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{'item': 'W221 2158096-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2018 GeschäftszahlW221 2158096-1 SpruchW221 2158096-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela U

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 07.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung des Vorrückungsstichtages und der besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung des Altrechts ab dem Stichtag 01.01.2014, in eventu die Neubemessung des dem Überleitungsbetrag zugrunde gelegten Gehalts nach Altrecht sowie die Auszahlung der sich aus diesen Feststellungen ergebenden Gehaltsdifferenz. Begründend führte er darin aus, dass die Zeiten seines Schulbesuches ab der Vollendung seiner Schulpflicht bisher nicht gehaltswirksam berücksichtigt worden seien. Mit Bescheid des XXXX vom 11.04.2017, zugestellt am selben Tag, wurde der Antrag auf Feststellung des Vorrückungsstichtages und der besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung des Altrechts ab dem Stichtag 01.01.2014 gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 DVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass bereits bei der Ernennung zum Richter des XXXX mit Bescheid des XXXX vom 14.01.2014, Zl. XXXX, der Vorrückungsstichtag nach der am 01.01.2014 geltenden Rechtslage und somit unter Berücksichtigung seiner Schulzeiten vor dem

  1. Lebensjahr ermittelt und festgestellt worden sei. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2014, W213 2003858-1, als unbegründet abgewiesen und die gegen diese Entscheidung erhobene Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 01.07.2015, Ro 2014/12/0066, zurückgewiesen worden. Da über den nunmehr gestellten Antrag somit bereits vollinhaltlich entschieden worden sei, sei dieser als unzulässig zurückzuweisen.Mit Bescheid des römisch 40 vom 11.04.2017, zugestellt am selben Tag, wurde der Antrag auf Feststellung des Vorrückungsstichtages und der besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung des Altrechts ab dem Stichtag 01.01.2014 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, DVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass bereits bei der Ernennung zum Richter des römisch 40 mit Bescheid des römisch 40 vom 14.01.2014, Zl. römisch 40 , der Vorrückungsstichtag nach der am 01.01.2014 geltenden Rechtslage und somit unter Berücksichtigung seiner Schulzeiten vor dem
  2. Lebensjahr ermittelt und festgestellt worden sei. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2014, W213 2003858-1, als unbegründet abgewiesen und die gegen diese Entscheidung erhobene Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 01.07.2015, Ro 2014/12/0066, zurückgewiesen worden. Da über den nunmehr gestellten Antrag somit bereits vollinhaltlich entschieden worden sei, sei dieser als unzulässig zurückzuweisen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass der Spruch des Bescheides vom 14.01.2014 ausschließlich auf Festsetzung seines Vorrückungsstichtages gelautet habe und somit Aktenwidrigkeit vorliege, wenn behauptet werde, dass auch über seinen Antrag auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung entschieden worden sei. Auch sei über seine Eventualanträge nicht entschieden worden, weshalb die Behörde diesbezüglich säumig sei. Es ginge darum, dass richtigerweise gemäß Altrecht und Unionsrecht nur von einer Verweildauer von zwei Jahren in der Gehaltsstufe 1 ausgegangen werden dürfe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit XXXX als Richter des XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der Beschwerdeführer steht seit römisch 40 als Richter des römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid des XXXX vom 14.01.2014, Zl. XXXX, wurde der XXXX als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festgesetzt. Dabei wurden die Zeiten nach dem
  4. Juni der Absolvierung der
  5. Schulstufe ( XXXX ) berücksichtigt.Mit Bescheid des römisch 40 vom 14.01.2014, Zl. römisch 40 , wurde der römisch 40 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festgesetzt. Dabei wurden die Zeiten nach dem
  6. Juni der Absolvierung der
  7. Schulstufe ( römisch 40 ) berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer wegen des Überstellungsverlusts fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 18.08.2014, W213 2003858-1, abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.07.2015, Ro 2014/12/0066, zurückgewiesen.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
  9. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG, GehG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG, GehG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der (anwaltliche vertretene) Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden. Zu A)
  10. Der für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) lauten: "Anwendungsbereich § 1.

