Obsah (10)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 18§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2018 GeschäftszahlW203 2146954-1 SpruchW203 2146954-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFE
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 08.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 09.11.2015 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er in Damaskus geboren und verheiratet sei. Er habe 12 Jahre lang die Grundschule in Damaskus besucht. Im Oktober 2015 habe er Syrien verlassen, weil dort Bürgerkrieg herrsche. Er habe als Zusteller gearbeitet und auch Medikamente transportiert. Dabei sei er öfters kontrolliert worden. Er habe "große Probleme" mit der Regierung, weil ihm unterstellt werde, dass er die Medikamente für die "Gegenseite" organisiert habe. Außerdem sei sein Haus bombardiert worden, weshalb er keine Unterkunft mehr habe.
- Am 14.12.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass es ihm grundsätzlich gut gehe, er aber wegen Herzproblemen Medikamente nehmen müsse. Er habe die Grundschule mit der Matura abgeschlossen und danach in Frankreich dreieinhalb Jahre Physik studiert, das Studium aber nicht abgeschlossen. Anschließend sei er nach Syrien zurückgekehrt und habe dort seinen Militärdienst abgeleistet. Er habe in Syrien als Elektrotechniker bei einer Behörde und nebenbei am Abend in seinem Geschäft gearbeitet. 2007 sei er wegen seiner gesundheitlichen Probleme in Pension gegangen. Danach habe er sich ein Lieferauto gekauft und Medikamente an verschiedene Apotheken verteilt. Wegen seiner Arbeit sei er immer wieder an Kontrollpunkten angehalten, kontrolliert und belästigt worden. Die Soldaten der syrischen Regierung hätten ihm unterstellt, dass er die Rebellen unterstütze und Medikamente an diese liefere. Er kenne auch ein paar Leute, die im selben Bereich gearbeitet hätten und deswegen festgenommen und gefoltert worden wären. Einmal sei er stundenlang angehalten und erst wieder freigelassen worden, nachdem die Soldaten nach einer ausführlichen Überprüfung festgestellt hätten, dass er "sauber" und kein Rebellenunterstützer sei. Er sei nie mit dem Tode bedroht worden, die Soldaten hätten aber gemeint, es wäre möglich, dass er irgendwann festgenommen werde. Die Drohungen hätten sich nicht nur gegen ihn, sondern auch gegen seine Frau seine Töchter gerichtet. Die Vorfälle seien im Jahr 2014 sowie im Februar und März 2015 passiert. Damals habe er Medikamente zum Bezirk XXXX liefern müssen, und die Lage dort sei nicht sicher.Dabei gab er im Wesentlichen an, dass es ihm grundsätzlich gut gehe, er aber wegen Herzproblemen Medikamente nehmen müsse. Er habe die Grundschule mit der Matura abgeschlossen und danach in Frankreich dreieinhalb Jahre Physik studiert, das Studium aber nicht abgeschlossen. Anschließend sei er nach Syrien zurückgekehrt und habe dort seinen Militärdienst abgeleistet. Er habe in Syrien als Elektrotechniker bei einer Behörde und nebenbei am Abend in seinem Geschäft gearbeitet. 2007 sei er wegen seiner gesundheitlichen Probleme in Pension gegangen. Danach habe er sich ein Lieferauto gekauft und Medikamente an verschiedene Apotheken verteilt. Wegen seiner Arbeit sei er immer wieder an Kontrollpunkten angehalten, kontrolliert und belästigt worden. Die Soldaten der syrischen Regierung hätten ihm unterstellt, dass er die Rebellen unterstütze und Medikamente an diese liefere. Er kenne auch ein paar Leute, die im selben Bereich gearbeitet hätten und deswegen festgenommen und gefoltert worden wären. Einmal sei er stundenlang angehalten und erst wieder freigelassen worden, nachdem die Soldaten nach einer ausführlichen Überprüfung festgestellt hätten, dass er "sauber" und kein Rebellenunterstützer sei. Er sei nie mit dem Tode bedroht worden, die Soldaten hätten aber gemeint, es wäre möglich, dass er irgendwann festgenommen werde. Die Drohungen hätten sich nicht nur gegen ihn, sondern auch gegen seine Frau seine Töchter gerichtet. Die Vorfälle seien im Jahr 2014 sowie im Februar und März 2015 passiert. Damals habe er Medikamente zum Bezirk römisch 40 liefern müssen, und die Lage dort sei nicht sicher.
- Mit Bescheid vom 05.01.2017, Zl. IFA 1094020110 / VZ 151726215, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G ab (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 05.01.2017, Zl. IFA 1094020110 / VZ 151726215, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde traf Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und stellte die persönlichen Daten des Beschwerdeführers sowie das Nichtvorliegen einer individuellen asylrelevanten Verfolgung fest. Beweiswürdigend stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer "aufgrund der allgemein bekannten Bürgerkriegssituation sowie aus Furcht vor Inhaftierung durch das syrische Regime" geflohen sei, dass im Verfahren aber keine "konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung" hervorgekommen sei. Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte drohende Verfolgung wegen der ihm aufgrund der Medikamentenlieferungen unterstellten politischen Gesinnung ging die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides ebenso wenig ein wie auf die Frage, ob diesem eine Zwangsrekrutierung drohen könnte.
