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{'item': 'W132 2002053-1'}

Obsah (15)§ 41Art. 133§ 45§ 17Art. 151§ 6§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 7§ 43§ 69§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2018 GeschäftszahlW132 2002053-1 SpruchW132 2002053-1/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBE

§ 41

, § 43 und § 55 Bundesbehindertengesetz (BBG), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 24.10.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom römisch 40 , betreffend die Einziehung des Behindertenpasses

Paragraph 41,, Paragraph 43 und Paragraph 55, Bundesbehindertengesetz (BBG), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 24.10.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung nunmehr: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 03.09.1993 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen. Dieser Entscheidung wurden die medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, und Dris. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zugrunde gelegt, welche basierend auf den am 25.03.1993 durchgeführten persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, erstellt worden sind.Dieser Entscheidung wurden die medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, und Dris. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zugrunde gelegt, welche basierend auf den am 25.03.1993 durchgeführten persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, erstellt worden sind.
  2. Der Beschwerdeführer hat am 14.05.2012 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt. 2.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.06.2012, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt worden ist und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 40 vH bewertet wurde sowie dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatz Eintragung nicht vorlägen.2.
  4. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.06.2012, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt worden ist und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 40 vH bewertet wurde sowie dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatz Eintragung nicht vorlägen. 2.
  5. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG erteilten des Parteiengehörs wurden unter Vorlage eines Befundkonvolutes Einwendungen erhoben.2.2. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten des Parteiengehörs wurden unter Vorlage eines Befundkonvolutes Einwendungen erhoben. 2.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, eine mit 25.10.2012 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.2.
  2. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, eine mit 25.10.2012 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. 2.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde

§ 41

, § 43 und § 55 BBG festgestellt, dass auf Grund des in Höhe von 40 objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen.2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde

Paragraph 41,, Paragraph 43 und Paragraph 55, BBG festgestellt, dass auf Grund des in Höhe von 40 objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Unter Verweis auf bereits vorgelegte medizinische Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der eindeutige Antrag auf Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung umgedeutet worden sei, ohne den Beschwerdeführer in irgendeiner Form zu informieren. Er sei folglich auch nicht antragsgemäß untersucht worden. Auch sei die vorgenommene Untersuchung mangelhaft gewesen. Es hätte für die Beurteilung seiner seinerzeit festgestellten psychischen Erkrankung ein Facharzt beigezogen werden müssen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Untersuchung nach der Richtsatzverordnung erfolgt sei und nicht nach der Einschätzungsverordnung. Sein Krankheitsbild sei nur in einem geringen Umfang beurteilt worden und nur drei der vorgelegten 20 Befunde seien überhaupt erwähnt worden und auch diese zum Teil nicht dem in der Einschätzungsverordnung angeführten Ausmaß entsprechend. Die deutlichen radiologischen Veränderungen seien mit 10% bewertet, es seien aber 30% - 50% vorgesehen. Die arthrotischen Veränderungen des Großzehengrundgelenkes links bei deutlichen radiologischen Veränderungen seien mit 50% einzuschätzen. Auch sei die Operation am linken Großzehengrundgelenk keine Halluxoperation sondern eine Cheilektomie wegen Arthrose gewesen. Auch auf die im Rahmen des Einwandes gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorgelegten Befunde sei im Bescheid nicht eingegangen worden. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass sich eine degenerative Erkrankung der Wirbelsäule nach 20 Jahren derart verbessert haben solle, dass es gerechtfertigt sei, unter diesem Punkt eine hinzugekommene Osteoporose zu subsumieren und die Bewertung gleich zu lassen. Er habe nie an erhöhtem Blutdruck gelitten und habe auch bei der Untersuchung nicht davon gesprochen. Er frage sich ob damit die geltend gemachte pulmonale Hypertonie abgehandelt werden solle. Er beantrage daher die Neubewertung der von ihm vorgelegten Befunde, insbesondere den Befund Dris. XXXX vom 13.07.2011 über pulmonale Hypertonie, Mitralklappen- und Trikuspidalklappeninsuffizienz, den Entlassungsbericht nach OP Blasenhalsnekrose mit rezidivierender Hämaturie vom 22.04.2008, den Befund Lungenemphysem vom 12.04.2001, den OP Bericht AKH vom 08.08.2008 Septum und Uvala, den Laborbefund Odpadlik vom 24.06.2001 und 22.06.2012 zu Niereninsuffizienz, den Operationsbericht AKH Cheilektomie vom 06.06.2006, den Akutbefund AKH vom 21.06.2009 zu Marschbruch, Spreizfuß und Arthrose, den Röntgenbefund re. Knie vom 24.09.2012 und den Befund Großzehengrundgelenk Arthrose beidseits vom 20.06.
  2. Er beantrage weiters die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides, die Ausstellung eines neuen Behindertenpasses und die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in diesen Pass.
  3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Unter Verweis auf bereits vorgelegte medizinische Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der eindeutige Antrag auf Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung umgedeutet worden sei, ohne den Beschwerdeführer in irgendeiner Form zu informieren. Er sei folglich auch nicht antragsgemäß untersucht worden. Auch sei die vorgenommene Untersuchung mangelhaft gewesen. Es hätte für die Beurteilung seiner seinerzeit festgestellten psychischen Erkrankung ein Facharzt beigezogen werden müssen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Untersuchung nach der Richtsatzverordnung erfolgt sei und nicht nach der Einschätzungsverordnung. Sein Krankheitsbild sei nur in einem geringen Umfang beurteilt worden und nur drei der vorgelegten 20 Befunde seien überhaupt erwähnt worden und auch diese zum Teil nicht dem in der Einschätzungsverordnung angeführten Ausmaß entsprechend. Die deutlichen radiologischen Veränderungen seien mit 10% bewertet, es seien aber 30% - 50% vorgesehen. Die arthrotischen Veränderungen des Großzehengrundgelenkes links bei deutlichen radiologischen Veränderungen seien mit 50% einzuschätzen. Auch sei die Operation am linken Großzehengrundgelenk keine Halluxoperation sondern eine Cheilektomie wegen Arthrose gewesen. Auch auf die im Rahmen des Einwandes gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorgelegten Befunde sei im Bescheid nicht eingegangen worden. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass sich eine degenerative Erkrankung der Wirbelsäule nach 20 Jahren derart verbessert haben solle, dass es gerechtfertigt sei, unter diesem Punkt eine hinzugekommene Osteoporose zu subsumieren und die Bewertung gleich zu lassen. Er habe nie an erhöhtem Blutdruck gelitten und habe auch bei der Untersuchung nicht davon gesprochen. Er frage sich ob damit die geltend gemachte pulmonale Hypertonie abgehandelt werden solle. Er beantrage daher die Neubewertung der von ihm vorgelegten Befunde, insbesondere den Befund Dris. römisch 40 vom 13.07.2011 über pulmonale Hypertonie, Mitralklappen- und Trikuspidalklappeninsuffizienz, den Entlassungsbericht nach OP Blasenhalsnekrose mit rezidivierender Hämaturie vom 22.04.2008, den Befund Lungenemphysem vom 12.04.2001, den OP Bericht AKH vom 08.08.2008 Septum und Uvala, den Laborbefund Odpadlik vom 24.06.2001 und 22.06.2012 zu Niereninsuffizienz, den Operationsbericht AKH Cheilektomie vom 06.06.2006, den Akutbefund AKH vom 21.06.2009 zu Marschbruch, Spreizfuß und Arthrose, den Röntgenbefund re. Knie vom 24.09.2012 und den Befund Großzehengrundgelenk Arthrose beidseits vom 20.06.
  4. Er beantrage weiters die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides, die Ausstellung eines neuen Behindertenpasses und die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in diesen Pass. 3.
  5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 02.04.2013, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.3.
  6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 02.04.2013, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde. 3.
  7. Im Rahmen des von der Bundesberufungskommission

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Befundkonvolutes Einwendungen erhoben.3.2. Im Rahmen des von der Bundesberufungskommission

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Befundkonvolutes Einwendungen erhoben. 4 Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. In der Folge hat der Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel vorgelegt und ergänzende Einwendungen vorgebracht. 4.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage und von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.09.2014, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.4.
  2. Zur Überprüfung der Einwendungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage und von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.09.2014, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde. 4.
  3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.4.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben. Der Beschwerdeführer hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unter Vorlage von Beweismitteln Einwendungen erhoben. 4.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.05.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.4.
  2. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.05.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde. In der Folge hat der Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel vorgelegt und ergänzende Einwendungen vorgebracht. 4.
  3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.4.
  4. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. 4.
  5. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.4.5. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben. Der Beschwerdeführer hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unter Vorlage von Beweismitteln Einwendungen erhoben. 4.

