Obsah (16)
§ 3§ 8§ 57§ 52§ 55§ 19Art. 2Art. 3§ 10§ 46a§ 58§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2018 GeschäftszahlW251 2146158-1 SpruchW251 2146158-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika
§ 3Abs. 1 Asyl
G (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich seines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs 1 Asyl
G (Spruchpunkt II) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G, erließ
§ 52
Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte
§ 52
Abs 9 FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III).
§ 55
Abs 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV).3. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 04.01.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.01.2017, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich seines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, erließ
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier). Das Bundesamt führte begründend aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder noch sei, da die Angaben zum Fluchtvorbringen nicht glaubhaft seien. Zudem würden keine Umstände vorliegen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden. Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers sei zwar besonders volatil, der Beschwerdeführer habe jedoch Verwandte in Mazar-e Sharif und stünden diesem als innerstaatliche Fluchtalternative die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung. Der Beschwerdeführer habe mehrere Jahre Berufserfahrung und eine 9 jährige Schulbildung. Der Beschwerdeführer habe jedoch keinerlei familiäre Bindung oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Er gehe in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und sei auf die Unterstützung durch den Staat angewiesen.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht habe. Zudem sei der Beschwerdeführer auf Grund der in Afghanistan, insbesondere in Kabul, herrschenden Sicherheits- und Versorgungslage einer Bedrohung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte ausgesetzt. Das Verfahren sei zudem mangelhaft, da sich das Bundesamt nicht mit der speziellen Situation des Beschwerdeführers beschäftigt habe.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht habe. Zudem sei der Beschwerdeführer auf Grund der in Afghanistan, insbesondere in Kabul, herrschenden Sicherheits- und Versorgungslage einer Bedrohung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte ausgesetzt. Das Verfahren sei zudem mangelhaft, da sich das Bundesamt nicht mit der speziellen Situation des Beschwerdeführers beschäftigt habe.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.09.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die usbekische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken, und sunnitischer Moslem (AS 13, Protokoll vom 05.09.2017 - OZ 6, Seite 7f).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken, und sunnitischer Moslem (AS 13, Protokoll vom 05.09.2017 - OZ 6, Seite 7f). Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Faryab, in der XXXX , geboren. Dort hat er 9 Jahre lang die Schule besucht und mit seinen Eltern und seinen 6 Geschwistern in einem Haus gelebt. Der Beschwerdeführer hat über mehrere Jahre ein Geschäft für Kleidung und Make-up für Frauen gehabt und geführt (OZ 6, Seite 8-9). Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Usbekisch, Dari und Türkisch (AS 13).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Faryab, in der römisch 40 , geboren. Dort hat er 9 Jahre lang die Schule besucht und mit seinen Eltern und seinen 6 Geschwistern in einem Haus gelebt. Der Beschwerdeführer hat über mehrere Jahre ein Geschäft für Kleidung und Make-up für Frauen gehabt und geführt (OZ 6, Seite 8-9). Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Usbekisch, Dari und Türkisch (AS 13). Die Familie des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführer besitzen in XXXX noch ein Eigentumshaus, ein Gemischtwarengeschäft und ein Auto. Der Beschwerdeführer hat einen Onkel väterlicherseits sowie einen Onkel und eine Tante mütterlicherseits die in Mazar-e Sharif leben (OZ 6, Seite 10).Die Familie des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführer besitzen in römisch 40 noch ein Eigentumshaus, ein Gemischtwarengeschäft und ein Auto. Der Beschwerdeführer hat einen Onkel väterlicherseits sowie einen Onkel und eine Tante mütterlicherseits die in Mazar-e Sharif leben (OZ 6, Seite 10). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu seinen Eltern, seinen Geschwistern oder seinen Tanten und Onkeln keinen Kontakt mehr hat. Der Beschwerdeführer hat am 25.09.1392 (dies entspricht dem 16.12.2013) Afghanistan mit einem Flugzeug verlassen (OZ 10, Seite 8). Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 30.08.2017). 1.
- Zur maßgeblichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2014 durchgehend im Bundesgebiet und lebt von der Grundversorgung (Beilage ./I). Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit oder gemeinnützigen Arbeit nach. Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs der Stufe A1 und einen Deutschkurs der Stufe A2, er hat aber noch keine Prüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied eines Vereins. Er verbringt seinen Alltag mit dem Besuch eines Deutschkurses und geht in ein Fitnessstudio (OZ 6, Seite 12f). Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Liebesbeziehung mit einer Thailänderin, die über ein Visum für Österreich verfügt. Diese Beziehung führt er seit ca. einem Jahr. Der Beschwerdeführer ist jedoch weder verheiratet noch verlobt, noch beabsichtigt er seine Freundin in nächster Zeit zu heiraten. Der Beschwerdeführer und seine Freundin wohnen nicht zusammen (OZ 6, Seite 8). Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befand sich in Afghanistan, wo er unverändert ein soziales und familiäres Umfeld vorfindet. Umgekehrt hat der Beschwerdeführer in Österreich keine verwandtschaftlichen Beziehungen (OZ 6, Seite 13, 8f). Der Beschwerdeführer hat Halsschmerzen, weswegen er seit 2 Monaten Medikamente nimmt. Der Beschwerdeführer plant sich die Mandeln herausoperieren zu lassen (OZ 6, Seite 13). 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers Spielschulden hatte oder spielsüchtig war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers Kontakte zur Mafia in Afghanistan gehabt hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder dessen Familie von einer Mafia-Gruppe oder von anderen Personen in Afghanistan mit der Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht wurden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bruder bzw. der Cousine des Beschwerdeführers entführt worden sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers oder andere Familienmitglieder des Beschwerdeführers eine Person in Afghanistan umgebracht oder verletzt haben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, dessen Cousine oder sein Bruder von Personen geschlagen, bedroht oder misshandelt wurden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Cousine des Beschwerdeführers in Afghanistan umgebracht wurde. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban oder von anderen Personen in Afghanistan konkret und individuell mit der Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine konkrete und individuelle Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt durch die Taliban, die Mafia oder durch andere Personen droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Usbeken in Afghanistan der Ausübung von psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Abwesenheit über vier Jahre bzw. seines Aufenthalts in Europa die Ausübung von psychischer oder physischer Gewalt droht. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist durch eine tief verwurzelte militante Opposition beeinträchtigt. (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 02.03.2017 mit Aktualisierung vom 22.06.2017 – LIB 22.06.2017, S. 24). Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (LIB 22.06.2017, S. 28). Im zweiten Quartal 2017 war die Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin volatil, insbesondere in den östlichen und südöstlichen Regionen, die zu den volatilsten zählen (LIB 22.06.2017, S. 6). Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (LIB 22.06.2017, S. 6). Faryab: Faryab ist eine nördliche Provinz, die an Turkmenistan grenzt. Die Provinz wird im Osten und Südosten von der Provinz Sar-e Pul eingeschlossen. Im Süden grenzt sie an die Provinz Ghor und im Westen an die Provinz Badghis. Die Hauptstadt ist Maimana City. Faryab hat folgende Distrikte: Pashtun Kot, Almar, Qaysar, Khawaja Sahib Posh, ShirinTagab, Dawlat Abad, Bilchiragh, Gorzaiwan und Kohistan. In der Andikhoi Region die Bezirke Qurghan, Qarmaqol und Khan Charbagh. Der Bezirk Ghormach wurde vor Jahren von der Provinz Badghis an die Provinz Faryab abgetreten. Die offizielle Anerkennung der Bezirke Chalgazi, Bandar und Khawaja Musa durch die Zentralregierung ist noch ausständig (Pajhwok o.D.i). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.015.335 geschätzt (LIB 22.06.2017, S. 52f). Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Faryab, 771 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (LIB 22.06.2017, S. 53). Faryab zählt zu den relativ volatilen Provinzen in Nordafghanistan; Mitglieder Aufständischer Gruppen, wie den Taliban oder dem IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) sind in dieser Provinz aktiv (Khaama Press 25.12.2016). Nordafghanistan war einst ein relativ friedlicher Teil des Landes (RFE/RL 3.6.2016). Die Taliban eroberten im Herbst 2016 kurzfristig das administrative Zentrum des Distrikts Ghormach (LIB 22.06.2017, S. 53). Taliban und andere lokale regierungsfeindliche Gruppen haben dieses Jahr territoriale Gewinne gemacht, indem immer wieder schlecht bemannte Polizei-Checkpoints in abgelegenen Distrikten eingenommen wurden. In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien; unter anderem in Form von Luftangriffen. Es kommt zu Zusammenstößen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban; dabei wurden Taliban-Kämpfer getötet (LIB 22.06.2017, S. 53). Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (LIB 22.06.2017, S. 36). Die afghanische Regierung hat die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (LIB 22.06.2017, S. 37). Kabul ist über den internationalen Flughafen Hamid Karzai in Kabul gut erreichbar (LIB 22.06.2017, S. 116, Gutachten Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017, S. 14). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, wird Kabul nunmehr immer wieder von Attentaten erschüttert. Aufständische Gruppen führen Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungs-einrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungs-organisationen, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Auch religiöse Orte, wie z.B. Moscheen werden Ziel von Angriffen (LIB 22.06.2017, S. 8 f, 37). Es besteht kein Engpass bei der Lebensmittelversorgung und der Versorgung durch andere Produkte des täglichen Lebens in Afghanistan (Gutachten Mahringer, S. 22). In Kabul ist die Stromversorgung aufgrund der veralteten technischen Infrastruktur und dem Import von Strom aus den Nachbarländern nur beschränkt gesichert (Gutachten Mahringer, S. 31). Die Wasserversorgung ist das ganze Jahr ausreichend gegeben (Gutachten Mahringer, S. 33). Mazar-e Sharif: Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh und liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz Balkh grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o. D.y). Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.353.626 geschätzt (LIB 22.06.2017, S. 44). Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt. Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz. Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten. Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt. In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt. Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen. Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (LIB 22.06.2017, S. 45). Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste. Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol, das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noor bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015 haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt, miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen. Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte. Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (LIB 22.06.2017, S. 45f). Mazar-E Sharif verfügt über einen internationalen Flughaften (LIB 22.06.2017, S. 116). Auch das Inlandsflugnetz wird in Afghanistan ständig ausgebaut. Die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sind über den Flugverkehr gut vernetzt (Gutachten Mahringer, S. 14ff). Es besteht kein Engpass bei der Lebensmittelversorgung und der Versorgung durch andere Produkte des täglichen Lebens in Afghanistan (Gutachten Mahringer, S. 22). Wohnraum ist in der Stadt Mazar-e Sharif ausreichend vorhanden (Gutachten Mahringer, S. 30). In Mazar-e Sharif ist die Stromversorgung zwar ebenfalls veraltet, es kommt jedoch nur sehr selten zu Stromausfällen (Gutachten Mahringer, S. 31). Eine Wasserversorgung ist in Mazar-e Sharif vorhanden. Neu gebaute Häuser haben einen Wasseranschluss. In Flüchtlingscamps gibt es meist nur einen zentral gelegenen Brunnen oder eine Versorgung mittels Tankwagen (Gutachten Mahringer, S. 33). Medizinische Versorgung: Es gibt keine staatliche Krankenkasse und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar und somit müssen bei privaten Apotheken von den Patient/innen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst. Da kein gesondertes Verfahren existiert, haben alle Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten geboten werden, welche zudem meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen. Diagnostische Ausstattungen wie Computer Tomographie ist in Kabul verfügbar. Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und je nach gesundheitlicher Beschwerde einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt (LIB 22.06.2017, S. 185). Grundversorgung und Wirtschaft: Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- von 188 Plätzen. Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (LIB 22.06.2017, S. 176). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist. Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (LIB 22.06.2017, S. 176). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten. Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels – Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig – sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig. Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung – Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (LIB 22.06.2017, S. 176f). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes (LIB 22.06.2017, S. 177). Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (LIB 22.06.2017, S. 150). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (LIB 22.06.2017, S. 150).Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (LIB 22.06.2017, S. 150). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB 22.06.2017, S. 151). Usbeken: Die usbekische Minderheit ist die viert-größte Minderheit Afghanistans; die etwa 9% der Bevölkerung ausmacht. Usbeken sind Sunniten und siedeln sowohl im ländlichen Raum, wie auch in urbanen Zentren (Mazar-e Sharif, ebenso Kabul, an Kandahar, Laschkargah u. a.), wo ihre Wirtschafts- und Lebensformen kaum Unterschiede zu Dari-sprachigen Gruppen aufweisen. In den Städten und in vielen ländlichen Gegenden sind Usbeken zweisprachig. Sie beherrschen neben dem Usbekischen auch Dari auf nahezu muttersprachlichem Niveau. Heiratsbeziehungen zwischen Usbeken und Tadschiken sind keine Seltenheit (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Der wohl berühmteste Führer der Usbeken ist Abdul Rashid Dostam; ein ehemaliger Warlord, der gleichzeitig der Anführer der usbekischen Minderheit in Afghanistan ist. Mittlerweile ist er erster Vizepräsident Afghanistans. Die usbekische Minderheit ist im nationalen Durchschnitt mit etwa 8% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (LIB 22.06.2017, S. 155). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der Region Afghanistan und Pakistan (AfPak-Region) operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (LIB 22.06.2017, S. 10). Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (LIB 22.06.2017, S. 27). Taliban und ihre Offensive: Die Taliban haben ihr Ziel, großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte durchzuführen um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben, nicht erreicht. Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten. Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan). Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, sind die afghanischen Taliban geschwächt (LIB 22.06.2017, S. 28). Rückkehrer: Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt; viele von ihnen sind hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen. Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (LIB 22.06.2017, S. 184).
