RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2018 GeschäftszahlW213 2180279-1 SpruchW213 2180279-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission beim Militärkommando Tirol vom 21.08.2007 für "Tauglich" befunden. Am 25.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer unter GZ. P1028962/24-MilKdoT/Kdo/ErgAbt/2017, ein Einberufungsbefehl für den 01.10.2018 bis 31.03.2019 zugestellt. Mit Schreiben vom 13.11.2017 gab der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 ZDG ab.Mit Schreiben vom 13.11.2017 gab der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ZDG ab. Die belangte Behörde erließ in weitere Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete: "Gem. § 5a Abs. 4 in Verbindung mit § 5a Abs. 3 Z. 4 ZDG, BGBl. Nr. 679/1986 idgF. wird festgestellt: Das Recht zur Abgabe Ihrer Zivildiensterklärung vom 18.09.2017 war zu diesem Zeitpunkt gemäß § 5a Abs.1 Z. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 2,
- Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechts ausgeschlossen. Ihre Zivildiensterklärung hat daher Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen.""Gem. Paragraph 5 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 4, ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, idgF. wird festgestellt: Das Recht zur Abgabe Ihrer Zivildiensterklärung vom 18.09.2017 war zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, 2, Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechts ausgeschlossen. Ihre Zivildiensterklärung hat daher Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen." In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Rechtslage ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 15.11.2012 der Einberufungsbefehl zugestellt worden sei. Er habe jedoch erst am 13.11.2017 die verfahrensgegenständliche Zivildiensterklärung eingebracht. Demnach sei das Recht zur Abgabe der Zivildiensterklärung am Einbringungstag ausgeschlossen gewesen (5a Abs. 3 Z. 4 ZDG).In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Rechtslage ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 15.11.2012 der Einberufungsbefehl zugestellt worden sei. Er habe jedoch erst am 13.11.2017 die verfahrensgegenständliche Zivildiensterklärung eingebracht. Demnach sei das Recht zur Abgabe der Zivildiensterklärung am Einbringungstag ausgeschlossen gewesen (5a Absatz 3, Ziffer 4, ZDG). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er schon vor der Stellungskommission am 21.08.2007 erklärt habe Zivildienst leisten zu wollen. Aufgrund verschiedener schulischer Weiterbildungen sei er mit Einberufungsbefehl vom 15.11.2012 zum Wehrdienst einberufen worden. Wegen seines Studiums der Mikrobiologie sei der Antritt des Wehrdienstes mehrmals aufgeschoben worden. Er sei der Auffassung, dass der zuletzt erlassene Einberufungsbefehl vom 20.07.2017 Rechtskraft besitze und er daher Zivildiensterklärung bis zum zweiten Tag vor der Einberufung zum Grundwehrdienst einbringen könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass das Militärkommando Tirol dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.09.2017 mitgeteilt hat, dass bei ihm keine Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers eingelangt sei. Dennoch hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine Beweise für die von ihm behauptete postalische Einbringung der Zivildiensterklärung vorgelegt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die §§ 1 und 5a ZDG hab nachstehenden Wortlaut:Die Paragraphen eins und 5 a ZDG hab nachstehenden Wortlaut: "§
- (Verfassungsbestimmung)
(1)Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 ~ WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),"§ 1. (Verfassungsbestimmung)
(1)Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 ~ WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
- die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es ~ von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen ~ aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
- deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
(2)Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.
(3)Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.
(4)Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (§ 24 Abs. 3 WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 24 Abs. 4 WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.
(4)Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (Paragraph 24, Absatz 3, WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (Paragraph 24, Absatz 4, WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.
(5)Der Zivildienst ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten.
- Für Zivildienstpflichtige, die nach dem
- Dezember 2005 ihren Zivildienst antreten, dauert der ordentliche Zivildienst, sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist, neun Monate;
- für Zivildienstpflichtige, die vor dem
- Jänner 2006 ihren Zivildienst angetreten haben, dauert der ordentliche Zivildienst, sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist, zwölf Monate;
- Zivildienstpflichtige, deren Zivildienstpflicht durch die Zivildienstkommission oder Zivildienstoberkommission verfügt wurde, haben unbeschadet der Anrechnungsbestimmungen des § 7 Abs. 2 eine Dienstzeit von acht Monaten zu leisten.
