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{'item': 'W166 2117624-1'}

Obsah (14)§ 3Art. 133§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 28§§ 4§ 11§ 9

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2018 GeschäftszahlW166 2117624-1 SpruchW166 2117624-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBN

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 55, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF sowie § 46, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 55,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF sowie Paragraph 46,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der nunmehrige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag). In der Ersteinvernahme am 10.12.2014 erstattete der Beschwerdeführer folgendes sachverhaltsrelevantes Vorbringen: Der Beschwerdeführer sei am XXXX in XXXX, Afghanistan geboren worden, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten an. Sein letzter Wohnsitz im Herkunftsland sei in Kabul gewesen. Er sei traditionell verheiratet und habe keine Kinder. Seine Familie bestehend aus seinem Vater, seiner Mutter, drei Brüder, fünf Schwestern und seiner Gattin würden nach wie vor in Afghanistan leben. Der Beschwerdeführer habe 12 Jahre lang die Grundschule in Islamabad, Kabul besucht. Von 2011 bis 2014 habe er als Kontrolleur bei einer Konstruktionsfirma gearbeitet. Seine Familie würde zwei Häuser und Ländereien besitzen und sei ihre finanzielle Situation als gut einzustufen. Sein Vater und sein Bruder würden in der Regierung arbeiten.Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 in römisch 40 , Afghanistan geboren worden, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten an. Sein letzter Wohnsitz im Herkunftsland sei in Kabul gewesen. Er sei traditionell verheiratet und habe keine Kinder. Seine Familie bestehend aus seinem Vater, seiner Mutter, drei Brüder, fünf Schwestern und seiner Gattin würden nach wie vor in Afghanistan leben. Der Beschwerdeführer habe 12 Jahre lang die Grundschule in Islamabad, Kabul besucht. Von 2011 bis 2014 habe er als Kontrolleur bei einer Konstruktionsfirma gearbeitet. Seine Familie würde zwei Häuser und Ländereien besitzen und sei ihre finanzielle Situation als gut einzustufen. Sein Vater und sein Bruder würden in der Regierung arbeiten. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er durch seine Firma zu vielen ausländischen Firmen Kontakt gehabt hätte. Aufgrund seiner Tätigkeit sei er von den Taliban als "Spitzel" bezeichnet worden. Sie hätten gesagt, dass seine Zusammenarbeit mit den Feinden nicht akzeptabel wäre. Vor cirka sechs bis sieben Monaten hätte er einen Drohbrief bekommen. Dieser Drohbrief sei an seinen Vater gerichtet gewesen und hätte darin gestanden, dass der Bruder des Beschwerdeführers und er selbst mit der Regierung und den Ausländern, den Feinden der Region, zusammen arbeiten würden. Man hätte sie aufgefordert ihre Arbeit nieder zu legen, ansonsten würde man sie töten. Vor cirka vier Monaten hätten die Taliban einen Angriff auf den Beschwerdeführer verübt, bei dem er verletzt worden sei. Er sei unter anderem mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden und man hätte ihn entführen wollen. Da er damals mit seinen Arbeitskollegen mit zwei Autos unterwegs gewesen sei, hätten sie die Taliban in die Flucht schlagen können. Danach sei er im Spital in ärztlicher Behandlung gewesen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er getötet zu werden. In einer Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA genannt) vom 13.03.2014, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich bis Ende März 2011 in England aufgehalten habe. Von dort aus sei er illegal nach Afghanistan gereist und habe sich mehr als zwei Monate in seiner Heimatprovinz Laghman aufgehalten. Im Juni 2011 sei er bei XXXX angestellt worden. Zu seinen Haupttätigkeiten hätte das Beobachten von Projekten, die Zusammenstellung von Berichten über die Funktion der Projekte und das Kontrollieren der Aufgabenbereiche seiner Kollegen gezählt. Zum Nachweis könne bei der Firma angefragt werden. Die Daten seien von seinem Dienstausweis abzulesen.In einer Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA genannt) vom 13.03.2014, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich bis Ende März 2011 in England aufgehalten habe. Von dort aus sei er illegal nach Afghanistan gereist und habe sich mehr als zwei Monate in seiner Heimatprovinz Laghman aufgehalten. Im Juni 2011 sei er bei römisch 40 angestellt worden. Zu seinen Haupttätigkeiten hätte das Beobachten von Projekten, die Zusammenstellung von Berichten über die Funktion der Projekte und das Kontrollieren der Aufgabenbereiche seiner Kollegen gezählt. Zum Nachweis könne bei der Firma angefragt werden. Die Daten seien von seinem Dienstausweis abzulesen. Der Beschwerdeführer legte drei Drohbriefe vor. In der Einvernahme vor dem BFA am 02.07.2015 gab der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen an, dass in der Ersteinvernahme fälschlicherweise ein Schulbesuch über 12 Jahre in Kabul protokolliert worden sei. Er habe zehn Jahre die Schule in Laghman besucht und zwei Jahre in Kabul. Weiters sei nicht protokolliert worden, dass er angegeben habe, dass die Taliban ihn enthaupten hätten wollen. Über Befragen, warum er das nicht bereits bei der Rückübersetzung der Ersteinvernahme korrigiert habe, antwortete er, dass er da nicht aufgepasst hätte, er hätte Kopfschmerzen gehabt. Weiters führte er schließlich aus, dass er aufgrund von Schlägen Beschwerden an seinen Schulterblättern und am Kopf habe, und daher an Gedächtnisschwund leide. Er habe einen Arzt aufgesucht, verfüge aber über keinerlei Befunde. Der Beschwerdeführer legte eine Tazkira, ein Arbeitszertifikat bezüglich der Tätigkeit von 01.06.2011 bis 31.10.2014, einen Dienstausweis, eine Liste über das Arbeitsprogramm, eine Anzeigenbestätigung über den Angriff auf das Haus, einen Dienstausweis seines Bruders von der Polizei, eine Anzeigenbestätigung über die Verletzung seines Bruders durch eine Bombe im Rahmen eines polizeilichen Einsatzes, Bestätigungen der Teilnahme seines Bruders an Operationen gegen die Taliban, sowie zwei Fotos seines Bruders in Kopie vor und äußerte dazu, dass sich die Originaldokumente zu Hause befinden würden. 2008 sei der Beschwerdeführer für cirka drei bis vier Jahre nach England gegangen. Die Taliban hätten ihn ermorden wollen. Dort habe er einen Asylantrag gestellt. Nach eineinhalb Jahren seien die Dokumente nicht verlängert worden. Sein Asylantrag sei abgelehnt und er sei aufgefordert worden das Land zu verlassen. Sein Bruder sei schwer verletzt gewesen und sei im Koma gelegen. Vor seiner Ausreise nach England habe er bis 2006 in seinem Heimatdorf in der Provinz Laghman gelebt. Danach habe er sich bis Anfang 2008 in Kabul aufgehalten. Einige Zeit sei er in Helmand aufhältig gewesen. Danach sei er nach England gegangen. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er bis 2014 in seinem Heimatdorf in Laghman gelebt. Nach den Vorfällen mit den Taliban sei seine Familie nach Kabul gegangen. Der Beschwerdeführer selbst sei nach Jalalabad gegangen und hätte dort gearbeitet. In Jalalabad sei er für cirka einen Monat gewesen. Nach nochmaligem Ersuchen seine Aufenthaltsorte in chronologischer Reihenfolge anzugeben, führte der Beschwerdeführer an, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan ein Zimmer in Jalalabad gemietet zu haben, da er dort gearbeitet hätte. Seine Familie habe er in Laghman gelegentlich besucht. Derzeit habe er keinen Kontakt zu seiner Familie, da keine Verbindung bestehe. Seine Tätigkeit bei der Firma XXXX hätte darin bestanden, dass er die Arbeitszeiten der Arbeiter bestätigen habe müssen, also Arbeitsbeginn und Arbeitsende, und nachsehen, wie viel Material, wie beispielsweise Zement oder Erde, benötigt werde. Diese afghanische Firma würde mit ausländischen Firmen zusammen arbeiten und militärische Gebäude, Gebäude für Behörden, Straßen, etc. bauen. Befragt, um welche ausländischen Firmen es sich dabei handle, gab der Beschwerdeführer keine konkrete Antwort. Sie hätten keine Namen, es seien Amerikaner und Chinesen, ausländische Firmen eben. Anfänglich gab er an, sein Dienstvertrag sei immer wieder auf ein Jahr befristet gewesen. Der vorgelegte Dienstausweis sei ihm 2011 ausgefolgt worden (Anmerkung: als Ausstellungsdatum ist darauf der 01.01.2014 und als Gültigkeitsdatum der 31.12.2014 vermerkt). Über nochmaliges Befragen, gab der Beschwerdeführer wiederum an, dass der Vertrag nicht jährlich verlängert worden sei, sondern von 2011 bis 2014 abgeschlossen worden sei.2008 sei der Beschwerdeführer für cirka drei bis vier Jahre nach England gegangen. Die Taliban hätten ihn ermorden wollen. Dort habe er einen Asylantrag gestellt. Nach eineinhalb Jahren seien die Dokumente nicht verlängert worden. Sein Asylantrag sei abgelehnt und er sei aufgefordert worden das Land zu verlassen. Sein Bruder sei schwer verletzt gewesen und sei im Koma gelegen. Vor seiner Ausreise nach England habe er bis 2006 in seinem Heimatdorf in der Provinz Laghman gelebt. Danach habe er sich bis Anfang 2008 in Kabul aufgehalten. Einige Zeit sei er in Helmand aufhältig gewesen. Danach sei er nach England gegangen. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er bis 2014 in seinem Heimatdorf in Laghman gelebt. Nach den Vorfällen mit den Taliban sei seine Familie nach Kabul gegangen. Der Beschwerdeführer selbst sei nach Jalalabad gegangen und hätte dort gearbeitet. In Jalalabad sei er für cirka einen Monat gewesen. Nach nochmaligem Ersuchen seine Aufenthaltsorte in chronologischer Reihenfolge anzugeben, führte der Beschwerdeführer an, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan ein Zimmer in Jalalabad gemietet zu haben, da er dort gearbeitet hätte. Seine Familie habe er in Laghman gelegentlich besucht. Derzeit habe er keinen Kontakt zu seiner Familie, da keine Verbindung bestehe. Seine Tätigkeit bei der Firma römisch 40 hätte darin bestanden, dass er die Arbeitszeiten der Arbeiter bestätigen habe müssen, also Arbeitsbeginn und Arbeitsende, und nachsehen, wie viel Material, wie beispielsweise Zement oder Erde, benötigt werde. Diese afghanische Firma würde mit ausländischen Firmen zusammen arbeiten und militärische Gebäude, Gebäude für Behörden, Straßen, etc. bauen. Befragt, um welche ausländischen Firmen es sich dabei handle, gab der Beschwerdeführer keine konkrete Antwort. Sie hätten keine Namen, es seien Amerikaner und Chinesen, ausländische Firmen eben. Anfänglich gab er an, sein Dienstvertrag sei immer wieder auf ein Jahr befristet gewesen. Der vorgelegte Dienstausweis sei ihm 2011 ausgefolgt worden (Anmerkung: als Ausstellungsdatum ist darauf der 01.01.2014 und als Gültigkeitsdatum der 31.12.2014 vermerkt). Über nochmaliges Befragen, gab der Beschwerdeführer wiederum an, dass der Vertrag nicht jährlich verlängert worden sei, sondern von 2011 bis 2014 abgeschlossen worden sei. Befragt zu seinem Fluchtgrund, führte der Beschwerdeführer aus, dass man ihm zu Beginn seiner Tätigkeit bei der Baufirma gesagt hätte, dass diese Arbeit mit Gefahr verbunden sei, da es üblich sei, mit den Taliban Probleme zu bekommen, wenn man für die Regierung oder für ausländische Organisationen arbeite. Er wäre trotzdem bereit gewesen diese Arbeit zu verrichten. Anfänglich hätte auch niemand gewusst, dass er dort tätig sei. Ende 2013 hätte er einen Drohbrief erhalten. Auch sein Vater und sein Bruder hätten für die Behörden gearbeitet, und sie seien alle drei bedroht worden. Die Taliban hätten mit strafrechtlicher Verfolgung nach dem islamischen Recht gedroht, würde der Beschwerdeführer seine Tätigkeit nicht niederlegen. Sie hätten die Wege des Beschwerdeführers, seines Bruders und seines Vaters versperrt. Wenn der Beschwerdeführer und seine Familie das bemerkt hätten, hätten sie natürlich Umwege genommen. Personen seien zu ihnen gekommen und hätten sie bedroht. Alle diese Drohungen hätten der Beschwerdeführer, sein Vater und sein Bruder nicht ernst genommen. Danach sei ihr Haus angegriffen worden und sie hätten sich gewehrt. Die Taliban hätten ihn und seinen Bruder gesucht. Sein Bruder sei im Dienst gewesen. Die Taliban hätten das Haus durchsucht und einen Streit mit seinem Bruder gehabt. Da die Dorfbewohner sich auf ihre Seite gestellt hätten, hätten sie die Taliban aus ihrem Dorf verjagen können. Danach sei die Familie nach Kabul übersiedelt. Nach diesem Vorfall hätte er den Kontakt zu seiner Familie verloren. Das letzte Mal, als sich die Taliban dem Beschwerdeführer in den Weg gestellt hätten, sei er auf dem Weg von Laghman nach Jalalabad gewesen. Es seien drei Bodyguards und drei Arbeiter mit ihm unterwegs gewesen. Die Taliban hätten sie töten wollen und als sie die Taliban von weitem erkennen hätten können, seien sie zurückgefahren. Die Taliban hätten auf ihr Auto geschossen. Dabei hätte sich der Beschwerdeführer den Kopf und Finger, sowie seine Schulter an der Stange im Auto angeschlagen. Sie hätten fliehen können. Am nächsten Abend sei er mit einem Linientaxi nach Jalalabad gefahren und hätte sich dort für einen Monat bei seinem Onkel mütterlicherseits versteckt. Seine Eltern hätten ihm dann einen Schlepper organisiert, der ihn nach Pakistan gebracht hätte. Sein Bruder sei dann in Logar während eines Polizeieinsatzes durch eine Bombe, wie in der vorgelegten Anzeige bestätigt werde, schwer verletzt worden. Danach hätte die Familie wieder einen Drohbrief erhalten. Einige Tage darauf hätten bewaffnete Taliban ihr Haus aufgesucht. Über Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, dass er mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er vergessen hätte das richtig zu stellen. Dies sei falsch protokolliert worden. Über Vorhalt, dass er in der Erstbefragung auch angegeben hätte, dass die Taliban ihn entführen hätten wollen, gab er an, dass da die Dolmetscherin vermutlich falsch übersetzt hätte. Über mehrmaliges Befragen, wann sich der Angriff durch die Taliban zugetragen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Nach diesem Vorfall sei er in einer Apotheke gewesen wo er am Finger genäht worden sei und Verbände bekommen habe. Über Befragen, wann der erste Drohbrief gekommen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass das im sechsten oder siebenten Monat des Jahres 2013 gewesen sei. Der zweite Drohbrief sei ein oder zwei Monate später gekommen. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung lediglich von einem Drohbrief gesprochen hätte, gab der Beschwerdeführer an "Nein.". Das Haus in Laghman sei 2013 angegriffen worden. Über mehrmaliges Befragen, wann genau, gab er an, er wisse es nicht, im Winter, Ende 2013. Über Befragen, wieso er das nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt hätte, gab er an, dass er dazu nicht befragt worden sei. Es sei ihm nicht möglich gewesen dies vorzubringen. Wenn er gefragt worden wäre, hätte er darauf geantwortet. Über Befragen, wieso er als Einziger der Familie geflüchtet sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er getötet worden wäre. Was mit seinem Bruder jetzt sei, wisse er nicht. In Kabul hätten sie den Beschwerdeführer enthauptet und getötet. Sein Vater arbeite im Unterrichtsministerium und sei als Unterrichtsinspektor in der Verwaltung einer Schule tätig. Über Befragen, wieso in den Drohbriefen angeführt werde, dass er Lehrer sei, gab er an, dass sein Vater früher Lehrer gewesen sei. Vor dem ersten Drohschreiben 2013 hätte es keine besonderen Probleme gegeben. Auf Wiederholen der Frage, gab der Beschwerdeführer an, dass es gelegentlich Probleme gegeben hätte. Die Familie sei bedroht worden und hätte man sich ihnen in den Weg gestellt. Es sei nicht so ernst gewesen aber seit 2013 seien sie jedenfalls in Gefahr. Seit sein Vater bei den Behörden arbeite, seit acht oder neun Jahren. Über mehrmaliges Befragen, wieso der Beschwerdeführer 2008 Afghanistan verlassen habe, wenn die Gefahr vor 2013 nicht so hoch gewesen sei, gab er an, dass 2008 sein Leben in Gefahr gewesen sei. Die Taliban hätten ihn töten wollen, weil er und sein Bruder die Ältesten gewesen seien. Nachdem er in England kein Asyl bekommen hätte, sei er nach Afghanistan zurück, da er gedacht hätte, die Lage dort hätte sich gebessert. Außerdem sei sein Bruder verletzt gewesen. Bis 2011 hätte es keine Vorfälle gegeben, aber als er dann zurück nach Afghanistan gekehrt sei schon. Der erste Vorfall sei dann die Drohung im Jahr 2013 gewesen. Über Vorhalt, dass es kaum einen gezielten Angriff auf seinen Bruder darstelle wenn dieser im Zuge einer Polizeioperation gegen die Taliban verletzt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm dazu jetzt nichts einfalle. Über Befragen, ob der Beschwerdeführer sich damals in ein anderes Gebiet von Afghanistan begeben hätte können, gab er an, dass die Taliban in sein Haus in Kabul gekommen wären mit der Absicht ihn zu töten. Kabul könne nicht für die eigene Sicherheit sorgen. Das Parlament sei angegriffen worden und es gebe jetzt auch den IS. In Österreich lebe ein Cousin seines Vaters. Der Beschwerdeführer selbst lebe von der Grundversorgung und hätte bereits einen Deutschkurs besucht. Mit Stellungnahme vom 30.07.2015 äußerte sich der Beschwerdeführer zu den übermittelten Länderfeststellungen, insbesondere zur schlechten Sicherheitslage in Afghanistan allgemein sowie in seiner Herkunftsprovinz Laghman und legte seine Dokumente, die er bereits in Kopie vorgelegt hatte, nunmehr im Original vor. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2015 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§§ 57und 55 Asyl

G wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Umständen nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Unter Spruchpunkt IV. dieses Bescheides wird die Frist für seine freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 Z 3 FPG mit zwei Wochen festgesetzt.Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2015 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Umständen nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. dieses Bescheides wird die Frist für seine freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 3, FPG mit zwei Wochen festgesetzt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Paschtunen angehöre, sunnitischen Glaubens sowie jung und arbeitsfähig sei. Er stamme aus der Provinz Laghman, verfüge über Familienangehörige in Kabul und habe familiäre Anknüpfungspunkte in Jalalabad. Nicht festgestellt hätte werden können, dass seine Familie, wie auch der Beschwerdeführer selbst, Probleme mit den Taliban gehabt hätte. Der Beschwerdeführer sei nicht ansatzweise gewillt gewesen, wahre Angaben zu machen. Sein Fluchtvorbringen sei daher nicht glaubhaft gewesen. Es hätten sich massive Widersprüche und Ungereimtheiten in seinem Vorbringen ergeben. Seinen Aufenthalt in England habe er versucht zu verschleiern, so habe er im Rahmen der Erstbefragung auf ausdrückliche Befragung angegeben, in keinem anderen Land zuvor um Asyl angesucht zu haben. Recherchen bei den englischen Behörden hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer ab November 2008 nicht mehr der Meldeverpflichtung nachgekommen sei und daher behördlich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aufscheine. Er selbst habe angegeben, 2011 einen Landesverweis erhalten zu haben. Aufgrund der Angaben der englischen Behörden, könne ein dahingehendes Vorbringen nicht nachvollzogen werden. Auch seine Angaben, er sei aus England illegal ausgereist konnten nicht nachvollzogen werden. Wieso er keine unterstützte freiwillige Rückkehr in Anspruch genommen habe, sei, insbesondere in Anbetracht des vermehrten Kostenaufwands einer illegalen Rückreise, unverständlich. Es sei daher äußerst fragwürdig, ob sich der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in England überhaupt je in Afghanistan aufgehalten habe. Befragt nach den Aufenthaltsorten nach seiner Rückkehr nach Afghanistan hätten sich auch mehrfach Widersprüche ergeben. Seine Angabe, erst im Juni 2011 bei der Firma XXXX begonnen zu haben, widerspreche sich auch mit dem Inhalt seines vorgelegten Dienstausweises, welcher als Ausstellungsdatum den 01.01.2011 anführe. Auch hinsichtlich seines Arbeitsvertrages habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. Er habe zudem keine konkreten Angaben zum Unternehmen machen können. Des Weiteren führte die belangte Behörde noch etliche Widersprüche an, die der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen getätigt hätte. Betreffend die Situation im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in die Hauptstadt Kabul, wo seine Familienangehörigen leben würden, hätte kein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung des Beschwerdeführers festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer kenne die örtlichen Gegebenheiten. Er verfüge über soziale Anknüpfungspunkte und sei ein gesunder, erwerbsfähiger Mann. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

§§ 55und 57 Asyl

G würden nicht vorliegen und sei eine Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen.In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Paschtunen angehöre, sunnitischen Glaubens sowie jung und arbeitsfähig sei. Er stamme aus der Provinz Laghman, verfüge über Familienangehörige in Kabul und habe familiäre Anknüpfungspunkte in Jalalabad. Nicht festgestellt hätte werden können, dass seine Familie, wie auch der Beschwerdeführer selbst, Probleme mit den Taliban gehabt hätte. Der Beschwerdeführer sei nicht ansatzweise gewillt gewesen, wahre Angaben zu machen. Sein Fluchtvorbringen sei daher nicht glaubhaft gewesen. Es hätten sich massive Widersprüche und Ungereimtheiten in seinem Vorbringen ergeben. Seinen Aufenthalt in England habe er versucht zu verschleiern, so habe er im Rahmen der Erstbefragung auf ausdrückliche Befragung angegeben, in keinem anderen Land zuvor um Asyl angesucht zu haben. Recherchen bei den englischen Behörden hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer ab November 2008 nicht mehr der Meldeverpflichtung nachgekommen sei und daher behördlich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aufscheine. Er selbst habe angegeben, 2011 einen Landesverweis erhalten zu haben. Aufgrund der Angaben der englischen Behörden, könne ein dahingehendes Vorbringen nicht nachvollzogen werden. Auch seine Angaben, er sei aus England illegal ausgereist konnten nicht nachvollzogen werden. Wieso er keine unterstützte freiwillige Rückkehr in Anspruch genommen habe, sei, insbesondere in Anbetracht des vermehrten Kostenaufwands einer illegalen Rückreise, unverständlich. Es sei daher äußerst fragwürdig, ob sich der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in England überhaupt je in Afghanistan aufgehalten habe. Befragt nach den Aufenthaltsorten nach seiner Rückkehr nach Afghanistan hätten sich auch mehrfach Widersprüche ergeben. Seine Angabe, erst im Juni 2011 bei der Firma römisch 40 begonnen zu haben, widerspreche sich auch mit dem Inhalt seines vorgelegten Dienstausweises, welcher als Ausstellungsdatum den 01.01.2011 anführe. Auch hinsichtlich seines Arbeitsvertrages habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. Er habe zudem keine konkreten Angaben zum Unternehmen machen können. Des Weiteren führte die belangte Behörde noch etliche Widersprüche an, die der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen getätigt hätte. Betreffend die Situation im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in die Hauptstadt Kabul, wo seine Familienangehörigen leben würden, hätte kein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung des Beschwerdeführers festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer kenne die örtlichen Gegebenheiten. Er verfüge über soziale Anknüpfungspunkte und sei ein gesunder, erwerbsfähiger Mann. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

