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{'item': 'W105 2179746-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2018 GeschäftszahlW105 2179746-1 SpruchW105 2179746-1/2E W105 2179747-1/2E W105 2179748-1/2E W105 2179749-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die am XXXX geborene Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der weiteren Beschwerdeführer und brachten diese am 25.10.2017 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein.Die am römisch 40 geborene Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der weiteren Beschwerdeführer und brachten diese am 25.10.2017 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein. Die Antragsteller sind im Besitz gültiger Schengen-Visa, ausgestellt durch finnische Berufsvertretungsbehörden mit dem Gültigkeitszeitraum 09.08.2017 bis 08.08.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 25.10.2017 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und führte sie als Familienangehörige in Österreich oder einem Staat der Europäischen Union lediglich die mitgereisten minderjährigen Kinder an. Unter einem gab die Antragstellerin an, dass sich ihr Ehegatte in St. Petersburg/Russland befinde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 27.10.2017 ein die Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 bzw. 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin III-VO) an Finnland.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 27.10.2017 ein die Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 2, bzw. 3 der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin III-VO) an Finnland. Finnland stimmte mit Schreiben vom 30.10.2017 zu, die Beschwerdeführer auf Grundlage des Art. 12 Abs. 2 der Dublin-III-VO zu übernehmen.Finnland stimmte mit Schreiben vom 30.10.2017 zu, die Beschwerdeführer auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 2, der Dublin-III-VO zu übernehmen. Der Erstbeschwerdeführerin wurde sodann das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Finnland übermittelt. Mit Schriftsatz vom 07.11.2017 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer eine Stellungnahme nachstehenden Inhaltes übermittelt: Es treffe zwar zu, dass die Antragstellerin über ein finnisches Touristenvisum verfüge und samt ihren minderjährigen Kindern am 05.09.2017 auch über Finnland in den Schengenraum eingereist sei. Der aktenkundige Asylgrund sei jedoch erst nachher, und zwar am 21.09.2017 entstanden. An diesem Tag sei nämlich der Ehegatte der Antragstellerin (namentlich genannt) als Zeuge im Auslieferungsverfahren des Landesgerichtes Korneuburg als Zeuge vernommen worden und habe er dabei detailliert von wiederholten Versuchen der Russischen Sicherheitsbehörden berichtet, ihn zu "überreden" eine weitere Person zur freiwilligen Einreise aus Russland zu bewegen, etwa durch die wahrheitswidrige Vorgabe, es finde in St. Petersburg ein Familienfest statt, an welchem er teilnehmen solle. Zwar sei der Zeuge (Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin) in diesem Verfahren im Protokoll anonymisiert nur als Zeuge Nummer 1 bezeichnet worden, anhand des sonstigen Akteninhalts könne dessen Identität aber trotzdem relativ leicht herausgefunden und zugeordnet werden. Durch diese Zeugenaussage in einem Auslieferungsverfahren gegen eine dritte Person sei aber nicht nur dieser selbst, sondern auch dessen gesamte Familie ab diesem Tag konkreter asylrelevanter Verfolgung der Gefahr ausgesetzt, was in der Folge auch die vom Gegenstand des nunmehrigen vorliegenden Antrags auf internationalen Schutz gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Visums durch die finnischen Behörden, sowie der Einreise in den Schengenraum sei dieser Asylgrund aber noch nicht vorgelegen. Von dieser Konstellation gehe allerdings der systematische Aufbau der Rangfolge der Zuständigkeitskriterien gemäß Artikel 8 ff der Dublin-III-Verordnung erkennbar aus, dass nämlich das zuständigkeitsbegründende Visum des Mitgliedsstaates erst nach Entstehung des Asylgrundes ausgestellt wurde und dieser Staat dadurch auf Basis seiner Einreisebestimmungen quasi konkludent seine Bereitschaft zu erkennen gebe, den internationalen Schutz für den in der Folge legal eingereisten "Touristen" auch inhaltlich im eigenen Wirkungsbereich zu überprüfen. Die Antragstellerin ersuche daher, in der (offensichtlich ins Auge gefassten) Ablehnung der Zuständigkeit der österreichischen Asylbehörden gemäß Artikel 12 der Dublin-III-Verordnung Abstand zu nehmen, eventualiter von der Ermessensklausel nach Artikel 17 der genannten