RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2018 GeschäftszahlW171 2128281-1 SpruchW171 2128281-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste zuletzt im April 2014 in Österreich ein. Am 14.08.2014 wurde er im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle überprüft und festgestellt, dass er den sichtvermerkfreien Aufenthalt bereits überschritten hatte. Ein Verfahren wurde eingeleitet. Am 19.09.2014 wurde der BF von seiner Adresse in XXXX Wien abgemeldet.1.
- Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste zuletzt im April 2014 in Österreich ein. Am 14.08.2014 wurde er im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle überprüft und festgestellt, dass er den sichtvermerkfreien Aufenthalt bereits überschritten hatte. Ein Verfahren wurde eingeleitet. Am 19.09.2014 wurde der BF von seiner Adresse in römisch 40 Wien abgemeldet. 1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wurde der BF wegen §§ 15, 27 Abs. 1., Zi. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 wurde der BF wegen Paragraphen 15, 27, Absatz eins,, Zi. 1 achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. 1.
- Daraufhin wurde gegen den BF mit Bescheid vom 12.05.2015 eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot erlassen, welches schließlich durch das BVwG aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen wurde. 1.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten aufgrund eines nachgewiesenen Drogendelikts verurteilt. Seitens der Behörde wurde dem BF im Verfahren zur Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthalts Parteiengehör eingeräumt, von welchem dieser jedoch keinen Gebrauch machte.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten aufgrund eines nachgewiesenen Drogendelikts verurteilt. Seitens der Behörde wurde dem BF im Verfahren zur Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthalts Parteiengehör eingeräumt, von welchem dieser jedoch keinen Gebrauch machte. 1.
- Am 03.05.2016 wurde seitens der Behörde bei der serbischen Botschaft ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt. 1.
- Mit Bescheid vom 06.05.2016 wurde über den BF seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) neuerlich eine Rückkehrentscheidung, einhergehend mit einem Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde dagegen ausgeschlossen. Am 10.05.2016 erhielt das BFA die konkrete Verständigung, dass der sich zu diesem Zeitpunkt in Strafhaft befindliche BF am 12.05.2016 aus der Strafhaft entlassen werde. 1.
- Am 12.05.2016 wurde er aufgrund eines Festnahmeauftrages direkt von der Strafhaft in Verwahrungshaft überführt und einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme führte der BF an, er sei völlig gesund und arbeitsfähig. Er habe in Österreich drei Kinder und eine Ehefrau, sowie zwei Schwestern und zwei Brüder. Er lebe im XXXX . Bezirk mit seiner Frau und den Kindern. Sein Reisepass befinde sich bei der Polizei, oder bei seinem Anwalt. Er sei in der Vergangenheit immer wieder illegal nach Österreich eingereist und sei hin und her zwischen Serbien und Österreich gependelt. Sein Unterhalt sei durch seine Ehegattin gesichert. Er werde nach Hause fahren, teilte jedoch gleichzeitig mit, sowieso wieder nach Österreich zu kommen.1.
- Am 12.05.2016 wurde er aufgrund eines Festnahmeauftrages direkt von der Strafhaft in Verwahrungshaft überführt und einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme führte der BF an, er sei völlig gesund und arbeitsfähig. Er habe in Österreich drei Kinder und eine Ehefrau, sowie zwei Schwestern und zwei Brüder. Er lebe im römisch 40 . Bezirk mit seiner Frau und den Kindern. Sein Reisepass befinde sich bei der Polizei, oder bei seinem Anwalt. Er sei in der Vergangenheit immer wieder illegal nach Österreich eingereist und sei hin und her zwischen Serbien und Österreich gependelt. Sein Unterhalt sei durch seine Ehegattin gesichert. Er werde nach Hause fahren, teilte jedoch gleichzeitig mit, sowieso wieder nach Österreich zu kommen. Er verweigerte, das Vernehmungsprotokoll zu unterschreiben und teilte zu seiner Weigerung mit, dass er bei seiner Familie bleiben und keinesfalls fliegen wolle. 1.
