Obsah (11)
§ 12aArt. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 76§ 29§ 12RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2018 GeschäftszahlL512 2181832-1 SpruchL512 2181832-1/3E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bes
§ 12aAbs. 2 Asyl
G iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 24.07.2017 bei der belangten Behörde einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 24.07.2017 bei der belangten Behörde einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF in seinem ersten Verfahren zusammengefasst Folgendes vor: Er sei ledig, Angehöriger der Ahmadiyya, gehöre der Volksgruppe der Jat an und habe 5 Jahre lang die Grundschule in Pakistan besucht. Zuletzt sei er keiner Arbeit nachgegangen. Zum Fluchtgrund führte der BF aus, die wirtschaftliche Lage in Pakistan sei sehr schlecht. Es würde keine Arbeit geben. Er habe keine weiteren Gründe für seine Asylantragstellung. Bei seiner Rückkehr fürchte der BF seine Familie nicht ernähren zu können. Er habe bei seiner Rückkehr in seine Heimat mit keinen Sanktionen zu rechnen. I.
- Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA), Regionaldirektion Steiermark, vom 05.09.2017, Zl. 1159943808-170872447,
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.)römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA), Regionaldirektion Steiermark, vom 05.09.2017, Zl. 1159943808-170872447,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.) I.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erörterte die belangte Behörde, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der BF in seiner Heimat als junger, gesunder, mobiler und arbeitsfähiger Mann nicht im Stande sei sein Leben weiterzuführen. Im Heimatstaat des BF sei die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet. Der BF gehöre nicht einem Personenkreis an, von welchem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.römisch eins.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erörterte die belangte Behörde, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der BF in seiner Heimat als junger, gesunder, mobiler und arbeitsfähiger Mann nicht im Stande sei sein Leben weiterzuführen. Im Heimatstaat des BF sei die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet. Der BF gehöre nicht einem Personenkreis an, von welchem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das BFA Feststellungen.römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das BFA Feststellungen. I.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G ergeben. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach § 55 Abs 1 a FPG vorliegen würden.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe in Höhe von 14 Tagen, da keine Gründe im Sinne des nach Paragraph 55, Absatz eins, a FPG vorliegen würden. I.2.
- Der oa. Bescheid wurde am 05.09.2017 rechtswirksam zugestellt und erwuchs am 20.09.2017 Rechtskraft.römisch eins.2.
- Der oa. Bescheid wurde am 05.09.2017 rechtswirksam zugestellt und erwuchs am 20.09.2017 Rechtskraft. I.
- Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde am 25.09.2017 eingeleitet.römisch eins.
- Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde am 25.09.2017 eingeleitet. I.
- An 19.10.2017 wurde der BF von Deutschland nach Österreich überstellt.römisch eins.
- An 19.10.2017 wurde der BF von Deutschland nach Österreich überstellt. I.5 Mit Mandatsbescheid vom 14.12.2017, Zl. 1159943808-171388829 wurde über den BF
§ 76Abs 2 Ziffer 1 FPG i
Vm § 57 Absatz 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.römisch eins.5 Mit Mandatsbescheid vom 14.12.2017, Zl. 1159943808-171388829 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 1 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. I.
- Am 18.12.2017 stellte der BF einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Am 18.12.2017 stellte der BF einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF am 20.12.2017 zusammengefasst an, es hätte nichts geändert. Er sei in Deutschland gewesen und sei dann abgeschoben worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat sei sein Leben in Gefahr. Er könne nicht zurückkehren. Es würde keine neuen Fluchtgründe geben.römisch eins.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF am 20.12.2017 zusammengefasst an, es hätte nichts geändert. Er sei in Deutschland gewesen und sei dann abgeschoben worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat sei sein Leben in Gefahr. Er könne nicht zurückkehren. Es würde keine neuen Fluchtgründe geben. I.
- Dem BF wurde am 28.12.2017 eine Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G und § 15a AsylG sowie § 52a Abs 2 BFA-VG ausgefolgt.römisch eins.8. Dem BF wurde am 28.12.2017 eine Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG und Paragraph 15 a, AsylG sowie Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG ausgefolgt. I.
- Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der BF am 28.12.2017 an, er leide an keiner Krankheit und benötige keine Medikamente. Im Zuge seiner Erstbefragung am 20.12.2017 habe er die Wahrheit gesagt. Er möchte keine Ergänzungen oder Korrekturen vornehmen. Er habe Cousins in Wien, die seit ca. 2,5 bis 3 Jahren in Österreich seien. Er habe nach Deutschland gewollt. Diese hätten den BF nicht gewollt. Jetzt möchte er in Österreich bleiben. Er habe gegenständlichen Antrag gestellt, da er nicht nach Pakistan möchte. Seine Gründe seien gleich geblieben.römisch eins.
- Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der BF am 28.12.2017 an, er leide an keiner Krankheit und benötige keine Medikamente. Im Zuge seiner Erstbefragung am 20.12.2017 habe er die Wahrheit gesagt. Er möchte keine Ergänzungen oder Korrekturen vornehmen. Er habe Cousins in Wien, die seit ca. 2,5 bis 3 Jahren in Österreich seien. Er habe nach Deutschland gewollt. Diese hätten den BF nicht gewollt. Jetzt möchte er in Österreich bleiben. Er habe gegenständlichen Antrag gestellt, da er nicht nach Pakistan möchte. Seine Gründe seien gleich geblieben. I.
- Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters am 03.01.2018 an, er möchte etwas korrigieren. Entweder habe er es falsch verstanden oder aber der Dolmetscher habe es falsch übersetzt. Er habe Probleme in Pakistan. Er gehöre der Ahmadiyya an. Deswegen sei es für ihn sehr schwierig eine Arbeitsstelle zu finden bzw. überhaupt irgendwo hinzugehen. Die pakistanische Bevölkerung bezeichne sie als Ungläubige. Der BF habe einmal eine Freundin gehabt, die Sunniten war. Da der BF der Ahmadiyya angehört, sei er von der Familie nicht akzeptiert worden. Sein zukünftiger Schlager habe den BF einmal geschlagen und den BF mit dem Umbringen bedroht. Im Jahr 2016 hätten sein zukünftiger Schwager (Bruder seiner Verlobten) namens XXXX und dessen Freund den BF auf der Straße attackiert. Der BF sei verletzt worden. Er sei in eine Apotheke gegangen und habe eine Behandlung bekommen. XXXX habe den BF mit dem Umbringen bedroht. Einmal hätten sie versucht den BF zu schlagen, der BF sei jedoch zuvor geflüchtet. Als Angehöriger der Ahmadiyya habe er Angst gehabt geschlagen oder umgebracht zu werden. Er sei nicht zur Polizei gegangen, da er noch mehr Probleme hätte, wenn diese erfahren würden, dass der BF Angehöriger der Ahmadiyya sei.römisch eins.
- Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters am 03.01.2018 an, er möchte etwas korrigieren. Entweder habe er es falsch verstanden oder aber der Dolmetscher habe es falsch übersetzt. Er habe Probleme in Pakistan. Er gehöre der Ahmadiyya an. Deswegen sei es für ihn sehr schwierig eine Arbeitsstelle zu finden bzw. überhaupt irgendwo hinzugehen. Die pakistanische Bevölkerung bezeichne sie als Ungläubige. Der BF habe einmal eine Freundin gehabt, die Sunniten war. Da der BF der Ahmadiyya angehört, sei er von der Familie nicht akzeptiert worden. Sein zukünftiger Schlager habe den BF einmal geschlagen und den BF mit dem Umbringen bedroht. Im Jahr 2016 hätten sein zukünftiger Schwager (Bruder seiner Verlobten) namens römisch 40 und dessen Freund den BF auf der Straße attackiert. Der BF sei verletzt worden. Er sei in eine Apotheke gegangen und habe eine Behandlung bekommen. römisch 40 habe den BF mit dem Umbringen bedroht. Einmal hätten sie versucht den BF zu schlagen, der BF sei jedoch zuvor geflüchtet. Als Angehöriger der Ahmadiyya habe er Angst gehabt geschlagen oder umgebracht zu werden. Er sei nicht zur Polizei gegangen, da er noch mehr Probleme hätte, wenn diese erfahren würden, dass der BF Angehöriger der Ahmadiyya sei. Im Rahmen der am 03.01.2018 durchgeführten Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheid in Bezug auf den BF der faktische Abschiebeschutz
§ 12Absatz Asyl
G, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF
§ 12aAbsatz 2 Asyl
G aufgehoben.Im Rahmen der am 03.01.2018 durchgeführten Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheid in Bezug auf den BF der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, Absatz AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF
Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben. Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 03.01.2018, Zl. 1159943808-171409567, wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten bzw. nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, seinen Angaben im Rahmen der beiden Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in Pakistan getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. I.
- Die Verwaltungsakten des BFA langten am 08.01.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, wovon das BFA am selben Tag verständigt wurde.römisch eins.
- Die Verwaltungsakten des BFA langten am 08.01.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, wovon das BFA am selben Tag verständigt wurde. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Der BF stellte nach illegaler Einreise am 24.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der (erste) Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA), Regionaldirektion Steiermark, vom 05.09.2017, Zl. 1159943808-170872447,
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen. Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. In diesem Verfahren brachte der BF zusammengefasst vor, er habe aus wirtschaftlichen Gründen Pakistan verlassen. Dieser Bescheid wurde am 05.09.2017 rechtswirksam zugestellt und erwuchs am 20.09.2017 Rechtskraft.Der (erste) Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA), Regionaldirektion Steiermark, vom 05.09.2017, Zl. 1159943808-170872447,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. In diesem Verfahren brachte der BF zusammengefasst vor, er habe aus wirtschaftlichen Gründen Pakistan verlassen. Dieser Bescheid wurde am 05.09.2017 rechtswirksam zugestellt und erwuchs am 20.09.2017 Rechtskraft. Der BF stellte am 18.12.2017 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Der BF gab keine neuen glaubhaften Fluchtgründe an bzw. dass er seine im ersten Asylverfahren getätigten Angaben aufrecht halte. Der BF hat bei seiner Rückkehr nichts zu befürchten. In Bezug auf mögliche Rückkehrhindernisse bzw. auf das Privat- und Familienleben des BF ergaben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen. Zur Lage in Ihrem Herkunftsland: Politische Lage Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province/NWFP) sowie den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bis dahin von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell und politisch von der Regierung in Islamabad abhängig (AA 12.2016a). Die pakistanische Bevölkerung wird vom CIA World Factbook mit Stand Juli 2016 auf knapp unter 202 Millionen geschätzt. Pakistan ist damit der siebtbevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 12.1.2017). Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet. Ziel war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die durch die Militärherrscher Zia-ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Ministerpräsidenten bei gleichzeitiger Einschränkung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen gegenüber der Zentralregierung, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung (AA 12.2016a). Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, zehn weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert. Die reservierten Sitze werden auf die in der Nationalversammlung vertretenen Parteien entsprechend deren Stimmenanteil verteilt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre (AA 12.2016a). Bei den Parlamentswahlen vom 11.5.2013 wurde eine von der Pakistan Peoples Party (PPP) geführte Regierung von der Pakistan Muslim League-N (PML-N) unter Nawaz Sharif abgelöst. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass eine zivile Regierung eine volle Legislaturperiode (2008 – 2013) regieren konnte und dass der demokratische Wechsel verfassungsgemäß ablief. Die PML-N erreichte eine absolute Mehrheit der Mandate. Zweitstärkste Partei in der Nationalversammlung wurde die ehemalige Regierungspartei PPP, dicht gefolgt von der PTI (Pakistan Tehreek-e-Insaf) des ehemaligen Cricket-Stars XXXX Khan. Die MQM (Muttahida Quami Movement), mit ihren Hochburgen in den beiden Großstädten der Provinz Sindh, Karatschi und Hyderabad, stellt die viertstärkste Fraktion im Parlament (AA 12.2016a).Bei den Parlamentswahlen vom 11.5.2013 wurde eine von der Pakistan Peoples Party (PPP) geführte Regierung von der Pakistan Muslim League-N (PML-N) unter Nawaz Sharif abgelöst. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass eine zivile Regierung eine volle Legislaturperiode (2008 – 2013) regieren konnte und dass der demokratische Wechsel verfassungsgemäß ablief. Die PML-N erreichte eine absolute Mehrheit der Mandate. Zweitstärkste Partei in der Nationalversammlung wurde die ehemalige Regierungspartei PPP, dicht gefolgt von der PTI (Pakistan Tehreek-e-Insaf) des ehemaligen Cricket-Stars römisch 40 Khan. Die MQM (Muttahida Quami Movement), mit ihren Hochburgen in den beiden Großstädten der Provinz Sindh, Karatschi und Hyderabad, stellt die viertstärkste Fraktion im Parlament (AA 12.2016a). Ebenfalls am 11.5.2013 fanden die Wahlen zu den vier Provinzversammlungen statt. In Punjab, der bevölkerungsreichsten Provinz (ca. 50 Prozent der Bevölkerung Pakistans), errang die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate. In Sindh konnte die PPP ihre Vormachtstellung verteidigen, in Khyber-Pakhtunkhwa errang die PTI die meisten Mandate und führt dort nun eine Koalitionsregierung. Die Regierung von Belutschistan wird von einem Chief Minister der belutschischen Nationalistenpartei NP geführt, die eine Koalition mit PML-N und weiteren Parteien eingegangen ist (AA 12.2016a). Die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen war überraschend hoch (NZZ 11.5.2013). Die TTP (Tehrik-e-Taliban Pakistan) hielt die Wahl für unislamisch und hatte für den Wahltag Anschläge angekündigt. Die Wahl fand deshalb unter großen Sicherheitsvorkehrungen statt, mehr als 620.000 Sicherheitskräfte waren im Einsatz (DZ 11.5.2013). Im Rahmen der Vorwahlzeit und der Wahlen verübten terroristische Gruppen mehr als 150 Anschläge, bei denen ca. 170 Menschen getötet und 700 verletzt wurden (BFA 10.2014). Am 30.7.2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am 9.9.2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari als Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts wurde als wichtiger Beitrag zur Stabilisierung der Demokratie in Pakistan gewürdigt (AA 12.2016a). Ministerpräsident Nawaz Sharif erklärte wirtschafts- und finanzpolitische Themen sowie die Verbesserung der Beziehungen zu den Nachbarstaaten Afghanistan und Indien zu den Schwerpunkten seiner Amtszeit. Die Regierung setzt ihren vorsichtigen Reformkurs fort (AA 12.2016a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Pakistan – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html#doc344388bodyText3, Zugriff 18.3.2017 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (10.2014): Pakistan - Challenges & Perspectives -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 18.13.
