RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2018 GeschäftszahlI404 2156340-1 SpruchI404 2156340-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über di
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Mit Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 03.10.2016 wurde ausgesprochen, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) für Sozialversicherungsbeiträge der XXXX in der Höhe von € 723,19 gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haftet.
- Mit Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 03.10.2016 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) für Sozialversicherungsbeiträge der römisch 40 in der Höhe von € 723,19 gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haftet.
- Mit Schreiben vom 22.03.2017 nahm der Beschwerdeführer zum Bescheid vom 03.10.2016 Stellung. In diesem Schreiben richtete sich der Beschwerdeführer inhaltlich ausschließlich an die belangte Behörde und führte insbesondere aus, dass diese Amtsanmaßung, Täuschung im Rechtsverkehr und Amtsmissbrauch begangen habe.
- In der Folge legte die belangte Behörde dieses Schreiben samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Nachdem bereits mehrere Schreiben nicht zugestellt werden konnten, wurde schließlich mit Schreiben vom 27.11.2017 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mitgeteilt, dass aus dem Schreiben vom 22.03.2017 nicht klar hervor gehe, ob er damit beabsichtige, eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes folgend, sei im Falle, dass aus einem Schriftstück nicht klar hervor gehe, ob damit beabsichtigt werde, ein Rechtsmittel zu erheben, der wahre Parteiwille zu ermitteln. Dem Beschwerdeführer werde daher gemäß § 13 Abs. 3 iVm. § 17 VwGVG aufgetragen, innerhalb einer Frist von 10 Tagen schriftlich klar zu stellen, ob er mit seinem Schreiben vom 22.03.2017 beabsichtigte, eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Des Weiteren werde der Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen, wonach die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen werde, falls der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht klarstelle, ob er damit beabsichtige, eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
- Nachdem bereits mehrere Schreiben nicht zugestellt werden konnten, wurde schließlich mit Schreiben vom 27.11.2017 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mitgeteilt, dass aus dem Schreiben vom 22.03.2017 nicht klar hervor gehe, ob er damit beabsichtige, eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes folgend, sei im Falle, dass aus einem Schriftstück nicht klar hervor gehe, ob damit beabsichtigt werde, ein Rechtsmittel zu erheben, der wahre Parteiwille zu ermitteln. Dem Beschwerdeführer werde daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aufgetragen, innerhalb einer Frist von 10 Tagen schriftlich klar zu stellen, ob er mit seinem Schreiben vom 22.03.2017 beabsichtigte, eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Des Weiteren werde der Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG hingewiesen, wonach die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen werde, falls der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht klarstelle, ob er damit beabsichtige, eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
- Nach zwei weiteren erfolglosen Zustellversuchen (davon eines mittels Zustellersuchen über die Polizei) des Schreibens vom 27.11.2017 wurde das Schriftstück schließlich beim Bundesverwaltungsgericht durch Hinterlegung gemäß § 23 ZustG am 18.12.2017 zugestellt, zumal der Beschwerdeführer seit dem 06.12.2017 über keine Meldeadresse im Inland mehr verfügt.
- Nach zwei weiteren erfolglosen Zustellversuchen (davon eines mittels Zustellersuchen über die Polizei) des Schreibens vom 27.11.2017 wurde das Schriftstück schließlich beim Bundesverwaltungsgericht durch Hinterlegung gemäß Paragraph 23, ZustG am 18.12.2017 zugestellt, zumal der Beschwerdeführer seit dem 06.12.2017 über keine Meldeadresse im Inland mehr verfügt.
- Der Beschwerdeführer kam dem Verbesserungsauftrag innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: 2.
- Zuständigkeit und anwendbares Recht Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit. Die §§ 1, 17, 28 Abs.1und 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins u, n, d, 2 sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist 2.
- Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 2.2.
- Die relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet wie auszugsweise wie folgt: Anbringen § 13.Paragraph 13,
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die relevanten Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauteen wie auszugsweise wie folgt: Änderung der Abgabestelle § 8.
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8,
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Hinterlegung ohne Zustellversuch § 23.
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Paragraph 23,
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2)Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3)Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4)Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. 2.2.
- Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.2.2.
- Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.03.2017 ging nicht hervor, ob er beabsichtigt hat, ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der belangten Behörde einzubringen, zumal sich dieses inhaltlich nur an die belangte Behörde richtete und daher nicht erkennbar war, ob der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben eine Beschwerde an das BVwG erhoben hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, wenn ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt aufweist, den Gegenstand des Anbringens von amtswegen zu ermitteln (vgl. ua VwGH vom 06.11.2006, Zl. 2006/09/0094 oder vom 27.01.2005, Zl. 2004/16/0101).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, wenn ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt aufweist, den Gegenstand des Anbringens von amtswegen zu ermitteln vergleiche ua VwGH vom 06.11.2006, Zl. 2006/09/0094 oder vom 27.01.2005, Zl. 2004/16/0101). Aus diesem Grund trug das Gericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.11.2017 gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen 10 Tagen die entsprechenden Angaben schriftlich nachzureichen. Weiters wurde der Beschwerdeführer auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird, wenn er dem Verbesserungsauftrag des Gerichts nicht rechtzeitig nachkommt.Aus diesem Grund trug das Gericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.11.2017 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, binnen 10 Tagen die entsprechenden Angaben schriftlich nachzureichen. Weiters wurde der Beschwerdeführer auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird, wenn er dem Verbesserungsauftrag des Gerichts nicht rechtzeitig nachkommt. Nachdem der Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens seinen Wohnsitz in Österreich abgemeldet hat, wurde das Schriftstück beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 8 ZustG ohne Zustellversuch am 18.12.2017 hinterlegt und gilt gemäß § 23 Abs. 4 ZustG mit diesem Tag als zugestellt.Nachdem der Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens seinen Wohnsitz in Österreich abgemeldet hat, wurde das Schriftstück beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 8, ZustG ohne Zustellversuch am 18.12.2017 hinterlegt und gilt gemäß Paragraph 23, Absatz 4, ZustG mit diesem Tag als zugestellt. Der Beschwerdeführer ist dem Verbesserungesauftrag in der Folge nicht nachgekommen, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. 2.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I404.2156340.1.00