Obsah (8)
§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2018 GeschäftszahlL524 2173191-1 SpruchL524 2173191-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANG
§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 08.11.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er Kurde und Alevit sei. Er habe drei Kinder, die bei seiner geschiedenen Frau in Antalya leben würden. In der Türkei würden auch noch seine Eltern und vier Geschwister leben. Er habe sich vor ca. einem Monat zur Ausreise aus der Türkei entschlossen habe. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an: "Ich wurde in meinem Heimatort von mir unbekannten Personen bedroht, es wurde auf mein Auto geschossen. Ich wurde einmal von mir unbekannten Leuten angehalten und geschlagen. Ein weiteres Mal wurde ich mit einem Messer verletzt. Ich war bei einer Demonstration für alevitische Rechte dabei und wurde so vermutlich zur Zielscheibe für andere Gruppen, genau kann ich das nicht sagen. Aus Angst, dass die Leute mich töten, bin ich geflüchtet.".
- Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 17.08.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er geschieden sei und drei Töchter habe, die bei ihrer Mutter leben würden. Der Beschwerdeführer habe in XXXX gelebt. In der Türkei würden noch seine Eltern und Geschwister leben. Sein Bruder XXXX arbeite als Bodenleger. Zwei Brüder ( XXXX und XXXX ) seien im Gefängnis. Es habe eine Rauferei gegeben, bei der ein Mensch gestorben sei. XXXX sitze wegen Mordes im Gefängnis. Wegen dieser Geschichte habe XXXX bei der Familie sein wollen, sei vom Militär desertiert und habe deshalb eine Strafe bekommen. In Österreich lebe ein Cousin des Beschwerdeführers. Außerdem lebe noch
- Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 17.08.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er geschieden sei und drei Töchter habe, die bei ihrer Mutter leben würden. Der Beschwerdeführer habe in römisch 40 gelebt. In der Türkei würden noch seine Eltern und Geschwister leben. Sein Bruder römisch 40 arbeite als Bodenleger. Zwei Brüder ( römisch 40 und römisch 40 ) seien im Gefängnis. Es habe eine Rauferei gegeben, bei der ein Mensch gestorben sei. römisch 40 sitze wegen Mordes im Gefängnis. Wegen dieser Geschichte habe römisch 40 bei der Familie sein wollen, sei vom Militär desertiert und habe deshalb eine Strafe bekommen. In Österreich lebe ein Cousin des Beschwerdeführers. Außerdem lebe noch XXXX hier, der auch "eine Art Verwandter" von ihm sei. Dieser lebe mit seinen Eltern in XXXX . Der Beschwerdeführer lebe mit ihnen aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Er werde von ihnen finanziell unterstützt und erhalte von der Caritas monatlich € 320,--. Er sei nicht Mitglied in einem Verein.römisch 40 hier, der auch "eine Art Verwandter" von ihm sei. Dieser lebe mit seinen Eltern in römisch 40 . Der Beschwerdeführer lebe mit ihnen aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Er werde von ihnen finanziell unterstützt und erhalte von der Caritas monatlich € 320,--. Er sei nicht Mitglied in einem Verein. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an (Fehler im Original): "LA: Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an: VP: Ich hatte Probleme in der Türkei. Ich bin bei der Erstbefragung darauf eingegangen. Aufgrund dass mein Bruder im Gefängnis ist, hat es eine Vorgeschichte gegeben. Zwischen der Familie des Getöteten und meiner Familie hat es eine Art Feindschaft gegeben. Es hat immer Reibereien zwischen den Brüdern von der einen Familie, und meinen Brüdern gegeben. Eines Tages wurde das Auto meines Bruders beschossen. Es gab auf dem Auto meines Bruders zwei Schussspuren. Es gab eine Überwachungskamera, dort wo dieser Vorfall stattfand. Diese Aufnahmen, die zeigten, wer auf das Auto meines Bruders geschossen hatte, wurden der Polizei vorgelegt, doch die Polizei hat Nichts getan. Sie haben immer gesagt, dass sie an der Sache dran bleiben, doch es wurde Nichts unternommen. (Anmk.: VP wirkt sehr nervös, spielt mit dem Verschluss seiner Handtasche). Nach meiner Ausreise aus der Türkei und als ich in Österreich eingereist bin, habe ich erfahren, dass XXXX wegen Mordes im Gefängnis sitzt, ich weiß diesbezüglich jedoch nichts Näheres. Von meiner Familie konnte ich keine detaillierte Information bekommen, was wirklich geschah, weiß ich nicht.VP: Ich hatte Probleme in der Türkei. Ich bin bei der Erstbefragung darauf eingegangen. Aufgrund dass mein Bruder im Gefängnis ist, hat es eine Vorgeschichte gegeben. Zwischen der Familie des Getöteten und meiner Familie hat es eine Art Feindschaft gegeben. Es hat immer Reibereien zwischen den Brüdern von der einen Familie, und meinen Brüdern gegeben. Eines Tages wurde das Auto meines Bruders beschossen. Es gab auf dem Auto meines Bruders zwei Schussspuren. Es gab eine Überwachungskamera, dort wo dieser Vorfall stattfand. Diese Aufnahmen, die zeigten, wer auf das Auto meines Bruders geschossen hatte, wurden der Polizei vorgelegt, doch die Polizei hat Nichts getan. Sie haben immer gesagt, dass sie an der Sache dran bleiben, doch es wurde Nichts unternommen. (Anmk.: VP wirkt sehr nervös, spielt mit dem Verschluss seiner Handtasche). Nach meiner Ausreise aus der Türkei und als ich in Österreich eingereist bin, habe ich erfahren, dass römisch 40 wegen Mordes im Gefängnis sitzt, ich weiß diesbezüglich jedoch nichts Näheres. Von meiner Familie konnte ich keine detaillierte Information bekommen, was wirklich geschah, weiß ich nicht. LA: Wann wurde auf das Auto Ihres Bruders geschossen? VP: Im Jahr
- LA: Wann genau? Welcher Monat? Welche Uhrzeit? VP: Ich weiß das Monat und den Tag nicht, aber es muss im Frühling gewesen sein. LA: Wo waren Sie, als sich dieser Vorfall ereignete? VP: ich war bei mir zu Hause, als dieser Vorfall geschah. Meine Mutter hat mich dann angerufen. XXXX und ich wir hatten jeder eine eigene Wohnung. Wir wurden beide von meiner Mutter angerufen und sind dann hingegangen. Die Polizei wurde verständigt und man hat dann vor Ort die zwei Patronenhülsen gefunden. Die Polizei wollte eben wissen, ob es Überwachungskameras gibt, wegen den Aufzeichnungen und Sie haben alles dann mitgenommen. Auf den Aufnahmen waren zwei Personen ersichtlich, einer von ihnen hatte einen Motoradhelm auf und der andere hatte eine Mütze um den Kopf gezogen, aber das Gesicht war sehr wohl ersichtlich. Wenn man dann als Angehöriger zur Polizei geht und Kopien der Aufnahme haben möchte, dann sind diese bereits von der Polizei gelöscht worden.VP: ich war bei mir zu Hause, als dieser Vorfall geschah. Meine Mutter hat mich dann angerufen. römisch 40 und ich wir hatten jeder eine eigene Wohnung. Wir wurden beide von meiner Mutter angerufen und sind dann hingegangen. Die Polizei wurde verständigt und man hat dann vor Ort die zwei Patronenhülsen gefunden. Die Polizei wollte eben wissen, ob es Überwachungskameras gibt, wegen den Aufzeichnungen und Sie haben alles dann mitgenommen. Auf den Aufnahmen waren zwei Personen ersichtlich, einer von ihnen hatte einen Motoradhelm auf und der andere hatte eine Mütze um den Kopf gezogen, aber das Gesicht war sehr wohl ersichtlich. Wenn man dann als Angehöriger zur Polizei geht und Kopien der Aufnahme haben möchte, dann sind diese bereits von der Polizei gelöscht worden. LA: Woher wissen Sie, wer bei den Aufnahmen zu sehen war? VP: Die Polizei hat gewusst wer auf den Aufnahmen war. Ich wusste das nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass diese Kamera bei einem Lebensmittelgeschäft angebracht war und er Inhaber hat uns dann mitgeteilt, dass zwei Personen ersichtlich waren. Der Inhaber hat uns dann gesagt, dass die Polizei die Aufnahmen mitgenommen hat. LA: Wie heißt der Inhaber des Geschäfts? VP: Es ist auch ein Verwandter. Er heißt XXXX .VP: Es ist auch ein Verwandter. Er heißt römisch 40 . LA: Wo genau fand dieser Vorfall statt, indem das Auto beschossen wurde? VP: Dort wo ich ihnen meine letzte Adresse angegeben habe. Es war in unmittelbarer Nähe zu unserem Wohnhaus. LA: Wie hieß der Getötete? VP: Ich weiß es nicht, wie er hieß. Nachgefragt gebe ich nochmals an, dass ich nicht weiß wie der Familienname der getöteten Person lautet. LA: Welchem Bruder gehörte das beschossene Auto? VP: Es war von XXXX .VP: Es war von römisch 40 . LA: Wann haben Sie sich zur Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat entschlossen? VP: Dieser Vorfall hat stattgefunden und es war circa 5-6 Monate später, als ich das Land verlassen habe. LA: Warum haben Sie die Türkei verlassen? (Anmk. VP verschränkt die Arme und schnauft und rutscht am Sessel hin und her) VP: Es gab noch einen Vorfall. XXXX hatte eine Rauferei mit jemandem gehabt und dabei wurde mein Bruder am Rücken angeschossen. Man konnte diese Kugel nicht entfernen. Wir waren bei der Arbeit. Ich hatte mit XXXX wieder zusammen gearbeitet und wir wurden dann wieder verständigt. Wir sind zum Krankenhaus gelaufen und da war dann schon die Polizei an der Türe. Wir sahen dann einen Polizisten bei der Türe und wir haben zu ihm gesagt, dass unser Bruder XXXX hier sein müsse. Dieser Polizist hat uns dann auf ordinäre Art und Weise beschimpft. Dann ist es zu einer Diskussion gekommen mit diesem Polizisten und dann waren auf einmal drei bis fünf Polizisten da und die haben angefangen auf uns einzuprügeln und wir haben uns gewehrt. Es sind dann immer mehr Polizisten gekommen und sie haben uns zusammengeschlagen und wir wurden dann zur Polizei Station mitgenommen. Man hat uns dann dort drei Tage festgenommen und wir wurden täglich geschlagen. Mein Vater ist daraufhin zu einem Anwalt gegangen, denn in so einem Krankenhaus befinden sich auch Sicherheitskameras. Der Rechtsanwalt hat sich die dann geholt und es wurde festgestellt, dass die Polizisten die Schuldigen waren. Daraufhin hat man uns gehen lassen. Danach ist ein hochrangiger Kommissar zu uns nach Hause gekommen und hat uns mitgeteilt, dass wir keine Beschwerde bzw. Anzeige gegen die Polizisten einbringen sollten. Dann wurden mein Bruder und ich zu einer ärztlichen Kontrolluntersuchung mitgenommen, wir waren derart verprügelt, dass mein Bruder und ich nicht mehr auf den Beinen stehen konnten. Wir hatten geschwollene Gesichter und der untersuchende Arzt hat nur gesagt, dass wir gesund seien. Man hat uns dann mitgeteilt, dass beide Seiten ihre Anzeige zurückziehen sollten. Wir haben dann unsere Anzeige zurückgezogen, allerdings hat die Polizei auf eine Anzeige gegen uns bestanden. Dann wurde ein Schreiben an uns geschickt und wir mussten vor Gericht erscheinen. Man hat uns dann zu 3-5 Jahren Haft verurteilt, trotz den Kameraaufzeichnungen, die für uns sprachen. Wir sind dann sofort von dort zum Rechtsanwalt gegangen und unser Rechtsanwalt hat dann gegen die Urteilsverkündung Beschwerde erhoben. Er ging dann zum Berufungsgericht. Wir hatten dann noch eine Verhandlung, aber diese wurde vertagt, da das Ganze bereits beim Berufungsgericht vorlag. Man hat mir dann zwei Jahre auf Bewährung gegeben und ich musste bestimmte Auflagen erfüllen. Ebenso musste ich eine Strafe zahlen. Da ich aber nicht in der Lage war, die Strafe zu bezahlen und nur ein paar Raten zahlen konnte, wurde mir dann auferlegt, meine Strafe als Reinigungskraft zwei Jahre lang in diversen Amtsgebäuden abzuzahlen.VP: Es gab noch einen Vorfall. römisch 40 hatte eine Rauferei mit jemandem gehabt und dabei wurde mein Bruder am Rücken angeschossen. Man konnte diese Kugel nicht entfernen. Wir waren bei der Arbeit. Ich hatte mit römisch 40 wieder zusammen gearbeitet und wir wurden dann wieder verständigt. Wir sind zum Krankenhaus gelaufen und da war dann schon die Polizei an der Türe. Wir sahen dann einen Polizisten bei der Türe und wir haben zu ihm gesagt, dass unser Bruder römisch 40 hier sein müsse. Dieser Polizist hat uns dann auf ordinäre Art und Weise beschimpft. Dann ist es zu einer Diskussion gekommen mit diesem Polizisten und dann waren auf einmal drei bis fünf Polizisten da und die haben angefangen auf uns einzuprügeln und wir haben uns gewehrt. Es sind dann immer mehr Polizisten gekommen und sie haben uns zusammengeschlagen und wir wurden dann zur Polizei Station mitgenommen. Man hat uns dann dort drei Tage festgenommen und wir wurden täglich geschlagen. Mein Vater ist daraufhin zu einem Anwalt gegangen, denn in so einem Krankenhaus befinden sich auch Sicherheitskameras. Der Rechtsanwalt hat sich die dann geholt und es wurde festgestellt, dass die Polizisten die Schuldigen waren. Daraufhin hat man uns gehen lassen. Danach ist ein hochrangiger Kommissar zu uns nach Hause gekommen und hat uns mitgeteilt, dass wir keine Beschwerde bzw. Anzeige gegen die Polizisten einbringen sollten. Dann wurden mein Bruder und ich zu einer ärztlichen Kontrolluntersuchung mitgenommen, wir waren derart verprügelt, dass mein Bruder und ich nicht mehr auf den Beinen stehen konnten. Wir hatten geschwollene Gesichter und der untersuchende Arzt hat nur gesagt, dass wir gesund seien. Man hat uns dann mitgeteilt, dass beide Seiten ihre Anzeige zurückziehen sollten. Wir haben dann unsere Anzeige zurückgezogen, allerdings hat die Polizei auf eine Anzeige gegen uns bestanden. Dann wurde ein Schreiben an uns geschickt und wir mussten vor Gericht erscheinen. Man hat uns dann zu 3-5 Jahren Haft verurteilt, trotz den Kameraaufzeichnungen, die für uns sprachen. Wir sind dann sofort von dort zum Rechtsanwalt gegangen und unser Rechtsanwalt hat dann gegen die Urteilsverkündung Beschwerde erhoben. Er ging dann zum Berufungsgericht. Wir hatten dann noch eine Verhandlung, aber diese wurde vertagt, da das Ganze bereits beim Berufungsgericht vorlag. Man hat mir dann zwei Jahre auf Bewährung gegeben und ich musste bestimmte Auflagen erfüllen. Ebenso musste ich eine Strafe zahlen. Da ich aber nicht in der Lage war, die Strafe zu bezahlen und nur ein paar Raten zahlen konnte, wurde mir dann auferlegt, meine Strafe als Reinigungskraft zwei Jahre lang in diversen Amtsgebäuden abzuzahlen. LA: Welche Auflagen waren das? Wie hoch war die Strafe? VP: es war die Auflage da, dass ich nicht ins Ausland reisen dürfte. 5 Tage die Woche, war ich in einer Schule als Reinigungskraft beschäftigt. Man arbeitet ohne Geld zu bekommen. Und man wird beobachtet ob man seinen Verpflichtungen nachkommt. Man muss immer unterschreiben. LA: Wann genau wurden Sie festgenommen, wann genau war die Schlägerei mit der Polizei? VP: Ich weiß es nicht. Ich will kein falsches Datum nennen. LA: Wie hieß der hochrangige Kommissar? VP: Mein Vater hat ihn empfangen und er hat mit meinem Vater geredet. LA: Können Sie mir die Gerichtsladung bzw. schriftliche Stücke vorlegen, die beweisen, dass Sie verurteilt wurden? VP: Diese Unterlagen hatte ich schon gehabt, aber ich habe Sie in der Türkei zurück gelassen. LA: Besteht die Möglichkeit, dass man Ihnen diese Unterlagen schickt? VP: Ich muss zuerst Kontakt aufnehmen. LA: Wie lange würden Sie dafür benötigen? Vier Wochen? VP: ja das geht. Man wird beschuldigt Widerstand gegen die Staatsgewalt zu leisten. LA: Wie hieß Ihr Rechtsanwalt? VP: XXXX XXXX Er hat seine Kanzlei in XXXX .VP: römisch 40 römisch 40 Er hat seine Kanzlei in römisch 40 . LA: Wo lebt XXXX jetzt?LA: Wo lebt römisch 40 jetzt? VP: In XXXX .VP: In römisch 40 . LA: XXXX ist frei und hat keine Probleme?LA: römisch 40 ist frei und hat keine Probleme? VP: Er ist frei und hat keine Probleme."
- Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2017, Zl. 1093958907-151723364/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2017, Zl. 1093958907-151723364/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). In der Begründung werden zunächst die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund in der Erstbefragung sowie die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA wörtlich wiedergegeben. Das BFA stellte fest, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger, Kurde und Alewit sei. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers befinde sich in der Türkei. Ein Cousin lebe in XXXX , weitschichtige Verwandten würden in XXXX leben. Diesbezüglich könne von keinem intensiven Familienleben ausgegangen werden. Er habe einen Deutschkurs besucht und spreche ein wenig Deutsch.In der Begründung werden zunächst die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund in der Erstbefragung sowie die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA wörtlich wiedergegeben. Das BFA stellte fest, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger, Kurde und Alewit sei. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers befinde sich in der Türkei. Ein Cousin lebe in römisch 40 , weitschichtige Verwandten würden in römisch 40 leben. Diesbezüglich könne von keinem intensiven Familienleben ausgegangen werden. Er habe einen Deutschkurs besucht und spreche ein wenig Deutsch. Er leide an keiner schwerwiegenden, lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei einer individuellen, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Er habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Danach traf das BFA Feststellungen zur Lage in der Türkei. Beweiswürdigend führte das BFA aus: "Unter Zugrundelegung Ihrer Angaben im Verfahren lässt sich keinerlei individuelle Verfolgungssituation durch oder in Ihrem Herkunftsstaat erkennen. Ihre Angaben enthalten keinen Hinweis auf eine Verfolgung oder Bedrohung, die unter den Bestimmungen der GFK zu subsummieren wäre. Im Zuge Ihrer Erstbefragung am 08.11.2015, gaben Sie zu Ihren Fluchtgründen im Wesentlichen befragt an, dass Sie die Türkei aufgrund von Bedrohungen durch Ihnen unbekannten Personen verlassen hätten, da diese auf Ihr Auto geschossen hätten und Sie deshalb um Ihr Leben fürchteten. Ebenso gaben Sie an, dass Sie von unbekannten Personen angehalten und geschlagen worden seien und ein weiteres Mal durch ein Messer verletzt worden wären. Zusätzlich sagten Sie aus, dass Sie an Demonstrationen für alewitische Rechte beteiligt und so Zielscheibe für andere Gruppierungen gewesen wären. Bei der Einvernahme im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gaben Sie am 17.08.2017, jedoch an, dass Sie die Türkei aufgrund eines Vorfalles der sich zwischen Ihrer Familie und einer anderen verfeindeten Familie abspielte, verlassen hätten. Sie sagten aus, dass es zwischen Ihrem Bruder XXXX und einem Sohn der verfeindeten Familie, dessen Namen Sie jedoch nicht nennen konnten, zu einer Rauferei mit Todesfolge gekommen wäre, in der der Sohn der verfeindeten Familie ums Leben gekommen wäre. XXXX sei daraufhin verhaftet worden und verbüße nun eine Haftstrafe wegen Mordes. Nähere Angaben konnten Sie jedoch nicht tätigen, da Sie erst von der Verhaftung des XXXX erfuhren, als Sie sich bereits in Österreich befanden. Im weiteren Zuge der Einvernahme sagten Sie aus, dass eines Tages zwei Mal auf das Auto Ihres Bruders XXXX geschossen wurde, als es vor einem Lebensmittelgeschäft parkte. Sie wurden daraufhin, gemeinsam mit Ihrem Bruder XXXX , von Ihrer Mutter per Telefon verständigt und seien dann zum Ort des Geschehens gegangen. Dort angekommen, wurde die Polizei verständigt und diese hätte dann zwei leere Patronenhülsen vorgefunden. Die Polizei hätte daraufhin die Aufnahmen der Überwachungskamera des Lebensmittelgeschäftes beschlagnahmt, um den oder die Täter ausfindig zu machen. Auf den Aufnahmen der Überwachungskamera sei ersichtlich gewesen, dass zwei Personen an dem Vorfall beteiligt gewesen wären. Einer davon hätte einen Motorradhelm getragen und der andere hätte eine Mütze über den Kopf gezogen gehabt, aber das Gesicht sei dennoch ersichtlich gewesen. Nachgefragt, woher Sie diese genauen Informationen hätten, sagten Sie aus, dass der Inhaber des Lebensmittelgeschäftes Sie darüber informiert hätte. Als Sie von der Behörde über den genauen Tatzeitpunkt als auch das exakte Datum des Vorfalls befragt wurden, konnten Sie weder glaubhafte noch überzeugende Angaben machen. Ihre Glaubhaftigkeit wird zusätzlich erschwert, da Sie bei der Erstbefragung angaben, dass auf Ihr Auto geschossen worden sei. Mit keinem Wort erwähnten Sie, dass es sich dabei nicht um Ihr Auto, sondern um das Fahrzeug Ihres Bruders handelte. Die zu entscheidende Behörde kommt daher zu der Annahme, dass Sie mit allen Mitteln versuchen, sich durch unwahre Angaben einen Asylstatus zu erschleichen.Bei der Einvernahme im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gaben Sie am 17.08.2017, jedoch an, dass Sie die Türkei aufgrund eines Vorfalles der sich zwischen Ihrer Familie und einer anderen verfeindeten Familie abspielte, verlassen hätten. Sie sagten aus, dass es zwischen Ihrem Bruder römisch 40 und einem Sohn der verfeindeten Familie, dessen Namen Sie jedoch nicht nennen konnten, zu einer Rauferei mit Todesfolge gekommen wäre, in der der Sohn der verfeindeten Familie ums Leben gekommen wäre. römisch 40 sei daraufhin verhaftet worden und verbüße nun eine Haftstrafe wegen Mordes. Nähere Angaben konnten Sie jedoch nicht tätigen, da Sie erst von der Verhaftung des römisch 40 erfuhren, als Sie sich bereits in Österreich befanden. Im weiteren Zuge der Einvernahme sagten Sie aus, dass eines Tages zwei Mal auf das Auto Ihres Bruders römisch 40 geschossen wurde, als es vor einem Lebensmittelgeschäft parkte. Sie wurden daraufhin, gemeinsam mit Ihrem Bruder römisch 40 , von Ihrer Mutter per Telefon verständigt und seien dann zum Ort des Geschehens gegangen. Dort angekommen, wurde die Polizei verständigt und diese hätte dann zwei leere Patronenhülsen vorgefunden. Die Polizei hätte daraufhin die Aufnahmen der Überwachungskamera des Lebensmittelgeschäftes beschlagnahmt, um den oder die Täter ausfindig zu machen. Auf den Aufnahmen der Überwachungskamera sei ersichtlich gewesen, dass zwei Personen an dem Vorfall beteiligt gewesen wären. Einer davon hätte einen Motorradhelm getragen und der andere hätte eine Mütze über den Kopf gezogen gehabt, aber das Gesicht sei dennoch ersichtlich gewesen. Nachgefragt, woher Sie diese genauen Informationen hätten, sagten Sie aus, dass der Inhaber des Lebensmittelgeschäftes Sie darüber informiert hätte. Als Sie von der Behörde über den genauen Tatzeitpunkt als auch das exakte Datum des Vorfalls befragt wurden, konnten Sie weder glaubhafte noch überzeugende Angaben machen. Ihre Glaubhaftigkeit wird zusätzlich erschwert, da Sie bei der Erstbefragung angaben, dass auf Ihr Auto geschossen worden sei. Mit keinem Wort erwähnten Sie, dass es sich dabei nicht um Ihr Auto, sondern um das Fahrzeug Ihres Bruders handelte. Die zu entscheidende Behörde kommt daher zu der Annahme, dass Sie mit allen Mitteln versuchen, sich durch unwahre Angaben einen Asylstatus zu erschleichen. Zusätzlich zu dem oben genannten Vorbringen, brachten Sie noch einen weiteren Fluchtgrund vor. So sei Ihr Bruder XXXX wieder bei einer Rauferei beteiligt gewesen, in welcher er sich eine Schusswunde im Rücken zugezogen hätte. Er sei daraufhin ins Krankenhaus gebracht worden und Sie seien ebenso wie Ihr Bruder XXXX verständigt worden. Als sie beide zum Krankenzimmer Ihres Bruders XXXX kamen, wären Polizisten vor der Türe gestanden und hätten Sie am Betreten des Zimmers gehindert. Sie sagten aus, dass der Polizist angefangen hätte sie beide zu beschimpfen und es sei zu einer Diskussion gekommen. Es wären dann immer mehr Polizisten hinzugekommen, die auf Sie und Ihren Bruder XXXX einschlugen. Man hätte Sie und Ihren Bruder daraufhin in Polizeigewahrsam genommen und sie beide, drei Tage lang in der Polizeistation festgehalten und geschlagen. Ihr Vater sei daraufhin zu einem Rechtsanwalt gegangen. Dieser hätte dann die Aufnahmen der Sicherheitskameras des Krankenhauses geholt, in welchen zu sehen war, dass Sie und Ihr Bruder XXXX unschuldig wären und die Polizisten mit der Rauferei begonnen hätten. Daraufhin seien Sie und Ihr Bruder aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden. Später sei ein hochrangiger Polizeikommissar zu Ihnen nach Hause gekommen und hätte Ihnen mitgeteilt, dass sie beide keine Anzeige gegen die Polizisten einbringen sollten. Der Kommissar hätte Sie und Ihren Bruder XXXX daraufhin zu einer Kontrolluntersuchung bei einem Arzt mitgenommen um bestätigen zu lassen, dass sie beide gesund waren. Es sei Ihnen nochmals mitgeteilt worden, dass beide Seiten die Anzeigen zurückziehen sollten, jedoch hat die Polizei auf eine Anzeige gegen Sie und Ihren Bruder bestanden. In einem Schreiben wurde Ihnen mitgeteilt, dass Sie zu drei bis fünf Jahren Haft verurteilt wurden. Ihr Rechtsanwalt hätte daraufhin Beschwerde beim Berufungsgericht eingebracht. Sie hätten dann eine Bewährungsstrafe von zwei Jahren unter bestimmten Auflagen plus eine Geldstrafe von 3000€ erhalten. Da Sie nicht in der Lage waren, die Geldstrafe zu leisten, mussten Sie zwei Jahre lang als Reinigungskraft unentgeltlich in Schulen arbeiten. Nachgefragt, wann sich der Vorfall im Krankenhaus ereignete, konnten Sie wieder keine glaubhaften und schlüssigen Angaben machen. Als die Behörde von Ihnen den Namen des Polizeikommissars wissen wollte, wussten Sie diesen genauso nicht. Sie behaupteten, er hätte nicht mit Ihnen, sondern mit Ihrem Vater gesprochen. Die Behörde geht allerdings davon aus, dass es sich bei einer Festnahme samt angeblicher Körperverletzung, um ein einschneidendes Lebensereignis handelt. Es ist daher weder logisch noch nachvollziehbar, dass Sie sich nicht an das genaue Datum erinnern können. Ebenso nachgefragt, ob Sie Dokumente vorweisen können, die Ihre Verurteilung beweisen würden, verneinten Sie. Sie hätten diese in der Türkei zurückgelassen. Es ist menschlich nicht nachvollziehbar, dass Sie eben diese Unterlagen, die doch für Ihr Fluchtvorbringen hätten entscheidend sein können, in der Türkei zurückgelassen haben. Nachgefragt ob für Sie die Möglichkeit besteht, binnen vier Wochen, diese Unterlagen nachzureichen, bejahten Sie, jedoch hat die zu entscheidende Behörde bis dato keine derartigen Beweismittel erhalten. Damit haben Sie Ihre Mitwirkungspflicht zum Verfahren verletzt und der entscheidenden Behörde die zur Entscheidungsfindung relevanten Unterlagen nicht vorgebracht. Hinzu kommt, dass Ihr Bruder XXXX , der zu demselben Strafausmaß verurteilt worden ist wie Sie, laut Ihren eigenen Angaben nach wie vor problemlos in XXXX leben kann, ohne behördlichen Repressalien ausgesetzt zu sein.Zusätzlich zu dem oben genannten Vorbringen, brachten Sie noch einen weiteren Fluchtgrund vor. So sei Ihr Bruder römisch 40 wieder bei einer Rauferei beteiligt gewesen, in welcher er sich eine Schusswunde im Rücken zugezogen hätte. Er sei daraufhin ins Krankenhaus gebracht worden und Sie seien ebenso wie Ihr Bruder römisch 40 verständigt worden. Als sie beide zum Krankenzimmer Ihres Bruders römisch 40 kamen, wären Polizisten vor der Türe gestanden und hätten Sie am Betreten des Zimmers gehindert. Sie sagten aus, dass der Polizist angefangen hätte sie beide zu beschimpfen und es sei zu einer Diskussion gekommen. Es wären dann immer mehr Polizisten hinzugekommen, die auf