- -Strichaufzählung Dawn (28.10.2015): Earthquake toll reaches 248, relief efforts continue, https://www.dawn.com/news/1215703, Zugriff 29.10.2015 -Strichaufzählung IDMC/NRC - Internal Displacement Monitoring/Norwegian Refugee Council (5.2016): GRID 2016 Global Report on Internal Displacement, http://www.internal-displacement.org/globalreport2016/pdf/2016-global-report-internal-displacement-IDMC.pdf, Zugriff 28.11.
- -Strichaufzählung IRIN (3.4.2014): Analysis: How effective is Pakistan’s disaster authority?, http://www.irinnews.org/report/99880/analysis-how-effective-is-pakistan-s-disaster-authority, Zugriff 18.3.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (11.5.2013): Hohe Wahlbeteiligung in Pakistan Anschläge fordern mindestens 24 Todesopfer, http://www.nzz.ch/aktuell/international/anschlaege-islamistischer-extremisten-auf-wahllokale-fordern-mindestens-16-todesopfer-1.18079638, Zugriff 18.3.2017 -Strichaufzählung UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.1.2016): Humanitarian Bulletin Pakistan Issue 37, December 2015 - January 2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/humanitarian_bulletin_dec_jan_2016.pdf, Zugriff 18.3.2017 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.4.2016): Flash Update: #1 Afghanistan-Pakistan Earthquake, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/ocha_flash_update_afg_pak_earthquake_20160410_1_0.pdf, Zugriff 18.3.2017 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (4.7.2016): Flash Update: #2 Pakistan Rains, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/ocha_flash_update_2_pak_rains_20160704.pdf, Zugriff 18.3.2017 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (11.5.2013): Anschläge überschatten Wahlauftakt in Pakistan, http://www.zeit.de/politik/ausland/2013-05/pakistan-parlamentswahl-anschlagk, Zugriff 18.3.2017 Sicherheitslage Zentrales Problem für die innere Sicherheit Pakistans bleibt die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus. Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische Organisationen schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinz Khyber-Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch die pakistanischen Großstädte wie Karachi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis (AA 12.2016a). Jedoch hat sich die allgemeine Sicherheitslage quer durchs Land in den letzten drei Jahren verbessert (PIPS 1.2017). Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen (AA 30.5.2016). Seit Ende April 2009, als die Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (Federally Administered Tribal Areas - FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit Peshawar, wo die Taliban zunächst die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär wieder vertrieben wurden (AA 12.2016a). Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst, mandatiert durch eine Allparteienkonferenz, um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der Dialogprozess jedoch mit Beginn der Militäroperation in Nord-Wasiristan im Juni 2014 abgebrochen. Am 15.4.2014 begann eine umfassende Militäroperation in der bis dahin weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen die Rückzugsräume und Infrastruktur der aufständischen Gruppen in der Region weitgehend zerstört werden konnten (AA 12.2016a). Die Operation bezog auch benachbarte Regionen der FATA mit ein und hatte das Ziel aufständische Gruppen und Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Stammesgebiete herzustellen (AA 30.5.2016). Ein erheblicher Teil der Rebellen und Terroristen wich jedoch vor der Militäroperation in andere Gebiete Pakistans oder über die Grenze nach Afghanistan aus, so dass der Anti-Terror-Kampf auf absehbare Zeit weiter eine große Herausforderung für das Land darstellen wird (AA 12.2016a). Als Ergebnis dieser und früherer Operationen der Sicherheitskräfte in den Stammesgebieten gibt es derzeit rund 1,5 Millionen Binnenvertriebene (AA 30.5.2016). Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen (BAA 6.2013; vgl. BFA 10.2014). Die geordnete Rückführung der vertriebenen Bevölkerung in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 30.5.2016).Als Ergebnis dieser und früherer Operationen der Sicherheitskräfte in den Stammesgebieten gibt es derzeit rund 1,5 Millionen Binnenvertriebene (AA 30.5.2016). Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen (BAA 6.2013; vergleiche BFA 10.2014). Die geordnete Rückführung der vertriebenen Bevölkerung in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 30.5.2016). Im Nachfeld des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014, bei dem über 150 Menschen, darunter über 130 Schulkinder, ums Leben kamen und für den die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u.a. die Aufhebung des seit 2008 geltenden Todesstrafenmoratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismusverdächtiger und Maßnahmen gegen Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu verstärken (AA 12.2016a). 2015 wurden weiterhin signifikante Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nordwasiristan durchgeführt um "sichere Häfen" für Terroristen zu zerstören und Waffenarsenale auszuheben. Operationen von paramilitärischen und zivilen Sicherheitskräften umfassten unter anderem die Bekämpfung des Terrorismus in urbanen Gebieten und Razzien um Terrorismuspläne zu vereiteln. Militärische, paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten Operationen in Belutschistan, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Punjab durch. Große Waffen- und Sprengstoffarsenale wurden ausgehoben und ausgefeilte Telekommunikationsnetzwerke entdeckt. Terroristen wurden verhaftet und Strafverfahren eingeleitet (USDOS 2.6.2016). Die ausgefeilten rechtlichen Maßnahmen, welche der Fair Trial Act von 2012 und das NACTA den Nachrichtendiensten und Rechtsdurchsetzungsorganen bieten, waren allerdings erst im Prozess der Implementierung. Die verbesserte Gesetzgebung wird bereits angewendet. Das Justizsystem ist allerdings langsam bei der Abarbeitung von Terrorfällen, wie auch anderer Kriminalfälle (USDOS 2.6.2016). Die verschiedenen terroristischen Gruppierungen führten 2015 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan durch, 48 Prozent weniger als im Jahr davor. Mindestens 1.069 Menschen verloren dabei ihr Leben, 38 Prozent weniger als 2014, 1443 wurden verletzt, 54 Prozent weniger als
- Unter den Todesopfern waren 630 Zivilisten, 318 Angerhörige der Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden und 121 Militante. 266 der Terrorakte (über 42 Prozent) zielten ausschließlich auf die Sicherheitskräfte oder die Rechtsdurchsetzungsbehörden, 92 der Attacken richteten sich gegen Zivilisten (15 Prozent), 41 Attacken gegen politische Akteure, 39 gegen Stammesältere, die sich in lokalen Friedenskomitees engagierten. 63 Attacken waren sektiererisch motiviert. Die Zahl der Todesopfer in sektiererischen Terrorakten stieg um 7 Prozent von 255 auf
- Die Zahl aller sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle sank im Jahr 2015 um 48 Prozent von 2.099 im Jahr 2014 auf 1.097 im Jahr 2015, die Zahl der Todesopfer dabei von 5.308 im Jahr 2014 auf 3.503 für 2015 (PIPS 3.1.2016). Die Situation verbesserte sich weiterhin im Jahr
- Dies lässt sich Großteils auf die extensiven Operationen gegen Militante durch die Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden zurückführen - von den Militäroperationen in der FATA zu den von den Rangers angeführten gezielten Eingriffen in Karatschi, den Razzien des Frontier Corps in Belutschistan und den Anti-Terrorismus Operationen der Polizeigeheimdienste in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 1.2017). Durch die langsame Umsetzung des Nationalen Aktionsplans kann dieser die erreichten Ziele allerdings nicht ergänzen. Außerdem fehlt die Umsetzung der im Plan vorgesehenen "soft"-Komponenten der Terrorismusbekämpfung, der Einsatz von Gewalt und Abschreckung alleine kann die Wurzeln nicht bekämpfen. Die Terrororganisationen zeigen, dass sie ihre durch die Sicherheitskräfte verursachten Verluste durch Re-Gruppierungen oder Neugründungen überwinden können. Die Präsenz von Unterstützern und Verbündeten des der Terrorgruppe Islamischer Staat (Abk. IS; auch: Islamischer Staat in Irak und Syrien, Abk. ISIS) ist eine große Herausforderung für den Staat. Sie verstehen es auch den Nexus innerhalb der Pakistanischen Terrorgruppen zu nutzen und unter deren Mitgliedern zu rekrutieren (PIPS 1.2017). Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um 28 Prozent auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte. Getötet wurden dabei 908 Personen. Der Umstand, dass ein Rückgang von 28 Prozent bei der Zahl der Anschläge nur einen leichten Rückgang von 12 Prozent bei den Todesopfern mit sich brachte, zeigt auch, dass den Aufständischen einige größere Anschläge dieses Jahr gelingen konnten. Die Todesopfer unterteilen sich in 545 Zivilisten, 302 Angehörige der Sicherheitskräfte und Rechtsdurchsetzungbehörden und 61 Militante (PIPS 1.2017). 48 Prozent der Anschläge zielten auf Personal und Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Ungefähr 20 Prozent der Anschläge im Jahr 2016 zielten auf Zivilisten, ungefähr 6 Prozent auf Stammesmitglieder oder Freiwillige, die sich in Anti-Terror Friedenskomitees engagierten, hauptsächlich in FATA und Khyber Pakhtunkhwa. Ungefähr 8 Prozent der Anschläge waren sektiererisch motiviert (Sunni-Shia), ungefähr 7 Prozent zielten gegen zivile staatliche Infrastruktur und Regierungsvertreter. 20 Anschläge richteten sich gegen politische Führer und politisch tätige, 5 Anschläge gegen religiöse Minderheiten, davon 2 gegen Christen, 2 gegen Hindus und eine gegen Ahmadis (PIPS 1.2017). Ungefähr 50 Prozent
(218)aller Anschläge waren gezielte Tötungen einzelner Personen. Die pakistanischen Taliban, hauptsächlich die Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und lokale mit ihr in Verbindung stehende Taliban-Gruppen bzw. Gruppen mit ähnlichen Zielen, wie die Jamaatul Ahrar oder Lashkar-e-Islam oder IS Unterstützer führten mehr als 62 Prozent aller Anschläge durch, denen 640 Menschenleben zum Opfer fielen. Belutschische nationalistische Gruppierungen führten 127 Anschläge durch, Sindhi Nationalisten 7, zusammen forderten diese nationalistischen Anschläge 164 Todesopfer. 34 Anschläge wurden durch sektiererische Sunni oder Shia Gruppen durchgeführt mit 104 Todesopfern (PIPS 1.2017). Insgesamt gab es im Jahr 2016 in Pakistan, inklusive der Anschläge, 749 Vorfälle von für die Sicherheitslage relevanter Gewalt, darunter 95 operative Schläge der Sicherheitskräfte, 105 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Militanten, 74 Auseinandersetzungen an der Grenze mit Indien, Afghanistan und Iran und 12 Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt. Insgesamt wurden 1.887 Personen bei diesen Vorfällen getötet. Die Zahl der Vorfälle sank damit im Vergleich zu 2015 um 32 Prozent, die Zahl der Todesopfer um 46 Prozent (PIPS 1.2017). Im Jahr 2016 wurden 95 operative Schläge und Razzien durchgeführt in 35 Distrikten oder Regionen Pakistans, 38 davon in Belutschistan, 24 in der FATA, hauptsächlich in Khyber und Nord Waziristan, 15 in Karatschi, 13 im Punjab und 5 in Khyber Pakhtunkhwa. 492 Menschen wurden dabei getötet, davon 481 Militante. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2015 143 Sicherheitsoperationen durchgeführt in 31 Distrikten mit 1.545 Todesopfern (PIPS 1.2017) Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind weiterhin mit vielschichtigen Herausforderungen konfrontiert. Die wichtigsten davon sind Kapazitätslücken in der Bekämpfung städtischer Terrorbedrohungen und die mangelhafte Kooperation zwischen den verschiedenen Gesetzesdurchsetzungsbehörden (PIPS 3.1.2016). So ist auf föderaler Ebene die institutionelle Struktur einer Zusammenarbeit zwischen den unterschiedlichen den Terrorismus bekämpfenden Behörden nicht förderlich. Einige Provinzen zeigen vermehrt Anstrengungen bei der Ausbildung, Ausstattung und Informationsaustausch um Terroristen aufzuspüren, aber in der Strafverfolgung von Terrorismusverdächtigen besteht noch Verbesserungsbedarf, bei anderen Provinzen ist es umgekehrt (USDOS 2.6.2016). Die Regierung unterhält einige De-Radikalisierungszentren in verschiedenen Teilen des Landes. Diese bieten eine korrigierende religiöse Bildung, Berufsausbildung, Beratung und Therapie an (USDOS 2.6.2016). Zentren befinden sich in Swat, Khyber Agency, Bajaur Agency und Khyber Pakhtunkhwa. Es existieren separate Programme für Frauen und Jugendliche (BFA 9.2015). Weithin gelobt ist das Sabaoon Rehabilitation Center einer NGO im Swat Tal, das gemeinsam mit dem Militär gegründet wurde und sich an jugendliche ehemalige Extremisten richtet (USDOS 2.6.2016). Die Asia Pacific Group on Money Laundering konnte Fortschritte in Pakistan in der Behebung von strategischen Mängeln erzielen, die diese in Bezug auf die Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus zuvor festgestellt hatte. Pakistans Kriminalisierung von Terrorismusfinanzierung entspricht nun internationalen Standards. Maßnahmen umfassen z.B. die Überwachung von grenzüberschreitenden Geldtransfers, NGO Finanzierungen, das Einfrieren von Geldern, die rechtliche Meldepflicht von Banken über verdächtige Transaktionen sowie deren Verpflichtung, regelmäßig die Liste der von der UN als Terrororganisationen Eingestuften zu kontrollieren. Dennoch gelingt es solchen Organisationen in Pakistan ökonomische Ressourcen einzusetzen und Spenden zu lukrieren (USDOS 2.6.