  1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2017 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde sowie die medizinische Sachverständige Dr. XXXX zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2017 geladen.4.
  2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2017 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde sowie die medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2017 geladen. 4.
  3. Am 24.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, und die medizinische Sachverständige Dr. XXXX teilnahmen. Die belangte Behörde hat nicht an der Verhandlung teilgenommen. Die medizinische Sachverständige nahm zu den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen sowie den vorgelegten Beweismitteln Stellung und erstattete diesbezüglich ein ergänzendes Sachverständigengutachten. In der Folge wurden die eingeholten Sachverständigengutachten und das Beschwerdebild des Beschwerdeführers eingehend erörtert.4.
  4. Am 24.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, und die medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 teilnahmen. Die belangte Behörde hat nicht an der Verhandlung teilgenommen. Die medizinische Sachverständige nahm zu den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen sowie den vorgelegten Beweismitteln Stellung und erstattete diesbezüglich ein ergänzendes Sachverständigengutachten. In der Folge wurden die eingeholten Sachverständigengutachten und das Beschwerdebild des Beschwerdeführers eingehend erörtert. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen und den zuletzt vor der mündlichen Verhandlung erstellten Laborbefund sowie einen internistischen Befund vorzulegen. 4.
  5. In der Folge hat der Beschwerdeführer einen Zustellbevollmächtigten namhaft gemacht, Beweismittel vorgelegt und vorgebracht, dass eine Nierenschwäche befunddokumentiert sei, am 25.10.2017 erneut eine Makrohämaturie aufgetreten sei, welche in eine Mikrohämaturie übergegangen sei, seine Psyche durch die Hämaturie sehr belastet werde, in der mündlichen Verhandlung nicht auf den Nebenbefund des MRT der Hüfte rechts eingegangen worden sei, sich die Wirbelsäulenerkrankung nicht gebessert habe und eine Arthrose in den Großzehengrundgelenken nicht den tatsächlichen Zustand wiedergebe, der als Polyarthrosen bezeichnet werden müsste. Der Beschwerdeführer hat die nachstehend angeführten Beweismittel vorgelegt: -Strichaufzählung Verfärbtes Wattestäbchen -Strichaufzählung Laborbefunde vom 26.11.2014, 04.12.2014, 09.09.2015, 14.12.2015, 28.04.2016, 20.04.2017 und 17.10.2017 -Strichaufzählung Innerfachärztlicher Befund Dris. XXXX vom 25.10.2017Innerfachärztlicher Befund Dris. römisch 40 vom 25.10.2017 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der Beschwerdeführer ist seit 03.09.1993 im Besitz eines Behindertenpasses. Der Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung wurde am 14.05.2012 gestellt und hat die belangte Behörde daraufhin die Überprüfung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers von Amts wegen eingeleitet und über den Grad der Behinderung mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , sohin vor dem 31.08.2013, entschieden.Der Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung wurde am 14.05.2012 gestellt und hat die belangte Behörde daraufhin die Überprüfung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers von Amts wegen eingeleitet und über den Grad der Behinderung mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , sohin vor dem 31.08.2013, entschieden. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
  8. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. 1.2.
  9. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemein- und Ernährungszustand sind gut. Reine rhythmische Herztöne, RR 130/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch. Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen. Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Druckschmerz wird im rechten Mittelbauch angegeben. Herzkatheterpunktionsstelle in der rechten Leiste. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Ellbogengelenke rechts: Druckschmerz wird über dem ulnaren Epikondylus angegeben, Sulcus nervi ulnaris unauffällig, Tinel-Hofmann negativ. Handgelenke beidseits: äußerlich unauffällig, keine Schwellung, kein Entzündungszeichen, keine Bewegungsschmerzen auslösbar, stabile Gelenke. Gaenslen beidseits negativ. Langfingergrundgelenke beidseits, insbesondere Zeigefingergrundgelenke: äußerlich unauffällig, keine Schwellung, kein Entzündungszeichen, keine Achsenabweichungen. Druckschmerzen werden im Bereich der Zeigefingergrundgelenke angegeben. Kleine Vorwölbung. Zarte Verhärtung im Bereich des
  10. Strahls links als Hinweis für Dupuytren'sche Kontraktur, jedoch kein Streckdefizit. Sämtliche weiteren Fingergelenke äußerlich unauffällig, keine Schwellungen, keine Achsenabweichungen, in der gesamten Begutachtungssituation unauffällige Feinmotorik. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich proximalen distal Kraftgrad 5/5, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich, keine vermehrte Beschwielung plantar über den mittleren Mittelfußköpfchen, bei Zustand nach Marschfraktur Quergewölbe erhalten, Druckschmerzen werden im Bereich des
  11. bzw.
  12. Strahls im Mittelfußbereich angegeben. Hüftgelenk rechts: endlagig werden Schmerzen bei der Innenrotation angegeben, kein Stauchungsschmerz. Kniegelenk rechts: äußerlich unauffällig, keine Umfangsvermehrung, kein Erguss, keine Überwärmung, Patella zentriert, Zohlen negativ, Meniskuszeichen negativ, endlagige Beugeschmerzen werden angegeben. Vorfuß rechts: geringgradige Vorwölbung im Bereich des Großzehengrundgelenks medial, keine Druckschmerzen auslösbar, geringgradige Hallux valgus Stellung rechts. Vorfuß links: physiologische Achsenstellung des Vorfußes, äußerlich unauffälliges Großzehengrundgelenk. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/120, IR/AR rechts 10/0/30, links 20/0/30, Knie 0/0/130, Sprunggelenke sind seitengleich annähernd frei beweglich, Großzehengrundgelenke rechts 10/0/10, links 10/0/
  13. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein wesentlicher Hartspann. Klopfschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule, ISG rechts positiv. Aktive Beweglichkeit: HWS: R 70/0/70, F 30/0/30; BWS/LWS: FBA: 10 cm, Rotation und Seitneigen jeweils 30°, Schober 10/15, Ott 30/
  14. Bei der Rotation werden endlagige Schmerzen rechts paralumbal angegeben. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ruhig und ausgeglichen. 1.2.
  15. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Stent-Implantation Wahl dieser Position, da keine wesentliche Einschränkung der Herzleistung dokumentiert ist. gZ 319 30 vH 02 Großzehengrundgelenksarthrose beidseits, Zustand nach Cheilektomie rechts Oberer Rahmensatz, da jeweils geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit. 164 10 vH 03 Schmerzhaftigkeit an Finger- und Handgelenken, rechtem Ellbogen, rechtem Hüft- und Kniegelenk Oberer Rahmensatz, da mehrere Gelenke betroffen sind, jedoch ohne relevante Funktionseinschränkung. 417 10 vH 04 Obstruktives Schlafapnoesyndrom Oberer Rahmensatz, da mit nächtlicher Druckbeatmung ausreichend behandelt. 293 20 vH 05 Asthma bronchiale 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da multifaktoriell mit leichtgradiger bronchialer Obstruktion, unter Behandlung klinisch unauffälliger Befund. 285 10 vH 06 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringes Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen. 190 30 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Schilddrüsenunterfunktion kann medikamentös ausgeglichen werden und erreicht bei euthyreoter Stoffwechsellage keinen Grad der Behinderung. Eine beginnende Dupuytrensche Kontraktur ohne Streckdefizit an den Fingern bei ungestörten Greifformen erreicht keinen Grad der Behinderung. Aus neurologisch/psychiatrischer Sicht bestehen keine funktionellen Defizite, die einen Grad der Behinderung ergeben. Keinen Grad der Behinderung erreichen Zustand nach Prostata Operation, Zustand nach Harnblasenoperation und Nierenfunktionsstörung Maßgebend für den Gesamtgrad der Behinderung, im Sachverständigengutachten, welches dem am 03.09.1993 ausgestellten Behindertenpass zugrunde gelegt wurde, war, dass unter Heranziehung der Richtsatzverordnung das führende Leiden 1 (Psychosomatose mit Krankheitswert, Pos. gZ 585, GdB 30 vH) durch die übrigen Leiden 2 (Spondylarthrose, Pos. 190, GdB 30 vH), Leiden 3 (Verkürzung des rechten Beines um 2 cm, Pos. 111, GdB 20 vH) und Leiden 4 (Chronisches Gallenleiden, Pos. 365, GdB 20 vH) gemeinsam um 2 Stufen auf einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH angehoben wird. Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 25.03.1993 erhobenen klinischen Befund insofern eine relevante Verbesserung eingetreten, als die damaligen Leiden 1, 3 und 4 kein einschätzungsrelevantes Ausmaß mehr erreichen. Die Leiden 2 bis 5 erhöhen den Grad der Behinderung des führenden Leidens unter Nr. 1 nicht, aufgrund fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß.