- Mit Bescheid vom 12.05.2016 wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt und im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei illegal im Bundesgebiet aufhältig und sei wiederholt straffällig geworden. Er verfüge über keine beruflichen Bindungen, über kein eigenes Einkommen und kein Vermögen im Inland habe. Aufgrund einer bestehenden durchsetzbaren Rückkehrentscheidung sei die Abschiebung zulässig. Im bisherigen Verfahren habe sich der BF nicht kooperativ verhalten und sei er daher auch nicht vertrauenswürdig. Angesichts des bisherigen Fehlverhaltens sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch seine weitere Anwesenheit gefährdet und seien die persönlichen Interessen des BF am weiteren Verbleib im Inland weniger gewichtig, als die Interessen der Öffentlichkeit an einer gesicherten Ausreise des BF. Trotz einer Familie im Inland sei der BF weder beruflich, noch sozial in Österreich verankert. Zur Sicherung der geordneten Ausreise des BF sei daher die Verhängung von Schubhaft verhältnismäßig und notwendig gewesen. Der BF wurde am XXXX in sein Heimatland Serbien abgeschoben.Der BF wurde am römisch 40 in sein Heimatland Serbien abgeschoben. 1.
- Am 17.06.2016 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe die Schubhaft nicht mittels Mandatsbescheides angeordnet, da der Bescheid nicht ausdrücklich als Mandatsbescheid bezeichnet worden sei. Weiters sei die Schubhaft ohne ausreichende Begründung angeordnet worden und habe sich die Behörde nicht ausreichend mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt. Aufgrund der vorangegangenen Gerichtshaft wäre die Abschiebung des BF so zu organisieren gewesen, dass diese gleich anschließend an das Haftende durchgeführt hätte werden können. Schubhaft dürfe nach der Judikatur stets nur "ultima ratio" sein und sei daher im vorliegenden Fall eine Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft nicht notwendig, bzw. nicht verhältnismäßig gewesen. Darüber hinaus sei keine erhebliche Fluchtgefahr gegeben gewesen und sei eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen gewesen. Nicht beachtet worden sei, dass der BF in Österreich seinen Lebensmittelpunkt habe und mit seiner Familie (Ehegattin und drei Kinder) sowie Geschwistern in Österreich sehr wohl sozial verankert sei. Nach der Verbüßung der Haftstrafe hätte der BF sich wieder bei seiner Familie anmelden können und wäre er für die Behörde greifbar gewesen. Fluchtgefahr könne daher nicht abgeleitet werden. Ein gelinderes Mittel sei in diesem Fall zu Unrecht nicht angewandt worden. Beantragt wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehegattin des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, sowie Kostenersatz und Ersatz der Eingabengebühr. 1.
- Das BFA legte die Verwaltungsakten vor und nahm von einer Stellungnahme Abstand. Ein Antrag auf Kostenersatz wurde nicht gestellt II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Zur Person: 1.
- Der BF hielt sich wiederholt illegal im Bundesgebiet auf, ist serbischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11.
- Der BF hielt sich wiederholt illegal im Bundesgebiet auf, ist serbischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins FPG. 1.
- Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Ehefrau und Kinder leben in Österreich. 1.3 Der BF wurde am XXXX wegen eines Suchtmitteldelikts zu einem Monat bedingter Freiheitsstrafe verurteilt.1.3 Der BF wurde am römisch 40 wegen eines Suchtmitteldelikts zu einem Monat bedingter Freiheitsstrafe verurteilt. 1.
- Der BF wurde am XXXX wegen eines Suchtmitteldelikts zu drei Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt.1.
- Der BF wurde am römisch 40 wegen eines Suchtmitteldelikts zu drei Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt. 1.
- Der BF wurde am XXXX wegen eines Suchtmitteldelikts zu sechs Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt.1.
- Der BF wurde am römisch 40 wegen eines Suchtmitteldelikts zu sechs Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt. 1.
