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{'item': 'L519 1414615-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2018 GeschäftszahlL519 1414615-2 SpruchL519 1414615-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Irak, vertreten durch Rae Dr. LECHENAUER/Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Rae Dr. LECHENAUER/Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 57, § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 FPG, § 46 FPG und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG und Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt." B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 02.12.2008 nach nicht rechtmäßiger Einreise bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 02.12.2008 nach nicht rechtmäßiger Einreise bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.
  3. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2010 gem. § 3 und § 8 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen und wurde der BF gem. § 10 Asylgesetz in den Herkunftsstaat Irak ausgewiesen. Dagegen wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.
  4. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2010 gem. Paragraph 3 und Paragraph 8, Asylgesetz als unbegründet abgewiesen und wurde der BF gem. Paragraph 10, Asylgesetz in den Herkunftsstaat Irak ausgewiesen. Dagegen wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben. I.
  5. Mit Urteil vom XXXX2011 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen (idF TS) verurteilt. Mit Urteil vom XXXX2013 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Urteil vom XXXX2013 wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenfälschung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.römisch eins.
  6. Mit Urteil vom XXXX2011 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen in der Fassung TS) verurteilt. Mit Urteil vom XXXX2013 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Urteil vom XXXX2013 wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenfälschung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. I.
  7. Das BVwG stellte das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit Beschluss vom 14.2.2014, Zl. L501 1414615-1 ein, da der BF während des laufenden Beschwerdeverfahrens untertauchte.römisch eins.
  8. Das BVwG stellte das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit Beschluss vom 14.2.2014, Zl. L501 1414615-1 ein, da der BF während des laufenden Beschwerdeverfahrens untertauchte. I.
  9. Mit Urteil vom XXXX2016 wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges, der Urkundenunterdrückung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingter Haftstrafe verurteilt. Mit Urteil vom XXXX2016 wurde der BF wegen der Vergehen des schweren Betruges, der Nötigung, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der Körperverletzung und der schweren Körperverletzung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 8 Monaten, wobei sechs Monate bedingt unter Auflage einer Probezeit nachgesehen wurden, verurteilt.römisch eins.
  10. Mit Urteil vom XXXX2016 wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges, der Urkundenunterdrückung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingter Haftstrafe verurteilt. Mit Urteil vom XXXX2016 wurde der BF wegen der Vergehen des schweren Betruges, der Nötigung, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der Körperverletzung und der schweren Körperverletzung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 8 Monaten, wobei sechs Monate bedingt unter Auflage einer Probezeit nachgesehen wurden, verurteilt. I.
  11. Mit Schreiben vom 26.07.2016 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn aufgrund seiner zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu erlassen, wozu er eine schriftliche Stellungnahme abgeben könne. Ein Fragenkatalog wurde in das Schreiben integriert.römisch eins.
  12. Mit Schreiben vom 26.07.2016 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn aufgrund seiner zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu erlassen, wozu er eine schriftliche Stellungnahme abgeben könne. Ein Fragenkatalog wurde in das Schreiben integriert. I.
  13. Der BF übermittelte mit Schreiben vom 03.08.2016 eine entsprechende Stellungnahme. Er führte aus, im Irak Probleme wegen seinem Vater gehabt zu haben. Die Familie hätte im Schiitengebiet gelebt, nunmehr würden dort jetzt Sunniten und Kurden leben. Er habe im Irak Mechaniker gelernt und in Österreich noch nicht gearbeitet. Er habe bis 2013 Geld von der Caritas erhalten, später habe ihm seine Familie Geld aus dem Irak geschickt. Er wohne in Österreich bei einem Freund und sei nicht versichert.römisch eins.
  14. Der BF übermittelte mit Schreiben vom 03.08.2016 eine entsprechende Stellungnahme. Er führte aus, im Irak Probleme wegen seinem Vater gehabt zu haben. Die Familie hätte im Schiitengebiet gelebt, nunmehr würden dort jetzt Sunniten und Kurden leben. Er habe im Irak Mechaniker gelernt und in Österreich noch nicht gearbeitet. Er habe bis 2013 Geld von der Caritas erhalten, später habe ihm seine Familie Geld aus dem Irak geschickt. Er wohne in Österreich bei einem Freund und sei nicht versichert. I.
  15. Am 20.09.2016 langte ein Bericht der PI XXXX ein, wonach der ehemalige Unterkunftgeber bzw. Freund des BF beim Zusammenpacken der Sachen des BF dessen Geburtsurkunde und eine irakische ID-Card gefunden hat, welche er der Polizei aushändigte. Auf diesen Dokumenten scheint das Geburtsdatum des BF mit XXXX auf. Der Personalausweis wurde am XXXX2013 von den irakischen Behörden ausgestellt.römisch eins.
  16. Am 20.09.2016 langte ein Bericht der PI römisch 40 ein, wonach der ehemalige Unterkunftgeber bzw. Freund des BF beim Zusammenpacken der Sachen des BF dessen Geburtsurkunde und eine irakische ID-Card gefunden hat, welche er der Polizei aushändigte. Auf diesen Dokumenten scheint das Geburtsdatum des BF mit römisch 40 auf. Der Personalausweis wurde am XXXX2013 von den irakischen Behörden ausgestellt. I.
  17. Der BF meldete sich per 27.10.2016 für die freiwillige Rückkehr an. Diesen Antrag zog er später zurück.römisch eins.
  18. Der BF meldete sich per 27.10.2016 für die freiwillige Rückkehr an. Diesen Antrag zog er später zurück. I.
  19. Mit Schreiben vom 11.06.2017 wurde dem BF erneut die Möglichkeit geboten, Stellung zur beabsichtigten Vorgehensweise des BFA (Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot) zu nehmen.römisch eins.
  20. Mit Schreiben vom 11.06.2017 wurde dem BF erneut die Möglichkeit geboten, Stellung zur beabsichtigten Vorgehensweise des BFA (Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot) zu nehmen. I.
  21. Am 29.06.2017 langte eine entsprechende Stellungnahme ein. Ausgeführt wurde vom BF, dass er mit einer Schlepper-Organisation nach Österreich gekommen sei, da der Vater bei einem Bombenattentat in Bagdad ums Leben gekommen wäre. Dies da er Saddam-Anhänger und politisch sehr aktiv gewesen sei. Auch die Familie sei durch die Gegner von Saddam Hussein bedroht worden, deshalb sei er nach Österreich gekommen. Mangels entsprechender Bildung und aufgrund des jugendlichen Alters habe er "Dummheiten" begangen, nach der Haftentlassung wisse er aber bestimmte Werte zu schätzen und versuche sich zu integrieren. Er arbeite ehrenamtlich bei der Caritas als Dolmetscher und helfe älteren Leuten, ihre Einkaufstaschen zu tragen. Im Falle der Rückkehr drohe ihm die Todesstrafe. Aus den beiliegenden Fotos sei ersichtlich, wie glücklich seine Tochter mit ihm sei. Er ersuche, die Familie nicht zu trennen.römisch eins.
  22. Am 29.06.2017 langte eine entsprechende Stellungnahme ein. Ausgeführt wurde vom BF, dass er mit einer Schlepper-Organisation nach Österreich gekommen sei, da der Vater bei einem Bombenattentat in Bagdad ums Leben gekommen wäre. Dies da er Saddam-Anhänger und politisch sehr aktiv gewesen sei. Auch die Familie sei durch die Gegner von Saddam Hussein bedroht worden, deshalb sei er nach Österreich gekommen. Mangels entsprechender Bildung und aufgrund des jugendlichen Alters habe er "Dummheiten" begangen, nach der Haftentlassung wisse er aber bestimmte Werte zu schätzen und versuche sich zu integrieren. Er arbeite ehrenamtlich bei der Caritas als Dolmetscher und helfe älteren Leuten, ihre Einkaufstaschen zu tragen. Im Falle der Rückkehr drohe ihm die Todesstrafe. Aus den beiliegenden Fotos sei ersichtlich, wie glücklich seine Tochter mit ihm sei. Er ersuche, die Familie nicht zu trennen. Hinsichtlich des wiederum von der Behörde mitübermittelten Fragenkataloges führte der BF aus, dass er sich im Irak wegen der Verfolgung falsche Dokumente ausstellen lassen musste, um ins Ausland zu gelangen und keine echten Dokumente besitze. Mit Mutter und Schwester, welche im Irak leben würden, stünde er in telefonischem Kontakt. Er erhalte von der Caritas 45 Euro in der Woche und habe in einem Heim Übernachtung und Verpflegung frei. Er könne gut Deutsch sprechen und habe Bekannte und Freunde in Österreich. Schließlich legte der BF eine Reisepasskopie von einer jungen Dame vor, mit welcher er seit 4 Monaten zusammen sei und welche er heiraten wolle. I.
  23. Die ehemalige Lebensgefährtin des BF, XXXX (idF H), mit welcher er ein gemeinsames Kind hat, wurde am 31.08.2017 vor der belangten Behörde als Zeugin einvernommen.römisch eins.
  24. Die ehemalige Lebensgefährtin des BF, römisch 40 in der Fassung H), mit welcher er ein gemeinsames Kind hat, wurde am 31.08.2017 vor der belangten Behörde als Zeugin einvernommen. I.
  25. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.)römisch eins.
  26. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei). Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aufgrund dessen erheblicher Delinquenz geboten sei und diesen gegenüber den privaten Interessen des BF der Vorzug zu geben sei. Rechtlich sei daraus zu folgern, dass kein Grund für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorliegt. Im Übrigen sei der Eingriff in das Privatleben des BF im ggst. Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt und sei eine Rückkehrentscheidung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung unumgänglich. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG seien erfüllt.Rechtlich sei daraus zu folgern, dass kein Grund für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorliegt. Im Übrigen sei der Eingriff in das Privatleben des BF im ggst. Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt und sei eine Rückkehrentscheidung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung unumgänglich. Die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG seien erfüllt. Zur abschieberelevanten Lage im Irak traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.
  27. Am 27.09.2017 langte eine Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung des BF ein. Am 29.09.2017 wurde Akteneinsicht genommen.römisch eins.
  28. Am 27.09.2017 langte eine Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung des BF ein. Am 29.09.2017 wurde Akteneinsicht genommen. I.
  29. Gegen den Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  30. Gegen den Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass vom BF keine derartige Gefahr ausgehe, die ein 10-jähriges Einreiseverbot rechtfertige und ein schützenswertes Familienleben des BF in Österreich gegeben sei. Der BF lebe seit 2008 in Österreich und habe viele Jahre mit seiner Ex-Partnerin H in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Er sorge sich um seine Tochter, welche er häufig vom Kindergarten abhole. Falls er einen Job erhalten würde, würde er auch Unterhalt zahlen, eine mündliche Jobzusage habe er bereits erhalten. Inzwischen habe er auch seine neue Lebensgefährtin nach muslimischem Recht traditionell geheiratet. Auch die Deutschkenntnisse des BF sowie seine Tätigkeit in Sportvereinen seien unberücksichtigt geblieben. Seine Straftaten bereue der BF und sei von einem positiven Gesinnungswandel auszugehen. Im Irak würden nur seine schwerkranke Mutter und eine Schwerster leben. Mit den Familienangehörigen in Österreich habe er eine viel intensivere Bindung. Am Rande wurde erwähnt, dass der BF wegen der Nähe seiner Familie zu Saddam Hussein nicht zurück in den Irak könne. Beantragt würden die Aufhebung der Rückkehrentscheidung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Behebung des Einreiseverbotes, die Einvernahme der aktuellen Lebensgefährtin sowie die Einholung eines Gutachtens zum Gesinnungswandel des BF. I.
  31. Der Verfahrensakt des BFA sowie die Beschwerde wurden der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG am 09.10.2017 vorgelegt.römisch eins.
  32. Der Verfahrensakt des BFA sowie die Beschwerde wurden der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG am 09.10.2017 vorgelegt. I.
  33. Mit Beschluss vom 12.10.2017 wurde der Beschwerde vom BVwG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.
  34. Mit Beschluss vom 12.10.2017 wurde der Beschwerde vom BVwG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.
  35. Am 04.12.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Es wurde ihm darin die Gelegenheit geboten, nochmals zu seinen gegen die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot sprechenden Gründen gehört zu werden. Weiters wurde die Ehegattin nach muslimischen Recht (S) des BF als Zeugin gehört. Die Ex-Lebensgefährtin, H ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen.römisch eins.
  36. Am 04.12.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Es wurde ihm darin die Gelegenheit geboten, nochmals zu seinen gegen die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot sprechenden Gründen gehört zu werden. Weiters wurde die Ehegattin nach muslimischen Recht (S) des BF als Zeugin gehört. Die Ex-Lebensgefährtin, H ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Vorgelegt wurden vom BF: -Strichaufzählung Kopie des Reisepasses der S -Strichaufzählung Islamische Heiratsurkunde vom XXXXIslamische Heiratsurkunde vom römisch 40 -Strichaufzählung Antrag um Aufnahme in die Grundversorgung I.
  37. Mit Urkundenvorlage vom 04.12.2017 legte der BF eine Reisepasskopie, eine Meldebestätigung und die Geburtsurkunde jeweils von der Tochter vor.römisch eins.
  38. Mit Urkundenvorlage vom 04.12.2017 legte der BF eine Reisepasskopie, eine Meldebestätigung und die Geburtsurkunde jeweils von der Tochter vor. I.
  39. Am 06.12.2017 langte eine Bestätigung eines FA für Kinder- und Jugendheilkunde betreffend Pflegefreistellung der H vom Verhandlungstag für die kranke Tochter ein.römisch eins.
  40. Am 06.12.2017 langte eine Bestätigung eines FA für Kinder- und Jugendheilkunde betreffend Pflegefreistellung der H vom Verhandlungstag für die kranke Tochter ein. I.
  41. Mit Schreiben vom 12.12.2017 legte der BF zum nunmehrigen schriftlichen Nachweis der Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft mit S einen Meldezettel vor, wonach er seit 07.12.2017 bei S gemeldet ist.römisch eins.
  42. Mit Schreiben vom 12.12.2017 legte der BF zum nunmehrigen schriftlichen Nachweis der Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft mit S einen Meldezettel vor, wonach er seit 07.12.2017 bei S gemeldet ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  43. Feststellungen: II.1.
