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{'item': 'W162 2143702-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2018 GeschäftszahlW162 2143702-1 SpruchW162 2143702-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 07.07.2016 (einlangend) unter Anschluss einer Kopie eines Meldezettel-Abschnittes sowie eines Konvoluts an ärztlichen Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
  2. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.08.2016 wurde nach persönlicher Begutachtung am selben Tag ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Folgende Funktionseinschränkungen wurden festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Herzmuskelschädigung, Zustand nach Schrittmacherimplantation wegen AV-Block II, Mitralinsuffizienz, Zustand nach kardialer Dekompensation, Bluthochdruck, paroxysmales Vorhofflimmern unterorale Antikoagulation, Zustand nach zahlreichen Revisionseingriffe der Schrittmacherloge rechts, unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiertHerzmuskelschädigung, Zustand nach Schrittmacherimplantation wegen AV-Block römisch zwei, Mitralinsuffizienz, Zustand nach kardialer Dekompensation, Bluthochdruck, paroxysmales Vorhofflimmern unterorale Antikoagulation, Zustand nach zahlreichen Revisionseingriffe der Schrittmacherloge rechts, unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert 05.02.01 30 2 Zustand nach Hüftgelenksersatz links oberer Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionsstörung nachweisbar 02.05.07 20 3 Bewegungsstörung des rechten Schultergelenkes 02.06.03 20 4 degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Osteoporose oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare Symptomatik und geringe Funktionseinschränkung 02.01.01 20 5 geringgradige Hörstörung beidseits unterer Rahmensatz, da gute Diskrimination 12.02.01 Tab. Kolonne 2, Zeile 2 10 6 Zustand nach Schilddrüsenentfernung unterer Rahmensatz, da mit Substitutionstherapie euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann, 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung: 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter If. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter If. Nr. 2) bis 6) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter römisch eins f. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter römisch eins f. Nr. 2) bis 6) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach abgeheilter Pneumonie ohne signifikante Klinik und ohne einschlägiges Therapieerfordernis erreicht bei guter Sauerstoffsättigung keinen Grad der Behinderung.
  3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 07.07.2016 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 von Hundert die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle und wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten verwiesen.
  4. Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 06.12.2016, eingelangt am 12.12.2016, monierte die Beschwerdeführerin, dass das Gutachten "nicht fachspezifisch" durchgeführt worden wäre, es habe keine orthopädische Untersuchung stattgefunden. Es falle ihr sehr schwer, auch sehr kurze Strecken zu gehen. Deshalb sei sie mit 2 Begleitpersonen zur Untersuchung gekommen. Sie leide aufgrund ihrer Medikamenteneinnahme unter Gleichgewichtsstörungen. Auf ihre Gehörlosigkeit sei nicht eingegangen worden. Aufgrund ihrer Gicht benötige sie Hilfe, sie habe starke Atemprobleme beim Gehen und ein Loch in einer Herzklappe. Es wurden keinerlei neue Befunde vorgelegt.
  5. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 02.01.2017 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2017 wurde um Erstellung von Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung aus den Bereichen der Inneren Medizin sowie der Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie ersucht.
  7. Am 06.10.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht die Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung aus den Bereichen der Inneren Medizin und der Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie vom 21.06.2017 mit einer ausführlichen Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen ein. 7.