- Neben seiner Kernfamilie leben noch zwei Brüder und zwei Schwestern des BF in Österreich. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Mit Bescheid des BFA vom 06.05.2016 wurde über den BF eine Rückkehrentscheidung verhängt und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Rückkehrentscheidung war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft durchsetzbar. 2.
- Die Behörde stellte am 03.5.2016 bei der Serbischen Botschaft einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates. 2.
- Der BF war hafttauglich. 2.
- Die Behörde durfte davon ausgehen binnen weniger Tage ein Heimreisezertifikat zu erhalten. Zum Sicherungsbedarf: 3.
- Der BF zeigte sich im Verfahren rückreiseunwillig und unkooperativ. 3.
- Er legte trotz mehrfacher Aufforderung der Behörde seinen Reisepass nicht noch einmal vor. 3.
- Er ist trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot nicht selbstständig aus Österreich ausgereist. 3.
- Er wirkte im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht mit, da er ohne Angabe von Gründen keine Stellungnahme erstattete. 3.
- Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. 3.
- Der BF versicherte bereits zwei Mal selbstständig das Bundesgebiet zu verlassen, kam seinen Zusagen aber nicht nach. 3.
- Der BF war zuletzt am 19.09.2014 behördlich an einer privaten Adresse gemeldet. Seit dem scheinen lediglich Meldungen in Justizanstalten im Zentralen Melderegister auf. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
- Der Beschwerdeführer verfügt im Inland über familiäre Kontakte. In Österreich leben die Ehegattin und drei gemeinsame Kinder, sowie zwei Brüder und zwei Schwestern. Ansonsten zeigten sich keine wesentlichen Merkmale für eine nennenswerte Verankerung in Österreich. Er spricht nur unzureichend deutsch. 4.
- Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. 4.
- Der Beschwerdeführer konnte dartun, dass er im Inland über eine Meldeadresse verfügen könnte.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person und zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.
- – 1.6.) ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. In der Beschwerdeschrift finden sich keine gegenteiligen Ausführungen zu diesen Punkten, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte. Aus dem Akteninhalt ergibt sich klar, dass der BF am XXXX abgeschoben wurde. Den divergierenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift konnte daher nicht gefolgt werden. Die Feststellungen 1.
- bis 1.
- begründen sich insbesondere auf die Angaben im Strafregister. Die Feststellung zu den familiären Verhältnissen des BF in Österreich (1.
- und 1.6.) ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des BF im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der eigenen Aussage im Rahmen der Niederschrift vom 12.05.2016, an deren Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.
- – 1.6.) ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. In der Beschwerdeschrift finden sich keine gegenteiligen Ausführungen zu diesen Punkten, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte. Aus dem Akteninhalt ergibt sich klar, dass der BF am römisch 40 abgeschoben wurde. Den divergierenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift konnte daher nicht gefolgt werden. Die Feststellungen 1.
- bis 1.
- begründen sich insbesondere auf die Angaben im Strafregister. Die Feststellung zu den familiären Verhältnissen des BF in Österreich (1.
- und 1.6.) ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des BF im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der eigenen Aussage im Rahmen der Niederschrift vom 12.05.2016, an deren Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. 2.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.6.): Grundlage für die gegenständliche Schubhaft war das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung. Mit Bescheid des BFA vom 06.05.2016 wurde über den BF eine Rückkehrentscheidung verhängt und einer Beschwerde dahingehend die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft lag auch keine zuerkannte aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung vor. Dies war dem Akteninhalt zu entnehmen. Am 03.05.2016 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates im Rahmen der internen Erledigungskette in Gang gesetzt. Dies ergibt sich aus den diesbezüglichen Unterlagen im Verfahrensakt. Der BF gibt in der Einvernahme vom 12.05.2016 an, gesund zu sein. In Zusammensicht mit dem Auszug aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Zweifel daran, dass für die Haftperiode des BF auch dessen Haftfähigkeit vorgelegen ist. Da der BF im Verfahren weiterhin seinen im Akt lediglich in Kopie vorliegenden Reisepass im Original nicht vorlegte, war in weiterer Folge Einbringung eines Antrags auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates notwendig geworden. Aufgrund der üblichen Vorgangsweise bei der Beantragung von Heimreisezertifikaten für Serbien konnte die Behörde im Zeitpunkt der Antragstellung (2.5.2016) von einer baldigen Ausstellung des Dokumentes ausgehen. Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Unregelmäßigkeiten im Procedere zur Erlangung des Heimreisezertifikates. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus der ergänzenden Stellungnahme des BFA vom 18.10.