  44. Der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.
  45. Der Beschwerdeführer: Beim BF handelt es sich um einen irakischen Staatsangehörigen, der sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennt. Er ist Drittstaatsangehöriger, welcher illegal und schlepperunterstützt in Österreich eingereist ist. Er wurde in XXXX geboren. Im Irak hat er als Mechaniker gearbeitet. Seine Mutter, Großeltern und Schwester leben nach wie vor im Irak in XXXX und hat der BF Kontakt mit seiner Mutter.Er wurde in römisch 40 geboren. Im Irak hat er als Mechaniker gearbeitet. Seine Mutter, Großeltern und Schwester leben nach wie vor im Irak in römisch 40 und hat der BF Kontakt mit seiner Mutter. Der BF ist ein lediger, junger, gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit einer im Irak - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Der BF verfügt in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Er ist noch keiner Beschäftigung in Österreich nachgegangen. Der BF war zwischen 2009 und 2014 mit XXXX, geb. XXXX einer aserbaidschanischen Asylberechtigten zusammen. Der Verbindung entstammt das gemeinsame Kind, XXXX, geb. XXXX, ebenfalls asylberechtigt in Österreich. Der BF hat seit die Tochter 2 Jahre alt ist, regelmäßig, ca. 2x wöchentlich Kontakt mit ihr. Die Obsorge hat alleine die Mutter inne, es besteht auch kein geregeltes Besuchsrecht. Früher wurde der BF von seiner Ex-Lebensgefährtin finanziell unterstützt. Aktuell liegen keinerlei gegenseitigen finanziellen Unterstützungen vor.Der BF war zwischen 2009 und 2014 mit römisch 40 , geb. römisch 40 einer aserbaidschanischen Asylberechtigten zusammen. Der Verbindung entstammt das gemeinsame Kind, römisch 40 , geb. römisch 40 , ebenfalls asylberechtigt in Österreich. Der BF hat seit die Tochter 2 Jahre alt ist, regelmäßig, ca. 2x wöchentlich Kontakt mit ihr. Die Obsorge hat alleine die Mutter inne, es besteht auch kein geregeltes Besuchsrecht. Früher wurde der BF von seiner Ex-Lebensgefährtin finanziell unterstützt. Aktuell liegen keinerlei gegenseitigen finanziellen Unterstützungen vor. Der BF hat im Jänner 2017 die in Österreich Asylberechtigte syrischer Staatsangehörigkeit, XXXX, geb. XXXX, kennen gelernt. Er hat sie am XXXX nach islamischen Ritus geheiratet. Sie zog im August 2017 aus dem Flüchtlingsheim aus in eine Privatwohnung, in welcher der BF nunmehr auch seit 07.12.2017 gemeldet ist. Sie geht keiner Beschäftigung nach und lebt von der Grundversorgung.Der BF hat im Jänner 2017 die in Österreich Asylberechtigte syrischer Staatsangehörigkeit, römisch 40 , geb. römisch 40 , kennen gelernt. Er hat sie am römisch 40 nach islamischen Ritus geheiratet. Sie zog im August 2017 aus dem Flüchtlingsheim aus in eine Privatwohnung, in welcher der BF nunmehr auch seit 07.12.2017 gemeldet ist. Sie geht keiner Beschäftigung nach und lebt von der Grundversorgung. Der BF war in den Zeiträumen 11.12.2008 bis 26.01.2009, 05.04.2011 bis 18.05.2011, 09.01.2012 bis 13.01.2012, 21.02.2012 bis 31.01.2013, 07.09.2013 bis 06.11.2013, 11.12.2013 bis 28.02.2014, 11.06.2014 bis 07.04.2016 und 31.08.2016 bis 17.10.2016 im österreichischen Bundesgebiet nicht gemeldet. Die Identität des BF steht fest. II.1.
  46. Strafrechtliche Verurteilungenrömisch zwei.1.
  47. Strafrechtliche Verurteilungen 1) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 50 TS zu je EUR 4,-- verurteilt.1) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 50 TS zu je EUR 4,-- verurteilt. 2) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach §§ 27 Abs 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 100 TS zu je EUR 4,-- verurteilt.2) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 100 TS zu je EUR 4,-- verurteilt. 3) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen, verurteilt.3) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen, verurteilt. 4) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen, verurteilt.4) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen, verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am 30.11.2015 einen Verfügungsberechtigten eines Lokals durch Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Gast zu sein zur Ausfolgung von Spirituosen und Essen im Gesamtwert von EUR 169,10 verleitete, am
  48. und 28.12.2012 unter Vorgabe eines falschen Namen und unter Vorlage einer widerrechtlich erlangten E-Card verbunden mit der Behauptung, ein ordnungsgemäß versicherter Patient zu sein, Verfügungsberechtigte des Landeskrankenhauses Salzburg zur Durchführung ärztlicher Behandlungen im Wert von EUR 478,40 verleitete und am 01.07.2014 Verfügungsberechtigte eines Hotels durch die Vorgabe ein zahlungsfähiger und -williger Gast zu sein, zur Vermietung eines Hotelzimmers und zur Ausfolgung von Speisen und Getränken im Gesamtwert von EUR 277,70 verleitete. Diese falschen Behauptungen stellte der BF mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Geschädigten unrechtmäßig zu bereichern, auf. Weiters versuchten er am 29.03.2013 den Lokalbesitzer durch die Äußerung, er würde ihn abstechen und "du hast ja Kinder, pass lieber auf was du zu mir sagst, sonst steck ich dir oder deinen Kindern ein Messer rein", sohin mithin durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Körperverletzung zu einer Handlung, nämlich zur Abstandnahme von der Eintreibung der o.a. Zechschulden, zu nötigen. Nicht zuletzt unterdrückte er am
  49. und 28.12.2012 die E-Card einer anderen Person, mithin eine Urkunde, über die er nicht alleine verfügen durfte, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechts des Genannten gebraucht werde. Als erschwerend wertete das Gericht die zwei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen dreier Vergehen sowie die Faktenhäufig, als mildernd berücksichtigte das Gericht das teilweise Geständnis, dass es teilweise beim Versuch blieb sowie die teilweise Schadenswiedergutmachung. 5) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB, sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten, wobei ein Teil von sechs Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.5) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten, wobei ein Teil von sechs Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dem Urteil lag als erstes Faktum zugrunde, dass er in B. versuchte, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, indem er gegenüber T die wahrheitswidrige Behauptung aufstellte, für ihn wiederkehrende Begutachtungen nach § 57a Abs 4 KFG zu veranlassen, wobei er zur Täuschung die Verfälschung einer Ablichtung eines durch das Unternehmen Auto R ausgestellten Gutachtens gem. § 57a Abs 4 KFG zum Nachweis seiner Mühen übergab und somit ein gefälschtes Beweismittel vorlegte und T somit zur Übereignung von EUR 50,-- verleitete. Am 02.04.2016 versuchte der BF gemeinsam mit J den in einer Diskothek beschäftigten Sicherheitsdienstmitarbeiter L durch einen Schlag mit einer leeren Bierflasche, wobei J den L zuvor von hinten am Hals erfasst und zu fixieren versucht hatte, dazu zu nötigen, von einer weiteren Anhaltung einer dritten Person Abstand zu nehmen. Am 29.05.2016 versuchte er, den Betreiber des Lokals S dadurch, dass er ihn am Pferdeschwanz erfasste, seinen Kopf in den Nacken zerrte und versuchte, ihm einen Faustschlag zu versetzen, dazu zu nötigen, davon Abstand zu nehmen, den BF des Lokals zu verweisen. Am 02.04.2016 versuchte er wegen vorgenannten Vorfalles zwei einschreitende Polizeibeamte dadurch, dass er nach Ausspruch der Festnahme nach dem VStG bzw. SPG einem der beiden Polizisten einen beidhändigen Stoß gegen den Oberkörper und in weiterer Folge beiden Polizisten Tritte gegen die Beine und Kopfstöße ins Gesicht versetzt hat, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Festnahme und Verbringung an die Dienststelle sowie im weiteren Verlauf an einem Einschreiten nach dem Unterbringungsgesetz bzw. ersten allgemeinen Hilfeleistungspflichten, zu hindern. Er hat bzw. hat versucht, mit diesem Verhalten mehrere Menschen am Körper zu verletzen. Einer der Polizisten erlitt eine Prellung am rechten Knie. Weiters verletzten er eine Person, welche sich schlichtend zwischen den BF und den Lokalbetreiber drängte, durch Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht, wodurch diese Person aufgrund seiner Abwehrhandlungen eine Abschürfung an den Armen erlitt. Im Anschluss an das Geschehen verletzte er eine weitere Person durch das Versetzen mehrerer Faustschläge in das Gesicht, wodurch diese eine blutende Rissquetschwunde an der Lippe erlitt. Mildernd wurde die teilweise geständige Verantwortung, die teilweise Schadenswiedergutmachung hinsichtlich des Vorurteiles sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurden die zwei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet.Dem Urteil lag als erstes Faktum zugrunde, dass er in B. versuchte, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, indem er gegenüber T die wahrheitswidrige Behauptung aufstellte, für ihn wiederkehrende Begutachtungen nach Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG zu veranlassen, wobei er zur Täuschung die Verfälschung einer Ablichtung eines durch das Unternehmen Auto R ausgestellten Gutachtens gem. Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG zum Nachweis seiner Mühen übergab und somit ein gefälschtes Beweismittel vorlegte und T somit zur Übereignung von EUR 50,-- verleitete. Am 02.04.2016 versuchte der BF gemeinsam mit J den in einer Diskothek beschäftigten Sicherheitsdienstmitarbeiter L durch einen Schlag mit einer leeren Bierflasche, wobei J den L zuvor von hinten am Hals erfasst und zu fixieren versucht hatte, dazu zu nötigen, von einer weiteren Anhaltung einer dritten Person Abstand zu nehmen. Am 29.05.2016 versuchte er, den Betreiber des Lokals S dadurch, dass er ihn am Pferdeschwanz erfasste, seinen Kopf in den Nacken zerrte und versuchte, ihm einen Faustschlag zu versetzen, dazu zu nötigen, davon Abstand zu nehmen, den BF des Lokals zu verweisen. Am 02.04.2016 versuchte er wegen vorgenannten Vorfalles zwei einschreitende Polizeibeamte dadurch, dass er nach Ausspruch der Festnahme nach dem VStG bzw. SPG einem der beiden Polizisten einen beidhändigen Stoß gegen den Oberkörper und in weiterer Folge beiden Polizisten Tritte gegen die Beine und Kopfstöße ins Gesicht versetzt hat, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Festnahme und Verbringung an die Dienststelle sowie im weiteren Verlauf an einem Einschreiten nach dem Unterbringungsgesetz bzw. ersten allgemeinen Hilfeleistungspflichten, zu hindern. Er hat bzw. hat versucht, mit diesem Verhalten mehrere Menschen am Körper zu verletzen. Einer der Polizisten erlitt eine Prellung am rechten Knie. Weiters verletzten er eine Person, welche sich schlichtend zwischen den BF und den Lokalbetreiber drängte, durch Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht, wodurch diese Person aufgrund seiner Abwehrhandlungen eine Abschürfung an den Armen erlitt. Im Anschluss an das Geschehen verletzte er eine weitere Person durch das Versetzen mehrerer Faustschläge in das Gesicht, wodurch diese eine blutende Rissquetschwunde an der Lippe erlitt. Mildernd wurde die teilweise geständige Verantwortung, die teilweise Schadenswiedergutmachung hinsichtlich des Vorurteiles sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurden die zwei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet. 6) Im Übrigen liegen auch drei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, unter anderem wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, auf. 7) Der BF befand sich von XXXX bis XXXX in Haft.7) Der BF befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in Haft. Der weitere Verbleib des BF im Bundesgebiet stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. II.1.