  8. Das allgemeinmedizinisch-unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 21.06.2017 führte auszugsweise aus: "Einschätzung des Grades der Behinderung: 1) Pulmonale Hypertension 06.08.02 30% Wahl dieser Positionsnummer mit unterem Rahmensatz, da ohne spezifische Therapie klinisch stabil. 2) Arterielle Hypertonie 05.01.02 20% Wahl dieser Positionsnummer, da Zustand nach Herzschrittmacherimplantation, paroxysmales Vorhofflimmern sowie orale Antikoagulation mitberücksichtigt sind. 3) Schilddrüsenhormonersatztherapie 09.01.01 10% Wahl dieser Positionsnummer mit unterem Rahmensatz, da mit medikamentöser Therapie gut stabilisierbar. 4) Hüftgelenksersatz links 02.05.07 20% Oberer Rahmensatz, da mäßiggradige Einschränkung des Bewegungsumfangs feststellbar. 5) Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates 02.02.01 20% Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden im Bereich der Daumensattelgelenke und der Lendenwirbelsäule und geringgradige Funktionseinschränkungen ohne neurologisches Defizit. 6) Abnützungserscheinungen rechtes Schultergelenk 02.06.03 20% Wahl dieser Position, da annähernd die Horizonale erreicht wird. 7) Geringgradige Hörstörung beidseits 12.02.01 10% Unterer Rahmensatz, da gute Diskrimination. ( ) Röntgenlogisch kommt nur die rechte Hand und Mittelhand zur Abbildung. Die geringgradigen Funktionseinschränkungen und Beschwerden im Bereich der Daumensattelgelenke werden in Leiden 5 eingestuft.( ) Es konnte jedoch bei der klinischen Untersuchung keine relevante Gangbildbeeinträchtigung festgestellt werden, lediglich eine verkürzte Schrittlänge, ohne wesentliche Unsicherheit beim Gehen. Eine massiv eingeschränkte Mobilität ist nicht objektivierbar und auch nicht anhand radiologischer bzw. fachärztlicher Befunde belegt. Im Bereich beider Hände finden sich mäßige Daumensattelgelenksarthrosen, der Händedruck dadurch etwas geschwächt, die Greifformen jedoch erhalten. Dieses Leiden wird in Gesundheitsschädigung Nummer 5 berücksichtigt.( ) Orthopädisch relevant sind der Hüftgelenksersatz links und die Beschwerden im Bereich der Daumensattelgelenke und der Lendenwirbelsäule. Die Einstufung erfolgt in korrekter Höhe, da im Bereich der linken Hüfte weder ein Hinweis für eine Lockerung besteht noch eine höhergradige Einschränkung des Bewegungsumfangs vorliegt, volle Belastung ist erlaubt und möglich, siehe Gangbildanalyse. Im Bereich der Hände sind Abnützungserscheinungen der Daumensattelgelenke objektivierbar. Dieses Leiden wird in Leiden 5 erfasst, aufgrund erhaltener Greifformen eine höhere Einstufung jedoch nicht möglich. Die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule wurden in korrekter Höhe eingestuft, ein neurologisches Defizit liegt nicht vor, eine Therapie im WHO Stufenschema der Schmerzbehandlung Stufe 1 ausreichend. ( ) Leiden 5 wird unter geänderter Positionsnummer neu bezeichnet, die beidseitigen mäßigen Daumensattelgelenksarthrosen werden in Leiden 5 erfasst. Die Höhe der Einstufung ändert sich jedoch nicht. ( ) Die neue Bezeichnung von Leiden 5 unter geänderter Positionsnummer bedingt aufgrund der jeweiligen mäßigen Abnützungserscheinungen keine Änderung der Höhe der Einstufung. Die weiteren Leiden werden im Vergleich zum Gutachten
  9. Instanz unverändert eingestuft. Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H. Leiden Nummer 1 wird durch Leiden Nummer 2-7 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. ( )." 7.
