TP 1 GGG vorgeschriebene Betrag nicht 1415,70 Euro, sondern 665,50 Euro lautet und dass der Gesamtbetrag nicht 1423,70 Euro, sondern 673,50 Euro lautet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) von 8 Euro zu zahlen.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 2.6.2014 forderte der Kostenbeamte des Landesgerichtes Salzburg namens des Präsidenten dieses Gerichtshofes – der belangten Behörde – die Beschwerdeführerin auf, die aufgelaufenen Gebühren ("Vergleichsgebühr TP 1 – Differenz"; gemeint ist TP 1 GGG) von 1415,70 Euro und die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (in der Folge: GEG) von 8 Euro zu zahlen. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin am 11.6.2014 im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs eine Vorstellung, in der sie ua. den "Antrag auf Einleitung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens" stellte und ausführte, der Bescheid enthalte keine Begründung für den vorgeschriebenen Betrag. Mit dem Vergleich sei die weitere Nutzung einer Wohnung vom 2.12.2013 bis zum 30.9.2014 zu einem monatlichen Entgelt von 350 Euro eingeräumt und die Räumungsverpflichtung bis 30.9.2014 auferlegt worden. Daraus ergebe sich
2 Z 2a GGG eine Bemessungsgrundlage von 750 Euro zuzüglich des Wertes der wiederkehrenden Leistung in der Höhe von 3500 Euro, insgesamt sohin 4250 Euro. Die in Punkt 3 des Vergleiches erwähnten Zahlungen seien an einen verfahrensunbeteiligten Dritten zu leisten und daher nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dasselbe gelte für die Nahwärmekosten (damit zielt die Beschwerdeführerin auf Punkt 5 des Vergleiches). Als korrekte Bemessungsgrundlage
TP 1 GGG wären daher 4250 Euro heranzuziehen gewesen, dafür sei eine Pauschalgebühr von 299 Euro vorgesehen. Abzüglich der bereits eingezogenen Pauschalgebühr von 112,20 Euro ergebe dies 186,80 Euro.Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin am 11.6.2014 im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs eine Vorstellung, in der sie ua. den "Antrag auf Einleitung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens" stellte und ausführte, der Bescheid enthalte keine Begründung für den vorgeschriebenen Betrag. Mit dem Vergleich sei die weitere Nutzung einer Wohnung vom 2.12.2013 bis zum 30.9.2014 zu einem monatlichen Entgelt von 350 Euro eingeräumt und die Räumungsverpflichtung bis 30.9.2014 auferlegt worden. Daraus ergebe sich
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG eine Bemessungsgrundlage von 750 Euro zuzüglich des Wertes der wiederkehrenden Leistung in der Höhe von 3500 Euro, insgesamt sohin 4250 Euro. Die in Punkt 3 des Vergleiches erwähnten Zahlungen seien an einen verfahrensunbeteiligten Dritten zu leisten und daher nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dasselbe gelte für die Nahwärmekosten (damit zielt die Beschwerdeführerin auf Punkt 5 des Vergleiches). Als korrekte Bemessungsgrundlage
TP 1 GGG wären daher 4250 Euro heranzuziehen gewesen, dafür sei eine Pauschalgebühr von 299 Euro vorgesehen. Abzüglich der bereits eingezogenen Pauschalgebühr von 112,20 Euro ergebe dies 186,80 Euro. 1.2. Mit Bescheid vom 29.12.2014 gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge (Spruchpunkt 1), sprach aus, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 2.6.2014 aufrecht bleibe, und schlüsselte die Gebühren weiter auf (Bemessungsgrundlage, Streitgenossenzuschlag; Spruchpunkt 2). Vergleichspunkt 1 sei mit 750 Euro zu bewerten, da
1 Z 1 lit. c GGG die Bemessungsgrundlage bei Bestandstreitigkeiten diese Höhe habe. Punkt 2 sei mit 42.000 Euro (350 Euro mal 120), Punkt 3 mit 9600 Euro (80 Euro mal 120) zu bewerten, da nach § 18 Abs. 2 Z 2a GGG neben dem Streitwert für die Räumung auch jener für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen sei, wenn Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung sei, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen diene. Dass die in Punkt 3 übernommenen Zahlungen an einen Dritten zu entrichten seien, spiele keine Rolle. Zu Punkt 5 des Vergleiches führte die belangte Behörde aus, wenn die Bemessungsgrundlage nach den §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm (in der Folge: JN) zu bilden und Gegenstand der Klage kein Geldbetrag sei, dann habe der Kläger den Streitgegenstand zu bewerten; unterlasse er dies, so betrage die Bemessungsgrundlage
