Obsah (10)
Art. 133§ 3§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 28§ 74RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2018 GeschäftszahlW156 2166241-1 SpruchW156 2166241-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KRE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 22.10.2016 noch minderjährig illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und islamischen Glaubens zu sein. Er sei in K XXXX , Afghanistan geboren und habe keine Schule besucht. Neben seinen Eltern habe er noch einen jüngeren Bruder. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, sein Vater hätte ca. sieben Monate vor seiner Ausreise eine Frau mit seinem Auto angefahren. Die Frau sei beim Unfall gestorben und die Familie der Frau habe seinen Vater mitgenommen. Die Familie der Frau seien Pashtunen und Taliban. Seine Familie wisse heute noch nicht, ob sein Vater lebe oder nicht. Aus Angst um das Leben des BF habe ihn seine Mutter weggeschickt.
- Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und islamischen Glaubens zu sein. Er sei in K römisch 40 , Afghanistan geboren und habe keine Schule besucht. Neben seinen Eltern habe er noch einen jüngeren Bruder. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, sein Vater hätte ca. sieben Monate vor seiner Ausreise eine Frau mit seinem Auto angefahren. Die Frau sei beim Unfall gestorben und die Familie der Frau habe seinen Vater mitgenommen. Die Familie der Frau seien Pashtunen und Taliban. Seine Familie wisse heute noch nicht, ob sein Vater lebe oder nicht. Aus Angst um das Leben des BF habe ihn seine Mutter weggeschickt.
- Am 21.04.2016 wurde der BF auf frischer Tat bei der Begehung eines Diebstahles betreten.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 17.07.2015 wurde das Land Oberösterreich mit der gesamten Obsorge betraut und übertrug diese mit Vereinbarung vom 14.04.2016 der Volkshilfe Oberösterreich.
- Am 20.12.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im zugelassenen Asylverfahren, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, die der BF als seine Muttersprache angegeben hatte, niederschriftlich einvernommen. Der BF gab zusammengefasst an, dass er in K XXXX aufgewachsen sei und in der von den Eltern gepachtete Landwirtschaft mitgeholfen habe. Seine gesamte Familie befinde sich nunmehr im Iran und er habe mit ihnen etwa 1x pro Monat telefonischen Kontakt.Der BF gab zusammengefasst an, dass er in K römisch 40 aufgewachsen sei und in der von den Eltern gepachtete Landwirtschaft mitgeholfen habe. Seine gesamte Familie befinde sich nunmehr im Iran und er habe mit ihnen etwa 1x pro Monat telefonischen Kontakt. In Afghanistan sei er niemals in Haft gewesen bzw. habe er dort keine Probleme mit Polizei- oder Justizbehörden gehabt und nichts von staatlicher Seite in Afghanistan zu befürchten. Er werde nicht behördlich gesucht oder bestehe kein Haftbefehl gegen ihn. Er habe aus politischen Gründen in Afghanistan weder Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten. Auch Probleme mit Privatpersonen wie Blutfehden habe er nicht und er habe auch nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen. Allerdings habe er in Afghanistan aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme. Verfahrensrelevant gab der BF an: "A: Die Schwierigkeiten haben angefangen als mein Vater einen Autounfall gehabt hat. Er hat eine Frau aus dem Gebiet B XXXX D XXXX (K XXXX ) überfahren. Ich weiß nicht ob diese überlebt hat. In dieser Gegend leben ausschließlich Paschtunen. Diese wollten meinen Vater ergreifen. Schlussendlich haben diese auch meinen Vater gefunden und mitgenommen. Sie hatten auch gedroht, dass sie seine Familie finden und umbringen werden. Aufgrund dieser Sache hat meine Mutter den Entschluss gefasst, dass wir flüchten. Wir sind meine Mutter, mein Bruder und ich. Meine Mutter und mein Bruder befinden sich jetzt im Iran."A: Die Schwierigkeiten haben angefangen als mein Vater einen Autounfall gehabt hat. Er hat eine Frau aus dem Gebiet B römisch 40 D römisch 40 (K römisch 40 ) überfahren. Ich weiß nicht ob diese überlebt hat. In dieser Gegend leben ausschließlich Paschtunen. Diese wollten meinen Vater ergreifen. Schlussendlich haben diese auch meinen Vater gefunden und mitgenommen. Sie hatten auch gedroht, dass sie seine Familie finden und umbringen werden. Aufgrund dieser Sache hat meine Mutter den Entschluss gefasst, dass wir flüchten. Wir sind meine Mutter, mein Bruder und ich. Meine Mutter und mein Bruder befinden sich jetzt im Iran. F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert? A: Ja. F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? A: Mir würde Gefahr drohen. Seit fast drei Jahren lebe ich nicht mehr in diesem Land, auch das würde Gefahren mit sich bringen bei einer Rückkehr. F: Wann war der Vorfall als Ihr Vater die Frau zusammengefahren hat? A: Es war ein bis zwei Tage vor der Ausreise aus D XXXX .A: Es war ein bis zwei Tage vor der Ausreise aus D römisch 40 . F: Wo war der Unfall? A: Genau weiß ich das Gebiet nicht. Man hat es immer wieder "B XXXX D XXXX " genannt. Es ist eine Gegend in K XXXX .A: Genau weiß ich das Gebiet nicht. Man hat es immer wieder "B römisch 40 D römisch 40 " genannt. Es ist eine Gegend in K römisch 40 . Vorh. In D XXXX leben hauptsächlich Hazara.Vorh. In D römisch 40 leben hauptsächlich Hazara. A: Ja aber in K XXXX leben auch Paschtunen und Belutschen.A: Ja aber in K römisch 40 leben auch Paschtunen und Belutschen. F: Sind Sie jemals persönlich bedroht worden? A: Persönlich nicht. Aber als Familie wurden wir bedroht. F: Wie sah die Bedrohung Ihrer Familie aus? A: Die Drohung die Ausgesprochen wurde, dass wir als Familie getötet werden. F: Wer hat diese Drohung ausgesprochen? A: Die Bekannten der überfahrenen Frau. F: Haben Sie sich nach diesem Vorfall an die Dorfältesten gewandt? A: Nein. Auch diese hatten Angst vor den Drohungen dieser Personen und den Taliban. Wir hatten auch Angst deshalb haben wir uns nicht an diese gewandt. F: Warum wissen Sie, dass die Verwandten dieser Frau bei den Taliban sind? A: In dieser Gegend leben nur Paschtunen und Paschtunen sind für mich allesamt Taliban. Diese Aussage trifft nicht voll auf mich aber grundsätzlich sagt man Paschtunen sind Taliban. F: Also wissen Sie, das die Verwandten der Frau Taliban sind, weil die Frau die Zusammengefahren wurde eine Paschtunin war? A: Genau. F: Wie haben Sie von der Drohung der anderen Familie mitbekommen? A: Über dritte Personen hat man uns diese Drohung zukommen lassen. Erklären Sie dies bitte etwas genauer: A: Die Personen von der Gegend "B XXXX D XXXX " haben vom Unfall erfahren. Diese haben dann Nachrichten an meinen Vater verschickt. Danach hat man angefangen uns zu suchen.A: Die Personen von der Gegend "B römisch 40 D römisch 40 " haben vom Unfall erfahren. Diese haben dann Nachrichten an meinen Vater verschickt. Danach hat man angefangen uns zu suchen. F: Haben Sie diese Nachrichten? A: Es waren immer verbale Drohungen, es wurde nichts schriftlich an uns geschickt. F: Wie haben Sie diese Drohungen erhalten? A: Die Leute die uns Drohungen schickten machten es folgendermaßen: Sie erzählten die Drohung Personen an Leute die meinen Vater kannten. Diese wiederum erzählten es dann uns. F: Wann wurde Ihr Vater entführt? A: Am selben Tag als dieser Unfall passierte. Nachgefragt mein Vater wurde noch an der Unfallstelle entführt. F: Haben Sie sich an die Polizei gewandt? A: Nein. F: Aus welchem Grund nicht? A: Man kann der Polizei nicht trauen. Vorh. Aber D XXXX ist ein sicherer Bezirk und unter Kontrolle der Regierung.Vorh. Aber D römisch 40 ist ein sicherer Bezirk und unter Kontrolle der Regierung. A: Wir waren uns nicht sicher was passieren würde wenn wir zur Polizei gehen. Vorh. Vorher sagten Sie, ..."diese wollten meinen Vater ergreifen. Schlussendlich haben diese auch meinen Vater gefunden und mitgenommen" Jetzt