W104 2179923-1
RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2018 GeschäftszahlW104 2179923-1 SpruchW104 2179923-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX und XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.1.2017, AZ II/4-DZ/16-5322293010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.1.2017, AZ II/4-DZ/16-5322293010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:
A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid so abgeändert, dass dem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte stattgegeben wird.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid so abgeändert, dass dem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte stattgegeben wird.
II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B) Die Revision ist zulässig.
TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die Beschwerdeführerin stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 und die Zahlung für Junglandwirte in Bezug auf die berechtigte PersonXXXX beantragte. Ein Ausbildungsnachweis wurde beigelegt.
Begründend wird ausgeführt, der Antrag werde abgewiesen, da der Nachweis nicht erbracht worden sei, dass die im Antrag genannte berechtigte Person die Kontrolle über den Betrieb innehat (Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013).Begründend wird ausgeführt, der Antrag werde abgewiesen, da der Nachweis nicht erbracht worden sei, dass die im Antrag genannte berechtigte Person die Kontrolle über den Betrieb innehat (Hinweis auf Artikel 50, VO 1307 aus 2013,).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die im Mehrfachantrag-Flächen angeführte berechtigte Person kontrolliert den Betrieb zu 51%.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem bei der Beschwerdeerhebung vorgelegten Gesellschaftsvertrag und wurden von keiner Partei bestritten.
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: "Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird."Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang römisch zwei durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: "Zahlung für Junglandwirte Artikel 49 Zugang juristischer Personen zur Zahlung für Junglandwirte 1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
"Zahlung für Junglandwirte § 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen."
3.2. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte, abgelöst.
Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Junglandwirteförderung enthält Art. 50 VO 1307/2013. Was jedoch im Einzelnen eine "Niederlassung als Betriebsleiter" darstellt, regelt die VO 1307/2013 nicht. Allerdings enthält Art. 49 VO 639/2014 nähere Bestimmungen über die Förderungsvoraussetzungen bei Mitwirkung von Junglandwirten in juristischen Personen, wobei diese gem.
Art. 50 dieser VO auch auf Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts anwendbar sind. Demnach muss ein Junglandwirt in der Lage sein, die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken zu kontrollieren. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben.Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Junglandwirteförderung enthält Artikel 50, VO 1307 aus 2013,. Was jedoch im Einzelnen eine "Niederlassung als Betriebsleiter" darstellt, regelt die VO 1307 aus 2013, nicht. Allerdings enthält Artikel 49, VO 639 aus 2014, nähere Bestimmungen über die Förderungsvoraussetzungen bei Mitwirkung von Junglandwirten in juristischen Personen, wobei diese gem.
Artikel 50, dieser VO auch auf Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts anwendbar sind. Demnach muss ein Junglandwirt in der Lage sein, die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken zu kontrollieren. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben.
Durch diese Regelung hat die Kommission eine Konkretisierung der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C 592/11 Ketelä zu einer Vorgängerbestimmung versucht, wonach es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibt, die Bedingungen, unter denen ein die Beihilfe Beantragender als "Betriebsinhaber" eingestuft werden kann, im Einzelnen zu konkretisieren und dass eine mitgliedstaatliche Regelung, wonach eine Kontrollbefugnis als Betriebsleiter voraussetzt, dass der Betreffende mehr als die Hälfte der Anteile an der juristischen Person besitzt und diese Anteile mehr als die Hälfte der Stimmrechte repräsentieren, nicht dem Unionsrecht widerspricht.