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (30.5.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan. -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.3.2017 -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge. -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-v2.pdf, Zugriff 18.3.2017 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (10.2014): Pakistan - Challenges & Perspectives -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report 2015. -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 -Strichaufzählung Pakistan Security Report. Reuters (11.4.2013): Pakistan violence, http://www.trust.org/spotlight/Pakistan-violence, Zugriff 25.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (2.6.2016): Country Report on Terrorism 2015 - Chapter 2 - Pakistan, https://www.state.gov/j/ct/rls/crt/2015/257518.htm, Zugriff 12.11.2016 Sicherheitsbehörden Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Sie ist zuständig für die Bereiche Einwanderung, organisierte Kriminalität, Interpol sowie die Terrorismusbekämpfung. Die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung innerhalb der FIA ist der Counter Terrorism Wing (CTWI). In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI [Inter-Services Intelligence] und IB [Intelligence Bureau] aktiv. Die einzelnen Provinzen verfügen über eigene Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 30.5.2016). Pakistan verfügt über einen Auslands-/Inlandsnachrichtendienst, ISI, einen Inlandsnachrichtendienst, IB) sowie einen militärischen Nachrichtendienst (Military Intelligence, MI) (AA 30.5.2016). Der ISI wird unter den "Top ten" Geheimdiensten der Welt gelistet (ABC News Point 15.12.2014). Der ISI ist militärisch dominiert und folglich militärisch geprägt. Seine Aufgabe, die nationalen Interessen Pakistans zu schützen, ermöglicht ihm ein Tätigwerden in den unterschiedlichsten Bereichen. De jure untersteht der ISI dem Verteidigungsministerium, de facto jedoch dem jeweiligen Armeechef (Chief of Army Staff). Eine effektive zivile Kontrolle über die militärischen Geheimdienste findet nicht statt (AA 30.5.2016). Der pakistanische Geheimdienst ist auch intensiv in der Innenpolitik Pakistans involviert – so pro-Demokratie-Aktivisten (Globalsecurity 15.12.2016). Der ISI verfügt über geheimdiensttechnisch breit ausgedehnte Möglichkeiten. Das pakistanische Innenministerium verfügte mehr als zehn Gesetze, welche ein direktes Durchsetzungsrecht für den Geheimdienst beinhalten, obwohl viele dieser Dienststellen unter die operative Kontrolle des Militärs fallen (USDOS 2.6.2016). Das IB untersteht dem Innenministerium und ist für Diplomatenschutz, Abwehr terroristischer Bedrohungen im Inland sowie Ermittlungen bei Kapitalverbrechen zuständig (AA 30.5.2016). Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient (USDOS 3.3.2017). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie häufige unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen, sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen. Die Polizeikräfte sind oftmals in lokale Machtstrukturen eingebunden und daher nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA 30.5.2016). Die Polizeikräfte versagen oftmals dabei, Angehörigen religiöser Minderheiten – wie beispielsweise der Ahmadiyya-Muslimen, den Christen, den schiitischen Moslems und Hindus – Schutz vor Übergriffen zu gewährleisten. Es gibt jedoch Verbesserungen bei der Professionalität der Polizei und Fälle, wo lokale Behörden Minderheiten vor Diskriminierung und kommunaler Gewalt schützen (USDOS 3.3.2017). Es gab weiterhin ungestraft die Praxis des Verschwindenlassens, vor allem in den Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Sindh (AI 23.2.2016). Berichten zufolge werden von einigen Bediensteten der Sicherheitskräfte Gefangene in Isolationshaft festgehalten und die Aufenthaltsorte dieser Gefangenen nicht offen gelegt. Menschenrechtsorganisationen berichteten darüber, dass sich viele Nationalisten der Provinzen Sindh und Belutschistan unter den Vermissten befinden. In der Online-Datenbank der Internationalen Stimme für Baloch werden 100 Personen, die angeblich im Laufe des Jahres 2016 entführt wurden, aufgelistet (USDOS 3.3.2017). Mangelnde Bestrafung von Übergriffen, begangen von Angehörigen der Sicherheitskräfte, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Interne Ermittlungen und Strafen können bei Übergriffen bzw. Misshandlungen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den "Bezirks-Nazims" [~Bezirksleiter], Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte sind ebenfalls dazu befugt, in solchen Fällen eine kriminalstrafrechtliche Verfolgung empfehlen, die gerichtlich angeordnet werden muss. Das Gerichtssystem bleibt das einzige Mittel, um Missbrauch durch Sicherheitskräfte zu untersuchen (USDOS 3.3.2017). Das Vereinigte Königreich arbeitet mit der pakistanischen Polizei, Staatsanwälten und Justizbehörde zusammen, um deren Fähigkeiten bei Ermittlungen, Verfolgung und Verurteilungen von Terrorverdächtigen zu stärken sowie Menschenrechtsstandards und Rechtstaatlichkeit zu verbessern (FCO 12.3.2015). Im Jahr 2016 wurden insgesamt sieben Trainingslehrgänge für Polizeibeamte in Rawalpindi, Lahore, Mianwali, Karachi, Peshawar, Haripur und Buner durchgeführt, bei denen 206 Polizeibeamte von der NGO SHARP-Pakistan (Society for Human Rights and Prisoners' Aid) in Karachi und Lahore, Rawalpindi und Mianwali ausgebildet wurden. SHARP-Pakistan pflegt eine enge Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden, insbesondere der Polizei und der FIA, um sicherzustellen, dass Flüchtlinge nicht illegal inhaftiert werden und sie auch keiner unangemessenen Behandlung ausgesetzt werden. Es sind bei diesen Schulungen 195 männliche und elf weibliche Polizeibeamte unterschiedlichster Dienstgrade in den Bereichen Menschenrechte und Rechte von Flüchtlingen fortgebildet worden (SHARP 2016). Die Regionalregierung des Punjab führt regelmäßige Aus- und Fortbildungen der technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch (USDOS 3.3.2017). Im Jänner 2015 verabschiedete das Parlament als Reaktion auf einen Terroranschlag auf die öffentliche Armeeschule in Peshawar eine Verfassungsänderung, um militärischen Gerichten eine Aburteilung von unter Terrorverdacht stehenden Zivilisten zu ermöglichen, welche im Zusammenhang mit Terrorismus, Militanz, religiös motivierter Gewalt und Widerstand gegen die Staatsgewalt angeklagt werden sollen. Dies trifft rückwirkend auch auf bis zu 6.000 zivile Häftlinge zu, welche landesweit in verschiedensten militärischen Operationen seit 2009 festgenommen wurden (Dawn 24.8.2015). Menschenrechtsorganisationen äußern sich besorgt darüber, dass dieses Gesetz universelle Rechte und Freiheiten der Bürger untergraben würde (USDOS 13.4.2016). Das Anti-Terrorgesetz erlaubt der Regierung, auf spezielle Anti-Terrorismusgerichte zurückzugreifen, um Personen die u.a. terroristische Aktivitäten bezichtigt werden, vor Gericht zu stellen. Die Regierung verwendet weiterhin Militärgerichte um Zivilisten wegen Terrorismus und anderen Verbrechen vor Gericht zu stellen (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung ABC News Point (15.12.2016): Top 10 Best Intelligence Agencies in The World 2015, http://www.abcnewspoint.com/top-10-best-intelligence-agencies-in-the-world-2015/, Zugriff 16.1.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (30.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN, Zugriff 28.11.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.2.2016): Amnesty Report 2015/16, The State of the World’s human Rights, Pakistan, https://www.amnesty.org/download/Documents/POL1025522016ENGLISH.PDF, Zugriff 15.11.2016 -Strichaufzählung FCO - Foreign Commonwealth Office (12.3.2015): Corporate report, Pakistan - Country of Concern, https://www.gov.uk/government/publications/pakistan-country-of-concern/pakistan-country-of-concern#access-to-justice-and-the-rule-of-law, Zugriff 15.11.2016 -Strichaufzählung Globalsecurity.org (15.12.2016): Directorate for Inter-Services Intelligence [ISI] http://www.globalsecurity.org/intell/world/pakistan/isi.htm, Zugriff 16.1.2017 -Strichaufzählung SHARP - Society for Human Rights and Prisoners' Aid
(2016): Pakistan-initiatives-for-capacity-building, http://sharp-pakistan.org/publications/reports/2016-Jan-Apr-SHARP-Pakistan-initiatives-for-capacity-building.pdf, Zugriff, 9.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (2.6.2016): Country Report on Terrorism 2015 - Chapter 2 - Pakistan, https://www.ecoi.net/local_link/324735/464433_de.html, Zugriff 16.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/337163/479927_de.html, Zugriff 8.3.2017 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Nichtregierungs- und Menschenrechtsorganisationen - auch regierungskritische - können sich in Pakistan betätigen (AA 30.5.2016). Sie können im Allgemeinen frei agieren (FH 4.12.2016), unterliegen jedoch einer geheimdienstlichen Überwachung und Kontrolle. Tangieren ihre Tätigkeiten die staatlichen Sicherheitsorgane, so können Einschränkungen durch diese erfolgen (AA 30.5.2016). NGOs, welche sich auf politische oder Menschenrechtsthemen fokussieren, sind intensiven Überprüfungen und in einigen Fällen auch Schikanen ausgesetzt (FH 4.12.2016). Demzufolge operiert eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen in der Regel uneingeschränkt, führt Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen durch und veröffentlicht ihre Ergebnisse, während andere Gruppen, welche über Missetaten im Zusammenhang mit der Regierung, dem Militär oder dem Geheimdienst oder in Bezug auf intern Vertrieben oder Konfliktgebiete berichten, zeitweise von Restriktionen betroffen sind (USDOS 3.3.2017). Die Situation unterscheidet sich in Pakistan sowohl regional, als auch für die einzelnen Menschenrechtsorganisationen, je nachdem wie groß ihr Bekanntheitsgrad ist. Die Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist international stark vernetzt und bekannt, sie genießt auch in Pakistan Anerkennung, und damit Schutz. Die Arbeit ist somit für sie leichter. Kleine, unbekanntere Organisationen sind verletzlicher. In den Konfliktgebieten ist die Arbeit allerdings schwierig, hier erhalten Organisationen Drohungen von Kämpfern und es kommt auch in Einzelfällen zu Morden an Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BAA 6.2013). Laut der Aid Worker Security Database wurden im Jahr 2015 zwei Mitarbeiter von Hilfsorganisationen getötet. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2014 zwölf Mitarbeiter getötet (AWSD 16.10.2016). Aufgabe der angesehenen NGO HRCP ist die Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen. Speziell für bessere Haftbedingungen, die Begnadigung von zum Tode Verurteilten sowie für die Suche nach vermissten Personen setzt sich z.B. der Ansar Burney Welfare Trust International ein (AA 30.5.2016).Aufgabe der angesehenen NGO HRCP ist die Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder "Art". In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen. Speziell für bessere Haftbedingungen, die Begnadigung von zum Tode Verurteilten sowie für die Suche nach vermissten Personen setzt sich z.B. der Ansar Burney Welfare Trust International ein (AA 30.5.2016). Zur Eindämmung der Terrorismusfinanzierung innerhalb und außerhalb des Landes haben Bundes- und die Provinzregierungen eine Registrierung aller Unternehmen, auch Non-Profit-Organisationen, karitativer Einrichtungen und Nicht-Regierungsorganisationen, beschlossen (TIN 9.1.2016). Zur Straffung des Registrierungsprozesses von NGO muss eine Registrierung innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Dieser Registrierungsvorgang ist für alle nichtstaatlichen Organisationen alle fünf Jahre erneut zu überprüfen. Die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Überwachung und Beobachtung von verbotenen Organisationen und Einzelpersonen stellte dabei das Hauptanliegen dar – so ein Sprecher des Innenministeriums (Dawn 9.1.2016). Der Freiraum für die Betätigungsmöglichkeiten der NGOs wurde im Jahr 2015 durch die Ankündigungen der Registrierungsmaßnahmen stark reduziert. Einige NGOs wurden aufgefordert, Pakistan zu verlassen, 20 internationale NGOs wurden durch die pakistanischen Behörden unter Beobachtung gestellt. Der pakistanische Innenminister äußerte in der Öffentlichkeit seine Bedenken, dass NGOs antistaatliche Aktivitäten wie Spionage und Finanzierung des Terrorismus beteiligt sind. Diese Schritte würden nach Einschätzung von Freedom House dazu dienen, dass die NGOs in einem Klima des Misstrauens und der Unsicherheit operieren würden (FH 4.12.2016). Visa für ausländische Mitarbeiter von Hilfsorganisationen wurden verzögert. Nur wenige NGOs haben Zugang zu Khyber Pakhtunkhwa, FATA und Teilen Belutschistans. Organisationen, welche sich für die Rechte der Frauen einsetzen, sind mit besonderen Herausforderungen konfrontiert (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (30.