Sie und Ihren Bruder römisch 40 einschlugen. Man hätte Sie und Ihren Bruder daraufhin in Polizeigewahrsam genommen und sie beide, drei Tage lang in der Polizeistation festgehalten und geschlagen. Ihr Vater sei daraufhin zu einem Rechtsanwalt gegangen. Dieser hätte dann die Aufnahmen der Sicherheitskameras des Krankenhauses geholt, in welchen zu sehen war, dass Sie und Ihr Bruder römisch 40 unschuldig wären und die Polizisten mit der Rauferei begonnen hätten. Daraufhin seien Sie und Ihr Bruder aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden. Später sei ein hochrangiger Polizeikommissar zu Ihnen nach Hause gekommen und hätte Ihnen mitgeteilt, dass sie beide keine Anzeige gegen die Polizisten einbringen sollten. Der Kommissar hätte Sie und Ihren Bruder römisch 40 daraufhin zu einer Kontrolluntersuchung bei einem Arzt mitgenommen um bestätigen zu lassen, dass sie beide gesund waren. Es sei Ihnen nochmals mitgeteilt worden, dass beide Seiten die Anzeigen zurückziehen sollten, jedoch hat die Polizei auf eine Anzeige gegen Sie und Ihren Bruder bestanden. In einem Schreiben wurde Ihnen mitgeteilt, dass Sie zu drei bis fünf Jahren Haft verurteilt wurden. Ihr Rechtsanwalt hätte daraufhin Beschwerde beim Berufungsgericht eingebracht. Sie hätten dann eine Bewährungsstrafe von zwei Jahren unter bestimmten Auflagen plus eine Geldstrafe von 3000€ erhalten. Da Sie nicht in der Lage waren, die Geldstrafe zu leisten, mussten Sie zwei Jahre lang als Reinigungskraft unentgeltlich in Schulen arbeiten. Nachgefragt, wann sich der Vorfall im Krankenhaus ereignete, konnten Sie wieder keine glaubhaften und schlüssigen Angaben machen. Als die Behörde von Ihnen den Namen des Polizeikommissars wissen wollte, wussten Sie diesen genauso nicht. Sie behaupteten, er hätte nicht mit Ihnen, sondern mit Ihrem Vater gesprochen. Die Behörde geht allerdings davon aus, dass es sich bei einer Festnahme samt angeblicher Körperverletzung, um ein einschneidendes Lebensereignis handelt. Es ist daher weder logisch noch nachvollziehbar, dass Sie sich nicht an das genaue Datum erinnern können. Ebenso nachgefragt, ob Sie Dokumente vorweisen können, die Ihre Verurteilung beweisen würden, verneinten Sie. Sie hätten diese in der Türkei zurückgelassen. Es ist menschlich nicht nachvollziehbar, dass Sie eben diese Unterlagen, die doch für Ihr Fluchtvorbringen hätten entscheidend sein können, in der Türkei zurückgelassen haben. Nachgefragt ob für Sie die Möglichkeit besteht, binnen vier Wochen, diese Unterlagen nachzureichen, bejahten Sie, jedoch hat die zu entscheidende Behörde bis dato keine derartigen Beweismittel erhalten. Damit haben Sie Ihre Mitwirkungspflicht zum Verfahren verletzt und der entscheidenden Behörde die zur Entscheidungsfindung relevanten Unterlagen nicht vorgebracht. Hinzu kommt, dass Ihr Bruder römisch 40 , der zu demselben Strafausmaß verurteilt worden ist wie Sie, laut Ihren eigenen Angaben nach wie vor problemlos in römisch 40 leben kann, ohne behördlichen Repressalien ausgesetzt zu sein. Als Sie von der Behörde befragt wurden, ob Sie aufgrund Ihrer Volksals auch Religionszugehörigkeit in der Türkei unter ernsthaften persönlichen Problemen zu leiden hätten, bejahten Sie dies. Am Ende der Einvernahme, sagten Sie noch aus, dass die Alewiten in XXXX ziemlich unter Druck gesetzt und verfolgt werden würden. Wie den Länderfeststellungen jedoch zu entnehmen ist, leben in der Türkei etwa 15 bis 25 Millionen Alewiten. Folgt man den Länderinformationen, muss gesagt werden, dass Alewiten zwar einer gewissen Form der Diskriminierung ausgesetzt sind (Cem-Häuser werden nicht als offizielle Religionsstätten anerkannt; der alewitische Glauben wird im Religionsunterricht nicht vermittelt), von einer asylrelevanten Verfolgungssituation kann jedoch in keiner Weise ausgegangen werden. Den aktuellen Informationen ist nicht zu entnehmen, dass es in den letzten Jahren zu erwähnenswerten Übergriffen auf Alewiten gekommen ist. Da 15 bis 25 Millionen Alewiten in der Türkei leben können, ist nicht anzunehmen, dass gerade Sie nur wegen Ihrer Zugehörigkeit zu den Alewiten alleine verfolgt werden sollten. Wie den Informationen zusätzlich zu entnehmen ist, leben in der Türkei etwa 15 Millionen Kurden. Wie den Informationen zu entnehmen ist, hat die türkische Regierung sowohl durch Gesetze als auch in der Praxis Schritte unternommen, um die kurdische Bevölkerung zu integrieren. Den aktuellen Informationen ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass es in den letzten Jahren zu erwähnenswerten Übergriffen auf Kurden gekommen ist, sofern diese Kurden nicht der terroristischen PKK nahe stehen. Es ist daher auch auszuschließen, dass Sie aufgrund Ihrer kurdischen Abstammung in der Türkei verfolgt werden könnten.Als Sie von der Behörde befragt wurden, ob Sie aufgrund Ihrer Volksals auch Religionszugehörigkeit in der Türkei unter ernsthaften persönlichen Problemen zu leiden hätten, bejahten Sie dies. Am Ende der Einvernahme, sagten Sie noch aus, dass die Alewiten in römisch 40 ziemlich unter Druck gesetzt und verfolgt werden würden. Wie den Länderfeststellungen jedoch zu entnehmen ist, leben in der Türkei etwa 15 bis 25 Millionen Alewiten. Folgt man den Länderinformationen, muss gesagt werden, dass Alewiten zwar einer gewissen Form der Diskriminierung ausgesetzt sind (Cem-Häuser werden nicht als offizielle Religionsstätten anerkannt; der alewitische Glauben wird im Religionsunterricht nicht vermittelt), von einer asylrelevanten Verfolgungssituation kann jedoch in keiner Weise ausgegangen werden. Den aktuellen Informationen ist nicht zu entnehmen, dass es in den letzten Jahren zu erwähnenswerten Übergriffen auf Alewiten gekommen ist. Da 15 bis 25 Millionen Alewiten in der Türkei leben können, ist nicht anzunehmen, dass gerade Sie nur wegen Ihrer Zugehörigkeit zu den Alewiten alleine verfolgt werden sollten. Wie den Informationen zusätzlich zu entnehmen ist, leben in der Türkei etwa 15 Millionen Kurden. Wie den Informationen zu entnehmen ist, hat die türkische Regierung sowohl durch Gesetze als auch in der Praxis Schritte unternommen, um die kurdische Bevölkerung zu integrieren. Den aktuellen Informationen ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass es in den letzten Jahren zu erwähnenswerten Übergriffen auf Kurden gekommen ist, sofern diese Kurden nicht der terroristischen PKK nahe stehen. Es ist daher auch auszuschließen, dass Sie aufgrund Ihrer kurdischen Abstammung in der Türkei verfolgt werden könnten. Letztendlich haben Sie ja auch noch Ihre Eltern, Geschwister als auch Töchter in der Türkei, die ja ebenfalls kurdische Alewiten sind und ebenfalls dort leben können. Ihre Behauptung, wegen Ihres alewitischen Glaubens verfolgt zu werden, stellt sich somit als haltlos dar. Die Behörde geht daher davon aus, dass Sie nach Österreich gekommen sind, da Sie hier ein für Sie besseres Leben vorfinden, als in Ihrem Herkunftsstaat. Mit Ihrem Vorbringen konnten Sie keine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung geltend machen, da Ihnen genau jene entscheidende Komponente, nämlich die einer glaubhaften individuellen Betroffenheit fehlte. Abschließend muss daher ausgeführt werden, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für Ihre Person festgestellt werden konnten. Sie konnten somit nicht glaubhaft machen, dass die Ereignisse in Ihrer Heimat, die zu Ihrer Ausreise geführt haben, als eine individuell gegen Sie aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten sind." In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen behaupteten Fluchtgrund nicht habe glaubhaft machen können. Aus dem Vorbringen und der allgemeinen Situation sei auch im Falle der Rückkehr keine unmenschliche Behandlung oder extreme Gefährdungslage ersichtlich. Eine Interessenabwägung ergebe, dass die Rückkehrentscheidung zulässig sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen das Fluchtvorbringen wiederholt wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, Kurde und Alewit. Er wurde in XXXX geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus der Türkei. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat drei Töchter, die bei der Mutter in Antalya leben. In XXXX leben die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, Kurde und Alewit. Er wurde in römisch 40 geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus der Türkei. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat drei Töchter, die bei der Mutter in Antalya leben. In römisch 40 leben die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat in der Türkei elf Jahre die Schule besucht und danach den Militärdienst abgeleistet. Danach hat er als Bodenleger gearbeitet. Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt in XXXX und weitere weitschichtige Verwandte leben in XXXX . Der Beschwerdeführer lebt mit diesen nicht in einem gemeinsamen Haushalt, erhält aber gelegentlich finanzielle Unterstützung. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer spricht etwas Deutsch. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt in römisch 40 und weitere weitschichtige Verwandte leben in römisch 40 . Der Beschwerdeführer lebt mit diesen nicht in einem gemeinsamen Haushalt, erhält aber gelegentlich finanzielle Unterstützung. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer spricht etwas Deutsch. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer verließ ca. Ende Oktober 2015 die Türkei und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 07.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Zur Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen getroffen:
- Politische Lage Die Türkei ist eine parlamentarische Republik, deren rechtliche Grundlage auf der Verfassung von 1982 basiert. In dieser durch das Militär initiierten und vom Volk angenommenen Verfassung wird das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung verankert. Die Türkei ist laut Verfassung eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik, welche die Menschenrechte achtet und sich dem Nationalismus Atatürks verbunden fühlt (bpb 11.8.2014). Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident (IFES 2016a). Recep Tayyip Erdo?an, der zuvor zwölf Jahre lang Premierminister war, gewann am 10.8.2014 die erstmalige direkte Präsidentschaftswahl, bei der auch zum ersten Mal im Ausland lebende türkische Staatsbürger an nationalen Wahlen teilnahmen (bpb 11.8.2014; vgl. BBC 8.12.2015; vgl. Presse 10.8.2014).Die Türkei ist eine parlamentarische Republik, deren rechtliche Grundlage auf der Verfassung von 1982 basiert. In dieser durch das Militär initiierten und vom Volk angenommenen Verfassung wird das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung verankert. Die Türkei ist laut Verfassung eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik, welche die Menschenrechte achtet und sich dem Nationalismus Atatürks verbunden fühlt (bpb 11.8.2014). Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident (IFES 2016a). Recep Tayyip Erdo?an, der zuvor zwölf Jahre lang Premierminister war, gewann am 10.8.2014 die erstmalige direkte Präsidentschaftswahl, bei der auch zum ersten Mal im Ausland lebende türkische Staatsbürger an nationalen Wahlen teilnahmen (bpb 11.8.2014; vergleiche BBC 8.12.2015; vergleiche Presse 10.8.2014). Nach einer Unterredung mit Staatspräsident Erdo?an kündigte Ministerpräsident Ahmet Davuto?lu am 5.5.2016 seinen Rücktritt als Partei- und Regierungschef an. Davuto?lu galt zuletzt als Erdo?ans Widersacher auf dem Weg zu einem Umbau der Türkei zur Präsidialrepublik (WZ 5.5.2016; vgl. SD 5.5.2016). Die Spannungen zwischen Davuto?lu und seiner Partei erreichten am 29.4.2016 einen Höhepunkt, als das Zentrale Exekutivkomitee der AKP beschloss, Davuto?lu die Befugnis zur Ernennung der lokalen Parteiführer zu entziehen (HDN 5.5.2016). Neuer Ministerpräsident wurde Ende Mai Binali Y?ld?r?m, der sich durch eine besondere, selbstbekundete Loyalität zu Staatspräsident Erdo?an auszeichnet (NZZ 29.5.2016).Nach einer Unterredung mit Staatspräsident Erdo?an kündigte Ministerpräsident Ahmet Davuto?lu am 5.5.2016 seinen Rücktritt als Partei- und Regierungschef an. Davuto?lu galt zuletzt als Erdo?ans Widersacher auf dem Weg zu einem Umbau der Türkei zur Präsidialrepublik (WZ 5.5.2016; vergleiche SD 5.5.2016). Die Spannungen zwischen Davuto?lu und seiner Partei erreichten am 29.4.2016 einen Höhepunkt, als das Zentrale Exekutivkomitee der AKP beschloss, Davuto?lu die Befugnis zur Ernennung der lokalen Parteiführer zu entziehen (HDN 5.5.2016). Neuer Ministerpräsident wurde Ende Mai Binali Y?ld?r?m, der sich durch eine besondere, selbstbekundete Loyalität zu Staatspräsident Erdo?an auszeichnet (NZZ 29.5.2016). Der Ministerpräsident und die auf seinen Vorschlag hin vom Staatspräsidenten ernannten Minister bzw. Staatsminister bilden den Ministerrat, der die Regierungsgeschäfte führt. Überdies ernennt der Staatspräsident 14 von 17 Mitglieder des Verfassungsgerichtes für zwölf Jahre. In der Verfassung wird die Einheit des Staates festgeschrieben, wodurch die türkische Verwaltung zentralistisch aufgebaut ist. Es gibt mit den Provinzen, den Landkreisen und den Gemeinden (belediye/mahalle) drei Verwaltungsebenen. Die Gouverneure der 81 Provinzen werden vom Innenminister ernannt und vom Staatspräsidenten bestätigt. Den Landkreisen steht ein vom Innenminister ernannter Regierungsvertreter vor. Die Bürgermeister und Dorfvorsteher werden vom Volk direkt gewählt, doch ist die politische Autonomie auf der kommunalen Ebene stark eingeschränkt (bpb 11.8.2014). Das türkische Parlament, die Große Türkische Nationalversammlung, wird für vier Jahre gewählt. Gewählt wird nach dem Verhältniswahlrecht in 85 Wahlkreisen. Im Unterschied zu unabhängigen KandidatInnen gilt für politische Parteien landesweit eine Zehn-Prozent-Hürde (OSCE 18.8.2015). 2015 fanden zweimal Parlamentswahlen statt. Die Wahlen vom 7.6.2015 veränderten die bisherigen Machtverhältnisse in der Legislative. Die seit 2002 alleinregierende AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) verlor zehn Prozent der Wählerstimmen und ihre bisherige absolute Mehrheit. Dies war auch auf den Einzug der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker) zurückzuführen, die deutlich die nötige Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug ins Parlament schaffte (AM 8.6.2015; vgl. HDN 9.6.2015). Der Wahlkampf war überschattet von zahlreichen Attacken auf Parteilokale und physischen Übergriffen auch mit Todesopfern. Die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) kritisierte überdies den Druck auf regierungskritische Medien sowie die unausgewogene Berichterstattung, insbesondere des staatlichen Fernsehens zugunsten der regierenden AKP. Überdies hat Staatspräsident Erdo?an im Wahlkampf eine aktive Rolle zugunsten seiner eigenen Partei eingenommen, obwohl die Verfassung den Staatspräsidenten zur Neutralität verpflichtet (OSCE 8.6.2015).2015 fanden zweimal Parlamentswahlen statt. Die Wahlen vom 7.6.2015 veränderten die bisherigen Machtverhältnisse in der Legislative. Die seit 2002 alleinregierende AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) verlor zehn Prozent der Wählerstimmen und ihre bisherige absolute Mehrheit. Dies war auch auf den Einzug der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker) zurückzuführen, die deutlich die nötige Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug ins Parlament schaffte (AM 8.6.2015; vergleiche HDN 9.6.2015). Der Wahlkampf war überschattet von zahlreichen Attacken auf Parteilokale und physischen Übergriffen auch mit Todesopfern. Die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) kritisierte überdies den Druck auf regierungskritische Medien sowie die unausgewogene Berichterstattung, insbesondere des staatlichen Fernsehens zugunsten der regierenden AKP. Überdies hat Staatspräsident Erdo?an im Wahlkampf eine aktive Rolle zugunsten seiner eigenen Partei eingenommen, obwohl die Verfassung den Staatspräsidenten zur Neutralität verpflichtet (OSCE 8.6.2015). Die Parlamentswahlen vom 1.11.2015, die als Folge der gescheiterten Regierungsbildung abgehalten wurden, endeten mit einem unerwartet deutlichen Wahlsieg der seit 2002 alleinregierenden AKP. Die AKP gewann fast die Hälfte der abgegebenen Stimmen, was einen Zuwachs von rund neun Prozent im Vergleich zu den Juni-Wahlen bedeutete. Da die pro-kurdische HDP, zwar unter Verlusten, die nötige Zehn-Prozenthürde für den Einzug ins Parlament schaffte, verfehlte die AKP die Verfassungsmehrheit, um das von ihrem Vorsitzenden und gegenwärtigen Staatspräsident, Recep Tayyip Erdo?an, angestrebte Präsidialsystem zu errichten (Guardian 2.11.2015; vgl. Standard 2.11.2015).Die Parlamentswahlen vom 1.11.2015, die als Folge der gescheiterten Regierungsbildung abgehalten wurden, endeten mit einem unerwartet deutlichen Wahlsieg der seit 2002 alleinregierenden AKP. Die AKP gewann fast die Hälfte der abgegebenen Stimmen, was einen Zuwachs von rund neun Prozent im Vergleich zu den Juni-Wahlen bedeutete. Da die pro-kurdische HDP, zwar unter Verlusten, die nötige Zehn-Prozenthürde für den Einzug ins Parlament schaffte, verfehlte die AKP die Verfassungsmehrheit, um das von ihrem Vorsitzenden und gegenwärtigen Staatspräsident, Recep Tayyip Erdo?an, angestrebte Präsidialsystem zu errichten (Guardian 2.11.2015; vergleiche Standard 2.11.2015). Im 550-köpfigen Parlament sind vier Parteien vertreten: die islamisch-konservative AKP mit 49,5 Prozent der Wählerstimmen und 317 Mandaten (Juni 2015: 258), die sozialdemokratische CHP (Republikanische Volkspartei) mit 25,3 Prozent und 134 Sitzen (bislang 132), die rechts-nationalistische MHP (Partei der Nationalistischen Bewegung) mit 11,9 Prozent und 40 Sitzen (bislang 80) sowie die pro-kurdische HDP mit 10,8 Prozent und 59 (bislang 80) Mandaten (IFES 2016b). Der polarisierte Wahlkampf war überschattet von einer Gewalteskalation, insbesondere durch das Attentat vom 10.10.2015 in Ankara, bei welchem über 100 Menschen starben. Nebst Attacken vor allem auf Mitglieder und Parteilokale der pro-kurdischen HDP wurden mehrere HDP-Mitglieder festgenommen. Überdies wurden Mitglieder aller drei parlamentarischen Oppositionsparteien wegen Verunglimpfung von Amtsvertretern und Beleidigung des Staatspräsidenten angezeigt. Insbesondere im Südosten des Landes war infolge der verschlechterten Sicherheitslage und der darauf folgenden Errichtung von speziellen Sicherheitszonen und der Verhängung von Ausgangssperren ein freier Wahlkampf nicht möglich. Die zunehmende Anwendung von Bestimmungen des Anti-Terrorismus- und des Strafgesetzbuches während des Wahlkampfes führte dazu, dass gegen eine große Anzahl von Journalisten, Benutzern Sozialer- und Informationsmedien Untersuchungen wegen Verleumdung oder Terrorismusverdacht eingeleitet wurden. Zudem gab es Fälle von Gewalt gegen Medienhäuser und Journalisten (OSCE/ODHIR 23.10.2015; vgl. OSCE/ODHIR 2.11.2015).Der polarisierte Wahlkampf war überschattet von einer Gewalteskalation, insbesondere durch das Attentat vom 10.10.2015 in Ankara, bei welchem über 100 Menschen starben. Nebst Attacken vor allem auf Mitglieder und Parteilokale der pro-kurdischen HDP wurden mehrere HDP-Mitglieder festgenommen. Überdies wurden Mitglieder aller drei parlamentarischen Oppositionsparteien wegen Verunglimpfung von Amtsvertretern und Beleidigung des Staatspräsidenten angezeigt. Insbesondere im Südosten des Landes war infolge der verschlechterten Sicherheitslage und der darauf folgenden Errichtung von speziellen Sicherheitszonen und der Verhängung von Ausgangssperren ein freier Wahlkampf nicht möglich. Die zunehmende Anwendung von Bestimmungen des Anti-Terrorismus- und des Strafgesetzbuches während des Wahlkampfes führte dazu, dass gegen eine große Anzahl von Journalisten, Benutzern Sozialer- und Informationsmedien Untersuchungen wegen Verleumdung oder Terrorismusverdacht eingeleitet wurden. Zudem gab es Fälle von Gewalt gegen Medienhäuser und Journalisten (OSCE/ODHIR 23.10.2015; vergleiche OSCE/ODHIR 2.11.2015). Laut dem Bericht der Europäischen Kommission vom November 2016 sind Fortschritte in der Anpassung des Gesetzesrahmens an die Europäischen Standards ausgeblieben. Weiterhin bedarf es einer umfassenden Reform des parlamentarischen Regelwerkes, um die Inklusion die Transparenz und die Qualität der Gesetzgebung sowie eine effektive Aufsicht der Exekutive zu verbessern. Die parlamentarische Aufsicht über die Exekutive blieb schwach. Wann immer das Parlament seine Instrumente der Befragung oder der Untersuchungsausschüsse anwandte, blieben weiterführende Maßnahmen der Regierung unzureichend. Die Fähigkeit des Parlaments seine Schlüsselfunktionen, nämlich die Gesetzgebung und Aufsicht der Exekutive, auszuüben, blieb bis zum 15.7.2016 von politischer Konfrontation überschattet. Die Gesetzgebung wurde oft ohne ausreichende Debatte im Parlament und ohne Konsultation der Beteiligten vorbereitet und verabschiedet. Nach der Erklärung des Ausnahmezustandes und seiner Ausweitung war die Rolle des Parlaments im Gesetzgebungsverfahren beschränkt. Es gab weder Fortschritte bei der Reform der parlamentarischen Regeln und Verfahren noch hinsichtlich der Wahl- und Parteiengesetzgebung nach Europäischen Standards. Der im Dezember 2013 zum Stillstand gekommene Verfassungsreformprozess wurde im Februar 2016 wiederbelebt. Allerdings brachen die Diskussionen im Vermittlungsausschuss des Parlaments bald zusammen, da es zur Blockade wegen des von der regierenden AKP vorgeschlagenen Präsidialsystems kam (EC 9.11.2016). In der Nacht vom 15.
- auf den 16.7.2016 kam es zu einem versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee. Insbesondere Istanbul und Ankara waren von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen. In Ankara kam es u.a. zu Angriffen auf die Geheimdienstzentrale und das Parlamentsgebäude. In Istanbul wurde der internationale Flughafen vorrübergehend besetzt. Der Putsch scheiterte jedoch. Kurz vor Mittag des 16.7.16 erklärte der türkische Ministerpräsident Y?ld?r?m, die Lage sei vollständig unter Kontrolle (NZZ 17.7.2016). Mehr als 300 Menschen kamen ums Leben (Standard 18.7.2016). Sowohl die regierende islamisch-konservative Partei AKP als auch die drei im Parlament vertretenen Oppositionsparteien - CHP, MHP und die pro-kurdische HDP - hatten sich gegen den Putschversuch gestellt (SD 16.7.2016). Unmittelbar nach dem gescheiterten Putsch wurden 3.000 Militärangehörige festgenommen. Gegen 103 Generäle wurden Haftbefehle ausgestellt (WZ 19.7.2016a). Das Innenministerium suspendierte rund 8.800 Beamte, darunter 7.900 Polizisten, über 600 Gendarmen sowie 30 Provinz- und 47 Distriktgouverneure (HDN 18.7.2016). Über 150 Höchstrichter und zwei Verfassungsrichter wurden festgenommen (WZ 19.7.2016a; vgl. HDN 18.7.2016). Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zeigte sich tief betroffenen über die aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Laut Richtervereinigung dürfen in einem demokratischen Rechtsstaat Richterinnen und Richter nur in den in der Verfassung festgelegten Fällen und nach einem rechtsstaatlichen und fairen Verfahren versetzt oder abgesetzt werden (RIV 18.7.2016).In der Nacht vom 15.
