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{'item': 'G306 2170939-2'}

Obsah (20)§ 28Art 133§§ 3§ 57§ 10§ 52§ 47§ 55§ 18§ 71Art 130§ 60§ 6§ 58§ 17§§ 16§ 33§ 11§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2018 GeschäftszahlG306 2170939-2 SpruchG306 2170939-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelric

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyla u f g e h o b e n und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n . B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übergeben am 11.06.2017, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2014

§§ 3Abs. 1 i

Vm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, sowie §§ 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrnetscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen,

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien

§ 47

FPG zulässig ist,

§ 55Abs.

1a FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht festgesetzt, sowie

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übergeben am 11.06.2017, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2014

Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, sowie Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrnetscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien

Paragraph 47, FPG zulässig ist,

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht festgesetzt, sowie

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

  1. Mit Aktenvermerk des BFA vom 23.06.2017 wurde - unter anderem - festgehalten, dass seitens der XXXX, konkret von XXXX, nachgefragt worden sei, wann die Bescheidzustellung an den BF erfolgt sei und ob eine solche erneut vorgenommen werden könne, zumal der BF eingenverantwortlich mehrere Seiten des besagten Bescheides verloren hätte.
  2. Mit Aktenvermerk des BFA vom 23.06.2017 wurde - unter anderem - festgehalten, dass seitens der römisch 40 , konkret von römisch 40 , nachgefragt worden sei, wann die Bescheidzustellung an den BF erfolgt sei und ob eine solche erneut vorgenommen werden könne, zumal der BF eingenverantwortlich mehrere Seiten des besagten Bescheides verloren hätte. Eine Berufung auf eine Vollmacht und/oder einen Auftrag seitens des BF im Hinblick auf die Einschreiterin, fanden dabei keine Erwähnung.
  3. Mit per E-Mail am 04.08.2017 beim BFA eingebrachtem Schreiben, stellte der BF vermittels seiner Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob in einem Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid.
  4. Mit per E-Mail am 04.08.2017 beim BFA eingebrachtem Schreiben, stellte der BF vermittels seiner Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob in einem Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid. Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF auf Grund seines -ärztlich bestätigten - psychischen Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen sei, fristgerecht ein Rechtsmittel zu erheben. Zudem sei der BF im Zeitraum XXXX. bis XXXX.2017 in stationärer psychiatrischer Behandlung gestanden.Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF auf Grund seines -ärztlich bestätigten - psychischen Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen sei, fristgerecht ein Rechtsmittel zu erheben. Zudem sei der BF im Zeitraum römisch 40 . bis römisch 40 .2017 in stationärer psychiatrischer Behandlung gestanden. In einem brachte der BF mehrere medizinische Unterlagen in Vorlage, wonach dieser an einer akuten Belastungsreaktion, Postraumatischer Belastungsstörung, Rez. depressiven Störung und einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung leidet, diesbezüglich jeweils am XXXX.2017, XXXX.2017,XXXX.2017 und XXXX.2017 ambulant sowie vom XXXX. bis XXXX.2017 stationär behandelt wurde. Zudem wurde im - vorgelegten - ärztlichen Entlassungsbrief des XXXXvom XXXX.2017 festgehalten, dass der BF aufgrund seiner Grunderkrankung, Alarmiertheit und Einengung, im Vorfeld nicht in der Lage gewesen sei Einspruch gegen seinen Asylbescheid zu erheben.In einem brachte der BF mehrere medizinische Unterlagen in Vorlage, wonach dieser an einer akuten Belastungsreaktion, Postraumatischer Belastungsstörung, Rez. depressiven Störung und einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung leidet, diesbezüglich jeweils am römisch 40 .2017, römisch 40 .2017,römisch 40 .2017 und römisch 40 .2017 ambulant sowie vom römisch 40 . bis römisch 40 .2017 stationär behandelt wurde. Zudem wurde im - vorgelegten - ärztlichen Entlassungsbrief des XXXXvom römisch 40 .2017 festgehalten, dass der BF aufgrund seiner Grunderkrankung, Alarmiertheit und Einengung, im Vorfeld nicht in der Lage gewesen sei Einspruch gegen seinen Asylbescheid zu erheben.
  5. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem RV des BF zugestellt am 16.08.2017, wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71Abs.

2 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem besagten Antrag

§ 71Abs.

