RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2018 GeschäftszahlG304 2154988-1 SpruchG304 2154988-1/21E Gekürzte Ausfertigung des am 14.12.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, betreffend Aufenthaltstitel und Rückkehrentscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , betreffend Aufenthaltstitel und Rückkehrentscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2017 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. III. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.12.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.12.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.römisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G304.2154988.1.00
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