Paragraphen 55 und 57 AsylG würden nicht vorliegen und sei eine Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen. Mit Verfahrensanordnung vom 28.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde in vollem Umfang wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Inhaltlich wurde darin im Wesentlichen und Zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus politischen Gründen und wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werde. Er hätte in einer Baufirma gearbeitet, die mit verschiedenen ausländischen Unternehmen zusammen gearbeitet hätte, und sein Bruder hätte für die Regierung gearbeitet. Aufgrund dieser Tätigkeit sei der Beschwerdeführer wiederholt von regierungsfeindlichen terroristischen Gruppierungen bedroht worden und sei er auch einem Angriff auf sein Leben ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer hätte seine Fluchtgründe in außergewöhnlich detaillierter Weise dargestellt, ohne dass ein Nachfragen des zuständigen Organwalters erforderlich gewesen wäre. Er hätte seine Aussagen auch durch umfangreiche Vorlage von Beweismitteln belegen können. Hinsichtlich der Zweifel der Behörde an der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers, sei festzuhalten, dass die Behörde diesbezüglich Nachforschungen hätte anstellen können. In Fällen wie dem des Beschwerdeführers sei weder eine Schutzwilligkeit noch eine Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden gegeben. Des Weiteren werden in der Beschwerde noch auszugsweise die UNHCR Richtlinien zitiert, ein Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie des EASO jeweils zur Situation in Afghanistan angeführt. Dazu wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht möglich sei, zumal der Beschwerdeführer aus einer äußerst prekären Provinz stamme. Darüber hinaus sei anzumerken, dass, wenn die Behörde davon ausgehe, es sei daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer nach dem Aufenthalt in England überhaupt je nach Afghanistan zurückgekehrt sei, auch berücksichtigt hätte werden müssen, dass der Beschwerdeführer bei einer über siebenjährigen Abwesenheit aus seiner Heimat entwurzelt sei. Die Behörde habe es verabsäumt sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Afghanistan auseinanderzusetzen. Es werde der Antrag auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung gestellt, in welcher der Beschwerdeführer die vorgeworfenen Punkte des Bescheides entkräften könne. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am 24.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 26.07.2017 wurde der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Die Verhandlung fand am 27.09.2017, unter Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters vom Verein für Menschenrecht Österreich, und eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, hat mit der Beschwerdevorlage vom 18.11.2015 bereits bekannt gegeben, auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, am XXXX geboren worden und afghanischer Staatsbürger zu sein. Er sei in der Provinz Laghman im Distrikt Alishang, im Dorf XXXX geboren worden. Mit seiner Mutter hätte er zuletzt vor fünf Monaten gesprochen, und sie hätte gesagt, dass sie in Afghanistan seien, der Beschwerdeführer wisse aber nicht wo, sie würden immer den Ort wechseln müssen. Mit seiner Frau, die bei ihrem Bruder in XXXX lebe, hätte er vor cirka sechs Monaten Kontakt gehabt. Bevor der Beschwerdeführer aus Afghanistan ausgereist sei, habe er in Jalalabad gelebt und gearbeitet. Alle zwei bis drei Wochen sei er nach Hause zu seiner Frau und seinen Eltern gefahren. Zu dieser Zeit hätten alle in Kabul gelebt. Seine Eltern hätten in Kabul ein eigenes Haus gehabt.In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, am römisch 40 geboren worden und afghanischer Staatsbürger zu sein. Er sei in der Provinz Laghman im Distrikt Alishang, im Dorf römisch 40 geboren worden. Mit seiner Mutter hätte er zuletzt vor fünf Monaten gesprochen, und sie hätte gesagt, dass sie in Afghanistan seien, der Beschwerdeführer wisse aber nicht wo, sie würden immer den Ort wechseln müssen. Mit seiner Frau, die bei ihrem Bruder in römisch 40 lebe, hätte er vor cirka sechs Monaten Kontakt gehabt. Bevor der Beschwerdeführer aus Afghanistan ausgereist sei, habe er in Jalalabad gelebt und gearbeitet. Alle zwei bis drei Wochen sei er nach Hause zu seiner Frau und seinen Eltern gefahren. Zu dieser Zeit hätten alle in Kabul gelebt. Seine Eltern hätten in Kabul ein eigenes Haus gehabt. Über Befragen nach seinen Wohnorten in chronologischer Reihenfolge, führte der Beschwerdeführer aus, dass er bis 2006 in seinem Heimatdorf gelebt habe, dann sei er mit seiner Familie nach Kabul umgezogen. Ein paar Monate seien sie in Helmand gewesen. 2008 sei er nach England gegangen. 2011 sei er illegal zurück nach Afghanistan, in sein Heimatdorf gereist. Im Juni 2011 habe er eine Arbeitsstelle bei einer Firma bekommen, deren Hauptsitz in Jalalabad gewesen sei, aber auch eine Arbeitsstätte in Laghman gehabt hätte. Er habe bis Oktober 2014 sowohl in Laghman als auch in Jalalabad gearbeitet. Der Beschwerdeführer hätte ein Zimmer in Jalalabad gehabt, während seine Familie in seinem Heimatdorf (in Laghman) gelebt hätte. Befragt dazu, warum er vorhin angegeben habe, dass seine Familie in Kabul gelebt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dies von 2006 bis 2008 gewesen sei. Als er jedoch von England nach Afghanistan zurückgekehrt sei, hätte seine Familie in seinem Heimatdorf gelebt. Danach, er glaube im März 2014, sei seine Familie nach Kabul umgezogen. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise hätten sie jedenfalls in Kabul gelebt. Nach seiner Ausreise hätten seine Eltern das Haus in Kabul verlassen müssen, da die Taliban zu ihnen gekommen seien. Seine Familie sei dann wieder zurück ins Heimatdorf gegangen. Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, dass er für eine Firma gearbeitet hätte, die Aufträge von der afghanischen Regierung und ausländischen Firmen bekommen hätte. Sie hätten unterschiedliche Straßen und Gebäude gebaut. Die Taliban seien gegen diese Firma gewesen, sie würden so etwas nicht akzeptieren. Auch wenn man erst nach fünf oder zehn Jahren erwischt werde, werde man getötet. Zu Beginn seiner Tätigkeit hätte ihn die Firma aufmerksam gemacht, dass er Probleme mit den Taliban bekommen könnte. Bis 2013 hätte er keine Probleme gehabt, keiner hätte von seiner Arbeit gewusst. Dann hätten dies die Taliban mitbekommen und sie hätten unterwegs auf ihn und seine Kollegen gewartet. Seine Kollegen und er hätten dann einen anderen Weg genommen. Manchmal sei ihm das auch auf dem Weg nach Hause passiert, als er allein gewesen sei. Im Juli 2013 hätten sie Drohbriefe bekommen. 2013 sei das Auto von den Taliban gestoppt worden und sie seien gewarnt worden, dass sie aufhören müssen für diese Firma zu arbeiten, das sei gegen den Islam und die Taliban würden sie streng bestrafen. Es sei zwei bis drei Mal passiert. Die Taliban seien "sehr streng" mit ihnen gewesen. Einmal hätten sie ihn alleine erwischt und ihn ein allerletztes Mal gewarnt, dass sie ihn köpfen würden, wenn er nicht damit aufhöre. Über Befragen, was der Beschwerdeführer mit der Aussage "die Taliban waren sehr streng" meine, antwortete er, dass sie voll bewaffnet gewesen seien, er hätte solche Angst gehabt, dass sie ihn sofort töten würden. Nach dem letzten Treffen mit den Taliban hätten sie einen Drohbrief erhalten und hätten die Taliban danach ihr Haus in Laghman nachts angegriffen. Die Taliban seien in das Haus gekommen und hätten sie "sehr schlecht behandelt". Mit der Hilfe ihrer Nachbarn seien die Taliban schließlich wieder gegangen. Als das Auto von den Taliban gestoppt worden sei und diese auch bei ihnen zu Hause gewesen seien, sei der Beschwerdeführer mehrmals mit dem Gewehrkolben geschlagen worden. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten gewusst, wenn sie das nächste Mal kommen würden, würden sie sie nicht am Leben lassen. Die Familie sei nach Kabul gezogen und danach sei nichts mehr passiert. Der Beschwerdeführer habe am 1.1.2014 geheiratet und sei nach Jalalabad gegangen. Die Taliban hätten ihn aber töten wollen. Man werde für gewöhnlich ein paar Mal gewarnt und wenn man nicht zuhöre, werde man am Ende getötet. Drohbriefe hätte er mehrere bekommen. Drei davon habe er dabei. Über Befragen, wie er die drei Drohbriefe erhalten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sie alle (er, sein Vater und sein Bruder) in der Arbeit gewesen seien und von der Familie mitbekommen hätten, dass es Drohbriefe gewesen seien. Als sie nach Hause gekommen seien, sei ihnen gezeigt worden, dass sie Drohbriefe erhalten hätten. Nachdem der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hätte, seien die Taliban selbst in Kabul gewesen und seine Familie sei nochmals gewarnt worden. Dies sei 2015 gewesen. Seine Familie hätte ihm erzählt, dass die Taliban nach dem Beschwerdeführer, seinem Bruder und seinem Vater gesucht hätte. Sein Bruder und sein Vater seien in der Arbeit gewesen. Seine übrigen Geschwister seien von ihnen schlecht behandelt worden. Die Nachbarn hätten die Polizei gerufen und die Taliban seien geflüchtet. In Österreich lebe er privat im XXXX Bezirk in Wien und