- auf den 16.7.2016 kam es zu einem versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee. Insbesondere Istanbul und Ankara waren von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen. In Ankara kam es u.a. zu Angriffen auf die Geheimdienstzentrale und das Parlamentsgebäude. In Istanbul wurde der internationale Flughafen vorrübergehend besetzt. Der Putsch scheiterte jedoch. Kurz vor Mittag des 16.7.16 erklärte der türkische Ministerpräsident Y?ld?r?m, die Lage sei vollständig unter Kontrolle (NZZ 17.7.2016). Mehr als 300 Menschen kamen ums Leben (Standard 18.7.2016). Sowohl die regierende islamisch-konservative Partei AKP als auch die drei im Parlament vertretenen Oppositionsparteien - CHP, MHP und die pro-kurdische HDP - hatten sich gegen den Putschversuch gestellt (SD 16.7.2016). Unmittelbar nach dem gescheiterten Putsch wurden 3.000 Militärangehörige festgenommen. Gegen 103 Generäle wurden Haftbefehle ausgestellt (WZ 19.7.2016a). Das Innenministerium suspendierte rund 8.800 Beamte, darunter 7.900 Polizisten, über 600 Gendarmen sowie 30 Provinz- und 47 Distriktgouverneure (HDN 18.7.2016). Über 150 Höchstrichter und zwei Verfassungsrichter wurden festgenommen (WZ 19.7.2016a; vergleiche HDN 18.7.2016). Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zeigte sich tief betroffenen über die aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Laut Richtervereinigung dürfen in einem demokratischen Rechtsstaat Richterinnen und Richter nur in den in der Verfassung festgelegten Fällen und nach einem rechtsstaatlichen und fairen Verfahren versetzt oder abgesetzt werden (RIV 18.7.2016). Staatspräsident Erdo?an und die Regierung sahen den im US-amerikanischen Exil lebenden Führer der Hizmet-Bewegung, Fethullah Gülen, als Drahtzieher der Verschwörung und forderten dessen Auslieferung (WZ 19.7.2016b). Präsident Erdo?an und Regierungschef Y?ld?r?m sprachen sich für die Wiedereinführung der 2004 abgeschafften Todesstrafe aus, so das Parlament zustimmt (TS 19.7.2016; vgl. HDN 19.7.2016). Neben zahlreichen europäischen Politikern machte daraufhin auch die EU-Außenbeauftragte, Federica Mogherini, klar, dass eine EU-Mitgliedschaft der Türkei unvereinbar mit Einführung der Todesstrafe ist. Zudem sei die Türkei Mitglied des Europarates und somit an die europäische Menschrechtskonvention gebunden (Spiegel 19.7.2016).Staatspräsident Erdo?an und die Regierung sahen den im US-amerikanischen Exil lebenden Führer der Hizmet-Bewegung, Fethullah Gülen, als Drahtzieher der Verschwörung und forderten dessen Auslieferung (WZ 19.7.2016b). Präsident Erdo?an und Regierungschef Y?ld?r?m sprachen sich für die Wiedereinführung der 2004 abgeschafften Todesstrafe aus, so das Parlament zustimmt (TS 19.7.2016; vergleiche HDN 19.7.2016). Neben zahlreichen europäischen Politikern machte daraufhin auch die EU-Außenbeauftragte, Federica Mogherini, klar, dass eine EU-Mitgliedschaft der Türkei unvereinbar mit Einführung der Todesstrafe ist. Zudem sei die Türkei Mitglied des Europarates und somit an die europäische Menschrechtskonvention gebunden (Spiegel 19.7.2016). Die Erklärung des Ausnahmezustandes vom
- Juli führte zu erheblichen Gesetzesänderungen, die durch Dekrete ohne vorherige Konsultation des Parlaments angenommen wurden, obwohl eine begrenzte Konsultation der Oppositionsparteien vorgenommen wurde. Im Einklang mit Artikel 120 der Verfassung werden die Erlasse im Rahmen des Ausnahmezustands innerhalb von 30 Tagen dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet. Die Einrichtung einer parlamentarischen Kommission, die Vertreter aller vier Parteien einschließt und Stellungnahmen zu den Dekreten erhält, die während des Ausnahmezustands erlassen werden sollen, wird geprüft (EC 9.11.2016). Gegen die Dekrete kann nicht vor dem Verfassungsgericht vorgegangen werden. Während des Ausnahmezustands können nach Artikel 15 Grundrechte eingeschränkt oder ausgesetzt werden. Auch dürfen Maßnahmen ergriffen werden, die von den Garantien in der Verfassung abweichen. Voraussetzung ist allerdings, dass Verpflichtungen nach internationalem Recht nicht verletzt werden. Unverletzlich bleibt das Recht auf Leben. Niemand darf zudem gezwungen werden, seine Religionszugehörigkeit, sein Gewissen, seine Gedanken oder seine Meinung zu offenbaren, oder deswegen bestraft werden. Strafen dürfen nicht rückwirkend verhängt werden. Auch im Ausnahmezustand gilt die Unschuldsvermutung (DTJ 21.7.2016). Der Generalsekretär des Europarates, Thorbjørn Jagland, machte unter Zitierung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) klar, wonach jegliche Beeinträchtigung von Rechten der Situation angemessen sein muss, und dass unter keinen Umständen von Artikel 2 - das Recht auf Leben, Artikel 3 - das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung und Artikel 7 - keine Bestrafung jenseits des Gesetzes, abgewichen werden darf. Opfer von Verletzungen der Menschenrechtskonvention durch die Türkei, infolge der verabschiedeten Maßnahmen unter dem Ausnahmezustand, hätten laut Jagland weiterhin das Recht, den EGMR anzurufen (CoE 25.7.2016). Der nach dem Putschversuch verhängte Ausnahmezustand ist Anfang Jänner 2017 bis zum
- April 2017 verlängert worden. Das Parlament in Ankara stimmte dem Antrag der Regierung auf Verlängerung um weitere drei Monate zu. Vize-Ministerpräsident Numan Kurtulmu? begründete dies unter anderem mit anhaltenden terroristischen Angriffen auf die Türkei (FAZ 3.1.2017). Seit dem gescheiterten Militärputsch vom
- Juli wurden in der Türkei bereits mehr als 42.000 Menschen festgenommen und etwa 120.000 weitere entlassen oder vom Dienst suspendiert. Rund 600 Unternehmen von angeblich Gülen-nahen Geschäftsleuten wurden unter staatliche Zwangsverwaltung gestellt. Das enteignete Firmenvermögen beläuft sich auf geschätzte zehn Mrd. US-Dollar (FNS 1/2017). Laut "TurkeyPurge.com", einer Internetplattform, die aktuelle Informationen zur staatlichen Verfolgung von vermeintlichen Unterstützern des gescheiterten Putschen oder militanter Organisationen sammelt, waren mit Stand 5.2.2017 rund 124.000 Personen entlassen worden, davon fast 7.000 Akademiker sowie überSeit dem gescheiterten Militärputsch vom
- Juli wurden in der Türkei bereits mehr als 42.000 Menschen festgenommen und etwa 120.000 weitere entlassen oder vom Dienst suspendiert. Rund 600 Unternehmen von angeblich Gülen-nahen Geschäftsleuten wurden unter staatliche Zwangsverwaltung gestellt. Das enteignete Firmenvermögen beläuft sich auf geschätzte zehn Mrd. US-Dollar (FNS 1 aus 2017,). Laut "TurkeyPurge.com", einer Internetplattform, die aktuelle Informationen zur staatlichen Verfolgung von vermeintlichen Unterstützern des gescheiterten Putschen oder militanter Organisationen sammelt, waren mit Stand 5.2.2017 rund 124.000 Personen entlassen worden, davon fast 7.000 Akademiker sowie über 3.800 Richter und Staatsanwälte. Fast 91.000 Personen waren festgenommen worden, wovon über 44.500 inhaftiert wurden (TP 17.1.2017). Sowohl die türkische Regierung, Staatspräsident Erdo?an als auch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) erklärten Ende Juli 2015 angesichts der bewaffneten Auseinandersetzungen den seit März 2013 bestehenden Waffenstillstand bzw. Friedensprozess für beendet (Spiegel 25.7.2015; vgl. DF 28.7.2015).Sowohl die türkische Regierung, Staatspräsident Erdo?an als auch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) erklärten Ende Juli 2015 angesichts der bewaffneten Auseinandersetzungen den seit März 2013 bestehenden Waffenstillstand bzw. Friedensprozess für beendet (Spiegel 25.7.2015; vergleiche DF 28.7.2015). Hinsichtlich des innerstaatlichen Konfliktes forderte das EU-Parlament einen sofortigen Waffenstillstand im Südosten der Türkei und die Wiederaufnahme des Friedensprozesses, damit eine umfassende und tragfähige Lösung zur Kurdenfrage gefunden werden kann. Die kurdische Arbeiterpartei (PKK) sollte die Waffen niederlegen, terroristische Vorgehensweisen unterlassen und friedliche und legale Mittel nutzen, um ihren Erwartungen Ausdruck zu verleihen (EP 14.4.2016; vgl. Standard 14.4.2016).Hinsichtlich des innerstaatlichen Konfliktes forderte das EU-Parlament einen sofortigen Waffenstillstand im Südosten der Türkei und die Wiederaufnahme des Friedensprozesses, damit eine umfassende und tragfähige Lösung zur Kurdenfrage gefunden werden kann. Die kurdische Arbeiterpartei (PKK) sollte die Waffen niederlegen, terroristische Vorgehensweisen unterlassen und friedliche und legale Mittel nutzen, um ihren Erwartungen Ausdruck zu verleihen (EP 14.4.2016; vergleiche Standard 14.4.2016). Die Europäische Kommission bekräftigt das Recht der Türkei die Kurdische Arbeiterpartei (PKK), die weiterhin in der EU als Terrororganisation gilt, zu bekämpfen. Allerdings müssten die Anti-Terrormaßnahmen angemessen sein und die Menschenrechte geachtet werden. Die Lösung der Kurdenfrage durch einen politischen Prozess ist laut EK der einzige Weg, Versöhnung und Wiederaufbau müssten ebenfalls von der Regierung angegangen werden. Die Gesetzesänderung, welche die Aufhebung der Immunität einer großen Zahl von Parlamentariern bewirkte sowie die darauf folgende Festnahme und Inhaftierung mehrerer Abgeordneter der [pro-kurdischen] HDP Anfang November 2016, die beiden Ko-Vorsitzenden eingeschlossen, werden mit großer Sorge gesehen (EC 9.11.2016). Die von Staatschef Erdo?an angestrebte Verfassungsreform für ein Präsidialsystem in der Türkei ist vom Parlament am 21.1.2017 verabschiedet worden. In Kraft treten können die Änderungen allerdings erst, wenn das Volk in einem Referendum zustimmt. Für das von der regierenden AKP vorgelegte Reformpaket aus 18 Artikeln stimmten 339 Abgeordneten, 142 waren dagegen. Die notwendige Drei-Fünftel-Mehrheit von mindestens 330 Stimmen wurde auch mit Hilfe von Abgeordneten aus der ultranationalistischen Oppositionspartei MHP erzielt. Die Umsetzung der Verfassungsreform soll schrittweise erfolgen und bis Ende 2019 vollständig abgeschlossen sein. Das Präsidialsystem würde Staatspräsident Erdo?an deutlich mehr Macht verleihen und das Parlament schwächen. Der Präsident würde zugleich als Staats- und Regierungschef amtieren und könnte weitgehend per Dekret regieren. Sein Einfluss auf die Justiz würde weiter zunehmen Die besagten Dekrete treten mit Veröffentlichung im Amtsanzeiger in Kraft. Eine nachträgliche Zustimmung durch das Parlament (wie im derzeit geltenden Ausnahmezustand) ist nicht vorgesehen. Die Dekrete werden nur dann unwirksam, falls das Parlament zum Thema des jeweiligen Erlasses ein Gesetz verabschiedet. Per Dekret kann der Präsident auch Ministerien errichten, abschaffen oder umorganisieren (DTJ 23.1.2017; vgl. FAZ 21.1.2017). Obwohl Präsidentschaftsdekrete einer Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterliegen, dürfte das Gericht nicht mehr unabhängig und unparteiisch genug sein. Nach der Verfassungsänderung hätte das Verfassungsgericht 15 Mitglieder, die meisten direkt oder indirekt vom Präsidenten ernannt. Darüber hinaus wird der Präsident auch eine wichtige Rolle bei der Formierung des Obersten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) spielen (WP 24.1.2017). Laut Ministerpräsident Y?ld?r?m sollte das Referendum Anfang April 2017 stattfinden (TM 26.1.2017).Die von Staatschef Erdo?an angestrebte Verfassungsreform für ein Präsidialsystem in der Türkei ist vom Parlament am 21.1.2017 verabschiedet worden. In Kraft treten können die Änderungen allerdings erst, wenn das Volk in einem Referendum zustimmt. Für das von der regierenden AKP vorgelegte Reformpaket aus 18 Artikeln stimmten 339 Abgeordneten, 142 waren dagegen. Die notwendige Drei-Fünftel-Mehrheit von mindestens 330 Stimmen wurde auch mit Hilfe von Abgeordneten aus der ultranationalistischen Oppositionspartei MHP erzielt. Die Umsetzung der Verfassungsreform soll schrittweise erfolgen und bis Ende 2019 vollständig abgeschlossen sein. Das Präsidialsystem würde Staatspräsident Erdo?an deutlich mehr Macht verleihen und das Parlament schwächen. Der Präsident würde zugleich als Staats- und Regierungschef amtieren und könnte weitgehend per Dekret regieren. Sein Einfluss auf die Justiz würde weiter zunehmen Die besagten Dekrete treten mit Veröffentlichung im Amtsanzeiger in Kraft. Eine nachträgliche Zustimmung durch das Parlament (wie im derzeit geltenden Ausnahmezustand) ist nicht vorgesehen. Die Dekrete werden nur dann unwirksam, falls das Parlament zum Thema des jeweiligen Erlasses ein Gesetz verabschiedet. Per Dekret kann der Präsident auch Ministerien errichten, abschaffen oder umorganisieren (DTJ 23.1.2017; vergleiche FAZ 21.1.2017). Obwohl Präsidentschaftsdekrete einer Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterliegen, dürfte das Gericht nicht mehr unabhängig und unparteiisch genug sein. Nach der Verfassungsänderung hätte das Verfassungsgericht 15 Mitglieder, die meisten direkt oder indirekt vom Präsidenten ernannt. Darüber hinaus wird der Präsident auch eine wichtige Rolle bei der Formierung des Obersten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) spielen (WP 24.1.2017). Laut Ministerpräsident Y?ld?r?m sollte das Referendum Anfang April 2017 stattfinden (TM 26.1.2017). 