- Am 20.01.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass auch in Asylverfahren das Prinzip der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts gelte. Die belangte Behörde habe aber den maßgeblichen Sachverhalt nicht umfassend ermittelt und sei auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen.
- Am 20.01.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass auch in Asylverfahren das Prinzip der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts gelte. Die belangte Behörde habe aber den maßgeblichen Sachverhalt nicht umfassend ermittelt und sei auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen.
- Mit Schreiben vom 06.02.2017 legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde samt gegenständlichem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
- Zu Spruchpunkt A): 2.1.
Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG (ausgenommen Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.2.1.
Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (ausgenommen Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 18Abs. 1 Asyl
G 2005 hat die zuständige Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 hat die zuständige Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. 2.
- In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73f.).2.
- In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73f.). 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht geht im vorliegenden Fall davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht geht im vorliegenden Fall davon aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem deshalb, da die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhaltes dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches – anders als das Bundesverwaltungsgericht – eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.Dies vor allem deshalb, da die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhaltes dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches – anders als das Bundesverwaltungsgericht – eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vergleiche Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,), rascher und effizienter durchgeführt werden können. 2.
- Aus folgenden Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat: 2.4.
- Der Beschwerdeführer hat sowohl bei der polizeilichen Ersteinvernahme als auch bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde übereinstimmend und widerspruchsfrei angegeben, dass er aufgrund der von ihm durchgeführten Medikamententransporte Probleme mit dem syrischen Regime gehabt habe. Auf dieses Vorbringen ist die belangte Behörde in ihrer Entscheidung nicht eingegangen, sondern hat lediglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Nähere Ermittlungstätigkeiten dahingehend, ob die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit geeignet war, dass diesem eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt werde – z.B. durch Abklärung, ob die vom Beschwerdeführer belieferten Apotheken überwiegend in von Rebellen beherrschten Gegenenden gelegen sind, und nähere Befragung zu den vom Beschwerdeführer angeführten "Personen, die in dem Bereich gearbeitet haben und festgenommen und gefoltert worden sind" - sowie ein Eingehen darauf im angefochtenen Bescheid wären aber geboten gewesen, weil dieser Umstand durchaus geeignet ist, im Asylverfahren von Relevanz zu sein. Die belangte Behörde hat diesbezüglich lediglich ansatzweise Ermittlungen durchgeführt. 2.4.
- Außerdem hat der Beschwerdeführer zwar angegeben, dass er nach der Rückkehr von seinem studienbedingten Aufenthalt in Frankreich seinen Militärdienst abgeleistet habe. Die belangte Behörde hat diesbezüglich aber – offensichtlich in der Annahme, dass dieser bereits aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes diesbezüglich keiner Gefährdung ausgesetzt sei – keine weiteren Ermittlungen zu den im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Umständen durchgeführt. Da – wie sich aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation ergibt – bei der Rekrutierung von Personen zum Wehrdienst zunehmend Willkür herrscht, das Höchstalter von 42 Jahren für den Militärdienst nicht mehr gilt, es vorkommt, dass auch Männer, die den Militärdienst bereits absolviert haben, erneut zwangsrekrutiert werden und Reservisten fallweise auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden können, wären auch diesbezüglich Ermittlungen durchzuführen gewesen (vgl. Finnish Immigration Service, 23.08.2016:2.4.
- Außerdem hat der Beschwerdeführer zwar angegeben, dass er nach der Rückkehr von seinem studienbedingten Aufenthalt in Frankreich seinen Militärdienst abgeleistet habe. Die belangte Behörde hat diesbezüglich aber – offensichtlich in der Annahme, dass dieser bereits aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes diesbezüglich keiner Gefährdung ausgesetzt sei – keine weiteren Ermittlungen zu den im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Umständen durchgeführt. Da – wie sich aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation ergibt – bei der Rekrutierung von Personen zum Wehrdienst zunehmend Willkür herrscht, das Höchstalter von 42 Jahren für den Militärdienst nicht mehr gilt, es vorkommt, dass auch Männer, die den Militärdienst bereits absolviert haben, erneut zwangsrekrutiert werden und Reservisten fallweise auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden können, wären auch diesbezüglich Ermittlungen durchzuführen gewesen vergleiche Finnish Immigration Service, 23.08.2016: Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition; UNHCR, 30.11.2016: Ergänzende aktuelle Länderinformationen; Syrien: Militärdienst; Danish Immigration Service, 26.02.2015: Syria: Military Service, mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG). 2.
- Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 zu gewähren ist, notwendig. Somit liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Somit liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der unter Punkt 2.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.2.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Somit liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Somit liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der unter Punkt 2.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. 2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die zuvor angeführten Ermittlungen durchzuführen und die sich daraus ergebenden Feststellungen zu treffen haben. 2.7. Der angefochtene Bescheid war daher
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG in Spruchpunkt I zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3. Zu Spruchpunkt B):2.7. Der angefochtene Bescheid war daher
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG in Spruchpunkt römisch eins zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3. Zu Spruchpunkt B): 3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.3.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W203.2146954.1.00