werde durch die Grundversorgung unterstützt, und mache einen B1 Deutschkurs. In der Freizeit spiele er Fußball. Sein Arzt hätte aber gesagt, dass er derzeit kein Fußball und Volleyball spielen solle. In Österreich habe der Beschwerdeführer zwei Großonkel, zu denen er Kontakt habe. Ansonsten habe er auch zu anderen Personen Kontakt, hauptsächlich zu Personen mit welchen er Sport betreibe.In Österreich lebe er privat im römisch 40 Bezirk in Wien und werde durch die Grundversorgung unterstützt, und mache einen B1 Deutschkurs. In der Freizeit spiele er Fußball. Sein Arzt hätte aber gesagt, dass er derzeit kein Fußball und Volleyball spielen solle. In Österreich habe der Beschwerdeführer zwei Großonkel, zu denen er Kontakt habe. Ansonsten habe er auch zu anderen Personen Kontakt, hauptsächlich zu Personen mit welchen er Sport betreibe. Als weitere Beweismittel legte er einen orthopädischen Befund vom 28.08.2017 vor, der eine incipiente Bandscheibenraumverschmälerung in L4/L5, eine incipiente Retrolisthesis von L2, eine Anterolisthesis von L4 um 2 mm und einen mäßigen Beckenschiefstand befundet. Des Weiteren legte er Deutschkursbestätigungen und ein Zertifikat über die bestandenen Deutschprüfungen A1 vom 15.03.2017 und A2 vom 05.07.2017 vor, Empfehlungsschreiben, sowie Bestätigungen über die Teilnahme an den Informationsmodulen Landeskunde, Bildung und Wohnen in Wien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Pashtu. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.12.2014 den Antrag auf internationalen Schutz. Die Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens mündiger Minderjähriger. Sein Geburtsdatum wird mit XXXX angenommen.Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens mündiger Minderjähriger. Sein Geburtsdatum wird mit römisch 40 angenommen. Er stammt aus der Provinz Laghman. Seine Familie, bestehend aus seiner Mutter, seinem Vater, drei Brüdern, fünf Schwestern, lebt nach wie vor in Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und ist seine Ehefrau ebenso in Afghanistan, bei deren Bruder in XXXX, Provinz Laghman, aufhältig. Zeitweise hat seine Familie in ihrem Haus in Kabul gelebt. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder.Er stammt aus der Provinz Laghman. Seine Familie, bestehend aus seiner Mutter, seinem Vater, drei Brüdern, fünf Schwestern, lebt nach wie vor in Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und ist seine Ehefrau ebenso in Afghanistan, bei deren Bruder in römisch 40 , Provinz Laghman, aufhältig. Zeitweise hat seine Familie in ihrem Haus in Kabul gelebt. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre Schulbildung genossen; davon zwei Jahre in Kabul. Neben seiner Muttersprache Pashtu spricht er Dari und Englisch. Der Beschwerdeführer stellte 2008 einen Asylantrag in England, welcher abgelehnt wurde. Die finanzielle Situation der Familie ist gut. Es wurden cirka 18.000 US Dollar für die Flucht des Beschwerdeführers bezahlt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich ein bis zwei weitschichtige Verwandte. Ob es sich dabei um Cousins seines Vaters oder seine Großonkel handelt, kann nicht festgestellt werden. In Österreich lebt der Beschwerdeführer von der Grundversorgung, wohnt privat untergebracht im XXXX Bezirk in Wien, legte bisher zwei Deutschprüfungen (A1 und A2) ab und verfügt über Deutschkenntnisse. In seiner Freizeit spielt er gerne Fußball.In Österreich lebt der Beschwerdeführer von der Grundversorgung, wohnt privat untergebracht im römisch 40 Bezirk in Wien, legte bisher zwei Deutschprüfungen (A1 und A2) ab und verfügt über Deutschkenntnisse. In seiner Freizeit spielt er gerne Fußball. Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen gesund. Es zeigt sich eine beginnenden Bandscheibenverschmälerung in L4/L5, eine beginnende Retrolisthesis von L2, eine Anterolisthesis von L4 um 2 mm sowie ein mäßiger Beckenschiefstand. Es besteht keine schwerwiegende oder gar lebensbedrohende gesundheitliche Beeinträchtigung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK). Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung. Zur Situation in Afghanistan: Friedens- und Versöhnungsprozess Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil – der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil – der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen – in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
  2. – 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen – zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
  3. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren – führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer – speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen – in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen – in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verluste aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verluste aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh – Atta Noor – zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh – Atta Noor – zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt – hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen – hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann – dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen – was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen – in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen – dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich – laut afghanischen Beamten – ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich – laut afghanischen Beamten – ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar – in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" – er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017). Paschtunen Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 13.4.2016). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Paschtunen siedeln sich in einem halbmondförmigen Gürtel an, der sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
  4. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Sicherheitslage in der Provinz Laghman Die Provinz Laghman liegt inmitten der Hindu Kush Berge. Sie ist in sechs administrative Einheiten, inklusive der Provinzhauptstadt Mehtar Lam, eingeteilt: Alishing, Alingar, Dawlat Shah, Qargayi und Bad Pukh (Pajhwok o.D.f). Laghman grenzt an die Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan und Kapisa (Pajhwok 14.8.2016). Etwa 58% der Bevölkerung sind Pashtunen, 21% Tadschiken, und 21% sind Stämme der Pashai (Pajhwok o.d.f). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 452.922 geschätzt (CSO 2016). Ein Teil der wirtschaftlich wichtigen Autobahn geht durch die Provinz Laghman, denn sie liegt strategisch günstig auf dem Weg nach Kabul (Pajhwok 14.8.2016). Ein Dutzend Aufbauprojekte wurden in der Provinz eingeleitet. Ihre Fertigstellung wird elementare Probleme lösen. Wohlfahrtsprojekte im Wert von 100 Millionen Afghanis wurden in den letzten Monaten initiiert - die meisten dieser Projekte sind bereits abgeschlossen; nebenbei laufen noch weitere 145 Projekte in der Provinzhauptstadt und anderen Distrikten (Pajhwok 12.9.2016). Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Laghman 852 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Sicherheitsoperationen in der Provinz Nangarhar sind eine Ursache für Unsicherheit in Laghman. Aus Nangarhar von den Sicherheitskräften vertriebene Aufständische sickern von Nangarhar nach Laghman ein, und stellen dort einen Unsicherheitsfaktor dar (Pajhwok 14.8.2016). Taliban und andere Aufständische operieren in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten in der Provinz und führen dort Angriffe aus (Pajhwok 2.8.2016; vgl. auch: Khaama Press 22.2.2016; Khaama Press 17.10.2016).Sicherheitsoperationen in der Provinz Nangarhar sind eine Ursache für Unsicherheit in Laghman. Aus Nangarhar von den Sicherheitskräften vertriebene Aufständische sickern von Nangarhar nach Laghman ein, und stellen dort einen Unsicherheitsfaktor dar (Pajhwok 14.8.2016). Taliban und andere Aufständische operieren in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten in der Provinz und führen dort Angriffe aus (Pajhwok 2.8.2016; vergleiche auch: Khaama Press 22.2.2016; Khaama Press 17.10.2016). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Kabul Tribune 7.12.2016; Pajhwok 14.8.2016). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (Pajhwok 21.11.2016; Pajhwok 16.8.2016; Khaama Press 7.8.2016); manchmal wurden hochrangige Talibanführer dabei getötet (Khaama Press 22.11.2016). Luftangriffe werden durchgeführt (Khaama Press 22.11.2016; Khaama Press 21.11.2016). Im Rahmen des Programms "Abrüstung von illegalen bewaffneten Gruppierungen" [Disarmament of Illegal Armed Groups (DIAG)] wurde eine Anzahl an Waffen den Beamten übergeben (Pajhwok 16.11.2016). In Laghman befindet sich eine internationale Militärbase (Forward Operating Base Gamberi) (Reuters 10.2.2017; vgl. auch: Reuters 15.4.2016).In Laghman befindet sich eine internationale Militärbase (Forward Operating Base Gamberi) (Reuters 10.2.2017; vergleiche auch: Reuters 15.4.2016). Sicherheitslage in Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Zeitraum 1.9.