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Sicherheitslage Als Reaktion auf den gescheiterten Putsch vom 15.7.2016 hat der türkische Präsident am 20.7.2016 den Notstand ausgerufen. Dieser berechtigt die Regierung, verschiedene Einschränkungen der Grundrechte wie der Versammlungs- oder der Pressefreiheit zu verfügen (EDA 24.1.2017). Auf der Basis des Ausnahmezustandes können u. a. Ausgangssperren kurzfristig verhängt, Durchsuchungen vorgenommen und allgemeine Personenkontrollen jederzeit durchgeführt werden. Personen, gegen die türkische Behörden strafrechtlich vorgehen (etwa im Nachgang des Putschversuchs oder bei Verdacht auf Verbindungen zur sogenannten Gülen-Bewegung), kann die Ausreise untersagt werden (AA 24.1.2017a). Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage. In den größeren Städten und in den Grenzregionen zu Syrien kann es zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen. Im Südosten des Landes sind die Spannungen besonders groß, und es kommt immer wieder zu Ausschreitungen und bewaffneten Zusammenstößen. Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht das Risiko von Terroranschlägen jederzeit im ganzen Land. Seit dem Sommer 2015 hat die Zahl der Anschläge zugenommen. Im Südosten und Osten des Landes, aber auch in Ankara und Istanbul haben die Attentate zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert, darunter Sicherheitskräfte, Bus-Passagiere, Demonstranten und Touristen (EDA 24.1.2017). Die Situation im Südosten, so die Europäische Kommission, blieb eine der schwierigsten Herausforderungen für das Land. Die Türkei sah sich mit einer weiterhin sehr ernsten Verschlechterung der Sicherheitslage konfrontiert, in der es zu schweren Verlusten an Menschenleben nach dem Zusammenbruch der Verhandlungen zur Lösung der Kurdenfrage im Juli 2015 kam. Das Land wurde von mehreren terroristischen Großangriffen seitens der PKK und dem sog. Islamischen Staat (auch Da'esh) betroffen. Die Behörden setzten ihre umfangreiche Anti-Terror-kampagnen gegen die kurdische Arbeiterpartei (PKK) fort.Das Ausmaß der Binnenflucht aus jenen Zonen, in denen eine Ausgangssperre herrschte, sowie der mangelnde Zugang zur Grundversorgung in diesen Gebieten gaben der EK ebenfalls Anlass zu großer Sorge. Die EK sah die dringliche Notwendigkeit des ungehinderten Zuganges von unabhängigen Ermittlern in die Region. Überdies zitierte die EK die Venediger Kommission des Europarates, wonach sich die Verhängung der Ausgangssperren weder im Einklang mit der türkischen Verfassung noch mit den internationalen Verpflichtungen des Landes befände (EC 9.11.2016). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) wies auf die rechtliche Einschätzung der Venediger Kommission vom 13.6.2016 hin, wonach die seit August 2015 verhängten Ausgangssperren im Südosten des Landes gegen die türkische Verfassung und den Rechtsrahmen verstoßen haben. Denn Ausgangssperren können nur in Zusammenhang mit dem materiellen oder dem Notstandsrecht verhängt werden, wofür es aber eines parlamentarischen Beschlusses bedarf, welcher jedoch nie gefasst wurde. Die Versammlung zeigte sich auch besorgt, dass 21 demokratisch gewählte kurdische Bürgermeister verhaftet und 31 weitere wegen Unterstützung oder Begünstigung einer terroristischen Organisation entlassen wurden. Die Versammlung äußerte ihre Besorgnis ob der breiten Interpretation des Anti-Terror-Gesetzes, um gewaltfreie Äußerungen zu bestrafen und jede Botschaft zu kriminalisieren, wenn diese sich bloß vermeintlich mit den Interessen einer Terrororganisation deckten (PACE 22.6.2016). Mehr als 80 Prozent der Provinzen im Südosten des Landes waren von Gewalt betroffen. Sieben von neun Provinzen Südostanatoliens sowie zwölf von 14 Provinzen Ostanatoliens waren von Attentaten der PKK, der TAK und des sog. IS, Vergeltungsoperationen der Regierung und bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften betroffen. In den Provinzen Diyarbak?r, Mardin und ??rnak kam es zu den meisten, in Hakkâri, Kilis, ?anliurfa und Van zu relativ vielen Vorfällen (SFH 25.8.2016). Für den Menschenrechtskommissar des Europarates bestand kein Zweifel daran, dass weite Bevölkerungsteile von den Ausgangssperren und Antiterrormaßnahmen betroffen waren. Laut Parlamentarischer Versammlung des Europarates waren 1,6 Millionen Menschen in den städtischen Zentren von den Sperrstunden betroffen, und mindestens 355.000 Personen wurden vertrieben. Zahlreichen glaubwürdigen Berichten zufolge, die durch dokumentarische Beweise und Videoaufnahmen gesichert wurden, haben die türkischen Sicherheitskräfte in manchen Fällen schwere Waffen eingesetzt, darunter auch Artillerie und Mörser sowie Panzer und schwere Maschinengewehre. Dies deckt sich mit den Zerstörungen, die der Menschenrechtskommissar angetroffen hat. Mehre Städte in den südöstlichen Landesteilen wurden zum Teil schwer zerstört. Der Gouverneur von Diyarbakir schätzte, dass 50% der Häuser von sechs Stadtvierteln in der Altstadt von Sur nun völlig unbewohnbar wurden, und dass weitere 25% beschädigt wurden (CoE-CommDH 2.12.2016). Bereits im März 2016 wurde von schweren Verwüstungen der Stadt Cizre berichtet. Vom Cudi-Viertel auf der linken Seite des Tigris waren nur noch die Ruinen eingestürzter Häuser übrig; ein Hinweis darauf, dass die Panzer mit ihren Granaten systematisch auf die Stützpfeiler der Wohnhäuser zielten. 80 Prozent der Wohngebiete in Cizre sollen zerstört worden sein (LMD 7.7.2016). In Silopi wurden
Regierungsberichten vom März 2016 6.694 Häuser und Wohnungen im Zuge der Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und PKK-nahen Guerillakämpfern beschädigt, wobei 27 komplett zerstört wurden. Lokale Quellen setzten die Zahl der betroffenen Wohnstätten wesentlich höher an. 241 Wohnobjekte, die im Regierungsbericht nicht aufscheinen, seien völlig zerstört worden (Rudaw 15.3.2016). Laut der Sicherheitsagentur "Verisk Maplecroft” wurden 2016 bei 269 Terroranschlägen 685 Menschen getötet und mehr als 2.000 verwundet (FT 4.1.2017). Das "Bipartisan Policy Center" zählte bis Dezember 2016 eine Verdoppelung der Opferzahlen im Vergleich zu
- Beinahe 300 Personen wurden 2016 bei den größeren Terroranschlägen der Freiheitsfalken Kurdistans (TAK) und des sog. Islamischen Staates getötet. 2015 waren es weniger als 150 (BI 21.12.2016). Neben Anschlägen der PKK und ihrer Splittergruppe TAK wurden mehrere schwere Anschläge dem sog. Islamischen Staat zugeordnet. Bei einem Selbstmordanschlag auf eine Touristengruppe im Zentrum Istanbuls wurden im Jänner 2016 zwölf Deutsche getötet. Die Regierung gab dem IS die Schuld für den Anschlag (Zeit 17.1.2017). Am
- Juni 2016 kamen bei einem Terroranschlag auf den Istanbuler Flughafen Atatürk über 40 Menschen ums Leben. Die Behörden gingen von einer Täterschaft des sog. Islamischen Staates (IS) aus (Standard 30.6.2016). Am 20.8.2016 riss ein Selbstmordanschlag des sog. IS auf eine kurdische Hochzeit in XXXX mehr als 50 Menschen in den Tod (Standard 22.8.2016). Mahmut To?rul, lokaler Parlamentarier der HDP, sagte, dass die Hochzeitsgäste größtenteils Unterstützer der HDP gewesen seien, weshalb der Anschlag nicht zufällig, sondern als Racheakt an den Kurden zu betrachten sei (Guardian 22.8.2016). In einer Erklärung warf die HDP der Regierung vor, sie habe Warnungen vor Terroranschlägen durch den sog. IS ignoriert. Vielmehr habe die Regierungspartei AKP tatenlos zugesehen, wie sich die Terrormiliz IS gerade in der grenznahen Stadt XXXX ausgebreitet hat (tagesschau.de 21.8.2016). Ein weiterer schwerer Terroranschlag des sog. IS erfolgte in der Silvesternacht 2016/
- Während eines Anschlags auf den Istanbuler Nachtclub Reina wurden 39 Menschen getötet, darunter 16 Ausländer (Zeit 17.1.2017).Bei einem Selbstmordanschlag auf eine Touristengruppe im Zentrum Istanbuls wurden im Jänner 2016 zwölf Deutsche getötet. Die Regierung gab dem IS die Schuld für den Anschlag (Zeit 17.1.2017). Am
- Juni 2016 kamen bei einem Terroranschlag auf den Istanbuler Flughafen Atatürk über 40 Menschen ums Leben. Die Behörden gingen von einer Täterschaft des sog. Islamischen Staates (IS) aus (Standard 30.6.2016). Am 20.8.2016 riss ein Selbstmordanschlag des sog. IS auf eine kurdische Hochzeit in römisch 40 mehr als 50 Menschen in den Tod (Standard 22.8.2016). Mahmut To?rul, lokaler Parlamentarier der HDP, sagte, dass die Hochzeitsgäste größtenteils Unterstützer der HDP gewesen seien, weshalb der Anschlag nicht zufällig, sondern als Racheakt an den Kurden zu betrachten sei (Guardian 22.8.2016). In einer Erklärung warf die HDP der Regierung vor, sie habe Warnungen vor Terroranschlägen durch den sog. IS ignoriert. Vielmehr habe die Regierungspartei AKP tatenlos zugesehen, wie sich die Terrormiliz IS gerade in der grenznahen Stadt römisch 40 ausgebreitet hat (tagesschau.de 21.8.2016). Ein weiterer schwerer Terroranschlag des sog. IS erfolgte in der Silvesternacht 2016/
- Während eines Anschlags auf den Istanbuler Nachtclub Reina wurden 39 Menschen getötet, darunter 16 Ausländer (Zeit 17.1.2017). Die PKK hat am 12.3.2016 eine Dachorganisation linker militanter Gruppen gegründet, um ihre eigenen Fähigkeiten auszuweiten und ihre Unterstützungsbasis jenseits der kurdischen Gemeinschaft auszudehnen. Die neue Gruppe, bekannt als die "Revolutionäre Bewegung der Völker" (HBDH), wird vom Chef der radikalsten linken Fraktion innerhalb der PKK, Duran Kalkan, geleitet. Erklärte Absicht der Gruppe, die den türkischen Staat und im Speziellen die herrschende AKP ablehnt, ist es, die politische Agenda voranzutreiben, wozu auch Terroranschläge u.a. gegen Ausländer gehören. Die Gruppe unterstrich zudem das Scheitern der kurdischen Parteien in der Türkei, auch der legalen HDP (Stratfor 15.4.2016). Laut Berichten beabsichtigt die HBDH Propagandaaktionen durchzuführen, um auch die Unterstützung von türkischen Aleviten zu erhalten, und um "Selbstverteidigungsbüros" in den Vierteln der südlichen und südöstlichen Städte zu errichten. Die HBDH will auch Druck auf Dorfvorsteher und Beamte ausüben, die in Schulen und Gesundheitsdiensten arbeiten, damit diese entweder kündigen oder die Ortschaften verlassen (HDN 4.4.2016). Neun verbotene Gruppen trafen sich auf Einladung der PKK am 23.2.2016 zur ihrer ersten Sitzung im syrischen Latakia, darunter die Türkische kommunistische Partei/ Marxistisch-Leninistisch (TKP/ML), die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) [siehe 3.4.], die Revolutionäre Kommunistische Partei (DKP), die Türkische Kommunistische Arbeiterpartei/ Leninistin (TKEP/L), die Kommunistische Partei der Vereinten Nationen (MKP), die türkische Revolutionäre Kommunistenvereinigung (TIKB), das Revolutionshauptquartier und die Türkische Befreiungspartei-Front (THKP-C) [siehe 3.5] (HDN 4.4.2016; vgl. ANF News 12.3.2016). Die HBDH sieht in der Türkei eine Ein-Parteien-Diktatur bzw. ein faschistisches Regime entstehen, dass u. a. auf der Feindschaft gegen die Kurden gründet (ANF News 12.3.2016).Die PKK hat am 12.3.2016 eine Dachorganisation linker militanter Gruppen gegründet, um ihre eigenen Fähigkeiten auszuweiten und ihre Unterstützungsbasis jenseits der kurdischen Gemeinschaft auszudehnen. Die neue Gruppe, bekannt als die "Revolutionäre Bewegung der Völker" (HBDH), wird vom Chef der radikalsten linken Fraktion innerhalb der PKK, Duran Kalkan, geleitet. Erklärte Absicht der Gruppe, die den türkischen Staat und im Speziellen die herrschende AKP ablehnt, ist es, die politische Agenda voranzutreiben, wozu auch Terroranschläge u.a. gegen Ausländer gehören. Die Gruppe unterstrich zudem das Scheitern der kurdischen Parteien in der Türkei, auch der legalen HDP (Stratfor 15.4.2016). Laut Berichten beabsichtigt die HBDH Propagandaaktionen durchzuführen, um auch die Unterstützung von türkischen Aleviten zu erhalten, und um "Selbstverteidigungsbüros" in den Vierteln der südlichen und südöstlichen Städte zu errichten. Die HBDH will auch Druck auf Dorfvorsteher und Beamte ausüben, die in Schulen und Gesundheitsdiensten arbeiten, damit diese entweder kündigen oder die Ortschaften verlassen (HDN 4.4.2016). Neun verbotene Gruppen trafen sich auf Einladung der PKK am 23.2.2016 zur ihrer ersten Sitzung im syrischen Latakia, darunter die Türkische kommunistische Partei/ Marxistisch-Leninistisch (TKP/ML), die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) [siehe 3.4.], die Revolutionäre Kommunistische Partei (DKP), die Türkische Kommunistische Arbeiterpartei/ Leninistin (TKEP/L), die Kommunistische Partei der Vereinten Nationen (MKP), die türkische Revolutionäre Kommunistenvereinigung (TIKB), das Revolutionshauptquartier und die Türkische Befreiungspartei-Front (THKP-C) [siehe 3.5] (HDN 4.4.2016; vergleiche ANF News 12.3.2016). Die HBDH sieht in der Türkei eine Ein-Parteien-Diktatur bzw. ein faschistisches Regime entstehen, dass u. a. auf der Feindschaft gegen die Kurden gründet (ANF News 12.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (6.2.2017a): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_28DF483ED70F2027DBF64AC902264C1D/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TuerkeiSicherheit_node.html, Zugriff 6.2.2017 -Strichaufzählung ANF News (12.3.2016): Peoples' United Revolutionary Movement established for a joint struggle, http://anfenglish.com/news/peoples-united-revolutionary-movement-established-for-a-joint-struggle, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung BPC - Bipartisan Policy Center (21.12.2016): Terror Attacks in Turkey Mark Regional and Internal Conflicts, http://bipartisanpolicy.org/blog/turkey-regional-and-internal-conflicts/, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (2.12.2016): Memorandum on the Human Rights Implications of Anti-Terrorism Operations in South-Eastern [CommDH
