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{'item': 'W203 2149085-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2018 GeschäftszahlW203 2149085-1 SpruchW203 2149085-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFE

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser mit Herkunft Syrien, stellte am 02.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 15.10.2015 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er in Daraa in Syrien geboren und staatenloser Palästinenser sei. Er sei verheiratet, bekenne sich zum sunnitischen Glauben und habe 12 Jahre lang die Grundschule und 4 Jahre lang die Universität in Damaskus mit einem Abschluss in Elektrotechnik besucht. Er habe im Dezember 2014 Syrien von Daraa aus verlassen, weil es ihm nicht mehr möglich gewesen wäre, in Syrien zu leben. Es sei ihm wichtig, dass seine Kinder in Freiheit und ohne Krieg aufwachsen könnten. Er sei von einem Splitter am Bein getroffen worden und habe keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als das Land zu verlassen.
  3. Am 01.04.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er in Syrien keinen Militärdienst abgeleistet habe. Er habe in Daraa an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen und habe deswegen Angst, im Falle einer Rückkehr inhaftiert und getötet zu werden. Wegen der Teilnahme an den Demonstrationen sei er auch von der syrischen Regierung bedroht worden. Eine Rückkehr könne er sich dann vorstellen, wenn der IS das Land verlasse und außerdem eine andere Regierung als die derzeitige an die Macht käme.
  4. Aus einem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgendland, am 05.09.2016 angelegten Aktenvermerk geht hervor, dass eine namentlich näher bezeichnete Person angab, dass der Beschwerdeführer jordanischer Staatsbürger sei und über einen jordanischen Reisepass verfüge, der sich in der Türkei befinde. Er habe sich in Österreich mittels eines gefälschten syrischen Personalausweises für palästinensische Flüchtlinge als syrischer Staatsangehöriger ausgegeben.
  5. Am 15.11.2016 wurde der Beschwerdeführer abermals von der belangten Behörde einvernommen. Dabei wiederholte er, dass er Palästinenser sei und nie die syrische Staatsbürgerschaft besessen habe. Er sei einerseits wegen des Krieges und andererseits deswegen geflohen, weil er beschuldigt worden wäre, die Rebellen zu unterstützen. Er wisse nicht, wer ihn beschuldigt habe und sei nicht zu Hause gewesen, als das Regime sein Haus angegriffen habe. Er und seine Familie seien aber nie körperlich angegriffen worden.
  6. Mit Bescheid vom 18.11.2016, Zl. 1091184305/151555143, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheid vom 18.11.2016, Zl. 1091184305/151555143, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde traf Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und stellte die persönlichen Daten des Beschwerdeführers sowie das Nichtvorliegen einer individuellen asylrelevanten Verfolgung fest. Bei den "Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat" wird dabei unter anderem ausgeführt: "Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von in Syrien lebenden staatenlosen Palästinensern [ ] abzuleisten." (Seite 22 des angefochtenen Bescheides). Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats" wurde festgestellt: "Eine asylrelevante Verfolgung konnten Sie nicht glaubhaft vorbringen, bzw. dass Sie eine solche Verfolgung in Zukunft zu befürchten hätten". Beweiswürdigend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass bei einem Luftangriff durch das syrische Regime das Haus der Beschwerdeführers zerstört worden sei, während dieser an einer Demonstration in Daraa teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei aber zu keiner Zeit "persönlich bzw. konkret bedroht" worden. Der Beschwerdeführer habe auch nicht sofort nach den Angriffen, sondern erst einige Monate danach das Land verlassen, und hinsichtlich des Ausreisezeitpunkts widersprüchliche Angaben gemacht. Er sei auch – seinen niederschriftlichen Angaben nach – von den syrischen Behörden nicht zur Ableistung des Militärdienstes aufgefordert worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei glaubhaft, aber nicht asylrelevant. Die die Zerstörung eines Gebäudes in einem Kriegsgebiet stelle keine persönliche Verfolgung dar.

  1. Am 14.12.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass auch in Asylverfahren das Prinzip der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts gelte. Die belangte Behörde habe aber den maßgeblichen Sachverhalt nicht umfassend ermittelt.
  2. Am 14.12.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass auch in Asylverfahren das Prinzip der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts gelte. Die belangte Behörde habe aber den maßgeblichen Sachverhalt nicht umfassend ermittelt.
  3. Mit Schreiben vom 01.03.2017 legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde samt gegenständlichem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
  3. Zu Spruchpunkt A): 2.1.

Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (ausgenommen Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.2.1.

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (ausgenommen Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 18Abs. 1 Asyl

G 2005 hat die zuständige Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 hat die zuständige Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. 2.