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./III (ZMR/GVS-Auszug, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan vom 02.03.2017 mit Aktualisierung vom 22.06.2017, Gutachten Mag. Mahringer vom 05.03.2017) und Beilage ./A bis ./i (schriftliche Stellungnahme des BFV; Artikel Überleben in Afghanistan, Stahlmann, Überleben in Afghanistan?, Asylmagazin 3/2017; Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan, Dezember 2016; Thomas Ruttig, Kommentar zum Gutachten von Mag. Karl Mahringer, 28.08.2017; Amnesty Report, Afghanistan 2017, 15.02.2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan Sicherheitslage in Kabul, 19.06.2017; United Nations, General Assembly, The Situation in Afghanistan, 03.03.2017; Amnesty International Report 2016/17 – the State oft he Wold’s Human Rights, 22.02.2017, UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016).Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./III (ZMR/GVS-Auszug, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan vom 02.03.2017 mit Aktualisierung vom 22.06.2017, Gutachten Mag. Mahringer vom 05.03.2017) und Beilage ./A bis ./i (schriftliche Stellungnahme des BFV; Artikel Überleben in Afghanistan, Stahlmann, Überleben in Afghanistan?, Asylmagazin 3 aus 2017,; Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan, Dezember 2016; Thomas Ruttig, Kommentar zum Gutachten von Mag. Karl Mahringer, 28.08.2017; Amnesty Report, Afghanistan 2017, 15.02.2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan Sicherheitslage in Kabul, 19.06.2017; United Nations, General Assembly, The Situation in Afghanistan, 03.03.2017; Amnesty International Report 2016/17 – the State oft he Wold’s Human Rights, 22.02.2017, UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016). 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen bisherigen Angaben im Verfahren. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Religionszugehörigkeit und seiner Schulbildung sowie zu seinem Familienstand und seinem familiären Umfeld (ausgenommen dem derzeitigen Wohnort seiner Eltern, Geschwister, Tanten und Onkel und den Kontakt zu diesen) gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften und stringenten Angaben. Die erkennende Richterin hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Eltern, die Geschwister und die Tanten und Onkel Afghanistan verlassen haben. Da die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sind (siehe Punkt 2.2.) ist es für das Gericht unplausibel, dass die Familie des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen sollte. Zudem ergibt sich aus dem beigezogenen Länderbericht, dass grundsätzlich die Kommunikation zwischen den afghanischen Flüchtlingen, deren Familien und Freunden ausgezeichnet und zeitnah funktioniert (Beilage ./III, Seite 11). Es ist für das Gericht auch kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Verwandten abgebrochen oder verloren haben soll. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass die Eltern, die Geschwister und die Tanten und Onkel Afghanistan verlassen haben und der Beschwerdeführer zu diesen keinen Kontakt mehr habe. Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er danach von XXXX aus sein Geschäft verkauft habe (As
- Bei der Verhandlung gab der Beschwerdeführer zunächst an: "Ich bin in XXXX fünf Tage geblieben, und habe jemanden gefunden, der mein Auto und mein Geschäft verkauft hat. Einen Teil habe ich meiner Familie gegeben, einen Teil habe ich mitgenommen nach Mazar-e Sharif" (OZ 6, Seite 15). In der weiteren Befragung gab der Beschwerdeführer an: "Ich war in XXXX , da war ich vier bis fünf Tage, ich habe die vier bis fünf Tage gebraucht, um mein Geschäft und das Auto zu verkaufen, damit meine ich, dass der Nachbar, der ein Geschäft neben meinem Geschäft hatte, ich habe mit ihm telefoniert. Ich habe ihm gesagt, dass ich mein Geschäft verkaufe, das Geschäft kostet viel mehr. Er hat mir die Hälfte des Geldes gegeben und die andere Hälfte des Geldes, hat er später meinen Eltern gegeben" (OZ 6, Seite 19). Diese Angaben divergieren sehr stark. Einmal möchte der Beschwerdeführer von XXXX aus das Geschäft selber aus verkauft haben, dann spricht er davon, dass er von XXXX aus sein Geschäft verkauft habe. Nach den Angaben habe er einmal das Geschäft selber verkauft und ein anderes Mal hat er in XXXX jemanden gefunden, der für ihn das Geschäft verkauft hat. Einmal möchte er seinen Eltern selber einen Teil des Geldes gegeben haben, einmal soll der Käufer und Nachbar seinen Eltern einen Teil des Geldes gegeben haben. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das Geschäft oder das Auto verkauft hat, sodass das Gericht davon ausgeht, dass diese Vermögenswerte immer noch bei der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan vorhanden sind.Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er danach von römisch 40 aus sein Geschäft verkauft habe (As
- Bei der Verhandlung gab der Beschwerdeführer zunächst an: "Ich bin in römisch 40 fünf Tage geblieben, und habe jemanden gefunden, der mein Auto und mein Geschäft verkauft hat. Einen Teil habe ich meiner Familie gegeben, einen Teil habe ich mitgenommen nach Mazar-e Sharif" (OZ 6, Seite 15). In der weiteren Befragung gab der Beschwerdeführer an: "Ich war in römisch 40 , da war ich vier bis fünf Tage, ich habe die vier bis fünf Tage gebraucht, um mein Geschäft und das Auto zu verkaufen, damit meine ich, dass der Nachbar, der ein Geschäft neben meinem Geschäft hatte, ich habe mit ihm telefoniert. Ich habe ihm gesagt, dass ich mein Geschäft verkaufe, das Geschäft kostet viel mehr. Er hat mir die Hälfte des Geldes gegeben und die andere Hälfte des Geldes, hat er später meinen Eltern gegeben" (OZ 6, Seite 19). Diese Angaben divergieren sehr stark. Einmal möchte der Beschwerdeführer von römisch 40 aus das Geschäft selber aus verkauft haben, dann spricht er davon, dass er von römisch 40 aus sein Geschäft verkauft habe. Nach den Angaben habe er einmal das Geschäft selber verkauft und ein anderes Mal hat er in römisch 40 jemanden gefunden, der für ihn das Geschäft verkauft hat. Einmal möchte er seinen Eltern selber einen Teil des Geldes gegeben haben, einmal soll der Käufer und Nachbar seinen Eltern einen Teil des Geldes gegeben haben. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das Geschäft oder das Auto verkauft hat, sodass das Gericht davon ausgeht, dass diese Vermögenswerte immer noch bei der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan vorhanden sind. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers lautet, dass sein Bruder mit einer Mafia-Gruppe zusammen gewesen sei. Sein Bruder sei ein Casino gewesen bzw. habe er in einem illegalen Casino gespielt. Sein Bruder habe Geld verspielt und 2 Millionen Afghani Schulden gehabt. Der Bruder sei insgesamt dreimal bedroht worden. Nach der dritten Bedrohung sei dem Bruder eine Frist von 10 Tagen gegeben worden, um das Geld aufzutreiben. Da dieser jedoch das Geld nicht beschaffen habe können, seien dieser und sein Cousine entführt worden. Der Beschwerdeführer habe aus seinem Geschäft alles Geld (6.000,00 USD) aus der Kassa genommen um seinen Bruder auszulösen. Der Beschwerdeführer sei zur Geldübergabe gegangen, bei der sein Bruder und der Cousine in einem Haus am Boden gesessen und von einem Wachmann und dem Neffen eines Anführers bewacht worden seien. Die 6.000 USD seien jedoch zu wenig Geld gewesen. Der Beschwerdeführer sei auf die Nase geschlagen worden. Der Bruder sei aufgestanden, habe dem Wachmann die Waffe aus der Hand gerissen und habe den Wachmann erschossen und den Neffen des Anführers angeschossen. Danach seien der Beschwerdeführer sowie der Cousine und der Bruder in verschiedene Richtungen geflohen. Der Cousine sei etwas später getötet worden. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan deshalb verlassen. 2.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Angaben im gesamten Verfahren lediglich vage und unkonkret hielt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht präsentierte der Beschwerdeführer bloß eine grobe Rahmengeschichte, die er erst auf fortwährendes und wiederholtes Nachfragen näher darlegte. Auch dabei konnte er keine konkreten und lebensnahen Details nennen, die für das Gericht den Eindruck erweckt hätten, der Beschwerdeführer hätte die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt. 2.2.
- Es fällt in diesem Zusammenhang auch auf, dass der Beschwerdeführer ganz wesentliche Sachverhaltselemente auf lediglich vage Mutmaßungen und Spekulationen stützt. Dies gilt insbesondere für die ihm drohende Verfolgung als Usbeke durch die Taliban. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Taliban Usbeken umbringen würden, wenn diese mit dem Auto unterwegs seien (OZ 6, Seite 15). Hier konnte der Beschwerdeführer jedoch keine Details nennen sondern blieb bei pauschalen und unkonkreten Angaben. Auf konkrete Befragung gab der Beschwerdeführer selber an, dass er noch nie von Taliban angesprochen oder bedroht wurde. Die Taliban haben zwar versucht über die Moschee junge Männer anzuwerben, eine konkret gegen ihn gerichtete Bedrohungslage hat der Beschwerdeführer jedoch nicht einmal behauptet (OZ 6, Seite 17). Zudem gab der Beschwerdeführer selber an, dass in Mazar-e Sharif viele Usbeken am Markt arbeiten, auch hier ist nicht erkennbar, dass es zu einer Bedrohung oder Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Usbeken kommen soll. Konkret befragt räumte der Beschwerdeführer auch ein, dass er noch nie bedroht wurde, weil er der usbekischen Volksgruppe angehört. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang lediglich an, dass jeden Tag etwas passieren würde, es würden Moscheen angegriffen und Bomben gelegt werden (OZ 6, Seite 16). Eine konkrete Bedrohung konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen und nicht glaubhaft machen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer speziell oder allgemein auf Grund der Zugehörigkeit zur usbekischen Volksgruppe eine gezielte und konkrete Gefahr droht. Auch die Angaben wonach ihm bei einer Rückkehr aus Europa eine Verfolgung drohe, sind vage und pauschal gehalten. Der Beschwerdeführer gab dazu an: "Wenn ich aus Europa zurückkehre, dann glauben sie, dass ich ein Ungläubiger bin. Sie glauben, dass ich ein Ungläubiger bin. Wenn sie wissen, dass ich von Europa komme, werden mich die Taliban verfolgen." (OZ 6 Seite 14) Den vagen und pauschalen Angaben kommt keine Glaubhaftigkeit zu. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seines Aufenthaltes in Europa eine gezielte und konkrete Gefahr droht, oder dass dieser in Verdacht stehen könnte, als "Ungläubiger" angesehen zu werden. 2.2.3 Unplausibel sind auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach es seinem Bruder, der zunächst mit seinem Cousine am Boden gesessen sei, gelungen sei, den Wachmann der Mafia und den Neffen zu überwältigen, die Waffe abzunehmen und diese zu er- bzw. anzuschießen. Der Beschwerdeführer gab dazu in der Verhandlung an: "Mein Bruder hat sofort die Waffe der anderen Person aus der Hand genommen. Mein Bruder hat mit der Waffe auf die zwei Personen geschossen." (OZ 6, Seite 15). Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer dazu an: "Dazwischen ist mein Bruder aufgestanden, hat einem Bewaffneten die Waffe entrissen und zwei Mann erschossen." (AS 34). Diese Darstellungen sind beide völlig lebensfremd und unplausibel. Es ist nicht nachvollziehbar wie der am Boden sitzende Gefangene in der Lage sein soll dem bewaffneten Wachmann der Mafia die Waffe abzunehmen und zwei Personen an- bzw. zu erschießen ohne selber dabei verletzt werden. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass der Bruder erschossen worden wäre, falls dieser auch nur versucht hätte aufzustehen. Es ist denkunmöglich, dass dieser in der Lage gewesen sein soll, den bewaffneten Wachmann zu entwaffnen. Ebenso ist es für das Gericht unplausibel, dass der Beschwerdeführer angibt, dass sein Bruder den Wachmann entwaffnet hat, obwohl der Beschwerdeführer nichts sehen konnte. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer das Geschehen mitbekommen haben will, wenn er auf Grund eines Schlages gegen seine Nase nichts mehr habe sehen können. Der Beschwerdeführer gab an, dass einer der Personen begonnen hat seine Waffe mit einer Patrone zu laden – also diese zunächst scheinbar ungeladen war (OZ 6, Seite 15). Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, dass der Wachmann der Mafia mit einer ungeladenen Waffe Personen bewachen soll und diese während der Bewachung nachladen möchte. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass sein Bruder sich zu Hause versteckt hätte. Jemand habe an der Tür geklopft, sein Bruder habe nicht gewusst wer an der Tür steht und er habe die Tür geöffnet (OZ 6, Seite 18). Es ist unplausibel, dass der Bruder, der bereits zweimal von der Mafia bedroht worden wäre und sich vor Angst zu Hause versteckt hätte selber die Tür aufmacht, wenn er nicht weiß wer vor der Tür steht. 2.2.