- 2.
- Zum Sicherungsbedarf: Die Feststellungen 3.
- bis 3.
- zum Sicherungsbedarf ergeben sich aus dem Akteninhalt des Behördenaktes bzw. des vorangegangen Aktes zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Im Rahmen der Einvernahme am 12.05.2016 zeigte sich der BF vorerst rückreisewillig. Aufgrund einer händisch angefertigten Aktennotiz (AS 525) ergibt sich jedoch, dass der BF nicht bereit war, dass Protokoll zu unterschreiben und mündlich angab, dass er sicher nicht nach Serbien zurückreisen werde. Daraus ergibt sich für das Gericht eine manifestierte Rückreiseunwilligkeit und unkooperatives Verhalten des BF (3.1.). Trotz mehrfacher Aufforderung im Verfahren (3.2.) legte der BF seinen Reisepass nicht wieder vor. Auch hier erblickt das Gericht mangelnde Kooperationswilligkeit. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass es einen derartigen Reisepass geben muss, da das BFA über Kopien des Reisepasses verfügt. Gegen den BF wurde bereits mit Bescheid vom 27.08.2002 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren verhängt. Dennoch ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der BF über geraume Zeit Österreich nicht verlassen hat und daher das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot tatsächlich ignoriert haben musste. Im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde dem BF am 11.12.2015 die Möglichkeit eines Parteiengehöres eingeräumt. Ohne Angaben von Gründen blieb das Anschreiben unbeantwortet. Dies ergibt sich aus dem Verfahrensakt zur Rückkehrentscheidung. Hinsichtlich der Feststellung zu 3.
- darf auf die Ausführungen zum zuvor erörterten Punkt 2.
- verwiesen werden. Der BF hat bereits zwei Mal der Behörde seine freiwillige Ausreise zugesagt. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 05.03.2003 gab er an, nach der Geburt seines Kindes das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Eine Ausreise erfolgte nicht. Weiters sagte der BF im Wege seines damaligen Rechtsvertreters mit verspätet eingebrachter Stellungnahme vom 19.12.2014 zu, nach einer beabsichtigten Operation seiner Gattin das Land zu verlassen. Ihm möge daher eine Ausreisefrist bis 31.01.2015 gewährt werden. Ausgereist ist der BF auch damals nicht. Es fehlt ihm daher folglich an jeglicher Glaubwürdigkeit. Aufgrund der Einsicht in das Zentrale Melderegister ergibt sich, dass der BF zuletzt am 19.09.2014 an einer privaten Adresse gemeldet war. In weiterer Folge scheinen nur mehr Meldungen an Justizanstalten bzw. Polizeianhaltezentren im Melderegister auf. 2.
- Familiäre/soziale Komponente: Die Feststellung zu 4.
- ergibt sich im Wesentlichen aus den glaubwürdigen Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme am 12.05.
- Es ist darüber hinaus aktenkundig, dass der BF eine Familie in Wien hat und hat er bis zum 19.09.2014 auch an der von ihm angegebenen Meldeadresse mit seiner Familie gemeinsam gewohnt. Die Feststellung zu 4.
- ergibt sich aus den Angaben in der Einvernahme vom 12.05.