  1. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73f.).2.
  2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73f.). 2.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht geht im vorliegenden Fall davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.2.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht geht im vorliegenden Fall davon aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem deshalb, da die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhaltes dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches – anders als das Bundesverwaltungsgericht – eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.Dies vor allem deshalb, da die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhaltes dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches – anders als das Bundesverwaltungsgericht – eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vergleiche Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,), rascher und effizienter durchgeführt werden können. 2.
  5. Aus folgenden Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat: 2.4.
  6. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 01.04.2016 sowohl bei der Nennung der Fluchtgründe von sich aus als auch auf dezidierte Nachfrage angegeben, dass er in Daraa an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe. Bei der neuerlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 15.11.2016 änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er nunmehr angab, dass ihm eine regierungsfeindliche Gesinnung deswegen unterstellt werde, weil er beschuldigte werde, die Rebellen zu unterstützen. Die Frage "Waren Sie politisch tätig? Nahmen Sie in Syrien an Demonstrationen teil?" verneinte der Beschwerdeführer. Die belangte Behörde hat es unterlassen, dem Beschwerdeführer den Widerspruch zu den Angaben vom 01.04.2016, denen zu Folge dieser an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe, vorzuhalten und in weiterer Folge im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sei. Sie hat sich dabei offenbar lediglich an den am 01.04.2016 getätigten Angaben des Beschwerdeführers orientiert, indem sie auf Seite 32 des angefochtenen Bescheides zu folgender Feststellung gelangt: "Während Sie an Demonstrationen teilgenommen haben, kam es durch die syr. Regierung zu einem Luftangriff." Die belangte Behörde hat auch keine Ermittlungen dahingehend getätigt, ob die Angriffe auf das Haus des Beschwerdeführers in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dessen – zumindest vermeintlicher – regimefeindlichen Gesinnung standen, sondern lediglich festgestellt, dass die "Zerstörung eines Gebäudes in einem Kriegsgebiet keine persönliche Verfolgung" darstellt. Die belangte Behörde hat sich somit lediglich ansatzweise mit der Frage, ob, wann, wie oft und auf welche Weise der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen hat und ob die Angriffe auf dessen Haus in einem Zusammenhang damit stehen, auseinandergesetzt. 2.4.
  7. Weiters hat die belangte Behörde zwar den Beschwerdeführer gefragt, ob dieser seinen Militärdienst abgeleistet habe, was dieser verneinte, diesbezüglich aber – offensichtlich in der Annahme, dass dieser bereits aufgrund seines Alters diesbezüglich keiner Gefährdung ausgesetzt sei – keine weiteren Ermittlungen zu den im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Umständen durchgeführt. Da – wie sich aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation ergibt – für männliche Palästinenser, welche in Syrien leben, ein Wehrdienst verpflichtend vorgesehen ist (Central Intelligence Agency, 19.10.2016: The World Factbook: Syria; vgl. Finnish Immigration Service, 23.08.2016: Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition) und die syrische Armee einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen hat, sodass das offizielle Höchstalter für den Militärdienst von 42 Jahren nicht mehr gilt (Finnish Immigration Service, 23.08.2016), wären auch diesbezüglich Ermittlungen durchzuführen gewesen. Die von der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer "nicht von den syr. Behörden zur Ableistung des Militärdienstes aufgefordert" worden sei – was aus den dem erkennenden Gericht vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig hervorgeht – ist dafür jedenfalls nicht ausreichend.2.4.
  8. Weiters hat die belangte Behörde zwar den Beschwerdeführer gefragt, ob dieser seinen Militärdienst abgeleistet habe, was dieser verneinte, diesbezüglich aber – offensichtlich in der Annahme, dass dieser bereits aufgrund seines Alters diesbezüglich keiner Gefährdung ausgesetzt sei – keine weiteren Ermittlungen zu den im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Umständen durchgeführt. Da – wie sich aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation ergibt – für männliche Palästinenser, welche in Syrien leben, ein Wehrdienst verpflichtend vorgesehen ist (Central Intelligence Agency, 19.10.2016: The World Factbook: Syria; vergleiche Finnish Immigration Service, 23.08.2016: Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition) und die syrische Armee einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen hat, sodass das offizielle Höchstalter für den Militärdienst von 42 Jahren nicht mehr gilt (Finnish Immigration Service, 23.08.2016), wären auch diesbezüglich Ermittlungen durchzuführen gewesen. Die von der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer "nicht von den syr. Behörden zur Ableistung des Militärdienstes aufgefordert" worden sei – was aus den dem erkennenden Gericht vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig hervorgeht – ist dafür jedenfalls nicht ausreichend. 2.
  9. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 zu gewähren ist, notwendig. Somit liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Somit liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der unter Punkt 2.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.2.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Somit liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Somit liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der unter Punkt 2.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. 2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die zuvor angeführten Ermittlungen durchzuführen und die sich daraus ergebenden Feststellungen zu treffen haben. 2.7. Der angefochtene Bescheid war daher

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG in Spruchpunkt I zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3. Zu Spruchpunkt B):2.7. Der angefochtene Bescheid war daher

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG in Spruchpunkt römisch eins zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3. Zu Spruchpunkt B): 3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W203.2149085.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.