- Neben der mangelnden Detailfülle und Plausibilität der Angaben sind zudem gravierende Ungereimtheiten bzw. Widersprüche in den Schilderungen des Beschwerdeführer enthalten, die seine Angaben vollends unglaubwürdig scheinen lassen: Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass sein Bruder den Wachmann getötet habe und der Neffe (des Anführers) am Leben geblieben sei (AS 34). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an: "Die Person, die mein Bruder erschossen hat, war der Neffe von XXXX . Der Neffe von XXXX wurde von meinem Bruder erschossen und ist gestorben" (OZ 6, Seite 20). Dies ist ein gravierender Widerspruch in einem sehr wesentlichen Element der Fluchtgeschichte, sodass hinsichtlich der Glaubhaftigkeit erhebliche Zweifel bestehen.Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass sein Bruder den Wachmann getötet habe und der Neffe (des Anführers) am Leben geblieben sei (AS 34). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an: "Die Person, die mein Bruder erschossen hat, war der Neffe von römisch 40 . Der Neffe von römisch 40 wurde von meinem Bruder erschossen und ist gestorben" (OZ 6, Seite 20). Dies ist ein gravierender Widerspruch in einem sehr wesentlichen Element der Fluchtgeschichte, sodass hinsichtlich der Glaubhaftigkeit erhebliche Zweifel bestehen. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt, befragt, welche drei Personen ihn vor dem Haus bedroht haben, an: "Einer mit Bart, mittelgroß, war der Neffe von XXXX , ich kannte ihn. Der zweite hieß XXXX , war der Wachmann von XXXX . Die
- Person war XXXX " (AS 37). In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass der Neffe von XXXX umgebracht wurde und dass dieser XXXX (auch geschrieben XXXX ) hieß. Es ist ein gravierender Widerspruch, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Namen des Neffen und des Wachmanns auf Nachfragen nicht zuordnen kann bzw. die Rollen und Namen vertauscht hat, sodass das Gericht den Eindruck hat, dass es sich bei der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers um ein erfundenes Konstrukt handelt. Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass der von seinem Bruder Verletze den Namen XXXX trug (OZ 6, Seite 20), sodass den Angaben des Beschwerdeführers keine Glaubhaftigkeit mehr zukommt.Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt, befragt, welche drei Personen ihn vor dem Haus bedroht haben, an: "Einer mit Bart, mittelgroß, war der Neffe von römisch 40 , ich kannte ihn. Der zweite hieß römisch 40 , war der Wachmann von römisch 40 . Die
- Person war römisch 40 " (AS 37). In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass der Neffe von römisch 40 umgebracht wurde und dass dieser römisch 40 (auch geschrieben römisch 40 ) hieß. Es ist ein gravierender Widerspruch, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Namen des Neffen und des Wachmanns auf Nachfragen nicht zuordnen kann bzw. die Rollen und Namen vertauscht hat, sodass das Gericht den Eindruck hat, dass es sich bei der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers um ein erfundenes Konstrukt handelt. Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass der von seinem Bruder Verletze den Namen römisch 40 trug (OZ 6, Seite 20), sodass den Angaben des Beschwerdeführers keine Glaubhaftigkeit mehr zukommt. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt, befragt, was genau gesagt wurde, als er vor dem Haus bedroht wurde, an "Die drei Personen sagten meinem Bruder, wir geben dir eine Frist von 10 Tagen. Du sollst unser Geld finden. Mein Bruder sagte, ich kann nicht so viel Geld in 10 Tagen geben. Einen Teil kann ich geben". Dann habe ich meinem Bruder gesagt: Nimm die 10 Tage, ich werde versuchen Geld zu finden. Die drei Personen haben die Frist angenommen" (AS 37). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an: "Sie haben miteinander gestritten, ich habe es gehört und daraufhin bin ich auch rausgegangen. Sie haben uns bedroht, meine ganze Familie und mich, sie sagten, sie bringen uns um, oder sie nehmen das Haus oder meine Schwester. Sie haben uns viel bedroht, und haben uns zehn Tage Zeit gegeben." Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Drohung mit dem Umbringen gegen ihn und seine gesamte Familie, die Drohung das Haus wegzunehmen oder die Schwester zu fordern vor dem Bundesamt auf die Frage was GENAU gesagt wurde, mit keiner Silbe erwähnt hat. Es liegt hier daher eine Steigerung des Vorbringens vor, der keine Glaubhaftigkeit zukommt. Der Beschwerdeführer wurde bereits vor dem Bundesamt aufgefordert seine Fluchtgründe möglichst ausführlich und konkret anzugeben (AS 34). Der Beschwerdeführer gab zum Vorfall bei der Geldübergabe an: "Ich brachte ca. 6.000 USD mit. Als ich rein ging sah ich meinen Bruder sitzen und der Mann bedrohte meinen Bruder mit der Kalaschnikow. Sie haben das Geld verlangt. Auch mein Cousin war dabei, war auch entführt. Sie sagten, die 6.000 USD wären zu wenig. Sie wollten den Gesamtbetrag. Sie haben mich auf meine Nase geschlagen. Ich konnte 1-2 Minuten nichts sehen. Dazwischen ist mein Bruder aufgestanden, hat einem Bewaffneten die Waffe entrissen und zwei Mann erschossen" (A4 34). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an: "Sie haben gesehen, dass das Geld nicht genug war, und sie haben begonnen meinen Bruder zu schimpfen, somit begannen sie zu streiten und meinen Bruder weiter zu beschimpfen. Der eine hat begonnen meinen Bruder mit der Rückseite der Waffe zu schlagen. Es wurde auch mein Cousine und mein Bruder mit der Waffe viel geschlagen. Der eine hat begonnen die Waffe mit einer Patrone zu laden. Er wollte schießen, ich bin losgelaufen. Dann hat er mir mit der Rückseite der Waffe auf die Nase geschlagen. Durch den Schlag wurde mir dunkel vor den Augen, ich bin auf den Boden gefallen. Ich war nicht bewusstlos, ich habe jedoch nichts gesehen, aber ich habe hören können. Mein Bruder hat sofort die Waffe der anderen Person aus der Hand genommen. Mein Bruder hat mit der Waffe auf die zwei Personen geschossen" (OZ 6, Seite 15). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt, trotz der Aufforderung ausführlich und konkret die Fluchtgründe anzugeben, die vielen Schläge mit der Waffe auf seinen Bruder und seinen Cousin nicht angegeben hat. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst in der Verhandlung angab, dass der Wachmann schießen wollte und der Beschwerdeführer auf diesen losgestürmt sei. Dies sind äußerst markante Gegebenheiten, die der Beschwerdeführer – würde es sich hier um tatsächlich erlebte Ereignisse handeln – jedenfalls bereits beim Bundesamt angegeben hätte. Die Geschichten variieren in diesem Erzählabschnitt sehr markant, und gehen diese Divergenzen weit über eine bloße Steigerung hinaus, der keine Glaubhaftigkeit zukommt. Der Beschwerdeführer konnte daher eine Bedrohung durch die Mafia, das Bestehen von Spielschulden sowie eine Entführung oder die Ermordung des Cousins nicht glaubhaft machen. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt angab, dass Gemischtwarengeschäft 9 Jahre lang gehabt zu haben (AS 33), währen der Beschwerdeführer in der Verhandlung angab, dass Geschäft 6 bis 7 Jahre gehabt zu haben (OZ 6, Seite 8). Auch ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt angab, dass der Beschwerdeführer 2 Millionen Afghani schuldig wäre und er in der Verhandlung angab, dass er 40.000 Dollar schulden würde (As 34; OZ 6, Seite 14). Für das Gericht ist das Verwenden von beiden Währungen nicht nachvollziehbar. Es ist für das Gericht daher das Bestehen der Spielschulden sowie die Bedrohung durch die Mafia in Afghanistan nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an: "Ich habe einen Bruder, er hat nicht gearbeitet weil es keine Arbeit in Afghanistan gibt. Er war mit einer Mafia-Gruppe zusammen. Die haben alles gemacht was schlecht ist. Mein Bruder hat Casino gespielt. Das heißt die Leute haben Karten gelegt und er war das Casino. ( ) Mein Bruder hat das die letzten 10 Jahre gemacht (vom
