← Österreich

{'item': 'W250 2174619-1'}

Obsah (11)§ 22aArt. 133§ 34§ 76§ 46§§ 52a§ 57§ 77§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2018 GeschäftszahlW250 2174619-1 SpruchW250 2174619-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERM

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom vom 02.10.2017, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 02.10.2017 bis 05.10.2017 für rechtswidrig erklärt.Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom vom 02.10.2017, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 02.10.2017 bis 05.10.2017 für rechtswidrig erklärt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein chinesischer Staatsangehöriger, wurde am 30.09.2017 in einem Restaurant arbeitend aufgegriffen und auf Grund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet)

§ 34Abs.

1 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Der BF wies sich mit einem tschechischen Führerschein aus, weitere Dokumente konnte er nicht vorlegen.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein chinesischer Staatsangehöriger, wurde am 30.09.2017 in einem Restaurant arbeitend aufgegriffen und auf Grund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet)

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Der BF wies sich mit einem tschechischen Führerschein aus, weitere Dokumente konnte er nicht vorlegen.

  1. Am 01.10.2017 wurde der von 24.09.2009 bis 23.09.2019 gültige chinesische Reisepass des BF bei der Polizeiinspektion XXXX abgegeben. Ausgestellt wurde dieses Dokument von der Botschaft der Volksrepublik China in XXXX , darin vermerkt war auch ein Visum für die Tschechische Republik, gültig von 01.09.2017 bis 29.11.2017.
  2. Am 01.10.2017 wurde der von 24.09.2009 bis 23.09.2019 gültige chinesische Reisepass des BF bei der Polizeiinspektion römisch 40 abgegeben. Ausgestellt wurde dieses Dokument von der Botschaft der Volksrepublik China in römisch 40 , darin vermerkt war auch ein Visum für die Tschechische Republik, gültig von 01.09.2017 bis 29.11.
  3. Am 02.10.2017 wurde der BF vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er in Österreich noch nie einen Asylantrag gestellt habe und im September 2017 von XXXX nach Österreich eingereist sei, da er in jenem Restaurant, in dem er aufgegriffen worden sei, seit Sommer 2014 Gesellschaftsanteile von 30 % besitze. Er sei am 04.10.2006 von China nach Tschechien gereist und halte sich seither dort auf. Nach Österreich sei er öfter eingereist, seit er die genannten Gesellschaftsanteile besitze. Als Gesellschafter treffe er keine Entscheidungen, er arbeite aber mit, indem er Teller wasche. Bezahlung habe er für diese Tätigkeit nicht erhalten. Er müsse dies nicht machen und komme auch gelegentlich nur in das Restaurant um an den Automaten zu spielen. Er wohne im Hotel, das sich oberhalb des Restaurants befinde. Seinen Lebensunterhalt finanziere er sich als Tellerwäscher in einem Chinalokal in Tschechien. Er wolle nicht nach China zurückkehren, da er über einen tschechischen Aufenthaltstitel verfüge. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, seine Ehefrau, seine beiden Kinder und seine Eltern befänden sich in China. Er verfüge über kein Vermögen und habe in Österreich keinen festen Wohnsitz. Er sei gesund und benötige keine Medikamente.
  4. Am 02.10.2017 wurde der BF vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er in Österreich noch nie einen Asylantrag gestellt habe und im September 2017 von römisch 40 nach Österreich eingereist sei, da er in jenem Restaurant, in dem er aufgegriffen worden sei, seit Sommer 2014 Gesellschaftsanteile von 30 % besitze. Er sei am 04.10.2006 von China nach Tschechien gereist und halte sich seither dort auf. Nach Österreich sei er öfter eingereist, seit er die genannten Gesellschaftsanteile besitze. Als Gesellschafter treffe er keine Entscheidungen, er arbeite aber mit, indem er Teller wasche. Bezahlung habe er für diese Tätigkeit nicht erhalten. Er müsse dies nicht machen und komme auch gelegentlich nur in das Restaurant um an den Automaten zu spielen. Er wohne im Hotel, das sich oberhalb des Restaurants befinde. Seinen Lebensunterhalt finanziere er sich als Tellerwäscher in einem Chinalokal in Tschechien. Er wolle nicht nach China zurückkehren, da er über einen tschechischen Aufenthaltstitel verfüge. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, seine Ehefrau, seine beiden Kinder und seine Eltern befänden sich in China. Er verfüge über kein Vermögen und habe in Österreich keinen festen Wohnsitz. Er sei gesund und benötige keine Medikamente.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.10.2017 wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG Fluchtgefahr vor allem deshalb bestehe, da der BF über keine Meldeadresse verfüge und illegal gearbeitet habe. Der BF habe sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen, weshalb die Sicherung der Abschiebung erforderlich sei. Aus der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.10.2017 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG Fluchtgefahr vor allem deshalb bestehe, da der BF über keine Meldeadresse verfüge und illegal gearbeitet habe. Der BF habe sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen, weshalb die Sicherung der Abschiebung erforderlich sei. Aus der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Ein gelinderes Mittel habe nicht angeordnet werden können, da davon auszugehen sei, dass der BF abermals untertauchen werde, so wie er es bereits getan habe. Im Fall des BF sei eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass er sich dem Verfahren entziehen werde, die aber in der Gesamtschau einen Sicherungsbedarf ergäben. Der BF habe sich bereits dem Verfahren entzogen, indem er untergetaucht sei und während des illegalen Aufenthalts nicht amtlich gemeldet gewesen sei bzw. unterstandslos gewesen sei. Dieser Bescheid wurde dem BF durch persönliche Übernahme am 02.10.2017 zugestellt.