2 JN 5000 Euro. Die Gesamtbemessungsgrundlage für den Vergleich betrage daher 57.350 Euro. Dies ergebe eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von 1389 Euro zuzüglich eines Streitgenossenzuschlages nach § 19a GGG von 10 % (138,90 Euro); abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühr von 112,20 Euro ergebe dies eine restliche Pauschalgebühr von 1415,70 Euro.1.2. Mit Bescheid vom 29.12.2014 gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge (Spruchpunkt 1), sprach aus, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 2.6.2014 aufrecht bleibe, und schlüsselte die Gebühren weiter auf (Bemessungsgrundlage, Streitgenossenzuschlag; Spruchpunkt 2). Vergleichspunkt 1 sei mit 750 Euro zu bewerten, da
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG die Bemessungsgrundlage bei Bestandstreitigkeiten diese Höhe habe. Punkt 2 sei mit 42.000 Euro (350 Euro mal 120), Punkt 3 mit 9600 Euro (80 Euro mal 120) zu bewerten, da nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG neben dem Streitwert für die Räumung auch jener für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen sei, wenn Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung sei, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen diene. Dass die in Punkt 3 übernommenen Zahlungen an einen Dritten zu entrichten seien, spiele keine Rolle. Zu Punkt 5 des Vergleiches führte die belangte Behörde aus, wenn die Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm (in der Folge: JN) zu bilden und Gegenstand der Klage kein Geldbetrag sei, dann habe der Kläger den Streitgegenstand zu bewerten; unterlasse er dies, so betrage die Bemessungsgrundlage
Paragraph 56, Absatz 2, JN 5000 Euro. Die Gesamtbemessungsgrundlage für den Vergleich betrage daher 57.350 Euro. Dies ergebe eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von 1389 Euro zuzüglich eines Streitgenossenzuschlages nach Paragraph 19 a, GGG von 10 % (138,90 Euro); abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühr von 112,20 Euro ergebe dies eine restliche Pauschalgebühr von 1415,70 Euro. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 5.1.2015 zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. 1.3. Einer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde vom 6.2.2015 gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.6.2017, W199 2112151-1/2E,
3 AVG statt und behob den Bescheid, da sich die belangte Behörde nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs. 3 AVG mit der Angelegenheit befasst habe, die Gegenstand des Mandatsbescheides gewesen sei. Daher sei der Zahlungsauftrag vom 2.6.2014 am 16.6.2014 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit sei die belangte Behörde, als sie den Bescheid vom 29.12.2014 erlassen habe, zur Entscheidung im Verfahren über die Vorstellung nicht mehr zuständig gewesen.1.3. Einer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde vom 6.2.2015 gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.6.2017, W199 2112151-1/2E,
Paragraph 57, Absatz 3, AVG statt und behob den Bescheid, da sich die belangte Behörde nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 57, Absatz 3, AVG mit der Angelegenheit befasst habe, die Gegenstand des Mandatsbescheides gewesen sei. Daher sei der Zahlungsauftrag vom 2.6.2014 am 16.6.2014 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit sei die belangte Behörde, als sie den Bescheid vom 29.12.2014 erlassen habe, zur Entscheidung im Verfahren über die Vorstellung nicht mehr zuständig gewesen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus § 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 GEG ergibt.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus Paragraph eins, Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz eins, GEG ergibt. 3.2.
GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.
Art. VI Z 39 GGG idF Art. 23 Z 24 lit. b Budgetbegleitgesetz 2011 trat § 16 GGG idF des Art. 23 Z 6 Budgetbegleitgesetz 2011 mit 1.1.2011 in Kraft.Diese Gestalt erhielt Paragraph 16, GGG durch Artikel 23, Ziffer 6, Budgetbegleitgesetz 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, der lautet: "In Paragraph 16, Absatz eins, werden in der Ziffer eins, der Betrag von ‚733 Euro‘ durch den Betrag von ‚750 Euro‘ sowie in der Ziffer 2, der Betrag von ‚2465 Euro‘ durch den Betrag von ‚2500 Euro‘ ersetzt." (Tatsächlich hatte der Gesetzestext die Beträge von 733 und von 2465 Euro nicht enthalten, sie waren vielmehr durch Artikel römisch eins, Ziffer eins, der römisch fünf über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen Bundesgesetzblatt Teil 2, 188 aus 2009, angeordnet worden, die am 1.7.2009 in Kraft getreten war.)
