4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 24.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass er 2001 geboren sei, dass seine Eltern verstorben seien und er bei seiner Großmutter in Agbor in Delta State gelebt habe. Er habe neun Jahre lang die Schule besucht, dann aber Nigeria verlassen, weil sich seine Großmutter eine weitere Schulausbildung nicht habe leisten können. Besondere Rückkehrbefürchtungen habe er nicht. Er sei im Februar 2016 aus Nigeria ausgereist, habe sich dann 10 Monate in Libyen aufgehalten und anschließend vom Dezember 2016 bis zu seiner Einreise nach Österreich am 24.02.2017 in Italien. Anhand der im Protokoll zur Erstbefragung vermerkten EURODAC-Treffer steht allerdings fest, dass der Beschwerdeführer am 11.05.2015 in Palermo und am 19.10.2015 in Agrigento erkennungsdienstlich behandelt wurde.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 24.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass er 2001 geboren sei, dass seine Eltern verstorben seien und er bei seiner Großmutter in Agbor in Delta State gelebt habe. Er habe neun Jahre lang die Schule besucht, dann aber Nigeria verlassen, weil sich seine Großmutter eine weitere Schulausbildung nicht habe leisten können. Besondere Rückkehrbefürchtungen habe er nicht. Er sei im Februar 2016 aus Nigeria ausgereist, habe sich dann 10 Monate in Libyen aufgehalten und anschließend vom Dezember 2016 bis zu seiner Einreise nach Österreich am 24.02.2017 in Italien. Anhand der im Protokoll zur Erstbefragung vermerkten EURODAC-Treffer steht allerdings fest, dass der Beschwerdeführer am 11.05.2015 in Palermo und am 19.10.2015 in Agrigento erkennungsdienstlich behandelt wurde. Einem Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung durch die XXXX vom 15.04.2017 ist zu entnehmen, dass das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht mit dem Befund vereinbar ist. Das wahrscheinliche Alter sei zum Untersuchungszeitpunkt mit 17,6 Jahren anzunehmen, das höchstmögliche Mindestalter liege bei 16,4 Jahren, sodass spätestens am XXXX von einer Volljährigkeit auszugehen sei. In weiterer Folge wurde mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 21.04.2017 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX festgestellt.Einem Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung durch die römisch 40 vom 15.04.2017 ist zu entnehmen, dass das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht mit dem Befund vereinbar ist. Das wahrscheinliche Alter sei zum Untersuchungszeitpunkt mit 17,6 Jahren anzunehmen, das höchstmögliche Mindestalter liege bei 16,4 Jahren, sodass spätestens am römisch 40 von einer Volljährigkeit auszugehen sei. In weiterer Folge wurde mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 21.04.2017 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit römisch 40 festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde am 11.05.2017 niederschriftlich durch das BFA, Außenstelle Wien, einvernommen. Bei der Einvernahme anwesend war eine Vertreterin der ARGE Rechtsberatung. Er wiederholte, dass er Nigeria verlassen habe, weil er sich eine weitere Schulausbildung nicht habe leisten können. Er habe einen Asylantrag gestellt, weil er eine Schulausbildung machen wolle. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Am 17.05.2017 langte beim BFA eine Stellungnahme des Beschwerdeführers im Wege der ARGE Rechtsberatung ein, in welcher insbesondere auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verwiesen wurde. Es würden in den Länderberichten des BFA Informationen zum Herkunftsort des Antragsstellers und in Bezug auf seine besondere Gefährdungslage als Waisenkind fehlt. Kinder seien in Nigeria einem besonderen Risiko von Misshandlung, sexueller Ausbeutung und anderen schwerwiegenden Kinderrechtsverletzungen ausgesetzt. Auch sei Kinderarbeit in Nigeria weitverbreitet. In Waisenhäusern käme es zu sexuellen Übergriffen gegen männliche Minderjährige. Zudem würden Konflikte und Gewalt im Nigerdelta stetig ansteigen. Das BFA habe auch im Rahmen der Prüfung, ob eine Ausweisung