  50. Die Lage im Herkunftsstaat Irakrömisch zwei.1.
  51. Die Lage im Herkunftsstaat Irak Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen:
  52. Politische Lage Im März 2003 kam es zum Einmarsch von Truppen einer Koalition, die von den USA angeführt wurde (BBC 12.7.2017). Als Grund hierfür wurden Massenvernichtungswaffen angegeben, deren Existenz jedoch nie bestätigt werden konnte. Nach dem im März 2003 erfolgten Sturz von Saddam Hussein, einem Angehörigen der sunnitischen Minderheit, wurden die Regierungen von Vertretern der schiitischen Mehrheitsbevölkerung geführt (BPB 9.11.2015). Mit 2003 begann der Aufstieg von [vorwiegend] irantreuen bzw. dem Iran nahestehenden schiitischen Parteien/Milizen, denen die amerikanischen Invasoren erlaubten, aus dem iranischen Exil in ihre Heimat zurückzukehren (SWP 8.2016; vgl. Hiltermann 26.4.2017). Es konnte nach der Entmachtung Husseins weder eine umfassende Demokratisierung noch eine Stabilisierung erreicht werden, da die Strukturen des neuen politischen Systems das Land entlang ethnisch-konfessioneller Linien fragmentierten (BPB 9.11.2015). Die von der US-Besatzung beschlossene Auflösung der irakischen Armee sowie das Verbot der Baath-Partei ließen viele Sunniten, darunter erfahrene Militärs, radikalen islamistischen Gruppen zuströmen (Spiegel 18.4.2015). Die sunnitische Minderheit fühlte sich zunehmend diskriminiert und radikale Anführer konnten immer mehr AnhängerInnen gewinnen (AI 28.5.2008). Zudem hatte die Demontage der irakischen Armee und irakischen Sicherheitskräfte durch die US-geführte Koalition ein Sicherheitsvakuum hinterlassen, das die schiitischen Milizen zu füllen versuchten, wodurch es zu einem sunnitischen Aufstand kam (Hiltermann 26.4.2017). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung) arbeitete zum Teil mit diesen Kräften (Badr-Miliz) zusammen, und verschloss vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitischen Bevölkerung die Augen (Reuters 14.12.2015). Während die Revolte der Sunniten gegen die US-Präsenz seit 2003 eher eine nationalistisch als eine religiös geprägte Bewegung war, entwickelte die Revolte zunehmend einen dominanten radikal-sunnitisch-islamistischen Zug. Der in der Folge entstehende konfessionelle Bürgerkrieg (ca. 2005 bis 2007) führte zu einer Änderung der US-Politik im Irak, die wiederum die Niederlage von Al-Qaida im Irak (AQI) herbeiführte. Doch dadurch, dass das Problem der Ausgrenzung der Sunniten weiter bestehen blieb, kam es zu weiteren Protesten in den sunnitischen Gebieten in den Jahren 2013 und 2014, daraufhin zu einer gewaltsamen Antwort von Seiten des Staates und danach zur Übernahme sunnitischer Gebiete durch eine noch radikalere Version von Al-Qaida - durch die Organisation "Islamischer Staat" [IS, auch ISIS oder ISIL, vormals ISI, arab.Im März 2003 kam es zum Einmarsch von Truppen einer Koalition, die von den USA angeführt wurde (BBC 12.7.2017). Als Grund hierfür wurden Massenvernichtungswaffen angegeben, deren Existenz jedoch nie bestätigt werden konnte. Nach dem im März 2003 erfolgten Sturz von Saddam Hussein, einem Angehörigen der sunnitischen Minderheit, wurden die Regierungen von Vertretern der schiitischen Mehrheitsbevölkerung geführt (BPB 9.11.2015). Mit 2003 begann der Aufstieg von [vorwiegend] irantreuen bzw. dem Iran nahestehenden schiitischen Parteien/Milizen, denen die amerikanischen Invasoren erlaubten, aus dem iranischen Exil in ihre Heimat zurückzukehren (SWP 8.2016; vergleiche Hiltermann 26.4.2017). Es konnte nach der Entmachtung Husseins weder eine umfassende Demokratisierung noch eine Stabilisierung erreicht werden, da die Strukturen des neuen politischen Systems das Land entlang ethnisch-konfessioneller Linien fragmentierten (BPB 9.11.2015). Die von der US-Besatzung beschlossene Auflösung der irakischen Armee sowie das Verbot der Baath-Partei ließen viele Sunniten, darunter erfahrene Militärs, radikalen islamistischen Gruppen zuströmen (Spiegel 18.4.2015). Die sunnitische Minderheit fühlte sich zunehmend diskriminiert und radikale Anführer konnten immer mehr AnhängerInnen gewinnen (AI 28.5.2008). Zudem hatte die Demontage der irakischen Armee und irakischen Sicherheitskräfte durch die US-geführte Koalition ein Sicherheitsvakuum hinterlassen, das die schiitischen Milizen zu füllen versuchten, wodurch es zu einem sunnitischen Aufstand kam (Hiltermann 26.4.2017). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung) arbeitete zum Teil mit diesen Kräften (Badr-Miliz) zusammen, und verschloss vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitischen Bevölkerung die Augen (Reuters 14.12.2015). Während die Revolte der Sunniten gegen die US-Präsenz seit 2003 eher eine nationalistisch als eine religiös geprägte Bewegung war, entwickelte die Revolte zunehmend einen dominanten radikal-sunnitisch-islamistischen Zug. Der in der Folge entstehende konfessionelle Bürgerkrieg (ca. 2005 bis 2007) führte zu einer Änderung der US-Politik im Irak, die wiederum die Niederlage von Al-Qaida im Irak (AQI) herbeiführte. Doch dadurch, dass das Problem der Ausgrenzung der Sunniten weiter bestehen blieb, kam es zu weiteren Protesten in den sunnitischen Gebieten in den Jahren 2013 und 2014, daraufhin zu einer gewaltsamen Antwort von Seiten des Staates und danach zur Übernahme sunnitischer Gebiete durch eine noch radikalere Version von Al-Qaida - durch die Organisation "Islamischer Staat" [IS, auch ISIS oder ISIL, vormals ISI, arab. Akronym: DAESH] (Hiltermann 26.4.2017). Diese konnte in große Teile der sunnitischen Gebiete im Westen des Irak, in kurdische Gebiete im Norden des Irak und in Teile Syriens vordringen (ACCORD 12.2016). Als die nach der Entmachtung Saddam Husseins neu aufgestellte Armee vorübergehend "kollabierte", mobilisierten schiitische Führer in Notwehr ihre Gefolgschaft, wodurch die schiitischen Milizen (allen voran die Badr Organisation, Asaib Ahl al-Haq und Kataeb Hezbollah, mit Unterstützung des Irans) verstärkt auf den Plan traten und sich nordwärts in die sunnitischen Gebiete bewegten (Hiltermann 26.4.2017). Gegen Ende des Jahres 2015 war der irakische Staat im Wesentlichen in drei Teile (Kontrollgebiete) zerbrochen: das IS-Gebiet im Westen, das Kurdengebiet im Nordosten und die zentralen Behörden Bagdads im Zentralirak und im Süden des Landes (Stansfield 26.4.2017). Das politische Geschehen ist [trotz großer Erfolge bei der Rückeroberung von IS-Gebieten - s. Abschnitt Sicherheitslage] weiterhin vom Kampf gegen den IS geprägt (ÖB 12.2016). Seit Ende 2015 wird der IS mit einem Bündnis auf Zeit aus irakischem Militär, kurdischen Peschmerga, schiitischen Milizen und Luftschlägen der internationalen US-geführten Anti-IS-Koalition bekämpft (AA 7.2.2017). Staatsform & Parteien Der Irak ist formal-konstitutionell eine republikanische, demokratische, föderal organisierte und parlamentarische Republik. So sieht es jedenfalls die gültige Verfassung von 2005 vor. Sitz von Regierung und Parlament ist Bagdad. Staatspräsident ist seit dem
  53. Juli 2014 der Kurde Fuad Massum, Angehöriger der irakisch-kurdischen Partei Patriotic Union of Kurdistan - PUK. Ein Teil des föderalen Staates ist auch das kurdische Autonomiegebiet, das im Nordosten des Iraks angesiedelt ist. Diese Föderale Region Kurdistan hat weitgehende Souveränität. Sie verfügt über eigene exekutive, legislative und judikative Organe und besitzt seit 2009 eine eigene Verfassung, sowie gesonderte Militäreinheiten, die Peschmerga (LIP 6.2015). Im Irak gibt es eine Vielzahl von Parteien (zu einer Anerkennung genügen laut Parteiengesetz 500 Unterschriften). Sie haben sich vor und nach den Wahlen zu Bündnissen zusammengeschlossen (AA 7.2.2017): Nationale Allianz (NA): Die Dachorganisation der irakischen Schiiten umfasst mehrere Wahllisten. Die Allianz bemüht sich um Konsensentscheidungen, leidet aber auch unter den divergierenden Interessen und Machtambitionen ihrer Listen. Der nach einer Vakanz seit September 2016 zum Vorsitzenden für ein Jahr gewählte Ammar al-Hakim versucht, die NA eine positive Rolle im nationalen Versöhnungsprozess spielen zu lassen (AA 7.2.2017). Hakim war bis Juli 2017 auch der Parteichef des sich innerhalb der Dachorganisation NA befindenden Islamic Supreme Council of Iraq (ISCI, vormals Supreme Council for the Islamic Revolution in Iraq - SCIRI), verließ diesen aber nun und gründete eine neue Partei namens National Wisdom Movement (Al-Monitor 24.8.2017). Rechtsstaatskoalition (State of Law): Die Rechtsstaatskoalition, ein Zusammenschluss mehrerer schiitischer Parteien und Teil der Nationalen Allianz, ging mit ihrem Spitzenkandidat Nuri al-Maliki als numerischer Sieger aus den Parlamentswahlen 2014 hervor, zerbrach allerdings im Anschluss. Die Dawa-Partei, der sowohl der ehemalige Premierminister Maliki, als auch der amtierende Premierminister Haidar al-Abadi angehören, ist eine der Parteien innerhalb der Rechtsstaatskoalition (AA 7.2.2017). Allianz Nationaler Kräfte (Sunniten): Die mehrheitlich sunnitische, säkulare Iraqiya-Bewegung, 2010 noch Wahlsieger, ist vor den Wahlen 2014 zerbrochen. Von den sunnitisch geprägten Nachfolgeparteien schnitt die eher radikal ausgerichtete Motahidoun unter Führung des aktuellen Vizepräsidenten Nujaifi aus der Provinz Ninewah am stärksten ab, gefolgt von der Nationalen Liste des ehemaligen Vizepremiers Mutlak aus Anbar. Im Zuge der Regierungsbildung schlossen sich diese Parteien mit kleineren sunnitischen Gruppierungen zur Allianz Nationaler Kräfte zusammen. Der Rückhalt in der sunnitischen Bevölkerung ist teilweise sehr gering. Zahlreiche Abgeordnete können aus Sicherheitsgründen nicht ihre durch den IS kontrollierte Herkunftsregion besuchen. Von der säkularen Bewegung konnte die Nationale Liste des Vize-präsidenten Allawi einen Achtungserfolg erringen. Sie spielt aber im politischen Tages-geschäft nur eine untergeordnete Rolle (AA 7.2.2017). Wahlen & Premierminister Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, hatte zwar abermals der zuvor amtierende Premierminister Nouri al-Maliki gewonnen, da es jedoch auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen ihn gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Maliki wird unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitenfeindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen, wie dem IS, beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015; vgl. auch Abschnitt "Sicherheitslage"). Infolge dessen wurde die schiitisch dominierte Regierung des Premierministers Nuri al-Maliki von einer nationalen Einheitsregierung mit Beteiligung von Sunniten und Kurden unter dem gemäßigteren Premierminister Haidar al-Abadi abgelöst (HRW 29.1.2015). Abadi ist ebenfalls Schiite und ein Parteikollege Malikis in der Da'wa-Partei. Er ist mit dem Versprechen angetreten, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015), und zunächst konnten durch seine Ernennung zum irakischen Premierminister tatsächlich einige gesellschaftliche Gräben geschmälert werden. Von einer tatsächlichen Versöhnung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppierungen ist jedoch nichts zu bemerken (ÖB 12.2016). Die sunnitischen Regierungs- und Parlamentsmitglieder stehen unter Druck, da ihre Kooperation in Bagdad bislang kaum dazu beitrug, ihre Klientel zu schützen (ÖB 12.2016). Abadis Reformen sind bislang nur oberflächlicher Natur oder harren noch ihrer Umsetzung. Unterstützt werden die Reformpläne der Regierung bislang immerhin durch die höchste geistliche Autorität der Schiiten, Großajatollah Al-Sistani (AA 7.2.2017). Insgesamt ist die Zentralregierung aber schwach, Premierminister Abadi kann gegen die internen Rivalitäten der schiitischen Parteien nicht viel ausrichten. Er ist von zahlreichen Herausforderern umgeben: Dem Ex-Premierminister Nouri al-Maliki, dem Oppositionsführer und populärer Priester Muqtada al-Sadr, sowie den anderen Anführern schiitischer Milizen (Stansfield 26.4.2017).Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, hatte zwar abermals der zuvor amtierende Premierminister Nouri al-Maliki gewonnen, da es jedoch auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen ihn gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Maliki wird unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitenfeindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen, wie dem IS, beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015; vergleiche auch Abschnitt "Sicherheitslage"). Infolge dessen wurde die schiitisch dominierte Regierung des Premierministers Nuri al-Maliki von einer nationalen Einheitsregierung mit Beteiligung von Sunniten und Kurden unter dem gemäßigteren Premierminister Haidar al-Abadi abgelöst (HRW 29.1.2015). Abadi ist ebenfalls Schiite und ein Parteikollege Malikis in der Da'wa-Partei. Er ist mit dem Versprechen angetreten, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015), und zunächst konnten durch seine Ernennung zum irakischen Premierminister tatsächlich einige gesellschaftliche Gräben geschmälert werden. Von einer tatsächlichen Versöhnung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppierungen ist jedoch nichts zu bemerken (ÖB 12.2016). Die sunnitischen Regierungs- und Parlamentsmitglieder stehen unter Druck, da ihre Kooperation in Bagdad bislang kaum dazu beitrug, ihre Klientel zu schützen (ÖB 12.2016). Abadis Reformen sind bislang nur oberflächlicher Natur oder harren noch ihrer Umsetzung. Unterstützt werden die Reformpläne der Regierung bislang immerhin durch die höchste geistliche Autorität der Schiiten, Großajatollah Al-Sistani (AA 7.2.2017). Insgesamt ist die Zentralregierung aber schwach, Premierminister Abadi kann gegen die internen Rivalitäten der schiitischen Parteien nicht viel ausrichten. Er ist von zahlreichen Herausforderern umgeben: Dem Ex-Premierminister Nouri al-Maliki, dem Oppositionsführer und populärer Priester Muqtada al-Sadr, sowie den anderen Anführern schiitischer Milizen (Stansfield 26.4.2017). Schiitische Milizen, Maliki, Iran Abadi hat mit dem Iran-freundlichen Ex-Premierminister Maliki (nunmehr Vize-Premierminister und Vorsitzender der State of Law Coalition, sowie Da'wa-Parteiführer) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen - einerseits unverzichtbar für Abadi im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.11.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz aber von der sunnitischen Bevölkerung als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die schiitisch dominierte Zentralregierung bleibt weiterhin minimal. Der Einsatz dieser Milizen im Kampf gegen den IS wird von Sunniten meist abgelehnt, sie fürchten ein ruchloses Vorgehen der Milizen und dulden daher oft die sunnitischen Extremisten in ihren Gebieten. Berichte zu Übergriffen der schiitischen Milizen (s. ausführlich im Abschnitt zur Menschenrechtslage) konterkarieren die Versuche von Premierminister Haidar al-Abadi, den arabischen Sunniten wieder Vertrauen in den irakischen Staat einzuflößen (ÖB 12.2016; vgl. ÖB 5.2015). Bezüglich der schiitischen Milizen spielt auch der [stark schiitisch dominierte] Iran eine große Rolle, der insgesamt einen großen Einfluss auf den Irak ausübt. An den Schalthebeln der Macht in Bagdad werden selbst hochrangige irakische Kabinettsmitglieder von der iranischen Führung abgesegnet oder "hinauskomplementiert". Dadurch kommt es auch dazu, dass Gesetze verabschiedet werden, wie z. B. jenes [vom November 2016 - s. Harrer 28.11.2016], das die schiitischen Milizen effektiv zu einem permanenten Fixum der irakischen Sicherheitskräfte macht (NYTimes 15.7.2017), und sie im Rahmen der Dachorganisation PMF (auch PMU, Popular Mobilisation Forces/Units, Volksmobilisierung, arabisch: Al-Hashd al-Shaabi, oder auch nur "Hashd") der irakischen Armee gleichstellt (Harrer 9.12.2016). Diese Integration der schiitischen Milizen in die Regierungskräfte, die von vielen sunnitischen Politikern bekämpft wurde (HRW 16.2.2017), ist mehr formeller Natur, um den äußeren Schein zu wahren. In der Realität gibt es im Irak keine offizielle Instanz (auch nicht die Regierung), die die Fähigkeit hat, die Milizen zu kontrollieren (Hiltermann 26.4.2017). Die Eingliederung der Milizen in die irakische Sicherheitsstruktur sichert ihnen einerseits eine Finanzierung durch den Irak, während die [effektive] Kontrolle über einige der mächtigsten Einheiten weiterhin dem Iran obliegt. Dem Iran geht es dabei nicht nur um die weitere Ausbreitung der Kontrolle über irakisches Gebiet, sondern auch darum, einen Korridor zu den Stellvertreter-Kräften in Syrien und im Libanon zu bilden. Was im März 2017 passierte, nämlich, dass Iran-gestützte schiitische Milizen zum ersten Mal den gesamten Weg westwärts bis zur syrisch-irakischen Grenze vorstoßen konnten, quer durch irakisches, vorwiegend sunnitisches Gebiet, veranschaulicht dieses Vorhaben (ICG 31.5.2017; vgl. NYTimes 15.7.2017). Der ehemalige Premierminister Maliki, der sich bereits zu seiner Amtszeit stark in Richtung Iran gelehnt hatte, und der nach Ende seiner Amtszeit weiterhin massiv von der Zusammenarbeit mit dem Iran profitierte, spielt heute auf politischer Ebene in Bezug auf die PMF eine zentrale Rolle und wird nicht umsonst "Godfather of the PMF" genannt. U.a. aufgrund der Schwäche des Irakischen Staates, der Dominanz des Irans, sowie ganz besonders aufgrund der Hilfe, die der reguläre irakische Sicherheitsapparat für das Zurückschlagen des IS benötigt(e), blieb Abadi keine andere Wahl, als den PMF-Milizen zu noch weiterem Einfluss zu verhelfen - in Fortsetzung der bezüglich der Milizen vorangetriebenen Legitimierungspolitik Malikis. Die PMF sind somit einerseits eine vom Staat mittlerweile legitimierte (und der Armee gleichgestellte) Dachorganisation von - fast ausschließlich - schiitischen Milizen, gleichzeitig werden sie aber von nicht-staatlichen Anführern befehligt (Carnegie 28.4.2017). Maliki versucht, an die Spitze der irakischen Politik zurückzukehren, und hat als Verbündete dabei den Iran und "seine" neue Hausmacht, die schiitischen Milizen (Harrer 13.2.2017; vgl. Harrer 28.11.2016; vgl. Al-Monitor 21.7.2017). Gegen dieses Vorhaben regt sich insbesondere auch im Süden verstärkter Widerstand: Die Anhänger der Sadr-Bewegung [Muqtada al-Sadr: Führer der Sadr-Bewegung, einer politischen Partei, sowie Führer der Saraya al-Salam, einer schiitischen Miliz - s. Abschnitt Sicherheitskräfte] wollen mittels Demonstrationen die Hoffnung Malikis auf eine Rückkehr verhindern. Ein inner-schiitischer Konflikt zwischen Sadristen und Maliki-Anhängern ist spürbar, auch wenn diesbezügliche militärische Auseinandersetzungen unwahrscheinlich sind (Al Monitor 26.1.2017). Zu solchen war es zwischen diesen beiden Lagern im Jahr 2008 in Basra gekommen (BBC 12.7.2017).Abadi hat mit dem Iran-freundlichen Ex-Premierminister Maliki (nunmehr Vize-Premierminister und Vorsitzender der State of Law Coalition, sowie Da'wa-Parteiführer) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen - einerseits unverzichtbar für Abadi im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.11.