- Im Rahmen des Verfahrens sind keine Gründe dafür hervorgekommen, dass der BF nach einer etwaigen Haftentlassung nicht wieder an seiner letzten privaten Meldeadresse Unterkunft nehmen könnte (4.3.). Im Rahmen der behördlichen Verfahren musste stets ein Dolmetscher herangezogen werden.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). 3.1.3 Im vorliegenden Fall sieht das Gericht die Kriterien für Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Absatz 1 FPG für gegeben an. Der BF zeigte sich im bisherigen Verfahren rückreiseunwillig und unkooperativ. Trotz mehrmaliger Aufforderung, den Originalreisepass vorzulegen, kam er dieser Verpflichtung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Seine bestehende Rückreiseunwilligkeit zieht sich seit seiner unrechtmäßigen Anwesenheit in Österreich wie ein roter Faden durch sein Verhalten. In zwei Fällen wurde ihm in der Vergangenheit auch der Wunsch gewährt, erst nach einem konkreten Ereignis sodann freiwillig das Land zu verlassen (siehe Feststellung bzw. Beweiswürdigung zu 3.6.). Seinen eigenen Versprechungen ist er nicht nachgekommen und stellt sich daher für das Gericht klar dar, dass der BF wohl auch weiterhin alles daran gesetzt hätte, das Land nicht verlassen zu müssen. Im Zuge der fremdenrechtlichen Verfahren (Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung) wirkte er nicht mit, da er keine Stellungnahme abgab. Seit dem 19.09.2014 war er über ca. 11 Monate lang nicht gemeldet und daher für die Behörde nicht greifbar. Erst durch seine Ergreifung und seiner Inhaftierung in eine Justizanstalt, war die Behörde wieder in der Lage, die laufenden Verfahren fortzusetzen. Obwohl der BF im Rahmen seiner Anwesenheit mehrmals versicherte, das Bundesgebiet freiwillig verlassen zu wollen und gegen ihn auch ein Aufenthaltsverbot bestand, hat er Österreich in weiterer Folge nicht verlassen. Der BF hat daher die behördlichen Bemühungen der Beendigung seines Aufenthaltes über viele Jahre erfolgreich torpediert und stellt sich für das Gericht aufgrund des Vorverhaltens des BF klar dar, dass er zu einem rechtskonformen Verhalten angeleitet werden musste. Dem ist gegenüber zu stellen, dass der BF über familiäre Kontakte in Österreich verfügt. Seine Ehegattin und seine drei Kinder, sowie zwei Brüder und zwei Schwestern halten sich rechtmäßig im Inland auf. Dennoch bleibt bei der Beurteilung über die Fluchtgefahr im vorliegenden Fall klar im Vordergrund, dass der BF bisher mit keinen Maßnahmen dazu gebracht werden konnte, sich rechtskonform in sein Heimatland zurück zu begeben. Aufgrund des im Rahmen des Verfahrens beleuchteten Vorverhaltens des BF in Zusammensicht mit dem konkreten Verfahrensergebnis stellt sich nach Ansicht des Gerichts dennoch als überwiegend dar, dass beim BF von Fluchtgefahr auszugehen war. Trotz der beachtlich langen Anwesenheit im Inland konnte der BF zwar familiäre Wurzeln im Inland nachweisen, andere soziale Integrationsmerkmale wie etwa berufliche Tätigkeit, Selbsterhaltungsfähigkeit oder nennenswerte Freunde, haben sich im Rahmen des Verfahrens nicht gezeigt. Ganz im Gegenteil dazu ist der BF mehrfach straffällig geworden und liegt es nahe, dass er sich seinen Unterhalt durch kriminelle Handlungen finanziert haben könnte. Ein soziales Netz, das dem BF in Zukunft zu einem rechtskonformen Verhalten anleiten könnte ist daher klar ersichtlich nicht