Obsah (8)
Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 40§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2018 GeschäftszahlW162 2141240-1 SpruchW162 2141240-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer stellte am 12.07.2016 (einlangend) unter Anschluss einer Kopie eines Meldezettel-Abschnittes sowie eines Konvoluts an ärztlichen Unterlagen einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
- In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie vom 06.10.2016 wurde nach persönlicher Begutachtung am 28.09.2016 ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt: "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbeding- ten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Kniegelenksveränderungen beidseits Fixer Rahmensatz, da links Endoprothese mit eingeschränkter Beweglichkeit, rechts Streckdefizit. 020521 40 2 Diabetes mellitus Typ li Oberer Rahmensatz, da mit medikamentöser Kombination in Behandlung. 090201 30 3 Degenerative Schultergelenksveränderungen beidseits Fixer Rahmensatz. 020602 20 4 Beidseitiges Karpaltunnelsyndrom Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da beidseits Kribbeln in den Fingern bzw. auch schon Verschmächtigung der Daumenballen. 040506 20 5 Bluthochdruck Fixer Rahmensatz. 050101 10 Gesamtgrad der Behinderung: 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2,3 und 4 nicht weiter erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 1 wird wegen zu geringer funktioneller Relevanz von Leiden 5 nicht weiter erhöht."
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 12.07.2016 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 von Hundert die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle und wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten verwiesen.
- Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 09.11.2016 monierte der Beschwerdeführer, dass er nicht schmerzfrei im Kniegelenk 300 bis 400m gehen könne und keine Treppen steigen könne. Er ersuchte um Überprüfung der Begutachtung.
- Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2016 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgerichts ersuchte in der Folge um Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Orthopädie aufgrund persönlicher Untersuchung. Am 12.09.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Orthopädie ein. Insgesamt wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. bestätigt. Auszugsweise wurde ausgeführt: "BEURTEILUNG Ad1) 1) degenerative Veränderungen beide Kniegelenke 02.05.21 40% Fixer Rahmensatz Wahl der Position, da mässige Bewegungseinschränkung beide Kniegelenke, links nach Knietotalendoprothese, rechts nach R ss der Patellarsehne und Eingriff. 2) Diabetes mellitus Typ II 09.02.01 40%2) Diabetes mellitus Typ römisch zwei 09.02.01 40% Oberer Rahmensatz,da mediamentöse Behandlung Wahl der Position,da nicht insulinpflichtig 3) degenerative Schulterveränderungen beidseits 02.06.02 20% Fixer Rahmensatz Wahl der Position, da Belastungsschmerz bei mässiger Beweglichkeitseinschränkung 4) Karpaltunnelsyndrom beidseits 04.05.06 20% Eine Stufe über unterem Rahmensatz,da beidseits Kribbeln und Verschmächtigung Daumeriballen Wahl der Position, da Mittelnerv betroffen 5) Bluthochdruck 05.01.01 10% Fixer Rahmensatz Wahl der Position, da ohne Folgeschäden ( ) In der Beschwerde wird lediglich das Knie angesprochen, ohne Seitenangabe. Diese Beschwerden sind unter dem Leiden subsummiert, welches beide Knie umfasst. Beide Kniegelenke sind deutlich über 90 Grad beugbar, ein relevantes Streckdefizit findet sich nicht. Die Einschätzung berücksichtigt die Belastungsschmerzen nach den Eingriffen. Es ist ihm sicher möglich, die erforderliche Gehstrecke zu erbringen. ( ) Im orthopädischen Schlussbericht Klinik XXXX vom 27.11.2015 ist zu lesen, Abi. 18, Enduntersuchung: "Beweglichkeit Sa C-C-//0, muskuläre Kraft wurde gesteigert, der Patient ist ohne Hilfsmittel gehfähig, das Gangbild ist physiologisch. Die Narbe ist bland, in der Umgebung keine Schwellung mehr, Stiegensteigen alternierend gut möglich, Schmerzen bestehen nur bei Belastung mit VAS 2/