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz aber von der sunnitischen Bevölkerung als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die schiitisch dominierte Zentralregierung bleibt weiterhin minimal. Der Einsatz dieser Milizen im Kampf gegen den IS wird von Sunniten meist abgelehnt, sie fürchten ein ruchloses Vorgehen der Milizen und dulden daher oft die sunnitischen Extremisten in ihren Gebieten. Berichte zu Übergriffen der schiitischen Milizen (s. ausführlich im Abschnitt zur Menschenrechtslage) konterkarieren die Versuche von Premierminister Haidar al-Abadi, den arabischen Sunniten wieder Vertrauen in den irakischen Staat einzuflößen (ÖB 12.2016; vergleiche ÖB 5.2015). Bezüglich der schiitischen Milizen spielt auch der [stark schiitisch dominierte] Iran eine große Rolle, der insgesamt einen großen Einfluss auf den Irak ausübt. An den Schalthebeln der Macht in Bagdad werden selbst hochrangige irakische Kabinettsmitglieder von der iranischen Führung abgesegnet oder "hinauskomplementiert". Dadurch kommt es auch dazu, dass Gesetze verabschiedet werden, wie z. B. jenes [vom November 2016 - s. Harrer 28.11.2016], das die schiitischen Milizen effektiv zu einem permanenten Fixum der irakischen Sicherheitskräfte macht (NYTimes 15.7.2017), und sie im Rahmen der Dachorganisation PMF (auch PMU, Popular Mobilisation Forces/Units, Volksmobilisierung, arabisch: Al-Hashd al-Shaabi, oder auch nur "Hashd") der irakischen Armee gleichstellt (Harrer 9.12.2016). Diese Integration der schiitischen Milizen in die Regierungskräfte, die von vielen sunnitischen Politikern bekämpft wurde (HRW 16.2.2017), ist mehr formeller Natur, um den äußeren Schein zu wahren. In der Realität gibt es im Irak keine offizielle Instanz (auch nicht die Regierung), die die Fähigkeit hat, die Milizen zu kontrollieren (Hiltermann 26.4.2017). Die Eingliederung der Milizen in die irakische Sicherheitsstruktur sichert ihnen einerseits eine Finanzierung durch den Irak, während die [effektive] Kontrolle über einige der mächtigsten Einheiten weiterhin dem Iran obliegt. Dem Iran geht es dabei nicht nur um die weitere Ausbreitung der Kontrolle über irakisches Gebiet, sondern auch darum, einen Korridor zu den Stellvertreter-Kräften in Syrien und im Libanon zu bilden. Was im März 2017 passierte, nämlich, dass Iran-gestützte schiitische Milizen zum ersten Mal den gesamten Weg westwärts bis zur syrisch-irakischen Grenze vorstoßen konnten, quer durch irakisches, vorwiegend sunnitisches Gebiet, veranschaulicht dieses Vorhaben (ICG 31.5.2017; vergleiche NYTimes 15.7.2017). Der ehemalige Premierminister Maliki, der sich bereits zu seiner Amtszeit stark in Richtung Iran gelehnt hatte, und der nach Ende seiner Amtszeit weiterhin massiv von der Zusammenarbeit mit dem Iran profitierte, spielt heute auf politischer Ebene in Bezug auf die PMF eine zentrale Rolle und wird nicht umsonst "Godfather of the PMF" genannt. U.a. aufgrund der Schwäche des Irakischen Staates, der Dominanz des Irans, sowie ganz besonders aufgrund der Hilfe, die der reguläre irakische Sicherheitsapparat für das Zurückschlagen des IS benötigt(e), blieb Abadi keine andere Wahl, als den PMF-Milizen zu noch weiterem Einfluss zu verhelfen - in Fortsetzung der bezüglich der Milizen vorangetriebenen Legitimierungspolitik Malikis. Die PMF sind somit einerseits eine vom Staat mittlerweile legitimierte (und der Armee gleichgestellte) Dachorganisation von - fast ausschließlich - schiitischen Milizen, gleichzeitig werden sie aber von nicht-staatlichen Anführern befehligt (Carnegie 28.4.2017). Maliki versucht, an die Spitze der irakischen Politik zurückzukehren, und hat als Verbündete dabei den Iran und "seine" neue Hausmacht, die schiitischen Milizen (Harrer 13.2.2017; vergleiche Harrer 28.11.2016; vergleiche Al-Monitor 21.7.2017). Gegen dieses Vorhaben regt sich insbesondere auch im Süden verstärkter Widerstand: Die Anhänger der Sadr-Bewegung [Muqtada al-Sadr: Führer der Sadr-Bewegung, einer politischen Partei, sowie Führer der Saraya al-Salam, einer schiitischen Miliz - s. Abschnitt Sicherheitskräfte] wollen mittels Demonstrationen die Hoffnung Malikis auf eine Rückkehr verhindern. Ein inner-schiitischer Konflikt zwischen Sadristen und Maliki-Anhängern ist spürbar, auch wenn diesbezügliche militärische Auseinandersetzungen unwahrscheinlich sind (Al Monitor 26.1.2017). Zu solchen war es zwischen diesen beiden Lagern im Jahr 2008 in Basra gekommen (BBC 12.7.2017). Die Sadr-Bewegung ist aber auch gegenüber Abadis Regierung kritisch eingestellt. Muqtada al-Sadr stilisiert sich als irakischer Nationalist, der gegen den konfessionell-ethnischen Proporz in der irakischen Politik ankämpft, der jedoch andererseits Abadis Reformen zum Teil sogar blockiert, wie z.B. Abadis Versuch eine Technokratenregierung aufzustellen. Darüber hinaus führt die Sadr-Bewegung regierungskritische Demonstrationen durch, die - trotz Aufrufs Sadrs, friedlich zu protestieren - außer Kontrolle geraten können und zuletzt im Februar 2017 in Bagdad zur wiederholten Erstürmung der Green Zone [schwer befestigtes Regierungs- und Botschaftsviertel in Bagdad] führten. Anm.: Weiteres zu den Protesten im Irak s. Abschnitt Sicherheitslage). Die Proteste der Sadr-Bewegung spielen Maliki in die Hände und schwächen Abadi zusätzlich, der in der Schusslinie zwischen Sadr und Maliki steht (Harrer 13.2.2017). In Hinblick auf die Parlamentswahl im Jahr 2018 und einen möglichen Erfolg des pro-iranischen Maliki, näherte sich Premierminister Abadi einer Koalition einflussreicher schiitischer religiöser und politischer Führer (darunter auch besagter Muqtada al-Sadr) an, mit dem Ziel Maliki zu isolieren (IFK 9.6.2017).Die Sadr-Bewegung ist aber auch gegenüber Abadis Regierung kritisch eingestellt. Muqtada al-Sadr stilisiert sich als irakischer Nationalist, der gegen den konfessionell-ethnischen Proporz in der irakischen Politik ankämpft, der jedoch andererseits Abadis Reformen zum Teil sogar blockiert, wie z.B. Abadis Versuch eine Technokratenregierung aufzustellen. Darüber hinaus führt die Sadr-Bewegung regierungskritische Demonstrationen durch, die - trotz Aufrufs Sadrs, friedlich zu protestieren - außer Kontrolle geraten können und zuletzt im Februar 2017 in Bagdad zur wiederholten Erstürmung der Green Zone [schwer befestigtes Regierungs- und Botschaftsviertel in Bagdad] führten. Anmerkung, Weiteres zu den Protesten im Irak s. Abschnitt Sicherheitslage). Die Proteste der Sadr-Bewegung spielen Maliki in die Hände und schwächen Abadi zusätzlich, der in der Schusslinie zwischen Sadr und Maliki steht (Harrer 13.2.2017). In Hinblick auf die Parlamentswahl im Jahr 2018 und einen möglichen Erfolg des pro-iranischen Maliki, näherte sich Premierminister Abadi einer Koalition einflussreicher schiitischer religiöser und politischer Führer (darunter auch besagter Muqtada al-Sadr) an, mit dem Ziel Maliki zu isolieren (IFK 9.6.2017). Der gemeinsame Gegner "IS" schweißte 2014 das Land und teilweise auch die Bevölkerung etwas zusammen, doch die Bruchlinien bleiben insbesondere mit zunehmenden Erfolgen gegen den IS akut: Nicht nur zwischen Schiiten und Sunniten oder innerhalb der schiitischen Kräfte, sondern auch zwischen der KRI (Kurdische Region im Irak) und der Zentralregierung, innerhalb der kurdischen Gruppierungen (s. Abschnitt "Kurdische Autonomieregion") sowie zwischen de facto allen Mehrheitsbevölkerungen und Religionen und den Minderheiten in ihrem Bereich. Mit zunehmenden Erfolgen gegen den IS gehen auch ein verstärkter Terrorismus, neue humanitäre Herausforderungen und wiederaufflammende Spannungen einher. Eine ethnisch-religiöse Aussöhnung hat nicht stattgefunden. Die Gefahr eines weiteren Zerfalls des Staates, samt bewaffneten Auseinandersetzungen ist nach wie vor nicht gebannt (ÖB 12.2016). Insbesondere ist auch unklar, ob die vom IS zurückeroberten sunnitischen Gebiete auf eine Weise verwaltet werden, die nicht erneuten Unfrieden und eine erneute Rebellion (unter dem Banner des IS oder einer anderen Organisation) provozieren wird (OA/EASO 2.2017). Die Islamisten genießen im Irak in der Bevölkerung nach wie vor Unterstützung, da sie sich als Beschützer der sunnitischen Gemeinschaft präsentieren. Der IS ist ja ursprünglich vorrangig eine irakische Organisation mit starken lokalen Wurzeln (Stansfield 26.4.2017), und selbst das Zurückschlagen des IS in Mossul vermag es nicht, die schiitisch-sunnitischen Spannungen zu lösen, die das Ergebnis einer mangelnden politischen Übereinkunft sind (USCIRF 26.4.2017). Die Gewalt, der die Sunniten seit der US-geführten Invasion im Irak von Seiten Iran-gestützter Regierungen und Milizen ausgesetzt waren [und sind], hat in der sunnitisch-arabischen Bevölkerung ein tiefgreifendes und gefährliches Gefühl der Viktimisierung bewirkt, das Rekrutierungsbemühungen von Jihadisten in die Hände spielt (ICG 22.3.2017). Die Rolle der internationalen Koalition gegen den IS ist zwiespältig. Während diese sich selbst als unparteiischen Akteur sehen mag (abgesehen vom Kampf gegen den IS), sehen das die irakischen Akteure anders, die die Koalition alleine schon auf Grund der Wahl ihrer Verbündeten als völlig parteiisch ansehen (ICG 31.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (28.5.2008): Jahresbericht 2008, , http://www.amnesty.de/jahresbericht/2008/irak, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung Al Monitor (26.1.2017): Can public outcry in southern Iraq end Maliki's political ambitions?, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/01/southern-iraq-muqtada-maliki-abadi-reform-shiite-protest.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung Al-Monitor (21.7.2017): If Iran has its way, Abadi won't see a second term in Iraq,Al-Monitor (21.7.2017): römisch eins f Iran has its way, Abadi won't see a second term in Iraq, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/07/iran-iraq-prime-minister-abadi-khamenei-pmu-shiite-militias.html, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung Al-Monitor (24.8.2017): Iraq's Hakim moves out of Iran's shadow, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/08/ammar-hakim-supreme-islamic-council-iraq-iran.html, Zugriff 28.8.2017 -Strichaufzählung BBC (12.7.2017): Iraq profile - timeline, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14546763, Zugriff 4.8.2017 -Strichaufzählung BPB - Bundeszentrale für politische Bildung (9.11.2015): Innerstaatliche Konflikte Irak, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54603/irak, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung Carnegie - Middle East Center (28.4.2017): The Popular Mobilization Forces and Iraq's Future, http://carnegie-mec.org/2017/04/28/popular-mobilization-forces-and-iraq-s-future-pub-68810, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung Spiegel (18.4.2015): Secret Files Reveal the Structure of Islamic State, http://www.spiegel.de/international/world/islamic-state-files-show-structure-of-islamist-terror-group-a-1029274.html, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung Euronews (27.4.2017): Jesiden und Kurden schlagen Alarm: Angst vor weiteren Luftschlägen der Türkei in Sinjar, http://de.euronews.com/2017/04/27/jesiden-und-kurden-schlagen-alarm-angst-vor-weiteren-luftschlaegen-der-tuerkei, Zugriff 10.8.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine (12.7.2017): Nicht das Ende des Terrors, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/is-kommentar-nicht-das-ende-des-terrors-15101948.html, Zugriff 31.7.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit(6.2015): Irak - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 17.12..2015 -Strichaufzählung Harrer, Gudrun - in Der Standard (28.11.2016): Irakische Milizen: Zerstörung der Armee, http://derstandard.at/2000048292489/Irakische-Milizen-Zerstoerung-der-Armee, Zugriff 21.8.2017 -Strichaufzählung Harrer, Gudrun - in Der Standard (9.12.2016): Mossul: Zähes Ringen mit dem "Islamischen Staat", http://derstandard.at/2000048999294/Mossul-Zaehes-Ringen-mit-dem-Islamischen-Staat, Zugriff 9.8.2016 -Strichaufzählung Harrer, Gudrun - in Der Standard (13.2.2017): Schiiten gegen Schiiten im Irak, http://derstandard.at/2000052505984/Schiiten-gegen-Schiiten-im-Irak, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung Harrer, Gudrun - in Der Standard (10.8.2017): Der schwierige Weg Mossuls in den Frieden, http://www.derstandard.at/2000062481137/Der-schwierige-Weg-Mossuls-in-den-Frieden, Zugriff 10.8.2017 -Strichaufzählung Hiltermann, Joost - Program Director Middle East & North at the International Crisis Group (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.-
  54. April, Brussels, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (16.2.2017): Iraq: Looting, Destruction by Forces Fighting ISIS, https://www.hrw.org/news/2017/02/16/iraq-looting-destruction-forces-fighting-isis, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015, http://www.ecoi.net/local_link/295451/416499_en.html, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (22.3.2017): Counter-terrorism Pitfalls: What the U.S. Fight against ISIS and al-Qaeda Should Avoid, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/003-counter-terrorism-pitfalls-what-us-fight-against-isis-and-al-qaeda-should-avoid, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (31.5.2017): Reconciling Iraq's Hard Realities, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/iraq-reconciling-hard-realities, Zugriff 1.8.2017 -Strichaufzählung IFK - Analysezentrum (9.6.2017): Fact Sheet Irak, Nummer 62, per Email -Strichaufzählung LIP - Das Länderinformationsportal (6.2015): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 8.8.2017 -Strichaufzählung MEE - Middle East Eye (12.2.2017): Inter-Shia tension mounts in Baghdad after clashes, http://www.middleeasteye.net/news/inter-shia-tension-mounts-baghdad-after-clashes-1268563748, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung NYTimes - New York Times (15.7.2017): Iran Dominates in Iraq After U.S. 'Handed the Country Over', https://www.nytimes.com/2017/07/15/world/middleeast/iran-iraq-iranian-power.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung OA/EASO - Oxford Analytica for the European Asylum Support Office (2.2017): Country Intelligence Report: Iraq, per Email am 25.4.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak, per Email -Strichaufzählung Qantara (17.8.2015): Der Irak ist irreversibel gespalten, https://de.qantara.de/inhalt/der-aufstieg-des-is-und-der-zerfall-des-irak-der-irak-ist-irreversibel-gespalten, Zugriff 21.8.2017 -Strichaufzählung Reuters (14.12.2015): Torture by Iraqi militias: the report Washington did not want you to see, http://www.reuters.com/investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-militias/, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2016): Die "Volksmobilisierung" im Irak, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2016A52_sbg.pdf, Zugriff 21.8.2017 -Strichaufzählung Standard (5.11.2015): Iraks Premier Abadi fährt seinen Reformkarren an die Wand, http://derstandard.at/2000025096956/Iraks-Premier-Abadi-faehrt-seinen-Reformkarren-an-die-Wand, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Stansfield, Gareth - Professor of Middle East Politics and the Al-Qasimi Chair of Arab Gulf Studies at the University of Exeter (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.-
  55. April, Brussels, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): United States Commission on International Religious Freedom 2017 Annual Report; 2017 Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494429603_iraq-2017.pdf, Zugriff 13.6.2017 1.