Verordnung Gebrauch zu machen. Am 08.11.2017 wurde die Antragstellerin im Beisein einer Rechtsberaterin, sowie nach durchgeführter Rechtsberatung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab sie hierbei im Wesentlichen an, bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben und habe ihr Anwalt alle Unterlagen betreffend ihre Fluchtgründe. Befragt nach verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich oder dem Gebiet der Europäischen Union gab die Antragstellerin an, dass sie einen Onkel mütterlicherseits in Österreich habe und sei dieser seit ca. zwölf Jahren in Österreich und österreichischer Staatsbürger. Seine genaue Adresse könne sie nicht angeben; sie habe jedoch fast täglich Kontakt mit diesem und habe sie ihn ca. sechsmal persönlich getroffen, seit sie in Österreich sei. Er helfe ihr hin und wieder und habe er ihr zu dem namhaft gemachten Rechtsanwalt verholfen. Weiters befinde sich (ein namhaft gemachter) Cousin in Österreich. Ihr Cousin sei seit elf Jahren in Österreich und habe er ein Visum. Auch mit diesem stehe sie in regelmäßigem Kontakt. Im Weiteren bekräftigte die Erstbeschwerdeführerin, in St. Petersburg ein finnisches Visum beantragt zu haben und sei sie schon einmal in Finnland gewesen, an das genaue Datum könne sie sich nicht erinnern. Sie sei dann wieder nach St. Petersburg zurückgereist und dann jedoch mit dem Flugzeug nach Prag und weiter nach Österreich. Nachgefragt gab die Antragstellerin an, sich im August 2017 in Finnland aufgehalten zu haben. Ihr Mann habe früher in Finnland gearbeitet und habe er dort Bekannte und sei sie für einen Tag dort auf Besuch gewesen. Auf Vorhalt der geführten Konsultationen mit Finnland, der eingelangten Zustimmung zur Übernahme, sowie der weiteren geplanten Vorgehensweise gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, Finnland sei in der Nähe von Russland und habe sie Angst, dort gefunden zu werden, gemeint von der tschetschenischen und russischen Polizei. Ihre Probleme hätten erst angefangen, als sie nach Österreich gereist sei. Einen Zwischenfall bzw. Übergriff gegen ihre Person in Finnland habe es nicht gegeben. Ihr ältester Sohn sei gestresst und seien sie auch schon beim Arzt in Österreich gewesen und habe er ihm eine Salbe verschrieben und gesagt, er müsse Sport machen. Aufgefordert zu den Länderfeststellungen zu Finnland Stellung zu nehmen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, diese würden sie nicht interessieren und wisse sie alles über Finnland, weil sie dort Bekannte habe. Die Teenager in Finnland würden keine Ausländer mögen und habe sie Angst, dass ihre Kinder in der Schule schikaniert würden. Diese Informationen hätte sie von russischen Verwandten. Ihre hier lebenden Verwandten seien ihre Bindung an dieses Land (gemeint: Österreich). Wenn sie Österreich verlassen müsste, würde sie verhaftet und würden ihre Kinder von anderen erzogen werden. Im Weiteren legte der rechtsfreundliche Vertreter Unterlagen des Landesgerichtes Korneuburg betreffend ein Auslieferungsverfahren zum Nachteil der angesprochenen Drittperson vor. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 14.11.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Finnland für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Finnland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 14.11.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Finnland für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Finnland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Finnland wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): zur Lage im Mitgliedstaat: Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Finnland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder diese dort zu erwarten hätten. Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren: Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen, verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben. (VfGH 17.6.2005, B 336/05, UBAS zu 268.445/3-X/47/06 vom 14.03.2006) Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering seien, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird." (VwGH, 31.5.2005, Zl. 2002/20/0095) Die höchstgerichtliche Judikatur ist gerade bei Anträgen ab 01.01.2006 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 von besonderer Bedeutung.Die höchstgerichtliche Judikatur ist gerade bei Anträgen ab 01.01.2006 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 von besonderer Bedeutung. Zu Finnland werden folgende Feststellungen getroffen: (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom März 2017).