  5. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Rückkehr Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017). Grundversorgung und Wirtschaft Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
  6. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
  7. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 2.5.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels – Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig – sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung – Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 2.5.2016). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016). Projekte der afghanischen Regierung Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens’ Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016). Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto (IOM 2016). Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen, sowie Sparen und Girokonten (IOM 2016). Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vgl. auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014).Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vergleiche auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014). Memorandum of Understanding (MoU) Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen (MoU – Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am
  8. Oktober 2016 in Kabul unterzeichnet (AA 9.2016). Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden: Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt – um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016). Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016). Staatliches Pensionssystem Es ist nur ein öffentliches Rentensystem etabliert. Das übliche Rentenalter liegt zwischen 63 und 65 Jahren, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Personen, die in Afghanistan gearbeitet haben, haben Zugang zu Rentenzahlungen. Es gibt keine Einschränkungen, die einzige Voraussetzung ist, dass die Person mehr als 32 Jahre gearbeitet hat und zwischen 63-65 Jahren alte ist. Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen werden als vulnerabel/schutzbedürftig eingestuft. Sie können Sozialhilfe beziehen und zumindest körperlich benachteiligte Menschen werden in der Gesellschaft respektvoll behandelt. Schwierig ist es allerdings mit mental erkrankten Menschen, diese können beim Roten Halbmond und in entsprechenden Krankenhäusern (Ali Abad Mental Hospital, siehe Kontakte) behandelt werden (IOM 2016). Es gibt keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Arbeitsministerium und der NGO ACBAR (www.acbar.org) angeboten (IOM 2016). Ausbildungen für Rückkehr/innen in Afghanistan In Afghanistan bieten staatliche Schulen, unter Leitung des Ministeriums für Bildung, und private Berufsschulen, Trainings/Ausbildungen an. Die Einschreibung an Bildungseinrichtungen können Rückkehrer/innen beim Ministerium für Rückkehr beantragen. Diese verweisen Rückkehrer/innen an die Bildungsabteilung in Kabul (Marif Shahr); danach werden die Rückkehrer/innen in jenen Bildungseinrichtung eingeschrieben, deren nachgewiesenem Bildungsniveau sie entsprechen. Um ausländische Abschlüsse anzuerkennen, sollten relevante Unterlagen (Zeugnisse, Diploma oder Abschlüsse) an das Ministerium für ausländische Angelegenheiten geschickt werden. Unter der Bedingung, dass diese Unterlagen zuvor vom Ministerium für ausländische Angelegenheiten im Gastland geprüft wurden, wird das Ministerium die Unterlagen akzeptieren. Danach werden die Unterlagen an das Ministerium für höhere Bildung weitergeleitet. Im Anschluss werden die vom Ministerium anerkannten Kopien der Unterlagen an den Inhaber zurückversandt (IOM 2016).
  9. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die getroffenen Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung, aus seinen Angaben vor der belangten Behörde, aus dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes sowie seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Seine vorgelegte Tazkira wurde übersetzt und enthält die Namen des Beschwerdeführers, seines Vaters und seines Großvaters. Der Geburtsort ist nicht leserlich und beim Geburtsdatum steht der Vermerk, dass sein Alter aufgrund des physischen Erscheinungsbildes im Jahr 1385 (umgerechnet: 21.03.2006 – 20.03.2007) auf 16 Jahre geschätzt werde. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers, stützen sich auf seine Angaben bei der Erstbefragung und im Verfahren vor der belangten Behörde sowie auf seine Angaben im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, weiters auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Pashtu. Dass nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer in Österreich ein oder zwei weitschichtige Verwandte hat und ob es sich dabei um Cousins seines Vaters oder seine Großonkel handelt, fußt auf den unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus diesen war jedoch insgesamt dennoch zu schließen, dass er weitschichtige Verwandte im Bundesgebiet Österreich hat und die entsprechende Feststellung zu treffen. Die Identität des Beschwerdeführers steht somit lediglich mit der für das Verfahren notwendigen Sicherheit fest. Die Asylantragstellung in England konnte durch die belangte Behörde durch Kontaktaufnahme mit den englischen Behörden ermittelt werden. Nach Konfrontation des Beschwerdeführers mit diesen Ermittlungsergebnissen, schilderte dieser schließlich, dass er bereits 2008 erstmals aus Afghanistan geflohen sei. Die Feststellung zur finanziellen Situation der Familie gründet auf den mehrfach gleichlautenden diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers. In der Ersteinvernahme am 10.12.2014 gab er auch an, dass die Flucht zwischen 18.000 und 19.000 US Dollar gekostet, und seine Familie die Flucht organisiert hätte. Es handelt sich dabei bereits um die zweite Flucht, würde man davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in England wieder zurück nach Afghanistan gekehrt ist und schließlich 2014 erneut geflüchtet ist. Dass es sich so zugetragen hat, konnte nicht festgestellt werden. Es ist daher nicht klar, ob der Beschwerdeführer sich zwischen 2008 und 2014 neuerlich in Afghanistan aufgehalten hat. Er schilderte, dass er 2011 aufgrund eines Landesverweises aus England ausgereist sei. Wie die belangte Behörde bereits in ihrer Bescheidbegründung ausführte, konnte dies von den englischen Behörden nicht bestätigt werden, da der Beschwerdeführer ab November 2008 seiner Meldeverpflichtung in England nicht mehr nachgekommen ist. Einen offiziellen Landesverweis an den Beschwerdeführer hat es nicht gegeben. Nicht nachvollziehbar ist weiters seine Argumentation, dass er illegal nach Afghanistan zurück gereist sei, stellt eine solche Reise doch einen immensen Aufwand verbunden mit hohen Kosten dar und ist in Anbetracht des Umstandes, dass er nach negativem Abschluss des Asylverfahrens in England freiwillige Rückkehrhilfe in Anspruch hätte nehmen können, nicht glaubwürdig. Da jedoch auch nicht festgestellt werden kann, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in England nicht mehr in Afghanistan aufgehalten hat, war sein Fluchtvorbringen betreffend den Zeitraum 2013 bis 2014 dennoch zu prüfen und muss man hierfür davon ausgehen, dass er sich in dieser Zeit wieder in Afghanistan aufgehalten hat. Insgesamt war das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass er in Afghanistan von 2011 bis 2014 für eine Baufirma gearbeitet hätte und hätten ihm die Taliban mit dem Tod gedroht, würde er die Tätigkeit für diese Firma nicht niederlegen. In seiner gesamten Geschichte verstrickte sich der Beschwerdeführer in mehrere Widersprüche und war sein gesamtes Vorbringen verwirrend, weshalb das Gericht insgesamt zu dem Schluss kam, dass der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers kein Glauben zu schenken ist. Im Folgenden werden die einzelnen Widersprüche aufgezeigt: In der Einvernahme vor dem BFA wurde er mehrfach zu seinen Aufenthaltsorten in chronologischer Reihenfolge befragt. Einerseits gab er an nach seiner Rückkehr aus England zu seiner Familie nach Laghman zurückgekehrt zu sein. Dort sei er bis Anfang 2014 geblieben. Im ersten oder zweiten Monat von 2014 sei er nach Jalalabad gegangen. Etwas später erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich vom sechsten Monat bis zwei Monate vor seiner Ausreise ein Zimmer in Jalalabad gemietet habe. Seine Arbeitsstätte sei in Jalalabad, und er sei nur gelegentlich bei seiner Familie gewesen. Über Befragen, warum er angegeben habe, bis 2014 in Laghman gelebt zu haben, führte er aus, dass seine Familie dort gelebt hätte. Der Beschwerdeführer hätte vorhin angegeben, dass er in Jalalabad gelebt habe. Befragt zu seinem Dienstvertrag bei der Firma XXXX gab er an, dass dieser immer wieder auf ein Jahr befristet gewesen sei. Etwas später revidierte er seine Antwort dahingehend, dass sein Vertrag von 2011 bis 2014 abgeschlossen worden sei. Seinen vorgelegten Dienstausweis, welcher als Ausstellungsdatum den 01.01.2014 und als Gültigkeitsdatum den 31.12.2014 enthält, hätte er bereits im Jahr 2011 erhalten. Diese Aussage ist schlichtweg nicht glaubhaft. Ein Unternehmen würde keinen Ausweis mit Gültigkeitsdaten von Jänner bis Dezember 2014 bereits im Jahr 2011 ausstellen.Befragt zu seinem Dienstvertrag bei der Firma römisch 40 gab er an, dass dieser immer wieder auf ein Jahr befristet gewesen sei. Etwas später revidierte er seine Antwort dahingehend, dass sein Vertrag von 2011 bis 2014 abgeschlossen worden sei. Seinen vorgelegten Dienstausweis, welcher als Ausstellungsdatum den 01.01.2014 und als Gültigkeitsdatum den 31.12.2014 enthält, hätte er bereits im Jahr 2011 erhalten. Diese Aussage ist schlichtweg nicht glaubhaft. Ein Unternehmen würde keinen Ausweis mit Gültigkeitsdaten von Jänner bis Dezember 2014 bereits im Jahr 2011 ausstellen. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich in der Schilderung eines Angriffs durch die Taliban. Der Beschwerdeführer erklärt in der Einvernahme vor dem BFA, dass sich die Taliban eines Tages ihm in den Weg gestellt hätten, als er auf dem Weg von Laghman nach Jalalabad gewesen sei. Es seien drei Bodyguards und drei Arbeitskollegen mit ihm mit gewesen. Die Taliban hätten sie töten wollen. Sie hätten auf ihr Auto geschossen und hätte sich der Beschwerdeführer bei der Flucht vor den Taliban den Kopf und Finger, sowie seine Schulter an der Stange im Auto angeschlagen. Diesem Angriff hätten sie jedoch entkommen können. In der Ersteinvernahme schilderte der Beschwerdeführer diesen Vorfall derart, dass er von diesem Angriff Verletzungen davon getragen hätte, da er unter anderem mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden wäre. Die Taliban hätten ihn entführen wollen. Befragt zu diesem Widerspruch, gab der Beschwerdeführer in der Befragung vor dem BFA an, dass dies falsch protokolliert worden sei. Zu seiner Aussage in der Ersteinvernahme, die Taliban hätten ihn entführen wollen, gab er wiederum an, dass die Dolmetscherin vermutlich falsch übersetzt hätte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erzählte der Beschwerdeführer, dass sie mit dem Firmenwagen von den Taliban aufgehalten worden seien, der Chauffeur sei stehen geblieben und sie seien alle ausgestiegen. Die Taliban seien "sehr streng" mit ihnen gewesen, und hätten zu ihnen gesagt: "Wenn wir euch noch einmal erwischen oder mitkriegen, dass ihr weiter für diese Firma arbeitet, kann es ein tragisches Ende nehmen". Danach seien der Beschwerdeführer und seine Kollegen gegangen. Zu keinem Zeitpunkt machte der Beschwerdeführer genauere Angaben. Er verwendete stets die Formulierungen, die Taliban wären "streng" mit ihnen gewesen, die Taliban hätten sie "schlecht behandelt". Über Nachfragen, was "streng" bedeuten würde, gab er an, dass sie bewaffnet gewesen seien und der Beschwerdeführer Angst gehabt hätte. Über Befragen, wann sich der Angriff durch die Taliban zugetragen habe, gab der Beschwerdeführer an sich nicht mehr erinnern zu können. Insgesamt wäre er zwei oder drei Mal aufgehalten worden. In der Einvernahme vor dem BFA hingegen, schilderte er nur einen Vorfall, und zwar jenen, wo sie mit dem Auto flüchten hätten können. Weiters enthält die Schilderung des Angriffs auf das Haus des Beschwerdeführers den Widerspruch, dass die Taliban das Haus durchsucht hätten und mit seinem Bruder in Streit geraten wären. Einen Satz zuvor erklärte der Beschwerdeführer jedoch, dass die Taliban auf der Suche nach dem Beschwerdeführer und seinem Bruder gewesen seien, wobei sich sein Bruder in Dienst befunden hätte, folglich nicht zu Hause war. Laut Angaben des Beschwerdeführers hätten sie alle Drohungen und Drohbriefe 2013 erhalten. Danach sei nichts mehr passiert. Seine Familie sei nach Kabul übersiedelt und er hätte in Jalalabad gewohnt und seine Familie gelegentlich in Kabul besucht. Nachdem der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hätte, sei seine Familie nochmals von den Taliban besucht und gewarnt worden. Geht man von den Angaben des Beschwerdeführers aus, liegen zwischen 2013 und 2015 zwei Jahre, in denen nichts passiert ist. Die Geschichte des Beschwerdeführers ist in Anbetracht dieses Umstandes unglaubwürdig, da er selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass "einen die Taliban überall finden". Wenn also die Taliban ihn, seinen Bruder und seinen Vater tatsächlich verfolgt hätten, ist es nicht wahrscheinlich, dass zwischen 2013 und 2015 nichts passiert ist und seine Familie nach seiner Abreise 2015 nochmals lediglich "gewarnt" wurde. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er dazu weiters an: "Wir wussten, wenn sie das nächste Mal kommen, werden sie uns nicht am Leben lassen. Wir sind nach Kabul umgezogen mit der Hoffnung, dass es dort sicher ist." Über Befragen, ob nach 2013 noch etwas passiert sei, machte der Beschwerdeführer wiederholt ausflüchtende Angaben. Schließlich gab der Beschwerdeführer an, dass nichts passiert sei, er habe geheiratet und die Familie sei nach Kabul gegangen. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass die Taliban ihn hätten töten wollen, sie aber mit Hilfe der Nachbarn weggegangen seien, ist ebenfalls nicht glaubwürdig. Einerseits werden die Taliban vom Beschwerdeführer als brutal beschrieben: "Wenn sie einmal jemanden töten wollen, hat man keine Chance zu Überleben. Hätten sie mich erwischt, hätten sie mich getötet.", andererseits schildert er, dass sie die Taliban mit Hilfe der Nachbarn vertreiben hätten können. Der Beschwerdeführer brachte auch vor, im Jahr 2015 seien die Taliban zu seiner Familie nach Kabul gekommen. Die Nachbarn hätten die Polizei gerufen und sie hätten wieder vertrieben werden können. Auch bei dieser Schilderung behalf sich der Beschwerdeführer vager Angaben wie die Taliban hätten seine Geschwister "schlecht behandelt". Zu den erhaltenen Drohbriefen selbst machte der Beschwerdeführer ebenso wenig konkrete Angaben. Er schilderte, dass ihm seine Familie von dessen Erhalt berichtet hätte. Während die Familie die Drohbriefe erhalten hätte, sei er in der Arbeit gewesen. Zu den Ausführungen betreffend seinen Bruder, wonach dieser bei der Polizei arbeite und bei einem Einsatz gegen die Taliban verletzt worden sei, ist auszuführen, dass es sich dabei um keine gezielte Verfolgung seines Bruders, geschweige denn des Beschwerdeführers handelt. Der Beschwerdeführer zeigte dabei auch keine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend seine eigene Person auf. Der Beschwerdeführer gab weiters in der Einvernahme vor dem BFA über Befragen, ob es vor dem ersten Drohbrief 2013 Probleme gegeben hätte, an "Nichts Besonderes", "Gelegentlich", "Wir wurden bedroht und stellten sich uns in den Weg. Es war nicht so ernst." Der Beschwerdeführer stellte fest, dass sie seit 2013 aber jedenfalls in Gefahr seien, seit sein Vater bei den Behörden arbeiten würde. Sein Vater würde seit acht oder neun Jahren für die Behörden arbeiten. Diese Aussage ist widersprüchlich. Es ist nicht schlüssig, dass sein Vater seit acht bis neun Jahren für die Behörden tätig ist, der Beschwerdeführer die erhöhte Gefahrenlage mit dem Beginn der Tätigkeit seines Vaters für die Behörden begründet, zugleich aber den Beginn der Gefahr mit dem Jahr 2013 festsetzt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe in geradezu außergewöhnlicher detaillierter, konkreter, nachvollziehbarer, ausführlicher Weise – ohne dass ein Nachfragen des zuständigen Organwalters erforderlich gewesen wäre – dargestellt hätte, sind die Schilderungen des Beschwerdeführers sehr vage, verwirrend, immer wieder widersprüchlich, unkonkret und ergibt sich daraus in Gesamtschau keine asylrelevante Verfolgung, da seine Fluchtgeschichte unglaubwürdig ist. Zu den Drohbriefen ist auszuführen, dass diese übersetzt wurden und deren Inhalt wie folgt lautet: "XXXX (Staatsangestellter Lehrer) und seine Söhne XXXX und XXXX, die sich weigern, dem Emirat zu unterstützen, sollen streng behandelt werden und getötet werden.""XXXX (Staatsangestellter Lehrer) und seine Söhne römisch 40 und römisch 40 , die sich weigern, dem Emirat zu unterstützen, sollen streng behandelt werden und getötet werden." "Sie und Ihre Söhne (XXXX) werden gewarnt und aufgefordert, mit der Arbeit für die Feinde des Islams aufzuhören. Andernfalls werden Sie mit dem strengen Gesetz des Islamischen Emirats zu tun bekommen.""Sie und Ihre Söhne (römisch 40 ) werden gewarnt und aufgefordert, mit der Arbeit für die Feinde des Islams aufzuhören. Andernfalls werden Sie mit dem strengen Gesetz des Islamischen Emirats zu tun bekommen." "Sie arbeiten für die Spionagebehörde der Feinde des Islams. Wir warnen Sie zum letzten Mal und fordern Sie auf damit aufzuhören, andernfalls werden Sie getötet." Ob diese Briefe überhaupt von den Taliban stammen, oder beispielsweise von sogenannten Trittbrettfahrern, die die derzeitige Situation und Lage in Afghanistan ausnutzen, um die Menschen zu ängstigen versuchen ist unsicher. Die Familie des Beschwerdeführers lebt jedenfalls noch immer in Afghanistan und hat der Beschwerdeführer keine weiteren Vorkommnisse vorgebracht. In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass er vor cirka fünf Monaten Kontakt zu seiner Mutter gehabt hätte und ist, nachdem sie ihm auch von dem Besuch der Taliban nach seiner Flucht 2015 erzählt hätte, davon auszugehen, dass sie ihm berichtet hätte, wäre es zu einem weiteren Vorfall gekommen. Die getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung keinem realen Risiko der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt sei, ergibt sich aus dem Länderbericht, welcher