  16. Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Dris. XXXX , Dris. XXXX und Dris. XXXX sind hinsichtlich des erhobenen klinischen Befundes und der Bewertung des Leidenszustandes im jeweiligen Fachgebiet vollständig und schlüssig. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Dris. römisch 40 , Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sind hinsichtlich des erhobenen klinischen Befundes und der Bewertung des Leidenszustandes im jeweiligen Fachgebiet vollständig und schlüssig. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen und im Laufe des Verfahrens vorgelegten Beweismittel, sowie das im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen sind nicht geeignet, die Beurteilung zu entkräften. Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Dris. XXXX , Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Dris. römisch 40 , Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dr. XXXX führt zum Beschwerdevorbringen aus, dass arthrotische Veränderungen des Großzehengrundgelenks links mit radiologischen Veränderungen keinen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH rechtfertigen, dies entspräche dem völligen Fehlen eines Unterschenkels, was keinesfalls einen gleichzuachtenden Zustand darstellt. Es liegt keine Versteifung des Großzehengrundgelenks vor, da eine Restbeweglichkeit besteht.Dr. römisch 40 führt zum Beschwerdevorbringen aus, dass arthrotische Veränderungen des Großzehengrundgelenks links mit radiologischen Veränderungen keinen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH rechtfertigen, dies entspräche dem völligen Fehlen eines Unterschenkels, was keinesfalls einen gleichzuachtenden Zustand darstellt. Es liegt keine Versteifung des Großzehengrundgelenks vor, da eine Restbeweglichkeit besteht. Der Sachverständige gesteht zu, dass sich das Wirbelsäulenleiden nicht verbessert hat, sondern 1993 so wohlwollend beurteilt worden ist, dass trotz einer in diesem Zeitraum sicherlich fortgeschrittenen Abnützung, die gewählte Einschätzung auf Grund der aktuell zu objektivierenden nur geringen Funktionsbehinderung weiterhin als wohlwollend zu beurteilen ist. Ergänzend erläutert Dr. XXXX , dass die Osteoporose kein einschätzungsrelevantes Leiden darstellt, sondern lediglich daraus resultierende Brüche und deren Folgen zu beurteilen sind.Der Sachverständige gesteht zu, dass sich das Wirbelsäulenleiden nicht verbessert hat, sondern 1993 so wohlwollend beurteilt worden ist, dass trotz einer in diesem Zeitraum sicherlich fortgeschrittenen Abnützung, die gewählte Einschätzung auf Grund der aktuell zu objektivierenden nur geringen Funktionsbehinderung weiterhin als wohlwollend zu beurteilen ist. Ergänzend erläutert Dr. römisch 40 , dass die Osteoporose kein einschätzungsrelevantes Leiden darstellt, sondern lediglich daraus resultierende Brüche und deren Folgen zu beurteilen sind. Zu den vorgelegten Befunden nimmt Dr. XXXX wie folgt Stellung:Zu den vorgelegten Befunden nimmt Dr. römisch 40 wie folgt Stellung: -Strichaufzählung Röntgenbefund der Großzehe von 2006 - nicht mehr aktuell, da zwischenzeitlich operativ versorgt. -Strichaufzählung Röntgenbefund beider Hüften vom 11.05.2009 beschreibt eine mäßigbis mittelgradige Arthrose links und rechts. -Strichaufzählung Magnetresonaztomographie-Befund des rechten Vorfußes vom 21.10.2009 beschreibt eine Stressfraktur am
  17. und
  18. Mittelfußknochen, sowie eine Großzehengrund-gelenksarthrose. Die Brüche sind zwischenzeitlich knöchern geheilt. -Strichaufzählung Röntgenbefund der linken Großzehe von 09/2010 beschreibt eine Arthrose.Röntgenbefund der linken Großzehe von 09 aus 2010, beschreibt eine Arthrose. -Strichaufzählung Knochendichte-Befund von 09/2010 beschreibt eine Osteoporose am medialen Schenkelhals.Knochendichte-Befund von 09 aus 2010, beschreibt eine Osteoporose am medialen Schenkelhals. -Strichaufzählung Röntgenbefund der rechten Hand von 12/2011 beschreibt nur geringe Interphalangealarthrosen, sowie eine mäßige Arthrose im Daumengrundgelenk und geringe Ritzarthrose. Dieser Befund ist als altersentsprechend unauffällig zu werten.Röntgenbefund der rechten Hand von 12 aus 2011, beschreibt nur geringe Interphalangealarthrosen, sowie eine mäßige Arthrose im Daumengrundgelenk und geringe Ritzarthrose. Dieser Befund ist als altersentsprechend unauffällig zu werten. -Strichaufzählung Röntgenbefund linke Großzehe vom 13.12.2011 beschreibt einen geringen bis mäßigen Hallux valgus und eine mittelgradige bis deutliche Arthrose im Großzehengrundgelenk. -Strichaufzählung Röntgenbefund Vorfüße beidseits von 06/2012 beschreibt rechts eine hochgradige Großzehengrundgelenksarthrose mit 32° Valgus, sowie Exostosen und einen Zustand nach Bruch des
  19. Mittelfußknochens mit Kallus geheilt. Links wird eine mittelgradige Arthrose des Großzehengrundgelenks beschrieben bei sonst unauffälligem Befund.Röntgenbefund Vorfüße beidseits von 06 aus 2012, beschreibt rechts eine hochgradige Großzehengrundgelenksarthrose mit 32° Valgus, sowie Exostosen und einen Zustand nach Bruch des
  20. Mittelfußknochens mit Kallus geheilt. Links wird eine mittelgradige Arthrose des Großzehengrundgelenks beschrieben bei sonst unauffälligem Befund. -Strichaufzählung Ein Ultraschallbefund des Oberbauchs von 1997 ist nicht mehr aktuell und aussagekräftig, ebenso ein Histo-Befund von 1997 und ein Thorax-Röntgen von
  21. -Strichaufzählung Ein Magnetresonanztomographie-Befund der Lendenwirbelsäule von 2001 beschreibt einen Bandscheibenvorfall L1/2, L2/3 und L3/4 mit Wurzelkontakt. -Strichaufzählung Urologischer Befund über TURP von
  22. -Strichaufzählung OP-Bericht über OP eines Hallux rigitus rechts im Juni 2008 bei Großzehengrundgelenksarthrose. -Strichaufzählung HNO-Befund von 2008 über Uvulakürzung und Septumplastik. -Strichaufzählung Gastroskopiebefund von 2009 beschreibt eine Gastritis. -Strichaufzählung Röntgenbefund von 2009 beschreibt einen Mittelfußknochenbruch II rechts.Röntgenbefund von 2009 beschreibt einen Mittelfußknochenbruch römisch zwei rechts. -Strichaufzählung Ultraschall des Oberbauchs von 2010 beschreibt ein Granulom oder Konkrement im linken Leberlappen, wie lange vorbeschrieben. -Strichaufzählung Lungenfachärztlicher Befund von 04/2011 beschreibt eine obstruktive Schlafapnoe und einen RSB.Lungenfachärztlicher Befund von 04 aus 2011, beschreibt eine obstruktive Schlafapnoe und einen RSB. -Strichaufzählung Echocardiographiebefund von 2011 beschreibt einen grenzwertig vergrößerten Vorhof, sowie eine Mitralinsuffizienz Grad I und eine mäßige Tricuspitalinsuffizienz. Dieser Befund ist hämodynamisch nicht wirksam. Daraus ergibt sich kein einschätzungsrelevantes Leiden.Echocardiographiebefund von 2011 beschreibt einen grenzwertig vergrößerten Vorhof, sowie eine Mitralinsuffizienz Grad römisch eins und eine mäßige Tricuspitalinsuffizienz. Dieser Befund ist hämodynamisch nicht wirksam. Daraus ergibt sich kein einschätzungsrelevantes Leiden. -Strichaufzählung Lungenfachärztlicher Befund ohne Zusammenfassung oder Kommentar und Diagnose. -Strichaufzählung Röntgenbefund von 06/2012 Vorfüße beidseits wurde schon zitiert.Röntgenbefund von 06 aus 2012, Vorfüße beidseits wurde schon zitiert. -Strichaufzählung Röntgen rechtes Knie von 09/2012 beschreibt eine mäßige Varusgonarthrose, im Grunde ein altersentsprechend unauffälliger Befund.Röntgen rechtes Knie von 09 aus 2012, beschreibt eine mäßige Varusgonarthrose, im Grunde ein altersentsprechend unauffälliger Befund. Zum Vergleichsgutachten führt Dr. XXXX aus, dass eine Beinverkürzung von 2 cm aktuell nicht objektivierbar ist, sondern eine Verkürzung von 1 cm, das Gallenleiden ohne Beschwerdesymptomatik nicht weiter berücksichtigt wird und die neu aufgetretenen Leiden zusätzlich eingeschätzt werden, woraus eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert.Zum Vergleichsgutachten führt Dr. römisch 40 aus, dass eine Beinverkürzung von 2 cm aktuell nicht objektivierbar ist, sondern eine Verkürzung von 1 cm, das Gallenleiden ohne Beschwerdesymptomatik nicht weiter berücksichtigt wird und die neu aufgetretenen Leiden zusätzlich eingeschätzt werden, woraus eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert. Dr. XXXX führt zur geänderten Beurteilung fachärztlich überzeugend aus, dass der Beschwerdeführer seit ca. 10 Jahren nicht mehr in fachärztlicher Behandlung ist und keine spezifische Medikation nimmt, sohin aktuelle keine psychiatrischen funktionellen Defizite bestehen, welche einen Grad der Behinderung ergeben.Dr. römisch 40 führt zur geänderten Beurteilung fachärztlich überzeugend aus, dass der Beschwerdeführer seit ca. 10 Jahren nicht mehr in fachärztlicher Behandlung ist und keine spezifische Medikation nimmt, sohin aktuelle keine psychiatrischen funktionellen Defizite bestehen, welche einen Grad der Behinderung ergeben. Zu den im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen erläutert Dr. XXXX , dass eine Spondylarthrose eine Diagnose aber keine Beschwerde ist, Schmerzen im Allgemeinen eine rein subjektive Empfindung sind, Grundlage der Beurteilung Funktionsbehinderungen sind, die durch eine klinische Untersuchung zu objektivieren und durch objektive Befunde zu erhärtet sind, weshalb ein allfällig stattgehabter Bruch eines Mittelfußknochens, der kallös geheilt ist und keine Funktionsbehinderung bewirkt, kein einschätzungsrelevantes Leiden darstellt. Zur Bewertung des Wirbelsäulenleidens führt der Sachverständige aus, dass alle morphologischen Veränderungen, sohin auch die Osteoporose und die Achsverkrümmung berücksichtigt wurden, eine isolierte Skoliose ohne Funktionsbehinderung und Beschwerden kein einschätzungsrelevantes Leiden ergibt, was auch für den M. Dupuytren ohne Funktionsbehinderung gilt. Schmerzen sind gutachterlich zu objektivieren und entsprechend zu bewerten, soweit diese zu einem Mindergebrauch einer Extremität oder zu einer schmerzbedingten Funktionsbehinderung führen.Zu den im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen erläutert Dr. römisch 40 , dass eine Spondylarthrose eine Diagnose aber keine Beschwerde ist, Schmerzen im Allgemeinen eine rein subjektive Empfindung sind, Grundlage der Beurteilung Funktionsbehinderungen sind, die durch eine klinische Untersuchung zu objektivieren und durch objektive Befunde zu erhärtet sind, weshalb ein allfällig stattgehabter Bruch eines Mittelfußknochens, der kallös geheilt ist und keine Funktionsbehinderung bewirkt, kein einschätzungsrelevantes Leiden darstellt. Zur Bewertung des Wirbelsäulenleidens führt der Sachverständige aus, dass alle morphologischen Veränderungen, sohin auch die Osteoporose und die Achsverkrümmung berücksichtigt wurden, eine isolierte Skoliose ohne Funktionsbehinderung und Beschwerden kein einschätzungsrelevantes Leiden ergibt, was auch für den M. Dupuytren ohne Funktionsbehinderung gilt. Schmerzen sind gutachterlich zu objektivieren und entsprechend zu bewerten, soweit diese zu einem Mindergebrauch einer Extremität oder zu einer schmerzbedingten Funktionsbehinderung führen. Die vorgelegten Befunde erläutert der unfallchirurgische Sachverständige zusammenfassend wie folgt: -Strichaufzählung Befund vom AKH vom 29.08.2013 — Magnetresonanztomographie des Sprunggelenks (linker Fuß), beschrieben wird eine aktivierte Arthrose des Großzehengrundgelenks mit Beteiligung der Sesambeine. Die übrigen knöchernen Strukturen werden als altersentsprechend regulär beschrieben. Dieser Befund ist in Leiden 2 unter Berücksichtigung der am 02.04.2013 erhobenen Beweglichkeitseinschränkung in vollem Umfang berücksichtigt. -Strichaufzählung Röntgen vom 13.08.2013, linker Fuß: Beschrieben wird ein 3 mm großer Ausriss an der Basis des