sagten Sie, dass Ihr Vater noch am Unfallort entführt wurde. Wie kann ich mir das vorstellen? A: Gemeint war, dass er vor Ort und Stelle noch mitgenommen wurde. F: Im Normalfall rächen sich die Taliban nicht gegen Frauen und Kinder. Weshalb sollten die Taliban in diesem Fall auch gegen Sie und Ihre Mutter Blutrache schwören obwohl Ihr Vater bereits getötet wurde? A: Ich kann einen Bericht vorlegen indem geschrieben wird, dass die Taliban alles gegen Hazara unternehmen. AW legt einige Berichte vor. F: Wissen Sie was Ihrem Vater nach der Entführung passiert ist? A: Mein Vater konnte flüchten. Er hat herausgefunden, dass meine Mutter in den Iran geflüchtet ist und befindet sich derzeit bei meiner Mutter im Iran. F: Wie hat Ihr Vater flüchten können? A: Das weiß ich nicht. Darüber hat er nicht mit mir gesprochen. F: Aus welchem Grund sind Sie nicht nach Kabul gezogen? A: Wir haben in Kabul niemanden gekannt. Es ist auch schwer mit unserer Volksgruppenzugehörigkeit in Afghanistan zu leben. Ich schätze dass die Verwandtschaft dieser Frau uns auch in Kabul wieder gefunden hätte. Den Entschluss dass wir ausreisen hat meine Mutter gefasst. F: Hat es ein Verfahren nach irgendeinem Gericht nach dem Verkehrsunfall gegeben? A: Nein. Er wurde ja entführt. F: Weiß Ihr Vater ob die Frau nachdem Verkehrsunfall überlebt hat? A: Ich weiß es nicht. F: Wie haben Sie erfahren, dass Ihr Vater entführt worden ist? A: Wieder über dritte Personen die uns das mitgeteilt haben. F: Von wo wussten die Taliban das diese dritten Personen Sie und Ihre Familie kannten? A: Wie die Taliban das wussten weiß ich nicht. Auf jeden Fall wurden die Nachrichten über diese dritten Personen übermittelt. F: Wer waren diese dritten Personen? Von wo haben Sie diese gekannt? A: Ich habe diese nicht gekannt. Ich denke meine Mutter kannte diese dritten Personen auch nicht. Die Personen kannten nur meinen Vater. F: Wie haben diese dritten Personen Ihnen die Nachrichten mitgeteilt? A: Man hat uns bei uns Zuhause aufgesucht. Man informierte uns über den Vorfall und das wir uns in Sicherheit bringen sollen. F: Wie oft wurden Sie von diesen dritten Personen informiert? A: Genau kann ich das nicht beantworten. Sie haben nur mit meiner Mutter gesprochen. F: Wo wäre Ihr Vater hingefahren als er diese Frau überfahren hat? A: Ich weiß es nicht. Mein Vater hat manchmal kranke Personen nach K XXXX gebracht. Er hat auch manchmal Lebensmittel aus Kandahar geholt.A: Ich weiß es nicht. Mein Vater hat manchmal kranke Personen nach K römisch 40 gebracht. Er hat auch manchmal Lebensmittel aus Kandahar geholt. F: Mit welchem Verkehrsmittel war Ihr Vater unterwegs? A: Mit einem Auto. F: Wo haben Sie unterschreiben gelernt? A: Ich habe nur ein Zeichen gemalt. F: Schildern Sie den Tag als Sie erfahren haben das Ihr Vater einen Autounfall hatte und entführt wurde. A: Es kam eine Person zu uns nach Hause. Diese Person erzählte meiner Mutter, dass er gehört hat was passiert ist. Meine Mutter konnte das nicht glauben. Die Mutter fragte nach ob das der Wahrheit entspreche. Was genau gesprochen wurde weiß ich nicht. Ich war noch relativ klein. Danach war meine Mutter einige Zeit mit ihr selbst beschäftigt. Es ging Ihr nicht gut. Danach gab sie uns bescheid das wir flüchten. Vorh. Sie gaben vorhin an, dass Ihre Familie auch über dritte Personen bedroht wurde. Jetzt gaben Sie an, dass nur ein Bote kam und Ihnen den Vorfall schilderte worauf Sie ausgereist sind. A: Die Person die den Vorfall schilderte übermittelte auch zeitgleich die Drohung. F: Hat Ihre Mutter der fremden Person die Geschichte geglaubt? A: Ja sonst wären wir nicht losgegangen. F: Wie hat Ihr Vater nach seiner Flucht wieder Kontakt mit Ihrer Mutter aufgenommen? A: Er hat herumgefragt wohin seine Familie gereist sei. So hat er meine Mutter gefunden. Wie genau kann ich nicht sagen. F: Seit wann ist Ihr Vater wieder bei Ihrer Mutter? A: Seit 1 - 1,5 Jahren. F: Haben Sie in dieser Zeit mit Ihrem Vater telefoniert? A: Ich habe mit ihm telefoniert aber über diesen Vorfall haben wir nicht gesprochen. Er hat mich eher ausgefragt wie mein Leben in Österreich ist." Begründen wurde vom BFA nach ausführlicher Beweiswürdigung ausgeführt, dass im Fall des BF keine Verfolgung in seinem Heimatland Afghanistan festgestellt werden konnte, da er zu keiner Zeit eine glaubhafte, asylrelevante Verfolgung seiner Person vorgebracht habe.
- Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen und den BF
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) zu erkannt und
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 27.06.12018 erteilt. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF in Afghanistan einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren bzw. er einer solchen dort gegenwärtig ausgesetzt wären. Es habe nicht festgestellt werden könne, dass der BF aufgrund des Autounfalles seines Vaters einer Verfolgung unterlegen wäre.5. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und den BF
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) zu erkannt und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 27.06.12018 erteilt. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF in Afghanistan einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren bzw. er einer solchen dort gegenwärtig ausgesetzt wären. Es habe nicht festgestellt werden könne, dass der BF aufgrund des Autounfalles seines Vaters einer Verfolgung unterlegen wäre.
- Gegen den angeführten Bescheid des BFA erhob der BF, vertreten durch den Verein Menschenrechte, fristgerecht die vorliegende Beschwerde in vollem Umfang. Er brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Behörde seinem Vorbringen, bezüglich der Probleme, die ihm in Afghanistan aufgrund des Unfalles seines Vaters und seiner Zugehörigkeit zur Hazara-Volksgruppe drohen, keinen Glauben geschenkt habe. Er möchte darauf hinweisen, dass der Autounfall seines Vaters, welcher der Auslöser für die Bedrohung in Afghanistan gewesen sei, im Jahr 2014 stattgefunden habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt erst 14 Jahre alt gewesen und seinem jugendlichen Alter und der extremen Ausnahmesituation sei es zu zu schreiben, dass er im Zuge seiner Erstbefragung und sodann auch im Interview vielleicht nicht immer genau dieselben Begriffe verwendet habe, was ihm aber jetzt als widersprüchliche und als nicht glaubhafte Angaben vorgehalten und zu seinen Lasten ausgelegt werde. Er versuche daher im Folgenden den Geschehensablauf aus seiner Sicht, auch unter Einbeziehung von Informationen, die er im Nachhinein bei seinen Eltern eingeholt habe, nochmals chronologisch darzustellen. Es sei nicht leicht gewesen, diese zusätzlichen Informationen von seinen Eltern zu erhalten, da darüber gegenüber "Jüngeren/Kindern" normalerweise nicht gesprochen werde. Die Flucht, der Aufenthalt im Iran, das Wohlergehen der Familie seien keine Themen, die in den Telefonaten besprochen würden bzw. die aktuelle Lebenssituation nur beschönigt werde, damit er sich hier in Österreich keine Sorgen um die Familie machen müsse. Er habe in Afghanistan mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder im Dorf namens S XXXX in der Provinz D XXXX gelebt. Sonstige Verwandte habe es in seinem Dorf nicht gegeben, die Großeltern seien schon gestorben als er drei Jahre alt gewesen sei. Sein Vater sei in der Landwirtschaft tätig gewesen und er habe seine Erzeugnisse auf verschiedenen Märkten in der Provinz verkauft. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er in der Lage gewesen, sich auch einen Lieferwagen zu kaufen, mit dem er Transporte der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu den Märkten erst durchführen habe können. Bei den Fahrten von und zu den Märkten habe er gegen Bezahlung andere Güter bzw. teilweise auch Personen transportiert und damit sein Einkommen bestritten.Er habe in Afghanistan mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder im Dorf namens S römisch 40 in der Provinz D römisch 40 gelebt. Sonstige Verwandte habe es in seinem Dorf nicht gegeben, die Großeltern seien schon gestorben als er drei Jahre alt gewesen sei. Sein Vater sei in der Landwirtschaft tätig gewesen und er habe seine Erzeugnisse auf verschiedenen Märkten in der Provinz verkauft. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er in der Lage gewesen, sich auch einen Lieferwagen zu kaufen, mit dem er Transporte der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu den Märkten erst durchführen habe können. Bei den Fahrten von und zu den Märkten habe er gegen Bezahlung andere Güter bzw. teilweise auch Personen transportiert und damit sein Einkommen bestritten. Bei einer Fahrt vom Dorf des BF nach K XXXX habe sein Vater im Dorf B XXXX D XXXX einen Unfall verursacht. Er habe eine Frau angefahren. Dieses Dorf werde von Paschtunen bewohnt, dies sei seinem Vater bekannt gewesen. Da sein Vater befürchtet habe als Unfallverursacher und wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Hazara) einer Bedrohung ausgesetzt zu sein, sei er nach dem Unfall nicht stehen geblieben, sondern weitergefahren. Aus diesem Grund habe mein Vater nicht gewusst, ob die Frau nur verletzt oder gar getötet worden sei. Deshalb habe der BF bei seinen Einvernahmen auch keine näheren Angaben über das Unfallopfer machen können. Sein Vater sei sofort bis Kandahar durchgefahren und habe sich dort versteckt. Für ihn sei es nicht möglich gewesen auf derselben Route in dass Dorf zurückzufahren, sein Auto sei wegen Farbe und Marke seit dem Unfall bekannt gewesen und er hätte das Dorf B XXXX D XXXX nicht passieren können, ohne dass ihm Gefahr gedroht hätte. Sein Vater sei daher nicht von Kandahar zur Familie zurückgekehrt. Es sei ihm dann möglich gewesen mit einem Mobiltelefon in seinem Dorf eine Person anzurufen, von der er gewusst habe, dass diese ebenfalls ein Telefon besitze (es gäbe nur ca. drei Personen mit Mobiltelefonen in deren Ort). Diese Person habe dann seine Mutter informiert, dass sein Vater mit ihr telefonieren wolle. Sein Vater habe auf diesem Weg seiner Mutter vom Unfall berichtet und habe auch ihr gesagt, dass er auf direktem Weg nicht mehr in deren Dorf zurückfahren könne. Mein Vater habe befürchtet, dass sie als seine Familie bedroht werden könnten und habe deshalb seine Mutter angewiesen mit den Kindern das Dorf sofort zu verlassen. Sein Vater sagte, dass sie zu seinem Bruder, also dem Onkel des BF, der im Hauptort M XXXX K XXXX gelebt habe, gehen sollen. Bei diesem Ort handele es sich um einen größeren Ort, mit mehr Einwohnern als im Dorf. Dort wären sie nach Meinung seines Vaters sicher gewesen. Mit Hilfe eines Mannes aus dem Dorf seien sie noch am Tag des Unfalls, um möglichen Racheakten zu entgehen - wie von seinem Vater vorgesehen – zum Onkel des BF.Bei einer Fahrt vom Dorf des BF nach K römisch 40 habe sein Vater im Dorf B römisch 40 D römisch 40 einen Unfall verursacht. Er habe eine Frau angefahren. Dieses Dorf werde von Paschtunen bewohnt, dies sei seinem Vater bekannt gewesen. Da sein Vater befürchtet habe als Unfallverursacher und wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Hazara) einer Bedrohung ausgesetzt zu sein, sei er nach dem Unfall nicht stehen geblieben, sondern weitergefahren. Aus diesem Grund habe mein Vater nicht gewusst, ob die Frau nur verletzt oder gar getötet worden sei. Deshalb habe der BF bei seinen Einvernahmen auch keine näheren Angaben über das Unfallopfer machen können. Sein Vater sei sofort bis Kandahar durchgefahren und habe sich dort versteckt. Für ihn sei es nicht möglich gewesen auf derselben Route in dass Dorf zurückzufahren, sein Auto sei wegen Farbe und Marke seit dem Unfall bekannt gewesen und er hätte das Dorf B römisch 40 D römisch 40 nicht passieren können, ohne dass ihm Gefahr gedroht hätte. Sein Vater sei daher nicht von Kandahar zur Familie zurückgekehrt. Es sei ihm dann möglich gewesen mit einem Mobiltelefon in seinem Dorf eine Person anzurufen, von der er gewusst habe, dass diese ebenfalls ein Telefon besitze (es gäbe nur ca. drei Personen mit Mobiltelefonen in deren Ort). Diese Person habe dann seine Mutter informiert, dass sein Vater mit ihr telefonieren wolle. Sein Vater habe auf diesem Weg seiner Mutter vom Unfall berichtet und habe auch ihr gesagt, dass er auf direktem Weg nicht mehr in deren Dorf zurückfahren könne. Mein Vater habe befürchtet, dass sie als seine Familie bedroht werden könnten und habe deshalb seine Mutter angewiesen mit den Kindern das Dorf sofort zu verlassen. Sein Vater sagte, dass sie zu seinem Bruder, also dem Onkel des BF, der im Hauptort M römisch 40 K römisch 40 gelebt habe, gehen sollen. Bei diesem Ort handele es sich um einen größeren Ort, mit mehr Einwohnern als im Dorf. Dort wären sie nach Meinung seines Vaters sicher gewesen. Mit Hilfe eines Mannes aus dem Dorf seien sie noch am Tag des Unfalls, um möglichen Racheakten zu entgehen - wie von seinem Vater vorgesehen – zum Onkel des BF. Sein Vater habe sich zwischenzeitlich in einem Gasthaus in Kandahar aufgehalten und sich vor einem Zugriff der Paschtunen versteckt. Er habe dabei mit anderen Fahrern, die dieselbe Strecke gefahren sind, Kontakt aufgenommen und habe diese über den Unfall und die Folgen befragt. Von diesen Fahrern habe er erfahren, dass die Frau schwer verletzt wurde und die Familie der Frau den Schuldigen suche, um Vergeltung auszuüben. Manche der Fahrer sagten auch, dass die Frau bereits bei dem Unfall gestorben sei. Seine Mutter, sein Bruder und der BF hätten sich dann ungefähr vier bis fünf Tage bei seinem Onkel aufgehalten. Aufgrund unmittelbar drohender Vergeltungsmaßnahmen durch die Familie der verletzten/getöteten Frau habe seine Mutter in telefonischer Absprache mit seinem Vater festgelegt, dass sie mittels eines Schleppers nach Teheran gelangen sollen, damit sie dort sicher untertauchen könnten. Sein Onkel habe dann eine Mitfahrgelegenheit für sie drei gefunden und so seien sie nach Kabul gekommen. Nach kurzen Aufenthalten in Kabul und der Provinz Herat seien sie dann in den Iran gelangt. Als sein Vater mit seinem Onkel telefonisch Kontakt aufgenommen habe, habe er erfahren, dass die Familie der verletzten/getöteten Frau bereits in Kenntnis gewesen sei, dass sein Vater der Unfallverursacher wäre und dass er gesucht werde, um an ihm oder seiner Familie Vergeltung zu üben. Aufgrund der drohenden Gefahr habe sein Vater nicht zum Onkel fahren können, auch habe sein Onkel mitgeteilt, dass er bzw. sein Haus bereits beobachtet werde, ob sein Vater oder seine Familie sich im Haus des Onkels aufhalte. Aus diesen Gründen sei sein Vater nach Kabul geflüchtet, um in der Anonymität der Großstadt unterzutauchen, erst als sie dann schon im Iran gewesen seien. Sein Vater habe in Kabul seine Papiere vernichtet und unter falschem Namen noch fünf bis sechs Monate dort gelebt, ehe er selbst in den Iran geflüchtet sei. Dokumente habe der BF auf der Flucht deshalb nicht mitgehabt, da er persönlich keine eigenen Dokumente besessen habe und nur in den Papieren seines Vaters eingetragen gewesen sei. Das gesamte Hab und Gut sei in dem Haus im Dorf S XXXX zurückgeblieben, da die Familie des BF wegen der raschen Flucht nichts mitnehmen habe können.Aus diesen Gründen sei sein Vater nach Kabul geflüchtet, um in der Anonymität der Großstadt unterzutauchen, erst als sie dann schon im Iran gewesen seien. Sein Vater habe in Kabul seine Papiere vernichtet und unter falschem Namen noch fünf bis sechs Monate dort gelebt, ehe er selbst in den Iran geflüchtet sei. Dokumente habe der BF auf der Flucht deshalb nicht mitgehabt, da er persönlich keine eigenen Dokumente besessen habe und nur in den Papieren seines Vaters eingetragen gewesen sei. Das gesamte Hab und Gut sei in dem Haus im Dorf S römisch 40 zurückgeblieben, da