  1. Am 04.10.2017 wurde dem Bundesamt vom Polizeikooperationszentrum Drasenhofen mitgeteilt, dass der BF über einen von 01.09.2017 bis 29.11.2017 gültigen Aufenthaltstitel in der Tschechischen Republik verfügt.
  2. Am 05.10.2017 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
  3. Mit Schreiben vom 11.10.2017 hat der BF durch seinen ausgewiesenen Parteienvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 02.10.2017 beim Bundesamt eingebracht. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er nicht illegal eingereist sei und keiner illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Zum Beweis dafür legte er der Beschwerde das Gutachten eines Steuerprüfers bei. Der BF verfüge auch über ausreichend Barmittel, da er in Österreich erheblich in ein Unternehmen investiert habe und ihm dort auch eine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden sei. Es sei auch nicht richtig, dass der BF in keinster Weise gewillt gewesen sei, am Verfahren teilzunehmen. Es lägen keine Gründe vor, womit eine Schubhaft gerechtfertigt sei, da der BF ganz offen seine Situation mitgeteilt habe und eine gültige Aufenthaltsberechtigung für den Schengenraum habe. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Kosten wurden nicht beantragt.
  4. Das Bundesamt legte am 25.10.2017 die Schubhaftbeschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben, Kosten wurden nicht beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen:
  6. Zum Verfahrensgang Der unter I.
  7. bis I.
  8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
  9. bis römisch eins.
  10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
  11. Zur Person des BF 2.
  12. Der BF ist volljährig und chinesischer Staatsangehöriger. Er verfügt über einen von der Botschaft der Volksrepublik China in XXXX ausgestellten, von 24.09.2009 bis 23.09.2019 gültigen chinesischen Reisepass. Seine Identität steht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, er hat in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF ist in Österreich unbescholten.2.
  13. Der BF ist volljährig und chinesischer Staatsangehöriger. Er verfügt über einen von der Botschaft der Volksrepublik China in römisch 40 ausgestellten, von 24.09.2009 bis 23.09.2019 gültigen chinesischen Reisepass. Seine Identität steht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, er hat in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF ist in Österreich unbescholten. 2.
  14. Der BF verfügte über ein von 01.09.2017 bis 29.11.2017 gültiges Visum der Tschechischen Republik. 2.
  15. Der BF war gesund und nahm keine Medikamente ein. Er war haftfähig. 2.
  16. Der BF befand sich von 02.10.2017 bis 05.10.2017 in Schubhaft.
  17. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 3.
  18. Der BF verfügt seit 06.03.2014 über eine Meldeadresse in Österreich am Sitz jener GmbH, deren Gesellschafter er mit einem Gesellschaftsanteil von 40 % ist. 3.
  19. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nicht am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitgewirkt hat. Der BF hat insofern am Verfahren mitgewirkt, als er wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat und sich vor seiner Festnahme an seiner Meldeadresse aufgehalten hat. 3.
  20. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen des BF. 3.