Nach dieser neuen, durch VO 639/2014 konkretisierten Rechtslage kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Junglandwirt allein die Leitungsfunktion innehaben oder eine Mehrheit der Anteile halten muss(te). Die EU-Kommission geht in einem Auslegungsschreiben vom 15.1.2015 (DDG2/D.1/LP/mh D[2014] 67522) davon aus, dass ein Junglandwirt Einfluss auf den Lauf der Geschäfte nehmen und das tägliche Management ausüben können muss, ohne durch ein Veto von Nicht-Junglandwirten blockiert zu werden, und dass dabei das nationale Gesellschaftsrecht und die individuellen Umstände des konkreten Falles zu beachten sind.Nach dieser neuen, durch VO 639 aus 2014, konkretisierten Rechtslage kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Junglandwirt allein die Leitungsfunktion innehaben oder eine Mehrheit der Anteile halten muss(te). Die EU-Kommission geht in einem Auslegungsschreiben vom 15.1.2015 (DDG2/D.1/LP/mh D[2014] 67522) davon aus, dass ein Junglandwirt Einfluss auf den Lauf der Geschäfte nehmen und das tägliche Management ausüben können muss, ohne durch ein Veto von Nicht-Junglandwirten blockiert zu werden, und dass dabei das nationale Gesellschaftsrecht und die individuellen Umstände des konkreten Falles zu beachten sind.
Die entsprechende österreichische mitgliedstaatliche Regelung zur Geschäftsführung in Gesellschaften bürgerlichen Rechts findet sich in § 1189 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB. Danach sind alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet, außer der Gesellschaftsvertrag überträgt einem Gesellschafter die Geschäftsführung. Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist im Rahmen der gewöhnlichen Geschäfte jeder von ihnen zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muss diese unterbleiben (§ 1190 Abs. 1 ABGB). Grundsätzlich räumt diese Regelung, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt, den Gesellschaftern gleiche Rechte ein.
Auch ein mit nur einem Drittel an Gewinn und Verlust Beteiligter wie der Beschwerdeführer kann also nicht von den anderen Gesellschaftern überstimmt werden; er kann gegen den Willen der anderen Gesellschafter allerdings auch keine Alleingänge in der Geschäftsführung durchsetzen.Die entsprechende österreichische mitgliedstaatliche Regelung zur Geschäftsführung in Gesellschaften bürgerlichen Rechts findet sich in Paragraph 1189, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB. Danach sind alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet, außer der Gesellschaftsvertrag überträgt einem Gesellschafter die Geschäftsführung. Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist im Rahmen der gewöhnlichen Geschäfte jeder von ihnen zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muss diese unterbleiben (Paragraph 1190, Absatz eins, ABGB).
Grundsätzlich räumt diese Regelung, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt, den Gesellschaftern gleiche Rechte ein. Auch ein mit nur einem Drittel an Gewinn und Verlust Beteiligter wie der Beschwerdeführer kann also nicht von den anderen Gesellschaftern überstimmt werden; er kann gegen den Willen der anderen Gesellschafter allerdings auch keine Alleingänge in der Geschäftsführung durchsetzen.
Im konkreten Fall wurde ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vorgelegt, wonach eine Beteiligung des Anspruchsberechtigten Gesellschafters von 51% vorliegt. Damit kann angenommen werden, dass die als Junglandwirt angegebene Person maßgeblichen Einfluss auf die zu treffenden Grundsatzentscheidungen und den täglichen Arbeitsablauf im Betrieb hat.
Aus diesem Grund kann davon ausgegangen werden, dass sich die Person, für die Junglandwirteförderung geltend beantragt wurde, im Jahr 2015 als Betriebsleiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen und die Beschwerdeführerin (die Personengesellschaft) daher Anspruch auf die Junglandwirteförderung hat.
Da bereits im behördlichen Verfahren auch der gem. § 12 DIZA-VO vorzulegende Ausbildungsnachweis erbracht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.Da bereits im behördlichen Verfahren auch der gem. Paragraph 12, DIZA-VO vorzulegende Ausbildungsnachweis erbracht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand.
Zur Zulassung der ordentlichen Revision (Spruchpunkt B):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall liegt keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes vor. Die Rechtslage zur Frage, wer als Betriebsleiter im Sinn der Junglandwirtebestimmungen gilt, ist nicht eindeutig geregelt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall liegt keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes vor. Die Rechtslage zur Frage, wer als Betriebsleiter im Sinn der Junglandwirtebestimmungen gilt, ist nicht eindeutig geregelt.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W104.2179923.1.00