Vm Abs 2 Z 6 FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.""
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am XXXX.2017 in Wien wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. Am XXXX.2017 wurde sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ua zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots vernommen. Am selben Tag wurde die Schubhaft angeordnet.Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am römisch 40 .2017 in Wien wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. Am römisch 40 .2017 wurde sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ua zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots vernommen. Am selben Tag wurde die Schubhaft angeordnet. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.),
Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und
Vm Abs 2 Z 7 FPG gegen die BF ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der Aufenthalt der BF in Österreich wegen der Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer nicht rechtmäßig sei. Sie habe gefälschte slowenische Papiere benutzt, um hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, obwohl sie gewusst habe, dass sie in Österreich nicht arbeiten dürfe. Es bestünden keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte, die ihren Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Ein vierjähriges Einreiseverbot sei notwendig, um die von der BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern, zumal gegen ihren Freund ebenfalls bis 2021 ein Aufenthaltsverbot bestünde.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen die BF ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der Aufenthalt der BF in Österreich wegen der Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer nicht rechtmäßig sei. Sie habe gefälschte slowenische Papiere benutzt, um hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, obwohl sie gewusst habe, dass sie in Österreich nicht arbeiten dürfe. Es bestünden keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte, die ihren Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Ein vierjähriges Einreiseverbot sei notwendig, um die von der BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern, zumal gegen ihren Freund ebenfalls bis 2021 ein Aufenthaltsverbot bestünde. Gegen Spruchpunkt V. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu, die Dauer zu reduzieren. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie an der Wahrheitsfindung mitgewirkt habe, die Verwendung einer falschen Identität und die unerlaubte Erwerbstätigkeit bereue und vorhabe, nach Serbien zurückzukehren. Von ihr gehe daher keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, die ein vierjähriges Einreiseverbot rechtfertige.Gegen Spruchpunkt römisch fünf. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu, die Dauer zu reduzieren. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie an der Wahrheitsfindung mitgewirkt habe, die Verwendung einer falschen Identität und die unerlaubte Erwerbstätigkeit bereue und vorhabe, nach Serbien zurückzukehren. Von ihr gehe daher keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, die ein vierjähriges Einreiseverbot rechtfertige. Am XXXX.2017 wurde die BF nach Serbien abgeschoben.Am römisch 40 .2017 wurde die BF nach Serbien abgeschoben. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 08.06.2017 einlangten. Feststellungen: Die BF reiste im August 2015 mit ihrem bis XXXX.2020 gültigen serbischen Reisepass in den Schengen-Raum ein. Sie begab sich gemeinsam mit ihrem Freund, einem serbischen Staatsangehörigen, dessen Angehörige in Österreich leben, nach XXXX, wo sie nach dem Ablauf der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer blieb. Da sie wusste, dass sie als serbische Staatsangehörige ohne Beschäftigungsbewilligung nicht erwerbstätig sein durfte, gab sie sich als die slowenische Staatsangehörige XXXX aus und verwendete einen auf diesen Namen lautenden gefälschten slowenischen Reisepass, um sich im April 2016 mit Hauptwohnsitz in XXXX anzumelden. Ebenfalls ab April 2016 war sie unter Verwendung dieser falschen Identität als Reinigungskraft in XXXX unselbständig erwerbstätig.Die BF reiste im August 2015 mit ihrem bis römisch 40 .2020 gültigen serbischen Reisepass in den Schengen-Raum ein. Sie begab sich gemeinsam mit ihrem Freund, einem serbischen Staatsangehörigen, dessen Angehörige in Österreich leben, nach römisch 40 , wo sie nach dem Ablauf der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer blieb. Da sie wusste, dass sie als serbische Staatsangehörige ohne Beschäftigungsbewilligung nicht erwerbstätig sein durfte, gab sie sich als die slowenische Staatsangehörige römisch 40 aus und verwendete einen auf diesen Namen lautenden gefälschten slowenischen Reisepass, um sich im April 2016 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 anzumelden. Ebenfalls ab April 2016 war sie unter Verwendung dieser falschen Identität als Reinigungskraft in römisch 40 unselbständig erwerbstätig. Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet lebte die BF in Serbien, wo auch ihre Eltern, ihre Geschwister und andere Verwandte wohnen. Sie verfügt über eine Wohnmöglichkeit im Haus ihrer Eltern in der südserbischen Stadt XXXX. Die BF spricht Serbisch. Sie besuchte in Serbien die Grundschule, absolvierte aber keine weiterführende Ausbildung, und war danach regelmäßig als Saisonarbeiterin in der Landwirtschaft tätig. Sie ist ledig und hat keine Kinder.Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet lebte die BF in Serbien, wo auch ihre Eltern, ihre Geschwister und andere Verwandte wohnen. Sie verfügt über eine Wohnmöglichkeit im Haus ihrer Eltern in der südserbischen Stadt römisch 40 . Die BF spricht Serbisch. Sie besuchte in Serbien die Grundschule, absolvierte aber keine weiterführende Ausbildung, und war danach regelmäßig als Saisonarbeiterin in der Landwirtschaft tätig. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Bei ihrer Verhaftung am XXXX.2017 verfügte die BF nur über ca. EUR 45 in bar. Sie konnte keine weiteren finanziellen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nachweisen.Bei ihrer Verhaftung am römisch 40 .2017 verfügte die BF nur über ca. EUR 45 in bar. Sie konnte keine weiteren finanziellen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nachweisen. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie wurde in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt. Sie hat hier - abgesehen von ihrem Freund, der nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war und gleichzeitig mit ihr nach Serbien abgeschoben wurde - keine maßgeblichen familiären, sozialen oder gesellschaftliche Bindungen. Es können auch keine solchen Bindungen der BF in Bezug auf andere vom Einreiseverbot umfasste Staaten festgestellt werden. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten. Die Identität der BF wird durch ihren (dem BVwG in Kopie vorliegenden) serbischen Reisepass belegt, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht. Die BF gab bei ihrer Festnahme an, seit zwei Jahren eine falsche Identität zu benutzen und sich seit einem Jahr in Österreich aufzuhalten. Da der letzte Einreisestempel in den Schengenraum in ihrem Reisepass mit XXXX.2015 datiert ist, danach keine Ausreisestempel vorliegt und sie laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) unter ihrem richtigen Namen von XXXX.2015 bis XXXX.2016 mit Nebenwohnsitz in XXXX gemeldet war, geht das Gericht davon aus, dass sie sich ab August 2015 in Österreich aufhielt.Die BF gab bei ihrer Festnahme an, seit zwei Jahren eine falsche Identität zu benutzen und sich seit einem Jahr in Österreich aufzuhalten. Da der letzte Einreisestempel in den Schengenraum in ihrem Reisepass mit römisch 40 .2015 datiert ist, danach keine Ausreisestempel vorliegt und sie laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) unter ihrem richtigen Namen von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2016 mit Nebenwohnsitz in römisch 40 gemeldet war, geht das Gericht davon aus, dass sie sich ab August 2015 in Österreich aufhielt. Die BF wies sich am XXXX.2017 mit einem auf XXXX lautenden gefälschten slowenischen Reisepass aus. Sie gab die Verwendung dieser falschen Identität zu. Als Grund gab sie an, dass sie sonst nicht in Österreich hätte erwerbstätig sein dürfen. Gleichzeitig wurde ihr Freund, der ebenfalls serbischer Staatsangehöriger ist, festgenommen. Er verwendete ebenfalls einen gefälschten slowenischen Reisepass und eine falsche Identität und gab an, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestünde. Aus den vorgelegten Akten ergibt sich, dass er - wie die BF - nach Serbien abgeschoben wurde.Die BF wies sich am römisch 40 .2017 mit einem auf römisch 40 lautenden gefälschten slowenischen Reisepass aus. Sie gab die Verwendung dieser falschen Identität zu. Als Grund gab sie an, dass sie sonst nicht in Österreich hätte erwerbstätig sein dürfen. Gleichzeitig wurde ihr Freund, der ebenfalls serbischer Staatsangehöriger ist, festgenommen. Er verwendete ebenfalls einen gefälschten slowenischen Reisepass und eine falsche Identität und gab an, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestünde. Aus den vorgelegten Akten ergibt sich, dass er - wie die BF - nach Serbien abgeschoben wurde. Die Erwerbstätigkeit der BF in Österreich ergibt sich - weitgehend übereinstimmend mit ihrer Aussage - aus dem auf XXXX lautenden Versicherungsdatenauszug. Demnach war sie ab XXXX.2016 bei vier verschiedenen Arbeitgebern in XXXX als Arbeiterin vollversichert erwerbstätig. Aus dem ZMR ergibt sich eine Hauptwohnsitzmeldung in XXXX unter dem Namen XXXX ab XXXX.2016.Die Erwerbstätigkeit der BF in Österreich ergibt sich - weitgehend übereinstimmend mit ihrer Aussage - aus dem auf römisch 40 lautenden Versicherungsdatenauszug. Demnach war sie ab römisch 40 .2016 bei vier verschiedenen Arbeitgebern in römisch 40 als Arbeiterin vollversichert erwerbstätig. Aus dem ZMR ergibt sich eine Hauptwohnsitzmeldung in römisch 40 unter dem Namen römisch 40 ab römisch 40 .2016. Die Lebenssituation der BF in Serbien ergibt sich aus ihrer schlüssigen und plausiblen Darstellung gegenüber dem BFA. Ihre Serbischkenntnisse stehen im Einklang mit ihrer Herkunft und ihrem Schulbesuch in Serbien. Eine Verständigung mit dem ihrer Einvernahme hinzugezogenen Dolmetscher für diese Sprache war problemlos möglich. Die Feststellungen zur finanziellen Situation der BF basieren auf ihren im Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung aufscheinenden Barmitteln von EUR 44,63. Sie gab bei ihrer Einvernahme keine darüber hinausgehenden finanziellen Mittel an. Anhaltspunkte für eine Erkrankung oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der BF, einer Erwachsenen im erwerbsfähigen Alter, sind nicht hervorgekommen und werden von ihr auch nicht vorgebracht. Dies korrespondiert mit ihrer Erwerbstätigkeit in Serbien und in Österreich. Die von ihr bei ihrer Einvernahme angegebenen psychischen Probleme (vgl AS 16: "Mir geht es psychisch nicht so gut.") hängen offenbar mit ihrer Agitation aufgrund der Festnahme zusammen (arg: "Ich war noch nie in einer solchen Situation.") und nicht mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung, zumal keine Zweifel an ihrer Haftfähigkeit und ihrer Reisetauglichkeit aktenkundig sind.Anhaltspunkte für eine Erkrankung oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der BF, einer Erwachsenen im erwerbsfähigen Alter, sind nicht hervorgekommen und werden von ihr auch nicht vorgebracht. Dies korrespondiert mit ihrer Erwerbstätigkeit in Serbien und in Österreich. Die von ihr bei ihrer Einvernahme angegebenen psychischen Probleme vergleiche AS 16: "Mir geht es psychisch nicht so gut.") hängen offenbar mit ihrer Agitation aufgrund der Festnahme zusammen (arg: "Ich war noch nie in einer solchen Situation.") und nicht mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung, zumal keine Zweifel an ihrer Haftfähigkeit und ihrer Reisetauglichkeit aktenkundig sind. Die Unbescholtenheit der BF wird durch das Strafregister, in dem keine Verurteilung aufscheint, belegt. Bestrafungen der BF wegen Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration oder Anbindung der BF in Österreich oder einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Land. Aus dem Fremdenregister ergibt sich, dass der BF nie ein Aufenthaltstitel in Österreich erteilt wurde und dass sie am XXXX.2017 nach Serbien abgeschoben wurde.Aus dem Fremdenregister ergibt sich, dass der BF nie ein Aufenthaltstitel in Österreich erteilt wurde und dass sie am römisch 40 .2017 nach Serbien abgeschoben wurde. Rechtliche Beurteilung: Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G, die Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG, die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Serbien, die Nichterteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Bescheids) werden in der Beschwerde nicht bekämpft. Diese richtet sich vielmehr ausdrücklich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids.Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Serbien, die Nichterteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheids) werden in der Beschwerde nicht bekämpft. Diese richtet sich vielmehr ausdrücklich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids. Die BF ist als Staatsangehörige von Serbien Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Die BF ist als Staatsangehörige von Serbien Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG) oder wenn er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In solchen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.
Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG) oder wenn er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG). In solchen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff).
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
Vm Anhang II Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs 4 Z 20 FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Die BF verfügt zwar über einen gültigen serbischen Reisepass; sie hatte bei ihrer Festnahme die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts aber bereits deutlich überschritten. Da sie die Befristungen und Bedingungen für den visumfreien Aufenthalt nicht einhielt, hielt sie sich nicht rechtmäßig iSd § 31 Abs 1a FPG im Bundesgebiet auf.Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Die BF verfügt zwar über einen gültigen serbischen Reisepass; sie hatte bei ihrer Festnahme die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts aber bereits deutlich überschritten. Da sie die Befristungen und Bedingungen für den visumfreien Aufenthalt nicht einhielt, hielt sie sich nicht rechtmäßig iSd Paragraph 31, Absatz eins a, FPG im Bundesgebiet auf. Im Zusammenhang mit der Prüfung ausreichender Unterhaltsmittel muss der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 29.04.2010, 2007/21/0262). Ausgehend davon vermochte die BF den Besitz ausreichender Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen, sodass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch ihren Aufenthalt
Die aus ihrer Mittellosigkeit resultierende Gefahr der Mittelbeschaffung aus illegalen Quellen hat sich durch ihr Verhalten bereits tatsächlich realisiert, wie die Erwerbstätigkeit ohne Beschäftigungsbewilligung zeigt. Ihr fällt insofern ein weiteres Fehlverhalten zur Last, als sie eine unrichtige Identität angab und unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses vortäuschte, Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates zu sein, um so unbehelligt in Österreich Aufenthalt zu nehmen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.Im Zusammenhang mit der Prüfung ausreichender Unterhaltsmittel muss der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 29.04.2010, 2007/21/0262). Ausgehend davon vermochte die BF den Besitz ausreichender Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen, sodass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch ihren Aufenthalt
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG indiziert ist. Die aus ihrer Mittellosigkeit resultierende Gefahr der Mittelbeschaffung aus illegalen Quellen hat sich durch ihr Verhalten bereits tatsächlich realisiert, wie die Erwerbstätigkeit ohne Beschäftigungsbewilligung zeigt. Ihr fällt insofern ein weiteres Fehlverhalten zur Last, als sie eine unrichtige Identität angab und unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses vortäuschte, Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates zu sein, um so unbehelligt in Österreich Aufenthalt zu nehmen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der - vom BFA herangezogene - Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG ist dagegen nicht erfüllt, weil die BF zwar einer unselbständigen Beschäftigung ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nachging, dabei aber nicht betreten wurde. Voraussetzung für die Erfüllung dieses Tatbestands ist aber, dass der Fremde bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen (vgl VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332).Der - vom BFA herangezogene - Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ist dagegen nicht erfüllt, weil die BF zwar einer unselbständigen Beschäftigung ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nachging, dabei aber nicht betreten wurde. Voraussetzung für die Erfüllung dieses Tatbestands ist aber, dass der Fremde bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332). Der lange unrechtmäßige Aufenthalt der BF im Bundesgebiet, ihre ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit und die Verwendung eines gefälschten Dokuments zur Vortäuschung einer falschen Identität stellen zweifellos - trotz der in der Beschwerde bekundeten Reue der BF und ihrem Beitrag zur Wahrheitsfindung nach ihrem Aufgriff - eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar (vgl VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Dem BFA ist vor diesem Hintergrund darin beizupflichten, dass für die BF keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden kann und Wiederholungsgefahr besteht.Der lange unrechtmäßige Aufenthalt der BF im Bundesgebiet, ihre ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit und die Verwendung eines gefälschten Dokuments zur Vortäuschung einer falschen Identität stellen zweifellos - trotz der in der Beschwerde bekundeten Reue der BF und ihrem Beitrag zur Wahrheitsfindung nach ihrem Aufgriff - eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Dem BFA ist vor diesem Hintergrund darin beizupflichten, dass für die BF keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden kann und Wiederholungsgefahr besteht. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremden- und arbeitsmarktrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse der BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal ihr Lebensmittelpunkt in Serbien liegt und sie keine relevanten Bindungen in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot umfassten Ländern hat. Der nur durch den absichtlichen Gebrauch einer falschen Identität ermöglichten Erwerbstätigkeit kommt kein bei der Interessenabwägung
Auch ihr Freund, mit dem sie gemeinsam in Österreich war, durfte sich nicht im Bundesgebiet aufhalten. Die BF verfügt über starke Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, wo sie eine Unterkunft und Rückhalt im Familienkreis hat, mit Sprache und Gepflogenheiten vertraut ist, die Schule besucht hat und erwerbstätig war.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremden- und arbeitsmarktrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse der BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal ihr Lebensmittelpunkt in Serbien liegt und sie keine relevanten Bindungen in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot umfassten Ländern hat. Der nur durch den absichtlichen Gebrauch einer falschen Identität ermöglichten Erwerbstätigkeit kommt kein bei der Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG entscheidendes Gewicht zu. Auch ihr Freund, mit dem sie gemeinsam in Österreich war, durfte sich nicht im Bundesgebiet aufhalten. Die BF verfügt über starke Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, wo sie eine Unterkunft und Rückhalt im Familienkreis hat, mit Sprache und Gepflogenheiten vertraut ist, die Schule besucht hat und erwerbstätig war. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbots sind daher erfüllt. Dessen Dauer ist aber - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde - auf drei Jahre zu reduzieren, weil das dem Fehlverhalten der unbescholtenen BF und der von ihr ausgehenden Gefährdung entspricht. Dadurch bleibt eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen, allenfalls schwerwiegenderen Fehlverhalten möglich. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine Beschwerdeverhandlung
Abs 7 BFA-VG unterbleiben, zumal davon keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine Beschwerdeverhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal davon keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Die im Zusammenhang mit der Erlassung eines Einreiseverbots anzustellende Gefährdungsprognose und die dabei vorzunehmende Interessenabwägung können jeweils nur im Einzelfall erstellt bzw. vorgenommen werden. Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die im Zusammenhang mit der Erlassung eines Einreiseverbots anzustellende Gefährdungsprognose und die dabei vorzunehmende Interessenabwägung können jeweils nur im Einzelfall erstellt bzw. vorgenommen werden. Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2160796.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.