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{'item': 'W107 2117510-1'}

Obsah (11)Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 17§ 24§ 28§ 31§ 32§ 26§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2018 GeschäftszahlW107 2117510-1 SpruchW107 2117510-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK a

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 25.04.2013, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 gewährt.
  2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 25.04.2013, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 gewährt.
  3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ XXXX , wurde hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 ein "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2012" erlassen.römisch 40 , wurde hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 ein "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2012" erlassen.
  4. Mit Schreiben vom 23.10.2013 an die belangte Behörde beantragte der Beschwerdeführer eine Fristverlängerung von vierzehn Tagen zwecks Beschaffung von Unterlagen. 4.

E-Mail der belangten Behörde vom 28.10.2013 wurde intern über die Nichtgewährung der beantragten Fristverlängerung mangels Erstreckbarkeit der Rechtsmittelfrist entschieden.

  1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2013 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert 30.10.2013, gesendet per E-Mail am selben Tag, das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde).
  2. Mit Datum vom 23.11.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel und die Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
  3. Der Akt wurde in Folge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.03.2017 am 26.04.2017 der Gerichtsabteilung W107 zugewiesen.
  4. Mit Nachreichung der belangten Behörde vom 11.10.2017 wurde über Aufforderung durch das erkennende Gericht der an die belangte Behörde adressierte Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Beschwerdefrist, datiert 23.10.2013, vorgelegt.
  5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2017, dem Beschwerdeführer am 24.10.2017 zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Verspätungsvorhalts mitgeteilt, dass sich die gegenständliche Berufung (nunmehr Beschwerde) nach der Aktenlage als verspätet darstellt. Es wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Diese Frist blieb ungenützt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der angefochtene Bescheid, datiert 26.09.2013, wurde nach den Angaben der belangten Behörde am 04.10.2013 ohne Zustellnachweis versendet (internes E-Mail vom 28.10.2013). In der Rechtmittelbelehrung wurde explizit auf die Berufungsfrist (nunmehr Beschwerdefrist) von zwei Wochen ab Zustellung hingewiesen. Der vorgelegte Verwaltungsakt enthält keinen Nachweis der belangten Behörde darüber, wann der angefochtene Abänderungsbescheid dem Beschwerdeführer tatsächlich zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 23.10.2013 ersuchte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um Verlängerung der Rechtsmittelfrist um vierzehn Tage. Angaben, wann ihm der bekämpfte Bescheid zugestellt worden ist, enthält dieses Schreiben nicht. Mit internem E-Mail der belangten Behörde vom 28.10.2013, 10:57 Uhr, wurde die Nichtgewährung der Fristverlängerung und das mögliche Zustelldatum des angefochtenen Bescheids besprochen. Die Berufung (nunmehr Beschwerde) ist mit 30.10.2013 datiert und langte am selben Tag per E-Mail bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer gab als Zustelldatum des angefochtenen Bescheids den 17.10.2013 an. Mit Schreiben vom 20.10.2017, dem Beschwerdeführer am 24.10.2017 nachweislich zugestellt, erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt. Ein Zustellmangel wurde nicht behauptet.
  7. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten und dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Rechtsmittel. Die Feststellung zur Versendung des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus den im Verwaltungsakt enthaltenen Angaben. Das in der Berufung (nunmehr Beschwerde) angegebene Zustelldatum des angefochtenen Bescheids mit 17.10.2013 stellt sich unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde im E-Mail vom 28.10.2013 angeführten Versanddatums (04.10.2013) und der Dauer des gewöhnlichen Postlaufs sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert 23.10.2013 bei der belangten Behörde noch um Erstreckung der Rechtsmittelfrist um 14 Tage angesucht hat, unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar dar. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit, zum Verspätungsvorhalt Stellung zu nehmen, eingeräumt, und wurde über die Rechtsfolge der Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Rechtsmittels belehrt. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben, die Gewährung des Parteiengehörs blieb ungenützt, weshalb von der angenommen Verspätung auszugehen ist.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 2 1. Fall Vw

GVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz 2, 1. Fall VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu A) - Zurückweisung der Berufung (nunmehr Beschwerde) wegen Verspätung: Der angefochtene Bescheid vom 26.09.2013 wurde von der belangten Behörde am 04.10.2013 versendet. Am 23.10.2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Rechtsmittelfrist (Fristerstreckung) um vierzehn Tage zwecks Beschaffung von Unterlagen. Die Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde nachweislich am 30.10.2013 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels richtet sich – bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen – nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066 mwN). Nach der zum damaligen Zeitpunkt anzuwendenden Bestimmung des § 63 Abs. 5 AVG war eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.Nach der zum damaligen Zeitpunkt anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 5, AVG war eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet

§ 32Abs.