  10. Das internistische Sachverständigengutachten vom 21.06.2017 führte auszugsweise aus: "( ) Sofern das Fachgebiet Innere Medizin betreffend: 1 Pulmonale Hypertension 060802 30 Wahl dieser Positionsnummer mit unterem Rahmensatz, da ohne spezifische Therapie klinisch stabil 2 arterielle Hypertonie 050102 20 Wahl dieser Positionsnummer, da Zustand nach Herzschrittmacherimplantation, paroxysmales Vorhofflimmern sowie orale Antikoagulation mitberücksichtigt sind 3 Schilddrüsenhormonersatztherapie 090101 10 Wahl dieser Positionsnummer mit unterem Rahmensatz, da mit medikamentöser Therapie gut stabilisierbar ( ) Die behinderungsrelevante Verwendung eines Rollators ist aus internistisch gutachterlicher Sicht aus den vorliegenden Befunden und bei der hierorts durchgeführten Begutachtung nicht objektivierbar. Somit wird die hähergradige Trikuspidalklappeninsuffizienz unter Position 1 als pulmonale Hypertension berücksichtigt. Die arterielle Hypertonie, das Paroxysmale Vorhofflimmern mit der daraus resultierenden Blutverdünnung und der zustand nach Schrittmacherimplantation werden unter Position 2 berücksichtigt. Der Zustand nach Schilddrüsenoperation und Hormontherapienwerden unter Position 3 berücksichtigt.( ) Aus internistischer Sicht lässt sich eine Ursache bei Zustand nach Schrittmacherimplantation und anamnestisch unauffälliger Carotis Soriografie nicht objektivieren. ( ) Bei unauffälligem Handröntgenbefund, nur geringgradig erhöhter Harnsäurewerten im Blut sowie ohne spezielle Therapie lässt sich keine behinderungsrelevante Einschränkung objektivieren. Atemprobleme: Die höhergradige Trikuspidalklappeninsuffizienz und die damit verbundene pulmonale Hypertension begründet als Symtom die Atemnot. Diese wurde unter Position 1 nach der EVO eingestuft. Im Vergleich zum Vorgutachten wird die Trikuspidalklappeninsuffizienz und die damit verbundene pulmonale Hypertension entsprechend der EVO unter Position 1 eingestuft. Da im vorliegenden Echocardiografiebefund die Mitralklappe als unauffällig beschrieben ist wird die Diagnose herausgenommen und der Bluthochdruck, das Vorhofflimmern und der Z.n. Schrittmacherimplantation unter Position 2 zusammengefasst. Die restliche Einstufung aus internistischer Sicht wird übernommen."
  11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2017 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen.
  12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2017 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Am 03.11.2017 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, worin sie im Wesentlichen monierte, dass sie bereits 92 Jahre alt sei. Die Einstufung ihrer Gehörlosigkeit mit 10% sei ihr unklar, sie sei selbst mit dem Hörgerät 70% eingeschränkt und legte diesbezüglich einen Test eines HNO-Arztes vor. Die Beeinträchtigung ihrer Mobilität liege großteils an ihrer Herzproblematik mit Wasserstand in der Brust. Sie spüre oftmals Atemnot beim Aufwachen. Bergauf zu gehen und Steigen zu steigen führe zu längeren Pausen. Die Beschwerdeführerin legte einen HNO-Befund vom 30.10.2017, 3 Laborbefunde (Juli bis Oktober 2017) und einen Befund eines Arztes vom 27.10.2017 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Allgemeine Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt im Fall der Beschwerdeführerin 30 v.H. 1.