(1)Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden "Dienstverhältnis" genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.Paragraph eins,
(1)Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden "Dienstverhältnis" genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.
(2)
(4)[ ] Zu § 68 AVGZu Paragraph 68, AVG § 13.
(1)In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.Paragraph 13,
(1)In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.
(2)Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Abs. 1 und gemäß § 68 Abs. 2 AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 AVG ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,
(2)Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Absatz eins und gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,
  1. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des § 68 AVG oder
  2. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des Paragraph 68, AVG oder
  3. im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG - ausgenommen in den Fällen des Abs. 1 - abändern oder aufheben.angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG - ausgenommen in den Fällen des Absatz eins, - abändern oder aufheben.
(3)Zur Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 2 ist, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 6 zweiter Satz handelt, die Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt.
(3)Zur Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz 2, ist, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, zweiter Satz handelt, die Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt.
(4)Die Nichtigerklärung im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 1 AVG ist jedenfalls innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem der zuständigen Dienstbehörde der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid bekanntgeworden ist, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides.
(4)Die Nichtigerklärung im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG ist jedenfalls innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem der zuständigen Dienstbehörde der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid bekanntgeworden ist, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides.
(5)Die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG reicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtigerklärte Bescheid erlassen worden ist."
(5)Die Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG reicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtigerklärte Bescheid erlassen worden ist." 2. § 68 AVG lautet:2. Paragraph 68, AVG lautet: "Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)-
(7)[ ]"
  1. Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer sowohl die Feststellung des Vorrückungsstichtages als auch der besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung des Altrechts ab dem Stichtag 01.01.
  2. Die belangte Behörde hat diese Anträge wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kommt nicht in Betracht (vgl. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt nicht in Betracht vergleiche dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet. Nach § 13 Abs. 1 DVG ist in Dienstrechtsangelegenheiten eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.Nach Paragraph 13, Absatz eins, DVG ist in Dienstrechtsangelegenheiten eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. § 13 Abs. 2 DVG umfasst mit seinen Verweisen auf § 13 Abs. 1 sowie auf § 68 Abs. 2 und § 68 Abs. 4 AVG nur die Aufhebung und Abänderung rechtskräftiger Bescheide von Amts wegen.Paragraph 13, Absatz 2, DVG umfasst mit seinen Verweisen auf Paragraph 13, Absatz eins, sowie auf Paragraph 68, Absatz 2 und Paragraph 68, Absatz 4, AVG nur die Aufhebung und Abänderung rechtskräftiger Bescheide von Amts wegen. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus dem gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 DVG anwendbaren § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist oder die Voraussetzungen des § 13 DVG vorliegen. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (VwGH 27.09.2000, 98/12/0057).Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus dem gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, DVG anwendbaren Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist oder die Voraussetzungen des Paragraph 13, DVG vorliegen. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14.01.2014, Zl. XXXX, der XXXX als Vorrückungsstichtag festgesetzt. Dabei wurden die Zeiten nach dem
  3. Juni der Absolvierung der
  4. Schulstufe ( XXXX ) berücksichtigt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen, sodass der Bescheid in Rechtskraft erwuchs.Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14.01.2014, Zl. römisch 40 , der römisch 40 als Vorrückungsstichtag festgesetzt. Dabei wurden die Zeiten nach dem
  5. Juni der Absolvierung der
  6. Schulstufe ( römisch 40 ) berücksichtigt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen, sodass der Bescheid in Rechtskraft erwuchs. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf Feststellung des Vorrückungsstichtages zur Berücksichtigung von Zeiten seines Schulbesuches ab der Vollendung seiner Schulpflicht entschiedene Sache vorliegt. Die Beschwerde ist daher in diesem Umfang abzuweisen und der diesbezügliche Spruch des angefochtene Bescheides mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Rechtsgrundlage für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache §§ 1 und 13 DVG iVm § 68 Abs. 1 AVG lautet (vgl. zB VwGH 07.09.2005, 2002/12/0154).Die Beschwerde ist daher in diesem Umfang abzuweisen und der diesbezügliche Spruch des angefochtene Bescheides mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Rechtsgrundlage für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache Paragraphen eins und 13 DVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet vergleiche zB VwGH 07.09.2005, 2002/12/0154). Demgegenüber wird mit dem Bescheid vom 14.01.2014 über die besoldungsrechtliche Stellung nicht abgesprochen, sodass hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung keine entschiedene Sache vorliegt. Daran ändert auch der unter der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 14.01.2014 angehängte Hinweis zur besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers nichts, weil einem solchen Hinweis keine rechtsgestaltende Wirkung zukommt. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, über diesen Antrag inhaltlich zu entscheiden, weshalb der zurückweisende Bescheid in diesem Umfang ersatzlos aufzuheben ist. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W221.2158096.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.