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{'item': 'L524 2150985-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133Art. 130§ 1§ 6§ 31§ 14§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2018 GeschäftszahlL524 2150985-1 SpruchL524 2150985-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANG

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 15 Abs. 3a GGG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin brachte am 10.08.2011 eine Klage beim Bezirksgericht Linz mit einem Gesamtstreitwert von € 3.423,87 (Leistung: € 2.923,87 sowie Feststellung: € 500,00) ein und begehrte die Fällung folgenden Urteils: "
  2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution EUR 2.923,87 samt 4 % Zinsen ab 20.04.2011 zu bezahlen.
  3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der klagenden Partei bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 22.000,-- für sämtliche künftige Aufwendungen aus dem Verkehrsunfall vom 26.05.2010 in 4020 Linz, Grillparzerstraße/Makartstraße – Gegenstand des Strafverfahrens 18 U 274/10 des BG Linz – haftet und regeresspflichtig ist, welche die klagende Partei als Kfz-Haftpflichtversicherer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX zu tragen hat.
  4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der klagenden Partei bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 22.000,-- für sämtliche künftige Aufwendungen aus dem Verkehrsunfall vom 26.05.2010 in 4020 Linz, Grillparzerstraße/Makartstraße – Gegenstand des Strafverfahrens 18 U 274/10 des BG Linz – haftet und regeresspflichtig ist, welche die klagende Partei als Kfz-Haftpflichtversicherer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 zu tragen hat.
  5. Die klagende Partei ist darüber hinaus schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die Kosten dieses Rechtsstreites zu ersetzen." Dafür wurde eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von € 155,00 mittels Einzug entrichtet.
  6. Auf Grund einer bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten vorgenommenen Beanstandung durch den Revisor vom 26.04.2016 schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts Linz der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 31.08.2016 die Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 518,-- zuzüglich Einhebungsgebühr (EUR 8,--) vor.
  7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung.
  8. Im Zuge des daraufhin geführten Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben, wovon sie auch Gebrauch machte.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 02.02.2017, Zl. 4 Jv 40/16f-33 (458 Rev 4817/16x), wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die im Grundverfahren entstandenen Gerichtsgebühren in Höhe von € 518,00 sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00, somit insgesamt € 526,00 binnen zwei Wochen zu bezahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der Klage neben einem Leistungsbegehren von € 2.923,87 auch ein Feststellungsbegehren von € 22.000,00 geltend gemacht worden sei und beide Ansprüche zusammenzurechnen seien. Damit ergebe sich für die Berechnung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG eine Bemessungsgrundlage von € 24.923,
  10. Diese habe bereits mit Einbringung der Klage am 10.08.2011 bestanden und sei bereits zu diesem Zeitpunkt eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von € 673,00 fällig gewesen. Es sei daher die Vorschreibung der restlichen Pauschalgebühr in Höhe von € 526,00 erfolgt.
  11. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Feststellungsbegehren nicht auf einen bestimmten Geldbetrag gerichtet gewesen sei, sondern auf die Haftung des Beklagten für künftige Schäden aus einem Verkehrsunfall. Bei dem genannten Betrag von € 22.000,00 handle es sich nur um die mögliche Obergrenze einer allfälligen Haftung des Beklagten. Das Feststellungsbegehren sei daher zutreffend mit € 500,00 entsprechend den Bestimmungen der JN bewertet worden. Die Feststellungen der belangten Behörde stützten sich auf den Inhalt des Teilaktes 11 C 1175/11x des BG Linz. Damit habe sie es aber unterlassen, den vollständigen Akt beizuschaffen, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Schließlich habe den angefochtenen Bescheid nicht die zuständige Behörde, der Präsident des Landesgerichts Linz, erlassen, sondern ein namentlich genannter Richter. Die Beifügung "Für den Präsidenten:[ ]" sei nicht richtig, vielmehr hätte der Bescheid im Namen des Präsidenten des Landesgerichts erlassen werden müssen.
  12. Mit Schreiben vom 20.03.2017 (eingelangt am 23.03.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  13. In Folge einer Aufforderung legte der Präsident die ab 01.01.2017 gültige Geschäftseinteilung des Landesgerichts Linz für Justizverwaltungssachen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Das Urteilsbegehren der beim Bezirksgericht Linz anhängig gemachten Klage vom 10.08.2011 lautet: "
  15. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution EUR 2.923,87 samt 4 % Zinsen ab 20.04.2011 zu bezahlen.
  16. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der klagenden Partei bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 22.000,-- für sämtliche künftige Aufwendungen aus dem Verkehrsunfall vom 26.05.2010 in 4020 Linz, Grillparzerstraße/Makartstraße – Gegenstand des Strafverfahrens 18 U 274/10 des BG Linz – haftet und regeresspflichtig ist, welche die klagende Partei als Kfz-Haftpflichtversicherer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX zu tragen hat.
  17. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der klagenden Partei bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 22.000,-- für sämtliche künftige Aufwendungen aus dem Verkehrsunfall vom 26.05.2010 in 4020 Linz, Grillparzerstraße/Makartstraße – Gegenstand des Strafverfahrens 18 U 274/10 des BG Linz – haftet und regeresspflichtig ist, welche die klagende Partei als Kfz-Haftpflichtversicherer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 zu tragen hat.
  18. Die klagende Partei ist darüber hinaus schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die Kosten dieses Rechtsstreites zu ersetzen." Mittels Gebühreneinzug wurde eine Pauschalgebühr von € 155,00 entrichtet.
  19. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  20. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1.