6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 16.08.2017, wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem besagten Antrag

Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der erfolgten Zustellung des unter I. 1. genannten Bescheides an den BF am 11.06.2017 die - zweiwöchige - Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 26.06.2016 ende und wegen der Bevollmächtigung eines Vertreters durch den BF innerhalb der Beschwerdefrist, konkret am 23.06.2017, mit diesem Tag ein etwaiges, den BF an einer Beschwerdeerhebung hinderndes Ereignis, wegefallen sei. Demzufolge erweise sich der, nach der von da an zu berechnenden Zweiwochenfrist

§ 71AVG, sohin nach dem 07.07.2017, eingebrachte gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag als verspätet

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der erfolgten Zustellung des unter römisch eins. 1. genannten Bescheides an den BF am 11.06.2017 die - zweiwöchige - Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 26.06.2016 ende und wegen der Bevollmächtigung eines Vertreters durch den BF innerhalb der Beschwerdefrist, konkret am 23.06.2017, mit diesem Tag ein etwaiges, den BF an einer Beschwerdeerhebung hinderndes Ereignis, wegefallen sei. Demzufolge erweise sich der, nach der von da an zu berechnenden Zweiwochenfrist

Paragraph 71, AVG, sohin nach dem 07.07.2017, eingebrachte gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag als verspätet

  1. Mit per E-Mail am 13.09.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF vermittels seiner RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid.
  2. Mit per E-Mail am 13.09.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF vermittels seiner Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Beschwerde vom 04.08.2017 stattzugeben, in eventu ein medizinisches Gutachten einzuholen und eine mündliche Verhandlung samt zeugenschaftlicher Einvernahme des BF, durchzuführen.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 19.09.2017 vom BFA vorgelegt.
  4. Mit per Telefax am 10.10.2017 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz wurde seitens der RV des BF mitgeteilt, dass der BF seit XXXX.2017 in der XXXX, in XXXX, einer Einrichtung für Personen mit erhöhtem Betreuungsbedarf, aufgrund einer neuerlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, aufgenommen wurde.
  5. Mit per Telefax am 10.10.2017 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz wurde seitens der Regierungsvorlage des BF mitgeteilt, dass der BF seit römisch 40 .2017 in der römisch 40 , in römisch 40 , einer Einrichtung für Personen mit erhöhtem Betreuungsbedarf, aufgrund einer neuerlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, aufgenommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen.
  7. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  9. Zur Zurückverweisung: 3.1.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.1.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog.

Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vergleiche auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist. Eine Zurückweisung der Sache

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Eine Zurückweisung der Sache

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

§ 60

AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden. 3.1.

  1. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft: 3.1.2.
  2. Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages des BF durch die belangte Behörde, verfahrensgegenständlich ausschließlich über die Rechtsmäßigkeit dieser prozessualen Entscheidung abzusprechen, jedoch keine meritorische Entscheidung zu treffen ist (vgl. VfSlg. 5893; VwSlGNF 2296 A; VwGH 21.06.1994, 93/07/0079; 22.11.2005, 2004/07/0010; 28.03.2008, 2007/12/0081; 29.05.2009, 2007/03/0157; 29.04.2010, 2008/21/0302)3.1.2.
  3. Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages des BF durch die belangte Behörde, verfahrensgegenständlich ausschließlich über die Rechtsmäßigkeit dieser prozessualen Entscheidung abzusprechen, jedoch keine meritorische Entscheidung zu treffen ist vergleiche VfSlg. 5893; VwSlGNF 2296 A; VwGH 21.06.1994, 93/07/0079; 22.11.2005, 2004/07/0010; 28.03.2008, 2007/12/0081; 29.05.2009, 2007/03/0157; 29.04.2010, 2008/21/0302) 3.1.2.2.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.2.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar. 3.1.2.3.

§ 33Abs. 3 Vw

GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei WochenGemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.1.2.3.