  23. Mittelfußknochens mit beginnender Neugelenkbildung und die bekannte Großzehengrundgelenksarthrose. -Strichaufzählung Befund vom AKH vom 03.06.2008: Beschrieben wurde ein Hallux rigidus. Dieser Befund ist in Leiden 2 unter Berücksichtigung der am 02.04.2013 erhobenen Beweglichkeitseinschränkung in vollem Umfang berücksichtigt. -Strichaufzählung Befund Dris. XXXX vom 20.02.2014: Angeführt sind Fingergelenksarthrosen, besonders im Kleinfingermittelgelenk rechts. Dieser Befund ist in Leiden 3 unter Berücksichtigung der am 02.04.2013 erhobenen Beweglichkeitseinschränkung in vollem Umfang berücksichtigt.Befund Dris. römisch 40 vom 20.02.2014: Angeführt sind Fingergelenksarthrosen, besonders im Kleinfingermittelgelenk rechts. Dieser Befund ist in Leiden 3 unter Berücksichtigung der am 02.04.2013 erhobenen Beweglichkeitseinschränkung in vollem Umfang berücksichtigt. -Strichaufzählung Röntgenbefund vom 20.02.2014 beider Hände: In der Zusammenfassung werden beginnende (incipiente) bis mäßige Arthrosen an den Fingern beschrieben. Dieser Befund ist in Leiden 3 unter Berücksichtigung der am 02.04.2013 erhobenen Beweglichkeitseinschränkung in vollem Umfang berücksichtigt. Dr. XXXX erörtert die Einwendungen dahin, dass der neue Befund vom 14.10.2013 keine Diagnose oder Therapie sondern lediglich eine Bestätigung über einen Behandlungsbeginn beinhaltet und aus psychiatrischer Sicht keine relevanten Funktionsausfälle bestanden, ohne spezifische Therapie seit mehr als zehn Jahren.Dr. römisch 40 erörtert die Einwendungen dahin, dass der neue Befund vom 14.10.2013 keine Diagnose oder Therapie sondern lediglich eine Bestätigung über einen Behandlungsbeginn beinhaltet und aus psychiatrischer Sicht keine relevanten Funktionsausfälle bestanden, ohne spezifische Therapie seit mehr als zehn Jahren. Der Beurteilung der koronaren Herzerkrankung legt Dr. XXXX den Befund der Universitätsklinik für Innere Medizin II vom 19.
  24. bis 23.09.2014 zugrunde, welcher atherosklerotische Herzkrankheit, Gefäßdehnung und Stent-Implantation an der LAD, Angina pectoris dokumentiert sowie Prostatahyperplasie, Schlafapnoe, Hyperlipidämie, nicht näher bezeichnet, und Hypothyreose nicht näher bezeichnet, auflistet. Der innerfachärztliche Sachverständige führt dazu aus, dass die Neuaufnahme durch den Krankheitsverlauf bedingt wird, befunddokumentiert ist und im Einklang mit dem Ergebnis der klinischen Untersuchung steht.Der Beurteilung der koronaren Herzerkrankung legt Dr. römisch 40 den Befund der Universitätsklinik für Innere Medizin römisch zwei vom 19.
  25. bis 23.09.2014 zugrunde, welcher atherosklerotische Herzkrankheit, Gefäßdehnung und Stent-Implantation an der LAD, Angina pectoris dokumentiert sowie Prostatahyperplasie, Schlafapnoe, Hyperlipidämie, nicht näher bezeichnet, und Hypothyreose nicht näher bezeichnet, auflistet. Der innerfachärztliche Sachverständige führt dazu aus, dass die Neuaufnahme durch den Krankheitsverlauf bedingt wird, befunddokumentiert ist und im Einklang mit dem Ergebnis der klinischen Untersuchung steht. Zum Vorbringen erläutert Dr. XXXX , dass die vorgelegten Befunde in der Beurteilung berücksichtigt wurden, wobei eine Herzdilatation in relevantem Ausmaß nicht dokumentiert ist, eine Gastritis oder eine Unterfunktion der Schilddrüse in einschätzungsrelevantem Ausmaß nicht festgestellt werden konnte, ein Lungenemphysem mit relevanter Lungenfunktionseinschränkung nicht belegt ist, eine Cardiomyopathie oder Small-Vessel-Disease nicht vorliegt, eine Erosion behandelbar ist, die Veränderungen im Herzen nun abgeklärt sind und in der Diagnosenliste korrekt erfasst wurden.Zum Vorbringen erläutert Dr. römisch 40 , dass die vorgelegten Befunde in der Beurteilung berücksichtigt wurden, wobei eine Herzdilatation in relevantem Ausmaß nicht dokumentiert ist, eine Gastritis oder eine Unterfunktion der Schilddrüse in einschätzungsrelevantem Ausmaß nicht festgestellt werden konnte, ein Lungenemphysem mit relevanter Lungenfunktionseinschränkung nicht belegt ist, eine Cardiomyopathie oder Small-Vessel-Disease nicht vorliegt, eine Erosion behandelbar ist, die Veränderungen im Herzen nun abgeklärt sind und in der Diagnosenliste korrekt erfasst wurden. Zu den im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen führt Dr. XXXX aus, dass die vorgelegten Befunde in der Beurteilung des neu aufgenommenen Herzleidens berücksichtigt wurden.Zu den im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen führt Dr. römisch 40 aus, dass die vorgelegten Befunde in der Beurteilung des neu aufgenommenen Herzleidens berücksichtigt wurden. Dr. XXXX fasst die nachgereichten Beweismittel wie folgt zusammen:Dr. römisch 40 fasst die nachgereichten Beweismittel wie folgt zusammen: -Strichaufzählung Röntgen rechte Hand vom 05.06.2015: geringe Heberdenarthrose, incipiente Skaphoid- Trapeziumarthrose und Rhizarthrose. -Strichaufzählung Befund Universitätsklinik für Innere Medizin II vom 10.11.2011:Befund Universitätsklinik für Innere Medizin römisch zwei vom 10.11.2011: leichtgradiges zentrales Schlafapnoesyndrom, Hyperthyreose, Zustand nach Septumdeviation und Uvulaverkürzung, Tricuspidalinsuffizienz, Rechtschenkelblock. -Strichaufzählung Pulmologische Untersuchung Universitätsklinik Graz vom 22.09.2014: diskrete Erhöhung des pulmonalen Drucks in
  26. Linie mit den beiden obigen Erkrankungen sekundär verbunden, zusätzliche pulmonalarterielle Hypertonie ist unwahrscheinlich, Betreuung der KHK und obstruktiven Schlafapnoe, gezielte Therapie wie bei PAH derzeit nicht indiziert. -Strichaufzählung Bericht Dr. XXXX , Facharzt für Lungenheilkunde vom 1.06.2015Bericht Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenheilkunde vom 1.06.2015 -Strichaufzählung Spiroergometrie vom 1.04.02016: gegenüber 2014 diskrete Abnahme der Leistungsfähigkeit, Ursache der Dyspnoesymptomatik multimodal: KHK bei Zustand nach PTCA mit Stent Implantation, Obstruktives Schlafapnoesyndrom, Diffusionsstörung -Strichaufzählung Ambulanzbericht Krankenhaus Hietzing, Lungenambulanz vom 11.04.2016 -Strichaufzählung Befundbericht Schlaflabor vom 11.04.2016: Schlafapnoesyndrom, Therapie mit nasalem Überdruck, Neueinstellung der CPAP-Maskenbehandlung. Gelegentlich Aerophagie und morgendliche Regurgitationen und Blähungen nach CPAP Anwendung. Durchschlafstörungen mit Atemnotsymptomatik, verbunden mit Bewegungsunfähigkeit, Schlafapneusyndrom als Ursache auszuschließen -Strichaufzählung Befund Dr. XXXX , Facharzt Lungenkrankheiten vom 20.04.2016 einschließlich Lungenfunktionstest: undulierende Beschwerden, Blähungen durch Luftschlucken, Leichtgradige bronchiale Obstruktion, Vitalkapazität im Normbereich, Diagnosen: obstruktive Schlafapnoe mit CPAP, multifaktorielles Asthma bronchiale. Therapie mit Seretide.Befund Dr. römisch 40 , Facharzt Lungenkrankheiten vom 20.04.2016 einschließlich Lungenfunktionstest: undulierende Beschwerden, Blähungen durch Luftschlucken, Leichtgradige bronchiale Obstruktion, Vitalkapazität im Normbereich, Diagnosen: obstruktive Schlafapnoe mit CPAP, multifaktorielles Asthma bronchiale. Therapie mit Seretide. Zur Veränderung im Gesamtleidenszustand führt Dr. XXXX aus, dass die im Jahr 1995 als Leiden 1 mit 30 vH eingestufte Psychosomatose mit Krankheitswert, therapieresistent, nicht durch eine aktuelle, durchgängige fachärztliche Befunddokumentation, weder über ambulante noch über stationäre Behandlungen, belegt ist, anamnestisch angegeben wird, dass ein Facharzt für Neurologie aufgesucht wird und Medikamente eingenommen werden, diesbezügliche Befunde allerdings nicht vorgelegt werden. Das Wirbelsäulenleiden wird keiner Einschätzung mehr unterzogen, da weder eine Funktionseinschränkung feststellbar ist noch aktuelle Befunde über eine maßgebliche Veränderung in der bildgebenden Diagnostik noch eine Behandlungsdokumentation durch einen Facharzt für Orthopädie oder physikalische Medizin mit entsprechenden regelmäßigen, insbesondere analgetischen Therapien vorliegen. Die Verkürzung des rechten Beins um 2 cm ist nicht mehr feststellbar. Das chronische Gallenleiden mit Beschwerdesymptomatik ist nicht mehr durch aktuelle Befunde belegt.Zur Veränderung im Gesamtleidenszustand führt Dr. römisch 40 aus, dass die im Jahr 1995 als Leiden 1 mit 30 vH eingestufte Psychosomatose mit Krankheitswert, therapieresistent, nicht durch eine aktuelle, durchgängige fachärztliche Befunddokumentation, weder über ambulante noch über stationäre Behandlungen, belegt ist, anamnestisch angegeben wird, dass ein Facharzt für Neurologie aufgesucht wird und Medikamente eingenommen werden, diesbezügliche Befunde allerdings nicht vorgelegt werden. Das Wirbelsäulenleiden wird keiner Einschätzung mehr unterzogen, da weder eine Funktionseinschränkung feststellbar ist noch aktuelle Befunde über eine maßgebliche Veränderung in der bildgebenden Diagnostik noch eine Behandlungsdokumentation durch einen Facharzt für Orthopädie oder physikalische Medizin mit entsprechenden regelmäßigen, insbesondere analgetischen Therapien vorliegen. Die Verkürzung des rechten Beins um 2 cm ist nicht mehr feststellbar. Das chronische Gallenleiden mit Beschwerdesymptomatik ist nicht mehr durch aktuelle Befunde belegt. Zu den erhobenen Einwendungen beschreibt Dr. XXXX , dass im Bereich beider Hände bei unauffälliger Grob-und Feinmotorik, ohne Hinweis für Streckdefizit oder Beugedefizit oder Achsenabweichung und seitengleicher Kraftentfaltung keine Funktionseinschränkungen festgestellt werden können. Eine Osteoporose per se wird keiner Einstufung unterzogen, Folgeschäden sind nicht dokumentiert. Ein Ganglion im Bereich des Mittelgelenks