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{'item': 'W208 2178843-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 15g§ 6a§ 26§ 7§ 6§ 27§ 24§ 25§ 15e§ 15d§ 15b

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2018 GeschäftszahlW208 2178843-1 SpruchW208 2178843-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründetA) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) begehrte ua die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes ob der Hälfte der 77/9449 Anteile (B-LNR 117) der Liegenschaft XXXX.
  2. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) begehrte ua die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes ob der Hälfte der 77/9449 Anteile (B-LNR 117) der Liegenschaft römisch 40 . Mit Beschluss vom 04.07.2017 bewilligte das Gericht den Antrag. Bei der gegenständlichen Eigentumsübertragung handelt es sich um den Verkauf einer Wohnung auf der Grundlage des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (§§ 15b ff WGG). Die bP hat (gemeinsam mit einem weiteren Käufer) am 06.12.2016 einen Kaufvertrag über ein von ihr bisher gemietetes Wohnungseigentumsobjekt mit der bisherigen Vermieterin, der XXXX (einer gemeinnützigen Bauvereinigung) geschlossen.Bei der gegenständlichen Eigentumsübertragung handelt es sich um den Verkauf einer Wohnung auf der Grundlage des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (Paragraphen 15 b, ff WGG). Die bP hat (gemeinsam mit einem weiteren Käufer) am 06.12.2016 einen Kaufvertrag über ein von ihr bisher gemietetes Wohnungseigentumsobjekt mit der bisherigen Vermieterin, der römisch 40 (einer gemeinnützigen Bauvereinigung) geschlossen.

Punkt III

(1)des genannten Kaufvertrags beträgt der Kaufpreis für die kaufgegenständlichen Liegenschaftsanteile € 166.800,00.

Punkt römisch drei

(1)des genannten Kaufvertrags beträgt der Kaufpreis für die kaufgegenständlichen Liegenschaftsanteile € 166.800,00. Punkt IV
(1)des Kaufvertrages lautet wie folgt:Punkt römisch vier
(1)des Kaufvertrages lautet wie folgt: "

§ 15g

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz [WGG] der Käufer im Falle einer (Weiter-) Übertragung des Kaufobjekts binnen 10 Jahren nach Abschluss dieses Kaufvertrages [...] den Differenzbetrag an die Verkäuferin zu bezahlen habe, der sich aus dem Vergleich des hiermit von der Verkäuferin mit EUR 201.100,00 für die Wohnung angegebenen aktuellen Verkehrswertes mit dem in Punkt III Abs.

(1)dieses Kaufvertrages vereinbarten Kaufpreis ergibt, sohin einen Betrag von EUR 34.200,00 [...]. [...]""

Paragraph 15 g, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz [WGG] der Käufer im Falle einer (Weiter-) Übertragung des Kaufobjekts binnen 10 Jahren nach Abschluss dieses Kaufvertrages [...] den Differenzbetrag an die Verkäuferin zu bezahlen habe, der sich aus dem Vergleich des hiermit von der Verkäuferin mit EUR 201.100,00 für die Wohnung angegebenen aktuellen Verkehrswertes mit dem in Punkt römisch drei Abs.

(1)dieses Kaufvertrages vereinbarten Kaufpreis ergibt, sohin einen Betrag von EUR 34.200,00 [...]. [...]" Die von der bP

TP 9 lit b Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) zu zahlende Eintragungsgebühr wurde auf Basis des im Kaufvertrag angegebenen Kaufpreises von € 166.800,00 mit € 918,00 selbstberechnet und bezahlt.Die von der bP

TP 9 Litera b, Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) zu zahlende Eintragungsgebühr wurde auf Basis des im Kaufvertrag angegebenen Kaufpreises von € 166.800,00 mit € 918,00 selbstberechnet und bezahlt. 2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen WIEN erließ die belangte Behörde (nachdem ein zuvor erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) einen neuen Zahlungsauftrag, mit dem der bP auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 100.550,00 eine Eintragungsgebühr

TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von € 1.107,00 sowie eine Einhebungsgebühr