  15. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: * Status: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 157 cm, Gewicht 68 kg, RR 130/90 Caput/Collum: klinisch unauffälliges Sehvermögen, Hörvermögen klinisch eingeschränkt Thorax: symmetrisch, elastisch; PM- Narbe bds bland, symmetrisch, Pulmo: VA, SKS Herztöne: leises Systolikum, rhythmisch, normofrequent Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. * Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität j/vird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schulter rechts: mäßige Verschmächtigung der Muskulatur, diffus Druckschmerzen, schmerzhafte Beweglichkeit. Daumensattelgelenke beidseits: mäßige Umfangsvermehrung und Vorwölbung und Druckschmerzen im Bereich des Daumensatte Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und Aktive Beweglichkeit: Schultern F rechts 0/70, rechts 80/0/30, links 80/0/40, Ellbogengelenke, und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft beim Händedruck etwas geschwächt, rechts KG 4, links KG 3-4, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. * Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits angedeutet möglich, der Einbeinstand ist kurz mit Anhalten möglich Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, Ijceine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk links: Narbe nach Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz. Hüftgelenk rechts: Schmerzen bei Rotation auslösbar. Kniegelenk rechts: geringgradige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, bandstabil, endlagige Beugeschmerzen, Patella mäßig verbacken. Kniegelenk links: keine wesentliche Umfangsvermehrung, kein Erguss, keine Überwärmung, keine Beugeschmerzen, Patella mäßig verbacken. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und Aktive Beweglichkeit: Hüften S links 0/90, rechl Knie links 0/0/125, rechts 0/0/115, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. * Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der gesamten LWS Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation und Seitneigen jeweils 20° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. * Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator, das Gangbild barfuß im Untersuchungszimmer ohne Gehhilfe möglich, Schrittlänge verkürzt, nicht unsicher, unter Angabe von Schwindel. * Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. 1.
  16. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: 1) Pulmonale Hypertension 06.08.02 30% Wahl dieser Positionsnummer mit unterem Rahmensatz, da ohne spezifische Therapie klinisch stabil. 2) Arterielle Hypertonie 05.01.02 20% Wahl dieser Positionsnummer, da Zustand nach Herzschrittmacherimplantation, paroxysmales Vorhofflimmern sowie orale Antikoagulation mitberücksichtigt sind. 3) Schilddrüsenhormonersatztherapie 09.01.01 10% Wahl dieser Positionsnummer mit unterem Rahmensatz, da mit medikamentöser Therapie gut stabilisierbar. 4) Hüftgelenksersatz links 02.05.07 20% Oberer Rahmensatz, da mäßiggradige Einschränkung des Bewegungsumfangs feststellbar. 5) Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates 02.02.01 20% Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden im Bereich der Daumensattelgelenke und der Lendenwirbelsäule und geringgradige Funktionseinschränkungen ohne neurologisches Defizit. 6) Abnützungserscheinungen rechtes Schultergelenk 02.06.03 20% Wahl dieser Position, da annähernd die Horizonale erreicht wird. 7) Geringgradige Hörstörung beidseits 12.02.01 10% Unterer Rahmensatz, da gute Diskrimination. Gesamtgrad der Behinderung: 30 v. H.
  17. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Diese Feststellungen beruhen auf dem im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, sowie einer Ärztin für Innere Medizin, jeweils vom 21.06.2017, welche beide aufgrund persönlicher Untersuchung ergangen sind und inhaltlich das durch die belangte Behörde vom 18.08.2016 eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin bestätigen. Dem Beschwerdevorbringen vom 06.12.2016 auf Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens wurde sohin gefolgt und wurde zusätzlich ein Gutachten aus dem Bereich der Inneren Medizin und der Allgemeinmedizin eingeholt. Weder sind an den von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Personen der Sachverständigen Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden, noch können die Gutachten der Sachverständigen als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden. Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass sie einen höheren Gesamtgrad der Behinderung habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser pauschalen Behauptung der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts entgegensteht, in dessen Zuge die Beschwerdeführerin dreimal aufgrund persönlicher Untersuchung – durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – durch einen Arzt für Allgemeinmedizin, eine Ärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, sowie eine Ärztin für Innere Medizin umfassend untersucht wurde. In der Folge wurde auf das Beschwerdevorbringen umfassend eingegangen und wurde damit das erstinstanzliche Gutachten vollinhaltlich bestätigt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. festgestellt. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens wurden sämtliche Einwände der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Die von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten medizinischen Sachverständigen sind auf das Krankheitsbild und auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zuge einer persönlicher Untersuchung umfassend eingegangen. Auch wurden sämtliche von der Beschwerdeführerin im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Einwände in der Einschätzung berücksichtigt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin steht zudem in keinster Weise mit den Sachverständigengutachten in Widerspruch und hat die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich dargetan, dass dies zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde moniert, dass all ihre Leiden nicht ausreichend berücksichtigt worden wären, so ist auf die beiden vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten zu verweisen. So führte die allgemeinmedizinisch-unfallchirurgische Sachverständige aus, dass die Beschwerdeführerin allseits orientiert, merkfähig, von der Konzentration und dem Antrieb unauffällig und mit ausgeglichener Stimmungslage selbstständig gehend mit Halbschuhen und Rollator zur Untersuchung kam. Das Gangbild war barfuß im Untersuchungszimmer ohne Gehhilfe möglich, die Schrittlänge verkürzt, aber nicht unsicher. Die von der Sachverständigen vorgenommene Anamnese fließt nachvollziehbar in die Bewertung der Funktionseinschränkungen ein. Dabei wurde das Leiden "Hüftgelenksersatz links" mit einem GdB von 20 v.H. unter der Positionsnummer 02.05.07 beim oberen Rahmensatz eingestuft, da eine mäßiggradige Einschränkung des Bewegungsumfangs feststellbar war. Im Bereich der linken Hüfte war aufgrund der Untersuchung und vorliegenden Befunde weder ein Hinweis für eine Lockerung dokumentiert noch liegt eine höhergradige Einschränkung des Bewegungsumfangs vor, volle Belastung ist erlaubt und möglich. Das Leiden "Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates" wurde unter der Positionsnummer 02.02.01 mit einem GdB von 20 v.H. eingestuft, da rezidivierende Beschwerden im Bereich der Daumensattelgelenke und der Lendenwirbelsäule, sowie geringgradige Funktionseinschränkungen ohne neurologisches Defizit vorliegen. Die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule wurden in korrekter Höhe eingestuft, ein neurologisches Defizit liegt nicht vor, eine Therapie im WHO-Stufenschema der Schmerzbehandlung Stufe 1 ist ausreichend. Das Leiden "Abnützungserscheinungen rechtes Schultergelenk wurde unter der Positionsnummer 02.06.03 mit einem Gdb von 20 v.H. eingestuft, da annähernd die Horizonale erreicht wird. Zum vorgelegten Befund von Hand und Mittelhand rechts wurde ausgeführt, dass darin im Wesentlichen eine knöcherne Struktur dokumentiert wird, jedoch keine höhergradigen degenerativen Veränderungen. Die geringgradigen Funktionseinschränkungen und Beschwerden im Bereich der Daumensattelgelenke wurden in Leiden 5 eingestuft, denn im Bereich beider Hände finden sich mäßige Daumensattelgelenksarthrosen, der Händedruck ist dadurch etwas geschwächt, die Greifformen sind jedoch erhalten. Weitere relevante orthopädische Befunde wurden nicht vorgelegt, der Befund des Rehabilitationsaufenthaltes steht der getroffenen Einschätzung nicht entgegen. Leiden 5 wurde nunmehr im Vergleich zum Vorgutachten unter geänderter Positionsnummer neu bezeichnet, die beidseitigen mäßigen Daumensattelgelenksarthrosen wurden in Leiden 5 erfasst. Die Höhe der Einstufung ändert sich dadurch für den erkennenden Senat nachvollziehbar jedoch nicht. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass starke Beschwerden beim Gehen und beim Stehen vorliegen würden und wegen einer massiv eingeschränkten Mobilität zwei Begleitpersonen erforderlich seien, steht die klinischen Untersuchung der sachverständigen Fachärztin entgegen, wonach keine relevante Gangbildbeeinträchtigung festgestellt werden konnte, sondern lediglich eine verkürzte Schrittlänge, sowie keinesfalls eine wesentliche Unsicherheit beim Gehen. Eine massiv eingeschränkte Mobilität war insgesamt nicht objektivierbar und wurde nachvollziehbar dargelegt, dass dieses Vorbringen auch nicht anhand radiologischer bzw. fachärztlicher Befunde belegt ist. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Hörstörung nicht ausreichend erfasst wurde, ist anzumerken, dass sie im Zuge des Verfahrens von einem Arzt für Allgemeinmedizin untersucht wurde, der die "geringgradige Hörstörung beidseits" unter der Positionsnummer 12.02.01, Tab. Kolonne 2, Zeile 2 umfasste und dies einem GdB von 10 v. H. entspricht. Begründend wurde ausgeführt, dass eine gute Diskrimination vorliege. Diese Beurteilung wurde nach neuerlicher persönlicher Untersuchung bestätigt. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr in ihrer Stellungnahme neue Befunde zu ihren Hörproblemen vorliegt, so ist diesbezüglich sowie in Bezug auf die anderen im Zuge der Stellungnahme neu vorgelegten Befunde auf das in diesem Verfahren anwendbare Neuerungsverbot zu verweisen (vgl.