  2. Allgemeines zum Asylverfahren In Finnland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (FIS 1.9.2016; vgl. FIS o.D.a; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).In Finnland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (FIS 1.9.2016; vergleiche FIS o.D.a; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen). Quellen: -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (1.9.2016): Information for Asylum Seekers, http://www.migri.fi/download/16435_tietoa_tphakijalle_eng.pdf?ae9d9864c35bd488, Zugriff 7.3.2017 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.a): Asylum in Finland, http://www.migri.fi/asylum_in_finland, Zugriff 7.3.2017
  3. Dublin-Rückkehrer Personen, die im Rahmen des Dublin-Regimes nach Finnland zurückkehren, haben vollen Zugang zu Asylverfahren und Unterbringung. Ihre Verfahren werden, je nach Ausgangslage, entweder begonnen oder fortgesetzt. Die Verfahren werden im ordentlichen Verfahren abgewickelt und inhaltlich geprüft, außer der Antrag ist unzulässig nach Art. 33.2 b und c der Asylverfahrensrichtlinie. Auch ein Asylfolgeantrag ist möglich (FIS 10.2.2017).Personen, die im Rahmen des Dublin-Regimes nach Finnland zurückkehren, haben vollen Zugang zu Asylverfahren und Unterbringung. Ihre Verfahren werden, je nach Ausgangslage, entweder begonnen oder fortgesetzt. Die Verfahren werden im ordentlichen Verfahren abgewickelt und inhaltlich geprüft, außer der Antrag ist unzulässig nach Artikel 33 Punkt 2, b und c der Asylverfahrensrichtlinie. Auch ein Asylfolgeantrag ist möglich (FIS 10.2.2017). Finnland macht bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen verschiedenen Verfahrensarten. Alle Antragsteller erhalten dieselbe Versorgung (EASO 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (10.2.2017): Anfragebeantwortung des FIS, per E-Mail
  4. Non-Refoulement Wenn ein Asylwerber sich nicht für internationalen Schutz qualifiziert, kann er eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des subsidiären Schutzes erhalten. Vor dem
  5. Mai 2016 konnte Finnland auch humanitären Schutz gewähren, wenn die Voraussetzungen für den Asyl- oder subsidiären Schutz nicht erfüllt waren. Seit dem
  6. Mai 2016 existiert diese Art von internationalem Schutz aufgrund einer Änderung des Ausländergesetzes nicht mehr (FIS o.D.a). Die Abschaffung des humanitären Schutzes ist für das Anti-Folterkomitee der UN ein Grund zur Sorge, dass damit der Refoulement-Schutz geschwächt worden sein könnte (UNCAT 20.1.2017; vgl. RAC 17.10.2016).Die Abschaffung des humanitären Schutzes ist für das Anti-Folterkomitee der UN ein Grund zur Sorge, dass damit der Refoulement-Schutz geschwächt worden sein könnte (UNCAT 20.1.2017; vergleiche RAC 17.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.a): Asylum in Finland, http://www.migri.fi/asylum_in_finland, Zugriff 7.3.2017 -Strichaufzählung RAC – Refugee Advice Center (17.10.2016): To the Committee against Torture; Written contribution on Finland to the CAT; 59th session, 7 november - 7 december 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1483606854_int-cat-css-fin-25766-e.pdf, Zugriff 8.3.2017 -Strichaufzählung UNCAT – United Nations Committee Against Torture (20.1.2017): Concluding observations on the seventh periodic report of Finland [CAT/C/FIN/CO/7], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1485421971_g1701032.pdf, Zugriff 8.3.2017
  7. Versorgung Asylwerber, die sich nicht selbst versorgen können, können in einem Unterbringungszentrum untergebracht werden (FIS 1.9.2016) Die Unterbringungszentren verteilen sich auf ganz Finnland. Es handelt sich um offene Einrichtungen. Das dortige Personal kümmert sich um die Bedürfnisse der dort untergebrachten Asylwerber, dazu gehören: Unterbringung, finanzielle Unterstützung, medizinische Versorgung (inklusive Gesundheitscheck), Übersetzerdienste, Rechtshilfe im Verfahren und allgemeine Beratung. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist die temporäre geschlossene Unterbringung vorgesehen. (FIS o.D.g). Bedürftige AW erhalten eine Unterbringungszulage zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse, die vom Zentrum ausbezahlt wird (FIS o. D.f). Ihre Höhe richtet sich nach dem Familienstand und danach, ob im jeweiligen Unterbringungszentrum Mahlzeiten angeboten werden oder selbst gekocht werden muss: Bild kann nicht dargestellt werden (FIS o.D.d) Die Abteilung für Unterbringung des FIS ist verantwortlich für das operative Management, die Planung und die Überwachung der Unterbringungszentren und der Haftzentren in Metsälä und Joutseno (FIS o.D.h; vgl. RAC 17.10.2016). Die Unterbringungszentren werden von den Gemeinden bzw. von Institutionen organisiert, mit denen die Abteilung für Unterbringung entsprechende Vereinbarungen getroffen hat (NGOs). Zusätzlich betreibt der finnische Staat selbst die beiden Empfangszentren in Oulu und Joutseno (FIS o.D.h). Die Gesamtkapazität der Unterbringungseinrichtungen in Finnland liegt bei ca. 30.000 Plätzen (EASO 2.2016).Die Abteilung für Unterbringung des FIS ist verantwortlich für das operative Management, die Planung und die Überwachung der Unterbringungszentren und der Haftzentren in Metsälä und Joutseno (FIS o.D.h; vergleiche RAC 17.10.2016). Die Unterbringungszentren werden von den Gemeinden bzw. von Institutionen organisiert, mit denen die Abteilung für Unterbringung entsprechende Vereinbarungen getroffen hat (NGOs). Zusätzlich betreibt der finnische Staat selbst die beiden Empfangszentren in Oulu und Joutseno (FIS o.D.h). Die Gesamtkapazität der Unterbringungseinrichtungen in Finnland liegt bei ca. 30.000 Plätzen (EASO 2.2016). Es gibt laut Homepage des finnischen Migrationsdienstes momentan 61 Unterbringungseinrichtungen für Asylwerber. Eine Liste ist unter der angegebenen Quelle abrufbar (FIS 6.2.2017b). Endet das Asylverfahren negativ, muss der Betreffende das Land in der Regel binnen 30 Tagen verlassen. Tut er das in dieser Frist nicht freiwillig, wird die Polizei die Ausreise erzwingen (FIS o. D.m; vgl. FIS 1.9.2016). Kann die Polizei die Ausreise nicht erzwingen, während dem Fremde die freiwillige Ausreise sehr wohl möglich wäre, endet nach den 30 Tagen das Recht auf Versorgung (FIS o. D.n).Endet das Asylverfahren negativ, muss der Betreffende das Land in der Regel binnen 30 Tagen verlassen. Tut er das in dieser Frist nicht freiwillig, wird die Polizei die Ausreise erzwingen (FIS o. D.m; vergleiche FIS 1.9.2016). Kann die Polizei die Ausreise nicht erzwingen, während dem Fremde die freiwillige Ausreise sehr wohl möglich wäre, endet nach den 30 Tagen das Recht auf Versorgung (FIS o. D.n). Asylwerber haben in Finnland Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung (EASO 2.2016). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.d): The reception allowance, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities/the_reception_allowance, Zugriff 7.3.2017 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.f): Reception services for asylum seekers, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities/reception_services, Zugriff 7.3.2017 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.g): The reception centres are located across Finland, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities/reception_centers, Zugriff 7.3.2017 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.h): Roles and responsibilities in the organisation of reception activities in Finland, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities/roles_and_responsibilities, Zugriff 7.3.2017 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (6.2.2017b): Contact Information for Reception Centers, http://www.migri.fi/download/71643_Vastaanottokeskusten_yhteystietoja_5.11.2017_englanniksi.pdf?96873961c35bd488, Zugriff 7.3.2017 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (o.D.m): Refusal of Entry, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum/decision/refusal_of_entry, Zugriff 7.3.2017 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (o.D.n): Termination of reception services, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities/reception_services/termination_of_reception%20services, Zugriff 7.3.2017 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (1.9.2016): Information for Asylum Seekers, http://www.migri.fi/download/16435_tietoa_tphakijalle_eng.pdf?ae9d9864c35bd488, Zugriff 