Der Beschwerdeführer sei Vollwaise und von seiner Großmutter großgezogen worden. Sonst wisse er von keinen weiteren Familienangehörigen in Nigeria. Es würde in Nigeria auch keine speziellen Schutzeinrichtungen für Minderjährige geben. Zudem müsste sichergestellt sein, dass ein minderjähriger Beschwerdeführer im Zielstaat adäquat untergebracht und einer geeigneten Stelle übergeben werden könne. Dies sei gegenständlich nicht gegeben und sohin eine Ausweisung auch aus diesem Grund unzulässig.Am 17.05.2017 langte beim BFA eine Stellungnahme des Beschwerdeführers im Wege der ARGE Rechtsberatung ein, in welcher insbesondere auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verwiesen wurde. Es würden in den Länderberichten des BFA Informationen zum Herkunftsort des Antragsstellers und in Bezug auf seine besondere Gefährdungslage als Waisenkind fehlt. Kinder seien in Nigeria einem besonderen Risiko von Misshandlung, sexueller Ausbeutung und anderen schwerwiegenden Kinderrechtsverletzungen ausgesetzt. Auch sei Kinderarbeit in Nigeria weitverbreitet. In Waisenhäusern käme es zu sexuellen Übergriffen gegen männliche Minderjährige. Zudem würden Konflikte und Gewalt im Nigerdelta stetig ansteigen. Das BFA habe auch im Rahmen der Prüfung, ob eine Ausweisung
Der Beschwerdeführer sei Vollwaise und von seiner Großmutter großgezogen worden. Sonst wisse er von keinen weiteren Familienangehörigen in Nigeria. Es würde in Nigeria auch keine speziellen Schutzeinrichtungen für Minderjährige geben. Zudem müsste sichergestellt sein, dass ein minderjähriger Beschwerdeführer im Zielstaat adäquat untergebracht und einer geeigneten Stelle übergeben werden könne. Dies sei gegenständlich nicht gegeben und sohin eine Ausweisung auch aus diesem Grund unzulässig. Mit Bescheid des BFA vom 29.05.2017, zugestellt am 22.06.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.02.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm mitMit Bescheid des BFA vom 29.05.2017, zugestellt am 22.06.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.02.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen wurde am 20.07.2017 Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, dem Beschwerdeführer Asyl
G gewähren, falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid laut Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen bzw. allenfalls dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag erteilen und ihm einen Verfahrenshelfer bestellen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria zukommt, sowie feststellen, dass die
FPG erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, sowie in eventu die ordentliche Revision zulassen.Dagegen wurde am 20.07.2017 Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, dem Beschwerdeführer Asyl
Paragraph 3, AsylG gewähren, falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid laut Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen bzw. allenfalls dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag erteilen und ihm einen Verfahrenshelfer bestellen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria zukommt, sowie feststellen, dass die
Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, sowie in eventu die ordentliche Revision zulassen. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, den Umstand der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt zu haben. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte seien unvollständig, teilweise veraltet und würden in keinem Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers stehen. Anhand dieser Länderberichte sei es der belangten Behörde daher nicht abschließend möglich gewesen, die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens zu beurteilen. Nach dem Tod der Eltern sei der Beschwerdeführer als Waise bei seiner Großmutter aufgewachsen. Nachdem dies nicht mehr möglich gewesen sei, habe er keine Unterstützung erhalten und sei gezwungen gewesen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Ein Leben ohne soziales Netz bzw. ohne unterstützungsfähige Verwandte für Waisenkinder sei in Nigeria nicht möglich. Es würde auch keine Einrichtungen für Waisen geben. Der Beschwerdeführer wäre daher einem hohen Risiko ausgesetzt, Straßenkind oder Opfer von Kinder- bzw. Opfer von Zwangsarbeit zu werden. Kinder in Waisenhäuser würden misshandelt. Verlassene Kinder, Waisenkinder und Straßenkinder würden als soziale Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gelten. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Erstbefragung angegeben, dass eine weitere Versorgung durch die Großmutter nicht mehr möglich sei. Der Beschwerdeführer gehöre der sozialen Gruppe der Kinder in Nigeria an, die allgemein aufgrund des "Kindseins" verfolgt würden, er sei als Waisen- und Straßenkind in Nigeria Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe. Diese Gruppe besitze aufgrund ihrer Obdachlosigkeit und des fehlenden elterlichen Schutzes gemeinsame Merkmale, die auch in der allgemeinen Bevölkerung und der Öffentlichkeit so wahrgenommen würden. Dem Beschwerdeführer sei daher internationaler Schutz zu gewähren. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Der Beschwerde beigelegt war eine Vollmacht der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See als Obsorgeträger für den Beschwerdeführer, in welcher der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH eine Vollmacht für die Vertretung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren erteilt wurde. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.07.2017 vorgelegt. Von Seiten der belangten Behörde wurde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.06.2017, rechtskräftig am 03.07.2017, Zl. XXXX wegen §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall, § 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG, § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Wochen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.06.2017, rechtskräftig am 03.07.2017, Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a, zweiter Fall, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Wochen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.10.2017, rechtskräftig am 25.10.2017, Zl. XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall 27 Abs. 2a, § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.10.2017, rechtskräftig am 25.10.2017, Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall 27 Absatz 2 a,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Am 20.11.2017 wurde die Grundversorgung für den Beschwerdeführer wieder aktiviert. Am 13.12.2017 wurde er über eine Wohnsitzbeschränkung
G 2005 belehrt.Am 20.11.2017 wurde die Grundversorgung für den Beschwerdeführer wieder aktiviert. Am 13.12.2017 wurde er über eine Wohnsitzbeschränkung
Paragraph 15 c, AsylG 2005 belehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Der Beschwerdeführer brachte keine Furcht vor Verfolgung vor. Er erklärte explizit, Nigeria nur aus wirtschaftlichen Gründen bzw. in der Hoffnung auf eine Fortsetzung seiner Ausbildung verlassen zu haben. Die geschilderten ökonomischen Schwierigkeiten erreichen keine asylrelevante Intensität. Die belangte Behörde befindet sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie davon ausgeht, dass wirtschaftliche Gründe in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Weise keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen imstande sind (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040). In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer "der sozialen Gruppe der Kinder in Nigeria angehört, die allgemein aufgrund des Kindseins verfolgt sind" und dass er darüber hinaus "als Waisen- und Straßenkind in Nigeria Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne der GFK" ist. Unabhängig von der Frage, ob dies die in Artikel 10 Absatz 1 litera d der Statusrichtlinie genannten und vom Europäischen Gerichtshof ausgelegten (EuGH, 07.11.2013, Rechtssache C-199/12, C-200/12 und C-201/12[X, Y und Z]) Kriterien einer bestimmten sozialen Gruppe erfüllen würde, ist dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten aber jedenfalls nicht zuzuerkennen, da ihm keine Verfolgung in Nigeria droht. Es sei nochmals daran erinnert, dass der Beschwerdeführer weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme durch das BFA irgendeine Form von Verfolgung oder einen Eingriff von erheblicher Intensität genannt hatte; er hatte nur befürchtet, seine Schulbildung nicht weiter fortsetzen zu können. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer als Straßenkind enden würde, sei zudem nochmals darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich bereits volljährig ist bzw. spätestens in elf Monaten die Volljährigkeit erreicht haben wird. Außerdem wird in der Beschwerde völlig negiert, dass seine Großmutter weiterhin in Nigeria aufhältig ist; auch wenn sie ihm keine weitere Ausbildung ermöglicht haben mag, ist dennoch von einer gewissen familiären Unterstützung auszugehen. Auch vor seiner Ausreise aus Nigeria war der Beschwerdeführer nicht Opfer von Verfolgung bzw. wurde dies nie vorgebracht. Wenn in der Beschwerde auf die schlechten Bedingungen in Waisenhäusern, insbesondere für Kinder aus dem von Boko Haram erschütterten Norden Nigerias, hingewiesen wird, erschließt sich die Relevanz für den gegenwärtigen Fall nicht, in dem der Beschwerdeführer aus dem Süden Nigerias kommt, Kontakt zu seiner Großmutter hat und entweder bereits volljährig ist oder demnächst die Volljährigkeit erreicht. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):