  18. Rechtliche Beurteilung).Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Hörstörung nicht ausreichend erfasst wurde, ist anzumerken, dass sie im Zuge des Verfahrens von einem Arzt für Allgemeinmedizin untersucht wurde, der die "geringgradige Hörstörung beidseits" unter der Positionsnummer 12.02.01, Tab. Kolonne 2, Zeile 2 umfasste und dies einem GdB von 10 v. H. entspricht. Begründend wurde ausgeführt, dass eine gute Diskrimination vorliege. Diese Beurteilung wurde nach neuerlicher persönlicher Untersuchung bestätigt. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr in ihrer Stellungnahme neue Befunde zu ihren Hörproblemen vorliegt, so ist diesbezüglich sowie in Bezug auf die anderen im Zuge der Stellungnahme neu vorgelegten Befunde auf das in diesem Verfahren anwendbare Neuerungsverbot zu verweisen vergleiche
  19. Rechtliche Beurteilung). Die internistische Sachverständige führte aus, dass das Leiden "Pulmonale Hypertension" unter der Positionsnummer 06.08.02 mit einem GdB von 30 v.H. eingestuft werde, da es ohne spezifische Therapie klinisch stabil ist. Das Leiden "Arterielle Hypertonie" wurde unter der Positionsnummer 05.01.02 mit einem GdB von 20 v.H. eingestuft, da es sich im Fall der Beschwerdeführerin um einen Zustand nach Herzschrittmacherimplantation handelt, paroxysmales Vorhofflimmern sowie orale Antikoagulation mitberücksichtigt wurden. Das Leiden "Schilddrüsenhormonersatztherapie " wurde unter der Positionsnummer 09.01.01 mit einem GdB von 10 v.H. eingestuft, da es mit medikamentöser Therapie gut stabilisierbar ist. Zum Beschwerdevorbringen der Gleichgewichtsstörungen ist beweiswürdigend auszuführen, dass sich nach persönlicher Untersuchung und unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde durch eine Internistin eine Ursache bei Zustand nach Schrittmacherimplantation und unauffälliger Carotis Sonografie nicht objektivieren lässt. Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Gicht ist beweiswürdigend auszuführen, dass nach persönlicher Untersuchung und bei geringgradig erhöhten Harnsäurewerten im Blut und ohne spezielle Therapie keine Einschränkung objektivierbar war. Zum Vorbringen der Atemprobleme wurde fachärztlich ausgeführt, dass die Atemnot durch die höhergradige Trikuspidalklappeninsuffizienz und die damit verbundene pulmonale Hypertension begründet ist. Diese Punkte wurden entsprechend unter Position 1 nach der EVO eingestuft. Beweiswürdigend ist diesbezüglich auszuführen, dass aufgrund des vorliegenden Echocardiografiebefundes die Mitralklappe als unauffällig beschrieben wurde, sohin wurde die Diagnose herausgenommen und der Bluthochdruck, das Vorhofflimmern und der Z.n. Schrittmacherimplantation unter Positionsnummer 2 zusammengefasst. Diese Vorgangsweise ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar. Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass sie bereits 92 Jahre alt ist, so ist diesbezüglich anzumerken, dass das Alter nicht automatisch zur Ausstellung eines Behindertenpasses führen kann. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass in den Sachverständigengutachten das Alter der Beschwerdeführerin sehr wohl beachtet wurde, jedoch erfolgte die Einstufung und Beurteilung aufgrund der tatsächlichen Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin. Für den erkennenden Senat nachvollziehbar wird Leiden Nummer 1 durch Leiden Nummer 2-7 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken/wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Insgesamt wurde das erstinstanzliche Gutachten vollinhaltlich bestätigt und wurde nunmehr besonders auf das Gangbild der Beschwerdeführerin eingegangen. Der Einschätzung der medizinischen Sachverständigen ist die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdevorbringen und in ihrer Stellungnahme nicht erfolgreich entgegengetreten, zumal sie kein Vorbringen erstattete, welches zu einer anderen Einschätzung und Einstufung führen könnte. Das Beschwerdevorbringen und die Stellungnahme treten insgesamt der Einschätzung der Sachverständigengutachten nicht erfolgreich entgegen. Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurde auf sämtliche Erkrankungen der Beschwerdeführerin, die vorgelegten Befunde und ihr Vorbringen umfassend, nachvollziehbar und plausibel eingegangen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  20. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  7. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  8. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  9. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