des rechten Kleinfingers ist nicht objektivierbar. Radiologische Hinweise für eine geringe Heberdenarthrose, incipiente Skaphoid- Trapeziumarthrose und Rhizarthrose ohne funktionelle Auswirkungen werden in Leiden 3 berücksichtigt. Beschwerden im Bereich des rechten Großzehengrundgelenks werden entsprechend der geringgradigen Einschränkung des Bewegungsumfangs und der geringgradigen Achsenabweichung im Sinne eines Hallux valgus eingestuft. Eine relevante Lungenüberblähung ist nicht belegt. Die dokumentierte diskrete Erhöhung des pulmonalen Drucks steht in Zusammenhang mit der koronaren Herzkrankheit und dem obstruktiven Schlafapnoesyndrom, beide Leiden werden gesondert eingestuft. Eine zusätzliche Einstufung als PAH (pulmonale arterielle Hypertension) ist nicht möglich, da nicht bestätigt und diesbezüglich keine gezielte Therapie erforderlich ist. Die angegebenen Atembeschwerden sind multifaktoriell und stehen in Zusammenhang mit der koronaren Herzkrankheit und dem obstruktiven Schlafapnoesyndrom sowie dem beginnenden Asthma bronchiale und werden in den jeweiligen Leiden berücksichtigt. Die Behandlung des Schlafapnoesyndroms ist laut aktuellem Befund des Schlaflabors mit CPAP- Maske ohne zusätzliche Sauerstoffzufuhr suffizient behandelt, eine höhere Einstufung nicht möglich. Das nichtallergische Asthma bronchiale wird neu einer Einstufung unterzogen, da dokumentiert. Ein chronisches Gallenleiden ist weder durch aktuelle Befunde dokumentiert, noch finden sich Hinweise für rezidivierende Koliken. Der angegebene Druckschmerz im rechten Mittelbauch stellt keine typische Lokalisation für Gallenbeschwerden dar. Insbesondere liegt kein laborchemischer Nachweis von Enzymauslenkungen vor und auch kein Befund über eine stattgehabte Untersuchung, im speziellen einer ERCP. Eine einstufungswürdige, manifeste Niereninsuffizienz ist nicht durch aktuelle Befunde belegt. Ein Reflux ist nicht durch aktuelle Befunde belegt, erreicht daher keinen Behinderungsgrad. Multimorbidität mit polypathischen lebensbestimmenden Schmerzzuständen sind nicht nachvollziehbar, Schmerzmittel werden nicht eingenommen. Angegebene Schmerzen beim Kauen im linken Kiefergelenk können nicht berücksichtigt werden, da keine entsprechenden fachärztlichen Befunde vorliegen.Zu den erhobenen Einwendungen beschreibt Dr. römisch 40 , dass im Bereich beider Hände bei unauffälliger Grob-und Feinmotorik, ohne Hinweis für Streckdefizit oder Beugedefizit oder Achsenabweichung und seitengleicher Kraftentfaltung keine Funktionseinschränkungen festgestellt werden können. Eine Osteoporose per se wird keiner Einstufung unterzogen, Folgeschäden sind nicht dokumentiert. Ein Ganglion im Bereich des Mittelgelenks des rechten Kleinfingers ist nicht objektivierbar. Radiologische Hinweise für eine geringe Heberdenarthrose, incipiente Skaphoid- Trapeziumarthrose und Rhizarthrose ohne funktionelle Auswirkungen werden in Leiden 3 berücksichtigt. Beschwerden im Bereich des rechten Großzehengrundgelenks werden entsprechend der geringgradigen Einschränkung des Bewegungsumfangs und der geringgradigen Achsenabweichung im Sinne eines Hallux valgus eingestuft. Eine relevante Lungenüberblähung ist nicht belegt. Die dokumentierte diskrete Erhöhung des pulmonalen Drucks steht in Zusammenhang mit der koronaren Herzkrankheit und dem obstruktiven Schlafapnoesyndrom, beide Leiden werden gesondert eingestuft. Eine zusätzliche Einstufung als PAH (pulmonale arterielle Hypertension) ist nicht möglich, da nicht bestätigt und diesbezüglich keine gezielte Therapie erforderlich ist. Die angegebenen Atembeschwerden sind multifaktoriell und stehen in Zusammenhang mit der koronaren Herzkrankheit und dem obstruktiven Schlafapnoesyndrom sowie dem beginnenden Asthma bronchiale und werden in den jeweiligen Leiden berücksichtigt. Die Behandlung des Schlafapnoesyndroms ist laut aktuellem Befund des Schlaflabors mit CPAP- Maske ohne zusätzliche Sauerstoffzufuhr suffizient behandelt, eine höhere Einstufung nicht möglich. Das nichtallergische Asthma bronchiale wird neu einer Einstufung unterzogen, da dokumentiert. Ein chronisches Gallenleiden ist weder durch aktuelle Befunde dokumentiert, noch finden sich Hinweise für rezidivierende Koliken. Der angegebene Druckschmerz im rechten Mittelbauch stellt keine typische Lokalisation für Gallenbeschwerden dar. Insbesondere liegt kein laborchemischer Nachweis von Enzymauslenkungen vor und auch kein Befund über eine stattgehabte Untersuchung, im speziellen einer ERCP. Eine einstufungswürdige, manifeste Niereninsuffizienz ist nicht durch aktuelle Befunde belegt. Ein Reflux ist nicht durch aktuelle Befunde belegt, erreicht daher keinen Behinderungsgrad. Multimorbidität mit polypathischen lebensbestimmenden Schmerzzuständen sind nicht nachvollziehbar, Schmerzmittel werden nicht eingenommen. Angegebene Schmerzen beim Kauen im linken Kiefergelenk können nicht berücksichtigt werden, da keine entsprechenden fachärztlichen Befunde vorliegen. Die weiteren vorgelegten Beweismittel fasst Dr. XXXX wie folgt zusammen:Die weiteren vorgelegten Beweismittel fasst Dr. römisch 40 wie folgt zusammen: -Strichaufzählung Befund Dr. XXXX , Facharzt für Lungenheilkunde vom 01.06.2015:Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenheilkunde vom 01.06.2015: Verdacht auf intrinsic Asthma bronchiale, GERD, KHK, kompletter Rechtschenkelblock, PAP 21 mmHg, obstruktive Schlafapnoe mit n-CPAP, Therapie mit Relvar Ellipta: der Verdacht auf Asthma bronchiale zwischenzeitlich durch aktuellere Befunde erhärtet, daher wird die Diagnose Asthma bronchiale in die Liste der Gesundheitsschädigungen neu hinzugenommen. -Strichaufzählung Röntgen rechte Hand vom 05.06.2015: geringe Heberdenarthrose, incipiente Skaphoid- Trapeziumarthrose und Rhizarthrose - in Leiden 3 erfasst. -Strichaufzählung Befund Universitätsklinik für Innere Medizin II vom 10.11.2011:Befund Universitätsklinik für Innere Medizin römisch zwei vom 10.11.2011: leichtgradiges zentrales Schlafapnoesyndrom, Hyperthyreose, Zustand nach Septumdeviation und Uvulaverkürzung, Tricuspidalinsuffizienz, Rechtsschenkelbock: Schlafapnoesyndrom in Leiden 4 erfasst. Hyperthyreose medikamentös eingestellt, erreicht keinen Behinderungsgrad. Zustand nach Septumdeviation und Uvulaverkürzung wird insofern erfasst als Leiden 8 des Gutachtens vom 30.09.2014, nicht mehr in der Diagnosenliste geführt wird, da keine Atembehinderungen mehr nachgewiesen sind. Tricuspidalinsuffizienz und Rechtsschenkelblock ohne relevante Funktionseinschränkung werden nicht gesondert eingestuft. -Strichaufzählung Pulmologische Untersuchung Universitätsklinik Graz vom 22.09.2014: diskrete Erhöhung des pulmonalen Drucks in
  27. Linie mit den beiden obigen Erkrankungen sekundär verbunden, zusätzliche pulmonalarterielle Hypertonie ist unwahrscheinlich, Betreuung der KHK und obstruktiven Schlafapnoe, gezielte Therapie wie bei PAH derzeit nicht indiziert. Dieser Befund wird in der Einschätzung des Herz- bzw. Lungenleidens berücksichtigt. -Strichaufzählung Spiroergometrie vom 01.04.2016 (gegenüber 2014 diskrete Abnahme der Leistungsfähigkeit, Ursache der Dyspnoesymptomatik multimodal: KHK bei Zustand nach PTCA mit Stent Implantation, Obstruktives Schlafapnoesyndrom, Diffusionsstörung) - keine neuen Erkenntnisse. -Strichaufzählung Ambulanzbericht Krankenhaus Hietzing, Lungenambulanz vom 11.04.2016 - keine neuen Erkenntnisse. -Strichaufzählung Befundbericht Schlaflabor vom 11.04.2016 (Schlafapnoesyndrom, Therapie mit nasalem Überdruck, Neueinstellung der CPAP-Maskenbehandlung. Gelegentlich Aerophagie und morgendliche Regurgitationen und Blähungen nach CPAP Anwendung. Durchschlafstörungen mit Atemnotsymptomatik, verbunden mit Bewegungsunfähigkeit, Schlafapneusyndrom als Ursache auszuschließen) - keine neuen Erkenntnisse. -Strichaufzählung Befund Dr. XXXX , Facharzt Lungenkrankheiten vom 20.04.2016 einschließlich Lungenfunktionstest (undulierende Beschwerden, Blähungen durch Luftschlucken, Leichtgradige bronchiale Obstruktion, Vitalkapazität im Normbereich, Diagnosen: obstruktive Schlafapnoe mit CPAP, multifaktorielles Asthma bronchiale. Therapie mit Seretide) - Befund führt zu Neueinstufung von Leiden 5, Asthma bronchiale.Befund Dr. römisch 40 , Facharzt Lungenkrankheiten vom 20.04.2016 einschließlich Lungenfunktionstest (undulierende Beschwerden, Blähungen durch Luftschlucken, Leichtgradige bronchiale Obstruktion, Vitalkapazität im Normbereich, Diagnosen: obstruktive Schlafapnoe mit CPAP, multifaktorielles Asthma bronchiale. Therapie mit Seretide) - Befund führt zu Neueinstufung von Leiden 5, Asthma bronchiale. -Strichaufzählung Bericht urologische Universitätsklinik vom 06.08.2014 (rezidivierende Makrohämaturie bei Blasenhalsstenose und Zustand nach transurethraler Resektion der Prostata, transurethrale Resektion des Blasenhalses). Bericht urologische Universitätsklinik vom 24.07.2009 (transurethrale Resektion der Blase und transurethrale Resektion der Prostata bei entzündlicher Blasenschleimhaut, kein Hinweis für Malignität) - diesbezüglich keine Beschwerden mehr und keine vorliegenden aktuellen Befunde über ein einschätzungswürdiges urologisches Leiden. -Strichaufzählung Bericht Universitätsklinik für Innere Medizin II, pulmologische Abteilung, Schlaflabor vom 10.11.2011 (2007 mäßig bis mittelgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom diagnostiziert. CPAP-Therapie eingeleitet. Diagnose: leichtgradiges Schlafapnoesyndrom. Hyperthyreose) - bekannte Diagnosen. Hinweis auf pulmonale Hypertonie - wie dem Befund zu entnehmen ist - beruht auf anamnestischen Aussagen, nicht auf nachvollziehbaren Befunden, daher keine Änderung zu getroffener Beurteilung.Bericht Universitätsklinik für Innere Medizin römisch zwei, pulmologische Abteilung, Schlaflabor vom 10.11.2011 (2007 mäßig bis mittelgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom diagnostiziert. CPAP-Therapie eingeleitet. Diagnose: leichtgradiges Schlafapnoesyndrom. Hyperthyreose) - bekannte Diagnosen. Hinweis auf pulmonale Hypertonie - wie dem Befund zu entnehmen ist - beruht auf anamnestischen Aussagen, nicht auf nachvollziehbaren Befunden, daher