen stehenden familiären bzw. privaten Interessen der BF erkannt wurden.

  1. Mit Schreiben vom 11.05.2017, beim BFA eingelangt am 12.05.2017, brachte die BF gegen den oben angeführten Bescheid gegenständliche Beschwerde ein. Darin wurde vorgebracht, das gegen sie verhängte Aufenthaltsverbot sei aufgrund in Österreich erfolgter Integration unverhältnismäßig. Die BF habe in Österreich aus gesundheitlichen Gründen eine Zeit lang nicht arbeiten können und sei auch derzeit auf Arbeitssuche. Sie bereue ihr verwaltungsstrafrechtliches Fehlverhalten, habe Ersatzfreiheitsstrafen abgebüßt und möchte so bald wie möglich ihre offenen Schulden begleichen. Seit ihrer letzten Verwaltungsstrafe im April 2015 habe sie sich wohlverhalten. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid gänzlich zu beheben, in eventu das für die Dauer von drei Jahren befristete Aufenthaltsverbot aufzuheben oder zumindest deutlich herabzusetzen.
  2. Am 22.05.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein, wobei die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde beantragt hat.
  3. Mit Schreiben des BVwG vom 25.10.2017 wurde der Rechtsvertreter der BF aufgefordert, dem BVwG folgende Unterlagen zu übermitteln: ? aktuelle Gehaltsnachweise ? Bekanntgabe der Sozialkontakte der BF in Österreich mit Name und Kontaktdate/Anschrift (Familie bzw. Freunde).
  4. Am 06.11.2017 langten beim BVwG ein aktueller Gehaltsnachweis der BF von Oktober 2017 und eine schriftliche Auflistung "von Freunden der BF in Österreich" ein.
  5. Am 14.11.2017 langte beim BVwG eine gekürzte Urteilsausfertigung vom 07.05.2014 betreffend den Mitgesellschafter der zusammen mit der BF geführten Kommanditgesellschaft ein.
  6. Am 21.11.2017 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  8. Die BF ist ungarische Staatsangehörige und damit EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.1.
  9. Die BF ist ungarische Staatsangehörige und damit EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF. 1.
  10. Die BF ist im Bundesgebiet seit 18.12.2013 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. 1.
  11. Die BF hat laut ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2017 in ihrem Herkunftsstaat noch eine Tochter, in Österreich jedoch keine Familienangehörigen, "nur "Freunde und Kollegen". 1.
  12. Sie war von 10.01.2014 bis 30.90.2014 und von 19.11.2014 bis 31.05.2015 selbstständig Erwerbstätige. 1.
  13. Am 24.09.2014 beantragte die BF die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger, welche bislang jedoch nicht ausgestellt wurde. 1.
  14. Die BF war von 10.01.2014 bis 30.09.2014, 19.11.2013 bis 31.05.2015 selbstständig erwerbstätig, ging dann von 16.09.2014 bis 13.10.2014 und von 02.07.2015 bis 02.03.2016 einer legalen und am 23.11.2016 und 26.11.2016 einer geringfügigen Beschäftigung nach und bezog ab 21.05.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. 1.
  15. Sie hat im Bundesgebiet mehrere Verwaltungsübertretungen begangen, weswegen gegen sie mehrmals Verwaltungsstrafen verhängt wurden. 1.8.
  16. Den Straferkenntnissen von Mai, Juli 2014, und März, April 2015 lag zugrunde, dass die BF als Verantwortliche der auf ihren Namen lautenden Firma es zu verantworten hatte, dass die Firma als Dienstgeberin vollpflichtversicherte Personen trotz ausständiger Versicherungsmeldung an bestimmten finanzbehördlichen Kontrolltagen beschäftigt habe. 1.8.
  17. Der Strafverfügung von August 2014 lag zugrunde, dass die auf den Namen der BF lautende Kommanditgesellschaft als Zulassungsbesitzerin eines bestimmten PKW mit einem Schreiben der zuständigen BH aufgefordert worden sei, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug an einem bestimmten Tag im März 2014 gelenkt habe, dieser Aufforderung jedoch nicht fristgerecht nachgekommen sei. 1.8.