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN, Zugriff 28.11.2016 -Strichaufzählung Aid Worker Security Database (16.10.2016): Total incidents by country, https://aidworkersecurity.org/incidents/report/country, Zugriff 16.11.2016 -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge -Strichaufzählung Dawn (9.1.2016): Laws for monitoring NGOs’ funding to be tightened, http://www.dawn.com/news/1231761/laws-for-monitoring-ngos-funding-to-be-tightened, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (4.12.2016): Freedom in the World 2016, Pakistani Kashmir, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/pakistani-kashmir, Zugriff 16.11.2016 -Strichaufzählung TIN - The International News (9.1.2016): All NGOs to be registered in six months, https://www.thenews.com.pk/print/89035-All-NGOs-to-be-registered-in-six-monthsugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/337163/479927_de.html, Zugriff 10.3.2017 Ombudsmann Für Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzung sind in den verschiedenen Provinzen Büros des Ombudsmannes eingerichtet, diese wurden in den letzten Jahren erweitert. Verletzungen der Rechte der Minderheiten fallen ebenso in ihren Zuständigkeitsbereich (BAA 6.2013). Zum Beispiel wurde im Büro des Ombudsmanns in Sindh ein eignes Büro für Menschenrechtsbeschwerden eingerichtet. Dieses Büro wird die Menschenrechtslage und die Anwendung der Internationalen Menschenrechtskonvention in Sindh beobachten und regelmäßig dem Ombudsmann Bericht erstatten (TET 30.1.2015). Das Gesetz gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verlangt die Einrichtung von zuständigen Ombudsmännern in jeder Provinz. Sindh, Gilgit-Balitstan und Punjab haben diese eingerichtet, Khyber Pakhtunkwa und Belutschistan nicht. Es gibt einen Ombudsmann für Gefängnisinsassen mit einem zentralen Büro in Islamabad, sowie mit Büros in jeder Provinz (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge -Strichaufzählung TET - The Express Tribune (30.1.2015): Register complaints: Human rights cell set up at ombudsman secretariat, http://tribune.com.pk/story/830302/register-complaints-human-rights-cell-set-up-at-ombudsman-secretariat/, Zugriff 21.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/337163/479927_de.html, Zugriff 10.3.2017 Allgemeine Menschenrechtslage Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil II der Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Art. 4 der Verfassung garantiert den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Art. 9 der Verfassung verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft). Art. 25 Abs. 1 garantiert die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Art. 25 Abs. 2 der Verfassung verbietet Diskriminierung auf Grund des Geschlechts (AA 30.5.2016).Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil römisch zwei der Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Artikel 4, der Verfassung garantiert den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Artikel 9, der Verfassung verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft). Artikel 25, Absatz eins, garantiert die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Artikel 25, Absatz 2, der Verfassung verbietet Diskriminierung auf Grund des Geschlechts (AA 30.5.2016). Allerdings weichen der Anspruch der Verfassung und die gesellschaftliche Realität voneinander ab. Die nachhaltige Entwicklung einer liberalen Demokratie mit effektivem Rechtsstaat und Schutz der Menschenrechte wird weiterhin behindert durch Extremismus/Islamismus, Korruption, die starke Stellung des Militärs, den Einfluss von Feudal/Stammes-Strukturen in Politik und Gesellschaft, sowie ein in Pakistan oft geleugnetes, aber weiterhin wirksames, durch religiöse Intoleranz angereichertes Kastenwesen. Polizei und Justiz unterlaufen häufig Fehler bei der Untersuchung von Straftaten. Korruption ist weit verbreitet. Die pakistanischen Gerichte sind zudem überlastet: Gerichtsverfahren ziehen sich nicht selten über Jahrzehnte hin. Die seit dem Ende der Militärherrschaft wieder erstarkte Judikative ist bisher noch nicht in der Lage gewesen, einen besseren gerichtlichen Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten, auch wenn sich der Oberste Gerichtshof punktuell mit konkreten Fällen in der Öffentlichkeit thematisierter Menschenrechtsverletzungen (z.B. dem Verschwindenlassen von Personen im Rahmen der Aufstandsbekämpfung in Belutschistan und in den Stammesgebieten und dem Schutz der Minderheitenrechte) befasst (AA 12.2016). Menschenrechtsverletzungen werden vom Staat in der Regel nicht angeordnet oder initiiert. Seit der Rückkehr zur Demokratie 2008 bleibt die Menschenrechtslage in Pakistan kritisch. Grundsätzlich bekennt sich die pakistanische Regierung zu den Menschenrechten. In vielen Fällen fehlt ihr jedoch der politische Wille, Menschenrechtsverletzungen vorzubeugen, sie aufzuklären und Rechtsbrecher zur Verantwortung zu ziehen. Schwache staatliche Institutionen, nicht zuletzt im Bereich der Justiz, führen in vielen Fällen dazu, dass dem Recht keine Geltung verschafft wird (AA 30.5.2016). Die größten Probleme im Bereich Menschenrechte stellen u.a. extralegale und gezielte Tötungen, sowie das Verschwindenlassen von Personen und Folter durch Sicherheitskräfte dar. Weitere Menschenrechtsprobleme sind unter anderem schlechte Haftbedingungen, außergerichtliche Haft, ein schwaches Kriminalstrafsystem, ein Mangel an Unabhängigkeit in den Gerichten unterer Instanzen, Korruption, Verletzung der Religionsfreiheit der Minderheiten, sowie verschiedene Formen schwerwiegender Gewalt gegen Frauen, unter anderem Ehrverbrechen und Diskriminierung. Gewalt und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen tragen in einigen Teilen des Landes - in erster Linie Belutschistan, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und FATA - zu einer Kultur der Gesetzlosigkeit bei (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 10.1.2017).Die größten Probleme im Bereich Menschenrechte stellen u.a. extralegale und gezielte Tötungen, sowie das Verschwindenlassen von Personen und Folter durch Sicherheitskräfte dar. Weitere Menschenrechtsprobleme sind unter anderem schlechte Haftbedingungen, außergerichtliche Haft, ein schwaches Kriminalstrafsystem, ein Mangel an Unabhängigkeit in den Gerichten unterer Instanzen, Korruption, Verletzung der Religionsfreiheit der Minderheiten, sowie verschiedene Formen schwerwiegender Gewalt gegen Frauen, unter anderem Ehrverbrechen und Diskriminierung. Gewalt und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen tragen in einigen Teilen des Landes - in erster Linie Belutschistan, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und FATA - zu einer Kultur der Gesetzlosigkeit bei (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 10.1.2017). Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führte zum Verschwinden zahlreicher Männer und männlicher Jugendlicher, vor allem in den Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Sindh, und war dabei teilweise sogar durch das Antiterrorgesetz und andere Regelungen gedeckt. Obwohl der Oberste Gerichtshof die Regierung 2013 mehrfach unmissverständlich dazu aufgefordert hatte, das Schicksal der Verschwundenen aufzuklären, unternahmen die Behörden nur wenig, um diese Menschenrechtsverletzung
der pakistanischen Verfassung und internationalen Verpflichtungen zu bekämpfen. Anordnungen des Obersten Gerichtshofs, die Verantwortlichen aus den Reihen der Sicherheitskräfte zur Verantwortung zu ziehen, blieben folgenlos. Nur äußerst selten tauchten Aktivisten, die verschwunden waren, lebend wieder auf (AI 25.2.2015). Auch 2015 gab es bei den Fällen, die vor den höheren Gerichten auf Aufklärung warten, nur kleine Fortschritte (HRCP 3.2016). 3.522 Fälle verschwundener Personen wurden der Kommission im Zeitraum 2011 bis 31.7.2016 zur Kenntnis gebracht und deren Aufklärung beantragt.
der Kommission wurden 2.105 Fälle abgeschlossen, 1.641 Fälle geklärt und 1.417 Fälle sind noch offen (USDOS 3.3.2017). Gesetzesvollzugsorgane und Sicherheitsbehörden werden beim Verüben von Menschenrechtsverletzungen wegen ihres großen politischen Einflusses nicht zur Verantwortung gezogen, vor allem in Fragen der nationalen Sicherheit und der Terrorabwehr. Das Militär setzt weiterhin den Nationalen Plans gegen Terror ohne zivile Kontrolle um (HRW 12.1.2017). Außergerichtliche Tötungen kommen vor allem in Form der so genannten "police encounters" vor, d.h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern und der Polizei, die mit dem Tod des mutmaßlich Straffälligen enden. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versuchten, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. Nach Zählung der Human Rights Commission of Pakistan kamen 2015 landesweit 2.108 Personen bei "police encounters" ums Leben. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Beispiel hierfür sind die Blasphemie-Fälle. Auch die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 30.5.2016). Der Senat und die Ständigen Komitees der Nationalversammlung zu Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechten hielten Anhörungen zu einer breiten Reihe von Problemen mit Bezug auf die Menschenrechte, unter anderem Ehrverbrechen und Polizeigewalt ab. Sie dienen als nützliches Forum, um das öffentliche Bewusstsein für solche Probleme zu stärken, doch ihre Schlussfolgerung entsprachen im Allgemeinen der Regierungspolitik. Das Gesetz zur Nationalen Menschenrechtskommission von 2012 sieht die Einrichtung eines unabhängigen Komitees, der Nationalen Kommission für Menschenrechte, vor. Dieses wurde von der Regierung 2015 eingerichtet. Im November 2015 wurde ein unabhängiges Ministerium für Menschenrechte wiedereingerichtet (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (30.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN, , Zugriff 15.11.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.11.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/297390/444645_de.html, Zugriff 16.11.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014, Pakistani Kashmir, http://www.ecoi.net/local_link/311134/449176_de.html, Zugriff 16.11.2016 -Strichaufzählung HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (3.2016): State of Human Rights in 2015, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2016/04/Highlights.pdf, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (10.1.2017): Pakistan: Bloggers Feared Abducted - Government Needs to Investigate, Protect Journalists and Activists, http://www.ecoi.net/local_link/334582/476326_de.html, Zugriff 3.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/337163/479927_de.html, Zugriff 10.3.2017 Religionsfreiheit Laut CIA World Factbook sind 96,4 Prozent der geschätzt rund 202 Millionen Pakistanis offiziell Muslime, davon 85-90 Prozent Sunniten und 10-15 Prozent Schiiten (CIA 12.1.2017). USDOS geht anhand der jüngsten Volkszählung aus dem Jahr 1998 davon aus, dass 95 Prozent der Bevölkerung Muslime sind. 75 Prozent dieser muslimischen Bevölkerung werden offiziell als Sunniten und 25 Prozent als Schiiten angeführt. Die restlichen 5 Prozent machen Hindus, Christen, Zoroastrier, Bahais, Sikhs, Buddhisten, Ahmadis und weitere Gruppen wie Kalasha, Kihal und Jainisten aus. Minderheitenvertreter schätzen die Zahl der religiösen Minderheiten auf 6-9 Millionen Anhänger (USDOS 10.8.2016). Insgesamt ist die Zahl der Nicht-Muslime in Pakistan stark zurückgegangen, bei der Staatsgründung machten sie noch 29 Prozent der Bevölkerung aus. Es ist nicht klar, ob dies auf Konversionen, Abwanderungen oder ein unterschiedliches Bevölkerungswachstum zurückgeführt werden könnte. Möglich ist auch, dass bei der letzten Volkszählung der Anteil der Minderheiten nach unten redigiert wurde, um weniger politische Repräsentation zugestehen zu müssen (BAA 6.2013). Artikel 227 der Verfassung besagt, dass alle Gesetze mit den Regeln des Islams konform sein müssen, wobei der Artikel auch Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen vorsieht (Pakistan Constitution 1973, 2016). Die Verfassung weist den Staat an, die Rechte der Minderheiten zu schützen und verbietet Diskriminierung in verschiedenen Bereichen (USDOS 10.8.2016). Die Praktiken der Regierung und einige Gesetze schränken jedoch die Religionsfreiheit ein, besonders für Religiöse Minderheiten (USDOS 3.3.2017). Vertreter der Minderheiten brachten vor, dass die Regierung inkonsequent war bei der Sicherung der Rechte der Minderheiten und es gibt weiterhin Diskriminierung der Minderheiten (USDOS 10.8.2016). Die Lage der religiösen Minderheiten (vor allem Christen und Hindus) sowie der Ahmadis, die vom pakistanischen Staat als Nicht-Muslime klassifiziert werden, ist weiterhin schwierig. Viele leben in Zwangsarbeit und Schuldknechtschaft. Eine Bedrohung geht von militanten Organisationen vor allem gegen Schiiten, Ahmadis und Christen, aber auch gegen