Artikel römisch sechs, Ziffer 39, GGG in der Fassung Artikel 23, Ziffer 24, Litera b, Budgetbegleitgesetz 2011 trat Paragraph 16, GGG in der Fassung des Artikel 23, Ziffer 6, Budgetbegleitgesetz 2011 mit 1.1.2011 in Kraft. 1.4. § 18 GGG lautet:1.4. Paragraph 18, GGG lautet: "
Art. VI Z 39 GGG idF des Art. 23 Z 24 lit. b Budgetbegleitgesetz 2011 trat § 18 Abs. 2 Z 2a GGG mit 1.1.2011 in Kraft. Er ist in dieser Fassung auf Vergleiche anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 geschlossen werden. – Der Rest des § 18 GGG gilt in der Stammfassung.Diese Gestalt erhielt Paragraph 18, GGG durch Artikel 23, Ziffer 8, Budgetbegleitgesetz 2011, durch den in Absatz 2, die Ziffer 2 a, eingefügt wurde.
Artikel römisch sechs, Ziffer 39, GGG in der Fassung des Artikel 23, Ziffer 24, Litera b, Budgetbegleitgesetz 2011 trat Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG mit 1.1.2011 in Kraft. Er ist in dieser Fassung auf Vergleiche anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 geschlossen werden. – Der Rest des Paragraph 18, GGG gilt in der Stammfassung. 2.1. Im angefochtenen Bescheid werden für die Vergleichspunkte 1 und 5 Bemessungsgrundlagen von 750 Euro
1 Z 1 lit. c GGG und von 5000 Euro
Vm § 56 Abs. 2 JN angenommen. Die Beschwerde tritt dem nicht entgegen; die Bewertung entspricht auch in der Tat dem Gesetz. Zur Bewertung des Punktes 5 verweist das Bundesverwaltungsgericht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 15.3.2001, 2000/16/0015, in dem es fallbezogen heißt:2.1. Im angefochtenen Bescheid werden für die Vergleichspunkte 1 und 5 Bemessungsgrundlagen von 750 Euro
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG und von 5000 Euro
Paragraph 14, GGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, JN angenommen. Die Beschwerde tritt dem nicht entgegen; die Bewertung entspricht auch in der Tat dem Gesetz. Zur Bewertung des Punktes 5 verweist das Bundesverwaltungsgericht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 15.3.2001, 2000/16/0015, in dem es fallbezogen heißt: "Der Beklagte ist in dem Vergleich weiter verpflichtet, neben der Übernahme der Müllgebühren ab einem bestimmten Zeitpunkt, die Strom- und Telefonkosten zu bezahlen und die beschwerdeführenden Parteien insoweit für die Vergangenheit und Zukunft schad- und klaglos zu halten. In diesen neuen Verpflichtungen liegt eine Änderung des Klagebegehrens, die nach § 18 Abs. 2 Z 2 GGG zu einer Neuberechnung der Gerichtsgebühr führen musste."Der Beklagte ist in dem Vergleich weiter verpflichtet, neben der Übernahme der Müllgebühren ab einem bestimmten Zeitpunkt, die Strom- und Telefonkosten zu bezahlen und die beschwerdeführenden Parteien insoweit für die Vergangenheit und Zukunft schad- und klaglos zu halten. In diesen neuen Verpflichtungen liegt eine Änderung des Klagebegehrens, die nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG zu einer Neuberechnung der Gerichtsgebühr führen musste. Die Bewertung dieser in einem weiteren Vergleichspunkt enthaltenen Kosten ist
der nach § 14 GGG anzuwendenden Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN vorzunehmen. [...]Die Bewertung dieser in einem weiteren Vergleichspunkt enthaltenen Kosten ist
der nach Paragraph 14, GGG anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN vorzunehmen. [...] Müllgebühr, Strom- und Telefonkosten sind Betriebskosten und keine prozessuale Kosten im Sinn des § 54 Abs. 2 JN [...]. [...]Müllgebühr, Strom- und Telefonkosten sind Betriebskosten und keine prozessuale Kosten im Sinn des Paragraph 54, Absatz 2, JN [...]. [...] Mangels Bewertung der in Rede stehenden Kosten im Vergleich konnte die belangte Behörde zu Recht den im § 56 Abs. 2 letzter Satz JN genannten Streitwert für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr heranziehen [...]."Mangels Bewertung der in Rede stehenden Kosten im Vergleich konnte die belangte Behörde zu Recht den im Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz JN genannten Streitwert für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr heranziehen [...]