2 AVG mit Ablauf (Mitternacht) desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Eine nach Wochen bestimmte Frist endet

Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf (Mitternacht) desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 26Abs. 2 Zust

G gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Der angefochtene Bescheid wurde am 04.10.2013, einem Freitag, an das Zustellorgan übergeben. Zustellmängel wurden nicht behauptet. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides gilt somit spätestens am 09.10.2013, dem dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan, als bewirkt. Das in der Berufung (nunmehr Beschwerde) angegebene Zustelldatum stellte sich – wie unter Pkt. II. 2. ausgeführt – als nicht nachvollziehbar dar. Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Möglichkeit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich die gegenständliche Berufung (nunmehr Beschwerde) nach der Aktenlage als verspätet darstellt, Stellung zu nehmen, ließ dieser ungenützt.

Paragraph 26, Absatz 2, ZustG gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Der angefochtene Bescheid wurde am 04.10.2013, einem Freitag, an das Zustellorgan übergeben. Zustellmängel wurden nicht behauptet. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides gilt somit spätestens am 09.10.2013, dem dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan, als bewirkt. Das in der Berufung (nunmehr Beschwerde) angegebene Zustelldatum stellte sich – wie unter Pkt. römisch zwei.

  1. ausgeführt – als nicht nachvollziehbar dar. Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Möglichkeit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich die gegenständliche Berufung (nunmehr Beschwerde) nach der Aktenlage als verspätet darstellt, Stellung zu nehmen, ließ dieser ungenützt. Unter Beachtung der (damals noch geltenden) zweiwöchigen Berufungsfrist des § 63 AVG -. wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids explizit angeführt – endete die Rechtsmittelfrist somit spätestens am 23.10.
  2. Die gegenständliche Berufung (nunmehr Beschwerde) ist nachweislich am 30.10.2013, somit eine Woche nach Ablauf der Berufungsfrist, per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht worden. Demnach ist die Berufung jedenfalls verspätet eingebracht worden.Unter Beachtung der (damals noch geltenden) zweiwöchigen Berufungsfrist des Paragraph 63, AVG -. wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids explizit angeführt – endete die Rechtsmittelfrist somit spätestens am 23.10.
  3. Die gegenständliche Berufung (nunmehr Beschwerde) ist nachweislich am 30.10.2013, somit eine Woche nach Ablauf der Berufungsfrist, per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht worden. Demnach ist die Berufung jedenfalls verspätet eingebracht worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Berufung als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist – wenn Umstände auf einen solchen hinweisen – oder dem Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600; 30.01.2014, 2000/02/0218; 15.10.1998, 95/18/1054; 24.10.1989, 88/08/0264 ua). Vor Zurückweisung einer Berufung als verspätet hat die Behörde nämlich dem Berufungswerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269). Die Notwendigkeit eines Verspätungsvorhalts zeigt sich noch deutlicher in jenen Fällen der Zustellung ohne Zustellnachweis, da die Behörde dort praktisch kaum in der Lage ist, den Zustellzeitpunkt ihres Bescheides zu belegen. Die belangte Behörde ist dieser Verpflichtung trotz geäußerter Bedenken (s. E – Mail vom 28.10.2013) nicht nachgekommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten hat. Der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die das Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingebracht wurde und daher

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen war.Die belangte Behörde ist dieser Verpflichtung trotz geäußerter Bedenken (s. E – Mail vom 28.10.2013) nicht nachgekommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten hat. Der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die das Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingebracht wurde und daher

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – siehe dazu die zitierte Judikatur in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – siehe dazu die zitierte Judikatur in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W107.2117510.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.