Obsah (14)
Art. 133§ 14§ 2§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2018 GeschäftszahlW217 2165044-1 SpruchW217 2165044-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Frau XXXX (in der Folge: BF) begehrte mit Schreiben vom 01.02.2017, eingelangt beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) am 07.02.2017, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
- Frau römisch 40 (in der Folge: BF) begehrte mit Schreiben vom 01.02.2017, eingelangt beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) am 07.02.2017, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. In der Folge gab die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Im auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 19.04.2017 basierenden Gutachten vom 26.04.2017 wurde von Frau Dr. XXXX im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In der Folge gab die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Im auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 19.04.2017 basierenden Gutachten vom 26.04.2017 wurde von Frau Dr. römisch 40 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Implantation einer biologischen Aortenklappenprothese 01/2017 Derzeitige Beschwerden: Ich leide an einen Androgenitalen Syndrom und mußte schon als Kind hohe Dosen von Cortison nehmen, jetzt sind es nur noch niedrige Dosen. Damit bin ich auch gut eingestellt, Beschwerden habe ich keine. Ich hatte jetzt eine Herzklappenoperation. Ich habe ab und zu ein Herzstechen und einen unregelmäßigen Herzschlag. 2 weitere Herzklappen sind auch undicht, aber nicht operationswürdig. Ich mache regelmäßig Sport. Von meiner Thrombose sehr habe ich noch immer eine Taubes Gefühl im linken Bein. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Macoumar, Concor, Hydrocortone, Vit B Sozialanamnese: verheiratet, getrennt lebend, 2 Kinder, Psychotherapeutin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Aortenklappenendokarditis bei bicuspid angelegter Aortenklappe mit Ringabszess -Strichaufzählung Hochgradige Aortenklappenstenose (MG 63,7mmHg KÖF 0,7cm2) -Strichaufzählung Hochgradige Aortenklappeninsuffizienz -Strichaufzählung Thrombose der linken V. tibialis postThrombose der linken römisch fünf. tibialis post Operation am 14.01.2017: -Strichaufzählung Exclusion des Wurzelabszesses bzw. Decken der Perforationsstelle mit einem glutaraldehydfixierten Rinderperikardpatch, somit Wiederherstellung und Rekonstruktion der Aortenwurzel -Strichaufzählung Implantation einer biologischen Aortenklappenprothese Magna EASE der Größe 23 mm Vorläufiger Entlassungbericht PVA SKA-RZ XXXX vom 27.07.2017Vorläufiger Entlassungbericht PVA SKA-RZ römisch 40 vom 27.07.2017 Echo Kontrolle in ca 6 Monaten (Gradient und Bioklappe sowie Mitral und Trikuspidalkalappeninsuffizienz mittelgradig} Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: zufriedenstellend Ernährungszustand: zufriedenstellend Größe: 162,00 cm Gewicht: 60,00 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer Status - Fachstatus: 51 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet Caput, Visus: unauffällig Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch, med. Sterniotomienarbe Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo; Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei. Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird unauffällig angegeben, Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird links als vermindert keine Varikositas, keine Ödeme bds., Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 0 cm, Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS frei beweglich, im Bereich der BWS+LWS endlagig eingeschränkt Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig Status Psychicus: bewußtseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd.Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr Gdb % 1 Implantation einer biologischen Aortenklappenprothese Fixer Richtsatz 05.06.04 30 2 Androgenitales Syndrom unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert. 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Eine Mitral und Tirkuspidalalappeninsuffizienz, ohne weitere therapeutische Konsequenz erreichen keinen GdB. Sensibilitätsstörung nach Thrombose der linken unteren Extremität erreichen keinen GdB. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JArömisch zehn JA (..)"
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2017 wurde der am 07.02.2017 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30%.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der BF, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass ihr infolge eines Herzleidens eine biologische Aortenklappenprothese implantiert worden sei. Sie sei eine Hochrisikopatientin. Zusätzlich leide sie an einer mittelgradigen Mitral- und Trikuspedialklappeninsuffizienz. Infolge des Herzleidens leide sie an einem herabgesetzten Allgemein- und Ernährungszustand sowie an einem geschwächten Immunsystem. Dieses geschwächte Immunsystem, welches sich durch die entzündlichen Erkrankungen äußere, bedeute zusätzlich eine Belastung für das ohnehin schon geschwächte Herz der BF. Die Schäden an der Mitral- und Trikuspidalklappe seien nicht berücksichtigt worden, ebenso wenig wie die ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussungen zwischen dem Herzleiden und dem herabgesetzten Immunsystem bzw. Ernährungs- und Allgemeinzustand. Ebenso hätten die Stenosen der Mitral- und Trikuspidalklappe zusätzlich eingestuft werden müssen und würden eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bedingen.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.07.2017 von der belangten Behörde vorgelegt. Dieses ersuchte um Erstellung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens.
- Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin, führt in ihrem Sachverständigengutachten vom 25.11.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF wie folgt aus:
- Dr. römisch 40 , FÄ für Innere Medizin, führt in ihrem Sachverständigengutachten vom 25.11.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF wie folgt aus: "Anamnese Siehe auch Vorgutachten Seit Kindheit androgenitales Syndrom bekannt, unter Medikation komplikationslos eingestellt. Im Jänner wurde eine Aortenklappenendokarditis bei bicuspide Aortenklappe wegen hochgradigem kombiniertem Vitium operativ saniert. Im Juli 2017 war die BF neuerlich im XXXX . Es wurde eine neuerliche Aortenklappenendokarditis festgestellt, diese mußte neuerlich operativ saniert werden, zusätzlich Deckung eines Pseudoaneurysmas. Eine Blutkultur im August 2017 zeigte kein Wachstum. Anschließend Rehab Aufenthalt in XXXX , der Befund ist nicht vorliegend, wurde auch nicht nachgereicht.Im Jänner wurde eine Aortenklappenendokarditis bei bicuspide Aortenklappe wegen hochgradigem kombiniertem Vitium operativ saniert. Im Juli 2017 war die BF neuerlich im römisch 40 . Es wurde eine neuerliche Aortenklappenendokarditis festgestellt, diese mußte neuerlich operativ saniert werden, zusätzlich Deckung eines Pseudoaneurysmas. Eine Blutkultur im August 2017 zeigte kein Wachstum. Anschließend Rehab Aufenthalt in römisch 40 , der Befund ist nicht vorliegend, wurde auch nicht nachgereicht. Status: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe : 160cm Gewicht: 60kg Blutdruck: 110/80 HNAP frei, keine Lippenzyanose, Thorax: Narbe bland, symmetrisch, Pulmo: VA, SKS, Herztöne: Systolikum, rhythmisch, normofrequent Abdomen: BD im TN, Leber und Milz nicht palpabel, Dg lebhaft, Schmerzen rechter UB, keine Resistenzen UE: keine Ödeme, Fußpulse an den üblichen Lokalisationen palpabel Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gangbild: unauffällig, Hilfsmittel: keine Medikation: Marcoumar noch für 2 Wochen, Concor, Hydrocortone, Astonin, Vitamin B Jetzige Beschwerden: Die Konzentration hat abgenommen, eine ambulante Rehab ist noch geplant, sie fühlt sich müde, schwindelig, die Dauerantibiotikatherapie ist ein Horror. Alles ist sehr unklar, seit der letzten OP kein Fieber, zusätzlich ist ein Nerv beleidigt, sie hat ein Taubheitsgefühl in der linken Wade. SA: Verheiratet, 2 Kinder, selbständige Psychotherapeutin Feststellung des Grades der Behinderung: 1 Implantation einer biologischen Aortenklappe 050604 30 Neuerliche Operation mitberücksichtigt 2 Androgenitales Syndrom^ 090101 10 Unterer Rahmensatz, da unter Medikation stabiler Verlauf GdB: 30vH Begründung: Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 nicht weiter erhöht, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht. Beantwortung der Fragen: Ad 1.1: In ihrem Beschwerdeschreiben gibt die BF an, dass sie ein geschwächtes Immunsystem habe, welches eine Belastung für das geschwächte Herz bedeute. Zusätzlich wurden die Mitral- und Trikuspidalklappenschäden nicht berücksichtigt bei herabgesetzten Allgemein- und Ernährungszustand. Zum Zeitpunkt der Untersuchung wurde festgestellt, dass im Akt der im VGA angeführte Echocardiografiebefund aus dem SKA-RZ XXXX nicht vorliegend ist. Die BF wurde ersucht den Befund nachzureichen, dies ist bis nunmehr 21.11.2017 nicht erfolgt, somit ist es nicht möglich eine Aussage zu weiteren betroffenen Herzklappen zu belegen.Zum Zeitpunkt der Untersuchung wurde festgestellt, dass im Akt der im VGA angeführte Echocardiografiebefund aus dem SKA-RZ römisch 40 nicht vorliegend ist. Die BF wurde ersucht den Befund nachzureichen, dies ist bis nunmehr 21.11.2017 nicht erfolgt, somit ist es nicht möglich eine Aussage zu weiteren betroffenen Herzklappen zu belegen. Bei der hierorts durchgeführten persönlichen Begutachtung war die BF kardial und respiratorisch kompensiert, sowie in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Auch liegen keinerlei Befunde vor, welche eine behinderungsrelevante, andauernde Immunschwäche dokumentieren würden. Vielmehr ist das androgenitale Syndrom unter regelmäßiger Therapie kompensiert, Elektrolytentgleisungen liegen keine vor, auch wurden keine weiteren Fieberanfälle berichtet. Auch die neuerliche Operation begründet keine Erhöhung des GdB, da die Aortenklappe nach den vorliegenden Befunden nunmehr neuerlich chrirurgisch saniert ist. Ad 2.1: Abl: 31-32 Zum Zeitpunkt der Begutachtung ist die BF in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand, wie im VGA offenbar auch. Eine Leistungseinschränkung kann durch die vorliegenden Befunde nicht objektiviert werden. Wie oben angeführt liegt zum Zeitpunkt der Begutachtung kein aktueller Echocardiografiebefund vor, wurde auch nicht nachgereicht trotz Ersuchen meinerseits. Somit kann keine Aussage zu den weiteren Herzklappenerkrankungen gemacht werden. Zum Zeitpunkt der Begutachtung gibt die BF an, seit der letzten Operation im Juli 2017 keine weiteren Fieberschübe zu haben. Abl 6-14: Unvollständiger Arztbrief Herz/Thoraxchirurgie XXXX 14.1.-24.1.2017:Unvollständiger Arztbrief Herz/Thoraxchirurgie römisch 40 14.1.-24.1.2017: hier ist kein vollständiger Echobefund vorliegend. Abl 10: Plegeentlassungsbericht: Pat ist selbständig und bedarf keiner Unterstützung Abl 11-14: Für die Fragestellung nicht relevant. Nach neuerlicher persönlicher Begutachtung und nach Durchsicht aller vorliegenden Befunde ergibt sich keine Änderung des GdB im Vergleich zum Vorgutachten Abl 15-17."
