F als gegenstandslos einzustellen.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist aufgrund einer Zurückziehung
Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF als gegenstandslos einzustellen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 25.05.2009 brachte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzkommission eine Daten-schutzbeschwerde
2 DSG 2000 gegen die Stadtgemeinde XXXX (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ein.Am 25.05.2009 brachte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzkommission eine Daten-schutzbeschwerde
Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 gegen die Stadtgemeinde römisch 40 (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ein. Mit Bescheid vom 27.11.2009, Zl. DSB-K121.532/0013-DSK/2009, wies die Datenschutz-kommission die Datenschutzbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die Weitergabe der Inhalte einer Disziplinaranzeige an Kollegen und andere Behörden sowie die unrichtige Wiedergabe der Inhalte eines Gutachtens der XXXX Gleichbehandlungskommission an Kollegen und Sachverständige rügte, zurück (Spruchpunkt 1.). Soweit der Beschwerdeführer die Verwendung von Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin in Personalunion sowohl für Personalangelegenheiten sowie für Angelegenheiten der Krankenfürsorge kritisierte, wies die belangte Behörde die Beschwerde ab (Spruchpunkt 2.).Mit Bescheid vom 27.11.2009, Zl. DSB-K121.532/0013-DSK/2009, wies die Datenschutz-kommission die Datenschutzbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die Weitergabe der Inhalte einer Disziplinaranzeige an Kollegen und andere Behörden sowie die unrichtige Wiedergabe der Inhalte eines Gutachtens der römisch 40 Gleichbehandlungskommission an Kollegen und Sachverständige rügte, zurück (Spruchpunkt 1.). Soweit der Beschwerdeführer die Verwendung von Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin in Personalunion sowohl für Personalangelegenheiten sowie für Angelegenheiten der Krankenfürsorge kritisierte, wies die belangte Behörde die Beschwerde ab (Spruchpunkt 2.). Mit Schreiben vom 13.01.2010 erhob der Beschwerdeführer gegen den Spruchpunkt
GVG) auf und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.Mit Beschluss vom 16.01.2017, GZ: W101 2001804-1/17E, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) auf und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Gegen den o.a. Beschluss brachte die belangte Behörde am 13.02.2017 eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein und beantragte, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 11.05.2017 hob der Verwaltungsgerichtshof den o. a. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Begründend war im Wesentlichen ausgeführt worden, dass die vom Bundesverwaltungsgericht als notwendig angesehenen Ermittlungsschritte ohne Schwierigkeit – etwa im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – vor dem Bundesverwaltungsgericht hätten nachgeholt werden können. In der Folge anberaumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 10.01.2018 und den 17.01.2018. Mit Schreiben vom 29.12.2017 hatte der Beschwerdeführer durch den einschreitenden Rechtsvertreter die Beschwerde vom 04.02.2014 ausdrücklich zurückgezogen. Die Tagsatzungen für die mündliche Verhandlung waren vom Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2018 abberaumt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat.
2 DSG 2000 besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 39, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat.
Paragraph 39, Absatz 2, DSG 2000 besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)
F können Anbringen (hier: eine Beschwerde) in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF können Anbringen (hier: eine Beschwerde) in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist aufgrund der oben genannten Zurückziehung vom 29.12.2017 gegenstandslos bzw. einzustellen, sodass der im Spruch bezeichnete Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich gegenständlicher Entscheidung sind keine Rechtsfragen zu erkennen, da der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist (vgl. OGH vom 22.03.1992, Zl. 5Ob105/90).Hinsichtlich gegenständlicher Entscheidung sind keine Rechtsfragen zu erkennen, da der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist vergleiche OGH vom 22.03.1992, Zl. 5Ob105/90). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W101.2001804.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.