den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erstellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hegt angesichts der Seriosität der darin zitierten Quellen und der Plausibilität der Angaben keine Zweifel am Inhalt des Länderberichts, er erscheint schlüssig und nachvollziehbar. Es sind für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, welche am Inhalt dieses Berichts Zweifel hätten aufkommen lassen.Die getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung keinem realen Risiko der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt sei, ergibt sich aus dem Länderbericht, welcher

den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erstellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hegt angesichts der Seriosität der darin zitierten Quellen und der Plausibilität der Angaben keine Zweifel am Inhalt des Länderberichts, er erscheint schlüssig und nachvollziehbar. Es sind für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, welche am Inhalt dieses Berichts Zweifel hätten aufkommen lassen. Zur Situation in der Provinz Laghman ist festzuhalten, dass aufgrund der in dieser Provinz auftretenden Sicherheitsprobleme eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für diesen mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein könnte, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann. Jedoch steht ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Kabul, die unter Kontrolle der afghanischen Regierung steht, zur Verfügung. Dem Beschwerdeführer wurde mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht der Länderbericht, worin auch die Sicherheitslage sämtlicher Provinzen enthalten ist übermittelt, und wurde dieser den obigen Feststellungen dieses Erkenntnisses zu Grunde gelegt, und wurde die Sicherheitslage welche sich für die Provinz Laghman (Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers) bzw. Kabul (innerstaatliche Fluchtalternative) ergibt, berücksichtigt. Diesbezüglich ist auf das vorhin Ausgeführte zu verweisen, wonach das Gericht bei dieser Provinz mangels ausreichender Sicherheitslage davon ausgeht, dass eine Rückkehr in diese derzeit nicht zumutbar ist. Zu den Ausführungen in der Beschwerde, dass die Behörde Zweifel an der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers gehabt hätte, es ihr jedoch offen gestanden wäre, entsprechende Recherchen zu tätigen, ist auszuführen, dass, selbst wenn festgestellt werden könnte, dass der Beschwerdeführer für das besagte Unternehmen tätig war, ist daraus nicht automatisch eine Verfolgung durch die Taliban abzuleiten. Nach Angaben des Beschwerdeführers hatte er beim Unternehmen keine höherrangige Stellung und keine Entscheidungskompetenz. Der Beschwerdeführer sei für die Kontrolle der Anwesenheitszeiten der Mitarbeiter zuständig gewesen und hätte dokumentieren müssen, wie viel an Material gebraucht werde. Dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Tätigkeit von den Taliban verfolgt worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Hinzu kommen seine vagen, widersprüchlichen, ungenauen Angaben zu den – vermeintlichen – Verfolgungshandlungen, die seine gesamte Fluchtgeschichte auch unglaubwürdig erscheinen lässt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 idg

F (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 idg

F (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 33/2013 idg

F (VwGVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt A): Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008,
  5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008,
  6. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008,
  7. Auflage, K7 und K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008,
  8. Auflage, K13 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss vergleiche dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht. Dies ist

§ 11Abs. 1 Asyl

G 2005 dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht. Dies ist

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürliche

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