- Mit Schreiben vom 28.11.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF und der belangten Behörde das Gutachten Dris. XXXX zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
- Mit Schreiben vom 28.11.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF und der belangten Behörde das Gutachten Dris. römisch 40 zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
- Mit Schreiben 21.12.2017 teilte der Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld. mit, dass die aufliegende Vollmacht mit sofortiger Wirkung aufgekündigt wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des Vorliegens der Begünstigteneigenschaft
§ 14Abs. 1 BEinst
G waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen zu überprüfen.Zur Feststellung des Vorliegens der Begünstigteneigenschaft
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen zu überprüfen. 1. Feststellungen: Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G konnten nicht festgestellt werden. Die BF ist am XXXX geboren, hat ihren Wohnsitz im Inland und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht in Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit.Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG konnten nicht festgestellt werden. Die BF ist am römisch 40 geboren, hat ihren Wohnsitz im Inland und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht in Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit. Bei der BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Implantation einer biologischen Aortenklappe -Strichaufzählung Androgenitales Syndrom^ Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 30 v.H. Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung der BF in der Höhe von 30 v.H. beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 27.09.
- In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Sachverständige setzt sich auf Grundlage von persönlicher Begutachtung sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden objektivierten Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Soweit in diesem Gutachten ausgeführt ist, dass die BF ersucht wurde, den Echokardiographiebefund aus dem SKA-RZ XXXX nachzureichen, dies sei bis nunmehr 21.11.2017 nicht erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Mitwirkungspflicht an der BF liegt, entsprechende Befunde für die behaupteten Funktionseinschränkungen vorzulegen. Dieser Mitwirkungspflicht kam die BF nicht nach.Soweit in diesem Gutachten ausgeführt ist, dass die BF ersucht wurde, den Echokardiographiebefund aus dem SKA-RZ römisch 40 nachzureichen, dies sei bis nunmehr 21.11.2017 nicht erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Mitwirkungspflicht an der BF liegt, entsprechende Befunde für die behaupteten Funktionseinschränkungen vorzulegen. Dieser Mitwirkungspflicht kam die BF nicht nach. Zum Vorbringen der BF in der Beschwerde, die Mitral- und Trikuspidalklappenschäden bei herabgesetztem Allgemein- und Ernährungszustand seien nicht berücksichtigt worden, bestätigt das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX , dass die BF kardial und respiratorisch kompensiert sowie in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand war. Dies spiegelt sich auch im Status des Gutachtens wider (siehe "Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: normal. Größe: 160cm,Zum Vorbringen der BF in der Beschwerde, die Mitral- und Trikuspidalklappenschäden bei herabgesetztem Allgemein- und Ernährungszustand seien nicht berücksichtigt worden, bestätigt das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , dass die BF kardial und respiratorisch kompensiert sowie in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand war. Dies spiegelt sich auch im Status des Gutachtens wider (siehe "Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: normal. Größe: 160cm, Gewicht: 60kg, Blutdruck: 110/80; HNAP frei, keine Lippenzyanose, Herztöne: Systolikum, rhythmisch, normofrequent"). Hinsichtlich der in der Beschwerde beschriebenen Fieberanfälle führte die BF anlässlich der Begutachtung am 27.09.2017 selbst aus, seit der letzten OP im Juli 2017 keine weiteren Fieberschübe zu haben. Ebenso führte die Sachverständige aus, dass keinerlei Befunde vorliegen, die eine behinderungsrelevante, andauernde Immunschwäche dokumentieren würden. Vielmehr sei das androgenitale Syndrom unter regelmäßiger Therapie kompensiert, Elektrolytentgleisungen würden keine vorliegen, es sei von keinen weiteren Fieberanfällen berichtet worden. Auch die neuerliche Operation begründe keine Erhöhung des GdB, da die Aortenklappe nach den vorliegenden Befunden nunmehr neuerlich chrirurgisch saniert sei. Das Gutachten Dris. XXXX setzt sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den von der BF vorgelegten Befunden, sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, auseinander. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.Das Gutachten Dris. römisch 40 setzt sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den von der BF vorgelegten Befunden, sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, auseinander. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Die BF ist dem eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten trotz ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht und damit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.6.2000, Zl. 2000/11/0093).Die BF ist dem eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten trotz ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht und damit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.6.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,).Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 46 BBG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Paragraph 46, BBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Die Einführung der Neuerungsbeschränkung erfolgte mit der gleichen Gesetzesnovelle, mit der auch eine (vom VwGVG abweichende) Verlängerung der dem Sozialministeriumservice eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung festgelegt wurde. Aus den parlamentarischen Materialien folgt, dass der Gesetzgeber zwischen der Schaffung großzügigerer Möglichkeiten der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen einerseits und der Beschränkung neuer Tatsachen und Beweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unmittelbaren Zusammenhang ("im Gegenzug") gesehen hat. Die Regierungsvorlage erläutert dies wie folgt (527 BlgNR
- GP, 4-5): "In der Praxis hat sich gezeigt, dass neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung von neuen Sachverständigen häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher die derzeit für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Hierdurch bleibt es einerseits Menschen mit Behinderung unbenommen, im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Außerdem wird es dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermöglicht in erster Instanz eine fundierte Entscheidung zu treffen, sodass die Menschen mit Behinderung durch eine gesamt zu erwartende kürzere Verfahrensdauer schneller zu ihrem Recht kommen. Im Gegenzug soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden..." Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR
- GP) zum Ausdruck, wo es heißt: "Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt dazu fest, dass dieses Neuerungsverbot nur unmittelbar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch für die Beschwerdevorentscheidung gilt. Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass das Sozialministeriumsservice die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung einschließlich einer allfälligen Beweisergänzung im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie nutzen wird, auf jeden Fall jedoch bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat."Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck, wo es heißt: "Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt dazu fest, dass dieses Neuerungsverbot nur unmittelbar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch für die Beschwerdevorentscheidung gilt. Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass das Sozialministeriumsservice die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung einschließlich einer allfälligen Beweisergänzung im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie nutzen wird, auf jeden Fall jedoch bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat." Da die gegenständliche Beschwerde, welche seitens der belangten Behörde vorgelegt wurde, am 21.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, wäre der Befund über den Rehab Aufenthalt in XXXX im Anschluss an die OP im Juli 2017, welchen die BF – wie die Fachärztin in ihrem Gutachten ausführte - nicht nachgereicht hat, bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung nicht heranzuziehen gewesen.Da die gegenständliche Beschwerde, welche seitens der belangten Behörde vorgelegt wurde, am 21.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, wäre der Befund über den Rehab Aufenthalt in römisch 40 im Anschluss an die OP im Juli 2017, welchen die BF – wie die Fachärztin in ihrem Gutachten ausführte - nicht nachgereicht hat, bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung nicht heranzuziehen gewesen. Da ab Antrag ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Die BF hat jedoch die Möglichkeit, allenfalls neue Befunde, wie beispielsweise über den Rehab Aufenthalt in XXXX , sollte sie daraus ein anderes Verfahrensergebnis (etwa einen höheren Grad der Behinderung) ableiten wollen - im Wege eines neuen Antrags bei der belangten Behörde geltend zu machen.Die BF hat jedoch die Möglichkeit, allenfalls neue Befunde, wie beispielsweise über den Rehab Aufenthalt in römisch 40 , sollte sie daraus ein anderes Verfahrensergebnis (etwa einen höheren Grad der Behinderung) ableiten wollen - im Wege eines neuen Antrags bei der belangten Behörde geltend zu machen. Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung der BF mit 30 % festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung der BF mit 30 % festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Die Beschwerde war mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die BF aufgrund ihrer Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W217.2165044.1.00