§ 6a

Abs 1 GEG in Höhe von € 8,00, abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von € 918,00, vorgeschrieben wurden, sodass sich ein offener Gesamtbetrag von €2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen WIEN erließ die belangte Behörde (nachdem ein zuvor erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) einen neuen Zahlungsauftrag, mit dem der bP auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 100.550,00 eine Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von € 1.107,00 sowie eine Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,00, abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von € 918,00, vorgeschrieben wurden, sodass sich ein offener Gesamtbetrag von € 197,00 ergab. In der Begründung wurde nach Darstellung des unbestrittenen Sachverhaltes und der Rechtsgrundlagen rechtlich wie folgt ausgeführt: "

TP 9 lit b Z 1 GGG beträgt die Höhe der Gebühr für die Eintragung (Einverleibung) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes 1,1 vH vom Wert des Rechtes der Eintragung. Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre (§ 26 Abs 1 GGG). Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, 1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen, 2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert, 3. bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird, 4. bei der Enteignung die Entschädigung (§ 26 Abs 3 GGG)."

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG beträgt die Höhe der Gebühr für die Eintragung (Einverleibung) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes 1,1 vH vom Wert des Rechtes der Eintragung. Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre (Paragraph 26, Absatz eins, GGG). Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,

  1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
  2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
  3. bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,
  4. bei der Enteignung die Entschädigung (Paragraph 26, Absatz 3, GGG). Da sich somit die Gegenleistung (das ist der vereinbarte Kaufpreis) offenkundig nicht am Preis orientiert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblicherweise erzielbar wäre (das ist der angegeben Verkehrswert), liegen "außergewöhnliche Verhältnisse" im Sinne des § 26 Abs 3 GGG vor, die eine Heranziehung der mit dem Mieter oder Nutzungsberechtigten vereinbarten geringeren Gegenleistung als Bemessungsgrundlage verhindern. Es ist daher der höhere Verkehrswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Der Verkehrswert wurde im Kaufvertrag vom 06.12.2016 mit € 201.100,00 beziffert. Für die Berechnung der Eintragungsgebühr war daher auch von diesem Wert auszugehen."Da sich somit die Gegenleistung (das ist der vereinbarte Kaufpreis) offenkundig nicht am Preis orientiert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblicherweise erzielbar wäre (das ist der angegeben Verkehrswert), liegen "außergewöhnliche Verhältnisse" im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, GGG vor, die eine Heranziehung der mit dem Mieter oder Nutzungsberechtigten vereinbarten geringeren Gegenleistung als Bemessungsgrundlage verhindern. Es ist daher der höhere Verkehrswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Der Verkehrswert wurde im Kaufvertrag vom 06.12.2016 mit € 201.100,00 beziffert. Für die Berechnung der Eintragungsgebühr war daher auch von diesem Wert auszugehen."
  5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 02.11.2017) richtet sich die am 29.11.2017 eingebrachte Beschwerde der bP. Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben oder dahingehend abzuändern, dass als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr TP 9 b Z 1 GGG

§ 26

Abs 3 GGG der Kaufpreis heranzuziehen sei und daher keine (weitere) Zahlungspflicht bestehe.3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 02.11.2017) richtet sich die am 29.11.2017 eingebrachte Beschwerde der bP. Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben oder dahingehend abzuändern, dass als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr TP 9 b Ziffer eins, GGG

Paragraph 26, Absatz 3, GGG der Kaufpreis heranzuziehen sei und daher keine (weitere) Zahlungspflicht bestehe. Begründend wird insbesondere ausgeführt, im gegenständlichen Fall handle es sich nicht um ein einvernehmliches Abgehen vom Verkehrswert, sondern um gesetzliche Preisbildungsvorschriften des WGG, weshalb im vorliegenden Fall, anders als von der belangten Behörde angenommen, keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorlägen, die ein Absehen vom Kaufpreis rechtfertigen würden. Eine solche gesetzliche Preisbeschränkung stelle keine außergewöhnlichen Verhältnisse im Sinne des § 26 Abs 3 Z 1 GGG dar.Begründend wird insbesondere ausgeführt, im gegenständlichen Fall handle es sich nicht um ein einvernehmliches Abgehen vom Verkehrswert, sondern um gesetzliche Preisbildungsvorschriften des WGG, weshalb im vorliegenden Fall, anders als von der belangten Behörde angenommen, keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorlägen, die ein Absehen vom Kaufpreis rechtfertigen würden. Eine solche gesetzliche Preisbeschränkung stelle keine außergewöhnlichen Verhältnisse im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG dar.