  56. Kurdische Autonomieregion (Kurdistan Region-Iraq: KRI) Hintergrund Die Region Kurdistan-Irak (KRI), die hauptsächlich aus den Provinzen Duhok, Erbil und Sulaimaniya besteht, ist seit der Verabschiedung einer neuen irakischen Verfassung infolge der US-geführten Invasion von 2003 rechtlich gesehen ein Bundesstaat. Faktisch ist sie schon lange eigenständig. Unter dem Schutz der Alliierten des Golfkriegs von 1991 hatten die Kurden im Mai 1992 Parlamentswahlen abgehalten und eine Regionalregierung gebildet. Die Region verfügt über eigene Verteidigungskräfte, die Peschmerga, betreibt eine eigenständige Wirtschafts- und Außenpolitik und regelt Fragen der Grenzkontrolle selbst - hierzu gehört auch die, von zentralirakischen Behörden unabhängige Vergabe von Visa. Das im September 2013 zuletzt gewählte Parlament [das jedoch seit 2015 nicht mehr tagt, s.u.] hat 110 Abgeordnete; elf davon sind quotierte Vertreter ethnischer und religiöser Minderheiten. Zudem regelt eine Quote, dass dreißig Prozent der Mandate von Frauen wahrgenommen werden müssen. Das derzeitige Kabinett ist eine Koalition aus den einflussreichsten Parteien: Demokratische Partei Kurdistan (KDP, gegründet 1946) und Patriotische Union Kurdistan (PUK, gegründet 1975), ferner die Bewegung Goran (auch Gorran, engl. "Change", 2009 von der PUK abgespalten), die Islamische Union in Kurdistan-Irak (IUKI, gegründet 1994) und die Islamische Gruppe in Kurdistan-Irak (IGKI, gegründet 2001). Präsident der Region ist Mas?ud Barzani. Von 1992 bis 2003 hatten KDP und PUK in der Kurdistan-Region alleine regiert. Die neue Regierung repräsentiert einen Kompromiss zwischen Gruppen, die auf eine lange Geschichte gewaltsamer Konflikte untereinander blicken. Zu nennen ist hier etwa der Bürgerkrieg zwischen KDP und PUK Mitte der 1990er Jahren. Bis heute ist die Region faktisch zwischen KDP und PUK aufgeteilt - wobei die PUK in den letzten Jahren Einfluss an Goran abgeben musste (Savelsberg 8.2017). Innerhalb der autonomen Kurdenregion gibt es immer wieder Konflikte zwischen den drei großen irakisch-kurdischen Parteien KDP, Goran und PUK. Grund dafür ist unter anderem die Wirtschaftskrise und die weit verbreitete Korruption und Vetternwirtschaft, die im Kurdengebiet vorherrschen (Reuters 26.10.2015). Darüber hinaus sorgt der Streit um die Präsidentschaft Mas?ud Barzanis für Spannungen, dessen (bereits außertourlich verlängerte) Amtszeit im August 2015 abgelaufen ist (s.u.). Die Waffenlieferungen des Westens und anderer Verbündeter an die Kurden haben zudem den Effekt, dass die kurdische Politik insgesamt zwar an Bedeutung gewinnt, sich jedoch dadurch die Spannungen zwischen den kurdischen Fraktionen weiter erhöhen. KDP und PUK sind durch ihre jeweiligen Bündnisse mit mächtigen - teilweise gegensätzlichen - Partnern gespalten: Die KDP mit Mas'ud Barzani, dem Präsidenten der KRG (Kurdish Regional Government - die Regionalregierung in der KRI) wird vorrangig vom Westen unterstützt und steht der Türkei nahe, während die PUK vorrangig vom Iran unterstützt wird und der türkischen PKK, sowie der irakischen Regierung in Bagdad nahesteht. Beide Parteien haben ihre jeweils eigenen Militäreinheiten (Peschmerga), die im Kampf gegen den IS oftmals in einem starken Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. (ICG 12.5.2015). Im Folgenden findet sich eine Grafik, die die Veränderungen der inner-kurdischen Beziehungen im Nordirak, sowie die Bündnispolitik im Zeitraum 2007-2015 darstellt: Die Newcomer-Partei Goran, die erst seit Juni 2014 in der kurdischen Regionalregierung vertreten ist, und die mit dem Versprechen angetreten ist, gegen den Nepotismus und die Korruption der beiden Altparteien vorzugehen, besitzt keine eigenen Militäreinheiten und ist auch wirtschaftlich nicht gut vernetzt, sodass sie aufgrund fehlenden Einflusses ihre Versprechen nicht umsetzen kann, und in der gegenwärtigen Situation - obwohl zweitstärkste Partei hinter der KDP - politisch und insbesondere militärisch keine herausragend große Rolle spielt (Bauer 2015). Nach dem Tod des Goran-Parteigründers Nawshirwan Mustafa im Mai 2017 heißt der nunmehrige Parteichef Omar Ali (Rudaw 25.7.2017). Im August 2015 kam es zum Zerfall der Allparteienkoalition (AA 7.2.2017). Mas?ud Barzani hat seit Ablauf seiner bereits außertourlich verlängerten Amtszeit im Oktober 2015 das Amt nicht verlassen und das Parlament ausgesetzt (Ekurd 18.7.2017; vgl. Ekurd 16.1.2017). In Folge dieses Konflikts kam es zu gewalttätigen Zusammenstößen. Büros der KDP wurden in Brand gesteckt. Fünf Demonstranten wurden nach Angaben von Human Rights Watch getötet. Der unabhängige Nachrichtensender NRT und der Sender der Goran-Bewegung mussten ihre Büros in Erbil vorübergehend schließen. Parlamentspräsident Muhammed Yussuf, selbst Mitglied von Goran, wurde im Oktober 2015 an einem Checkpoint an der Weiterfahrt nach Erbil gehindert, die fünf Goran-Minister mussten die Regierung verlassen. Seit dem
  57. Oktober 2015 hat das Parlament nicht mehr getagt. Während Barzani sein Festhalten an der Präsidentschaft mit dem Urteil eines Schiedsgerichts legitimiert, demzufolge er bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt bleibe, sprach Goran von einem "Putsch" (Savelsberg 8.2017).Im August 2015 kam es zum Zerfall der Allparteienkoalition (AA 7.2.2017). Mas?ud Barzani hat seit Ablauf seiner bereits außertourlich verlängerten Amtszeit im Oktober 2015 das Amt nicht verlassen und das Parlament ausgesetzt (Ekurd 18.7.2017; vergleiche Ekurd 16.1.2017). In Folge dieses Konflikts kam es zu gewalttätigen Zusammenstößen. Büros der KDP wurden in Brand gesteckt. Fünf Demonstranten wurden nach Angaben von Human Rights Watch getötet. Der unabhängige Nachrichtensender NRT und der Sender der Goran-Bewegung mussten ihre Büros in Erbil vorübergehend schließen. Parlamentspräsident Muhammed Yussuf, selbst Mitglied von Goran, wurde im Oktober 2015 an einem Checkpoint an der Weiterfahrt nach Erbil gehindert, die fünf Goran-Minister mussten die Regierung verlassen. Seit dem
  58. Oktober 2015 hat das Parlament nicht mehr getagt. Während Barzani sein Festhalten an der Präsidentschaft mit dem Urteil eines Schiedsgerichts legitimiert, demzufolge er bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt bleibe, sprach Goran von einem "Putsch" (Savelsberg 8.2017). Aktuelle politische Lage Die politischen Spannungen in der KRI bleiben weiterhin bestehen: Das kurdische Parlament tagt nach wie vor nicht (ÖB 12.2016) und Präsident Barzani, weigert sich weiterhin trotz Ablaufs seiner Amtszeit das Amt zu verlassen (Ekurd 18.7.2017; vgl. Stansfield 26.4.2017). Die Zusammenarbeit zwischen der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) beruht lediglich auf praktischen Notwendigkeiten, insbesondere im Kampf gegen den IS (ÖB 12.2016). Kurdistan konnte im Zuge des Vorstoßes des IS und dessen Bekämpfung seine politischen Interessen vorantreiben. Auch wenn die Truppen der KRG, die Peschmerga, dabei Verluste erlitten, so war es Iraks Kurden nun möglich, mit einer neuen Motivation um ihre Unabhängigkeit zu kämpfen. Es wurden bereits mehrere Unabhängigkeitsreferenden angekündigt und wieder abgesagt (Stansfield 26.4.2017). Gleichzeitig war jedoch der Drang der irakischen Kurden nach staatlicher Eigenständigkeit gedämpft aufgrund der sozioökonomischen Probleme, des Stroms von Vertriebenen, der niedrigen Ölpreise und des tiefen wirtschaftlichen und mittlerweile finanziellen Loches, in das die KRI stürzte. Dies schien zu einer realistischeren Betrachtung der Chancen und v.a. der Risiken einer möglichen Unabhängigkeit beizutragen (ÖB 12.2016). Nichts desto trotz kündigte KRG-Präsident Barzani für den
  59. September 2017 abermals ein Referendum über die Unabhängigkeit von Kurdistan-Irak an. Ein solches Referendum wird (insbesondere zum gegenwärtigen Zeitpunkt) von verschiedenen Seiten sehr kritisch wahrgenommen, nicht zuletzt auf Grund der regionalen Rivalitäten, die sich auf ihrem Höhepunkt befinden, sowie der Tatsache, dass sich jene Staaten, die die kurdische Autonomieregion umgeben (Türkei, Iran, Syrien, auch Irak) alle eisern gegen ein unabhängiges Kurdistan stellen (Al-Monitor 7.7.2017; vgl. Al-Jazeera 6.7.2017). Auch die USA und die Vereinten Nationen unterstützen das Referendum nicht (Standard 14.7.2017; IFK 25.7.2017). UN-Sonderbeauftragter Jan Kubis gab bezüglich des Referendums zu bedenken, dass sich in der gegenwärtigen Situation der Interessenskonflikt in einen "Konflikt der anderen Art" verwandeln könnte, sollte es keinen "ernsthaften politischen Dialog" geben (Standard 17.7.2017). Barzani (KDP) bemüht sich, das mit dem Referendum in Verbindung stehende Risiko herunterzuspielen (Al-Jazeera (6.7.2017), selbst wenn sich sogar der Sprecher des kurdischen Parlaments Yusuf Mohammed Sadiq gemeinsam mit der zweitgrößten Partei Goran vorsichtig kritisch gegenüber diesem Referendum ausspricht, und darauf hinweist, dass eine Unabhängigkeit nicht "ausgerufen" werden kann, sondern mit langsamen Schritten erarbeitet werden muss (Ekurd 16.1.2017). Barzani selbst geht bezüglich des Ergebnisses des Referendums von einem "Ja" aus, und ergänzt, dass in diesem Falle der Zeitplan für die Umsetzung der Unabhängigkeit zwar "flexibel ist, aber nicht open-end" (Reuters 6.7.2017). Was die Gefahr eines Eskalierens in dieser Region und eines erneuten Bürgerkrieges verschärft, ist, dass Barzani das Referendum auch in den umstrittenen Gebieten des Irak durchführen will. Besonders problematisch ist dabei das ölreiche Kirkuk (ICG 31.5.2017). Es wird zum Teil auch gemutmaßt, dass es den kurdischen Behörden bei diesem Referendum in Wahrheit darum geht, große Teile des irakischen Territoriums (seit langem umstrittenes Territorium und ölreich), die sie im Zuge der Kämpfe gegen den IS militärisch bereits unter ihre Kontrolle gebracht haben, nun auch formell in das Kurdengebiet einzugliedern (Al-Jazeera 6.7.2017; vgl. Stansfield 26.4.2017). Viele Kurden bleiben weiterhin misstrauisch bezüglich der sunnitischen Araber - also bezüglich ihrer ehemaligen Feinde [unter der Regentschaft Saddam Husseins], und setzen sie pauschal mit dem IS gleich. Gleichzeitig nutzen sie deren derzeitiges unglückliches Schicksal auch aus, um in zukünftigen ethnischen Auseinandersetzungen im Vorteil zu sein, und riskieren damit, den Nährboden für zukünftige Konflikte zu schaffen (ICG 22.9.2016). Umgekehrt zeigen auch die Iran-nahen schiitisch-arabischen PMF-Milizen vermehrte Präsenz in jenen umstrittenen Territorien, die nach Ansicht der Kurden Teil ihres Staatsgebiets sein werden, sollten sie die Unabhängigkeit ausrufen. Der Widerstand gegen das geplante Referendum zeigt sich auf unterschiedlichste Art. Einige schiitische radikale Prediger rufen zu nichts weniger als Krieg auf. Nach dem Sieg über den IS steigt im Irak laut Nahost-Expertin Gudrun Harrer die Gefahr eines Konflikts zwischen den Siegern (Harrer 10.8.2017).Das kurdische Parlament tagt nach wie vor nicht (ÖB 12.2016) und Präsident Barzani, weigert sich weiterhin trotz Ablaufs seiner Amtszeit das Amt zu verlassen (Ekurd 18.7.2017; vergleiche Stansfield 26.4.2017). Die Zusammenarbeit zwischen der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) beruht lediglich auf praktischen Notwendigkeiten, insbesondere im Kampf gegen den IS (ÖB 12.2016). Kurdistan konnte im Zuge des Vorstoßes des IS und dessen Bekämpfung seine politischen Interessen vorantreiben. Auch wenn die Truppen der KRG, die Peschmerga, dabei Verluste erlitten, so war es Iraks Kurden nun möglich, mit einer neuen Motivation um ihre Unabhängigkeit zu kämpfen. Es wurden bereits mehrere Unabhängigkeitsreferenden angekündigt und wieder abgesagt (Stansfield 26.4.2017). Gleichzeitig war jedoch der Drang der irakischen Kurden nach staatlicher Eigenständigkeit gedämpft aufgrund der sozioökonomischen Probleme, des Stroms von Vertriebenen, der niedrigen Ölpreise und des tiefen wirtschaftlichen und mittlerweile finanziellen Loches, in das die KRI stürzte. Dies schien zu einer realistischeren Betrachtung der Chancen und v.a. der Risiken einer möglichen Unabhängigkeit beizutragen (ÖB 12.2016). Nichts desto trotz kündigte KRG-Präsident Barzani für den