(2016)39], https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2952745&SecMode=1&DocId=2393034&Usage=2, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Der Standard (22.8.2016): Anschlag auf Kurdenhochzeit: Ein Kind als Attentäter, http://derstandard.at/2000043149810/Anschlahgg-auf-Kurdenhohzeit-Ein-Kind-als-Attentaeter, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Der Standard (30.6.2016): Istanbul-Anschlag: Spur nach Russland und Zentralasien, http://derstandard.at/2000040160430/Istanbul-Anschlag-Spur-nach-Russland-und-Zentralasien, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Die Zeit (17.1.2017): Verdächtiger gesteht Attentat auf Nachtclub, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-01/anschlag-istanbul-nachtclub-verdaechtiger-gestaendnis, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung EC – European Commission (9.11.2016): Turkey 2016 Report [SWD
(2016)366 final], http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2016/20161109_report_turkey.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.1.2017): Reisehinweise Türkei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung FT – Financial Times (4.1.2017): No sign of Turkish shift on Syria and Kurds after terror attacks, https://www.ft.com/content/9ac04d9c-d25f-11e6-b06b-680c49b4b4c0, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung HDN – Hürriyet Daily News (4.4.2016): Newly-formed PKK initiative to target Turkish cities, conduct political propaganda: Report, http://www.hurriyetdailynews.com/newly-formed-pkk-initiative-to-target-turkish-cities-conduct-political-propaganda-report.aspx?pageID=238&nID=97276&NewsCatID=341, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung LMD - Le Monde Diplomatique (7.7.2016): In den Ruinen von Cizre und Sûr, http://monde-diplomatique.de/artikel/!5317476, 24.1.2017 -Strichaufzählung PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (22.6.2016): The functioning of democratic institutions in Turkey [Resolution 2121
(2016), Provisional version], http://semantic-pace.net/tools/pdf.aspx?doc=aHR0cDovL2Fzc2VtYmx5LmNvZS5pbnQvbncveG1sL1hSZWYvWDJILURXLWV4dHIuYXNwP2ZpbGVpZD0yMjk1NyZsYW5nPUVO&xsl=aHR0cDovL3NlbWFudGljcGFjZS5uZXQvWHNsdC9QZGYvWFJlZi1XRC1BVC1YTUwyUERGLnhzbA==&xsltparams=ZmlsZWlkPTIyOTU3, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung Rudaw (15.3.2016): Over 6,600 homes damaged by fighting in Kurdish Silopi, Ankara says, http://www.rudaw.net/english/middleeast/turkey/15032016, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.8.2016): Türkei: Situation im Südosten - Stand August 2016, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/tuerkei/160825-tur-sicherheitslage-suedosten.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Stratfort (15.4.2016): Turkey's Militants Get More Organized, https://www.stratfor.com/sample/analysis/turkeys-militants-get-more-organized, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung tagesschau.de (21.8.2016): Zwischen Trauer und Wut, https://www.tagesschau.de/ausland/ XXXX -115.html, Zugriff 24.1.2017tagesschau.de (21.8.2016): Zwischen Trauer und Wut, https://www.tagesschau.de/ausland/ römisch 40 -115.html, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung The Guardian (22.8.2016): Erdo?an blames Isis for suspected suicide attack at wedding in Turkey, https://www.theguardian.com/world/2016/aug/20/several-dead-in-suspected-terrorist-blast-at-wedding-in-turkey, Zugriff 24.1.2017 3. Rechtsschutz/Justizwesen Die Gerichte sind nach dem Gesetz in drei Instanzen unterteilt: die sechs Höchstgerichte, die Regionalgerichte und die Gerichte erster Instanz. Doch die Gerichte der zweiten Instanz – die regionalen Berufungsgerichte und regionalen Verwaltungsgerichte – errichtet auf der Basis des Gesetzes Nr. 5235 im Jahr 2004, sind noch nicht als Zweitgerichte tätig. Das derzeitige Gerichtssystem arbeitet daher in der Praxis nur mit zwei Instanzen. Ende 2015 waren rund 9.900 Richter an den Gerichten tätig. Das Verfassungsgericht überprüft insbesondere die Verfassungsmäßigkeit - sowohl die Form als auch den Inhalt - von Gesetzen, Verordnungen mit Gesetzeskraft und der Geschäftsordnung des Parlaments. Es entscheidet auch über Individualvorbringen in Bezug auf die angebliche Verletzung von Grundrechten und Freiheiten in Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention durch die staatlichen Behörden. Neben dem Verfassungsgericht bestehen noch folgende Höchstgerichte: das Kompetenzkonfliktgericht, es entscheidet als Letztinstanz bei Konflikten bezüglich Urteilen und der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte, der Verwaltungsgerichte und der Militärgerichte. Das Kassationsgericht, es entscheidet als letzte Instanz über die Entscheidungen und Urteile der Zivil- und Strafgerichte, die im Gesetz nicht andere Justizbehörden zugeordnet sind. Der Staatsrat [Verwaltungsgerichtshof], der insbesondere als Letztinstanz die Entscheidungen und Urteile der Verwaltungsgerichte überprüft. Und schlussendlich gibt es noch wie für das Militär jeweils ein eigenes Militärverwaltungsgericht und ein Militärkassationsgericht (GRECO 17.3.2016). Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch Art. 7 (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Laut Art. 9 erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation". Die in Art. 138 der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) in Frage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Hohen Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Allerdings gab es im Februar 2014 im Nachgang zu den Korruptionsermittlungen gegen Mitglieder der Regierung Erdo?an Änderungen im Gesetz zur Reform des Hohen Rates. Sie führten zur Einschränkung der Unabhängigkeit der Justiz mit Übertragung von mehr Kompetenz an den Justizminister, der gleichzeitig auch Vorsitzender des HSYK ist. Durch die Kontrollmöglichkeit des Justizministers wurde der Einfluss der Regierung im Hohen Rat deutlich spürbarer (AA 29.9.2015).Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch Artikel 7, (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Laut Artikel 9, erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation". Die in Artikel 138, der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) in Frage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Hohen Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Allerdings gab es im Februar 2014 im Nachgang zu den Korruptionsermittlungen gegen Mitglieder der Regierung Erdo?an Änderungen im Gesetz zur Reform des Hohen Rates. Sie führten zur Einschränkung der Unabhängigkeit der Justiz mit Übertragung von mehr Kompetenz an den Justizminister, der gleichzeitig auch Vorsitzender des HSYK ist. Durch die Kontrollmöglichkeit des Justizministers wurde der Einfluss der Regierung im Hohen Rat deutlich spürbarer (AA 29.9.2015). Laut Europäischer Kommission hat das türkische Justizsystem Rückschritte gemacht, insbesondere hinsichtlich der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, was eine bedeutende Herausforderung für das Justizsystem insgesamt darstellt. Die umfangreichen Änderungen an den Strukturen und der Zusammensetzung der Höchstgerichte sind ernsthaft besorgniserregend, da sie die Unabhängigkeit der Justiz bedrohen und nicht den europäischen Standards entsprechen. Richter und Staatsanwälte wurden weiterhin von ihren Positionen entfernt und, auf Vorwürfe der Verschwörung mit der Gülen-Bewegung hin, in einigen Fällen verhaftet. Die Situation verschlechterte sich weiter nach dem Putschversuch vom 15.7.2016, nach welchem ein Fünftel der Richter und Staatsanwälte entlassen und ihr Vermögen eingefroren wurde. Es gab zahlreiche Berichte über selektive Justiz und politische Einmischung in Gerichtsfälle. Es besteht ernsthafte Sorge hinsichtlich der Einmischung der Regierung in Justizfälle, etwa in Form von öffentlichen Kommentaren, die die Glaubwürdigkeit der Justiz als Ganzes untergräbt. Das Gesetz vom Juli 2016, welches die Struktur und die Zusammensetzung des Kassationsgerichts und des Staatsrats änderte, führte ebenfalls zu ernsthafter Besorgnis seitens der EK, dass dies Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Justiz hat. Wiederholte Änderungen der internen Organisation der Justizkörper und des Gerichtssystems, insbesondere des Strafgerichtssystems, bewirken Rechtsunsicherheit (EC 9.11.2016). Hinsichtlich der von der Regierung angestrebten Gesetzesreformen sieht die Europäische Kommission wesentliche Teile der Gesetzgebung, die die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte betreffen nicht mit den Europäischen Standards im Einklang stehend. Laut EK muss der Rechtsrahmen, der allgemeine Garantien bezüglich der Respektierung der Menschen- und Grundrechte enthält, weiter verbessert werden. Die Vollstreckung der Rechte auf Basis der Europäischen Konvention für Menschenrechte sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist noch nicht gewährleistet (EC 9.11.2016). Am 5.6.2016 ordnete der HSYK die Versetzung von 3.750 Richtern und Staatsanwälten an, wobei jene die im Sinne der Regierung Urteile gefällt hatten, befördert, andere hingegen degradiert wurden (Al-Monitor 14.6.2016, vgl. HDN 7.6.2016). Am 1.7.2016 ratifizierte das türkische Parlament ein Gesetz zur Umstrukturierung des Staatsrates, der vor allem für die Verwaltungskontrolle zuständig ist, und des Kassationsgerichtes, auch Oberstes Appellationsgericht genannt. Vorgesehen waren die Reduzierung der Kammern und der Mitgliederzahl, sowie vorab die Entlassung sämtlicher Richter der beiden obersten Gerichte mit Ausnahme der Gerichtspräsidenten, deren Stellvertreter und der Generalstaatsanwälte. Für die Neubesetzung der Gerichte ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) zuständig. Im Falle des Staatsrats wird ein Viertel der Richter vom Staatspräsidenten bestimmt (Anadolu 1.7.2016, vgl. FNS 30.6.2016, Standard 2.7.2016).Am 5.6.2016 ordnete der HSYK die Versetzung von 3.750 Richtern und Staatsanwälten an, wobei jene die im Sinne der Regierung Urteile gefällt hatten, befördert, andere hingegen degradiert wurden (Al-Monitor 14.6.2016, vergleiche HDN 7.6.2016). Am 1.7.2016 ratifizierte das türkische Parlament ein Gesetz zur Umstrukturierung des Staatsrates, der vor allem für die Verwaltungskontrolle zuständig ist, und des Kassationsgerichtes, auch Oberstes Appellationsgericht genannt. Vorgesehen waren die Reduzierung der Kammern und der Mitgliederzahl, sowie vorab die Entlassung sämtlicher Richter der beiden obersten Gerichte mit Ausnahme der Gerichtspräsidenten, deren Stellvertreter und der Generalstaatsanwälte. Für die Neubesetzung der Gerichte ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) zuständig. Im Falle des Staatsrats wird ein Viertel der Richter vom Staatspräsidenten bestimmt (Anadolu 1.7.2016, vergleiche FNS 30.6.2016, Standard 2.7.2016). Am 16.7.2016, dem Tag nach dem gescheiterten Putschversuch, wurden gegen 2.745 Richter und Staatsanwälte Haftbefehle erlassen, unmittelbar nachdem ihre Suspendierung durch den HSYK angeordnet worden war. Ihnen wurden Verbindungen zur Gülen-Bewegung, die laut türkischer Regierung hinter dem Putschversuch steht, unterstellt. Unter den Verhafteten befanden sich auch zwei Richter des Verfassungsgerichtes und insgesamt 58 Richter des Staatsrates. Gegen 140 Richter des Obersten Appellationsgerichtes wurden Haftbefehle erlassen und elf von ihnen festgenommen (HDN 16.7.2016). Am 25.7.2016 beschloss der HSYK unter Anwesenheit von 17 seiner 22 Mitglieder unter Vorsitz von Justizminister Bekir Bozda? die Ernennung von 267 neuen Richtern des Obersten Appellationsgerichtes und 75 Mitgliedern des Staatsrates. Zwei Tage zuvor hatte Staatspräsident Erdo?an eine entsprechende Gesetzesvorlage gebilligt, welche u.a. das Gesetz über den Staatsrat abänderte. Zwischenzeitlich entschied die Generalversammlung des HSYK fünf ihrer 22 Mitglieder auszuschließen, weil gegen sie seitens der Generalstaatsanwaltschaft Ankara ein Haftbefehl vorlag (HDN 25.7.2016). Am 15.11.2016 entließ der HSYK weitere 2013 Richter und Staatsanwälte, deren Namen im Amtsblatt veröffentlicht wurden (TP 17.11.2016). Am 1.12.2016 erfolgte die Suspendierung von weiteren 191 Richtern und Staatsanwälten wegen möglicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung (HDN 2.12.2016), am 20.12.2016 eine ebensolche von 96 Richtern und Staatsanwälten (TP 20.12.2016). Mit Stand 17.1.2017 sind laut "TurkeyPurge" seit dem 15.7.2016 3.843 Richter und Staatsanwälte entlassen worden (TS 17.1.2017). Die Umstrukturierung des Kassationshofs und des Staatsrates nach den im Juli verabschiedeten Gesetzen erforderte die Neuernennung aller Richter dieser Gerichte. Neue Richter wurden schnell, durch Verfahren, denen Transparenz fehlte, ernannt. Das Nominierungsverfahren des HSYK stand unter starkem Einfluss der Regierung (ICJ 6.12.2016). Die Vereinigung der Richter und Staatsanwälte (YARSAV), die erste Nicht-Regierungs-Organisation der Mitglieder der Justiz in der Türkei, wurde nach dem Putschversuch aufgelöst und ihr Vorsitzender, Murat Arslan, sowie andere Mitglieder inhaftiert (PACE 15.12.2016, vgl. AM 9.11.2016). YARSAV gehörte zu den ersten, die auf internationaler Ebene über die Bedrohungen der Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei sprachen, und alsbald als einzige türkische Organisation der Internationalen Richtervereinigung sowie den "Europäischen Richtern für Demokratie und Freiheitsrechte" (MEDEL) beitrat. Obwohl YARSAV sich einst vehement gegen die Aufnahme von Gülen-Mitgliedern in die Justiz ausgesprochen hatte, wurde die Schließung von YARSAV eben mit der Nähe zur Gülen-Bewegung begründet (AM 9.11.2016).Die Vereinigung der Richter und Staatsanwälte (YARSAV), die erste Nicht-Regierungs-Organisation der Mitglieder der Justiz in der Türkei, wurde nach dem Putschversuch aufgelöst und ihr Vorsitzender, Murat Arslan, sowie andere Mitglieder inhaftiert (PACE 15.12.2016, vergleiche AM 9.11.2016). YARSAV gehörte zu den ersten, die auf internationaler Ebene über die Bedrohungen der Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei sprachen, und alsbald als einzige türkische Organisation der Internationalen Richtervereinigung sowie den "Europäischen Richtern für Demokratie und Freiheitsrechte" (MEDEL) beitrat. Obwohl YARSAV sich einst vehement gegen die Aufnahme von Gülen-Mitgliedern in die Justiz ausgesprochen hatte, wurde die Schließung von YARSAV eben mit der Nähe zur Gülen-Bewegung begründet (AM 9.11.2016). Diese Maßnahmen – die personellen Umstrukturierungen der Höchstgerichte, die Massenentlassungen, und das Verbot von YARSAV - haben laut der Internationalen Juristenkommission (ICJ) zur Erosion der Gewaltenteilung in der Türkei beigetragen und ernsthaft die Unabhängigkeit der Justiz auf allen Ebenen untergraben, sowie die Fähigkeit der Gerichte zu fairen Prozessen kompromittiert. In ähnlicher Weise zeigte sich die ICJ wegen jener Maßnahmen besorgt, die die Unabhängigkeit der Rechtsberufe und der Fähigkeit der Anwälte, die Menschenrechte zu schützen, unterminieren. Denn mehr als 573 Anwälte wurden laut Berichten im Zuge des Putschversuches verhaftet und mehr als 200 von ihnen eingesperrt sowie deren Vermögen eingefroren (ICJ 6.12.2016). Ein am 9.12.2016 von den Verfassungsrechtsexperten des Europarates – der Venediger-Kommission – verabschiedetes Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die türkischen Behörden zwar "mit einer gefährlichen bewaffneten Verschwörung" konfrontiert waren und "gute Gründe" hatten, den Ausnahmezustand auszurufen, doch dass die von der Regierung ergriffenen Maßnahmen über das hinausgingen, was
der türkischen Verfassung und dem Völkerrecht zulässig ist. Obwohl die Bestimmungen der türkischen Verfassung zur Ausrufung des Ausnahmezustands im Einklang mit den europäischen Normen zu stehen scheinen, übte die Regierung ihre Notstandsbefugnisse mithilfe einer Anlassgesetzgebung aus. So wurden zehntausende Beamte auf der Grundlage den Notdekreten beigefügten Listen entlassen. Diese Massenentlassungen beruhten nicht auf einzelfallbezogenen, nachprüfbaren Beweisen. Laut dem Gutachten lässt sich aus der Geschwindigkeit, mit der diese Listen veröffentlicht wurden, schließen, dass die Massenentlassungen nicht mit Mindestverfahrensgarantien einhergingen. Diese Entlassungen unterlagen offensichtlich keiner richterlichen Kontrolle, zumindest blieb der Zugang zur gerichtlichen Überprüfung umstritten. Derartige Methoden, um den Staatsapparat zu säubern, erwecken stark den Anschein von Willkür. Der Begriff der Verbindung (zur Gülen-Bewegung) ist laut Kommission zu vage definiert und stellt keine aussagekräftige Verbindung mit solchen Organisationen her. Die Kommission betont, dass selbst unter der Annahme, dass einige Mitglieder des Gülen-Netzwerks an dem gescheiterten Staatsstreich beteiligt waren, dieser Umstand nicht dazu verwendet werden sollte, straf- und disziplinarrechtlich gegen alle Personen vorzugehen, die in der Vergangenheit mit dem Netz irgendwie in Kontakt standen (CoE-VC 9.12.2016). Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm KCK häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten. Grundsätzlich kommt es nicht zu einer Verurteilung, wenn der Angeklagte bei Gericht – etwa durch Abwesenheit - nicht gehört werden kann. Es kommen dann die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen (AA 29.9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei -Strichaufzählung AM – Al Monitor (9.11.2016): AKP targets judicial independence in latest post-coup takedown, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/11/turkey-silenced-critical-judges.html, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung AM - Al-Monitor (14.6.2016): Massive reshuffle of judges, prosecutors is new blow to Turkish judiciary, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/06/turkey-judicial-independence-took-severe-blow.html, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung Anadolu Agency (1.7.2016): Turkish parliament ratifies restructure to high courts, http://aa.com.tr/en/turkey/turkish-parliament-ratifies-restructure-to-high-courts/600914, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung CoE-VC - Council of Europe/ Venice Commission (9.12.2016): Turkey had good reasons to declare the state of emergency but went too far with the emergency measures: Venice Commission, https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?p=&id=2449431&Site=DC&BackColorInternet=F5CA75&BackColorIntranet=F5CA75&BackColorLogged=A9BACE&direct=true, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung Der Standard (2.7.2016): Richterbund: Türkische Justizreform verfassungswidrig, http://derstandard.at/2000040280773/Richterbund-Tuerkische-Justizreform-verfassungswidrig?ref=rec, 23.1.2017 -Strichaufzählung EC – European Commission (9.11.2016): Turkey 2016 Report [SWD
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Folter und unmenschliche Behandlung Die Türkei ist sowohl Partei des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 (in der Türkei seit 10.08.1988 in Kraft) als auch des Fakultativprotokolls zudem UN-Übereinkommen gegen Folter (OPCAT), am 14.09.2005 seitens der Türkei unterzeichnet. Das eine unabhängige, finanziell und strukturell autonome Überwachungseinrichtung vorsehende Fakultativprotokoll wurde 2011 ratifiziert und trat im selben Jahr in Kraft (OHCHR o.D.). Durch einen Kabinettsbeschluss wurde am 28.1.2014 die "Nationale Menschenrechtsinstitution der Türkei" mit dem Nationalen Präventionsmechanismus beauftragt (PMT-UN 4.2.2014). Menschenrechtsverbänden zufolge gibt es Hinweise, dass die Anwendung von Folter und Misshandlungen weiterhin stattfinden, insbesondere an Personen in Polizeigewahrsam, jedoch nicht am Ort der Verhaftung, sondern an anderen Orten, wo ein Nachweis schwieriger zu dokumentieren ist. Staatsanwälte untersuchen zwar angebliche Fälle von Missbrauch und Folter durch die Sicherheitskräfte, würden jedoch nur selten die Beschuldigten auch anklagen. Die Nationale Menschenrechtsorganisation (NHRI) ist für die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, darunter Foltervorwürfe, übermäßige Gewaltanwendung oder außergerichtliche Tötungen. Türkische Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass das Versagen der NHRI bei der Untersuchung potenzieller Menschenrechtsverletzungen die Opfer des Missbrauchs von der Einreichung von Beschwerden abhält. Überdies erlauben die Behörden es den Beschuldigten im Falle eines Prozesses auf ihren Dienstposten zu bleiben (USDOS 13.4.2016). Die Schwächung der Schutzmaßnahmen gegen den Missbrauch in der Haft nach der Verhängung des Ausnahmezustands nach dem Putschversuch wurde von zunehmenden Berichten über Folter und Misshandlungen in der Polizeigewalt, wie das Schlagen und Entkleiden von Inhaftierten, die Anwendung lang anhaltenden Stresspositionen sowie die Androhung von Vergewaltigung, begleitet. Drohungen gegenüber Rechtsanwälten und Eingriffe in medizinische Untersuchungen wurden ebenfalls berichtet. Betroffen von besagten Misshandlungen waren nicht nur Angehörige des Militärs und der Polizei, die im Zusammenhang mit dem Staatsstreich verhaftet wurden, sondern auch kurdische Gefangene im Südosten des Landes (HRW 12.1.2017). Das Verhalten der Polizei und der Druck, den die Behörden ausüben, unterminiert laut Human Rights Watch auch die Integrität ärztlicher Untersuchungen von Personen in Polizeigewahrsam und Haft. Denn diese Untersuchungen müssen oft in Gefängnissen und in Anwesenheit von Polizisten durchgeführt werden. Außerdem weigerten sich die Behörden wiederholt Gefangenen und ihren Anwälten ärztliche Gutachten auszuhändigen, die ihre Vorwürfe, in Haft oder bei der Verhaftung misshandelt worden zu sein, stützen könnten. Als Begründung verwiesen die Verantwortlichen auf die Geheimhaltungspflicht in laufenden Ermittlungen. Angehörige der Strafverfolgungsbehörden wenden die Notverordnungen nicht nur auf Personen an, die verdächtigt werden, sich am Putschversuch beteiligt zu haben, sondern auch auf Gefangene, die angeblich Verbindungen zu bewaffneten kurdischen oder linken Gruppierungen haben. Auch diesen Menschen wird jeder Schutz vor Folter und anderer unberechtigter Verfolgung entzogen. Anwälte, Gefangene, Menschenrechtsaktivisten, medizinisches Personal und Gerichtsmediziner fürchten ständig, dass sie die nächsten auf der langen Liste angeblicher Putsch-Befürworter sind. Angehörige der türkischen Regierung, auch Präsident Recep Tayyip Erdo?an, erklärten nach dem Putschversuch, dass sie Folter nicht tolerieren würden. Die Behörden reagieren jedoch nicht angemessen auf die aktuellen Foltervorwürfe. Stattdessen behaupten sie, diejenigen, die diese Vorwürfe äußern, seien voreingenommen, und werfen ihnen vor, den Putschversuch zu unterstützen oder Propaganda für die Gülen-Bewegung zu machen (HRW 25.10.2016). Nils Muižnieks, Menschenrechtskommissar des Europarats, nahm in seinem Memorandum vom 7.10.2016 ebenfalls Stellung zu Foltervorwürfen. Er betonte, nicht automatisch den Vorwürfen Glauben zu schenken, kritisierte jedoch die Verlängerung der Polizeihaft auf 30 Tage, den restriktiven Zugang zu einem Rechtsbeistand, die Einschränkungen hinsichtlich vertraulicher Gespräche zwischen Anwalt und Klienten und darüber hinaus die Abwesenheit des Nationalen Präventionsmechanismus [zur Verhütung von Folter und Misshandlung]. Muižnieks forderte die türkische Regierung auf, dringend zur Rechtssituation vor dem Ausnahmezustand zurückzukehren (CoE-CommDH 7.10.2016). Foltervorwürfe kamen 2016 regelmäßig von internationalen und türkischen Menschenrechtsorganisationen. So berichtete Amnesty Internat