keine Änderung zu getroffener Beurteilung. -Strichaufzählung Befund Universitätsklinik für Orthopädie vom 04.06.2009 (MTPI Revision rechts verschoben, incipiente Coxarthrose beidseits. Infiltration) - Befund nicht mehr aktuell. Angegebene Beschwerden im Bereich der Hüftgelenke werden in der Beurteilung berücksichtigt, relevante Funktionseinschränkungen im Bereich der Vorfüße konnten nicht festgestellt werden. -Strichaufzählung Entlassungsbericht Therme Wien vom 13.11.2014 (Rechtsherzbelastung, Obstruktives Schlafapnoesyndrom mit Masken CPAP. Koronare Herzkrankheit, Zustand nach DES 09/2014, ambulante Rehabilitation mit individualisierter medizinischer Trainingstherapie bei Dyspnoe unklarer Genese) - eine weitere Abklärung bzgl. Dyspnoe wird empfohlen. Eine Änderung der getroffenen Einschätzungen aufgrund dieses Befundes nicht möglich, da der Entlassungsbericht weder einen Status noch Befunde enthält.Entlassungsbericht Therme Wien vom 13.11.2014 (Rechtsherzbelastung, Obstruktives Schlafapnoesyndrom mit Masken CPAP. Koronare Herzkrankheit, Zustand nach DES 09 aus 2014,, ambulante Rehabilitation mit individualisierter medizinischer Trainingstherapie bei Dyspnoe unklarer Genese) - eine weitere Abklärung bzgl. Dyspnoe wird empfohlen. Eine Änderung der getroffenen Einschätzungen aufgrund dieses Befundes nicht möglich, da der Entlassungsbericht weder einen Status noch Befunde enthält. -Strichaufzählung Befund Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 09.05.2016 (Diagnosen: Fibromatose der Palmarfaszie, Lungenhochdruck, Cardiomegalie, Rechtsherzvergrößerung, Schlafapnoe, Arthrose, Ein- und Durchschlafstörungen, Niereninsuffizienz, mittelgradige depressive Episode, Krankheit der Harnblase, Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen, Angst und depressive Störung gemischt, Niereninsuffizienz. Therapie mit Lasea, Halcion bei Bedarf, Trittico, Atarax bei Bedarf, Halcion bei Bedarf, Trittico, internistische Medikamentenliste. Eine deutliche Behinderung mit Einschränkungen in allen Lebensbereichen ist im Umfang von etwa 60 % bis 70 % zu bewerten.) - Diagnosenliste ohne Status und ohne Befunde, welche die aufgelisteten Diagnosen untermauern, daher ist der Befund nicht geeignet, eine Änderung der getroffenen Einschätzung herbeizuführen.Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 09.05.2016 (Diagnosen: Fibromatose der Palmarfaszie, Lungenhochdruck, Cardiomegalie, Rechtsherzvergrößerung, Schlafapnoe, Arthrose, Ein- und Durchschlafstörungen, Niereninsuffizienz, mittelgradige depressive Episode, Krankheit der Harnblase, Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen, Angst und depressive Störung gemischt, Niereninsuffizienz. Therapie mit Lasea, Halcion bei Bedarf, Trittico, Atarax bei Bedarf, Halcion bei Bedarf, Trittico, internistische Medikamentenliste. Eine deutliche Behinderung mit Einschränkungen in allen Lebensbereichen ist im Umfang von etwa 60 % bis 70 % zu bewerten.) - Diagnosenliste ohne Status und ohne Befunde, welche die aufgelisteten Diagnosen untermauern, daher ist der Befund nicht geeignet, eine Änderung der getroffenen Einschätzung herbeizuführen. -Strichaufzählung Zuweisung zur Kardioszintigrafie. Termin 20.06.2016 (Diagnose: KHK, Zustand nach LAD Stent 10/2014, Dyspnoe) - Befund der Szintigrafie liegt nicht vor.Zuweisung zur Kardioszintigrafie. Termin 20.06.2016 (Diagnose: KHK, Zustand nach LAD Stent 10 aus 2014,, Dyspnoe) - Befund der Szintigrafie liegt nicht vor. -Strichaufzählung Echokardiographie vom 03.05.2016 (linker Vorhof, linke Kammer normal dimensioniert, rechter Vorhof mäßiggradig dilatiert, rechte Kammer im obersten Normbereich. Keine Wandbewegungsstörung, keine Hypertrophie, keine Relaxationsstörung, normale systolische Linksventrikelfunktion, rechte Kammer normal kontraktil, kein Perikarderguss, keine Thromben. Geringe Mitralinsuffizienz, bedeutungslos. Tricuspidalinsuffizienz 2,9 m/s, sPAP 40 mmHg, im Vergleich zum Vorbefund etwas zugenommen) - 2013 wurde ein sPAP von 42 mmHG festgestellt. Eine Verschlimmerung ist somit nicht feststellbar. Die pulmologische Untersuchung des Universitätsklinikums Graz vom 22.09.2014 ergab keinen sicheren Hinweis auf eine pulmonale arterielle Hypertonie. -Strichaufzählung Befund Pathologie vom 08.04.2016 (Probeexzision Bulbus duodeni, unauffälliger Befund) - kein behinderungsrelevantes Leiden vorliegend. -Strichaufzählung Befund transthorakale Echokardiographie vom 07.07.2016 (normal großer linker Ventrikel mit mittelgradiger Hypertrophie, normales systolische Funktion, keine Wandbewegungsstörung, diastolische Ventrikel Funktionsstörung Grad 1, Füllungsdruck vermutlich normal. Linker Vorhof normal, rechter Vorhof leicht vergrößert. Rechter Ventrikel normal, normale rechte Ventrikelfunktion. Aortenkappe leicht verdickt. Mitralklappe gering verdickt, minimale Mitralinsuffizienz. Vermutlich mittel- bis höhergradige Tricuspidalinsuffizienz, der Pulmonalisdruck aufgrund der Exzentrizität des Trikuspidalinsuffizienzsignals nicht verlässlich bestimmbar) - keine relevante Veränderung zu Voruntersuchungen, keine neuen Informationen. Zum ergänzenden Vorbringen führt Dr. XXXX aus, dass die Konstellation der Leiden die Einnahme von Schmerzmitteln nicht verunmöglicht. Aktuelle Befunde über eine einschätzungsrelevante Nierenfunktionseinschränkung liegen nicht vor. Einstufungsrelevant sind Nachweise von Erkrankungen, der alleinige Hinweis auf eine mögliche pulmonale Hypertension ist nicht ausreichend. Eine pulmonale Hypertension konnte nicht bestätigt werden. Dem Befund der transthorakalen Echokardiographie vom 07.07.2016 ist keine eindeutige Verschlechterung der Trikuspidalklappeninsuffizienz zu entnehmen.Zum ergänzenden Vorbringen führt Dr. römisch 40 aus, dass die Konstellation der Leiden die Einnahme von Schmerzmitteln nicht verunmöglicht. Aktuelle Befunde über eine einschätzungsrelevante Nierenfunktionseinschränkung liegen nicht vor. Einstufungsrelevant sind Nachweise von Erkrankungen, der alleinige Hinweis auf eine mögliche pulmonale Hypertension ist nicht ausreichend. Eine pulmonale Hypertension konnte nicht bestätigt werden. Dem Befund der transthorakalen Echokardiographie vom 07.07.2016 ist keine eindeutige Verschlechterung der Trikuspidalklappeninsuffizienz zu entnehmen. Zur Bewertung der Leiden im Jahr 1993 erläutert Dr. XXXX Folgendes:Zur Bewertung der Leiden im Jahr 1993 erläutert Dr. römisch 40 Folgendes: Die Einstufung von Leiden 1 (Psychosomatose mit Krankheitswert und daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit), begründet durch einen Facharztbefund vom 25.01.1993, ist nachvollziehbar, gleichzeitig wurde auf eine Besserungsfähigkeit durch langfristige Therapie hingewiesen. Es wurde eine subdepressive Stimmung festgestellt, verlangsamt, eine leise Stimme, Antrieb reduziert, Schlaf verkürzt. Demgegenüber konnte nunmehr festgestellt werden, dass die Merkfähigkeit, Konzentration und der Antrieb unauffällig sind und die Stimmungslage ruhig und ausgeglichen ist. Somit ist eindeutig eine Verbesserung objektivierbar. Die Verbesserung äußert sich auch dadurch, dass im langjährigen Verlauf kein Hinweis für subdepressive Stimmung oder reduzierten Antrieb feststellbar ist. Die Einstufung der Spondylarthrose (Leiden 2) wird damit begründet, dass die gesamte Wirbelsäule betroffen ist und Schmerzhaftigkeit festgestellt werden konnte. Es ist nachvollziehbar, dass die zu diesem Zeitpunkt angegebene Schmerzhaftigkeit obige Einschätzung nach sich gezogen hat. Betreffend die Wirbelsäule wurde im Jahr 1995 eine eingeschränkte Beweglichkeit festgestellt, die aktuell nicht mehr vorliegt (Ott damals 30/32, aktuell 30/
  28. FBA damals 20 cm, aktuell 10 cm). Es ist keine Funktionseinschränkung mehr feststellbar, untermauert dadurch, dass keine aktuellen Befunde über eine maßgebliche Veränderung in der bildgebenden Diagnostik noch eine Behandlungsdokumentation durch einen Facharzt für Orthopädie oder physikalische Medizin mit entsprechenden regelmäßigen, insbesondere analgetischen Therapien vorliegen. Eine Verkürzung des rechten Beins (Leiden 3) konnte zum damaligen Zeitpunkt objektiviert werden, somit nachvollziehbare Einstufung. Aktuell konnte keine Beinverkürzung mehr festgestellt werden, daher entfällt dieses Leiden. Ein chronisches Gallensteinleiden wurde entsprechend der klinischen Symptomatik mit 20 % bewertet. Im langjährigen Beobachtungszeitraum konnte allerdings eine Konsolidierung erreicht werden, kein Nachweis regelmäßiger fachärztlicher Konsultationen. Aktuell findet sich im Status kein Hinweis für ein Gallenleiden, anamnestisch werden Gallenbeschwerden nicht angegeben, daher entfällt die Einstufung. Da im Rahmen des neuerlich erteilten Parteiengehörs unter Vorlage weiterer Beweismittel abermals Einwendungen erhoben worden sind, wurde eine mündliche Verhandlung zur Erörterung des Sachverständigenbeweises durchgeführt. Eingangs hat Dr. XXXX zu den vorgelegten Beweismitteln und den Einwendungen wie folgt Stellung genommen:Eingangs hat Dr. römisch 40 zu den vorgelegten Beweismitteln und den Einwendungen wie folgt Stellung genommen: -Strichaufzählung Bericht Kardiologie AKH Wien vom 29.08.2014 (rezidivierende Makrohämaturie, Zustand nach Operation Blasenhalsstenose
  29. 2014, neuer Termin für Koronar CT erbeten) -Strichaufzählung Bericht notfallmedizinische Ambulanz Universitätsklinik vom 13.05.2017 (letzte urologische Begutachtung 2014 hierorts, unauffällige Prostatabiopsie zuletzt 2002, Mikrohaematurie - Abklärung wiederholt durchgeführt, seit 1990 bekannt. MRT Abdomen 2014: kein Tumor, Blase unauffällig. Harn makroskopisch klar, Protein+, Erytrozyten+++++. Diagnose: seit Jahren bekannte Mikrohaematurie.) -Strichaufzählung Befund Dr. XXXX , Facharzt für Urologie vom 18.05.2017 (rezidivierende Hämaturie seit Jahren, Sonografie der Blase: leere Blase. Urethrozystoskopie: ektatische Venen Blasenhals, sonst unauffällig. Therapie: regelmäßige urologische Kontrollen, da Hämaturien immer wieder möglich sein können.)Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Urologie vom 18.05.2017 (rezidivierende Hämaturie seit Jahren, Sonografie der Blase: leere Blase. Urethrozystoskopie: ektatische Venen Blasenhals, sonst unauffällig. Therapie: regelmäßige urologische Kontrollen, da Hämaturien immer wieder möglich sein können.) -Strichaufzählung Labor vom 21.04.2017, 11.05.2017, 15.05.2017, 16.05.2017 (GFR grenzwertig-um 60 ml/min, Eiweiß negativ, Kreatinin im Normbereich, Mikroalbumin 26 mg/l) -Strichaufzählung Röntgen LWS, Ileosakralgelenke, Beckenübersicht, Hand, Kiefergelenkdysfunktion vom 10.05.2017 (beginnende degenerative Veränderungen) -Strichaufzählung Foto einer Hand mit geringgradig ausgeprägter Dupuytren‘scher Kontraktur vor allem des 4., diskret des