  60. September 2017 abermals ein Referendum über die Unabhängigkeit von Kurdistan-Irak an. Ein solches Referendum wird (insbesondere zum gegenwärtigen Zeitpunkt) von verschiedenen Seiten sehr kritisch wahrgenommen, nicht zuletzt auf Grund der regionalen Rivalitäten, die sich auf ihrem Höhepunkt befinden, sowie der Tatsache, dass sich jene Staaten, die die kurdische Autonomieregion umgeben (Türkei, Iran, Syrien, auch Irak) alle eisern gegen ein unabhängiges Kurdistan stellen (Al-Monitor 7.7.2017; vergleiche Al-Jazeera 6.7.2017). Auch die USA und die Vereinten Nationen unterstützen das Referendum nicht (Standard 14.7.2017; IFK 25.7.2017). UN-Sonderbeauftragter Jan Kubis gab bezüglich des Referendums zu bedenken, dass sich in der gegenwärtigen Situation der Interessenskonflikt in einen "Konflikt der anderen Art" verwandeln könnte, sollte es keinen "ernsthaften politischen Dialog" geben (Standard 17.7.2017). Barzani (KDP) bemüht sich, das mit dem Referendum in Verbindung stehende Risiko herunterzuspielen (Al-Jazeera (6.7.2017), selbst wenn sich sogar der Sprecher des kurdischen Parlaments Yusuf Mohammed Sadiq gemeinsam mit der zweitgrößten Partei Goran vorsichtig kritisch gegenüber diesem Referendum ausspricht, und darauf hinweist, dass eine Unabhängigkeit nicht "ausgerufen" werden kann, sondern mit langsamen Schritten erarbeitet werden muss (Ekurd 16.1.2017). Barzani selbst geht bezüglich des Ergebnisses des Referendums von einem "Ja" aus, und ergänzt, dass in diesem Falle der Zeitplan für die Umsetzung der Unabhängigkeit zwar "flexibel ist, aber nicht open-end" (Reuters 6.7.2017). Was die Gefahr eines Eskalierens in dieser Region und eines erneuten Bürgerkrieges verschärft, ist, dass Barzani das Referendum auch in den umstrittenen Gebieten des Irak durchführen will. Besonders problematisch ist dabei das ölreiche Kirkuk (ICG 31.5.2017). Es wird zum Teil auch gemutmaßt, dass es den kurdischen Behörden bei diesem Referendum in Wahrheit darum geht, große Teile des irakischen Territoriums (seit langem umstrittenes Territorium und ölreich), die sie im Zuge der Kämpfe gegen den IS militärisch bereits unter ihre Kontrolle gebracht haben, nun auch formell in das Kurdengebiet einzugliedern (Al-Jazeera 6.7.2017; vergleiche Stansfield 26.4.2017). Viele Kurden bleiben weiterhin misstrauisch bezüglich der sunnitischen Araber - also bezüglich ihrer ehemaligen Feinde [unter der Regentschaft Saddam Husseins], und setzen sie pauschal mit dem IS gleich. Gleichzeitig nutzen sie deren derzeitiges unglückliches Schicksal auch aus, um in zukünftigen ethnischen Auseinandersetzungen im Vorteil zu sein, und riskieren damit, den Nährboden für zukünftige Konflikte zu schaffen (ICG 22.9.2016). Umgekehrt zeigen auch die Iran-nahen schiitisch-arabischen PMF-Milizen vermehrte Präsenz in jenen umstrittenen Territorien, die nach Ansicht der Kurden Teil ihres Staatsgebiets sein werden, sollten sie die Unabhängigkeit ausrufen. Der Widerstand gegen das geplante Referendum zeigt sich auf unterschiedlichste "Art". Einige schiitische radikale Prediger rufen zu nichts weniger als Krieg auf. Nach dem Sieg über den IS steigt im Irak laut Nahost-Expertin Gudrun Harrer die Gefahr eines Konflikts zwischen den Siegern (Harrer 10.8.2017). Immer wieder wird berichtet, dass Barzani vorhat, das Parlament wieder zu öffnen, was von den anderen Parteien (Goran, PUK, IUKI und IGKI) insbesondere im Zuge der Vorbereitungen des Referendums gefordert wird (Ekurd 10.5.2017; MEM 31.7.2017). Der hauptsächliche Konflikt innerhalb der KRG dreht sich nach wie vor um die beiden Parteien KDP und PUK, die beide beachtlichen Einfluss auf die bewaffneten Kräfte Kurdistans haben. Dies führt laut dem Sprecher des kurdischen Parlamentes dazu, dass die beiden Parteien ihre jeweiligen Streit-/Sicherheitskräfte nutzen, um gegen politische Opponenten oder Konkurrenten vorzugehen. Laut dem Sprecher des kurdischen Parlaments könne diese Problematik auch [wie in den 1990iger Jahren] zu einem bewaffneten Kampf führen (Ekurd 16.1.2017). KDP und PUK haben aktuell nach wie vor sehr unterschiedliche Interessen: für die KDP ist Sinjar von besonderer Bedeutung, für die PUK dagegen Kirkuk, nicht zuletzt wegen der dortigen Ölvorkommen. Die Peschmerga sind nach wie vor gespalten zwischen den beiden Parteien (KDP-Peschmerga und PUK-Peschmerga - s. auch Abschnitt Sicherheitslage) - auch wenn es mittlerweile eine etwa 30.000 Mann starke gemischte KDP-PUK-Streitkraft gibt (Stansfield 26.4.2017). Auch geographisch sind die beiden Parteien gespalten, effektiv gibt es in der Kurdenregion Iraks zwei Administrationen, eine in Erbil (KDP) und eine in Sulaymaniyah (PUK). Die Spannungen zwischen den beiden Parteien werden auch durch die Anwesenheit der PKK im Nordirak auf die Probe gestellt, sowie durch deren Bekämpfung durch die Türkei auf kurdisch-irakischem Boden (s. Abschnitt Sicherheitslage-KRI; vgl. Niqash 14.3.2017). Die kurdischen Peschmerga-Milizen (von KDP und PUK) sind sich im Umgang mit der türkisch-kurdischen PKK uneins. Dem mit der Türkei [bzw. Erdogan] verbündeten Barzani und seiner vom Westen unterstützten Peschmerga-Fraktion ist die PKK im Qandil-Gebirge [und nunmehr im Sinjar-Gebirge] ein Dorn im Auge. Andererseits bekämpfen beide, Peschmerga und PKK, den IS (TP 23.9.2016; vgl. Zeit 25.4.2017). Die KDP hat gedroht, die PKK wenn nötig mit Gewalt aus Sinjar zu vertreiben, PUK und Goran dagegen unterstützen bzw. tolerieren die PKK (Natali 3.1.2017).Immer wieder wird berichtet, dass Barzani vorhat, das Parlament wieder zu öffnen, was von den anderen Parteien (Goran, PUK, IUKI und IGKI) insbesondere im Zuge der Vorbereitungen des Referendums gefordert wird (Ekurd 10.5.2017; MEM 31.7.2017). Der hauptsächliche Konflikt innerhalb der KRG dreht sich nach wie vor um die beiden Parteien KDP und PUK, die beide beachtlichen Einfluss auf die bewaffneten Kräfte Kurdistans haben. Dies führt laut dem Sprecher des kurdischen Parlamentes dazu, dass die beiden Parteien ihre jeweiligen Streit-/Sicherheitskräfte nutzen, um gegen politische Opponenten oder Konkurrenten vorzugehen. Laut dem Sprecher des kurdischen Parlaments könne diese Problematik auch [wie in den 1990iger Jahren] zu einem bewaffneten Kampf führen (Ekurd 16.1.2017). KDP und PUK haben aktuell nach wie vor sehr unterschiedliche Interessen: für die KDP ist Sinjar von besonderer Bedeutung, für die PUK dagegen Kirkuk, nicht zuletzt wegen der dortigen Ölvorkommen. Die Peschmerga sind nach wie vor gespalten zwischen den beiden Parteien (KDP-Peschmerga und PUK-Peschmerga - s. auch Abschnitt Sicherheitslage) - auch wenn es mittlerweile eine etwa 30.000 Mann starke gemischte KDP-PUK-Streitkraft gibt (Stansfield 26.4.2017). Auch geographisch sind die beiden Parteien gespalten, effektiv gibt es in der Kurdenregion Iraks zwei Administrationen, eine in Erbil (KDP) und eine in Sulaymaniyah (PUK). Die Spannungen zwischen den beiden Parteien werden auch durch die Anwesenheit der PKK im Nordirak auf die Probe gestellt, sowie durch deren Bekämpfung durch die Türkei auf kurdisch-irakischem Boden (s. Abschnitt Sicherheitslage-KRI; vergleiche Niqash 14.3.2017). Die kurdischen Peschmerga-Milizen (von KDP und PUK) sind sich im Umgang mit der türkisch-kurdischen PKK uneins. Dem mit der Türkei [bzw. Erdogan] verbündeten Barzani und seiner vom Westen unterstützten Peschmerga-Fraktion ist die PKK im Qandil-Gebirge [und nunmehr im Sinjar-Gebirge] ein Dorn im Auge. Andererseits bekämpfen beide, Peschmerga und PKK, den IS (TP 23.9.2016; vergleiche Zeit 25.4.2017). Die KDP hat gedroht, die PKK wenn nötig mit Gewalt aus Sinjar zu vertreiben, PUK und Goran dagegen unterstützen bzw. tolerieren die PKK (Natali 3.1.2017). Diese Vorfälle und Konflikte ereignen sich während wiederholter Demonstrationen von Zivilbeamten gegen das Nicht-Ausbezahlen der Gehälter, sowie während fortgesetzter Flüchtlingsströme in die Region (Natali 3.1.2017). Daneben spielen auch der Streit zwischen Erbil und Bagdad eine Rolle, der stetig gewachsen ist, ohne dass Lösungsmechanismen in Sicht wären. Der Konflikt mit Bagdad verläuft vor allem entlang zweier wesentlicher Aspekte: Der erste betrifft die sogenannten "umstrittenen Gebiete", das heißt diejenigen Territorien, deren Regierung sowohl die KRG als auch die irakische Regierung für sich reklamieren. Zentral ist hier der Konflikt um das erdölreiche Kirkuk - laut irakischer Verfassung sollte ein Referendum entscheiden, ob die Region zukünftig von Bagdad oder der KRG verwaltetet wird. Das Referendum wurde nie durchgeführt - doch der Krieg gegen den IS verschaffte den kurdischen Peschmerga unerwartet die Möglichkeit, das Gebiet einzunehmen, nachdem die irakische Armee im Juni 2014 vor den aus Syrien einfallenden Islamisten geflohen war. Eng mit diesen territorialen Konflikten verflochten ist auch der fortwährende Streit über die Beteiligung der kurdischen Region an den irakischen Öleinnahmen (Savelsberg 8.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017 -Strichaufzählung Al-Jazeera (3.3.2017): Rival Kurdish groups clash in Iraq's Sinjar region, http://www.aljazeera.com/news/2017/03/rival-kurdish-groups-clash-iraq-sinjar-region-170303071119811.html, Zugriff 1.8.2017 -Strichaufzählung Al-Jazeera (6.7.2017): Kurdish leader: No turning back on independence bid, http://www.aljazeera.com/news/2017/07/kurdish-leader-turning-independence-bid-170706150704311.html, Zugriff1.8.2017 -Strichaufzählung Al-Monitor (7.7.2017): Referendum on independent Kurdistan puts Iran at crossroads, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/07/iran-position-iraqi-kurdistan-independence-referendum.html#ixzz4oV5Ul9zO, Zugriff 1.8.2017 -Strichaufzählung Bauer, Sebastian

(2015): 'Kurdish Political Parties in Iraq' veröffentlicht in 'Regiones et res Publicae - The Kurds, History-Religion-Language-Politics', Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias; Webinger, Peter, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1447760239_bfa-regiones-et-res-publicae-the-kurds-2015.pdf, Zugriff 21.8.2017 -Strichaufzählung Ekurd (16.1.2017): Political conflict in Iraqi Kurdistan could turn into armed conflict: Speaker, http://ekurd.net/political-conflict-arm-kurdistan-2017-01-16, Zugriff 1.8.2017 -Strichaufzählung Ekurd (18.7.2017): KDP drops conditions for reactivation Kurdistan parliament, Hawrami says, http://ekurd.net/kdp-conditions-kurdistan-parliament-2017-07-18, Zugriff 1.8.2017 -Strichaufzählung Harrer, Gudrun - in Der Standard (10.8.2017): Der schwierige Weg Mossuls in den Frieden, www.derstandard.at/2000062481137/Der-schwierige-Weg-Mossuls-in-den-Frieden, Zugriff 10.8.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (12.5.2015): Arming Iraq's Kurds: Fighting IS, Inviting Conflict, https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/158-arming-iraq-s-kurds-fighting-is-inviting-conflict.pdf, Zugriff 31.7.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (31.5.2017): Reconciling Iraq's Hard Realities, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/iraq-reconciling-hard-realities, Zugriff 1.8.2017 -Strichaufzählung IFK - Institut für Friedenssicherung und Konfliktforschung - Republik Österreich BMLVS (25.7.2017): Fact Sheet Irak, Nr. 63, http://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/fact_sheet_syrien_irak_63.pdf, Zugriff 27.7.2017 -Strichaufzählung MEM - Middle East Monitor (31.7.2017): Kurdish leaders to reactivate Parliament, https://www.middleeastmonitor.com/20170731-kurdish-leaders-to-reactivate-parliament/, Zugriff 1.8.2017 -Strichaufzählung Natali, Denise - in Al-Monitor (3.1.2017): Is Iraqi Kurdistan heading toward civil war?,Natali, Denise - in Al-Monitor (3.1.2017): römisch eins s Iraqi Kurdistan heading toward civil war?, http://www.al-monitor.com/pulse/ja/originals/2017/01/kurdistan-civil-war-iraq-krg-sulaimaniya-pkk-mosul-kurds.html, Zugriff 31.7.2017 -Strichaufzählung Niqash (14.3.2017): Complicated Allegiances In Sinjar Will Threaten Iraqi Kurdish Unity In Long Run, http://www.niqash.org/en/articles/security/5539/, Zugriff 1.8.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Amman (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung Irak, per Email -Strichaufzählung Reuters (26.10.2015): Von der Leyen berät im Irak über Fluchtursachen, http://de.reuters.com/article/domesticNews/idDEKCN0SK0FN20151026, Zugriff 21.8.2017 -Strichaufzählung Reuters (6.7.2017): Iraqi Kurdish leader says no turning back on independence bid , https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-kurds-idUSKBN19R1S4, Zugriff 1.8.2017 -Strichaufzählung Rudaw (25.7.2017): New Gorran leader: We can achieve party's objectives through dialogue, http://www.rudaw.net/english/kurdistan/250720173, Zugriff 28.8.2017 -Strichaufzählung Savelsberg, Eva - Europäisches Zentrum für Kurdologische Studien - in BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak -Strichaufzählung Standard (14.7.2017): US-Sondergesandter: Aussöhnung im Irak nach IS-Niederlage möglich, www.derstandard.at/2000061284109/US-Sondergesandter-Aussoehnung-im-Irak-nach-IS-Niederlage-moeglich, Zugriff 6.8.2017, -Strichaufzählung Standard (17.7.2017): Irak: Uno warnt vor Gewalt an mutmaßlichen IS-Kollaborateuren, http://derstandard.at/2000061428474/IrakUNO-warnt-vor-Racheakten-gegen-mutmassliche-IS-Kollaborateurem, Zugriff 6.8.2017 -Strichaufzählung Stansfield, Gareth - Professor of Middle East Politics and the Al-Qasimi Chair of Arab Gulf Studies at the University of Exeter (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.-