igte Sunniten aus (AA 12.2016a). Religiöse Minderheiten und sunnitische Muslime, die sich gegen die Terrorgruppen oder deren Ansichten stellen, stehen neben Sicherheitskräften besonders im Fokus terroristischer Gruppen, insbesondere der pakistanischen Taliban. 2015 waren die Minderheiten von zahlreichen Anschlägen betroffen (USCIRF 4.2016). Gezielte Tötungen von Minderheitenangehörigen betreffen vor allem lokal bekannte Personen, die z.B. einflussreiche Positionen in ihrer Gemeinschaft haben, oder angesehene Berufe, wie Ärzte und Rechtsanwälte (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 9.2015).Die Lage der religiösen Minderheiten (vor allem Christen und Hindus) sowie der Ahmadis, die vom pakistanischen Staat als Nicht-Muslime klassifiziert werden, ist weiterhin schwierig. Viele leben in Zwangsarbeit und Schuldknechtschaft. Eine Bedrohung geht von militanten Organisationen vor allem gegen Schiiten, Ahmadis und Christen, aber auch gegen
igte Sunniten aus (AA 12.2016a). Religiöse Minderheiten und sunnitische Muslime, die sich gegen die Terrorgruppen oder deren Ansichten stellen, stehen neben Sicherheitskräften besonders im Fokus terroristischer Gruppen, insbesondere der pakistanischen Taliban. 2015 waren die Minderheiten von zahlreichen Anschlägen betroffen (USCIRF 4.2016). Gezielte Tötungen von Minderheitenangehörigen betreffen vor allem lokal bekannte Personen, die z.B. einflussreiche Positionen in ihrer Gemeinschaft haben, oder angesehene Berufe, wie Ärzte und Rechtsanwälte (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 9.2015). Im Zeitraum 2012-2015 wurden in Pakistan laut Jinnah Institut mindestens 543 Fälle von Gewalt gegen religiöse Minderheiten berichtet. Es kam zu 288 Angriffen auf Schiiten, 91 Attacken auf Hindus, 88 auf Christen und 76 auf Ahmadiyas (SATP 5.3.2017). Laut PIPS wurden 2016 in fünf Terroranschlägen insgesamt 82 Angehörige von Minderheiten getötet. Verwundet wurden bei diesen Anschlägen 236 Personen [Anmerkung: Diese Zahlen beziehen sich nur auf Nicht-Muslimische Minderheiten; die Zahlen inkludieren allerdings Ahmadis] (PIPS 1.2017). Besonderes Angriffsziel radikalsunnitischer Gruppen waren in den vergangenen Jahren die schiitischen Hazara-Gemeinden in Belutschistan (AA 12.2016a). Es gibt auch Berichte über Angriffe auf religiöse Plätze, Friedhöfe und religiöse Symbole der religiösen Minderheiten, die nicht von der Polizei aufgehalten werden können (USDOS 10.8.2016). Die Polizei versagt oft dabei, Mitglieder der religiösen Minderheiten, u.a. Christen, Ahmadiyya, Schiiten und Hindus vor Angriffen zu schützen (USDOS 3.3.2017). Die begrenzte Kapazität und der eingeschränkte Willen der Regierung, Täter, die für Übergriffe gegen religiöse Minderheiten verantwortlich sind, zu verfolgen und verhaften, lässt ein Klima von Straflosigkeit zu (USDOS 14.10.2015). Es gibt allerdings Verbesserungen in der Professionalität der Polizei und Beispiele, wo lokale Behörden Minderheitenangehörige vor Diskriminierung und kommunaler Gewalt schützten (USDOS 3.3.2017). Die umstrittene Blasphemiegesetzgebung, die ursprünglich unter der britischen Kolonialherrschaft zum Schutz der Religionsfreiheit eingeführt wurde, aber seit der Regierungszeit von General Zia-ul Haq in den achtziger Jahren strenger ausgelegt wird, sieht u.a. für Gotteslästerung die Todesstrafe vor. Außerdem richten sich einige ihrer Paragraphen spezifisch gegen die Ahmadis (AA 12.2016a). Vertreter der Ahmadis sind besorgt über das Vorgehen der Behörden gegen Ahmadis aufgrund der Blasphemie- und "Anit-Ahmadi" Gesetze (USDOS 10.8.2016). Auch die Gerichte versagen oft darin, die Rechte der Minderheiten zu schützen. Gerichte wenden die Blasphemiegesetze diskriminierend gegen Christen, Ahmadis Schiiten und andere Mitglieder religiöser Minderheiten an (USDOS 3.3.2017). Rechtsbeobachter meinen allerdings auch, dass die Behörden einige Schritte unternommen hätten, um einige Individuen vor unbegründeten Anschuldigungen der Blasphemie zu schützen, jedoch versagen die unteren Gerichte noch dabei, grundlegende Beweismittelstandards in Blasphemieklagen einzuhalten (USDOS 10.8.2016). Per Gesetz ist es Madrassen verboten, interkonfessionellen oder interreligiösen Hass oder Gewalt zu propagieren. Um diese Aktivitäten zu reduzieren wurde vorgeschrieben, dass sich Madrassen in einem von fünf Verbänden registrieren lassen müssen und keine Finanzierung aus dem Ausland annehmen dürfen (USDOS 10.8.2016). In der Praxis gibt es allerdings Kleriker, die Intoleranz predigen. Außerdem gibt es – wenige, aber einflussreiche – Madrassen, an welchen Gewalt oder Extremismus gepredigt werden (USDOS 14.10.2015). Bei der FFM 2013 führte ein Minderheitenvertreter aus, es gäbe eine "Infrastruktur" von Hass und Gewalt, Organisationen, die Hass verbreiten, Institutionen, die sie schützen sowie Interessensgruppen, die sich einen ökonomischen Vorteil aus der Diskriminierung von Minderheiten erwarten (BAA 6.2013). Der Nationale Aktionsplan gegen Terror sieht auch explizit die Bekämpfung von Hassreden vor und einige Fälle wurden strafrechtlich verfolgt. Auch wurde die sowie die Bewegungsfreiheit von Klerikern eingeschränkt, denen vorgeworfen wird Vorstellungen und Ideen zu verbreiten, welche nicht im Einklang mit der herrschenden Gesetzeslage stehen, zu verbreiten (USDOS 10.8.2016). Im Juni 2014 hat der Oberste Gerichtshof ein wichtiges Urteil als Reaktion auf den Anschlag auf die Allerheiligenkirche in der pakistanischen Großstadt Peschawar gefällt. Dieses Urteil forderte nicht nur von der Regierung, die Opfer des Anschlags zu entschädigen, sondern ordnete auch an, dass die Bundes- und Provinzregierungen Institutionen schaffen müssen, um die Implementierung von Gesetzen zum Schutz der Minderheiten zu überwachen, und ferner, dass ein Nationalrat für Minderheiten gegründet werden muss. Als Antwort auf die zunehmende Gewalt gegen Hindus im Sindh, unternahm die Provinzregierung Initiativen, um die Sicherheit an religiösen Orten der Minderheiten zu fördern. Der Fortschritt ist allerdings langsam und eine effektive Reaktion fehlt (MRGI 2.7.2015). Prinzipiell hindert die Regierung organisierte religiöse Gruppen nicht daran Gebetsstätten zu errichten und ihre Geistlichen auszubilden. Es gibt auch keine offizielle Einschränkung zur Errichtung von Glaubensstätten der Ahmadis, jedoch dürfen ihre Gebetstätten nicht als Moschee bezeichnet werden. Die Religionszugehörigkeit wird in Pässen angegeben und bei einem Antrag auf eine Identitätskarte wird danach gefragt (USDOS 10.8.2016). Die meisten Minderheitengruppen berichteten von Diskriminierungen bei Anstellungen in der Regierung. Im staatlichen Bereich, sowohl auf nationaler als auch auf Provinzebene, gilt eine 5-Prozent-Quote für Minderheiten. Diese wird allerdings nach Aussage von Minderheitenvertretern nicht umgesetzt (USDOS 10.8.2016). Auch der Karrieremöglichkeiten von Minderheitenangehörigen im Staatsdienst ist Berichten zufolge begrenzt (USDOS 14.10.2015). Die Diskriminierungen gehen allerdings nicht in die Richtung einer tatsächlichen Abgrenzung. Im Alltag ist die Kommunikation relativ unproblematisch zwischen den Religionen, dies bestätigten alle Interviewpartner bei der FFM 2013. Man heiratet häufig untereinander, versteht sich, lebt friedlich. Aber die Situation ist labil. Wenn sich ein Vorfall ereignet und jemand die Leute aufhetzt, kann es zu Ausschreitungen kommen. Das Land hat außerdem auch positive Veränderungen im Bereich religiöse Toleranz gesehen. Es ist heute möglich, vieles zu diskutieren. Es gibt unterschiedliche Organisationen in Pakistan, die für Toleranz und Zusammenarbeit zwischen den Religionen arbeiten. Durch die Zusammenarbeit zwischen den religiösen Führern unterschiedlicher Religionen finden Minderheitenangelegenheiten Gehör (BAA 6.2013). Mit Juli 2013 ist das frühere eigenständige Nationale Ministerium für Interreligiöse Harmonie ein Teil des Ministeriums für religiöse Angelegenheiten geworden (USDOS 28.7.2014). Das Budget des Ministeriums dient als finanzielle Assistenz zur Förderung ärmerer Minderheiten, zur Renovierung von Glaubensstätten, für Entwicklungsprojekte für Minderheiten, Stipendien für Angehörige der Minderheiten und der Durchführung religiöser Feiertage (USDOS 10.8.2016). Im Rahmen der Umsetzung der 18. Verfassungsänderung wurden in allen Provinzen Ministerien zur Wahrung der Rechte der Minderheiten eingerichtet (AA 30.5.2016). Von den 342 Sitzen im Parlament sind zehn für Angehörige der religiösen Minderheiten reserviert. Im Senat sind vier der 104 Sitze für religiöse Minderheiten reserviert – je einer für jede Provinz. Reservierte Sitze für religiöse Minderheiten bestehen auch in den Provinzversammlungen, drei in Khyber Pakhtunkhwa, acht im Punjab, neun im Sindh und drei in Belutschistan. Diese Sitze werden von den gewählten Parteien an Minderheitenangehörige vergeben (USDOS 10.8.2016). In den lokalen Regierungen ist ein Minimum von einem Sitz pro Zila (Distrikt) und pro Tehsil (~Bezirk) vorgesehen, in Belutschistan mindestens zwei (BFA 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (30.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN, Zugriff 28.11.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.3.2017 -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.bfa.bmi.intra.gv.at/board/staatendokumentation/Freigegebene%20Dokumente/Pakistan/FFM-Berichte/PAKI_FFM%20Report_2015_09.pdf, Zugriff 17.11.2016 -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fredenwesen und Asyl, Staatendokumentation (10.2014): Pakistan – Challenges & Perspectives -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 17.11.2016 -Strichaufzählung MRGI - Minority Rights Group Internation (2.7.2015): State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2015 – Pakistan, http://www.refworld.org/docid/55a4fa494.html, Zugriff 18.11.2016 -Strichaufzählung Pakistan Constitution (1973, amend. 2016): Constitution of the Islamic Republic of Pakistan
(1973)As Amended by The Constitution Twenty Second Amendment Act, 2016 Article: 227 Provisions relating to the Holy Quran and Sunnah, https://pakistanconstitutionlaw.com/article-227-provisions-relating-to-the-holy-quran-and-sunnah/, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 -Strichaufzählung Pakistan Security Report. -Strichaufzählung SATP – South Asian Terrorism Portal (5.3.2017): Sectarian Violence in Pakistan, http://www.satp.org/satporgtp/countries/pakistan/database/sect-killing.htm, Zugriff 9.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 International Religious Freedom Report – Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/313360/451624_de.html, Zugriff 18.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State: (10.8.2016):2015 Report on International Religious Freedom – Pakistan, https://www.ecoi.net/local_link/328432/469211_de.html, Zugriff 21.11.2016 -Strichaufzählung USDOS US Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report– Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/281968/412326_de.html, Zugriff 18.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/337163/479927_de.html, Zugriff 8.3.2017 Muslimische Denominationen, insbesondere Schiiten [zu einer regionalen Aufteilung der Anschläge gegen muslimische Sekten vgl. regionale Sicherheitslage]Muslimische Denominationen, insbesondere Schiiten [zu einer regionalen Aufteilung der Anschläge gegen muslimische Sekten vergleiche regionale Sicherheitslage] In Pakistan finden sich viele Variationen der muslimischen Identität und der religiösen Intensität. Die beiden Hauptsekten Schiiten und Sunniten teilen sich in Pakistan auch in mehrere Subsekten. Die Sunniten unterteilen sich in hauptsächlich drei Gruppen. Von diesen formen die Barelvi [auch Ahle Sunnat wal Jama'at] die überwiegende Mehrheit mit ungefähr 60 Prozent der sunnitischen Bevölkerung, nach einer Schätzung des Australian Department of Foreign Affairs and Trade. Deobandi werden auf ungefähr 35 Prozent der Sunniten geschätzt und machen damit die zweitgrößte sunnitische Subsekte aus, eine kleine Anzahl, ungefähr fünf Prozent der Sunniten folgt der Ahl-e Hadith (Salafi) Schule des Islam. Religiöse Intoleranz und Gewalt findet sich auch zwischen den muslimischen Sekten und innerhalb der sunnitischen Konfession, z.B. zwischen der Barelvi-Sekte, die sehr viel Sufi-Einfluss aufweist, aufgeschlossener ist und die Mehrheit der Pakistanis ausmacht, und der Deobandi, die islamistisch geprägt ist (BFA 10.2014). Islamische Fundamentalisten sehen den Sufismus - eine mystische Bewegung im Islam - als ketzerisch an (SN 13.11.2016). Laut Australian Department of Foreign Affairs and Trade gehört die Mehrheit der Schiiten in Pakistan den Zwölfer Schiiten an, Nizari Ismaeliten sind die zweitgrößte Gruppe, weitere Gruppen sind Daudi Bohras und Sulemani Bohras. Schiiten sind im ganzen Land verteilt, machen aber in keiner Provinz die Mehrheit aus. Die Semi-Autonome Region Gilgit–Baltistan ist eine der wenigen Gebiete, wo Schiiten die Mehrheit der Bevölkerung ausmachen. Quer durchs Land leben schiitische und sunnitische Gemeinden im Alltag im Allgemeinen gut integriert nebeneinander Eine bedeutende Anzahl an Schiiten lebt in Peshawar, Kohat, Hangu und Dera Ismail Khan in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa; in den Kurram and Orakzai Agencies in der FATA; in und um Quetta und entlang Makran Küste in Belutschistan, in den südlichen und zentralen Gebiete des Punjab sowie verteilt im Sindh. Viele urbane Zentren in Pakistan, wie Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Islamabad, Peshawar, Multan, Jhang und Sargodha, beheimaten große Shia Gemeinden. Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich Schiiten weder physisch noch linguistisch von den Sunniten. Schiiten finden sich unter den meisten ethnischen, linguistischen und Stammesgruppen Pakistans, allerdings sind Hazara überwiegend Schiiten und es gibt auch einige Clans oder Stämme, die eine schiitische Identität haben, wie Turis, Bohris, Baltis und einige Clans des paschtunischen Bangash Stammes. Die nationalen Identitätskarten zeigen nicht die Sekte der Person an. Schiiten sind in der Regierung, dem Staatsdienst, den Sicherheitskräften und in den bedeutenden religiösen Instanzen des Landes, dem Council of Islamic Ideology und den Scharia Gerichten vertreten (UKHO 2.2015). Spezielle Maßnahmen werden während des schiitischen Muharram für die Sicherheit der Shia unternommen (HRCP 3.2015). Klerikern, denen vorgeworfen wird Vorstellungen und Ideen zu verbreiten, welche nicht im Einklang mit der herrschenden Gesetzeslage stehen, wird die Einreise in bestimmte Städte während des Muharram verboten, um sektiererische Gewalt zu vermeiden. Hunderttausende Sicherheitskräfte werden im ganzen Land während des Ashuras zum Schutz der schiitischen Zeremonien eingesetzt (USDOS 10.8.2016; vgl. HRCP 3.2016). Dennoch ist die Reaktion der Regierung unzureichend und die Polizei war oft nicht in der Lage, die Mitglieder der religiösen Minderheiten, einschließlich der Schiiten, vor Angriffen zu beschützen (USDOS 10.8.2016).Spezielle Maßnahmen werden während des schiitischen Muharram für die Sicherheit der Shia unternommen (HRCP 3.2015). Klerikern, denen vorgeworfen wird Vorstellungen und Ideen zu verbreiten, welche nicht im Einklang mit der herrschenden Gesetzeslage stehen, wird die Einreise in bestimmte Städte während des Muharram verboten, um sektiererische Gewalt zu vermeiden. Hunderttausende Sicherheitskräfte werden im ganzen Land während des Ashuras zum Schutz der schiitischen Zeremonien eingesetzt (USDOS 10.8.2016; vergleiche HRCP 3.2016). Dennoch ist die Reaktion der Regierung unzureichend und die Polizei war oft nicht in der Lage, die Mitglieder der religiösen Minderheiten, einschließlich der Schiiten, vor Angriffen zu beschützen (USDOS 10.8.2016). Für Human Rights Watch stellt sich die Lage im Jahr 2015 so dar, dass es der Regierung nicht gelang, ausreichende Schritte zur Verhinderung von tödlichen Angriffen auf Schiiten und anderer religiöse Minderheiten zu unternehmen (HRW 1.1.2016). USCIRF schätzt, dass durch die Taliban in den Jahren 2014 und 2015 insgesamt 1.000 Schiiten getötet worden sind (USCIRF 4.2016). Das Jahr 2016 verzeichnete zum dritten Mal in Folge einen Abwärtstrend bei sektiererisch motivierter Gewalt in Pakistan. Dies stellt eine positive Entwicklung dar, doch sind Schwankungen ein bekanntes Phänomen in Pakistan. Nach PIPS sank die Anzahl jener Menschen, welche im Jahr 2016 bei konfessionsbedingten [Anm.: zwischen den verschiedenen muslimischen Konfessionen] Terroranschlägen ums Leben gekommen sind um rund 62 Prozent, d.h. von 272 Toten im Jahr 2015 auf 104 Tote im Jahr
- Mehr als 162 Personen wurden 2016 bei Anschlägen verletzt. Dies bedeutet einen Rückgang von 43 Prozent zum Jahr
- Die Anzahl der Angriffe mit einem Zusammenhang zu sektiererischer Gewalt sank im Jahr 2016 nach PIPS im Vergleich zu 2015 um 41 Prozent von 58 auf
- 17 Angriffe galten Mitgliedern der Schiitischen Glaubensgemeinschaft, und zwölf Angriffe wurden gegen Sunniten durchgeführt. Drei Angriffe wurden gegen Gebetsstätten verübt und jeweils ein Angriff zielte auf Mitglieder der Bohra Gemeinschaft bzw. auf einen Polizeibeamten aufgrund seiner Konfession (PIPS 1.2017). Konfessionsbedingte Gewalt wird eine Bedrohung darstellen, solange religiös motivierte terroristische Gruppen in Pakistan aktiv bleiben können und ein Diskurs des Hasses im Land herrscht. Auch stellen in diesem Zusammenhang die sektiererischen Ströme aus den Koranschulen eine Bedrohung dar (PIPS
- 2017). Khuzdar in Belutschistan und Karatschi in Sindh waren die Hotspots der sektiererischen Gewalt in Pakistian im Jahr
- Rund 81 Prozent der Gesamtzahl der Getöteten und 84 Prozent der Verletzten im Zusammenhang mit sektiererischer Gewalt entfielen auf diese Regionen. Während in Karatschi die meisten der durchgeführten Angriffe gezielte Tötungen waren, forderte ein einziger in Khuzdar durchgeführter Selbstmordanschlag auf den Schah Noorani Schrein 54 Menschenleben (PIPS 1.2017). Zum Zeitpunkt dieses Anschlags feierten hunderte Gläubige eine Sufi-Zeremonie (SN 13.11.2016). Zu dem Anschlag bekannte sich die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (RP 14.11.2016). Weitere Hotspots sektiererischer Anschläge waren 2016 in D.I. Khan, in Peshawar und Quetta (PIPS
- 2017). Quellen: -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (10.2014): Pakistan – Challenges & Perspectives -Strichaufzählung HRCP - Human Rights Commision of Pakistan (3.2015): State of Human Rights in 2014, http://hrcp-web.org/hrcpweb/data/HRCP%20Annual%20Report%202014%20-%20English.pdf, Zugriff
- 2017 -Strichaufzählung HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (3.2016): State of Human Rights in 2015, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2016/04/freedom-of-thought.pdf, Zugriff
- 2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (1.1.2016): World Report 2016 – Pakistan, https://www.hrw.org/world-report/2016/country-chapters/pakistan, Zugriff 18.11.2016 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 -Strichaufzählung Pakistan Security Report. -Strichaufzählung RP - Rheinische Post (14.11.2016): 52 Menschen sterben bei Bombenanschlag auf Schrein, http://www.rp-online.de/, Zugriff 14.11.2016, 10:47 Uhr -Strichaufzählung SN - Salzburger Nachrichten (13.11.2016): Zahl der Toten nach Anschlag in Pakistan auf 52 gestiegen http://www.salzburg.com/nachrichten/welt/politik/sn/artikel/zahl-der-toten-nach-anschlag-in-pakistan-auf-52-gestiegen-221955/, Zugriff 14.11.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (2.2015): Country Information and Guidance, Pakistan: Shia Muslims, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/566240/cig_pakistan_shias.pdf, Zugriff 3.11.2015 -Strichaufzählung USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (28.4.2016): 2016 Annual Report, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF_AR_2016_Tier1_2_Pakistan.pdf, Zugriff 21.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 International Religious Freedom Report – Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/313360/451624_de.html, Zugriff 18.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State: (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom – Pakistan, https://www.ecoi.net/local_link/328432/469211_de.html, Zugriff 21.11.2016) Ahmadis Die sich als Muslime verstehenden und zum großen Teil als gebildet geltenden Ahmeadiya, deren Lehren und Riten sich von den beiden muslimischen Hauptkonfessionen insofern unterscheiden, indem sie an die Existenz eines nach Mohammed tätigen Propheten namens Mirza Ghulam Ahmad glauben und zudem einige hinduistische, buddhistische und zorastische Figuren in ihrem Glauben integriert haben, werden vom Islam ausgegrenzt (Gieler 2016). Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiya wird von den meisten muslimischen Geistlichen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Durch Änderung der Verfassung im Jahre 1974 wurde diese Lehrmeinung Verfassungsgrundsatz (AA 30.5.2016). Es gibt zwei verschiedene Zweige der Ahmadiya-Glaubensgemeinschaft, eine Qadiani-Gruppe (Ahmadiya Muslim Jamaat) und eine Lahore-Gruppe (Ahmadiya Anjuman Ischat-i-Islam Lahore). Die erste Bezeichnung bezieht sich auf Qadian, einen Ort im jetzigen Indien und die andere auf Lahore. Die wesentlich kleinere Lahore-Gruppe besteht weltweit aus über 30.000 Anhängern. Etwa 5.000 bis 10.000 davon leben in Pakistan (BFA 10.2014, vgl. UKHO 5.2016).Es gibt zwei verschiedene Zweige der Ahmadiya-Glaubensgemeinschaft, eine Qadiani-Gruppe (Ahmadiya Muslim Jamaat) und eine Lahore-Gruppe (Ahmadiya Anjuman Ischat-i-Islam Lahore). Die erste Bezeichnung bezieht sich auf Qadian, einen Ort im jetzigen Indien und die andere auf Lahore. Die wesentlich kleinere Lahore-Gruppe besteht weltweit aus über 30.000 Anhängern. Etwa 5.000 bis 10.000 davon leben in Pakistan (BFA 10.2014, vergleiche UKHO 5.2016). Die Anzahl der in Pakistan lebenden Mitglieder der Ahmadiya Muslim Community wird auf zwischen 400.000 bzw. zwei bis vier Millionen geschätzt. Die Divergenz dieser Werte wird damit begründet, dass die meisten Ahmadis eine Registrierung als Nicht-Muslime ablehnen. Die Ahmadiya Gemeinde der Qadiani-Gruppe hat ihr Hauptquartier in Großbritannien. Ahmadis sind über ganz Pakistan verteilt. Hauptsiedlungsräume der Ahmadis in Pakistan, abgesehen von Rabwah sind Sialkot, Quetta, Multan, Rawalpindi, Karachi, Lahore und Faisalabad, sowie weiters auch Khewra, Sarghoda, Bhalwal, Shahpur, Gujaranwala. Das Zentrum der Ahmadis in Pakistan liegt in Chenab Nagar, dem vormaligen Rabwah. Mehr als 95 Prozent – oder etwa 70.000 - der Einwohner der Stadt sind Ahmadis. Aufgrund der numerischen Dominanz der Ahmadis in Rabwah fühlen sich die Mitglieder der Gemeinschaft vor Ort relativ sicher. Rabwah bietet ein großes Maß an Freiheit, um ihre religiösen Aktivitäten durchführen zu können. Allerdings führt diese hohe Konzentration an Ahmadis in Rabwah auch zu Bedrohungen durch Gegner dieser Glaubensrichtung. So fahren bei großen religiösen Feierlichkeiten in Rabwah Gegner der Gemeinschaft in großer Anzahl vor die Stadt um Gegendemonstrationen abzuhalten und Hassparolen zu skandieren (UKHO 5.2016). Ahmadis sind von gezielten Angriffen, Blasphemie-Vorwürfen, der Entweihung und Zerstörung ihrer Kultstätten sowie verschiedenen Formen der sozialen Diskriminierung betroffen (UKHO 5.2016). Ahmadis unterliegen strengen gesetzlichen Einschränkungen (USCIRF 28.4.2016). Ihnen wird zwar vom Gesetz der Status einer religiösen Minderheit eingeräumt (AA 30.5.2016), allerdings werden sie durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert (AA 30.5.2016; vgl. USCIRF 28.4.2016).Ahmadis unterliegen strengen gesetzlichen Einschränkungen (USCIRF 28.4.2016). Ihnen wird zwar vom Gesetz der Status einer religiösen Minderheit eingeräumt (AA 30.5.2016), allerdings werden sie durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert (AA 30.5.2016; vergleiche USCIRF 28.4.2016). Obwohl sich die Ahmadis selbst als Muslime sehen (Gieler 2016) zählt der Constitutional (Second Amendment) Act von 1974 - die zweite Novellierung der Verfassung – im Artikel 260 die Ahmadis als nicht-muslimische Minderheit auf und definiert sie somit als Nicht-Muslime. Der Artikel bezieht sich auf die Quadiani und die Lahore Gruppe (Pakistan Consitution Law 1973, 2016). Paragraph 298C des pakistanischen Strafgesetzbuches macht es für Ahmadis, sowohl für die Lahore-Gruppe als auch die Quadiani-Gruppe, strafbar, sich selbst als Muslime zu bezeichnen, ihren Glauben Islam zu nennen und ihren Glauben zu bewerben oder zu missionieren. Außerdem dürfen sie sich nicht durch ihr Verhalten in irgendeiner Form als Muslime darstellen und irgendeiner Form die religiösen Gefühle der Muslime verletzten. Paragraph 298B behandelt den Missbrauch von Titeln und Bezeichnungen, die für Heiligtümer reserviert sind. Er verbietet Ahmadis beider Denominationen unter anderem andere Personen als die dafür im Gesetz definierten "Kalif", ihre Gebetshäuser "Moscheen (masjid)" und ihren Gebetsruf "Azan" zu nennen (Pakistan Penal Code 1984). Durch die Abschnitte des Strafgesetzbuches werden grundlegende Ausdrucksformen der Glaubensausübung und Interaktion der Ahmadis strafbar (USCIRF 28.4.2016). Die vagen Formulierungen des Abschnitts 295C betreffen die Mitglieder der Ahmadiya-Gemeinschaft besonders. In einigen Fällen interpretierten Richter die religiöse Überzeugung der Ahmadis als eine Form der Gotteslästerung (ICJ 11.2015). So ist es für Ahmadis auch strafbar, den traditionellen islamischen Gruß zu verwenden, öffentlich den Koran zu zitieren, in Nicht-Ahmadis Moscheen zu beten und andere Ausdrücke des muslimischen Glaubens zu zeigen (UKHO 5.2016).