§ 1

Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.1.

Paragraph eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

§ 6Abs.

1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, der Bescheid sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, nämlich von einem Richter XXXX an Stelle des Präsidenten des Landesgerichtes Linz. Der Bescheid hätte "im Namen" des Präsidenten erlassen werden müssen und nicht "für den Präsidenten".Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, der Bescheid sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, nämlich von einem Richter römisch 40 an Stelle des Präsidenten des Landesgerichtes Linz. Der Bescheid hätte "im Namen" des Präsidenten erlassen werden müssen und nicht "für den Präsidenten". Zuständig für die Erlassung des Bescheides ist der Präsident des Landesgerichts Linz. Aus dem angefochtenen Bescheid geht aus der Kopfzeile "Landesgericht Linz, Der Präsident" hervor. Die Fertigungsklausel lautet: "Für den Präsidenten: XXXX , Richter".Zuständig für die Erlassung des Bescheides ist der Präsident des Landesgerichts Linz. Aus dem angefochtenen Bescheid geht aus der Kopfzeile "Landesgericht Linz, Der Präsident" hervor. Die Fertigungsklausel lautet: "Für den Präsidenten: römisch 40 , Richter".

§ 31Abs.

1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) leitet der Präsident den Gerichtshof, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Gerichtshofes aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind.

Abs. 2 wird der Präsident bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch den oder die Vizepräsidenten, erforderlichenfalls auch durch andere Richter unterstützt und vertreten.

Paragraph 31, Absatz eins, Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) leitet der Präsident den Gerichtshof, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Gerichtshofes aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind.