G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Delta State (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf einen Sachverhalt gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Der Beschwerdeführer brachte im Verwaltungsverfahren keine besondere Gefährdung seiner Person vor, welche auf die allgemeine Situation zurückzuführen wäre.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Delta State (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf einen Sachverhalt gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Der Beschwerdeführer brachte im Verwaltungsverfahren keine besondere Gefährdung seiner Person vor, welche auf die allgemeine Situation zurückzuführen wäre. Die Situation im Nigerdelta mag - für europäische Verhältnisse - von Gewalt und Kriminalität geprägt sein. Eine Situation, welche jeden Rückkehrenden, insbesondere einen gesunden, jungen Mann, der bald die Volljährigkeit erreicht, automatisch in eine unmenschliche und lebensbedrohliche Lage bringen würde, kann dem Länderinformationsblatt nicht entnommen werden und wurde vom Beschwerdeführer bzw. seinen gesetzlichen Vertretern auch nicht behauptet. Eine besondere Vulnerabilität kann auch nicht aufgrund des Alters des Beschwerdeführers angenommen werden. Er steht mit seiner Großmutter in Kontakt und ist davon auszugehen, dass er spätestens im November 2018 die Volljährigkeit erreichen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Die bloße Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer würde für den Fall einer Rückkehr als Straßenkind enden, findet erstens keinen Widerhall in den Äußerungen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und vor dem BFA und ist dies angesichts des Alters des Beschwerdeführers, seiner Schulbildung und seinem familiären Rückhalt nicht glaubhaft.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Die bloße Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer würde für den Fall einer Rückkehr als Straßenkind enden, findet erstens keinen Widerhall in den Äußerungen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und vor dem BFA und ist dies angesichts des Alters des Beschwerdeführers, seiner Schulbildung und seinem familiären Rückhalt nicht glaubhaft. Im gegenständlichen Fall ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er über eine gute Schulausbildung verfügt und den Großteil seines Lebens in Nigeria verbracht hat. Zudem hat er noch regelmäßigen Kontakt zu seiner Großmutter in Nigeria. Auch wenn ihn diese nicht mehr unterstützen können sollte, so ist der Beschwerdeführer gesund, jung und erwerbsfähig und ist es ihm zuzumuten, eine einfache Tätigkeit anzunehmen. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde, sodass der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Es ist nicht davon auszugehen, dass die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde, sodass der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet: "§ 52.
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Daher ist
G 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen."Daher ist
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen."
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA VG lautet wie folgt: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von ca. einem Jahr davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von ca. einem Jahr davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme (vgl. dazu VwGH, 30.06.2016, Zl Ra 2016/21/0076-10 und VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Wie bereits ausgeführt ist eine besondere Vulnerabilität des (eventuell minderjährigen) Beschwerdeführers aber nicht erkennbar.Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme vergleiche dazu VwGH, 30.06.2016, Zl Ra 2016/21/0076-10 und VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Wie bereits ausgeführt ist eine besondere Vulnerabilität des (eventuell minderjährigen) Beschwerdeführers aber nicht erkennbar. Dazu kommt die zweifache Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu bedingten Freiheitsstrafen. Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Zur Zurückweisung des Antrags auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers: In der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer "allenfalls" einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer beizugeben. Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren
Das erkennende Gericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen (vor allem im Lichte des Art. 47 der GRC) gewährleistet ist, selbst wenn dieser Rechtsberater nicht zusätzlich mit der umfassenden Vertretung im Sinne des § 10 AVG bevollmächtigt wird.Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren
Paragraph 52, BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen (vor allem im Lichte des Artikel 47, der GRC) gewährleistet ist, selbst wenn dieser Rechtsberater nicht zusätzlich mit der umfassenden Vertretung im Sinne des Paragraph 10, AVG bevollmächtigt wird. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus § 40 VwGVG noch aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers (zusätzlich zum Rechtsberater) ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen.Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus Paragraph 40, VwGVG noch aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers (zusätzlich zum Rechtsberater) ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. So erkannte der VwGH in seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, betreffend Schubhaft, dass die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben nur im Falle des Nichtvorliegens ausreichender innerstaatlicher Komplementärmechanismen und nach Durchführung einer Einzelfallprüfung zu gewähren sei, was sich in dem dieser Entscheidung des VwGH zugrunde liegenden Fall in der Nichtzuerkennung eines auch die Vertretung der beschwerdeführenden Partei zukommenden Rechtsberaters gezeigt habe. Im Umkehrschluss lässt sich dieser Entscheidung entnehmen, dass die eine Unterstützung und allenfalls auch Vertretung der beschwerdeführenden Partei vorsehende Rechtsberaterregelung nach § 52 Abs. 2 BFA-VG idgF in einem – mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen – Asylverfahren bereits einen wirksamen Zugang zum BVwG im Sinne des Art. 47 Abs. 3 GRC bietet und der beschwerdeführenden Partei sohin kein Recht auf eine weitere oder darüber hinausgehende kostenlose Verfahrenshilfe zukommt.So erkannte der VwGH in seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, betreffend Schubhaft, dass die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben nur im Falle des Nichtvorliegens ausreichender innerstaatlicher Komplementärmechanismen und nach Durchführung einer Einzelfallprüfung zu gewähren sei, was sich in dem dieser Entscheidung des VwGH zugrunde liegenden Fall in der Nichtzuerkennung eines auch die Vertretung der beschwerdeführenden Partei zukommenden Rechtsberaters gezeigt habe. Im Umkehrschluss lässt sich dieser Entscheidung entnehmen, dass die eine Unterstützung und allenfalls auch Vertretung der beschwerdeführenden Partei vorsehende Rechtsberaterregelung nach Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG idgF in einem – mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen – Asylverfahren bereits einen wirksamen Zugang zum BVwG im Sinne des Artikel 47, Absatz 3, GRC bietet und der beschwerdeführenden Partei sohin kein Recht auf eine weitere oder darüber hinausgehende kostenlose Verfahrenshilfe zukommt. Nach § 52 Abs 2 BFA-VG letzter Satz idF des FrÄG 2015 haben in Verfahren über internationalen Schutz "Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen". Es ist demnach davon auszugehen, dass der Rechtsberater auf Basis des FrÄG 2015 den Fremden in der Verhandlung vor dem BVwG zu vertreten hat, wird den Erfordernissen für die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ausreichend Rechnung getragen, die der VwGH zur früheren Rechtslage aufgestellt hat. Insoweit existiert daher ein ausreichender "Komplementärmechanismus", weshalb es der Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer nicht bedarf (VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0152).Nach Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG letzter Satz in der Fassung des FrÄG 2015 haben in Verfahren über internationalen Schutz "Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen". Es ist demnach davon auszugehen, dass der Rechtsberater auf Basis des FrÄG 2015 den Fremden in der Verhandlung vor dem BVwG zu vertreten hat, wird den Erfordernissen für die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ausreichend Rechnung getragen, die der VwGH zur früheren Rechtslage aufgestellt hat. Insoweit existiert daher ein ausreichender "Komplementärmechanismus", weshalb es der Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer nicht bedarf (VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0152). Der Antrag auf Beigabe eines kostenlosen Verfahrenshelfers war daher als unzulässig zurückzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Dem Beschwerdeführer wurde am 11.05.2017 im Rahmen einer Einvernahme durch das Bundesamt, zeitnah zu dessen Entscheidung am 29.05.2017, Parteiengehör hinsichtlich sämtlicher relevanter Fragen zu seiner Flucht, seinen persönlichen und familiären Beziehungen und der allgemeinen Lage in Nigeria gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, in der Beschwerde findet sich lediglich ein unsubstantiiertes Vorbringen und wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.In Ansehung der Paragraphen 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2165522.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.