  1. Mit Schreiben vom 01.12.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der im Punkt I.
  3. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins.
  4. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde

§ 7Abs 4 Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,).

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

§ 25

Abs 1 lit a GGG ist für die Eintragungsgebühr derjenige zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung stellt.

Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG ist für die Eintragungsgebühr derjenige zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung stellt.

TP 9 lit b Z 1 GGG beträgt die Höhe der Gebühren für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums 1,1 vH vom Wert des Rechtes.

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG beträgt die Höhe der Gebühren für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums 1,1 vH vom Wert des Rechtes.

§ 26

Abs 1 GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.

Paragraph 26, Absatz eins, GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.

§ 26

Abs 2 GGG hat die Partei den Wert des einzutragenden Rechts

Abs 1 eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.

Paragraph 26, Absatz 2, GGG hat die Partei den Wert des einzutragenden Rechts

Absatz eins, eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.

§ 26

Abs 3 Z 1 GGG ist bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Wert der Gegenleistung und als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben.

Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG ist bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Wert der Gegenleistung und als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben. Seit der GGN BGBl I 2013/1 wird für die Bemessung der Eintragungsgebühr für die Eintragung des Eigentumsrechts oder Baurechts an den Wert des Grundstücks, auf dem das Eigentumsrecht einverleibt werden soll, angeknüpft. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei der Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Auf eine tatsächliche Veräußerung kommt es nicht an. Diese Bemessungsgrundlage ist unabhängig von der Art des Erwerbes für die Berechnung der Eintragungsgebühr heranzuziehen (RV 1984 BlgNR

  1. GP) (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, Bemerkung 1 zu § 26 GGG).Seit der GGN BGBl römisch eins 2013/1 wird für die Bemessung der Eintragungsgebühr für die Eintragung des Eigentumsrechts oder Baurechts an den Wert des Grundstücks, auf dem das Eigentumsrecht einverleibt werden soll, angeknüpft. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei der Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Auf eine tatsächliche Veräußerung kommt es nicht an. Diese Bemessungsgrundlage ist unabhängig von der Art des Erwerbes für die Berechnung der Eintragungsgebühr heranzuziehen Regierungsvorlage 1984 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, Bemerkung 1 zu Paragraph 26, GGG). § 26 Abs 3 GGG legt fest, dass der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, sodass die Gegenleistung offenkundig nicht dem auf dem freien Markt erzielbaren Preis entspricht. Als Beispiel kann hier eine gemischte Schenkung zwischen nahen Angehörigen genannt werden. Liegen solche außergewöhnlichen Verhältnisse aber nicht vor, stellt die Gegenleistung eben jenen Wert dar, auf den Abs. 1 abstellt (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, Bemerkung 3 zu § 26 GGG).Paragraph 26, Absatz 3, GGG legt fest, dass der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, sodass die Gegenleistung offenkundig nicht dem auf dem freien Markt erzielbaren Preis entspricht. Als Beispiel kann hier eine gemischte Schenkung zwischen nahen Angehörigen genannt werden. Liegen solche außergewöhnlichen Verhältnisse aber nicht vor, stellt die Gegenleistung eben jenen Wert dar, auf den Absatz eins, abstellt (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, Bemerkung 3 zu Paragraph 26, GGG). § 15g Abs 2 WGG lautet:Paragraph 15 g, Absatz 2, WGG lautet: "Der Eigentümer hat im Fall einer (Weiter-)Übertragung binnen zehn Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages den Differenzbetrag, der sich aus dem Vergleich
  3. des dem Käufer bekanntzugebenden Verkehrswerts im Zeitpunkt des schriftlichen Angebots der Bauvereinigung

§ 15eAbs.

1 oder § 15c lit. b (des vom Gericht ermittelten Verkehrswerts

§ 15dAbs.

