RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2018 GeschäftszahlW156 2163904-1 SpruchW156 2164128-1/10E W156 2163904-1/10E Gekürzte Ausfertigung des am 21.12.2017 mündlich verkündeten Beschlusses B E S C H L U S S Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende Richterin und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Schnöller und Dr. Christoph Kainz als Beisitzer über die Beschwerden der
- F XXXX & F XXXX & P XXXX XXXX und des
- I XXXX Q XXXX , beide vertreten durch Dr. Constanze Emesz, RÄin in 1030 Wien,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende Richterin und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Schnöller und Dr. Christoph Kainz als Beisitzer über die Beschwerden der
- F römisch 40 & F römisch 40 & P römisch 40 römisch 40 und des
- römisch eins römisch 40 Q römisch 40 , beide vertreten durch Dr. Constanze Emesz, RÄin in 1030 Wien, Am Heumarkt 9/I/11, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 07.03.2017, GZ: XXXX XXXX , wegen Ablehnung des Antrages auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:Am Heumarkt 9/I/11, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 07.03.2017, GZ: römisch 40 römisch 40 , wegen Ablehnung des Antrages auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.12.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 21.12.2017 sowie die belangte Behörde ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechende niederschriftliche Erklärung in OZ 9).Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.12.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 21.12.2017 sowie die belangte Behörde ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechende niederschriftliche Erklärung in OZ 9). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W156.2163904.1.00