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

§ 33Abs. 4 Vw

GVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

§ 11Vw

GVG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf das Vorverfahren jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, dass der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Paragraph 11, VwGVG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf das Vorverfahren jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, dass der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht. Aufgrund der erfolgten Einbringung des gegenständlichen Antrages in einem mit der Beschwerde, sohin vor einer erfolgten Vorlage der Beschwerde beim BVwG, war die belangte Behörde zur Entscheidung unter Heranziehen der Bestimmung des § 71 AVG berufen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 33 VwGVG Rz 2).Aufgrund der erfolgten Einbringung des gegenständlichen Antrages in einem mit der Beschwerde, sohin vor einer erfolgten Vorlage der Beschwerde beim BVwG, war die belangte Behörde zur Entscheidung unter Heranziehen der Bestimmung des Paragraph 71, AVG berufen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 33, VwGVG Rz 2). 3.1.2.
  1. Der mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" betitelte § 71 AVG lautet wie folgt:3.1.2.
  2. Der mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" betitelte Paragraph 71, AVG lautet wie folgt: "§ 71.
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
  1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen." 3.1.2.
  1. Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).3.1.2.
  2. Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird;Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu Paragraph 71, AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 46, VwGG angewendet wird; vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;vergleiche dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311; 28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915; 25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG,
  3. Tb. [2009] § 71 Rz 45). Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12.1987, Zl. 86/01/0150 mwN).Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird vergleiche VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG,
  4. Tb. [2009] Paragraph 71, Rz 45). Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12.1987, Zl. 86/01/0150 mwN). Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115). "Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 16.6.1990, 90/04/0101). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis iSd. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG zu beschreiben, dass den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (VwGH 27.1.2005, 2004/11/0212; vgl. auch VwGH 30.9.1990, 91/19/0045 zu § 46 VwGG)." (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 115)"Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 16.6.1990, 90/04/0101). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis iSd. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu beschreiben, dass den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (VwGH 27.1.2005, 2004/11/0212; vergleiche auch VwGH 30.9.1990, 91/19/0045 zu Paragraph 46, VwGG)." (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz 115) "Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.3.1997, 97/02/0093; 25.2.2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgerbachten Tatsache hervorzurufen. Die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernard, ZfV 1981, 131)" (Ebd. § 71 Rz 116)"Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.3.1997, 97/02/0093; 25.2.2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgerbachten Tatsache hervorzurufen. Die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159 aus 2004,; Bernard, ZfV 1981, 131)" (Ebd. Paragraph 71, Rz 116) "Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insb. durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (vgl. VwGH 26.03.2001, 2000/20/0336; 22.07.2004, 2004/20/0122; 29.11.2007, 2007/21/0308)." (Ebd. § 71 Rz 79)"Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insb. durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden vergleiche VwGH 26.03.2001, 2000/20/0336; 22.07.2004, 2004/20/0122; 29.11.2007, 2007/21/0308)." (Ebd. Paragraph 71, Rz 79) "Entscheidend ist daher, ob die Partei beim Unterlassen der für die Wahrung ihrer Interessen (insb. von Fristen) notwendigen Schritte einschließlich präventiver Dispositionen (wie etwa die Bestellung eines Vertreters) die erforderliche Sorgfalt walten ließ, die ihr nach ihren persönlichen - durch die Krankheit beeinträchtigten - Fähigkeiten zumutbar gewesen ist, ober ob sie das ihr unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so drastisch (qualifiziert) unterschritten hat, dass ihr auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist (vgl. VwGH 22.07.2004, 2004/20/0122; 24.05.2005, 12004/01/0558; 29.11.2007, 2007/21/0308)" (Ebd. § 71 Rz 79)"Entscheidend ist daher, ob die Partei beim Unterlassen der für die Wahrung ihrer Interessen (insb. von Fristen) notwendigen Schritte einschließlich präventiver Dispositionen (wie etwa die Bestellung eines Vertreters) die erforderliche Sorgfalt walten ließ, die ihr nach ihren persönlichen - durch die Krankheit beeinträchtigten - Fähigkeiten zumutbar gewesen ist, ober ob sie das ihr unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so drastisch (qualifiziert) unterschritten hat, dass ihr auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist vergleiche VwGH 22.07.2004, 2004/20/0122; 24.05.2005, 12004/01/0558; 29.11.2007, 2007/21/0308)" (Ebd. Paragraph 71, Rz 79) "Zur Feststellung, ob eine solche Beeinträchtigung der Dispositionsfähigkeit vorlag und in welchem Maße dadurch die Möglichkeit der Partei, die notwendigen verfahrensrechtlichen Schritte selbst zu setzen bzw. einen Vertreter damit zu betrauen, blockiert waren, wird die Behörde neben den Ereignisse ihrer eigenen Ermittlungen (zB. Aufgrund von Befragungen nahe stehender Personen [vgl. VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308]) vor allem sachverständige Gutachten und ärztliche Atteste heranzuziehen haben (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0495; 03.11.2004, 2001/18/0181; 29.11.2007, 2007/21/0308). Kommt sie zum Ergebnis, dass überhaupt die prozessuale Handlungsfähigkeit fehlte, war die erfolgte Ladung zur mündlichen Verhandlung oder die Zustellung eines Bescheides von vornherein unwirksam (VwGH 16.10.1998, 93/13/3033; 29.11.2007, 2007/21/0308)." (Ebd., § 71 Rz 80)"Zur Feststellung, ob eine solche Beeinträchtigung der Dispositionsfähigkeit vorlag und in welchem Maße dadurch die Möglichkeit der Partei, die notwendigen verfahrensrechtlichen Schritte selbst zu setzen bzw. einen Vertreter damit zu betrauen, blockiert waren, wird die Behörde neben den Ereignisse ihrer eigenen Ermittlungen (zB. Aufgrund von Befragungen nahe stehender Personen [vgl. VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308]) vor allem sachverständige Gutachten und ärztliche Atteste heranzuziehen haben (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0495; 03.11.2004, 2001/18/0181; 29.11.2007, 2007/21/0308). Kommt sie zum Ergebnis, dass überhaupt die prozessuale Handlungsfähigkeit fehlte, war die erfolgte Ladung zur mündlichen Verhandlung oder die Zustellung eines Bescheides von vornherein unwirksam (VwGH 16.10.1998, 93/13/3033; 29.11.2007, 2007/21/0308)." (Ebd., Paragraph 71, Rz 80) "Das Ereignis muss vor Ablauf der versäumten Frist (vor Abhaltung der mündlichen Verhandlung) eingetreten sein (vgl. VwGH 21.09.1990, 90/11/0145; 09.10.1990, 90/11/0177; 23.06.2008, 2008/05/0122). Auch ein erst am letzten Tag der Frist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann das Recht auf Wiedereinsetzung begründen (VwSlg- 19.08A/1951; VwGH 18.09.1998, 95/19/0987; 12.09.2002, 2002/20/0434; vgl. auch Mayer4 855; Thienel4 323). Die Rechtsmittelfrist steht der Partei nämlich uneingeschränkt bis zum letzten Augenblick zur Verfügung. Sie darf in einem Recht, die befristete Handlung erst am letzten Tag der Frist vorzunehmen, nicht verkürzt werden. Es ist ausschließlich in ihrem Belieben gelegen, wann sie innerhalb der ihr gesetzten Frist von einem Rechtsmittel Gebrauch machen will. Hat also eine Partei - aus welchem Grund auch immer - die ihr zustehende Frist bis zum Ende ausnutzen wollen und war sie noch innerhalb dieser Frist durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert, so steht ihr das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu (VwSlg 1908 A/1951; VwGH 23.09.1998, 98/01/0354; Helbling 47)" (ebd. § 71 Rz 36)"Das Ereignis muss vor Ablauf der versäumten Frist (vor Abhaltung der mündlichen Verhandlung) eingetreten sein vergleiche VwGH 21.09.1990, 90/11/0145; 09.10.1990, 90/11/0177; 23.06.2008, 2008/05/0122). Auch ein erst am letzten Tag der Frist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann das Recht auf Wiedereinsetzung begründen (VwSlg- 19.08A/1951; VwGH 18.09.1998, 95/19/0987; 12.09.2002, 2002/20/0434; vergleiche auch Mayer4 855; Thienel4 323). Die Rechtsmittelfrist steht der Partei nämlich uneingeschränkt bis zum letzten Augenblick zur Verfügung. Sie darf in einem Recht, die befristete Handlung erst am letzten Tag der Frist vorzunehmen, nicht verkürzt werden. Es ist ausschließlich in ihrem Belieben gelegen, wann sie innerhalb der ihr gesetzten Frist von einem Rechtsmittel Gebrauch machen will. Hat also eine Partei - aus welchem Grund auch immer - die ihr zustehende Frist bis zum Ende ausnutzen wollen und war sie noch innerhalb dieser Frist durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert, so steht ihr das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu (VwSlg 1908 A/1951; VwGH 23.09.1998, 98/01/0354; Helbling 47)" (ebd. Paragraph 71, Rz 36) 3.1.2.
  5. Mit angefochtenem Bescheid des BFA wurde der Wiedereinsetzungsantrag des BF vom 04.08.2017 als verspätet zurückgewiesen, da dieser nach Ansicht der belangten Behörde, aufgrund des Wegfalles des den BF an der Erhebung eines Rechtmittel hindernden Ereignisses, in Form der Einschaltung eines Rechtsvertreters, am 23.06.2017 und damit einhergehenden Enden der Antragsfrist am 07.07.2017, als verspätet zu werten sei. Dieser Ansicht kann das erkennende Gericht so nicht folgen. Der VwGH vermeint dazu, dass die Frage, wann das Hindernis (iSd § 71 Abs. 2 AVG), die versäumte Frist einzuhalten, aufgehört hat, sich jedenfalls erst dann stelle, wenn die Frist versäumt sei, weil ansonsten ja noch die Möglichkeit der fristgerechten Vornahme der Handlung bestanden hätte. (vgl. VwGH 21.05.1992, 92/09/0009). Die Annahme der belangten Behörde, das Einschreiten eines Rechtsvertreters in aufrechter Beschwerdefrist löse die Antragsfrist iSd. § 71 Abs. 2 AVG aus, ist sohin schon an sich verfehlt. Vielmehr hätte die belangte Behörde, unter der Prämisse, dass dem BF - sohin wohl auch dessen Vertreter - die Ausschöpfung der Beschwerdefrist bis zum letzten Moment zusteht und daher während aufrechter Beschwerdefrist eingetretene Änderungen beachtlich sein können, zu ermitteln und festzustellen gehabt, ob die - vermeintliche - Vertretungsbefugnis während der gesamten Beschwerdefrist hinweg Bestand gehabt hat.Dieser Ansicht kann das erkennende Gericht so nicht folgen. Der VwGH vermeint dazu, dass die Frage, wann das Hindernis (iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG), die versäumte Frist einzuhalten, aufgehört hat, sich jedenfalls erst dann stelle, wenn die Frist versäumt sei, weil ansonsten ja noch die Möglichkeit der fristgerechten Vornahme der Handlung bestanden hätte. vergleiche VwGH 21.05.1992, 92/09/0009). Die Annahme der belangten Behörde, das Einschreiten eines Rechtsvertreters in aufrechter Beschwerdefrist löse die Antragsfrist iSd. Paragraph 71, Absatz 2, AVG aus, ist sohin schon an sich verfehlt. Vielmehr hätte die belangte Behörde, unter der Prämisse, dass dem BF - sohin wohl auch dessen Vertreter - die Ausschöpfung der Beschwerdefrist bis zum letzten Moment zusteht und daher während aufrechter Beschwerdefrist eingetretene Änderungen beachtlich sein können, zu ermitteln und festzustellen gehabt, ob die - vermeintliche - Vertretungsbefugnis während der gesamten Beschwerdefrist hinweg Bestand gehabt hat. Zudem ist der der vom BF geschilderte und durch medizinische Unterlagen belegte Gesundheitszustand, geeignet begründete Zweifel an der Dispositions- bzw. Handlungsfähigkeit des BF aufzubringen. Insofern wäre die belangte Behörde angehalten gewesen nähere Ermittlungen im Hinblick auf die psychische Gesundheit des BF anzustrengen, welche sich, aufgrund der behaupteten und teils belegten Dauer der behaupteten Beeinträchtigungen des BF, auch auf den Bescheid-Zustellungszeitpunkt, aber auch auf die Dauer der Einschränkungen an sich, zu erstrecken gehabt hätte. Die belangte Behörde hätte ihr Augenmerk auf das vom BF in dessen gegenständlichen Antrag behaupteten psychischen Gesundheitszustand im Hinblick auf dessen Dispositions- bzw. prozessuale Handlungsfähigkeit richten müssen, und hätte vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres von einer rechtsgültigen Zustellung des besagten Bescheides und das Einschreiten der dem BF zugeordneten rechtsberatenden Organisation als ein das Antragsrecht des BF untergehenlassendes Ereignis bewerten dürfen. In Ermangelung der Erkennbarkeit derartiger Ermittlungsanstrengungen seitens der belangten Behörde, hätte diese den bloßen Umstand des telefonischen Einschreitens einer Vertreterin der dem BF rechtsberatend zur Seite gestellten Organisation nicht ohne weiteres als für das Bestehen eines die Erhebung einer Beschwerde mitumfassenden Vertretungsverhältnisses auslegen dürfen. Weder lässt sich den Akten noch dem Vorbringen des BF in der gegenständlichen Antragstellung eine diesbezügliche Bevollmächtigung und/oder Beauftragung entnehmen. (vgl. § 52 Abs. 2 letzter Satz BFA-VG:In Ermangelung der Erkennbarkeit derartiger Ermittlungsanstrengungen seitens der belangten Behörde, hätte diese den bloßen Umstand des telefonischen Einschreitens einer Vertreterin der dem BF rechtsberatend zur Seite gestellten Organisation nicht ohne weiteres als für das Bestehen eines die Erhebung einer Beschwerde mitumfassenden Vertretungsverhältnisses auslegen dürfen. Weder lässt sich den Akten noch dem Vorbringen des BF in der gegenständlichen Antragstellung eine diesbezügliche Bevollmächtigung und/oder Beauftragung entnehmen. vergleiche Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz BFA-VG: wonach eine Vertretung durch den Rechtsberater nur auf Ersuchen des BF erfolgt und sohin von einer Willenserklärung des BF abhängig ist) Selbst für den Fall, dass zum besagten Zeitpunkt (23.06.2017) eine rechtgültige Vertretung bestanden hätte, könnte - unbeschadet des bisher Ausgeführten - dieser Umstand, eingedenk der vom BF behaupteten Auflösung dieser während offener Beschwerdefrist, unter Beachtung der diesem bis zum letzten Moment zustehenden Rechtmittelerhebung, - entgegen der Meinung der belangten Behörde - nicht per se als Wegfall des Antragshindernisses gewertet werden. Vielmehr wäre auch hier die Dispositionsfähigkeit des BF näher zu ermitteln gewesen und festzustellen, ob die behauptet Auflösung des Vertretungsverhältnisses, und in weiterer Folge das Unterlassen einer Beschwerdeerhebung, auf die psychische Beeinträchtigung des BF zurückzuführen gewesen wäre und diese ein derartiges Maß erreicht hätte, welches als Wiedereinsetzungsgrund iSd. oben zitierten Judikatur anzusehen wäre. Weder den Akten noch den Ausführungen im angefochtenen Bescheid kann entnommen werden, dass die belangte Behörde nähere Ermittlungen hinsichtlich der psychischen/geistigen Gesundheit des BF im Hinblick auf dessen - vom BF selbst qualifiziert in Frage gestellte - Dispositions- bzw. prozessuale Handlungsfähigkeit angestrengt hat. Demzufolge durfte die belangte Behörde keinesfalls von einem hinreichend geklärten Sachverhalt ausgehen und erweist sich deren Entscheidung als nicht hinreichend begründet. Angesichts dieser Feststellungen erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde sohin als nicht nachvollziehbar, zumal der relevante Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde, keine Feststellungen dazu getroffen wurden und es an einer nachvollziehbaren Begründung mangelt, wodurch Fragen aufgeworfen werden, die für die Entscheidung des gegenständlichen, vom BFA negativ beschiedenen Antrages, maßgeblich sind. Wie oben zitiert, spielt laut VwGH die Dispositions- und prozessuale Handlungsfähigkeit einer Partei bei der Beurteilung des Vorliegens eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses iSd. § 71 AVG sowie einer rechtgültigen Zustellung an eine unvertretene Partei eine maßgebliche Rolle.Angesichts dieser Feststellungen erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde sohin als nicht nachvollziehbar, zumal der relevante Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde, keine Feststellungen dazu getroffen wurden und es an einer nachvollziehbaren Begründung mangelt, wodurch Fragen aufgeworfen werden, die für die Entscheidung des gegenständlichen, vom BFA negativ beschiedenen Antrages, maßgeblich sind. Wie oben zitiert, spielt laut VwGH die Dispositions- und prozessuale Handlungsfähigkeit einer Partei bei der Beurteilung des Vorliegens eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses iSd. Paragraph 71, AVG sowie einer rechtgültigen Zustellung an eine unvertretene Partei eine maßgebliche Rolle. 3.1.
  6. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat.3.1.
  7. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten und hinreichender Begründung somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde weder als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen der BF nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht vergleiche Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG). 3.1.
  8. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesamtes

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren bezughabende Ermittlungsschritte, insbesondere in Bezug auf die gesundheitliche Situation des BF, zu setzen und den dabei erhobenen Sachverhalt in Zusammenschau der in Vorlage gebrachten Beweismittel und getätigten Vorbringen des BF, allenfalls unter Einbindung fachkundiger Personen und weiterführender Ermittlungsschritte, zu würdigen und rechtlich richtig zu bewerten haben.3.1.4. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesamtes

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren bezughabende Ermittlungsschritte, insbesondere in Bezug auf die gesundheitliche Situation des BF, zu setzen und den dabei erhobenen Sachverhalt in Zusammenschau der in Vorlage gebrachten Beweismittel und getätigten Vorbringen des BF, allenfalls unter Einbindung fachkundiger Personen und weiterführender Ermittlungsschritte, zu würdigen und rechtlich richtig zu bewerten haben. 3.
  2. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G306.2170939.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.