- Ziel wurde erreicht. ( )Im orthopädischen Schlussbericht Klinik römisch 40 vom 27.11.2015 ist zu lesen, Abi. 18, Enduntersuchung: "Beweglichkeit Sa C-C-//0, muskuläre Kraft wurde gesteigert, der Patient ist ohne Hilfsmittel gehfähig, das Gangbild ist physiologisch. Die Narbe ist bland, in der Umgebung keine Schwellung mehr, Stiegensteigen alternierend gut möglich, Schmerzen bestehen nur bei Belastung mit VAS 2/
- Ziel wurde erreicht. ( ) Das Knieleiden links wurde der Beschwerdesymptomatik folgend eingestuft, zöge man nur die Beweglichkeit nach EVO heran, müsste man eigentlich 02.05.19 mit 30% vergeben! Die glaubhaften Beschwerden nach den Eingriffen haben zu der höheren Einstufung geführt. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40%. Das Hauptleiden 1 wird durch die weiteren orthopädischen Leiden wegen fehlender Leidensbeeinflussung nicht erhöht, die internen Leiden sind nicht relevant wechselwirksam. ( ) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Leistungsfähigkeit. Sämtliche erhobene Leiden ergeben auch in ihrer Gesamtheit keinen anderen Aspekt. Das vom BF angesprochene Knieleiden wird durch die anderen Leiden bei fehlender relevanter Leidensbeeinflussung nicht erhöht."
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2017 wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2017 wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Allgemeine Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt im Fall des Beschwerdeführers 40 v.H. 1.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: * Allgemeiner Status: 181 cm grosser und 117 kg schwer in gutem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand. Thorax symmetrisch. * Relevanter Status: Wirbelsäule im Lot. HWS in R 45-0-45, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklinatior 14 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 30-0-30, Schober Zeichen 10/1^ cm, FKBA 40 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Obere Extremitäten: Schultern in S rechts 40-0-160 zu links 40-0-170, F rechts 160-0-50 zu links 170- 0-50, R 70-0-60, Ellbogen 0-0-125, Handgelenke 50-0-60, Faustschluß beidseits möglich. Nacken-und Kreuzgriff durchführbar. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S 0-0-95, F 30-0-20, R 25-0-10, Kniegelenke in S rechts 0-0-1.25 mit etwas lateralisierter Patella zu links 0-0-115 mit blander,reizfreier Narbe, bandfest. Sprunggelenke 15-0-
- Lasegue beidseits negativ. * Gangbild/Mobilität: Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe gut möglich, gering linkshi ikenl Zehenspitzen- und Fersenstand möglich. 1.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: 1) degenerative Veränderungen beide Kniegelenke 02.05.21 40% Fixer Rahmensatz Wahl der Position, da mässige Bewegungseinschränkung beide Kniegelenke, links nach Knietotalendoprothese, rechts nach R ss der Patellarsehne und Eingriff. 2) Diabetes mellitus Typ II 09.02.01 40%2) Diabetes mellitus Typ römisch zwei 09.02.01 40% Oberer Rahmensatz,da mediamentöse Behandlung Wahl der Position,da nicht insulinpflichtig 3) degenerative Schulterveränderungen beidseits 02.06.02 20% Fixer Rahmensatz Wahl der Position, da Belastungsschmerz bei mässiger Beweglichkeitseinschränkung 4) Karpaltunnelsyndrom beidseits 04.05.06 20% Eine Stufe über unterem Rahmensatz,da beidseits Kribbeln und Verschmächtigung Daumeriballen Wahl der Position, da Mittelnerv betroffen 5) Bluthochdruck 05.01.01 10% Fixer Rahmensatz Wahl der Position, da ohne Folgeschäden Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt im Fall des Beschwerdeführers 40 v.H. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Diese Feststellungen beruhen auf dem im Beschwerdeverfahren durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie vom 06.10.2016 und durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 18.08.
- Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 09.11.2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht dem Begehren des Beschwerdeführers Folge gegeben und die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Facharzt für Orthopädie aufgrund persönlicher Untersuchung in Auftrag gegeben, welches das vorliegende erstinstanzliche Gutachten im Wesentlichen bestätigte. Das eingeholte Gutachten ist nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer sind den getroffenen Feststellungen nicht erfolgreich entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Der Beschwerdeführer konnte weder eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen, noch ist er ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte orthopädische Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass er einen höheren Gesamtgrad der Behinderung habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass diesen pauschalen Behauptungen des Beschwerdeführers ein äußerst umfangreiches Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts entgegensteht, in dessen Zuge der Beschwerdeführer aufgrund persönlicher Untersuchung durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie sowie einen Facharzt für Orthopädie unter Berücksichtigung sämtlicher im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befunde umfassend untersucht wurde und worin übereinstimmend ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde. Die umfassende Untersuchung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Anamnese des Sachverständigengutachtens. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens wurden sämtliche Einwände des Beschwerdeführers berücksichtigt. Zum Beschwerdevorbringen der Knieschmerzen erläuterte der Sachverständige, dass die Knie des Beschwerdeführers bei der persönlichen Untersuchung deutlich über 90 Grad beugbar waren und sich kein relevantes Streckdefizit findet. Die vorgenommene Einschätzung berücksichtigt auch die Belastungsschmerzen nach den Eingriffen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er 300 bis 400m nicht gehen könne, wurde nach persönlicher Begutachtung durch einen sachverständigen Facharzt erneut festgestellt, dass es ihm sehr wohl möglich ist, die erforderliche Gehstrecke zu erbringen. Dies erscheint für den erkennenden Senat auch anlässlich des beschriebenen Gangbildes nachvollziehbar, wonach er in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe gehen konnte und ihm Zehenspitzen- und Fersenstand möglich waren. Es wurde auch glaubhaft ausgeführt, dass das Hauptleiden 1 durch die weiteren orthopädischen Leiden wegen fehlender Leidensbeeinflussung nicht erhöhe; die internen Leiden sind nicht relevant wechselwirksam. Der von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte medizinische Sachverständige ist auf das Krankheitsbild und auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zuge einer persönlichen Untersuchung umfassend eingegangen. Auch wurden sämtliche vom Beschwerdeführer im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befunde in der Einschätzung berücksichtigt und konkret ausgeführt, welche Leiden durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden und wie die Einschätzung vorzunehmen ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers steht zudem in keinster Weise mit den Sachverständigengutachten in Widerspruch und hat der Beschwerdeführer nicht erfolgreich dargetan, dass dies zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Der Einschätzung des medizinischen Sachverständigen ist der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen nicht erfolgreich entgegengetreten, zumal er kein Vorbringen erstattete, welches zu einer höheren Einstufung führen könnte. Das Beschwerdevorbringen tritt insgesamt der Einschätzung des Sachverständigengutachtens nicht erfolgreich entgegen. Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurde auf sämtliche Erkrankungen des Beschwerdeführers, die vorgelegten Befunde und sein Vorbringen umfassend, nachvollziehbar und plausibel eingegangen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, im Zuge des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch gemacht hat.Es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, im Zuge des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch gemacht hat. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete, Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 18.08.2017, zu Grunde gelegt. Dieses Sachverständigengutachten blieb im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten. Darin wurde beim Beschwerdeführer einen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 40 v.H. festgestellt. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgebrachten Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers wurden im vorliegenden Sachverständigengutachten berücksichtigt und nach der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt bewertet. Insgesamt konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert festgestellt werden. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).Wie oben unter Punkt römisch zwei.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete, Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 18.08.2017, zu Grunde gelegt. Dieses Sachverständigengutachten blieb im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten. Darin wurde beim Beschwerdeführer einen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 40 v.H. festgestellt. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgebrachten Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers wurden im vorliegenden Sachverständigengutachten berücksichtigt und nach der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt bewertet. Insgesamt konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert festgestellt werden. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40Abs.
1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993) Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde das Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, wurde das Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B)
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W162.2141240.1.00