." Im vorliegenden Fall geht es um Nahwärmekosten und die "gesamten Gemeindeabgaben (Kanal, Wasser, Müllabfuhr, )". Dafür kann freilich nichts anderes gelten als im referierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes für "Müllgebühr, Strom- und Telefonkosten". Damit erledigt sich aber auch der Einwand, den die Beschwerdeführerin in der Vorstellung (nicht in den Beschwerden) erhoben hat, dass nämlich Zahlungen an einen verfahrensunbeteiligten Dritten nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien, denn der Verwaltungsgerichtshof nahm in der erwähnten Entscheidung implizit den Standpunkt der hier belangten Behörde ein. Im Vergleichspunkt 5 geht es offenbar nicht in erster Linie darum, eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten zu begründen, sondern darum, die Verpflichtungen, die gegenüber Dritten einzugehen sind, zwischen den Vergleichsparteien aufzuteilen. Selbst wenn man aber von einem Vertrag zugunsten Dritter ausginge, wäre damit für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da auch dann eine Gebühr anfiele (vgl. VwGH 18.4.1997, 97/16/0074; 5.7.1999, 98/16/0355; vgl. auch – zu § 26 Abs. 3 Z 1 GGG – VwGH 19.5.2015, Ro 2014/16/0006).Im vorliegenden Fall geht es um Nahwärmekosten und die "gesamten Gemeindeabgaben (Kanal, Wasser, Müllabfuhr, )". Dafür kann freilich nichts anderes gelten als im referierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes für "Müllgebühr, Strom- und Telefonkosten". Damit erledigt sich aber auch der Einwand, den die Beschwerdeführerin in der Vorstellung (nicht in den Beschwerden) erhoben hat, dass nämlich Zahlungen an einen verfahrensunbeteiligten Dritten nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien, denn der Verwaltungsgerichtshof nahm in der erwähnten Entscheidung implizit den Standpunkt der hier belangten Behörde ein. Im Vergleichspunkt 5 geht es offenbar nicht in erster Linie darum, eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten zu begründen, sondern darum, die Verpflichtungen, die gegenüber Dritten einzugehen sind, zwischen den Vergleichsparteien aufzuteilen. Selbst wenn man aber von einem Vertrag zugunsten Dritter ausginge, wäre damit für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da auch dann eine Gebühr anfiele vergleiche VwGH 18.4.1997, 97/16/0074; 5.7.1999, 98/16/0355; vergleiche auch – zu Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG – VwGH 19.5.2015, Ro 2014/16/0006). 2.2. Bei den Vergleichspunkten 2 und 3 geht die belangte Behörde von Bemessungsgrundlagen aus, die auf monatlichen Beträgen von 350 bzw. 80 Euro beruhen. Diese Annahme begegnet keinen Bedenken. Weiters geht die belangte Behörde offenbar davon aus, dass in diesen Vergleichspunkten "wiederkehrende Leistungen" auf unbeschränkte Dauer vereinbart worden sind. Mit den Argumenten, die schon in der Votstellung und in der Beschwerde vom 6.2.2015 vorgebracht worden sind, setzt sie sich im Übrigen nicht einmal ansatzweise auseinander. Betrachtet man die Vergleichspunkte 2 und 3 in Zusammenhalt mit dem Vergleichspunkt 1, so ergibt sich, dass der monatliche Mietzins und der in Vergleichspunkt 3 genannte Betrag von 80 Euro je Monat nur für die Dauer der weiteren Nutzung der Wohnung zu zahlen sind, die sich aus Vergleichspunkt 1 ergibt, nämlich für den Zeitraum vom 1.12.2013 bis zum 30.9.2014, sohin für zehn Monate. Es handelt sich daher zwar in der Tat um wiederkehrende Leistungen, jedoch nicht um solche, die auf unbeschränkte Dauer vereinbart worden wären. § 18 Abs. 2 Z 2a GGG kommt daher nicht zum Zug. Vielmehr ist
1 JN "der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge" heranzuziehen. Die Bemessungsgrundlage beträgt daher für Vergleichspunkt 2: 3500, für Vergleichspunkt 3: 800 Euro. – Für den Einwand in der Vorstellung, die in Punkt 3 erwähnten Zahlungen seien an einen verfahrensunbeteiligten Dritten zu leisten, gilt, was schon oben zu Punkt 5 gesagt worden ist.2.2. Bei den Vergleichspunkten 2 und 3 geht die belangte Behörde von Bemessungsgrundlagen aus, die auf monatlichen Beträgen von 350 bzw. 80 Euro beruhen. Diese Annahme begegnet keinen Bedenken. Weiters geht die belangte Behörde offenbar davon aus, dass in diesen Vergleichspunkten "wiederkehrende Leistungen" auf unbeschränkte Dauer vereinbart worden sind. Mit den Argumenten, die schon in der Votstellung und in der Beschwerde vom 6.2.2015 vorgebracht worden sind, setzt sie sich im Übrigen nicht einmal ansatzweise auseinander. Betrachtet man die Vergleichspunkte 2 und 3 in Zusammenhalt mit dem Vergleichspunkt 1, so ergibt sich, dass der monatliche Mietzins und der in Vergleichspunkt 3 genannte Betrag von 80 Euro je Monat nur für die Dauer der weiteren Nutzung der Wohnung zu zahlen sind, die sich aus Vergleichspunkt 1 ergibt, nämlich für den Zeitraum vom 1.12.2013 bis zum 30.9.2014, sohin für zehn Monate. Es handelt sich daher zwar in der Tat um wiederkehrende Leistungen, jedoch nicht um solche, die auf unbeschränkte Dauer vereinbart worden wären. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG kommt daher nicht zum Zug. Vielmehr ist