  1. April, Brussels, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung TP - Telepolis (23.9.2016): Nordirak: Die kurdische Autonomieregion in der Krise, https://www.heise.de/tp/features/Nordirak-Die-kurdische-Autonomieregion-in-der-Krise-3336694.html, Zugriff 25.7.2017 -Strichaufzählung Zeit (25.4.2017): Türkisches Militär bombardiert Kurdenstellungen, http://www.zeit.de/gesellschaft/2017-04/syrien-irak-tuerkische-armee-kurden-luftangriff, Zugriff 25.7.2017
  2. Sicherheitslage Hintergrund Nachdem die irakische Armee im Sommer 2014 vorübergehend "zerbröckelte" und dem IS kampflos große Gebiete des Landes überließ (Spiegel 15.6.2014), veröffentlichte der schiitische Religionsführer im Irak, Ayatollah al-Sistani einen Aufruf zur Mobilisierung gegen den IS, infolge dessen sich zahlreiche schiitische Milizen gründeten. Auch ältere schiitische Milizen aus der Zeit der religiös motivierten Gewalt von 2006 gewannen wieder an Einfluss. Mit Unterstützung des Irans konnten diese einen Angriff des IS auf die Hauptstadt verhindern und die Terrororganisation weiter nach Norden zurückdrängen. Seit Ende 2015 forciert Bagdad eine Regierungsoffensive gegen den IS, bei der mit Einsatz von schiitischen Milizen, sunnitischen Stammeskämpfern und Luftunterstützung der USA vorige IS-Hochburgen wie Ramadi und Fallujah zurückerobert werden konnten (ACCORD 12.2016). In den Jahren 2015 und 2016 wurden auch die Städte Tikrit, Hit, Rutba, sowie die Gegend um Sinjar, die sich unter der Kontrolle des IS befunden hatten, zurückerobert (ÖB 12.2016). Der bewaffnete Konflikt ging somit im Jahr 2016 unvermindert weiter (AI 31.12.2016), und mit Stand Dezember 2016 waren bereits 60 Prozent des Gebietes, das im Irak unter Kontrolle des IS stand, zurückerobert (ÖB 12.2016). Laut dem Irakexperten des "Institute for the Study of War", Patrick Martin, hat der IS im Irak mit Stand Juli 2017 nur noch etwa sieben Prozent des ursprünglichen IS-Gebietes unter seiner Kontrolle, gleichzeitig warnt er jedoch davor, den IS zu früh als mögliche weitere Bedrohung abzuschreiben (Daily Star 10.7.2017). Im Zuge der Rückeroberungen werden im Irak immer wieder zahlreiche Massengräber gefunden (Standard 11.5.2017; USDOS 3.3.2017, HRW 16.11.2016). Die Offensive zur Rückeroberung Mossuls startete im Oktober 2016 und am
  3. Juli 2017 verkündete Premierminister Abadi (nach fast neun Monaten schwerer Kämpfe und fast einer Million Vertriebener) den erfolgreichen Abschluss derselben (OCHA 13.7.2017). Aktuelle Sicherheitslage Der IS hat nach wie vor weite Gebiete des Iraks unter seiner Kontrolle [zusätzlich zu jenen Gebieten, in denen er aktiv ist und z. B. terroristische Anschläge verübt - siehe dazu weiter unten], darunter die Städte Tal-Afar westlich von Mossul [mit Stand
  4. August 2017 derzeit umkämpft, s.u.], die drei Städte Al-Qaim, Raw und Ana im Westen der Provinz Anbar (BBC 22.6.2017), ein Großteil der Provinz Kirkuk inklusive dem gesamten Bezirk Hawija mit mehreren darin befindlichen Städten (BBC 22.6.2017, BAMF 26.6.2017), sowie Teile der Provinz Salahuddin (IraqiNews 7.8.2017). Dies geht auch aus den vier folgenden Grafiken des Institute for the Study of War, von Al-Jazeera, des Instituts für Friedenssicherung und Konfliktforschung des österreichischen Bundesheeres und des IHS Conflict Monitor hervor (Es werden hier mehrere unterschiedliche Grafiken abgebildet, da teilweise Abweichungen - v. a. in der Methodik der Darstellung - existieren). Bild kann nicht dargestellt werden (ISW 26.6.2017, Legende s. unten vergrößert) Anm. zur ISW-Karte: Die schiitischen Milizen sind auch in vielen Gebieten präsent und einflussreich, die in dieser Grafik nicht in Gelb eingezeichnet sind, wie z.B. in den Städten Bagdad, Basra, sowie generell in südlichen Provinzen. Siehe dazu die entsprechenden Abschnitte.Anmerkung zur ISW-Karte: Die schiitischen Milizen sind auch in vielen Gebieten präsent und einflussreich, die in dieser Grafik nicht in Gelb eingezeichnet sind, wie z.B. in den Städten Bagdad, Basra, sowie generell in südlichen Provinzen. Siehe dazu die entsprechenden Abschnitte. Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden (ISW 26.6.2017) ------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Bild kann nicht dargestellt werden (Al-Jazeera 7.5.2017) Anm.: In der Grafik von Al-Jazeera (mit Stand Mai 2017) sind die schiitischen Milizen komplett unter der Kategorie "Irakische Regierung" subsumiert, ebenso wie bei der folgenden Karte:Anmerkung, In der Grafik von Al-Jazeera (mit Stand Mai 2017) sind die schiitischen Milizen komplett unter der Kategorie "Irakische Regierung" subsumiert, ebenso wie bei der folgenden Karte: Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden (IFK 25.7.2017) Die Rückeroberung Tal-Afars verzögerte sich zunächst auf Grund der Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen teilnehmenden Akteuren. Vom Iran gestützte schiitische Milizen drängten darauf, eine Rolle bei der Eroberung der Stadt zu spielen, was die Türkei und die USA, sowie auch Premierminister Abadi zu verhindern versuchten. Bei der am
  5. August begonnenen Tal-Afar-Offensive nehmen die PMF-Milizen trotz vorangehender Konzessionen gegenüber Abadi nun doch teil (WI 22.8.2017; ISW 26.6.2017; AA 7.2.2017). Luftangriffe auf Tal-Afar werden schon seit längerer Zeit von der Anti-IS-Allianz und der irakischen Luftwaffe durchgeführt. Inzwischen gibt es erste Berichte, nach denen der IS Bewohner aus dem Bezirk Tal-Afar in die Stadt treibt, um sie als Schutzschilde zu verwenden, ähnlich wie er das auch bei der Mossul-Offensive betrieben hatte (Harrer 20.8.2017). Für die schiitischen Milizen ist Tal-Afar ein besonders wichtiges Ziel. Im Gegensatz zum sunnitisch-dominierten Mossul gab es dort vor der Eroberung durch den IS einen signifikanten schiitischen Bevölkerungsanteil und die Stadt war die nördlichste Hochburg der Milizen, die sie nun zurückerobern möchten, und sich darüber hinaus für die seit 2005 durch djihadistische sunnitische Gruppen verübten Verwüstungen rächen wollen (17.7.2017). Ebenso gab es Befürchtungen der Türkei (die weiterhin in der Nähe von Mossul mit Truppen präsent ist), denn Tal Afar ist zum Teil eine turkmenische Stadt (Harrer 20.8.2017). Die UNO warnt vor weiterer Gewalt an mutmaßlichen IS-Kollaborateuren, prangert die - insbesondere auch nach der Rückeroberung Mossuls - im ganzen Land stattfindenden Racheakte an und fordert den irakischen Regierungschef Abadi auf, dringend Maßnahmen zur Unterbindung der "Kollektivbestrafung" ganzer Familien zu ergreifen (Standard 17.7.2017). ... Die Sicherheitslage im Irak hat sich nach der dramatischen Verschlechterung (vor allem durch den Vormarsch des IS ab Mitte 2014) in den Jahren 2015 und 2016 (mit Ausnahme von einigen vom IS zurückeroberten Gebieten) nicht verbessert (AA 7.2.2017). Es herrschen weiterhin Langzeit-Instabilität und Gewalt an mehreren Fronten gleichzeitig (OA/EASO 2.2017). Die territoriale Zurückdrängung des IS im Laufe des Jahres 2016 hat die Zahl der terroristischen Anschläge in den genannten Provinzen nicht wesentlich verringert, in manchen Fällen hat sie sogar eine asymmetrische Kriegführung des IS mit verstärkten terroristischen Aktivitäten provoziert (AA 7.2.2017; vgl. ÖB 12.2016). Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninewah, Salahuddin und Dialah im Norden und Westen des Landes (AA 7.2.2017). Teile dieser Provinzen sind weiterhin nicht vollständig unter der Kontrolle der Zentralregierung. Systematische, grausamste Verbrechen des IS an tausenden Menschen bis hin zu Versuchen, ganze Bevölkerungsgruppen zu vernichten, prägen hier das Bild. Rund 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung Iraks) sind von Gewalt betroffen (AA 7.2.2017). Zuletzt griff der IS am
  6. Juli 2017 das Dorf Imam Gharbi, südlich von Qayyarah, an. Dabei gab es 170 Opfer, einige davon Zivilisten (OCHA 13.7.2017). Dem IS wird auch immer wieder vorgeworfen, Chemiewaffen einzusetzen (Zeit 16.4.2017). Laut World Health Organization (WHO) sind "mögliche Fälle von Einsätzen von Chemiewaffen" im Irak seit 2016 stark angestiegen, insbesondere in Mossul gibt es regelmäßig solche Berichte. Die WHO bezog jedoch nicht Stellung, ob die Chemiewaffeneinsätze auf das Konto des IS oder das von anderen Gruppen, die in die Kämpfe um Mossul verwickelt sind, gehen (New Arab 26.6.2017).Die Sicherheitslage im Irak hat sich nach der dramatischen Verschlechterung (vor allem durch den Vormarsch des IS ab Mitte 2014) in den Jahren 2015 und 2016 (mit Ausnahme von einigen vom IS zurückeroberten Gebieten) nicht verbessert (AA 7.2.2017). Es herrschen weiterhin Langzeit-Instabilität und Gewalt an mehreren Fronten gleichzeitig (OA/EASO 2.2017). Die territoriale Zurückdrängung des IS im Laufe des Jahres 2016 hat die Zahl der terroristischen Anschläge in den genannten Provinzen nicht wesentlich verringert, in manchen Fällen hat sie sogar eine asymmetrische Kriegführung des IS mit verstärkten terroristischen Aktivitäten provoziert (AA 7.2.2017; vergleiche ÖB 12.2016). Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninewah, Salahuddin und Dialah im Norden und Westen des Landes (AA 7.2.2017). Teile dieser Provinzen sind weiterhin nicht vollständig unter der Kontrolle der Zentralregierung. Systematische, grausamste Verbrechen des IS an tausenden Menschen bis hin zu Versuchen, ganze Bevölkerungsgruppen zu vernichten, prägen hier das Bild. Rund 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung Iraks) sind von Gewalt betroffen (AA 7.2.2017). Zuletzt griff der IS am