2) mit1. des dem Käufer bekanntzugebenden Verkehrswerts im Zeitpunkt des schriftlichen Angebots der Bauvereinigung

Paragraph 15 e, Absatz eins, oder Paragraph 15 c, Litera b, (des vom Gericht ermittelten Verkehrswerts

Paragraph 15 d, Absatz 2,) mit

  1. dem vereinbarten (§ 15d Abs. 1) oder festgesetzten (§ 15d Abs. 2 und § 15e Abs. 2) Kaufpreis ergibt, an die Bauvereinigung zu leisten.
  2. dem vereinbarten (Paragraph 15 d, Absatz eins,) oder festgesetzten (Paragraph 15 d, Absatz 2 und Paragraph 15 e, Absatz 2,) Kaufpreis ergibt, an die Bauvereinigung zu leisten. Bei nachträglicher Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum)

§ 15b

, auf welche die Vorschriften der § 15c bis § 15f nicht anwendbar sind, ist unter Z 1 der dem Käufer bekanntzugebende Verkehrswert im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zu verstehen, sowie unter Z 2 der vereinbarte Kaufpreis."Bei nachträglicher Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum)

Paragraph 15 b,, auf welche die Vorschriften der Paragraph 15 c bis Paragraph 15 f, nicht anwendbar sind, ist unter Ziffer eins, der dem Käufer bekanntzugebende Verkehrswert im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zu verstehen, sowie unter Ziffer 2, der vereinbarte Kaufpreis." 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Die bP sieht sich durch Vorschreibung der gegenständlichen (zusätzlichen) Eintragungsgebühr beschwert und vertritt die Rechtsansicht, dass als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr TP 9 b Z 1 GGG

§ 26Abs 3 GGG der Kaufpreis heranzuziehen sei und daher keine (weitere) Zahlungspflicht der b

P bestehe.Die bP sieht sich durch Vorschreibung der gegenständlichen (zusätzlichen) Eintragungsgebühr beschwert und vertritt die Rechtsansicht, dass als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr TP 9 b Ziffer eins, GGG

Paragraph 26, Absatz 3, GGG der Kaufpreis heranzuziehen sei und daher keine (weitere) Zahlungspflicht der bP bestehe. Dieser Rechtsansicht der bP kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Aus dem Inhalt der Punkte III

(1)und IV
(1)des der grundbücherlichen Einverleibung zugrunde liegenden Kaufvertrages geht hervor, dass die gegenständlichen Liegenschaftsanteile zu einem Preis (€ 166.800,00) verkauft wurden, der unter dem dem Käufer nach § 15g Abs 2 Z 1 WGG bekanntzugebenden Verkehrswert (€ 201.100,00) liegt.Aus dem Inhalt der Punkte römisch drei
(1)und römisch vier
(1)des der grundbücherlichen Einverleibung zugrunde liegenden Kaufvertrages geht hervor, dass die gegenständlichen Liegenschaftsanteile zu einem Preis (€ 166.800,00) verkauft wurden, der unter dem dem Käufer nach Paragraph 15 g, Absatz 2, Ziffer eins, WGG bekanntzugebenden Verkehrswert (€ 201.100,00) liegt. Da sich somit die Gegenleistung offenkundig nicht an jenem Preis orientiert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblicherweise erzielbar wäre, liegen außergewöhnliche Verhältnisse im Sinne des § 26 Abs 3 GGG vor, die einer Heranziehung des mit der bP vereinbarten geringeren Kaufpreises als Bemessungsgrundlage entgegenstehen. Es ist daher der Verkehrswert

§ 26

Abs 1 GGG als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, welcher € 201.100,00 beträgt.Da sich somit die Gegenleistung offenkundig nicht an jenem Preis orientiert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblicherweise erzielbar wäre, liegen außergewöhnliche Verhältnisse im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, GGG vor, die einer Heranziehung des mit der bP vereinbarten geringeren Kaufpreises als Bemessungsgrundlage entgegenstehen. Es ist daher der Verkehrswert

Paragraph 26, Absatz eins, GGG als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, welcher € 201.100,00 beträgt. Die Argumentation der bP, im gegenständlichen Fall handle es sich nicht um ein einvernehmliches Abgehen vom Verkehrswert, sondern sei dieses in den gesetzlichen Preisbildungsvorschriften des WGG begründet, schlägt fehl, weil dieser Umstand der Annahme außergewöhnlicher Verhältnisse nicht entgegensteht. Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.5.2004, 2003/16/0469 mwN).Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu Paragraph eins, GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 13.5.2004, 2003/16/0469 mwN). Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W208.2178843.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.