  18. Im Oktober 2014 wurde gegen die BF eine Geldstrafe verhängt, weil sie der Behörde nicht rechtzeitig ihren mehr als drei Monate dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet angezeigt und somit nicht rechtzeitig eine Anmeldebescheinigung beantragt hat. 1.8.
  19. Im April 2015 hat die BF zudem gegen das AWG verstoßen. 1.8.
  20. In den Zeiträumen von 23.05.2015 bis 18.06.2015, von 06.04.2016 bis 13.04.2016 und von 15.08.2016 bis 20.08.2016 hat die BF Ersatzfreiheitsstrafen verbüßt. 1.
  21. Im Jahr 2016 konnte die BF wegen gesundheitlichen Problemen eine Zeitlang keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie hat sich von 09.03.2016 bis 10.03.2016 und von 15.03.2016 bis 17.03.2016 stationär in einem Krankenhaus aufgehalten. 1.
  22. Die BF hat sich einige Deutschkenntnisse angeeignet und konnte in der mündlichen Verhandlung am 21.11.2017 auf einfache Fragen auch in deutscher Sprache antworten. 1.
  23. Der Mitgesellschafter der BF, Herr xy, wurde XXXX.2014 wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.1.
  24. Der Mitgesellschafter der BF, Herr xy, wurde römisch 40 .2014 wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
  25. Beweiswürdigung: 2.
  26. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts. 2.
  27. Zur Person der BF: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren. Dass die BF im Bundesgebiet seit August 2014 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, beruht auf einem Zentralmelderegisterauszug, ebenso wie die festgestellte Verbüßung ihrer Ersatzfreiheitsstrafen von 23.05.2015 bis 18.06.2015, 06.04.2016 bis 13.04.2016 und von 15.08.2016 bis 20.08.
  28. Dass die BF am 24.09.2014 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger beantragt hat, ging aus diesbezüglichem dem Verwaltungsakt einliegenden Antrag (AS 79) hervor. Dass ihr darauf jedoch keine solche ausgestellt wurde, war aus einem Fremdenregisterauszug ersichtlich. Dass die BF in Ungarn eine Tochter, ansonsten in ihrem Herkunftsstaat jedoch keine Familienangehörige hat, in Österreich zwar zwischenzeitig verheiratet, mittlerweile jedoch wieder geschieden ist, und seit zwei Jahren eine Freundin und weitere Sozialkontakte hat, beruht auf ihren diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 21.11.2017 und einer dem BVwG per Telefax am 06.11.2017 übermittelten Auflistung ihrer "Freunde in Österreich". Dass die BF am XXXX.2014 einen mazedonischen Staatsbürger geheiratet hat, sich am XXXX.2015 wieder von ihm scheiden ließ und ihr ehemaliger Ehegatte seit 07.10.2015 nicht mehr in Österreich gemeldet ist, hielt das BFA in einem Aktenvermerk vom 07.03.2017 fest (AS 201).Dass die BF am römisch 40 .2014 einen mazedonischen Staatsbürger geheiratet hat, sich am römisch 40 .2015 wieder von ihm scheiden ließ und ihr ehemaliger Ehegatte seit 07.10.2015 nicht mehr in Österreich gemeldet ist, hielt das BFA in einem Aktenvermerk vom 07.03.2017 fest (AS 201). Dass die BF in Österreich nie strafrechtlich verurteilt wurde, ergab ein von Amts wegen eingeholter aktueller Strafregisterauszug. Ihre Verwaltungsübertretungen und die gegen sie verhängten Verwaltungsstrafen ergaben sich aus dem Akteninhalt. Die BF betonte in ihrer Beschwerde, ihre Schulden so bald wie möglich begleichen zu wollen, und legte zum Beweis dafür eine "Bewilligung einer Zahlungsvereinbarung" der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 25.04.2017 vor. Dieser zufolge wurde ein von der BF am 21.04.2017 gestellter Antrag auf Ratenzahlung ihres Beitragsrückstandes von EUR 4.665,58 und eine erstmals im Mai 2017 und letztmals im April 2018 zu zahlende Rate iHv EUR 150,00 bewilligt. Befragt in der mündlichen Verhandlung, wie lange sie noch seine Ratenzahlungen zu leisten habe, gab diese an, "ca. bis März"