- Zivildienstpflichtige, deren Zivildienstpflicht durch die Zivildienstkommission oder Zivildienstoberkommission verfügt wurde, haben unbeschadet der Anrechnungsbestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, eine Dienstzeit von acht Monaten zu leisten. § 5a
(1)Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,Paragraph 5 a,
(1)Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,
- wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder
- wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des Paragraph eins, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder
- wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Art. 78d B-VG) angehört, oder
- wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Artikel 78 d, B-VG) angehört, oder
- während es gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.
- während es gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 6, oder Paragraph 76 a, ruht.
(2)Ist der Zivildienstwerber nicht ausschließlich wegen einer der im Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden, so hat das ordentliche Gericht auf Antrag der Zivildienstserviceagentur mit Beschluß festzustellen, ob auf eine solche strafbare Handlung eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe entfallen ist. Gegen diesen Beschluß steht dem Zivildienstwerber und dem Staatsanwalt die binnen zwei Wochen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.
(2)Ist der Zivildienstwerber nicht ausschließlich wegen einer der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden, so hat das ordentliche Gericht auf Antrag der Zivildienstserviceagentur mit Beschluß festzustellen, ob auf eine solche strafbare Handlung eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe entfallen ist. Gegen diesen Beschluß steht dem Zivildienstwerber und dem Staatsanwalt die binnen zwei Wochen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.
(3)Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn
- feststeht, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 1 Abs. 1), oder
- feststeht, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (Paragraph eins, Absatz eins,), oder
- die Zivildiensterklärung unvollständig ist (§ 1 Abs. 1 und 3), oder
- die Zivildiensterklärung unvollständig ist (Paragraph eins, Absatz eins und 3), oder
- die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 1 Abs. 3), oder
- die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (Paragraph eins, Absatz 3,), oder
- ein Ausschlußgrund nach Abs. 1 vorliegt.
- ein Ausschlußgrund nach Absatz eins, vorliegt.
(4)Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat."
(4)Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (Paragraph 5, Absatz 4,), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Absatz 3, Ziffer 2,) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat." Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Zivildiensterklärung mehr als 16 Wochen nach Zustellung des Einberufungsbefehls abgegeben. Angesichts der klaren gesetzlichen Bestimmung des § 1 Abs. 2,
- Satz ZDG, wonach das Recht Zivildienst zu leisten vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls ruht, ist es evident, dass das Recht des Beschwerdeführer zur Abgabe einer Zivildiensterklärung zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Zivildiensterklärung geruht hat.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Zivildiensterklärung mehr als 16 Wochen nach Zustellung des Einberufungsbefehls abgegeben. Angesichts der klaren gesetzlichen Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, 2, Satz ZDG, wonach das Recht Zivildienst zu leisten vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls ruht, ist es evident, dass das Recht des Beschwerdeführer zur Abgabe einer Zivildiensterklärung zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Zivildiensterklärung geruht hat. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei der Auffassung, dass der zuletzt erlassene Einberufungsbefehl vom 20.07.2017 Rechtskraft besitze und er daher Zivildiensterklärung bis zum zweiten Tag vor der Einberufung zum Grundwehrdienst einbringen könne, ist damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne des § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG ist nicht der Antritt des Grundwehrdienstes, sondern der Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls. Im vorliegenden Fall erfolgte dies am 25.07.
- Zum Zeitpunkt der Abgabe der verfahrensgegenständlichen Zivildiensterklärung (13.11.2017) ruhte daher das Recht des Beschwerdeführers Zivildienst zu leisten.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei der Auffassung, dass der zuletzt erlassene Einberufungsbefehl vom 20.07.2017 Rechtskraft besitze und er daher Zivildiensterklärung bis zum zweiten Tag vor der Einberufung zum Grundwehrdienst einbringen könne, ist damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG ist nicht der Antritt des Grundwehrdienstes, sondern der Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls. Im vorliegenden Fall erfolgte dies am 25.07.
- Zum Zeitpunkt der Abgabe der verfahrensgegenständlichen Zivildiensterklärung (13.11.2017) ruhte daher das Recht des Beschwerdeführers Zivildienst zu leisten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt ist, angesichts der völlig klaren Rechts- und Sachlage die hier maßgebliche Frage des Ruhens des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung, als geklärt zu betrachten.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt ist, angesichts der völlig klaren Rechts- und Sachlage die hier maßgebliche Frage des Ruhens des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung, als geklärt zu betrachten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W213.2180279.1.00