  21. Der BF verfügt in Österreich über Gesellschaftsanteile von 40 % an einer GmbH. 3.
  22. Der BF verfügte über kein Vermögen, um sich den Aufenthalt in Österreich zu finanzieren.
  23. Beweiswürdigung:
  24. Zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Vorliegen eines gültigen chinesischen Reisepasses ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie dieses Dokumentes. Darin ist auch das zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft gültige Visum der Tschechischen Republik ersichtlich, dessen Bestehen auch durch die Erhebungen des Polizeikooperationszentrums Drasenhofen im Schreiben vom 04.10.2017 (AS 151) bestätigt wird. Die Unbescholtenheit des BF steht auf Grund der Auskunft aus dem Strafregister fest. Dass der BF gesund ist und keine Medikamente einnimmt, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Aussage in der Niederschrift vom 02.10.
  25. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben in der Anhaltedatei.
  26. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr Dass der BF über eine Meldeadresse in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. In seiner Einvernahme am 02.10.2017 gab der BF zwar an, über keine Meldeadresse zu verfügen, jedoch am Sitz der GmbH, deren Gesellschafter er sei, zu wohnen, wenn er sich in Österreich aufhalte. Jene Meldedaten, die dem BF in seiner Einvernahme vorgehalten wurden und die auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt wurden, finden keine Deckung mit dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung, wonach der BF am Verfahren mitgewirkt hat, beruht zum einen auf den Angaben, die der BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 02.10.2017 gemacht hat, da er Auskunft über seine familiären Verhältnisse, seine Erwerbstätigkeit, seinen Aufenthalt und über seinen Aufenthaltstitel in Tschechien gegeben hat und zum anderen darauf, dass er sich entsprechend dem Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 30.09.2017 zum Zeitpunkt seiner Festnahme an seiner Meldeadresse aufgehalten hat.Die Feststellung, wonach der BF am Verfahren mitgewirkt hat, beruht zum einen auf den Angaben, die der BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 02.10.2017 gemacht hat, da er Auskunft über seine familiären Verhältnisse, seine Erwerbstätigkeit, seinen Aufenthalt und über seinen Aufenthaltstitel in Tschechien gegeben hat und zum anderen darauf, dass er sich entsprechend dem Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 30.09.2017 zum Zeitpunkt seiner Festnahme an seiner Meldeadresse aufgehalten hat. Dass der BF in Österreich weder über Familienangehörige noch über ein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen verfügt, ergibt sich aus seiner Aussage im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 02.10.
  27. Die Feststellung, wonach der BF über Gesellschaftsanteile im Ausmaß von 40 % an einer GmbH mit Sitz in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem im Akt des Bundesamtes befindlichen notariell errichteten Gesellschaftsvertrag vom 01.04.
  28. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  29. Rechtliche Beurteilung: 3.
  30. Zu Spruchteil A. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  31. Gesetzliche Grundlagen Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.1.