die Familie des BF wegen der raschen Flucht nichts mitnehmen habe können. Auch sein Onkel habe letztendlich wegen der ihm drohenden Gefahr eines Racheaktes samt seiner Familie seinen Heimatort verlassen müssen und sei auch nach Kabul geflüchtet, um dort unerkannt zu leben. Da der BF wegen der gefährlichen Situation und der beabsichtigten Vergeltungsmaßnahmen durch die Familie der verletzten/getöteten Frau nicht in der Lage gewesen sei in die Provinz D XXXX zurückzukehren, habe er sich dann entschlossen, da er auch im Iran nicht legal leben konnte, nach Europa zu fliehen. In Afghanistan gäbe es zwar Polizei, von der Unfälle aufgenommen werden, ob der Unfall des Vaters aufgenommen worden sei und er gesucht werde, könne der BF nicht sagen. Es sei aber auch nicht so, dass die Polizei entsprechenden Schutz vor der Familie der verletzten/getöteten Frau hätte geben können. Dies wäre auch der wesentliche Grund dafür, dass seine Mutter, sein Brüder und er umgehend das Dorf verlassen mussten, damit sie nicht Opfer von Vergeltungsmaßnahmen der Familie der verletzten/getöteten Frau würden.Da der BF wegen der gefährlichen Situation und der beabsichtigten Vergeltungsmaßnahmen durch die Familie der verletzten/getöteten Frau nicht in der Lage gewesen sei in die Provinz D römisch 40 zurückzukehren, habe er sich dann entschlossen, da er auch im Iran nicht legal leben konnte, nach Europa zu fliehen. In Afghanistan gäbe es zwar Polizei, von der Unfälle aufgenommen werden, ob der Unfall des Vaters aufgenommen worden sei und er gesucht werde, könne der BF nicht sagen. Es sei aber auch nicht so, dass die Polizei entsprechenden Schutz vor der Familie der verletzten/getöteten Frau hätte geben können. Dies wäre auch der wesentliche Grund dafür, dass seine Mutter, sein Brüder und er umgehend das Dorf verlassen mussten, damit sie nicht Opfer von Vergeltungsmaßnahmen der Familie der verletzten/getöteten Frau würden. Aufgrund der Situation, dass die Familie der verletzten/getöteten Frau gewusst habe, dass sein Vater der Unfallverursacher wäre und auch sein Onkel schon in Afghanistan bedroht worden sei, sei es für klar gewesen, dass de BF als männlicher Familienangehöriger, um den Gewaltmaßnahmen der Paschtunenfamilie der verletzten/getöteten Frau zu entkommen, das Dorf verlassen und in der Großstadt untertauchen müsse. Die Bedrohung seines Onkels verdeutliche dem BF auch die große Wahrscheinlichkeit, dass er Opfer von Gewalttaten werden könne, sofern er zurückkehre und sich nicht verstecke. Um sich davor zu schützen, habe er das Dorf verlassen müssen. Im Nachhinein habe sich auch gezeigt, dass dies der richtige Weg gewesen sei, um unversehrt zu bleiben. Wenn seine Familie wieder in das Heimatdorf zurückgekehrt wären, wären sie als soziale Gruppe wegen der in Afghanistan weit verbreiteten Blutrache massiver Gewalt und Verfolgung ausgesetzt gewesen. Es sei aber auch nicht auszuschließen, dass sie in einer Großstadt wie Kabul gefunden werden, deshalb wäre es auch nicht mehr sicher sich dort zu verstecken. Fluchtalternativen innerhalb Afghanistans habe es daher für ihn nicht gegeben und gäbe es auch jetzt nicht. Durch die Schilderungen seines Onkels, sei für ihn klar, dass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Familienangehörige seines Vaters und der Zugehörigkeit zur Gruppe der Hazara der Gefahr der Blutrache ausgesetzt sind. Es seien zwar durch das vorsorgliches Vorgehen und die sofortige Flucht keine konkreten Verfolgungshandlungen der feindlich gesinnten Paschtunen passiert, die Situation habe aber Anlass dazu gegeben, dass solche Verfolgungsmaßnahmen mit Sicherheit zu befürchten wären. Sein Vater sei als Unfallverursacher bekannt gewesen und sei deshalb in der Provinz gesucht worden. Speziell ihm als ältestem Sohn des Unfallverursachers hätten bei Verbleiben im Dorf wegen der in der Provinz verbreiteten Blutrache Vergeltungsmaßnahmen gedroht.
- Am 5.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der BF, sein Rechtsvertreter sowie ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Soweit entscheidungswesentlich stellte sich der Gang der mündlichen Verhandlung wie folgt dar: "BF: R: Haben Sie vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt die Wahrheit gesagt? BF1: Ein paar Antworten, die ich damals gegeben habe, waren geschätzte Antworten meinerseits. Ich habe nur schätzungsweise geantwortet. Zum Beispiel, ob mein Vater damals festgenommen wurde, oder ob er die Flucht ergreifen konnte. In diesem Zusammenhang habe ich eine Antwort gegeben, die geschätzt war. R: Das heißt, Sie haben etwas gesagt, wo Sie nicht wussten, ob es stimmt? BF1: Ja. R: Wo war das? Vor dem BFA oder vor der Polizei? BF1: In der Einvernahme vor dem BFA. R: Haben Sie den Dolmetscher dort gut verstanden? BF1: Ja, ich habe ihn verstanden, aber, wie soll ich das sagen, ja ich habe ihn verstanden. Ja, ich habe ihn verstanden. R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesasylamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt? BF1: Ja, beide. R: Warum haben Sie bei der Rückübersetzung nicht bereits darauf aufmerksam gemacht, dass manche Antworten nicht stimmen? BF1: Ich habe es dabei belassen, weil ich damals selbst nicht sicher war. Ich war im Dilemma, ich habe es einfach dabei belassen. R: Haben Sie sonst noch irgendetwas gesagt, wo Sie sich nicht sicher sind? BF1: Ich war auch nicht sicher, ob diese Leute diese Nachricht einfach übergeben hatten damals, oder nicht. R: Welche Leute, welche Nachricht und wem übergeben? Bitte etwas präziser! BF1: Meine Mutter wurde informiert, dass mein Vater damals einen Unfall gehabt hat. In diesem Bezug hat man eine Frage in der Einvernahme vor dem BFA gestellt, welche Leute meiner Mutter darüber berichtet hätten. Die Antwort, die ich damals gegeben habe, über die Antwort bin ich mir nicht sicher. R: Haben Sie inzwischen Identitätsdokumente aus Afghanistan von Ihnen? BF1: Nein. R: Erzählen Sie jetzt, warum Sie aus Afghanistan fliehen mussten. Erzählen Sie es bitte möglichst detailliert und richtig. Bitte auch in der richtigen Zeitabfolge. BF1: Im Frühling des Jahres 2014 war mein Vater unterwegs nach K XXXX , als er in der Gegend namens B XXXX mit einer Frau einen Unfall hatte. In diesem Unfall wurde diese Frau verletzt. Danach war mein Vater nach K XXXX geflüchtet. Er hat einfach Angst gehabt. Diese Frau war sehr schwer verletzt. Endlich hat mein Vater K XXXX erreicht. Der Dorfälteste aus dieser Gegend hat dann meinen Vater angerufen und sagte, dass meine Mutter mit ihm sprechen wolle. Mein Vater hat meiner Mutter am Telefon ausführlich von dem Unfall erzählt. Er wies darauf hin, dass wir zu unserem Onkel väterlicherseits gehen müssen. Die Leute aus dieser Gegend hatten das Aussehen des Autos während des Unfalls bemerkt. Drei bis vier Stunden nach diesem telefonischen Gespräch mit unserem Vater sind wir dann zum Zentrum von K XXXX gegangen. Mein Onkel väterlicherseits hatte dort ein Telefon. Mein Vater hat mit ihm dort telefonisch gesprochen und seinen Bruder, nämlich meinen Onkel väterlicherseits, davon in Kenntnis gesetzt, dass ein paar Fahrer, die auf dieser Route als Fahrer tätig waren, ihm (meinem Vater) gesagt haben, dass ein paar Leute ihn suchen. Daraufhin hat uns unser Vater gesagt, dass wir zunächst nach Kabul gehen müssen und dann möglichst schnell in den Iran, in die Stadt Teheran. Er meinte, dass es möglich sei, dass man uns ausfindig mache und uns irgendwelchen Schaden zufügt. Dann ist es tatsächlich passiert, wie mein Vater es damals vorausgesagt hat: Diese Leute haben unsere Gegend ausfindig gemacht und diese Gegend überwacht. Auf Nachfrage des D, welche Gegend ich meine, gebe ich an: Das Dorf S XXXX . Genau in diesem Zeitpunkt hat unser Onkel väterlicherseits versucht, uns aus dieser Region so schnell wie möglich wegbringen zu lassen. Er hat für uns einen Schlepper organisiert und gesagt, dass ein Fahrer uns zunächst nach Kabul fährt und danach müssen wir dann nach Teheran. Dieser Fahrer hat uns zunächst nach Kabul gebracht. Wir haben in Kabul in einem Gasthaus übernachten müssen. Am nächsten Tag ist dann eine andere Person gekommen und man hat uns aus diesem Gasthaus abgeholt und uns in die Provinz Herat gebracht.BF1: Im Frühling des Jahres 2014 war mein Vater unterwegs nach K römisch 40 , als er in der Gegend namens B römisch 40 mit einer Frau einen Unfall hatte. In diesem Unfall wurde diese Frau verletzt. Danach war mein Vater nach K römisch 40 geflüchtet. Er hat einfach Angst gehabt. Diese Frau war sehr schwer verletzt. Endlich hat mein Vater K römisch 40 erreicht. Der Dorfälteste aus dieser Gegend hat dann meinen Vater angerufen und sagte, dass meine Mutter mit ihm sprechen wolle. Mein Vater hat meiner Mutter am Telefon ausführlich von dem Unfall erzählt. Er wies darauf hin, dass wir zu unserem Onkel väterlicherseits gehen müssen. Die Leute aus dieser Gegend hatten das Aussehen des Autos während des Unfalls bemerkt. Drei bis vier Stunden nach diesem telefonischen Gespräch mit unserem Vater sind wir dann zum Zentrum von K römisch 40 gegangen. Mein Onkel väterlicherseits hatte dort ein Telefon. Mein Vater hat mit ihm dort telefonisch gesprochen und seinen Bruder, nämlich meinen Onkel väterlicherseits, davon in Kenntnis gesetzt, dass ein paar Fahrer, die auf dieser Route als Fahrer tätig waren, ihm (meinem Vater) gesagt haben, dass ein paar Leute ihn suchen. Daraufhin hat uns unser Vater gesagt, dass wir zunächst nach Kabul gehen müssen und dann möglichst schnell in den Iran, in die Stadt Teheran. Er meinte, dass es möglich sei, dass man uns ausfindig mache und uns irgendwelchen Schaden zufügt. Dann ist es tatsächlich passiert, wie mein Vater es damals vorausgesagt hat: Diese Leute haben unsere Gegend ausfindig gemacht und diese Gegend überwacht. Auf Nachfrage des D, welche Gegend ich meine, gebe ich an: Das Dorf S römisch 40 . Genau in diesem Zeitpunkt hat unser Onkel väterlicherseits versucht, uns aus dieser Region so schnell wie möglich wegbringen zu lassen. Er hat für uns einen Schlepper organisiert und gesagt, dass ein Fahrer uns zunächst nach Kabul fährt und danach müssen wir dann nach Teheran. Dieser Fahrer hat uns zunächst nach Kabul gebracht. Wir haben in Kabul in einem Gasthaus übernachten müssen. Am nächsten Tag ist dann eine andere Person gekommen und man hat uns aus diesem Gasthaus abgeholt und uns in die Provinz Herat gebracht. R: Wie lange war der Aufenthalt in Kabul? BF1: 24 Stunden. BF1: Dann haben wir ein paar Tage in der Provinz Herat verbracht. Danach sind wir dann in den Iran gegangen. Einige Zeit nach unserer Flucht musste auch mein Onkel väterlicherseits mit seiner Familie diese Gegend verlassen und nach Kabul gehen, weil er sich dort in dieser Gegend bedroht gefühlt hat. Als wir im Iran waren, traf sich mein Vater mit seinem Bruder in Kabul. Das heißt, er kommt dann nach Kabul und dort in Kabul verkaufte er (mein Vater) sein Auto. Einige Zeit hat mein Vater in einem Gasthaus verbracht und hat dann zusammen mit seinem Bruder und seiner Familie das Land Richtung Iran verlassen. Ich muss aber sagen, dass ich genau in diesem Zeitpunkt nicht mehr im Iran aufhältig war. Ich war in Europa. Ich habe nichts mehr zum Fluchtgrund zu sagen, aber doch etwas Kurzes zu meinem Onkel: Mein Onkel väterlicherseits musste deswegen zusammen mit seiner Familie aus dieser Gegend flüchten, weil diese Leute meinen Vater damals dort nicht gefunden haben. Daher haben sie angefangen, meinen Onkel väterlicherseits und seine Familie zu bedrohen. Es war ihm nicht mehr möglich, in dieser Gegend zu bleiben. R: Was haben Sie von den ganzen Vorfällen selbst erlebt und was wissen Sie nur von hören und sagen? BF1: Nach diesem ersten telefonischen Gespräch meiner Mutter mit meinem Vater hat sie gesagt, dass wir zu unserem Onkel fahren müssen. Dann haben wir ein Auto nehmen müssen und zu unserem Onkel väterlicherseits fahren müssen. Wir waren dann bei unserem Onkel und ich habe gesehen, dass sie alle sehr verängstigt waren. Als wir bei unserem Onkel väterlicherseits waren, habe ich gesehen, dass mein Vater zwei bis drei Mal am Tag mit seinem Bruder gesprochen hat. Wie zuvor gesagt, mussten wir dann dort einen Fahrer organisieren und nach Kabul flüchten. Nachdem wir in Kabul waren, mussten wir dort auch mit einem Auto Richtung Iran flüchten. Ich habe selbst diesen Unfall meines Vaters nicht erlebt, ich war nicht dabei. R: Warum ist Ihr Vater nach K XXXX gefahren?R: Warum ist Ihr Vater nach K römisch 40 gefahren? BF1: Einerseits war mein Vater Hazara und andererseits hat er auch deswegen, weil er ein Hazara war, Angst vor den Pashtunen gehabt. Nachgefragt gebe ich an: Er wollte irgendwelche Güter von K XXXX abholen.Nachgefragt gebe ich an: Er wollte irgendwelche Güter von K römisch 40 abholen. R: Hat er ein Fuhrunternehmen gehabt, ein Transportunternehmen? BF1: Nein, auf Nachfrage des D, ob es sich damals um einen LKW oder einen PKW gehandelt hat, der von meinem Vater gefahren wurde, gebe ich an, dass es dort in Afghanistan keinen Unterschied macht. Es werden auch in LKWs Personen transportiert. Ich sage, dass es sich dabei um einen VAN gehandelt hat. Ich kann auch mehr dazu sagen, dass es ein Auto des Models Town Ace war. R: Wie hat das Auto ausgesehen? BF1: Oben war das Auto hellgrau gefärbt, unten war es dunkelgrau gefärbt. Normalerweise gibt es in diesem Auto vorne und hinten Sitzplätze. Die hinteren Sitzplätze hat mein Vater damals abmontieren lassen, weil er damit Güter transportieren musste. R: Was hat Ihr Vater transportiert? BF1: Es handelte sich damals nicht um gleiche Waren, sondern er musste verschiedene Sachen transportieren, zum Beispiel Lebensmittel für die Geschäfte oder Getreide aus der Landwirtschaft. R: Wie lange dauert die Fahrt von S XXXX nach K XXXX bzw. nach B XXXX ?R: Wie lange dauert die Fahrt von S römisch 40 nach K römisch 40 bzw. nach B römisch 40 ? BF1: Jede Reise meines Vaters hat mehr oder weniger ein Monat gedauert, dass er weg war von zu hause. Die genaue Entfernung zwischen S XXXX und B XXXX kann ich Ihnen nicht angeben, weil ich selbst diese Route nie gefahren bin.BF1: Jede Reise meines Vaters hat mehr oder weniger ein Monat gedauert, dass er weg war von zu hause. Die genaue Entfernung zwischen S römisch 40 und B römisch 40 kann ich Ihnen nicht angeben, weil ich selbst diese Route nie gefahren bin. R: Wie heißt Ihr Onkel? BF1: N XXXX H XXXX .BF1: N römisch 40 H römisch 40 . R: Und Ihr Onkel hat auch in S XXXX gelebt?R: Und Ihr Onkel hat auch in S römisch 40 gelebt? BF1: Nein, er hat im Zentrum von K XXXX gelebt. Nein, ich meine damit, dass diese Gegend K XXXX – XXXX (Zentrale von K XXXX ) hieß.BF1: Nein, er hat im Zentrum von K römisch 40 gelebt. Nein, ich meine damit, dass diese Gegend K römisch 40 – römisch 40 (Zentrale von K römisch 40 ) hieß. R: Ist das ein Ort? BF1: Dieser Ort ist größer als unser Dorf. Dabei handelt es sich um einen kleinen Ort, der nicht einem Dorf wirklich ähnelt. Da befindet sich auch ein kleiner Bazar. Es ist eine Ansammlung von Gebäuden. R: Sie sprechen immer von "diesen Leuten". Wer Sind diese Leute? BF1: Ich meine damit die Familienmitglieder dieser schwer verletzten Frau bei diesem Unfall. R: Waren Sie bei den Telefonaten Ihrer Mutter oder Ihres Onkels mit Ihrem Vater dabei? Haben Sie die gehört? BF1: Einige Sachen habe ich schon gehört, ich kann mich jetzt aber nicht genau erinnern. Ich habe die Zusammenhänge nicht genau verstanden. R: Sie haben gesagt, andere Fahrer, die immer dieselbe Strecke gefahren sind, haben Ihren Vater verständigt, dass er gesucht wird? BF1: Mein Vater hat damals natürlich mit diesen Leuten (den Fahrern) selbst gesprochen und nach den Umständen auf dieser Route gefragt. Daraufhin meinten diese Leute, dass man auf der Suche jener Person gewesen sei, die diesen Unfall verursacht habe. Ich habe vorhin auch nicht gemeint, dass diese Leute meinen Vater gesucht haben. R: Wer sind diese Leute in dem Fall? BF1 (auf Deutsch): Familie dieser Frau. R: Woher hat die Familie dieser Frau gewusst, dass Ihr Vater das ist? Vor allem so schnell. BF1: Ich weiß es wirklich nicht, wie sie das dann später herausgefunden haben. Möglicherweise von den Leuten, die auf dieser Route tätig waren. R: Warum ist Ihr Vater nicht zur Polizei gegangen, sondern hat "Fahrerflucht" begangen? BF1: Er hat Angst gehabt. R: Und ist deshalb nicht zur Polizei gegangen? BF1: Ja, weil er Angst hatte. Er war sich damals nicht sicher, ob die Polizei ihm wirklich helfen könnte. R: Warum war er sich nicht sicher? BF1: Ich habe es selbst nicht gesehen und erlebt, aber ich habe es gehört, dass in Afghanistan die Polizei in solchen Fällen nicht neutral agiert. Die Polizei nimmt die Seite Ihres Stammes an, sie verteidigen die Leute aus ihrem Stamm. R: Aber Sie sind ja Hazara? BF1: Ja. R: Aber im Bezirk D XXXX sind ja die Mehrheit Hazara, also auch bei der Polizei, daher müsste diese eher Ihren Vater verteidigen?R: Aber im Bezirk D römisch 40 sind ja die Mehrheit Hazara, also auch bei der Polizei, daher müsste diese eher Ihren Vater verteidigen? BF1: Naja, in dieser Gegend K XXXX gibt es aber auch viele Paschtunen. In den Sicherheitsorganen gibt es dort viele Paschtunen. Außerdem, in diesem Ort Balaadascht, wo der Unfall sich ereignet hatte, gibt es auch viele Paschtunen. Dieser Ort wird überwiegend von denen bewohnt.BF1: Naja, in dieser Gegend K römisch 40 gibt es aber auch viele Paschtunen. In den Sicherheitsorganen gibt es dort viele Paschtunen. Außerdem, in diesem Ort Balaadascht, wo der Unfall sich ereignet hatte, gibt es auch viele Paschtunen. Dieser Ort wird überwiegend von denen bewohnt. R: War die Familie der Frau Paschtunisch? BF1: Ja. R: Woher wissen Sie das? BF1: Mein Vater hatte damals vom Aussehen festgestellt, dass es sich dabei um Paschtunen handelt. Außerdem leben in diesem Ort Paschtunen. Nachgefragt gebe ich an: Ich meine damit das Aussehen der gesamten Bevölkerung in diesem Ort, die dort lebt. Wie Sie zuvor gesagt haben, dass mein Vater zu der Hazara-Polizei zum Beispiel gehen konnte, dem stimme ich zu, dass wäre nicht unmöglich gewesen. Er hätte zur Polizei gehen könnte, das Problem ist, dass er nicht immer bei dieser Polizei bleiben könnte. Die Hazara-Polizei könnte ihm nicht 24 Stunden Schutz gewähren. Später könnten die Paschtunen und die in der Polizei beschäftigen Paschtunen ihm Schaden zufügen. R: Warum ist er nicht zum Dorfältesten gegangen? Der hat das ja gewusst und hätte eine Jirga einberufen können. BF1: Der Dorfälteste wusste aber nicht davon. Ich habe aber nicht von einem Dorfältesten gesprochen. R: Sondern? BF1 an D: Ich habe bemerkt, dass Sie damals falsch übersetzt haben. Ich habe es nicht so gemeint. BF1: In dieser Gegend gab es damals zwei oder drei Leute, die Telefone hatten. Ich habe es so gesagt und so gemeint. D: Der BF hat wohl Dorfältester gesagt. R: Was hat Ihr Vater Ihrer Mutter genau von dem Unfall erzählt? BF1: Ich weiß nicht seine genauen Worte, was er mit meiner Mutter besprochen hat. Ich weiß lediglich, dass er von diesem Unfall ausführlich meiner Mutter erzählt hat und sie darauf hingewiesen hat, zu meinem Onkel väterlicherseits zu fahren. R: Wie lange hat das Gespräch ungefähr gedauert? BF1: Genau kann ich es nicht sagen, möglicherweise drei bis vier Minuten. R: Woher wissen Sie, dass die Familie dieser Frau den Ort S XXXX dann überwacht hat?R: Woher wissen Sie, dass die Familie dieser Frau den Ort S römisch 40 dann überwacht hat? BF1: Über meinen Onkel väterlicherseits. R: Der hat das Ihrem Vater dann gesagt? BF1: Ja. R: In den Iran sind Sie mit Ihrer Mutter und Ihrem Bruder geflüchtet? BF1: Ja. R: Wie hat Ihr Vater Ihre Mutter dann gefunden? BF1: Da mein Onkel väterlicherseits sich damals um unsere Ausreise aus Afghanistan gekümmert hat und die Telefonnummer des Schleppers bei sich hatte, konnte er uns mithilfe des Schleppers im Iran finden. R: Wie lang, nachdem Sie den Iran verlassen haben, hat es gedauert, bis Ihr Vater Ihre Mutter wieder gefunden hat? BF1: Ca. sechs bis sieben Monate. R: Warum haben Sie den Iran dann verlassen? BF1: Im Iran hatten wir keine Aufenthaltsdokumente gehabt. Wir haben im Iran keine sozialen Rechte gehabt. Wir konnten nicht von einem Ort zum anderen Ort fahren. Vieles, das wir uns gewünscht haben zu kaufen, durften wir nicht kaufen. Es gab dort viele Probleme. R: Warum ist dann Ihre Mutter mit Ihrem Bruder nicht mit Ihnen mitgegangen? Die haben ja dieselben Probleme. BF1: Erstens war meine Mutter krank, zweitens hatten wir finanzielle Probleme. Drittens war mein Bruder sehr jung und für diese lange Reise damals nicht fit genug. R: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie? BF1: Ja. R: Was erzählen Sie? BF1: Sie sagen, dass ich mir keine Sorgen um sie machen muss und dass ich mich auf meinen Alltag hier und auf meine Sachen konzentrieren muss. R: Erzählen sie nicht, wie es ihnen geht? BF1: Doch, sie erzählen mir. Sie sagen, dass sie in einem Garten arbeiten. Meine Familie erzählt mir nicht von den Problemen, die sie möglicherweise dort haben, weil sie mich nicht dadurch belasten oder beunruhigen wollen. R: Sind Sie persönlich in Afghanistan jemals bedroht worden? BF1: Ich persönlich nein. R: Ist Ihr Vater jemals persönlich bedroht worden? BF1: Nein. R: Ist Ihre Mutter jemals persönlich bedroht worden? BF1: Nein. R: Haben Sie in Österreich inzwischen eine Lehrstelle? BF1: Ja. BFV legt Lehrvertrag vor. Dieser wird in Kopie zum Akt gelegt. BFV: Wie oft ist der Vater diese Strecke nach Kandahar gefahren? BF1: Sechs bis acht Mal im Jahr." Der BF legte ein Dokument der Schweizer Flüchtlingshilfe zum Thema Blutrache und Blutfehde vom 07.06.2017 vor. Stellung zu den durch das erkennende Gericht vorgelegten Länderberichten wurde nicht genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der am 01.01.1998 geborene BF ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er wurde in Afghanistan, Provinz D XXXX , Bezirk K XXXX , Dorf S XXXX geboren, gehört der shiitischen Religion an, ist muttersprachlich Dari und besuchte keine Schule. Er ist ledig und kinderlos.Der am 01.01.1998 geborene BF ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er wurde in Afghanistan, Provinz D römisch 40 , Bezirk K römisch 40 , Dorf S römisch 40 geboren, gehört der shiitischen Religion an, ist muttersprachlich Dari und besuchte keine Schule. Er ist ledig und kinderlos. Seine Familie hat Afghanistan verlassen lebt derzeit im Iran. Er absolviert seit 04.09.2017 eine Lehre zum Metalltechniker. 1.
- Zu den Ausreisegründen des BF: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen - nämlich einer Bedrohung aufgrund einer Blutfehde wegen eines Autounfalles mit einer verletzten Frau und anschließender Fahrerflucht seines Vaters - ausgesetzt war. Der BF hat Afghanistan aufgrund der allgemeinen schwierigen Lage verlassen. Er bringt zudem vor, dass er in Afghanistan schon aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara verfolgt werden würde. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Stand 25.09.2017: Sicherheitslage in Afghanistan Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab – auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
- bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs – improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen – nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). (Grafik: Staatendokumentation
Daten aus INSO o.D.) Zivilist/innen Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.
- und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer – speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017) (UNAMA 7.2017) High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.
- bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound – auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul – dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army – ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police – ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban – im Gegensatz zum Jahr 2016 – keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt – nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017). Politische Entwicklungen Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten – dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017). Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am
- Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (18.9.2017): US sends 3,000 more troops to Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-us-canada-41314428, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung BBC (2.8.2017): Herat mosque blast: IS says it was behind Afghanistan attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-40802572, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung INSO – International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung NYT – The New York Times (16.9.2017): U.S. Expands Kabul Security Zone, Digging In for Next Decade, https://www.nytimes.com/2017/09/16/world/asia/kabul-green-zone-afghanistan.html?mcubz=3, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung NYT – The New York Times (25.8.2017): ISIS Claims Deadly Attack on Shiite Mosque in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2017/08/25/world/asia/mosque-kabul-attack.html?mcubz=3, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung Reuters (13.8.2017): Senior Islamic State commanders killed in Afghanistan air strike: U.S. military, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-airstrike/senior-islamic-state-commanders-killed-in-afghanistan-air-strike-u-s-military-idUSKCN1AT06J, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung Reuters (6.8.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-security/kabul-green-zone-tightened-after-attacks-in-afghan-capital-idUSKBN1AM0K7, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung SIGAR – Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-07-30qr.pdf, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung SIGAR – Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (20.6.2017): Afghan national army: dod may have spent up to $28 million more than needed to procure camouflage uniforms that may be inappropriate for the Afghan environment, https://www.sigar.mil/pdf/special%20projects/SIGAR-17-48-SP.pdf, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung The Guardian (3.8.2017): The war America can't win: how the Taliban are regaining control in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2017/aug/03/afghanistan-war-helmand-taliban-us-womens-rights-peace, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung Tolonews (17.6.2017): Daesh Media Leader Killed In Nangarhar Air Strike, http://www.tolonews.com/afghanistan/daesh-media-leader-killed-nangarhar-air-strike, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.2017): Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_midyear_report_2017_july_2017.pdf, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung UN GASC – General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017, https://unama.unmissions.org/report-secretary-general-situation-afghanistan-and-its-implications-international-peace-and-7, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung WT – The Washington Times (8.5.2017): Pentagon confirms Abdul Hasib, head of ISIS in Afghanistan, killed by U.S., Afghan special forces, http://www.washingtontimes.com/news/2017/may/8/abdul-hasib-head-isis-afghanistan-killed-us-afghan/, Zugriff 19.9.2017 . Daikundi/ Dai Kundi/ Daykundi Die Provinz Daikundi ist seit dem Jahr 2014 autonom (UNDP 5.2.2017); davor war sie ein Distrikt der Provinz Uruzgan (Pajhwok. O.D.ac). Daikundi ist mehr als 400 km von Kabul entfernt, liegt in Zentralafghanistan und grenzt an die Provinzen Ghor, Ghazni, Uruzgan und Helmand (Tolonews 15.11.2016). Administrative Einheiten sind: die Provinzhauptstadt Nieli, Ashtarly, Khijran, Khedir, Kitti, Miramor, Sang Takh Shahristan und Gizab (Pajhwok o.D.ac). Die Provinz Daikundi ist die zweitgrößte Region, in der Hazara leben; in der Provinz sind dies 86% der Bevölkerung (UNDP 5.2.2017; vgl. auch:die Provinzhauptstadt Nieli, Ashtarly, Khijran, Khedir, Kitti, Miramor, Sang Takh Shahristan und Gizab (Pajhwok o.D.ac). Die Provinz Daikundi ist die zweitgrößte Region, in der Hazara leben; in der Provinz sind dies 86% der Bevölkerung (UNDP 5.2.2017; vergleiche auch: Die Zeit 5.1.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 468.178 geschätzt (CSO 2016). Daikundi ist eine gebirgige Provinz mit schwacher Infrastruktur ohne asphaltierte Straßen (Pajhwok 25.3.2015; vgl. auch: Tolonews 15.11.2016). Die abgelegene Provinz Daikundi in Afghanistan, hat derzeit die einzige amtierende Gouverneurin des Landes (France Soir 1.8.2016).Daikundi ist eine gebirgige Provinz mit schwacher Infrastruktur ohne asphaltierte Straßen (Pajhwok 25.3.2015; vergleiche auch: Tolonews 15.11.2016). Die abgelegene Provinz Daikundi in Afghanistan, hat derzeit die einzige amtierende Gouverneurin des Landes (France Soir 1.8.2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 7 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 26 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 8 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 6 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 48 Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2015 wurden in der Provinz Daikundi 48 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Daikundi ist als relativ friedliche Provinz anzusehen, einzig der Distrikt Kijran gilt als relativ unsicher. Dennoch gilt die Provinz für Anrainer/innen als unterentwickelt - viele Gegenden haben wenig oder gar keinen Zugang zu Elektrizität; Gesundheitsleistungen und anderen elementaren Leistungen (Tolonews 15.11.2016; vgl. auch:Daikundi ist als relativ friedliche Provinz anzusehen, einzig der Distrikt Kijran gilt als relativ unsicher. Dennoch gilt die Provinz für Anrainer/innen als unterentwickelt - viele Gegenden haben wenig oder gar keinen Zugang zu Elektrizität; Gesundheitsleistungen und anderen elementaren Leistungen (Tolonews 15.11.2016; vergleiche auch: Xinhua 1.10.2016). Nur in einer Handvoll der 34 Provinzen Afghanistans (wie Balkh, Bamyan, Ghor, Daikundi, Jawzjan und Samangan) stellen die Taliban keine große Bedrohung dar. Die fehlende Mehrheit der Paschtunen erklärt die relative Stabilität dieser Provinzen (Lobe Log Foreign Policy 14.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung CSO – Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
(2016): Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017,, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung Die Zeit (5.1.2015): Bei den Hazara von Daikundi, http://www.zeit.de/politik/ausland/2013-12/fs-daikundi-hazara-hochland-berge-afghanistan--2, Zugriff 18.11.2015 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung France Soir (1.8.2016): Afghanistan: le long combat de Masooma Muradi, première et seule femme gouverneur du pays, http://www.francesoir.fr/politique-france/afghanistan-le-long-combat-de-masooma-muradi-premiere-et-seule-femme-gouverneur-du, Zugriff 6.2.2017 -Strichaufzählung Lobe Log Foreign Policy (14.9.2016): There Is No Military Path to Victory in Afghanistan,Lobe Log Foreign Policy (14.9.2016): There römisch eins s No Military Path to Victory in Afghanistan, https://lobelog.com/there-is-no-military-path-to-victory-in-afghanistan/, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (25.3.2015): Kajran district may fall to Taliban, residents warn, http://www.pajhwok.com/en/2015/03/25/kajran-district-may-fall-taliban-residents-warn, Zugriff 18.11.2015 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.ac): Daikundi province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/daikundi-province-background-profile, Zugriff 29.10.2014 -Strichaufzählung Tolonews (15.11.2016): Daikundi Relatively Secure But Undeveloped: Residents, https://www.google.com/?gws_rd=ssl#q=Daikundi+relatively+among+province, Zugriff 7.2.2016 -Strichaufzählung UN OCHA – United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung Xinhua (1.10.2016): News Analysis: China's investment in Afghanistan helps stabilize peace, revive economy: Afghan economist, http://news.xinhuanet.com/english/2016-10/01/c_135727265.htm, Zugriff 7.2.2017 Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016). Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016). .... Schiiten Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 9.2016). Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran (CRS 8.11.2016). Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2015). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (USDOS 10.8.2016). Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am
- Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vergleiche auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am
- Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016). Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter (CRS 8.11.2016); sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein – dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (USDOS 10.8.2016). Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschweren sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 10.8.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): AfPak Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (21.11.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 29.11.2016 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.11.2016): IS bezichtigt sich Anschlags in Kabul, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/gewalt-in-afghanistan-is-bezichtigt-sich-anschlags-in-kabul-14537621.html, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html, Zugriff 21.10.2015 -Strichaufzählung Khaama Press (22.11.2016): US reaffirm strong support to Afghanistan after deadly Kabul attack, http://www.khaama.com/us-reaffirm-strong-support-to-afghanistan-after-deadly-kabul-attack-02335, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung SO – Spiegel Online (21.11.2016): Explosion in Kabul - viele Tote und Verletzte, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-explosion-in-kabul-mindestens-acht-tote-a-1122270.html, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung Tolonews (22.11.2016): Daesh Claims Responsibility For Kabul Mosque Bombing, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/28471-daesh-claims-responsibility-for-kabul-mosque-bombing, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (10.8.2016): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/328423/469202_de.html, , Zugriff 29.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper , Zugriff 17.1.2017 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (29.9.2015): Informationen zu der Sicherheitslage in Afghanistan. Interview, liegt bei der Staatendokumentation auf . Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (az?raj?t) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Ausführliche Informationen zu den Hazara, können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden. Quellen: -Strichaufzählung Brookings - The Brookings Institution (31.10.2016): Afghanistan Index, https://www.brookings.edu/wp-content/uploads/2016/07/21csi_20161031_afghanistan_index.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung GIZ (1.2017): Afghanistan - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/afghanistan/gesellschaft/, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/334684/476436_de.html, Zugriff 24.1.2017) -Strichaufzählung NYT – The New York Times (21.11.2015): Afghan Kidnappers Prey on Hazaras, https://www.nytimes.com/2015/11/22/world/asia/kidnappings-escalate-in-afghanistan.html?_r=0, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe Radio Liberty (25.2.2016): Mass Abduction Of Hazaras In Afghanistan Raises Fears Of Islamic State, http://www.rferl.org/a/afghanistan-hazaras-mass-abduction-islamic-state/26869255.html, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak – Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung UNAMA – United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017): Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_feb2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 17.1.2017 -Strichaufzählung World Hazara Council (10.11.2015): The killing and kidnapping of Hazaras since January 2015, http://www.worldhazaracouncil.org/wp-content/uploads/2015/11/HazaraTargetKilling20151.pdf, Zugriff 24.1.2016 Einfügen aus SFH Blutrache
- Beweiswürdigung: 2.1 Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2 Die Länderfeststellungen gründen auf dem Länderinformationsblatt des BFA, Stand 25.09.2017, und den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten 2.3 Die Feststellungen zur Identität, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft, Schulbildung und zu den Familienverhältnissen des BF gründen auf dessen insofern gleichbleibenden Angaben sowie dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellung zum Geburtsdatum des BF ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers. Die Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren. 2.