- Bis zum
- Lebensjahr)" (AS 34). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder auch ein Geschäft hatte, aber er habe dieses verkauft. Ein Jahr lang sei er ohne Beschäftigung gewesen. Er hat immer seine Geschäfte gewechselt. Er hat immer verschiedenen Sachen verkauft. Er wollte ein anderes Geschäft aufmachen, aber er hat sein gesamtes Geld verspielt (OZ 6, Seite 17-18). Auch diese Widersprüche sind für das Gericht nicht nachvollziehbar. Das Gericht hat erhebliche Zweifel, dass der Bruder des Beschwerdeführers überhaupt ins Glücksspiel verwickelt war oder dort Geld verloren hat. Lediglich am Rande wird in diesem Zusammenhang auch angemerkt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung die Entführung seines Bruders und Cousins, die Tötung eines Mafia-Mitgliedes und den Tod seines Cousins mit keinem Wort erwähnt hat. Diesbezüglich wird weder die seitens der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts hierüber bereits aufgezeigten Bedenken gegen die Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung (vgl etwa VfGH vom
- Februar 2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16, und E vom
- Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018) übersehen noch, dass sich die Erstbefragung
§ 19Abs. 1 Asyl
G nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dennoch scheint fraglich, warum der Beschwerdeführer die Entführung und die Tötung eines Mafiamitgliedes nicht erwähnt hat und statt dessen angab, dass sein Bruder wegen Spielschulden aus Afghanistan geflohen ist und der Beschwerdeführer wegen der Schulden seines Bruders mit dem Umbringen bedroht worden ist (AS 23). Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich seines Erstbefragungsprotokolls – trotz mehrfacher Befragung und Besprechung des Protokolls mit seinem Rechtsvertreter – nicht an, dass es hier zu einer falschen Übersetzung gekommen sei oder dass er diesen Punkt richtig stellen möchte (OZ 6, Seite 7).Lediglich am Rande wird in diesem Zusammenhang auch angemerkt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung die Entführung seines Bruders und Cousins, die Tötung eines Mafia-Mitgliedes und den Tod seines Cousins mit keinem Wort erwähnt hat. Diesbezüglich wird weder die seitens der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts hierüber bereits aufgezeigten Bedenken gegen die Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung vergleiche etwa VfGH vom 20. Februar 2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16, und E vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018) übersehen noch, dass sich die Erstbefragung
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dennoch scheint fraglich, warum der Beschwerdeführer die Entführung und die Tötung eines Mafiamitgliedes nicht erwähnt hat und statt dessen angab, dass sein Bruder wegen Spielschulden aus Afghanistan geflohen ist und der Beschwerdeführer wegen der Schulden seines Bruders mit dem Umbringen bedroht worden ist (AS 23). Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich seines Erstbefragungsprotokolls – trotz mehrfacher Befragung und Besprechung des Protokolls mit seinem Rechtsvertreter – nicht an, dass es hier zu einer falschen Übersetzung gekommen sei oder dass er diesen Punkt richtig stellen möchte (OZ 6, Seite 7). Hier fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung einräumte, dass seine Familie ein Haus in XXXX besitzt. Als er vor der Polizei nach Besitz (Ländereien, Grundstücke, Firmen, Geschäfte, etc.) von ihm oder seiner Familie gefragt wurde, hat er den Besitz des Hauses jedoch verschwiegen (AS 17).Hier fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung einräumte, dass seine Familie ein Haus in römisch 40 besitzt. Als er vor der Polizei nach Besitz (Ländereien, Grundstücke, Firmen, Geschäfte, etc.) von ihm oder seiner Familie gefragt wurde, hat er den Besitz des Hauses jedoch verschwiegen (AS 17). Auf Grund der Vielzahl an Widersprüchen, Unplausibilitäten, Ungereimtheiten sowie der mangelnden Detailfülle kommt den Angaben des Beschwerdeführers, wie dies das Bundesamt bereits im angefochtenen Bescheid eindeutig und fundiert aufgezeigt hat, hinsichtlich seiner Fluchtgeschichte keine Glaubhaftigkeit zu. 2.2.5.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend das Verfolgungsvorbringen waren jedoch vage und unkonkret. Wie oben dargestellt ergaben sich Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers und zum Länderinformationsblatt. Die Angaben des Beschwerdeführers enthielten viele Unplausibilitäten. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, sein Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Es konnte daher das Verfolgungsvorbringen nicht festgestellt werden.2.2.5.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend das Verfolgungsvorbringen waren jedoch vage und unkonkret. Wie oben dargestellt ergaben sich Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers und zum Länderinformationsblatt. Die Angaben des Beschwerdeführers enthielten viele Unplausibilitäten. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, sein Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Es konnte daher das Verfolgungsvorbringen nicht festgestellt werden. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung sowie in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde stützen sich auf die zitierten Quellen. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Beilage ./II) stützt sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen und bietet dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Es besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der des Länderinformationsberichts der Staatendokumentation zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Das Gericht stützt die Länderfeststellungen auch auf das Gutachten des Ländersachverständigen Mag. Mahringer vom 05.03.2017, und zwar hinsichtlich der Infrastruktur in Mazar-e Sharif und Kabul, nämlich der Anbindungen über den Flughafen, Versorgung mit Lebensmittel und Wohnraum. Das Mazar-e Shraif über einen Flughafen verfügt, ergibt sich auch aus dem Länderinformationsblatt über Afghanistan (LIB Seite 116), sodass die diesbezügliche Feststellung getroffen wurde. Das in Kabul und in anderen Städten Wohnraum grundsätzlich zur Verfügung steht, ergibt sich aus dem Gutachten von Mag. Mahringer sowie aus dem Länderinformationsblatt (LIB Seite 189), sodass auf Grund dieser übereinstimmenden Angaben die diesbezüglichen Feststellungen getroffen wurde. Dass grundsätzlich in Städten wie Kabul oder Mazar-e Sharif Nahrungsmittel zur Verfügung stehen ergibt sich aus dem Gutachten von Mag. Mahringer, der erhobenen Preistabelle (Anlange