  10. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein – eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren § 46 dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein – eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren Paragraph 46, dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Diese Neuerungsbeschränkung ist nach § 54 Abs. 18 BBG mit

  1. Juli 2015 in Kraft getreten und somit im Beschwerdefall anwendbar.Diese Neuerungsbeschränkung ist nach Paragraph 54, Absatz 18, BBG mit
  2. Juli 2015 in Kraft getreten und somit im Beschwerdefall anwendbar. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 57/2015 wurde für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Neuerungsbeschränkung geschaffen. In den Erläuterungen zu dieser Novelle (GP XXV RV 527, Seite 4) wurde dazu ausgeführt, dass sich in der Praxis gezeigt hat, dass neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung von neuen Sachverständigen häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher die für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Hierdurch bleibt es einerseits Menschen mit Behinderung unbenommen, im Verfahren vor dem Sozialministeriumservice bzw. in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Außerdem wird es dem Sozialministeriumservice ermöglicht in erster Instanz eine fundierte Entscheidung zu treffen, sodass die Menschen mit Behinderung durch eine gesamt zu erwartende kürzere Verfahrensdauer schneller zu ihrem Recht kommen. Im Gegenzug soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, wurde für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Neuerungsbeschränkung geschaffen. In den Erläuterungen zu dieser Novelle Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 527, Seite 4) wurde dazu ausgeführt, dass sich in der Praxis gezeigt hat, dass neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung von neuen Sachverständigen häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher die für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Hierdurch bleibt es einerseits Menschen mit Behinderung unbenommen, im Verfahren vor dem Sozialministeriumservice bzw. in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Außerdem wird es dem Sozialministeriumservice ermöglicht in erster Instanz eine fundierte Entscheidung zu treffen, sodass die Menschen mit Behinderung durch eine gesamt zu erwartende kürzere Verfahrensdauer schneller zu ihrem Recht kommen. Im Gegenzug soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden. Aus diesem Grund waren die von der Beschwerdeführerin nach Beschwerdevorlage am 02.01.2017 vorgelegten Befunde und Beweismittel im gegenständlichen Verfahren nicht heranzuziehen. Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf die von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten, welche bei der Beschwerdeführerin einen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 30 v.H. festgestellt haben. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG). Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993) Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  3. bereits ausgeführt, wurden die Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Diese wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.Wie unter Punkt römisch zwei.
  4. bereits ausgeführt, wurden die Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Diese wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W162.2143702.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.