Absatz 2, wird der Präsident bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch den oder die Vizepräsidenten, erforderlichenfalls auch durch andere Richter unterstützt und vertreten. Die Geschäftseinteilung des Landesgerichts Linz sieht ab 01.01.2017 vor, dass für die Geschäftsgruppe "Gebühren und Kosten" der Richter XXXX zuständig ist und die richterlichen Referenten zeichnungsberechtigt sind. Die Entscheidung fiel daher behördenintern in den Aufgabenbereich des Richters XXXX . Dieser hatte daher den Bescheid auch zu unterfertigen.Die Geschäftseinteilung des Landesgerichts Linz sieht ab 01.01.2017 vor, dass für die Geschäftsgruppe "Gebühren und Kosten" der Richter römisch 40 zuständig ist und die richterlichen Referenten zeichnungsberechtigt sind. Die Entscheidung fiel daher behördenintern in den Aufgabenbereich des Richters römisch 40 . Dieser hatte daher den Bescheid auch zu unterfertigen. Im vorliegenden Fall besteht daher kein Zweifel, welche Behörde den Bescheid erlassen hat. Der vom Richter XXXX unterschriebene Bescheid ist der Behörde – dem Präsidenten des Landesgerichtes Linz – zuzurechnen, zumal der Bescheid mit dem Zusatz "Für den Präsidenten" gefertigt worden ist (vgl. VwGH 29.07.2004, 2004/16/0041; 15.03.2001, 99/16/0136; 17.12.1992, 91/16/0135).Im vorliegenden Fall besteht daher kein Zweifel, welche Behörde den Bescheid erlassen hat. Der vom Richter römisch 40 unterschriebene Bescheid ist der Behörde – dem Präsidenten des Landesgerichtes Linz – zuzurechnen, zumal der Bescheid mit dem Zusatz "Für den Präsidenten" gefertigt worden ist vergleiche VwGH 29.07.2004, 2004/16/0041; 15.03.2001, 99/16/0136; 17.12.1992, 91/16/0135).

  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs knüpft die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. die bei Dokalik, Gerichtsgebührengesetz13, unter E 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs knüpft die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche die bei Dokalik, Gerichtsgebührengesetz13, unter E 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung).

§ 14

Gerichtsgebührengesetz (GGG) ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Paragraph 14, Gerichtsgebührengesetz (GGG) ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. Die §§ 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (§§ 54 bis 60 JN) vor (Dokalik, Gerichtsgebührengesetz13, Anm. 1 zu § 14 GGG).Die Paragraphen 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (Paragraphen 54 bis 60 JN) vor (Dokalik, Gerichtsgebührengesetz13, Anmerkung 1 zu Paragraph 14, GGG).

§ 15Abs.

2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

Paragraph 15, Absatz 2, GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. § 15 Abs. 3a GGG spricht davon, dass der Geldbetrag den Gegenstand der Feststellungsklage bilden muss. Gegenstand einer Feststellungsklage oder eines Feststellungsbegehrens muss aber nicht das Geltendmachen dieses Geldbetrages bedeuten (VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199).Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG spricht davon, dass der Geldbetrag den Gegenstand der Feststellungsklage bilden muss. Gegenstand einer Feststellungsklage oder eines Feststellungsbegehrens muss aber nicht das Geltendmachen dieses Geldbetrages bedeuten (VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199). Da für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend ist, kommt es auf subjektive Momente, wie die Klägerin ihr Klagebegehren verstanden wissen wollte, nicht an (VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199). Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet

§ 15Abs.

3a GGG – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0134; 30.03.2017, Ra 2017/16/0033; 26.06.2014, Ro 2014/16/0033; 29.04.2014, 2012/16/0199).Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet

Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage vergleiche VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0134; 30.03.2017, Ra 2017/16/0033; 26.06.2014, Ro 2014/16/0033; 29.04.2014, 2012/16/0199). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bezirksgericht Linz neben einer Leistung (EUR 2.923,87) die Feststellung begehrt, dass die beklagte Partei für sämtliche künftige Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 22.000,-- hafte und diesen Geldbetrag zum Gegenstand ihrer Klage erhoben. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 24.924,-- ausgegangen und auf dieser Basis die restliche Pauschalgebühr in Höhe von EUR 518,-- vorgeschrieben.

  1. Die Beschwerde rügt, dass sich die Feststellungen der belangten Behörde auf den Inhalt des vorgelegten Teilaktes 11 C 1175/11x des Bezirksgerichts Linz stütze und die Behörde es daher unterlassen habe, den vollständigen Akt beizuschaffen, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde befinden sich alle für die Beurteilung des vorliegenden Falles notwendigen Aktenteile. Dass sich die Behörde nur auf den Teilakt (die Kosten betreffend) bezogen hat und nicht den vollständigen Akt beigeschafft hat, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L524.2150985.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.