- des Gutachtens von Mag. Mahringer und den im Gutachten enthaltenen Lichtbildern).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Spruchpunkt I. des Bescheides – Asyl
§ 3Asyl
G3.1. Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides – Asyl
Paragraph 3, AsylG
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine wohlbegründete Furcht liegt zudem nur dann vor, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH vom 30.08.2007, 2006/19/0400). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine wohlbegründete Furcht liegt zudem nur dann vor, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH vom 30.08.2007, 2006/19/0400). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungsgefahr durch die Mafia, auf Grund einer Blutrache oder durch die Taliban sowie eine begründete Furcht konnten nicht festgestellt werden. Zudem ist den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass es eine (Gruppen-)Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Usbeken, alleine auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe, gebe. Der Beschwerdeführer konnte diesbezüglich auch keine konkreten Vorfälle glaubhaft machen. Da weder eine individuell-konkrete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr oder eine allgemeine Gruppenverfolgung noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 AsylG nicht vor. Es konnte daher kein Asyl
§ 3Abs 1 Asyl
G zuerkannt werden.Zudem ist den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass es eine (Gruppen-)Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Usbeken, alleine auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe, gebe. Der Beschwerdeführer konnte diesbezüglich auch keine konkreten Vorfälle glaubhaft machen. Da weder eine individuell-konkrete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr oder eine allgemeine Gruppenverfolgung noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor. Es konnte daher kein Asyl
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkannt werden. Den Länderberichten ist auch nicht zu entnehmen, dass es eine (Gruppen-)Verfolgung von Rückkehrern nach Afghanistan gebe. Tatsächlich ist den Länderberichten und den Feststellungen zu entnehmen, dass seit 2016 700.000 Personen (auch aus Europa) nach Afghanistan zurückgekehrt sind. Mangels einer näheren Substantiierung konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF aufgrund seines Aufenthalts in Europa konkret gegen ihn gerichtete Übergriffe bzw. physische und/oder psychische Gewalt drohen oder er diese im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Insbesondere begründet der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, warum gerade er sich gegenüber den anderen hunderttausend Rückkehrern in einer derart exponierten Lage befindet, dass er in der entsprechenden Intensität von asylrelevanter Verfolgung betroffen sei. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung reicht auch hier nicht, um hier eine rechtliche Relevanz zu begründen. Auch aus den in das Verfahren eingebrachten herkunftslandbezogenen Berichten sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, ergaben sich kein Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer aus Europa, die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben, in besonderer Form von Gewalt und Verfolgung betroffen sind. Wie dargelegt, zeigen weder der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers zur allgemein schwierigen Lage in seinem Heimatstaat und die potentiell möglichen Risiken konkret bezogen auf dessen Situation eine signifikante Bedrohung von entsprechend individualisiertem Ausmaß auf, die der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr zu erwarten hätte. Eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung ist den Länderberichten jedoch nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer konnte diesbezüglich auch keine konkreten Vorfälle glaubhaft machen, da seine Angaben sehr vage und lediglich pauschal waren. Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Gewährung von Asyl
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Gewährung von Asyl
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Dem Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung von Ermittlungen in Afghanistan, zum Beweis dafür, dass das Vorbringen den Tatsachen entspricht und ihm eine aktuelle Verfolgung drohe (OZ 6, Seite 22) war nicht zu folgen. Eigenen hoheitlichen Ermittlungen der Asylbehörden im Herkunftsstaat des Asylwerbers stehen allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegen. Danach sind Staaten grundsätzlich verpflichtet, in fremden Hoheitsräumen keine Amtshandlungen ohne Genehmigung des Territorialstaates vorzunehmen (VwGH vom 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Der Beweisantrag war daher nicht zulässig. 3.2. Spruchpunkt II. des Bescheides – Subsidiärer Schutz § 8 AsylG3.2. Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides – Subsidiärer Schutz Paragraph 8, AsylG 3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. 3.2.
- Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).3.2.
- Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung daher dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG). Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG 2005, K15).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung daher dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG). Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden vergleiche Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 11, AsylG 2005, K15). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN). Für den hier in Rede stehenden Herkunftsstaat Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst mehrfach auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, 18.03.2016, Ra 2015/01/0255, 13.09.2016, Ra 2016/01/0096).Für den hier in Rede stehenden Herkunftsstaat Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst mehrfach auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, 18.03.2016, Ra 2015/01/0255, 13.09.2016, Ra 2016/01/0096). In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren zum Herkunftsstaat Afghanistan ergangenen Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN).In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren zum Herkunftsstaat Afghanistan ergangenen Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN). 3.2.
- Der EGMR geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114).3.2.
- Der EGMR geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370 aus 2012, mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Ziffer 96,; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Ziffer 45 und 114). 3.2.
- Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes festzuhalten: 3.2.4.
- Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Faryab, welche sich – den Länderberichten zufolge (vgl. Punkt II.1.4.) – in Bezug auf die Sicherheitslage als volatil darstellt.3.2.4.
- Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Faryab, welche sich – den Länderberichten zufolge vergleiche Punkt römisch zwei.1.4.) – in Bezug auf die Sicherheitslage als volatil darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde.Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen würde. 3.2.4.
- Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheint eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan, den Länderberichten – in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten persönlichen Lebensumständen – aus folgenden Gründen in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret in die Stadt Mazar-e Sharif verwiesen werden: Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Mazar-e Sharif nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Mazar-e Sharif hat. Darüber hinaus ist Mazar-e Sharif eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens gut erreichbare Stadt. Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Mazar-e Sharif nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden können. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif ist nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten.Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Mazar-e Sharif nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Mazar-e Sharif hat. Darüber hinaus ist Mazar-e Sharif eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens gut erreichbare Stadt. Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Mazar-e Sharif nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden können. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif ist nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten. Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in Mazar-e Sharif dennoch zumindest grundlegend gesichert. 3.2.4.
- Wie festgestellt wurde, leidet der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Er verfügt zudem über eine 9-jährige Schulausbildung sowie über langjährige Berufserfahrung in der er selbständig bzw. mit seiner Familie ein Geschäft betrieben hat. Weiters hat der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht, spricht Usbekisch, eine der Landessprachen Afghanistans, als Muttersprache sowie Dari (ebenfalls Landessprachen Afghanistans) und Türkisch. Das Sprach- und Bildungsniveau des Beschwerdeführers ist daher als hoch einzustufen. Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Der Beschwerdeführer verfügt in Mazar-e Sharif über einen Onkel väterlicherseits und eine Tante und einen Onkel mütterlicherseits. Der Beschwerdeführer könnte daher bei einer Ansiedelung in Mazar-e Sharif auf familiäre und soziale Unterstützung zurückgreifen. Der Beschwerdeführer hat zudem selber angegeben, bereits 20 Tage in Mazar-e Sharif verbracht zu haben, sodass ihm diese Stadt nicht gänzlich unbekannt ist. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über seine Eltern und Geschwister in Afghanistan. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt über ein Haus, ein Gemischtwarengeschäft und ein Auto in der Hauptstadt der Provinz Fayab. Die Familie des Beschwerdeführers ist daher in wirtschaftlicher Hinsicht als eher wohlhabender zu betrachten. Der Beschwerdeführer könnte somit auch auf Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Er kann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan somit mit finanzieller Unterstützung durch seine in der Provinz Fayab lebende Familie rechnen. Es ist deshalb nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Zudem gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Dem Beschwerdeführer ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände möglich, sich dort – etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, wobei ihm seine Schulbildung, seine Sprachkenntnisse, seine familiären und sozialen Kontakte und seine Berufserfahrung zu Gute kommt – eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern sowie eine (einfache) Unterkunft zu finden oder bei seinen Verwandten in Mazar-e Sharif Unterkunft, Verpflegung und Schutz vorzufinden. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif möglich und auch zumutbar ist.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif möglich und auch zumutbar ist. 3.2.
- Auch die Halsschmerzen alleine und der Wunsch sich die Mandeln entfernen zu lassen stellen noch keinen exzeptionellen Umstand dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des VfGH zu Art. 3 hat grundsätzlich kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR vom 27.05.2008, 26565/05, N. vs Vereinigtes Königreich; EGMR vom 02.05.1997, 30240/96, D. vs Vereinigtes Königreich; VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des VfGH zu Artikel 3, hat grundsätzlich kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR vom 27.05.2008, 26565/05, N. vs Vereinigtes Königreich; EGMR vom 02.05.1997, 30240/96, D. vs Vereinigtes Königreich; VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07). Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind", fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D. vs Vereinigtes Königreich (EGMR vom 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers weisen nicht jene besondere Schwere auf, welche nach der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Afghanistan als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würde. Nach den Länderfeststellungen ist in Mazar-e Sharif der Zugang zur Gesundheitsversorgung gegeben, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. Selbst wenn eine solche (grundsätzlich verfügbare) Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sein sollte, so würde ein solcher Umstand im Falle seines Vorliegens vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur zu keinem anderen Ergebnis für den Beschwerdeführer führen. Dafür, dass bei dem Beschwerdeführer etwa das Erfordernis eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts bestünde, bestehen auch unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens keine Anhaltspunkte.Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers weisen nicht jene besondere Schwere auf, welche nach der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Afghanistan als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würde. Nach den Länderfeststellungen ist in Mazar-e Sharif der Zugang zur Gesundheitsversorgung gegeben, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. Selbst wenn eine solche (grundsätzlich verfügbare) Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sein sollte, so würde ein solcher Umstand im Falle seines Vorliegens vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur zu keinem anderen Ergebnis für den Beschwerdeführer führen. Dafür, dass bei dem Beschwerdeführer etwa das Erfordernis eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts bestünde, bestehen auch unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens keine Anhaltspunkte. Die vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers erreicht somit im Hinblick auf die in Afghanistan grundsätzlich bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.Die vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers erreicht somit im Hinblick auf die in Afghanistan grundsätzlich bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. 3.2.
- Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz
§ 8Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abzuweisen.3.2.6. Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Spruchpunkt III. des Bescheides – Rückkehrentscheidung – Zulässigkeit der Abschiebung3.
- Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides – Rückkehrentscheidung – Zulässigkeit der Abschiebung
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird. 3.3.1. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Abs. 1 Asyl
G3.3.1. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, ( ),1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, ( ),
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. 3.3.2. Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG3.3.2. Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. 3.3.2.1.
§ 58Abs. 2 Asyl
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.3.2.1.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G ist, dass dies
§ 9Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i
Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG ist, dass dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.3.2.2.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.3.2.2.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). 3.3.2.
- Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982,3.3.2.
- Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich. Der Beschwerdeführer hat zwar seit ca. September 2016 mit einer Thailänderin eine Beziehung, mit dieser hat er jedoch keinen gemeinsamen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Freundin nicht verlobt und beabsichtigt nicht diese in nächster Zeit zu heiraten (OZ 6, Seite 8). Seine Freundin ist thailändische Staatsangehörige und besitzt ein Visum für Österreich. Da der Beschwerdeführer über keine sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich. Der Beschwerdeführer hat zwar seit ca. September 2016 mit einer Thailänderin eine Beziehung, mit dieser hat er jedoch keinen gemeinsamen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Freundin nicht verlobt und beabsichtigt nicht diese in nächster Zeit zu heiraten (OZ 6, Seite 8). Seine Freundin ist thailändische Staatsangehörige und besitzt ein Visum für Österreich. Da der Beschwerdeführer über keine sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. 3.3.2.3.
- Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.3.2.3.
- Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltss