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{'item': 'G314 2180674-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2018 GeschäftszahlG314 2180674-1 SpruchG314 2180674-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots:Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots: A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem dem Beschwerdeführer (BF) kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen wurde (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt V.). Außerdem wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein sechsjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem dem Beschwerdeführer (BF) kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch fünf.). Außerdem wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein sechsjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Verwaltungsakten und die Beschwerde langten am 04.01.2018 beim BVwG ein. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die den Ausgang des Verfahrens nicht vorwegnimmt. Nach der Aktenlage hält sich der BF seit Ende 2013 durchgehend in Österreich auf. Sein Aufenthalt ist nicht rechtmäßig. Gegen ihn wurden nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von zumindest 1981 bis 1989 zwei Aufenthaltsverbote erlassen. Der BF wurde am XXXX2014 festgenommen und befand sich bis XXXX2014 in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2014, XXXX, wurde er zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lagen neben den 1998 begangenen Vergehen der schweren Körperverletzung, der gefährlichen Drohung und der Fälschung besonders geschützter Urkunden die zwischen 2000 und 2014 begangenen Verbrechen des Suchtgifthandels und der Vorbereitung des Suchtgifthandels zugrunde. Mit dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX2014 wurde dem BF ein Strafaufschub gemäß § 39 SMG bis XXXX2016 gewährt.Nach der Aktenlage hält sich der BF seit Ende 2013 durchgehend in Österreich auf. Sein Aufenthalt ist nicht rechtmäßig. Gegen ihn wurden nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von zumindest 1981 bis 1989 zwei Aufenthaltsverbote erlassen. Der BF wurde am XXXX2014 festgenommen und befand sich bis XXXX2014 in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom XXXX2014, römisch 40 , wurde er zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lagen neben den 1998 begangenen Vergehen der schweren Körperverletzung, der gefährlichen Drohung und der Fälschung besonders geschützter Urkunden die zwischen 2000 und 2014 begangenen Verbrechen des Suchtgifthandels und der Vorbereitung des Suchtgifthandels zugrunde. Mit dem Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom XXXX2014 wurde dem BF ein Strafaufschub gemäß Paragraph 39, SMG bis XXXX2016 gewährt. Der BF unterzog sich dementsprechend von August 2014 bis Februar 2015 einer stationären Behandlung seiner Suchterkrankung; seit März 2015 setzt er diese ambulant fort. Die Behandlung soll bis spätestens August 2019 abgeschlossen werden. Der BF hielt die Therapietermine bislang regelmäßig und verlässlich ein; im Rahmen der Therapie durchgeführte Harntests ergaben keinen Drogenkonsum. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX2016, XXXX, wurde der offene Teil der über den BF verhängten Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Der BF unterzog sich dementsprechend von August 2014 bis Februar 2015 einer stationären Behandlung seiner Suchterkrankung; seit März 2015 setzt er diese ambulant fort. Die Behandlung soll bis spätestens August 2019 abgeschlossen werden. Der BF hielt die Therapietermine bislang regelmäßig und verlässlich ein; im Rahmen der Therapie durchgeführte Harntests ergaben keinen Drogenkonsum. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom XXXX2016, römisch 40 , wurde der offene Teil der über den BF verhängten Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der BF ist seit 2014 wieder in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er weist in Österreich mittlerweile keine weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen mehr auf, hat jedoch einschlägige Vorstrafen wegen Suchtgiftdelikten in Serbien. Die belangte Behörde begründet die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass sich der BF illegal in Österreich aufhalte und mehrfach straffällig geworden sei. Da er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, müsse sein Aufenthalt unverzüglich beendet werden. Wegen seiner Straffälligkeit komme den öffentlichen Interessen iSd Art 8 EMRK ein besonderes Gewicht zu.Die belangte Behörde begründet die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass sich der BF illegal in Österreich aufhalte und mehrfach straffällig geworden sei. Da er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, müsse sein Aufenthalt unverzüglich beendet werden. Wegen seiner Straffälligkeit komme den öffentlichen Interessen iSd Artikel 8, EMRK ein besonderes Gewicht zu. Der BF beantragt, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die bedingte Strafnachsicht sei mit der Weisung, sich einer Therapie seiner Suchterkrankung zu unterziehen, verbunden worden. Er habe den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht und sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, mit der er zusammenlebe. Das BFA habe nicht begründet, warum die sofortige Vollstreckung des angefochtenen Bescheids, die in sein Privat- und Familienleben eingreife, notwendig sei. Das durch die Ehe des BF begründete Familienleben steht der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zwingend entgegen. Eine Trennung des BF von seiner österreichischen Ehefrau kann gerechtfertigt sein, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271 und 23.03.2017, Ra 2016/21/0199). Das Gewicht des Familienlebens des BF wird auch dadurch entscheidend gemindert, dass er die Beziehung zu seiner Ehefrau offenbar zu einem Zeitpunkt einging, zu dem sich die Beteiligten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zumal er seit 1989 in Österreich keine Aufenthaltsgenehmigung mehr hat.Das durch die Ehe des BF begründete Familienleben steht der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zwingend entgegen. Eine Trennung des BF von seiner österreichischen Ehefrau kann gerechtfertigt sein, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271 und 23.03.2017, Ra 2016/21/0199). Das Gewicht des Familienlebens des BF wird auch dadurch entscheidend gemindert, dass er die Beziehung zu seiner Ehefrau offenbar zu einem Zeitpunkt einging, zu dem sich die Beteiligten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zumal er seit 1989 in Österreich keine Aufenthaltsgenehmigung mehr hat. Andererseits hat der BF ein durch die - aufgrund einer gerichtlichen Weisung durchgeführte - Therapie seiner Suchterkrankung, die er seit 2014 absolviert, verstärktes Interesse an einem Verbleib in Österreich während des Beschwerdeverfahrens. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz zwar wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl z.B. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Trotzdem zeigen die aktenkundigen Therapieberichte, dass sich die Lebensumstände des BF seit 2014 stabilisiert haben. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass er derzeit Drogen konsumiert, sodass seine sofortige Ausreise nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, zumal er laut dem Strafurteil vorwiegend deshalb mit Suchtgift handelte, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel für deren Erwerb zu verschaffen.Andererseits hat der BF ein durch die - aufgrund einer gerichtlichen Weisung durchgeführte - Therapie seiner Suchterkrankung, die er seit 2014 absolviert, verstärktes Interesse an einem Verbleib in Österreich während des Beschwerdeverfahrens. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz zwar wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonderes öffentliches Interesse besteht vergleiche z.B. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Trotzdem zeigen die aktenkundigen Therapieberichte, dass sich die Lebensumstände des BF seit 2014 stabilisiert haben. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass er derzeit Drogen konsumiert, sodass seine sofortige Ausreise nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, zumal er laut dem Strafurteil vorwiegend deshalb mit Suchtgift handelte, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel für deren Erwerb zu verschaffen. Da der BF die Therapie seit 2014 durchgehend bei derselben Institution absolviert, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass deren Fortsetzung in Serbien möglich und zumutbar sein wird, zumal er mittlerweile ein schützenswertes Vertrauensverhältnis zu seinen Therapeuten aufgebaut hat. Der Beschwerde ist daher gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um dem BF das Abwarten des Verfahrensausgangs im Inland und eine Fortsetzung seiner bislang offenbar erfolgreichen Therapie zu ermöglichen.Der Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um dem BF das Abwarten des Verfahrensausgangs im Inland und eine Fortsetzung seiner bislang offenbar erfolgreichen Therapie zu ermöglichen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufwirft, nicht zuzulassen.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwirft, nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2180674.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.