  7. Juli 2017 das Dorf Imam Gharbi, südlich von Qayyarah, an. Dabei gab es 170 Opfer, einige davon Zivilisten (OCHA 13.7.2017). Dem IS wird auch immer wieder vorgeworfen, Chemiewaffen einzusetzen (Zeit 16.4.2017). Laut World Health Organization (WHO) sind "mögliche Fälle von Einsätzen von Chemiewaffen" im Irak seit 2016 stark angestiegen, insbesondere in Mossul gibt es regelmäßig solche Berichte. Die WHO bezog jedoch nicht Stellung, ob die Chemiewaffeneinsätze auf das Konto des IS oder das von anderen Gruppen, die in die Kämpfe um Mossul verwickelt sind, gehen (New Arab 26.6.2017). Neben den sicherheitsrelevanten Handlungen des IS wird auch von Gewalttaten gegen Zivilisten von Seiten der irakischen Sicherheitskräfte und Milizen berichtet (AA 7.2.2017). Die Milizen sind ein wichtiger Teil der Offensiven gegen den IS, gleichzeitig sind sie jedoch stark religiös/konfessionell motiviert, und es gibt zahlreiche Berichte über Racheakte insbesondere an der sunnitischen Bevölkerung (s. dazu ausführlich die Abschnitte zur Menschenrechtslage sowie den Abschnitt zu IDPs). Allgemein ergeben sich zunehmende Spannungen dadurch, dass die (vorwiegend) schiitischen Milizen der PMF zunehmend an Macht und Terrain gewinnen. Im Norden Iraks nimmt das Gebiet, das die Milizen im Zuge der Mossul-Rückeroberungsoffensive unter ihrer Kontrolle haben, stark zu. (BBC 3.12.2016). Im Nordwesten des Irak eroberten pro-iranische schiitische Milizen beispielsweise die Stadt Baadsch im irakisch-syrischen Grenzgebiet vom IS zurück. Weitere Vorstöße erfolgten in Richtung der Stadt Al-Qaim. Der Sprecher der Volksmobilisierungseinheiten, Karim al-Nuri, betonte zudem, dass in Koordination mit dem syrischen Regime der IS auch auf syrischem Boden bekämpft wird. Die neue Dominanz der pro-iranischen Milizen im Grenzgebiet stößt auf heftige Kritik der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) in Syrien, die davor warnen syrisches Territorium zu betreten. Ein Einmarsch der schiitischen Milizen würde neue Spannungen zwischen den von den USA unterstützten Kurden und den vom Iran unterstützten schiitischen Milizen schaffen. Premierminister Abadi kritisierte die Aussage des Kommandanten der Volksmobilisierungseinheiten und betonte, dass es gemäß Verfassung Irakern nicht gestattet ist, über die Grenzen des Landes hinaus zu kämpfen (IFK 9.6.2017). Gewaltmonopol des Staates Staatlichen Stellen ist es derzeit nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen [sowie der IS] handeln eigenmächtig. Dadurch sind die irakischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen (AA 7.2.2017). Insbesondere über den Nordwesten des Irak kann die Regierung nicht die Kontrolle behalten und muss sich auf die [vorwiegend] schiitischen Milizen der PMF verlassen. Die zwei wichtigsten davon sind Asaïb Ahl al-Haq (AAH) und die Badr-Brigaden, die beide [effektiv] unter dem Kommando des Iran stehen (Stansfield 26.4.2017). Durch die staatliche Legitimierung der Milizen verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren. Staatliche Ordnungskräfte können sich teilweise nicht mehr gegen die mächtigen Milizen durchsetzen (AA 7.2.2017). Sicherheitslage in den zurückeroberten Gebieten Die prekäre Sicherheitslage in den vom IS zurückeroberten Gebieten ist v.a. durch IEDs (improvised explosive devices) und Minen sowie durch Konflikte zwischen Milizen geprägt (ÖB 12.2016). Besonders in ethnisch gemischten Gebieten werden nach Befreiungsoperationen eskalierende Kämpfe zwischen verschiedenen Gruppen, die an der Rückeroberung teilgenommen haben, dokumentiert (USDOS 3.3.2017). Auch Angriffe seitens des IS können in diesen Gebieten weiterhin eine Rolle spielen (S. Abschnitt zu IDPs und Flüchtlingen). Anschläge Der IS verübte im gesamten Land Selbstmordattentate und andere Anschläge, bei denen Zivilpersonen verletzt oder getötet wurden. Die Anschläge richteten sich wahllos und teils gezielt gegen Zivilpersonen auf belebten Märkten und öffentlichen Plätzen oder beim Besuch schiitischer Schreine (AI 22.2.2017). VBIEDs (vehicle-borne improvised explosive devices - Autobomben) und Sprengsätze von Selbstmordattentätern wurden auf öffentlichen Märkten, Sicherheitskontrollpunkten und in vorwiegend schiitischen Umgebungen zur Explosion gebracht (USDOS 3.3.2017). V.a. Städte waren im Fokus des IS. Bagdad war dabei am stärksten betroffen und war der Ort, an dem mehr als die Hälfte der gesamten Todesfälle passierten (USDOS 3.3.2017). Anm.: Zu den dokumentierten Todeszahlen im Irak und in den einzelnen Provinzen des Irak s.u. im Abschnitt "Statistiken und Grafiken zur Sicherheitslage im Irak", sowie in den darauf folgenden Abschnitten zur Sicherheitslage in Bagdad, KRI und den südlichen Provinzen.Der IS verübte im gesamten Land Selbstmordattentate und andere Anschläge, bei denen Zivilpersonen verletzt oder getötet wurden. Die Anschläge richteten sich wahllos und teils gezielt gegen Zivilpersonen auf belebten Märkten und öffentlichen Plätzen oder beim Besuch schiitischer Schreine (AI 22.2.2017). VBIEDs (vehicle-borne improvised explosive devices - Autobomben) und Sprengsätze von Selbstmordattentätern wurden auf öffentlichen Märkten, Sicherheitskontrollpunkten und in vorwiegend schiitischen Umgebungen zur Explosion gebracht (USDOS 3.3.2017). römisch fünf.a. Städte waren im Fokus des IS. Bagdad war dabei am stärksten betroffen und war der Ort, an dem mehr als die Hälfte der gesamten Todesfälle passierten (USDOS 3.3.2017). Anmerkung, Zu den dokumentierten Todeszahlen im Irak und in den einzelnen Provinzen des Irak s.u. im Abschnitt "Statistiken und Grafiken zur Sicherheitslage im Irak", sowie in den darauf folgenden Abschnitten zur Sicherheitslage in Bagdad, KRI und den südlichen Provinzen. Der IS stellt trotz der massiven Rückschläge, die er erlitten hat, im Irak weiterhin eine ernstzunehmende Gefahr dar, und seine Transformation zu einer Organisation, die ihre Ressourcen zunehmend für Aufstände, Guerilla-Angriffe und terroristische Anschläge benutzt, hat bereits begonnen (Daily Star 10.7.2017). Im Zusammenhang mit der Zurückdrängung des Kontrollgebietes des IS sieht das Institute for the Study of War (ISW) bereits jetzt ein (Wieder)-Erwachen von anderen aufständischen sunnitischen Gruppen, die durch die Schwächung des IS und den dadurch entstehenden Freiraum wieder Fuß fassen können. Regierungsfeindliche Gruppen formieren sich einerseits, weil die Sunniten im konfessionell geprägten Konflikt von der schiitisch dominierten Regierung weiterhin zunehmend marginalisiert werden, und sie Angst vor den an Bedeutung gewinnenden, vom Iran aus gelenkten schiitischen Milizen haben. Andererseits werden diese Probleme von Seiten radikaler Gruppen wie Al Qaeda und ex-/neo-baathistischen Gruppen wie Jaysh al-Rijal al-Tariqa al-Naqshbandiya (JRTN) benutzt, um sunnitische Bürger für ihre Zwecke zu vereinnahmen. Diese Gruppen sind - Annahmen des Institutes for the Study of War zufolge - bereits jetzt zunehmend für Anschläge im Irak verantwortlich (ISW 7.2.2017). Terroristische Organisationen sind im gesamten Irak weiterhin imstande tödliche Anschläge durchzuführen. Heimische Terrororganisationen sind dabei für den Großteil der Anschläge verantwortlich und sind in den meisten Fällen religiösen oder politischen Organisationen zuordenbar. Zu diesen Gruppen gehören neben dem (sunnitischen) IS auch die Peace Brigades von Muqtada al Sadr (schiitisch), sowie die ebenfalls schiitischen Grppen Asa'ib Ahl al-Haq (AAH) und Kata'ib Hizballah (OSAC 1.3.2017). Proteste Anm.: Zu den im ganzen Land wöchentlich stattfindenden Protesten siehe die jeweiligen Informationen in den folgenden Abschnitten zur Sicherheitslage in Bagdad, der KRI und den südlichen Provinzen Iraks.Anmerkung, Zu den im ganzen Land wöchentlich stattfindenden Protesten siehe die jeweiligen Informationen in den folgenden Abschnitten zur Sicherheitslage in Bagdad, der KRI und den südlichen Provinzen Iraks. Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017 -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation(12.2016): Länderkurzübersicht Irak Stand: Dezember 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1485186531_122016-irak.pdf, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Iraq, http://www.ecoi.net/local_link/336503/479164_de.html, Zugriff 6.8.2017 -Strichaufzählung Al-Jazeera (7.5.2017): Iraq: ISIL suicide bombers target Kirkuk military base, http://www.aljazeera.com/news/2017/05/iraq-isil-suicide-bombers-target-kirkuk-military-base-170507094317220.html, Zugriff 25.7.2017 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (17.7.2017): Briefing notes vom 17.07.2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1501508653_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-07-2017-englisch.pdf http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1501508705_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-07-2017-deutsch.pdf, Zugriff 31.8.2017 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration (10.7.2017): Briefing Notes, per Email -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (26.6.2017): Briefing Notes vom 26.06.2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5734_1501757541_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-26-06-2017-englisch.pdf http://www.ecoi.net/file_upload/5734_1501757671_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-26-06-2017-deutsch.pdf, Zugriff 31.8.2017 -Strichaufzählung BMI - Bundesministerium für Inneres; BMLVS - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (2016 - Stand Irak: 2014): Atlas: Middle East & North Africa, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf, Quellen: http://www.ecoi.net/file_upload/90_1487772308_2017-02-bmi-atlas-mena-sources.pdf, Zugriff 16.6.2017 -Strichaufzählung BBC (3.12.2016): Iraqi Shia militias' show of force in battle for Mosul, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-38194653, Zugriff 24.8.2017 -Strichaufzählung BBC (22.6.2017): After Mosul: The Iraqi towns still under IS control, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-40368026, Zugriff 27.7.2017 -Strichaufzählung BBC (20.7.2017): Islamic State and the crisis in Iraq and Syria in maps, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27838034, Zugriff 27.7.2017 -Strichaufzählung Daily Star (10.7.2017): Iraqi city loss huge, but not deadly, blow to 'caliphate', http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2017/Jul-10/412179-iraqi-city-loss-huge-but-not-deadly-blow-to-caliphate.ashx, Zugriff 10.7.2017 -Strichaufzählung Harrer, Gudrun - in Der Standard (20.8.2017): Der "Islamische Staat" verliert, aber langsam http://derstandard.at/2000062850257/Der-Islamische-Staat-verliert-aber-langsam , Zugriff 24.8.2017 -Strichaufzählung Harrer, Gudrun - in Der Standard (10.8.2017): Der schwierige Weg Mossuls in den Frieden, www.derstandard.at/2000062481137/Der-schwierige-Weg-Mossuls-in-den-Frieden, Zugriff 10.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (16.11.2016): Hundreds of Police in ISIS Mass Grave - Witnesses Describe Executions, http://www.ecoi.net/local_link/332022/473311_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (22.9.2016): The Perils of a Post-ISIS Iraq, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/perils-post-isis-iraq, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung IFK - Analysezentrum (1.2017): Fact Sheet Syrien & Irak, Jahresrückblick 2016, http://www.bundesheer.at/wissen-forschung/publikationen/publikation.php?id=810 , http://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/fact_sheet_syrien_irak_jahresrueckblick_2016.pdf, Zugriff 10.2.2017 -Strichaufzählung IFK - Analysezentrum (9.6.2017): Fact Sheet Irak, Nummer 62, per Email IFK - Institut für Friedenssicherung und Konfliktfoschung - Republik Österreich BMLVS (25.7.2017): Fact Sheet Irak, Nr. 63, http://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/fact_sheet_syrien_irak_63.pdf, http://www.bundesheer.at/wissen-forschung/publikationen/publikation.php?id=835, Zugriff 3.8.2017 -Strichaufzählung IP - Independent (3.6.2017): US-led coalition admits killing at least 484 civilians in air strikes against Isis in Syria and Iraq, http://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/isis-syria-iraq-air-strikes-civilians-killed-injured-casualties-children-mosul-offensive-latest-war-a7771146.html, Zugriff 27.7.2017 -Strichaufzählung IraqiNews (7.8.2017): Islamic State renounces religious style in Tal Afar as battle looms, http://www.iraqinews.com/iraq-war/islamic-state-renounces-religious-style-tal-afar-battle-loom/ , Zugriff 8.8.2017 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (7.2.2017): Warning Update: Iraq's Sunni Insurgency Begins as ISIS Loses Ground in Mosul, http://iswresearch.blogspot.co.at/2017/02/warning-update-iraqs-sunni-insurgency.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (26.6.2017) Iraq Control of Terrain Map: June 16, 2017, http://iswresearch.blogspot.co.at/search/label/Iraq, Zugriff 27.7.2017 -Strichaufzählung Meier, Christian - in Frankfurter Allgemeine (12.7.2017): Nicht das Ende des Terrors, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/is-kommentar-nicht-das-ende-des-terrors-15101948.html, Zugriff 31.7.2017 -Strichaufzählung NYTimes - New York Times (25.5.2017): U.S. Airstrikes on ISIS Have Killed Hundreds, Maybe Thousands of Civilians https://www.nytimes.com/interactive/2017/05/25/world/middleeast/airstrikes-iraq-syria-civilian-casualties.html, Zugriff 27.7.2017 -Strichaufzählung OA/EASO - Oxford Analytica for the European Asylum Support Office (2.2017): Country Intelligence Report: Iraq, per Email am 25.4.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Amman (12.2016): Asylländerbericht -Strichaufzählung Irak, per Email -Strichaufzählung OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (13.7.2017): Iraq: Mosul Humanitarian Response Situation Report No. 39, http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-mosul-humanitarian-response-situation-report-no-39-29-june-11-july-2017-enarku, Zugriff 27.7.2

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