(2018). Diese vorgelegte Ratengenehmigung vom 25.04.2017, wonach zum Bewilligungszeitpunkt ein Beitragsrückstand von EUR 4.665,58 bestanden habe, wurde dem BFA übermittelt und langte dort am 26.04.2017 ein. Die Feststellungen zur bisherigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beruhen auf einem dem Verwaltungsakt einliegenden Auszug der österreichischen Sozialversicherung und einem aktuellen Auszug aus dem AJ WEB-Auskunftsverfahren. Die BF verweis in ihrer Beschwerde darauf, dass sie in Österreich eine Zeitlang krank gewesen sei und deswegen keiner Arbeit nachgehen habe können. Ihrer Beschwerde beigelegt waren ärztliche Unterlagen - Arztbrief vom 27.01.2016, Arztbrief vom 10.03.2016 über einen stationären Krankenhausaufenthalt von 09.03.2016 bis 10.03.2016, ein Ambulanzbefund vom 13.04.2016 über eine gynäkologische Untersuchung und ein Kurzarztbrief vom 17.03.2016 über einen stationären Krankenhausaufenthalt der BF von 15.03.2016 bis 17.03.
  1. Dass es im Bundesgebiet eine auf den Namen der BF lautende Firma gibt, brachte die BF in der mündlichen Verhandlung am 21.11.2017 vor und war aus einem dem Verwaltungsakt einliegenden Firmenbuchauszug ersichtlich (AS 85). Die XXXX 2014 erfolgte strafrechtliche Verurteilung des Mitgesellschafters der BF wegen "Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung" in einer Firma, deren Geschäftsführer er war, ergab sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.Die römisch 40 2014 erfolgte strafrechtliche Verurteilung des Mitgesellschafters der BF wegen "Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung" in einer Firma, deren Geschäftsführer er war, ergab sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Aufgrund der nachweislichen Bereitschaft ihres Mitgesellschafters zu rechtswidrigen Handlungen gegen andere Personen erscheint es auch nicht von vornherein abwegig, dass dieser, wie die BF in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, die Unwissenheit und die mangelnden Deutschkenntnisse der BF ausgenutzt und sie statt wie vorgegeben zur Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages zum Unterschreiben einer mit ihr gemeinsamen Gesellschaftsgründung mit der BF als "unbeschränkt haftender Gesellschafter" verleitet hat, infolgedessen die BF mehrmals unerwartet verwaltungsstrafrechtlich belangt wurde. Die nachweislich erst später erworbenen Deutschkenntnisse sprechen dafür. Fest steht jedenfalls, dass den Verwaltungsübertretungen der BF eine strafrechtliche Verurteilung ihres Mitgesellschafters in Zusammenhang mit dessen Geschäftsführertätigkeit gegenübersteht. Erworbene Deutschkenntnisse der BF konnten mit gegenständlicher Beschwerde beigelegtem ÖSD Zertifikat A1 vom 22.12.2016 (AS 303) und auch von der verhandelnden Richterin in mündlicher Verhandlung am 21.11.2017 bestätigt werden
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Ziffer 3,). Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. Abs. 1 Vw