7.3.2017 -Strichaufzählung MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail -Strichaufzählung RAC – Refugee Advice Center (17.10.2016): To the Committee against Torture; Written contribution on Finland to the CAT; 59th session, 7 november - 7 december 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1483606854_int-cat-css-fin-25766-e.pdf, Zugriff 8.3.2017 In den Bescheiden wurde sodann zusammengefasst festgehalten, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Finnland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.In den Bescheiden wurde sodann zusammengefasst festgehalten, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Finnland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Vertreters zur Rangfolge der Zuständigkeitskriterien, wonach ein Mitgliedsstaat bei Ausstellung eines Visums nach Entstehung der Fluchtgründe quasi konkludent seine Bereitschaft zu erkennen gebe, den internationalen Schutz für den in der Folge legal eingereisten Tourist noch inhaltlich im eigenen Wirkungsbereich zu überprüfen, sei von Gesetzes wegen aus der gesamten Dublin-III-Verordnung nicht ableitbar, sowie in Gesamtbetrachtung aus Sicht der Behörde nicht erkennbar. Zur familiären Tangente wurde ausgeführt, dass die aufgezeigten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich im Hinblick auf Artikel 8 EMRK nicht von Relevanz seien. Gegen die Bescheide richtet sich fristgerecht und für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde. Inhaltlich wurde im Rahmen der Beschwerde ausgeführt, dass zunächst die verfahrensrechtliche Vorgehensweise der Behörde mit den Grundsätzen eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrensablaufs nicht in Einklang zu bringen sei, das bereits anfänglich angezeigte Vollmachtsverhältnis sei aus ungeklärter Ursache schlichtweg ignoriert worden und sei die Beschwerdeführerin persönlich zum Zweck eines sogenannten "Rückkehrgespräches" für den 08.11.2017 geladen worden. Im Weiteren wurde auf die weiteren Begleitumstände verwiesen. Weiters sei auch die rechtliche Beurteilung der Behörde im Einzelfall zu betrachten, weil die Argumentation aus Anlass der Stellungnahme vom 07.11.2017 nur äußerst kursorisch und noch dazu unrichtig releviert worden sei. Auf den dazu gestellten Beweisantrag sei ebenfalls nicht eingegangen worden. Im Weiteren wurde der Inhalt der genannten Stellungnahme neuerlich dargestellt. Die belangte Behörde beantwortete die aufgezeigte Argumentation bloß in einem einzigen Satz des angefochtenen Bescheides und bleibe die Behörde jegliche überzeugende Begründung schuldig. Schließlich vermag auch die Begründung der Nichtausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 17 der Dublin-III-Verordnung nicht zu überzeugen. Weiteres, individuell konkretes Vorbringen wurde nicht erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und stellten am 25.10.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Beschwerdeführer verfügen über seitens der finnischen Berufsvertretungsbehörden ausgestellte Schengen-Visa mit einem Gültigkeitszeitraum vom 09.08.2017 bis 08.08.2018 (Visa Kategorie C). Das BFA richtete am 27.10.2017 ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 12 Abs. 2 bzw. 3 der Dublin III-VO an Finnland. Finnland stimmte mit Schreiben vom 30.10.2017 zu, die Beschwerdeführer auf Grundlage von Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO zu übernehmen.Das BFA richtete am 27.10.2017 ein Aufnahmeersuchen gem. Artikel 12, Absatz 2, bzw. 3 der Dublin III-VO an Finnland. Finnland stimmte mit Schreiben vom 30.10.2017 zu, die Beschwerdeführer auf Grundlage von Artikel 12, Absatz 2, der Dublin III-VO zu übernehmen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Finnland Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Beschwerdeführer verfügen im österreichischen Bundesgebiet über zwei familiäre Anknüpfungspunkte in Form eines Onkels, sowie eines Cousins der Erstbeschwerdeführerin. Beide Anknüpfungspersonen leben seit mehr als zehn Jahren in Österreich und besteht weder ein gemeinsamer Wohnsitz, noch nachgewiesene oder glaubhaft gemachte gegenseitige Abhängigkeiten.