Paragraph 58, Absatz eins, JN "der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge" heranzuziehen. Die Bemessungsgrundlage beträgt daher für Vergleichspunkt 2: 3500, für Vergleichspunkt 3: 800 Euro. – Für den Einwand in der Vorstellung, die in Punkt 3 erwähnten Zahlungen seien an einen verfahrensunbeteiligten Dritten zu leisten, gilt, was schon oben zu Punkt 5 gesagt worden ist. 2.3. Die Summe der vier Bemessungsgrundlagen beträgt somit 10.050 Euro. Der Tarif der TP 1 GGG – ungeachtet der Anmerkungen – wurde durch Art. 1 Z 19 lit. a der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle BGBl. 131/2001 neu gefasst.
TP 1 GGG idF des Art. 23 Z 11 lit. b Budgetbegleitgesetz 2011 beträgt die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über 7000 bis 35.000 Euro: 551 Euro.Der Tarif der TP 1 GGG – ungeachtet der Anmerkungen – wurde durch Artikel eins, Ziffer 19, Litera a, der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle Bundesgesetzblatt 131 aus 2001, neu gefasst.
TP 1 GGG in der Fassung des Artikel 23, Ziffer 11, Litera b, Budgetbegleitgesetz 2011 beträgt die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über 7000 bis 35.000 Euro: 551 Euro. Durch Verordnungen wurde der Betrag von 551 Euro angehoben ("geändert"), zuletzt – soweit für das Verfahren relevant – durch Art. I Z 4 lit. a V BGBl. II 280/2013 auf 707 Euro. Diese Verordnung trat
ihrem Art. II Abs. 1 am 1.10.2013 in Kraft und ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30.9.2013 begründet wird. (Die V BGBl. II 152/2017 ist im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung.)Durch Verordnungen wurde der Betrag von 551 Euro angehoben ("geändert"), zuletzt – soweit für das Verfahren relevant – durch Artikel römisch eins, Ziffer 4, Litera a, römisch fünf Bundesgesetzblatt Teil 2, 280 aus 2013, auf 707 Euro. Diese Verordnung trat
ihrem Artikel römisch zwei, Absatz eins, am 1.10.2013 in Kraft und ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30.9.2013 begründet wird. (Die römisch fünf Bundesgesetzblatt Teil 2, 152 aus 2017, ist im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung.)
in TP 1 GGG angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam gerichtlich in Anspruch genommen werden, um 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner) vorhanden sind; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden. Die Gebühr beträgt somit insgesamt 777,70 Euro. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welche die Beschwerdeführerin bestätigt hat, wurden seinerzeit Pauschalgebühren von 112,20 Euro eingezogen. Der noch offene Betrag beträgt daher 665,50 Euro.
Paragraph 19 a, GGG erhöhen sich die ua. in TP 1 GGG angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam gerichtlich in Anspruch genommen werden, um 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner) vorhanden sind; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden. Die Gebühr beträgt somit insgesamt 777,70 Euro. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welche die Beschwerdeführerin bestätigt hat, wurden seinerzeit Pauschalgebühren von 112,20 Euro eingezogen. Der noch offene Betrag beträgt daher 665,50 Euro. Die Vorschreibung des Mehrbetrags von 8 Euro im angefochtenen Bescheid stützt sich, da die Beschwerdeführerin nur teilweise durchgedrungen ist, zu Recht auf § 6a Abs. 1 GEG.Die Vorschreibung des Mehrbetrags von 8 Euro im angefochtenen Bescheid stützt sich, da die Beschwerdeführerin nur teilweise durchgedrungen ist, zu Recht auf Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG. 3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann
GVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W199.2112151.2.00
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