GVG entscheidet das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis. Im Abs. 2 wird angeführt, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Im Absatz 2, wird angeführt, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn • er maßgebliche Sachverhalt feststeht oder • die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Zu Spruchpunkt A): Anzuwendendes Recht: § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: "

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." Da von der BF, die aufgrund ihrer ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab desDa von der BF, die aufgrund ihrer ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG und nicht Paragraph 67, Absatz eins, Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Gegen die BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67Abs.

1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen die BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Mit Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde gegen die BF

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit den zahlreichen von der BF begangenen Verwaltungsübertretungen und mit zum damaligen Entscheidungszeitpunkt bestehenden offenen Versicherungsbeiträgen bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Höhe von EUR 4.631,83 begründet wurde.Mit Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde gegen die BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit den zahlreichen von der BF begangenen Verwaltungsübertretungen und mit zum damaligen Entscheidungszeitpunkt bestehenden offenen Versicherungsbeiträgen bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Höhe von EUR 4.631,83 begründet wurde. Die Erlassung eines - im gegenständlichen Fall auf drei Jahre - befristeten Aufenthaltsverbotes durch das BFA erfolgte jedenfalls zu Unrecht, geht doch dem Gerichtssakt und den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung zufolge vom persönlichen Verhalten der BF keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus. Die BF hat es als Verantwortliche der auf ihren Namen lautenden Firma zu verantworten, dass trotz ausständiger Sozialversicherungsmeldung an bestimmten finanzbehördlichen Kontrolltagen vollpflichtversicherte Personen in der Firma beschäftigt wurden. Deswegen wurden gegen die BF mehrmals - im Mai und Juli 2014 und im März und April 2015 - Geldstrafen verhängt. Weitere Geldstrafen wurden gegen die BF im August 2014 wegen Verstoßes gegen das KFG und im April 2015 wegen Verstoßes gegen das AWG verhängt. Die BF hat von 23.05.2015 bis 18.06.2015, 06.04.2016 bis 13.04.2016 und von 15.08.2016 bis 20.08.2016 ihre Ersatzfreiheitsstrafen verbüßt. Weiters hat die BF nach Beantragung einer Ratenzahlung ihres an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu leistenden Beitragsrückstandes im April 2017 durch jeweils monatliche Ratenzahlungen iHv EUR 150,- ab Mai 2017 bisher ihr Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von EUR 1.200,- erfüllt. Die BF wurde im Bundesgebiet nie strafrechtlich verurteilt, ihr Mitgesellschafter jedoch schon. Fest steht im gegenständlichen Fall jedenfalls, dass das BFA zum persönlichen Verhalten der BF keine Feststellungen getroffen, sondern sich auf die Wiedergabe der übertretenen Verwaltungsvorschriften beschränkt hat. Das ist nach der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend, zumal die gegenständlich begangenen Verwaltungsübertretungen nicht schon für sich genommen eine solche Schwere aufweisen, dass sie die Gefährdungsprognose nach § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG ohne weiteres indizieren würden, sind sie doch im Katalog des § 53 Abs. 3 FPG nicht enthalten (vgl. zum Verhältnis der Gefährdungsmaßstäbe noch § 67 Abs. 1 FPG und § 53 Abs. 3 FPG das hg. Erkenntnis vom

  1. Mai 2014, 2013/22/0233).Fest steht im gegenständlichen Fall jedenfalls, dass das BFA zum persönlichen Verhalten der BF keine Feststellungen getroffen, sondern sich auf die Wiedergabe der übertretenen Verwaltungsvorschriften beschränkt hat. Das ist nach der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend, zumal die gegenständlich begangenen Verwaltungsübertretungen nicht schon für sich genommen eine solche Schwere aufweisen, dass sie die Gefährdungsprognose nach Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG ohne weiteres indizieren würden, sind sie doch im Katalog des Paragraph 53, Absatz 3, FPG nicht enthalten vergleiche zum Verhältnis der Gefährdungsmaßstäbe noch Paragraph 67, Absatz eins, FPG und Paragraph 53, Absatz 3, FPG das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2014, 2013/22/0233). Das BVwG kann daher entgegen der Auffassung des BFA nicht von einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr seitens der BF ausgehen und war daher von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen. Festzuhalten ist noch, dass die BF von Jänner 2014 bis Mai 2015 selbstständig, dann bei verschiedenen Dienstgebern - teilweise auch nur geringfügig - beschäftigt war, nunmehr seit 07.06.2017 einer neuerlichen Beschäftigung nachgeht, und ihr Antrag auf Ratenzahlung ihres Beitragsrückstandes vom 21.04.2017 von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit Schreiben vom 25.04.2017 auch genehmigt wurde. Unabhängig davon, dass die von der BF begangenen Verwaltungsübertretungen nicht in der Liste in § 53 Abs. 3 FPG aufscheinen, spricht auch die Bereitschaft der BF, so bald wie möglich ihren Beitragsrückstand bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu begleichen, im gegenständlichen Fall gegen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr iSv § 67 Abs. 1 S. 2 FPG.Festzuhalten ist noch, dass die BF von Jänner 2014 bis Mai 2015 selbstständig, dann bei verschiedenen Dienstgebern - teilweise auch nur geringfügig - beschäftigt war, nunmehr seit 07.06.2017 einer neuerlichen Beschäftigung nachgeht, und ihr Antrag auf Ratenzahlung ihres Beitragsrückstandes vom 21.04.2017 von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit Schreiben vom 25.04.2017 auch genehmigt wurde. Unabhängig davon, dass die von der BF begangenen Verwaltungsübertretungen nicht in der Liste in Paragraph 53, Absatz 3, FPG aufscheinen, spricht auch die Bereitschaft der BF, so bald wie möglich ihren Beitragsrückstand bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu begleichen, im gegenständlichen Fall gegen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr iSv Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G313.2158265.1.00

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