  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft.3.1.
  3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. 3.1.
  4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet. Das Bundesamt ist auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG vom Vorliegen der Fluchtgefahr ausgegangen.Das Bundesamt ist auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG vom Vorliegen der Fluchtgefahr ausgegangen.

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG ist dann von Fluchtgefahr auszugehen, wenn der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesamt ist vor allem deshalb von der Erfüllung dieses Tatbestandes ausgegangen, da der BF entsprechend den Feststellungen im angefochtenen Bescheid in Österreich nicht gemeldet gewesen sei und er seit seiner Einreise ohne amtliche Meldeadresse in Österreich untergetaucht sei. Diese Feststellung steht jedoch in Widerspruch zu den Eintragungen im Zentralen Melderegister, wonach der BF seit 06.03.2014 aufrecht am Sitz der GmbH, deren Gesellschafter er ist, gemeldet ist und somit über eine Meldeadresse verfügt. An dieser Adresse wurde er am 30.09.2017 festgenommen und er hat bei seiner Einvernahme angegeben, dass er sich an dieser Adresse aufhält, wenn er sich in Österreich befindet. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF nicht am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitgewirkt hat, zumal er auch in seiner Einvernahme die an ihn gestellten Fragen beantwortet und Auskunft über seine Einreise, seinen Aufenthalt und seinen tschechischen Aufenthaltstitel gegeben hat.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist dann von Fluchtgefahr auszugehen, wenn der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesamt ist vor allem deshalb von der Erfüllung dieses Tatbestandes ausgegangen, da der BF entsprechend den Feststellungen im angefochtenen Bescheid in Österreich nicht gemeldet gewesen sei und er seit seiner Einreise ohne amtliche Meldeadresse in Österreich untergetaucht sei. Diese Feststellung steht jedoch in Widerspruch zu den Eintragungen im Zentralen Melderegister, wonach der BF seit 06.03.2014 aufrecht am Sitz der GmbH, deren Gesellschafter er ist, gemeldet ist und somit über eine Meldeadresse verfügt. An dieser Adresse wurde er am 30.09.2017 festgenommen und er hat bei seiner Einvernahme angegeben, dass er sich an dieser Adresse aufhält, wenn er sich in Österreich befindet. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF nicht am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitgewirkt hat, zumal er auch in seiner Einvernahme die an ihn gestellten Fragen beantwortet und Auskunft über seine Einreise, seinen Aufenthalt und seinen tschechischen Aufenthaltstitel gegeben hat.

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über Gesellschaftsanteile an einer GmbH und über einen ordentlichen Wohnsitz. Familienmitglieder des BF befinden sich in Österreich nicht. Das Bundesamt räumt im angefochtenen Bescheid selbst ein, dass im Fall des BF eine Mehrzahl an Faktoren gegeben ist, die für sich alleine betrachtet noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass er sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werde. Die fehlende familiäre und soziale Integration alleine ist jedoch nicht ausreichend, um das Bestehen eines Sicherungsbedarfes zu rechtfertigen.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über Gesellschaftsanteile an einer GmbH und über einen ordentlichen Wohnsitz. Familienmitglieder des BF befinden sich in Österreich nicht. Das Bundesamt räumt im angefochtenen Bescheid selbst ein, dass im Fall des BF eine Mehrzahl an Faktoren gegeben ist, die für sich alleine betrachtet noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass er sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werde. Die fehlende familiäre und soziale Integration alleine ist jedoch nicht ausreichend, um das Bestehen eines Sicherungsbedarfes zu rechtfertigen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hat zwar keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich, er verfügt im Bundesgebiet jedoch über eine Meldeadresse, an der er auch anzutreffen ist, sowie über Gesellschaftsanteile an einer GmbH. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 02.10.2017 hat er sich insofern kooperativ gezeigt, als er alle an ihn gestellten Fragen beantwortet und die geforderten Auskünfte erteilt hat. Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass die als erfüllt anzusehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG nicht ausreichen, um von Fluchtgefahr auszugehen und einen Eingriff in die persönliche Freiheit des BF zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall geht das Gericht nicht vom Vorliegen eines ausreichenden Sicherungsbedarfes aus und war daher der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft sowie eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen konnte daher entfallen.Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass die als erfüllt anzusehenden Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG nicht ausreichen, um von Fluchtgefahr auszugehen und einen Eingriff in die persönliche Freiheit des BF zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall geht das Gericht nicht vom Vorliegen eines ausreichenden Sicherungsbedarfes aus und war daher der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft sowie eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen konnte daher entfallen. 3.1.5. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft von 02.10.2017 bis 05.10.2017 war daher rechtswidrig. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.3. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W250.2174619.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.