  9. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie des gültigen Schengen-Visums ergeben sich aus der – im Verwaltungsakt dokumentierten – Auskunft aus dem VIS-System des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer durch Finnland leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren – der diesbezügliche Schriftwechsel liegt den Verwaltungsakten ein – zwischen der österreichischen und der finnischen Dublin-Behörde ab. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Finnland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das finnische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Finnland, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Die Beschwerdeführer leiden an keinerlei schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  6. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
  7. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art 29 Modalitäten und FristenArtikel 29, Modalitäten und Fristen
(1)..............
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist." Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Finnlands ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
  1. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des
  2. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Dublin III-VO geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabsatz 2 der Dublin III-VO geltend machen kann. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Finnlands zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung und ihrer Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Besitz eines gültigen finnischen Visums waren.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Finnlands zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung und ihrer Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Besitz eines gültigen finnischen Visums waren. Die Zuständigkeit Finnlands ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Finnland keine Anhaltspunkte. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) ergibt sich gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge. Laut eigenen Angaben befindet sich ein Onkel sowie ein Cousin der Erstbeschwerdeführerin in Österreich. Bei den in dieser Bestimmung angeführten Familienangehörigen (Kind, Elternteil, Geschwister) handelt es sich um eine taxative Aufzählung (vgl Filzwieser/Sprung Dublin III-Verordnung, K1 zu Art 16); Weitere Verwandte sind davon jedenfalls nicht umfasst. Überdies fehlt es gegenständlich auch an Gründen für das Vorliegen eines (hier erforderlichen) Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den genannten Personen, weshalb eine Zuständigkeit Österreichs nach dieser Bestimmung bereits tatbestandsmäßig nicht in Betracht gekommen ist.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) ergibt sich gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge. Laut eigenen Angaben befindet sich ein Onkel sowie ein Cousin der Erstbeschwerdeführerin in Österreich. Bei den in dieser Bestimmung angeführten Familienangehörigen (Kind, Elternteil, Geschwister) handelt es sich um eine taxative Aufzählung vergleiche Filzwieser/Sprung Dublin III-Verordnung, K1 zu Artikel 16,); Weitere Verwandte sind davon jedenfalls nicht umfasst. Überdies fehlt es gegenständlich auch an Gründen für das Vorliegen eines (hier erforderlichen) Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den genannten Personen, weshalb eine Zuständigkeit Österreichs nach dieser Bestimmung bereits tatbestandsmäßig nicht in Betracht gekommen ist. Eine Zuständigkeit Österreich kommt auch nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) nicht in Betracht, da die gegenständliche Konstellation - mangels Vorliegens einer über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehenden Beziehung der Beschwerdeführer zu den Anknüpfungspersonen keinen humanitären Sonderfall darstellt.Eine Zuständigkeit Österreich kommt auch nach Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) nicht in Betracht, da die gegenständliche Konstellation - mangels Vorliegens einer über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehenden Beziehung der Beschwerdeführer zu den Anknüpfungspersonen keinen humanitären Sonderfall darstellt. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Zum zentral erhobenen Beschwerdeeinwand, wonach eine Gefährdungssituation bzw. ein allfälliger Asylgrund erst nach Ausstellung der finnischen Visa eingetreten sei (sohin ein Nachfluchtgrund) verschlägt nichts an der Zuordnung des Sachverhaltes zu den in der Dublin-III-Verordnung dargelegten Zuständigkeitskriterien. Die Ausstellung von Schengen-Visa steht gänzlich nicht im Zusammenhang mit der Rangordnung der Zuständigkeitskriterien gemäß der Dublin-III-Verordnung bzw. stellen die einschlägigen Bestimmungen reine Zuständigkeitsvoraussetzungen für die Abführung inhaltlicher Asylverfahren dar, ohne einen Bezug auf den Zeitpunkt des Entstehens allfälliger Asylgründe oder einer Gefährdungssituation aufzuweisen. Ein diesbezüglicher Konnex in rechtlicher Hinsicht ist nicht erkennbar bzw. dem Konzept der Dublin-III-Verordnung nicht insinuierbar. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Finnland gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Finnland gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung der Beschwerdeführer plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung der Beschwerdeführer plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Zunächst ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der finnischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Die Bestimmungen der Dublin-III-VO haben im vorliegenden Fall unzweifelhaft eine Zuständigkeit Finnlands ergeben und hat sich Finnland auch ausdrücklich bereit erklärt, die Beschwerdeführer aufzunehmen. Aus dem gesamten Akteninhalt ist kein rechtswidriges Verhalten der finnischen Behörden ableitbar. Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer – repräsentiert durch die Erstbeschwerdeführerin - während ihrer Befragung auch weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Finnland jemals geltend gemacht.Aus dem gesamten Akteninhalt ist kein rechtswidriges Verhalten der finnischen Behörden ableitbar. Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer – repräsentiert durch die Erstbeschwerdeführerin - während ihrer Befragung auch weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Finnland jemals geltend gemacht. Hinsichtlich der Versorgungssituation von Asylwerbern in Finnland geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen nicht vorliegt. Zu diesem Schluss kommt das erkennende Gericht insbesondere unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen zu Finnland. Demnach gibt es keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Finnland und einer entsprechenden Asylantragstellung kein ordnungsgemäßes Verfahren bzw. keine ordnungsgemäße Versorgung in Finnland erhalten würden. Die Beschwerdeführer haben sinngemäß angegeben, dass Finnland an Russland grenze und sie dort aufgrund ihrer finnischen Visa bzw. der Zusammenarbeit der finnischen Behörden mit den russischen Behörden aufgefunden werden könnten. Aus der gesamten, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage gibt es aber keinerlei Anhaltspunkte, dass im finnischen Asylwesen eine rechtswidrige Zusammenarbeit mit Behörden oder Verfolgern aus einem Herkunftsstaat von Asylbewerbern, wie der Russischen Föderation, zu beobachten wäre. Ebenso wenig gibt es Hinweise dafür, dass die finnischen Behörden die öffentliche Sicherheit in Finnland nicht regelmäßig gewährleisten könnte. Auch im Übrigen konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Nachdem mit heutigem Tag gegenüber den Beschwerdeführern gleichlautende Entscheidungen ergehen und demnach keine Trennung der Genannten erfolgt (vielmehr ist von der geplanten aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte im Inland befindliche Familie betroffen), wird allenfalls lediglich in ihr Privatleben und nicht auch in ihr Familienleben eingegriffen. Die Beschwerdeführer verfügen im österreichischen Bundesgebiet über zwei familiäre Anknüpfungspunkte in Form eines Onkels und eines Cousins der Erstbeschwerdeführerin. Eine etwaige (wechselseitige) ausgeprägte Abhängigkeit der Beschwerdeführer zu den genannten Anknüpfungspersonen konnte jedoch nicht erkannt werden. Nachdem die Beschwerdeführer während des Verfahrens in Österreich, aber auch – nach entsprechender Asylantragstellung - in Finnland Anspruch auf eine Grundversorgung haben, in deren Rahmen ihre existenziellen Grundbedürfnisse jedenfalls abgedeckt werden, und auch kein aktueller Pflegebedarf beim Erstbeschwerdeführer besteht, kann das erkennende Gericht keine im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende Abhängigkeit erkennen. Eine emotionale Bindung allein reicht jedenfalls nicht aus, um ein anderes Ergebnis herbeizuführen. Im vorliegenden Fall wurde auch kein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich dargelegt. Gegenständliche liegen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführer vor. Folglich würde ihre Überstellung nach Finnland keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen. Der durch die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.Im vorliegenden Fall wurde auch kein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich dargelegt. Gegenständliche liegen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführer vor. Folglich würde ihre Überstellung nach Finnland keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen. Der durch die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens sowie des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W105.2179746.1.00

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