  30. Strahls, Streckfunktion des Ringfingers und Mittelfingers soweit beurteilbar nicht eingeschränkt. -Strichaufzählung Röntgen HWS, BWS und LWS Funktionsaufnahmen, Sonografie Kleinfinger rechts vom 18.05.2017 (beginnende degenerative Veränderungen, Kleinfinger rechts unauffälliger Befund) -Strichaufzählung Ambulanzkarte Rheuma-Zentrum Wien Oberlaa vom 31.05.2017 (Diagnosen: Cervikalsyndrom, Retrolisthese C3/C4/5, Osteochondrose C5 bis C7, Dupuytrensche Kontraktur der Hand rechts mehr als links, Lumbago, SIG-Arthrose/Arthralgie, geringgradige Coxarthrose, Coxalgie rechts) -Strichaufzählung Herzkatheterbefund vom 09.09.2016 (Koronararterien unauffällig, keine relevante Restenose der mittleren LAD im bestehenden Stent. Keine signifikante pulmonale Hypertonie, mPAP 13 mmHg.) Demnach liegt keine relevante Nierenfunktionseinschränkung vor, die bildgebende Diagnostik kann nicht über die bei der Begutachtung objektivierten Funktionseinschränkungen hinaus berücksichtigt werden, funktionell liegt keine durch die Dupuytren-sche Kontraktur oder die knöcherne Veränderung im kleinen Finger verursachten Einschränkung vor, die betreffend die radiologischen Veränderungen vorgelegten Befunde enthalten keinen Status, eine pulmonalarterielle Hypertonie liegt nicht vor, eine maßgebliche Trikuspidalklappeninsuffizienz liegt nicht vor, eine maßgebliche linksventrikuläre Hypertrophie liegt nicht vor, die Beschwerden des Bewegungsapparates in einem Punkt zusammenzufassen ist möglich, eingestuft wird jedoch nach der Richtsatzverordnung, nicht nach der Einschätzungsverordnung und eine Dyspnoe konnte klinisch nicht festgestellt werden. Sämtliche Befunde enthalten keine Informationen, welche zu einer Neueinstufung führen, daher wird an vorgenommener Einstufung festgehalten. Der eingeholte Sachverständigenbeweis und die in der Verhandlung vorgelegten Beweismittel wurden in der Folge ausführlich erörtert. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, Fragen an die Sachverständige zu richten. Dr. XXXX hat diese ausführlich, umfassend und für einen Laien verständlich sowie widerspruchsfrei und fachärztlich überzeugend beantwortet.Der eingeholte Sachverständigenbeweis und die in der Verhandlung vorgelegten Beweismittel wurden in der Folge ausführlich erörtert. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, Fragen an die Sachverständige zu richten. Dr. römisch 40 hat diese ausführlich, umfassend und für einen Laien verständlich sowie widerspruchsfrei und fachärztlich überzeugend beantwortet. Zum obstruktiven Schlafapnoesyndrom hält die Sachverständige fest, dass sich zu dieser Position nichts ändert, nachdem der Beschwerdeführer auf Befragen angibt, dass die letzte Untersuchung in einem Schlaflabor vor einem Jahr erfolgte, er alle ein bis zwei Jahre zur Untersuchung gehe, eine Nachtatemmaske verwende und sich in den letzten dreimal nichts geändert habe. Der Beschwerdeführer verweist auf den Befund von Dr. XXXX , welcher regelmäßige urologische Kontrollen verordnet, da Hämaturien immer wieder möglich sein können. Dazu fasst Dr. XXXX den Inhalt der vorliegenden Beweismittel sowie das bisherige Vorbringen zusammen und erläutert umfassend das diesbezügliche Krankheitsbild.Der Beschwerdeführer verweist auf den Befund von Dr. römisch 40 , welcher regelmäßige urologische Kontrollen verordnet, da Hämaturien immer wieder möglich sein können. Dazu fasst Dr. römisch 40 den Inhalt der vorliegenden Beweismittel sowie das bisherige Vorbringen zusammen und erläutert umfassend das diesbezügliche Krankheitsbild. Die Sachverständige begründet zur behaupteten Niereninsuffizienz ausführlich, warum diese nicht in einschätzungswürdigem Ausmaß vorliegt. Zur angeführten Beinlängendifferenz zeigt der Beschwerdeführer Schuhabsätze vor, welche keine signifikante Längendifferenz aufweisen. Am Tag der Verhandlung trägt er Crocs und gibt an, damit schmerzfreier gehen zu können. Betreffend die Lungenbeschwerden führt die Sachverständige aus, dass dokumentiert ist, dass keine signifikante pulmonale Hypertonie vorliegt, der mittlere mPAP beträgt 13mmHg ist der aktuellste Wert der betreffend den Lungendruck vorliegt. Im ersten Abschnitt "Beurteilung" wird die Conclusio der während der Untersuchung erhobene Werte dargestellt, nämlich das keine signifikante pulmonale Hypertonie vorliegt. Dr. XXXX beschreibt sämtliche Umstände, welche sie der Beurteilung der orthopädischen Funktionseinschränkungen zugrunde gelegt hat und legt die Beurteilungskriterien dar.Dr. römisch 40 beschreibt sämtliche Umstände, welche sie der Beurteilung der orthopädischen Funktionseinschränkungen zugrunde gelegt hat und legt die Beurteilungskriterien dar. Zu den vorgebrachten Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates stellt der Senat fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung als nicht maßgebend eingeschränkt beobachtet wird. Der Beschwerdeführer hat sich im Stehen zu den am Sessel liegenden Unterlagen zügig gebückt, hat auch Unterlagen vom Boden aufgehoben, hat sich jeweils problemlos vom Sessel erhoben, hat den Kopf nach links und nach rechts geneigt, mit den Händen die Unterlagen genommen, am Tisch verschoben und laufend während der Verhandlung mitgeschrieben. Das Gangbild war nicht auffällig. Der Senat stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer subjektiv Schmerzen wahrnimmt, ein Ausmaß an Schmerzen, welches den Funktionsumfang des Stütz- und Bewegungsapparates erheblich vermindert bzw. einschränkt, kann jedoch nicht beobachtet werden. Die Bewegungsmuster der Hände des Beschwerdeführers (Schreiben, blättern im Ordner, Bewegen der Unterlagen) weist keine maßgebenden Einschränkungen auf. Dies steht im Einklang mit der von Dr. XXXX im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellten Gesamtmobilität, dass der Beschwerdeführer selbständig gehend mit Crocs ohne Hilfsmittel kommt, das Gangbild bei unauffälliger Gesamtmobilität hinkfrei und unauffällig ist und keine Dyspnoe festgestellt wird.Zu den vorgebrachten Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates stellt der Senat fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung als nicht maßgebend eingeschränkt beobachtet wird. Der Beschwerdeführer hat sich im Stehen zu den am Sessel liegenden Unterlagen zügig gebückt, hat auch Unterlagen vom Boden aufgehoben, hat sich jeweils problemlos vom Sessel erhoben, hat den Kopf nach links und nach rechts geneigt, mit den Händen die Unterlagen genommen, am Tisch verschoben und laufend während der Verhandlung mitgeschrieben. Das Gangbild war nicht auffällig. Der Senat stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer subjektiv Schmerzen wahrnimmt, ein Ausmaß an Schmerzen, welches den Funktionsumfang des Stütz- und Bewegungsapparates erheblich vermindert bzw. einschränkt, kann jedoch nicht beobachtet werden. Die Bewegungsmuster der Hände des Beschwerdeführers (Schreiben, blättern im Ordner, Bewegen der Unterlagen) weist keine maßgebenden Einschränkungen auf. Dies steht im Einklang mit der von Dr. römisch 40 im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellten Gesamtmobilität, dass der Beschwerdeführer selbständig gehend mit Crocs ohne Hilfsmittel kommt, das Gangbild bei unauffälliger Gesamtmobilität hinkfrei und unauffällig ist und keine Dyspnoe festgestellt wird. Das nach der mündlichen Verhandlung unter Vorlage von Beweismitteln erstattete Vorbringen war nicht geeignet, eine geänderte Beurteilung zu begründen. Die Laborbefunde belegen keine Nierenfunktionsstörung in einschätzungswürdigem Ausmaß, im innerfachärztlichen Befund Dris. XXXX vom 25.10.2017 wird dazu auch lediglich eine "leichte bis mäßige renale Insuffizienz" angeführt. Das verfärbte Wattestäbchen mag zwar eine Blutung dokumentieren, bringt jedoch keine neuen Erkenntnisse. Eine erhebliche psychische Belastung ist weiterhin nicht belegt. Das durch die Arthrose in den Großzehengrundgelenken verursachte Defizit ist unter Leiden 2 ausreichend berücksichtigt. Entgegen dem Vorbringen wurde in der mündlichen Verhandlung auf den Nebenbefund des MRT der Hüfte rechts eingegangen, siehe Seiten 9 bis 10 des Verhandlungsprotokolls.Die Laborbefunde belegen keine Nierenfunktionsstörung in einschätzungswürdigem Ausmaß, im innerfachärztlichen Befund Dris. römisch 40 vom 25.10.2017 wird dazu auch lediglich eine "leichte bis mäßige renale Insuffizienz" angeführt. Das verfärbte Wattestäbchen mag zwar eine Blutung dokumentieren, bringt jedoch keine neuen Erkenntnisse. Eine erhebliche psychische Belastung ist weiterhin nicht belegt. Das durch die Arthrose in den Großzehengrundgelenken verursachte Defizit ist unter Leiden 2 ausreichend berücksichtigt. Entgegen dem Vorbringen wurde in der mündlichen Verhandlung auf den Nebenbefund des MRT der Hüfte rechts eingegangen, siehe Seiten 9 bis 10 des Verhandlungsprotokolls. Die eingeholten Sachverständigengutachten weichen insofern voneinander ab, als das Wirbelsäulenleiden und die Beinverkürzung rechts unterschiedlich bewertet wurden. Dazu und zur Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung sowie zur Anwendung der Richtsatzverordnung siehe rechtliche Erwägungen unter Punkt II 3.1.Die eingeholten Sachverständigengutachten weichen insofern voneinander ab, als das Wirbelsäulenleiden und die Beinverkürzung rechts unterschiedlich bewertet wurden. Dazu und zur Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung sowie zur Anwendung der Richtsatzverordnung siehe rechtliche Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.
  31. Rechtliche Beurteilung:

Art. 151Abs.

51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

  1. Zur Entscheidung in der Sache Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  2. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  4. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  5. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  7. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  8. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  9. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  10. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
  6. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  7. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
  8. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  9. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (Paragraph 55, Absatz 4, BBG) § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit
  10. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit
  11. September 2010 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 12, BBG auszugsweise) Das Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 81/2010, lautete auszugsweise:Das Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010,, lautete auszugsweise: "§ 41.

(1)... Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wennden Grad der Behinderung nach den Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, einzuschätzen, wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen ..." Da am 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid iSd § 55 Abs. 4 letzter Satz BBG vorlag, war

§ 7Abs.

2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen, weil das Verfahren auf Überprüfung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers vor dem 31.08.2013 eingeleitet worden ist.Da am 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid iSd Paragraph 55, Absatz 4, letzter Satz BBG vorlag, war

Paragraph 7, Absatz 2, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, einzuschätzen, weil das Verfahren auf Überprüfung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers vor dem 31.08.2013 eingeleitet worden ist.

§ 43Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Eintragungen im Behindertenpass zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen, wenn Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. Der Behörde wird diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt und sind Änderung daher sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen wahrzunehmen. (VwGH vom 23.02.2011, Zl. 2008/11/0149)

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Eintragungen im Behindertenpass zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen, wenn Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. Der Behörde wird diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt und sind Änderung daher sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen wahrzunehmen. (VwGH vom 23.02.2011, Zl. 2008/11/0149) Bei der Beurteilung des zur Einschätzung des Grades der Behinderung zu Grunde zu legenden Leidens des Beschwerdeführers ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sachlage maßgebend (vgl. etwa VwGH 26.11.2002, 2001/11/0404).Bei der Beurteilung des zur Einschätzung des Grades der Behinderung zu Grunde zu legenden Leidens des Beschwerdeführers ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sachlage maßgebend vergleiche etwa VwGH 26.11.2002, 2001/11/0404). Frühere Eingriffe, welche aktuell keine Funktionseinschränkungen verursachen, sind daher nicht einzuschätzen. Es ist rechtlich auch unerheblich, dass künftig mögliche Verschlechterung des Leidenszustandes drohen könnten, weil es auf eine aktuelle Beurteilung zum Entscheidungszeitpunkt ankommt und keine Prognose zu treffen ist, wie und unter welchen Voraussetzungen sich Funktionseinschränkungen entwickeln könnten. Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG).Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. vergleiche dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist. Die Verfahrensparteien hatten die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt sind jedoch weder das erstattete Vorbringen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften. Der Beschwerdeführer wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unfallchirurgisch, innerfachärztlich und nervenfachärztlich persönlich untersucht. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung eingehend erörtert.Die Verfahrensparteien hatten die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt sind jedoch weder das erstattete Vorbringen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften. Der Beschwerdeführer wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unfallchirurgisch, innerfachärztlich und nervenfachärztlich persönlich untersucht. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung eingehend erörtert. Eine Niereninsuffizienz wird nicht in einem behandlungsbedürftigen Stadium belegt, so befundet Dr. XXXX auch zuletzt, dass lediglich eine "leichte bis mäßige renale Insuffizienz" vorliegt. Es wurde weder eine Änderung der Medikation betreffend Bluthochdruck noch eine andere Maßnahme eingeleitet. Es handelt sich um eine milde Einschränkung.Eine Niereninsuffizienz wird nicht in einem behandlungsbedürftigen Stadium belegt, so befundet Dr. römisch 40 auch zuletzt, dass lediglich eine "leichte bis mäßige renale Insuffizienz" vorliegt. Es wurde weder eine Änderung der Medikation betreffend Bluthochdruck noch eine andere Maßnahme eingeleitet. Es handelt sich um eine milde Einschränkung. Hinsichtlich der vorgebrachten Schmerzen wird festgehalten, dass Schmerzzustände, welche aus den festgestellten Funktionseinschränkungen resultieren, aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind und somit im Rahmen der Beurteilung des Grades der Behinderung mitberücksichtigt wurden. Schmerzen sind gutachterlich zu objektivieren und entsprechend zu bewerten, soweit diese zu einem Mindergebrauch einer Extremität oder zu einer schmerzbedingten Funktionsbehinderung führen. Ein Ausmaß an Schmerzen, welches den Funktionsumfang des Stütz- und Bewegungsapparates erheblich vermindert bzw. einschränkt, konnte jedoch weder im Zuge der persönlichen fachärztlichen Untersuchungen noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung beobachtet werden. Die vorgelegten Befunde wurden eingehend gewürdigt. Diese bilden in Zusammenschau mit dem klinischen Befund die Grundlage für die Einschätzung eines Leidens. Es wird kein Behandlungsverlauf eingeschätzt, sondern das zum Untersuchungszeitpunkt vorliegende Defizit. Eine Verbesserung des Leidenszustandes im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 25.03.1993 erhobenen klinischen Befund konnte insofern objektiviert werden, als die Leiden "Psychosomatose mit Krankheitswert", "Verkürzung des rechten Beines um 2 cm" und "Chronisches Gallenleiden" kein einschätzungsrelevantes Ausmaß mehr erreichen. Die Psychosomatose hat sich konsolidiert. Aus psychiatrischer Sicht bestehen, ohne spezifische Therapie seit mehr als zehn Jahren, mangels aktueller, durchgängiger fachärztlicher Befunddokumentation, weder über ambulante noch über stationäre Behandlungen, keine relevanten Funktionsausfälle. Die Beinverkürzung wurde nur mehr in so geringem Ausmaß objektiviert, dass daraus keine Funktionseinschränkung resultiert. Ein chronisches Gallenleiden ist weder durch aktuelle Befunde dokumentiert, noch finden sich Hinweise für rezidivierende Koliken. Das Gallenleiden ist nicht mehr behandlungsbedürftig, Funktionseinschränkung sind nicht belegt. Da eine maßgebende Besserung des Gesamtleidenszustandes festgestellt werden konnte, ist eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf 40 vH, unter Berücksichtigung der neu aufgetretenen Leiden 1 bis 5, gerechtfertigt. Die Leiden 2 bis 5 erhöhen den Grad der Behinderung des führenden Leidens unter Nr. 1 nicht, aufgrund fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß. Eine allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung kann ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (Besserung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69Abs. 1 und 3 AVG bzw. § 32 Vw

GVG nicht aber im Wege einer Neubeurteilung korrigiert werden.Eine allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung kann ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (Besserung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, Absatz eins und 3 AVG bzw. Paragraph 32, VwGVG nicht aber im Wege einer Neubeurteilung korrigiert werden. Die 1993 befundeten Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule erreichten jedoch kein Ausmaß, welches die Bewertung des dadurch bewirkten Grades der Behinderung in Höhe von 30 vH rechtfertigte. Der aktuell objektivierte Funktionsumfang weicht davon nur geringgradig ab. Es handelte sich daher um eine Fehleinschätzung, weshalb eine weitere Herabsetzung des Grades der Behinderung nicht zulässig ist. Da eine einschätzungsrelevante Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert worden ist sowie ein Grad der Behinderung in Höhe von vierzig

(40)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Angesichts der eindeutigen Rechtslage liegt bezüglich der Anwendung der Richtsatzverordnung trotz Fehlens einer hg. Rechtsprechung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 11.12.2017, Ra 2015/11/0102). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W132.2002053.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.