gegeben. Im Rahmen einer Gesamtsicht der erörterten konkreten Kriterien ergibt sich für das Gericht, dass hinsichtlich des BF von bestehender Fluchtgefahr auszugehen war.3.1.3 Im vorliegenden Fall sieht das Gericht die Kriterien für Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 1 FPG für gegeben an. Der BF zeigte sich im bisherigen Verfahren rückreiseunwillig und unkooperativ. Trotz mehrmaliger Aufforderung, den Originalreisepass vorzulegen, kam er dieser Verpflichtung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Seine bestehende Rückreiseunwilligkeit zieht sich seit seiner unrechtmäßigen Anwesenheit in Österreich wie ein roter Faden durch sein Verhalten. In zwei Fällen wurde ihm in der Vergangenheit auch der Wunsch gewährt, erst nach einem konkreten Ereignis sodann freiwillig das Land zu verlassen (siehe Feststellung bzw. Beweiswürdigung zu 3.6.). Seinen eigenen Versprechungen ist er nicht nachgekommen und stellt sich daher für das Gericht klar dar, dass der BF wohl auch weiterhin alles daran gesetzt hätte, das Land nicht verlassen zu müssen. Im Zuge der fremdenrechtlichen Verfahren (Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung) wirkte er nicht mit, da er keine Stellungnahme abgab. Seit dem 19.09.2014 war er über ca. 11 Monate lang nicht gemeldet und daher für die Behörde nicht greifbar. Erst durch seine Ergreifung und seiner Inhaftierung in eine Justizanstalt, war die Behörde wieder in der Lage, die laufenden Verfahren fortzusetzen. Obwohl der BF im Rahmen seiner Anwesenheit mehrmals versicherte, das Bundesgebiet freiwillig verlassen zu wollen und gegen ihn auch ein Aufenthaltsverbot bestand, hat er Österreich in weiterer Folge nicht verlassen. Der BF hat daher die behördlichen Bemühungen der Beendigung seines Aufenthaltes über viele Jahre erfolgreich torpediert und stellt sich für das Gericht aufgrund des Vorverhaltens des BF klar dar, dass er zu einem rechtskonformen Verhalten angeleitet werden musste. Dem ist gegenüber zu stellen, dass der BF über familiäre Kontakte in Österreich verfügt. Seine Ehegattin und seine drei Kinder, sowie zwei Brüder und zwei Schwestern halten sich rechtmäßig im Inland auf. Dennoch bleibt bei der Beurteilung über die Fluchtgefahr im vorliegenden Fall klar im Vordergrund, dass der BF bisher mit keinen Maßnahmen dazu gebracht werden konnte, sich rechtskonform in sein Heimatland zurück zu begeben. Aufgrund des im Rahmen des Verfahrens beleuchteten Vorverhaltens des BF in Zusammensicht mit dem konkreten Verfahrensergebnis stellt sich nach Ansicht des Gerichts dennoch als überwiegend dar, dass beim BF von Fluchtgefahr auszugehen war. Trotz der beachtlich langen Anwesenheit im Inland konnte der BF zwar familiäre Wurzeln im Inland nachweisen, andere soziale Integrationsmerkmale wie etwa berufliche Tätigkeit, Selbsterhaltungsfähigkeit oder nennenswerte Freunde, haben sich im Rahmen des Verfahrens nicht gezeigt. Ganz im Gegenteil dazu ist der BF mehrfach straffällig geworden und liegt es nahe, dass er sich seinen Unterhalt durch kriminelle Handlungen finanziert haben könnte. Ein soziales Netz, das dem BF in Zukunft zu einem rechtskonformen Verhalten anleiten könnte ist daher klar ersichtlich nicht gegeben. Im Rahmen einer Gesamtsicht der erörterten konkreten Kriterien ergibt sich für das Gericht, dass hinsichtlich des BF von bestehender Fluchtgefahr auszugehen war. 3.1.
- Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichts ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass diesbezüglich lediglich geringe familiäre Beziehungen vorliegen. Dies kann jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass das im Inland bestehende soziale Netz keine ausreichende Tragfähigkeit bieten konnte. Dies zeigt sich auch daher, dass der BF ein wiederholter, rechtskräftig verurteilter Straftäter ist. Aufgrund seiner Straftaten, der Häufigkeit und der Art der Delikte besteht jedenfalls ein erhöhtes Interesse der österreichischen Gesellschaft, der Rechtsordnung wenn möglich zur Durchsetzung zu verhelfen und den BF in weiterer Folge erfolgreich außer Landes bringen zu können. Darüber hinaus hat der BF wiederholt und über längere Zeit gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher – wie oben ausgeführt – von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal das BFA aufgrund der bisherigen Erfahrungen davon ausgehen konnte, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die serbische Botschaft zeitnah erfolgen und eine Abschiebung daher innerhalb von wenigen Tagen möglich sein würde. Das Gericht sieht daher im vorliegenden Fall auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft für gegeben an. 3.1.
- Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Der BF ist in der Vergangenheit bereits über mehrere Monate für die Behörde unerreichbar gewesen und konnte nur aufgrund seiner Straffälligkeit wieder aufgefunden werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und im Inland nicht wieder erfolgreich untertauchen würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht ausreichend vorhanden. Dies zeigt sich vor allem, da sich der BF dennoch nicht abhalten ließ, kriminelle Handlungen zu tätigen. Der Beschwerdeführer ist seit mehreren Jahren nicht gewillt, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann. Die in der Beschwerde zitierten Judikate der erkennenden Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts basieren auf anderen Voraussetzungen. In W171 2126790 hat der dortige Beschwerdeführer lediglich geringfügige Meldevergehen zu verantworten, wodurch eine Verhängung eines gelinderen Mittels noch tunlich erschien. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in Österreich jedoch über mehrere Monate hinweg im Verborgenen gelebt und konnte nur durch die Strafverfolgung der Justizbehörden wieder aufgefunden werden. Die zitierte Entscheidung ist daher auf den gegenständlichen Fall in keiner Weise anwendbar. Nicht anders verhält es sich zum Judikat W171
- Dieser Fall ist gänzlich anders gelagert, als der gegenständliche. Auch in diesem Fall war zwar Sicherungsbedarf zu bejahen. Es konnte jedoch aufgrund der sonstigen bekannten Rahmenbedingungen von einer ausreichenden Sicherung der Abschiebung durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall sind jedoch diese Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb auch dieser Fall nicht mit dem Judikat aus der auch nun erkennenden Gerichtsabteilung vergleichbar ist. 3.1.
- Die gegenständlich verhängte Schubhaft erwies sich daher auch als "ultima ratio". Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 3.1.
- Die Behörde hat im gegenständlichen Fall zutreffender Weise Sicherungsbedarf angenommen und die Verhältnismäßigkeit im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens überprüft. Die in der Beschwerdeschrift ausdrücklich als unrichtig bezeichneten Feststellungen der Behörde liegen nicht vor. Die Behörde hat das Bestehen von familiären Verhältnissen (Ehegattin und drei Kinder) im Verfahren durchaus festgestellt und gewürdigt. Es ergibt sich jedoch im Wege der Gesamtabwägung, dass diese Punkte nicht ausreichend gewesen sind, den Ausschlag dafür zu geben, dass hinsichtlich des BF nicht von Fluchtgefahr ausgegangen werden musste. Nicht nachvollziehbar war, dass in der Beschwerdeschrift die vorliegende Delinquenz des BF lapidar herabgespielt wurde. Die im Erkenntnis angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen liegen vor. Der BF ist nicht in der Lage bzw. nicht Willens sich an die geltenden Suchtmittelbestimmungen zu halten und erlaubt sich an dieser Stelle das Gericht festzuhalten, dass es sich dabei nicht um geringfügige Delikte handelt. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit kam es daher klar zu einer konkreten Einbeziehung dieser Faktoren. 3.1.
- Das durchgeführte gerichtliche Verfahren hat ergeben, dass anhand der Aktenlage zu entscheiden war. Es ergab sich bereits aus dem Akteninhalt, dass der BF zuvor mit seiner Gattin im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Eine darüber hinaus bestehende soziale Verankerung in Österreich (über seine familiären Verhältnisse hinaus) hat das Verfahren nicht ergeben und wurde dies auch lediglich unsubstantiiert behauptet. Die Anberaumung einer Verhandlung zur Erhebung eines Erkundungsbeweises war nicht tunlich. Die familiäre Situation des BF ist durch den vorliegenden Akt ausreichend dokumentiert und wurde bereits durch die Behörde dementsprechend festgestellt. Von der Einvernahme der als Zeugin beantragten Ehegattin des BF konnte daher aufgrund der geklärten Sachlage ebenfalls abgesehen werden. 3.1.