Paragraph 298c Pakistanisches Strafgesetzbuch werden diese Vergehen mit einer Strafandrohung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert (AA 30.5.2016). Die Todesstrafe kann verhängt werden, indem die Anklage um den Vorwurf der Blasphemie erweitert wird. Die Todesstrafe wurde allerdings noch nie wegen Blasphemie auch tatsächlich durchgeführt, wobei bei Verhängung der Strafe dennoch die Gefahr einer langen Haftstrafe besteht (UKHO 5.2016). Die Gesetzgebung schränkt damit die Art wie Ahmadis ihren Glauben ausüben können sowie offene Diskussionen über Religion mit Nicht-Ahmadis ein. Ahmadis, die ihren Glauben offen ausüben, also über die eingeschränkte gesetzlich gestattete Grundlage hinausgehend, können strafrechtlich unter den im ganzen Land anwendbaren "Anti-Ahmadi" Gesetzen und den Blasphemiegesetzen zur Verantwortung gezogen werden (UKHO 5.2016). Es gibt klare Belege, dass diese Gesetzgebung durch nicht-staatliche Akteure benutzt wird, um Ahmadis zu schikanieren und zu bedrohen, u. a. durch das Einreichen eines First Information Reports (FIR; entspricht einer Anzeige seitens Dritter und stellt den ersten Schritt in einem Strafverfahren dar), der auch zu Untersuchungshaft führen kann (UKHO 5.2016). Strafverfahren gegen Ahmadis werden in der Regel von islamistischen Gruppierungen der Khatm-e-Nabuwwat ("Siegel der Prophetenschaft") in Gang gebracht. Ähnlich wie gegenüber Christen wird die Blasphemie-Gesetzgebung dazu benutzt, die Angehörigen dieser Minderheit aus den verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben. Oft geht es auch um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Geschäftsleuten und vor allem um Auseinandersetzungen um Grundbesitz. Bei den gegen sie gerichteten Strafverfahren sind die Aussichten der Ahmadis auf ein faires Gerichtsverfahren zumindest in der ersten Instanz gering, da die Richterinnen in vielen Fällen von extremistischen religiösen Gruppierungen unter Druck gesetzt werden. Es kommt nur selten zu Freisprüchen. Wohlmeinende Richter tendieren eher dazu, die Verfahren unendlich in die Länge zu ziehen, um einer Entscheidung aus dem Weg zu gehen. Dies hat zur Folge, dass die Angeklagten immer wieder zu Gerichtsterminen geladen werden, die dann aber kurzfristig entfallen. In der Berufungsinstanz erfolgt häufig eine Abänderung des Strafvorwurfs (z.B. Entweihung des Korans, § 295b Pakistan Penal Code – PPC), so dass die für Blasphemie zwingend vorgesehene Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe (die auf 25 Jahre begrenzt ist) umgewandelt wird (AA 30.5.2016).Strafverfahren gegen Ahmadis werden in der Regel von islamistischen Gruppierungen der Khatm-e-Nabuwwat ("Siegel der Prophetenschaft") in Gang gebracht. Ähnlich wie gegenüber Christen wird die Blasphemie-Gesetzgebung dazu benutzt, die Angehörigen dieser Minderheit aus den verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben. Oft geht es auch um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Geschäftsleuten und vor allem um Auseinandersetzungen um Grundbesitz. Bei den gegen sie gerichteten Strafverfahren sind die Aussichten der Ahmadis auf ein faires Gerichtsverfahren zumindest in der ersten Instanz gering, da die Richterinnen in vielen Fällen von extremistischen religiösen Gruppierungen unter Druck gesetzt werden. Es kommt nur selten zu Freisprüchen. Wohlmeinende Richter tendieren eher dazu, die Verfahren unendlich in die Länge zu ziehen, um einer Entscheidung aus dem Weg zu gehen. Dies hat zur Folge, dass die Angeklagten immer wieder zu Gerichtsterminen geladen werden, die dann aber kurzfristig entfallen. In der Berufungsinstanz erfolgt häufig eine Abänderung des Strafvorwurfs (z.B. Entweihung des Korans, Paragraph 295 b, Pakistan Penal Code – PPC), so dass die für Blasphemie zwingend vorgesehene Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe (die auf 25 Jahre begrenzt ist) umgewandelt wird (AA 30.5.2016). 2014 waren unter den 105 Personen, die wegen Blasphemie angeklagt waren elf Ahmadis (USCIRF 28.4.2016). Laut Vertretern der Ahmadis wurden auch im Jahr 2015 elf Ahmadis in Fällen mit religiösem Bezug angeklagt, davon wurden 6 in Haft genommen. Eine dieser Personen wurde aufgrund des Verkaufs von Literatur der Ahmadiya verhaftet (USDOS 10.8.2016). Laut Auswärtigen Amt waren unter den 22 Personen, die 2015 wegen Blasphemie festgenommen wurden drei- Ahmadis (AA 30.5.2016). Von 2012 bis Juni 2015 gab es laut Jinnah Institute mehr als 1070 angezeigte Fälle gegen Ahmadis, welche den religiösen Bereich erfassten. 13 Mitglieder der Gemeinschaft wurden der Blasphemie beschuldigt (Jinnah Institute 8.3.2016). Auch sind die Ahmadis Ziel von Angriffen durch nicht-staatliche Akteure aus den Bereichen der sunnitischen muslimischen Mehrheitsbevölkerung (UKHO 5.2016). Der weitaus größte Teil der Ahmadis lebt friedlich mit den muslimischen Nachbarn zusammen; berichtet wird aber weiterhin über Fälle von Repressionen Dritter gegen Ahmadis. So brannte am 20.11.2015 ein durch über Moscheelautsprecher aufgeheizter Mob im Distrikt Jhelum der Provinz Punjab die Fabrik eines Angehörigen der Ahmadi-Gemeinschaft sowie am folgenden Tag in Jhelum eine Gebetsstätte der Ahmadi-Gemeinschaft nieder. Auslöser waren Gerüchte, im Brennofen der Fabrik seien Koranseiten verbrannt worden (AA 30.5.2016). Insbesondere die islamistische Gruppierung "Khatm-e-Nabuwwat" bekämpft die Ahmadis. Die von dieser Gruppe und anderen extremen religiösen Gruppierungen ausgehenden Maßnahmen gegen Ahmadis, die von regelmäßigen Belästigungen bis hin zu Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit reichen, werden von staatlichen Stellen in der Regel tatenlos hingenommen (AA 30.5.2016). Erhebungen von Daten über Verbrechen gegen Ahmadis stellen laut Jinnah Institut eine Herausforderung dar. Eine der größten Hürden einer präzisen Datenerfassung stellt die Selbstzensur der Medien in der Berichterstattung über Gewalttaten gegen Angehörige der Ahmadis dar. Das Jinnah Institut zählt für den Zeitraum zwischen 2012 und 2014 43 gezielte Angriffe gegen Mitglieder der Ahmadi-Gemeinschaft in Pakistan und sieben auf deren Friedhöfe (Jinnah Institute 8.3.2016). Im Zeitraum 2014 und 2015 wurden laut der International Commission of Jurists 39 Ahmadis in religiös motivierten Angriffen getötet. Eine überwiegende Mehrheit dieser gezielten Tötungen erfolgte in Punjab und Sindh. Kleine Verbesserungen in der sozio-kulturellen Haltung der muslimischen Mainstream-Sekten gegenüber den Ahmadis wurden allerdings bemerkt (ICJ 12.2015). USDOS berichtet, dass auch 2016 einige Mitglieder der Ahmadiya Gemeinde Opfer von gezielten Tötungen wurden und zählt vier Todesopfer auf (USDOS 3.3.2017). PIPS berichtet von zwei Angriffen gegen Mitglieder der Ahmadi-Gemeinde im Jahr 2016 (PIPS 1.2017). Die Polizei zeichnet eine dürftige Bilanz beim Schutz vor bzw. beim Ermitteln in Fällen von Gewalt gegen Ahmadis bzw. ist sie darin ineffektiv. Nur wenige Fälle von Gewalt gegen Ahmadis wurden verfolgt (IRB 23.1.2016). Gesellschaftliche Diskriminierung und Anti-Ahmadi Propaganda sind weit verbreitet. Der Einsatz von Hassreden gegen Ahmadis wird von den Medien oftmals unkritisch behandelt. Gegen Ahmadi-Geschäftsleute aller gesellschaftlichen Klassen erfolgen auch Kampagnen zum wirtschaftlichen Ausschluss bis hin zu Morddrohungen (UKHO 5.2016). Ahmadis sind religiös motivierter Diskriminierung und Belästigung in Bildungseinrichtungen und am Arbeitsplatz ausgesetzt (HRCP 3.2016). Die Diskriminierung der religiösen Minderheit der Ahmadis erfolgt in geringerem Ausmaß durch aktives staatliches Handeln als durch das Verhalten der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung. Dies setzte sich auch 2015 fort (AA 30.5.2016). Laut Minderheitenvertretern erlaubt die Regierung religiösen Gruppen, Glaubensstätten einzurichten und religiöses Personal auszubilden. Auch bei Ahmadis gibt es keine offiziellen Einschränkungen im Bau von Glaubens- und Kultstätten. Doch dürfen diese nicht Moscheen genannt werden (USDOS 10.8.2016). Die scheckkartenartige National Identity Card (CNIC) identifiziert dessen Besitzer nicht als Ahmadi, da diese Information nicht auf der Karte angegeben ist. Um aber eine CNIC zu erhalten, ist diese Angabe über die eigene Religion bei der NADRA (National Database and Registration Authority) zu leisten. Bei der Beantragung einer National Identity Card müssen alle Personen, die sich als Muslime verzeichnen lassen wollen, eine Deklaration unterschreiben, in der sie den Propheten der Ahmadis verurteilen (UKHO 5.2016). Sie müssen erklären, dass sie daran glauben, dass Mohammed der letzte Prophet und der Begründer des Glaubens der Ahmadis ein falscher Prophet ist; sowie dass dessen Anhänger keine Muslime sind. Diese Registrierung ist auch für die Erlangung eines Passes erforderlich, in dem die Religionszugehörigkeit angegeben ist (USDOS 10.8.2016). Bezüglich der Registrierung der Religionszugehörigkeit am Pass berichtete USCIRF für das Jahr 2012, dass es Personen gab, die sich weigerten, die Klausel mit den religiösen Beteuerungen für die Passausstellung zu unterzeichnen und dennoch einen Pass erhielten (USCIRF 30.4.2013). Die genannte Voraussetzung hält die Gemeinde der Ahmadis effektiv von der Beschaffung von rechtlichen Dokumenten ab und übt Druck auf sie aus, gegen ihren Glauben zu handeln um ihre Bürgerrechte, einschließlich des Wahlrechts, wahrzunehmen (UKHO 5.2016). Um zur Stimmabgabe bei einer Wahl registriert zu werden, ist es notwendig die eigene Religionszugehörigkeit anzugeben. Dies bedeutet für Ahmadis sich als Nicht-Muslime zu deklarieren. Da sich Ahmadis jedoch als Muslime betrachten, schließt diese Vorschrift viele von ihnen von einer Registrierung und in weiterer Folge von einer Stimmabgabe aus (USDOS 3.3.2017). Laut Berichten von Ahmadi Vertretern kam es auch zu physischen Einschüchterungen beim Versuch der Stimmabgabe (USDOS 10.8.2016). Außerdem werden Ahmadis auf einer separaten Wählerliste geführt, obwohl alle anderen Pakistanis, unabhängig vom Glauben, auf einer gemeinsamen Liste stehen. Sie fordern die Einbeziehung in die allgemeine Wählerliste und nehmen aus Protest gegen diese Ausgrenzung ihr Wahlrecht nicht wahr. Damit verzichteten sie auf ihr Mitspracherecht in staatlichen Angelegenheiten bzw. generell auf politische Partizipation (HRCP 3.2016). Ahmadis sind derzeit nicht im Parlament vertreten, weil sie nicht für die Listenplätze der Parteien für nicht-muslimische Minderheiten kandidieren (AA 30.5.2016). Die Gemeinde verfügt allerdings über höhere finanzielle Mittel, z.B. für rechtlichen Schutz (BAA 6.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (30.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN, -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (10.2014): Pakistan – Challenges & Perspectives -Strichaufzählung Gümüs, Burak / Ermagan, Ismail
(2016): Pakistan. In Gieler, Wolfgang (Hg.)