- Zur Feststellung der fehlenden individuellen Verfolgung des BF vor seiner Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat gelangte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Angaben des BF in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem BFA bzw. den Ausführungen in der Beschwerde. Der angefochtene Bescheid des BFA basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in seiner Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem BF nicht gelungen ist, eine individuelle Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland glaubwürdig darzulegen. Wie bereits das BFA geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der BF keine glaubhafte, asylrelevante Verfolgung seiner Person oder seiner Familie vorgebracht hatte. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, befragt zur wahrheitsgemäßen Aussage vor dem BFA, angab, ein paar Antworten vor dem BFA wären "geschätzte" Antworten gewesen, also solche von denen er nicht wusste, ob sie den Tatsachen entsprechen. Befragt, warum er bei der Rückübersetzung dies nicht korrigiert hätte, gab er lediglich an, er wäre im Dilemma gewesen und habe es einfach dabei belassen. Wenn auch das Vorbringen des BF nach in der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung dem Grunde gleich blieb, nämlich dass er aufgrund eines Autounfalles seines Vaters, bei dem eine Frau verletzt/getötet worden sei, flüchten musste, um einer möglichen Blutfehde zu entgehen, weicht der BF im Laufe des Verfahrens doch von der Ausgestaltung erheblich ab. So gab der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA an, dass sein Vater noch von der Unfallstelle weg entführt wurde und dies ihm bzw. der Familie über dritte Personen mitgeteilt wurde (Verwaltungsakt des BFA - AS 392 und 393). In der Beschwerde und auch mündlichen Verhandlung führte er an, dass sein Vater nach dem Unfall jedoch nicht stehen geblieben, sondern sofort weitergefahren sei. Vor dem BFA gab der BF noch an, dass jene Person, die die Mutter über den Unfall informierte, diese auch bedrohte (AS 393), während in der Beschwerde und mündlichen Verhandlung der Mutter lediglich das Ersuchen des Vaters, mit ihm zu telefonieren überbracht wurde. Dass der Vater die Mutter zum Verlassen des Dorfes aufgefordert hätte, wurde in der Einvernahme vor dem BFA nicht vorgebracht, sondern bestätigte der BF auch auf Nachfrage, dass die Mutter von einer fremden Person informiert worden wäre und sie dieser auch geglaubt habe. Gab der BF noch in der Einvernahme vor dem BFA an, dass Taliban – mutmaßlich aufgrund der Zugehörigkeit zu den Pashtunen als Familie des Unfallopfers angenommen – noch Drohungen durch dritte unbekannte Personen direkt an die Mutter übermittelt hätten, wurden in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung nur noch Drohungen an den Onkel angegeben. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht präsentierte der Beschwerdeführer ein Vorbringen, dass in den wesentlichen Teilen auf Hören-Sagen beruht. Weder konnte er sich an angeblich mitgehörte Telefonate erinnern, noch war er bei dem Vorfall anwesend. Auch persönliche Bedrohungen des BF, seiner Mutter, seines Vater oder seines Bruders verneinte der BF. Dass der Onkel bedroht worden sei, habe er von seinem Vater erfahren und dieser wiederum vom Onkel des BF. Dass die Familie des Unfallopfers das Dorf überwache, wurde vom Onkel des BF an dessen Vater mitgeteilt und der BF habe es wiederum vom Vater erfahren. In Gesamtschau ist festzuhalten, dass das Fluchtvorbringen des BF auf vagen Vermutungen und Spekulationen, diese auch von dritter Seite, basiert. So ist die Familie des Unfallopfers, von dem auch nicht bekannt ist, ob es getötet wurde oder lediglich verletzt, lediglich aufgrund des Aussehens der Frau als paschtunisch identifiziert, die Beobachtung des Dorfes durch diese Familie wird als möglicher Auftakt zu einer Blutfehde durch den Vater kommuniziert. Weder kann der BF eigene Wahrnehmungen wiedergeben noch erfolgt jemals eine persönliche Bedrohung, die einen asylrelevanten Fluchtgrund wahrscheinlich erscheinen lässt. Auch bei Wahrheitsunterstellung wurde weder die Möglichkeit zur Konfliktbereinigung durch die Stammesältesten noch der Schutz der Polizei in Anspruch genommen. Begründet wurde dies durch den BF, dass der Dorfälteste selbst Angst vor den Drohungen dieser Personen und den Taliban gehabt hätte (AS 391). Anzeigen an die Polizei wurde nicht erstattet, da der Polizei nicht zu trauen sei (AS 392) und die bei der Polizei beschäftigten Pashtunen dem Vater später etwas antun könnten. Wenn auch aus den vom BF vorgelegten länderkundlichen Gutachten der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 27.06.2017 zum Thema Blutrache und Blutfehde hervorgeht, dass derartige Vergeltungsmaßnahmen weder durch eine rechtskräftige Verurteilung des Täters nicht durch Zeitablauf beendet werden müssten, wird dennoch diesem Bericht zufolge die Beilegung durch die Zahlung von Blutgeld, insbesondere bei armen oder nicht besonders mächtigen Familien, akzeptiert bzw. endet eine Blutfehde üblicherweise, wenn beide Seiten einer formellen Beendigung durch einen Versöhnungsprozess, bei dem Blutgeld gezahlt wird, zustimmen. Warum dies nicht möglich gewesen sein sollte, wurde vom BF nicht dargelegt. Auf Vorhalt des BFA, dass D XXXX als sicherer Bezirk, der unter der Kontrolle der Regierung ist, gilt, relativierte der BF seine Aussage und gab lediglich an, dass "sie sich nicht sicher gewesen wären, was passieren würde, wenn sie zu Polizei gehen würden".Auf Vorhalt des BFA, dass D römisch 40 als sicherer Bezirk, der unter der Kontrolle der Regierung ist, gilt, relativierte der BF seine Aussage und gab lediglich an, dass "sie sich nicht sicher gewesen wären, was passieren würde, wenn sie zu Polizei gehen würden". Konkreten und lebensnahen Details konnte der BF lediglich in Bezug auf die Ausreise nennen, die der Beschwerdeführer unbestritten erlebt hat. 2.5.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend das Verfolgungsvorbringen waren jedoch vage und unkonkret. Wie oben dargestellt ergaben sich Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin und zum Länderinformationsblatt. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, sein Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Es konnte daher das Verfolgungsvorbringen nicht festgestellt werden.2.5.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend das Verfolgungsvorbringen waren jedoch vage und unkonkret. Wie oben dargestellt ergaben sich Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin und zum Länderinformationsblatt. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, sein Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Es konnte daher das Verfolgungsvorbringen nicht festgestellt werden. Vielmehr hat der BF auch in den Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen würden, nur ausgeführt, damit "zu rechnen", dass er getötet werden könnte. Es ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass es sich bei der hierbei geäußerten Rückkehrbefürchtung somit lediglich um eine Mutmaßung handelt, welche jedoch nicht mit konkreten Argumenten unterlegt wurde. Dem BFA ist insoweit zuzustimmen, dass der BF eine begründete Furcht vor Verfolgung, welche jedoch für die Gewährung des Asylstatus notwendig gewesen wäre, nicht glaubhaft machen könnte. Dazu ist auf die nachfolgende Judikatur zu verweisen, wonach ein Vorbringen eines Asylwerbers insbesondere dann glaubhaft ist, wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist (vgl. etwa UBAS 20.02.1998, 201.127/0-II/07/98). Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit (vgl. UBAS 03.02.1998, 201.190/0-II/04/98), ebenso "gesteigertes Vorbringen", d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat (vgl. z.B. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; vgl. auch VwGH 17.06.1993, 92/010776; 30.06.1994, 93/01/1138; 19.05.1994, 94/19/0049).Dazu ist auf die nachfolgende Judikatur zu verweisen, wonach ein Vorbringen eines Asylwerbers insbesondere dann glaubhaft ist, wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist vergleiche etwa UBAS 20.02.1998, 201.127/0-II/07/98). Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit vergleiche UBAS 03.02.1998, 201.190/0-II/04/98), ebenso "gesteigertes Vorbringen", d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat vergleiche z.B. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; vergleiche auch VwGH 17.06.1993, 92/010776; 30.06.1994, 93/01/1138; 19.05.1994, 94/19/0049). Der Vollständigkeit halber soll hier auch nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Schilderung der Fluchtgründe zwischen Einvernahme beim BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht differieren und der BF selbst angibt, in seiner Einvernahme vor dem BFA "geschätzte" Antworten gegeben zu haben und somit einräumt, nicht wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben. In der mündlichen Verhandlung konnte er nicht schlüssig, darlegen, aus welchen wichtigen Gründen dies erfolgte. Dass der BF selbst konkret bedroht worden wäre, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen und verneinte er weiters auch die diesbezügliche Frage vor dem erkennenden Gericht (sh. OZ 5, Seite 9). Letztendlich konnten auch die Ausführungen in der Beschwerde das Fluchtvorbringen des BF nicht untermauern. Weder wurde eine persönliche Bedrohung vorgebracht, sondern lediglich die Annahme des Vaters einer möglichen Schädigung dargelegt. In einer Gesamtschau erstattete der BF somit kein Vorbringen, aus dem eine individuelle Bedrohung abgeleitet werden konnte. In Übereinstimmung mit dem BFA vermag daher auch das Bundesverwaltungsgericht in den Angaben des BF keine aktuelle und individuelle Verfolgung zu erkennen. 2.6. Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass der BF tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet war oder ist, noch, dass für ihn aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht. 3. Rechtliche Beurteilung: In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 84/2017 anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, anzuwenden.
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idF BGBl. I Nr. 138/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 2012/87 idF BGBl. I Nr. 84/2017 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins Nr. 2012/87 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 3BFA-G, BGBl. I 87/2012 id
F BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).
Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A)
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10) Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.