- Auf Seite 2 der Beschwerdeschrift wird unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur die Verhältnismäßigkeit der zu prüfenden Schubhaft bestritten. Richtig ist, dass die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten ist und tunlich darauf zu achten ist, dass nach einer länger dauernden Strafhaft nicht zusätzlich Schubhaft verhängt werden muss. Zu diesem Punkt darf darauf verwiesen werden, dass sich aus dem Verwaltungsakt klar ergibt, dass es der BF einen Reisepass verfügte (Kopien im Akt). Die Organe des BFA durften daher prinzipiell darauf vertrauen, dass der BF aufgrund der ihn treffenden Mitwirkungspflicht auch im Rahmen des Verfahrens seinen Reisepass abermals vorlegen würde. Diesfalls wäre eine Ausreise des BF kurzfristig ohne Erlangung eines Heimreisezertifikates möglich gewesen. Durch die konkrete Unterlassung der Mitwirkung des BF konnte die Behörde nicht voraussehen, ob bzw. wann der BF seinen Reisepass vorlegen würde. Es zeichnete sich für die Behörde ab, dass zum 03.05.2016 nicht mehr davon ausgegangen werden konnte, dass der BF seinen Reisepass vorlegen würde. Daher wurde zu diesem Zeitpunkt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt. Das Gericht kann daher keine Unverhältnismäßigkeit der notwendigen Schubhaft erkennen, da dem BF jedenfalls die Möglichkeit offen gestanden wäre, durch Überreichung seines Reisepasses den Abschiebevorgang in der Weise zu beschleunigen, dass die Schubhaft gänzlich unterbleiben hätte können. Dies hat er nicht getan. Deswegen ist ihm die Notwendigkeit der (äußerst) kurzen Schubhaft zur Gänze selbst zuzurechnen. Ein Fehlverhalten der Behörde ist nicht erkennbar. Zu Spruchpunkt II. – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch zwei. – Kostenbegehren Der BF begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihm kein Kostenersatz zu. Zu Spruchpunkt III. – Ersatz der EingabegebührZu Spruchpunkt römisch drei. – Ersatz der Eingabegebühr Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.Weder Paragraph 35, VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor. Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Ersatz der Eingabegebühr abzuweisen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht nach den Erl. Bemerkungen zu RV 2009 BlgNR 24, GP 8 dem § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG ausdrücklich den Ersatz der Stempel- u. Kommissionsgebühren sowie der Barauslagen vor. Eine gesetzliche Grundlage für den Ersatz der begehrten Eingabegebühr besteht daher nach den einschlägigen Bestimmungen nicht.Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Ersatz der Eingabegebühr abzuweisen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Paragraph 35, VwGVG entspricht nach den Erl. Bemerkungen zu Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24, Gesetzgebungsperiode 8 dem Paragraph 79 a, AVG. Dieser sah aber anders als Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich den Ersatz der Stempel- u. Kommissionsgebühren sowie der Barauslagen vor. Eine gesetzliche Grundlage für den Ersatz der begehrten Eingabegebühr besteht daher nach den einschlägigen Bestimmungen nicht. Zu Spruchpunkt B. – Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Zu Spruchpunkt III. ist festzughalten, dass im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG in § 35 VwGVG ein Ersatz der Eingabegebühr nicht vorgesehen ist.Zu Spruchpunkt römisch drei. ist festzughalten, dass im Gegensatz zu Paragraph 59, Absatz 3, VwGG in Paragraph 35, VwGVG ein Ersatz der Eingabegebühr nicht vorgesehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W171.2128281.1.00