(2016): Der Nahe und Mittlere Osten – Staaten und Organisationen. Ein Lexikon. Frankfurt am Main. Peter Lang GmbH. Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (3.2016): State of Human Rights in 2015, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2016/04/freedom-of-thought.pdf, Zugriff
- 2017 -Strichaufzählung ICJ - International Commission of Jurists (11.2015): On Trial: The Implementation of Pakistan’s Blasphemy Laws, http://icj.wpengine.netdna-cdn.com/wp-content/uploads/2015/12/Pakistan-On-Trial-Blasphemy-Laws-Publications-Thematic-Reports-2015-ENG.pdf, Zugriff 6.2.2017 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Pakistan (23.1.2016): Situation of Ahmadis, including treatment by society and authorities; legal status and rights with regards to political participation, education, and employment http://www.ecoi.net/local_link/318555/457595_de.html, Zugriff
- 2017 -Strichaufzählung Jinnah Institute (8.3.2016): State of Religious Freedom in Pakistan, http://jinnah-institute.org/wp-content/uploads/2016/01/Minority-Report-2016.pdf, Zugriff 8.2.2017 -Strichaufzählung Pakistan Constitution (1973, 2016): Constitution of the Islamic Republic of Pakistan
(1973)As Amended by The Constitution Twenty Second Amendment Act, 2016 Article: 227 Provisions relating to the Holy Quran and Sunnah, https://pakistanconstitutionlaw.com/article-227-provisions-relating-to-the-holy-quran-and-sunnah/, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung Pakistan Penal Code
(1984): Act XLV of 1860, Ordinace XX 1984, http://www.pakistani.org/pakistan/legislation/1860/actXLVof1860.html, Zugriff 15.3.2017Pakistan Penal Code
(1984): Act XLV of 1860, Ordinace römisch zwanzig 1984, http://www.pakistani.org/pakistan/legislation/1860/actXLVof1860.html, Zugriff 15.3.2017 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 -Strichaufzählung Pakistan Security Report. -Strichaufzählung UK Home Office (
- 2016): Country Information and Guidance Pakistan: Ahmadis, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1462885712_pak-ahmadis-v2-0.pdf, Zugriff
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Christen leben verteilt im Land, allerdings der Einschätzung der NCJP (National Commission on Justice and Peace) folgend, leben ca. 90 Prozent der Christen im Punjab, hauptsächlich im Zentralpunjab, beinahe die Hälfte in den Divisionen Lahore (65 Kirchen) und Gujranwala. Der Vertreter der NCJP schätzt, dass acht bis zehn Prozent der Bevölkerung in Lahore Christen sind, die größte Konzentration in Pakistan liegt hier (BAA 6.2013; vgl. EASO 8.2015). Die britische Botschaft in Islamabad schätzt, dass ca. zwei Millionen Christen in und um Lahore und Faisalabad leben und 0.5 Millionen im restlichen Punjab. Eine weitere große Zahl lebt in Karatschi, das Oberhaupt der Pakistanischen Kirche im Sindh, schätzt sie auf eine Million in Karatschi. Ein Medienbericht aus 2015 spricht von 60.000 Christen in Islamabad (UKHO 10.5.2016).Christen leben verteilt im Land, allerdings der Einschätzung der NCJP (National Commission on Justice and Peace) folgend, leben ca. 90 Prozent der Christen im Punjab, hauptsächlich im Zentralpunjab, beinahe die Hälfte in den Divisionen Lahore (65 Kirchen) und Gujranwala. Der Vertreter der NCJP schätzt, dass acht bis zehn Prozent der Bevölkerung in Lahore Christen sind, die größte Konzentration in Pakistan liegt hier (BAA 6.2013; vergleiche EASO 8.2015). Die britische Botschaft in Islamabad schätzt, dass ca. zwei Millionen Christen in und um Lahore und Faisalabad leben und 0.5 Millionen im restlichen Punjab. Eine weitere große Zahl lebt in Karatschi, das Oberhaupt der Pakistanischen Kirche im Sindh, schätzt sie auf eine Million in Karatschi. Ein Medienbericht aus 2015 spricht von 60.000 Christen in Islamabad (UKHO 10.5.2016). Mit Stand 2013 gab es 116 katholische Pfarrgemeinden in Pakistan. Die Kirchenführer verfügen über viel Infrastruktur – wie Schulen, Missionen und Krankenhäuser. Allerdings haben ärmere Christen bei christlichen Schulen nur begrenzten Zugang, da die Kosten für diese privaten Schulen hoch sind (BAA 6.2013; vgl. auch: EASO 8.2015).Mit Stand 2013 gab es 116 katholische Pfarrgemeinden in Pakistan. Die Kirchenführer verfügen über viel Infrastruktur – wie Schulen, Missionen und Krankenhäuser. Allerdings haben ärmere Christen bei christlichen Schulen nur begrenzten Zugang, da die Kosten für diese privaten Schulen hoch sind (BAA 6.2013; vergleiche auch: EASO 8.2015). Eine gewisse Freiheit der Religion ist vorhanden, man kann seine Symbole – wie das Kreuz – zeigen, jedoch kann man damit auch Diskriminierung auf sich ziehen. Die Ausdrucksfreiheit ist durch das Blasphemie-Gesetz eingeschränkt, allerdings trifft dies auch die Mehrheitsbevölkerung (BAA 6.2013; vgl. EASO 8.2015). Im Unterschied zu den Ahmadis sind Christen in der Regel frei in der öffentlichen Ausübung ihres Glaubens, insoweit aber verwundbarer, als sie im Gegensatz zu den teilweise sehr wohlhabenden Ahmadis fast ausschließlich der wirtschaftlichen Unterschicht angehören (AA 30.5.2016).Eine gewisse Freiheit der Religion ist vorhanden, man kann seine Symbole – wie das Kreuz – zeigen, jedoch kann man damit auch Diskriminierung auf sich ziehen. Die Ausdrucksfreiheit ist durch das Blasphemie-Gesetz eingeschränkt, allerdings trifft dies auch die Mehrheitsbevölkerung (BAA 6.2013; vergleiche EASO 8.2015). Im Unterschied zu den Ahmadis sind Christen in der Regel frei in der öffentlichen Ausübung ihres Glaubens, insoweit aber verwundbarer, als sie im Gegensatz zu den teilweise sehr wohlhabenden Ahmadis fast ausschließlich der wirtschaftlichen Unterschicht angehören (AA 30.5.2016). Die meist der sozialen Unterschicht angehörende christliche Minderheit wird nicht durch staatliche Gesetze, sondern durch das Verhalten von Teilen der Gesellschaft weiter diskriminiert und ist dabei auch Opfer religiös motivierter Gewalt. Das Verhältnis zwischen der muslimischen Mehrheit und der christlichen Minderheit ist nicht konfliktfrei. Diskriminierung im wirtschaftlichen Bereich, im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt ist verbreitet. Es gibt so gut wie keine christliche Mittelschicht, dafür eine breite Unterschicht, die sich mit Gelegenheitsarbeiten durchschlägt. Viele Christen und Angehörige anderer Minderheiten leben in ausbeuterischen und schuldknechtschaftlichen Arbeitsverhältnissen. Auf dem Lande befindet sich die Mehrzahl der Christen als einfache Pächter in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Großgrundbesitzern (AA 30.5.2016). Christen konzentrieren sich in Slums und im Bereich der Niedrigeinkommensberufe. Bis heute gibt es Menschen, die Christen noch als unberührbar und unrein empfinden, besonders im Inneren Sindh und Sheikhpura, da viele Christen Nachkommen von Hindus aus unberührbaren Kasten sind, die im Zuge der Christianisierung konvertierten (BFA 10.2014). Es gibt allerdings auch kleine Landbesitzer, die häufig in rein oder überwiegend christlichen Siedlungen leben (AA 30.5.2016). Christen aus den unteren Schichten sind größerer Diskriminierung ausgesetzt als jene, welche aus höheren sozioökonomischen Schichten kommen (UKHO 10.5.2016). Während die Mehrzahl der pakistanischen Christen aus der Armut nicht herauskommt, versucht die kleine christliche Oberschicht vielfach, das Land zu verlassen (AA 30.5.2016). Marginalisierung, Analphabetismus und Armut machen die christliche Gemeinschaft in Pakistan vulnerabel, auch gegenüber sozialer Gewalt. Oft arbeiten christliche Frauen und Mädchen als Hausmädchen. In diesem Sektor ist die Gefahr präsent, Opfer von Gewalt zu werden (BFA 10.2014; vgl. EASO 8.2015). Es gibt Berichte zu sexuellen Übergriffen gegen christliche Mädchen (UKHO 10.5.2016).Marginalisierung, Analphabetismus und Armut machen die christliche Gemeinschaft in Pakistan vulnerabel, auch gegenüber sozialer Gewalt. Oft arbeiten christliche Frauen und Mädchen als Hausmädchen. In diesem Sektor ist die Gefahr präsent, Opfer von Gewalt zu werden (BFA 10.2014; vergleiche EASO 8.2015). Es gibt Berichte zu sexuellen Übergriffen gegen christliche Mädchen (UKHO 10.5.2016). In den letzten Jahren stieg die Anzahl der Delikte Kidnapping, Zwangsverheiratung und Zwangskonversion von christlichen Frauen und Mädchen (MRGI 12.7.2016) Die christliche NGO Open Doors schätzt, dass mindestens 700 christliche Mädchen jedes Jahr entführt, zwangsverheiratet und zwangsweise zum Islam zu konvertieren (OD 1.2017). Die Jinnah Foundation berichtet zwischen 2012 und 2014 von 20 Fällen von Zwangskonvertierung von und sexueller Gewalt an Christen (Jinnah Institute 8.3.2016). Religiöse Minderheiten sind generell durch den Missbrauch der Blasphemie-Gesetze überproportional betroffen. Nicht-staatliche Akteure, die Blasphemie Anzeigen gegen Christen richten, sind häufig motiviert durch persönliche oder geschäftliche Streitigkeiten, Landstreitigkeiten, Gehässigkeit oder bestimmte politische Ereignisse (UKHO 10.5.2016). Im Jahr 2015 waren unter den 22 aufgrund von Blasphemie Festgenommen vier Christen (AA 30.5.2016). Im Jahr 2014 waren unter den 105 wegen Blasphemie angeklagten Personen sieben Christen (USCIRF 28.4.2016). Im März 2013 brandschatzte ein Mob von circa 3.000 Muslimen, nach einer Blasphemie-Anzeige gegen einen Christen, ein christliches Viertel in Lahore. Getötet wurde niemand. Die Provinzregierung und die Föderalregierung leisteten Kompensationszahlungen. Die Strafverfolgung war allerdings nicht ausgeprägt (BAA 6.2013). Auch infolge zunehmender radikalislamischer Strömungen besteht ein wachsender Druck auf christliche Gemeinden (AA 30.5.2016). Die christliche Gemeinschaft war bis vor kurzem vor allem von sozialer und gesellschaftlicher Diskriminierung betroffen und war von größeren Anschlägen verschont geblieben. Ende September 2013 wurde jedoch ein schwerer Terroranschlag auf die Allerheiligenkirche in Peshawar (Provinz Khyber-Pakhtunkhwa) verübt, bei dem mehr als 80 Gottesdienstbesucher ums Leben kamen (AA 12.2016a). 2013 kam es zu insgesamt fünf Angriffen auf Kirchen oder Polizisten, die zum Schutz der Kirchen im Einsatz waren (HRCP 3.2014). Nach den Angriffen 2013 wurden Polizisten bei anderen Kirchen in Peschawar stationiert und ein biometrisches System bei der All Saints Kirche installiert (TIN 21.11.2013). Bei einem Doppelanschlag auf zwei christliche Kirchen in Lahore im März 2015 kamen mehr als 15 Menschen ums Leben (AA 12.2016a). Im Mai 2015 randalierte ein Mob in einer christlichen Wohngegend in Lahore, nachdem ein christlicher Bewohner beschuldigt worden war, Koranseiten geschändet zu haben; zahlreiche Christen flohen aus der Gegend (AA 30.5.2016). Am Ostersonntag 2016 wurden durch einen schweren Selbstmordanschlag auf ei