4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
E-Mail der belangten Behörde vom 28.10.2013 wurde intern über die Nichtgewährung der beantragten Fristverlängerung mangels Erstreckbarkeit der Rechtsmittelfrist entschieden.
F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, 1. Fall VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu A) - Zurückweisung der Berufung (nunmehr Beschwerde) wegen Verspätung: Der angefochtene Bescheid vom 26.09.2013 wurde von der belangten Behörde am 04.10.2013 versendet. Am 23.10.2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Rechtsmittelfrist (Fristerstreckung) um vierzehn Tage zwecks Beschaffung von Unterlagen. Die Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde nachweislich am 30.10.2013 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels richtet sich – bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen – nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066 mwN). Nach der zum damaligen Zeitpunkt anzuwendenden Bestimmung des § 63 Abs. 5 AVG war eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.Nach der zum damaligen Zeitpunkt anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 5, AVG war eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet
2 AVG mit Ablauf (Mitternacht) desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Eine nach Wochen bestimmte Frist endet
Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf (Mitternacht) desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
G gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Der angefochtene Bescheid wurde am 04.10.2013, einem Freitag, an das Zustellorgan übergeben. Zustellmängel wurden nicht behauptet. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides gilt somit spätestens am 09.10.2013, dem dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan, als bewirkt. Das in der Berufung (nunmehr Beschwerde) angegebene Zustelldatum stellte sich – wie unter Pkt. II. 2. ausgeführt – als nicht nachvollziehbar dar. Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Möglichkeit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich die gegenständliche Berufung (nunmehr Beschwerde) nach der Aktenlage als verspätet darstellt, Stellung zu nehmen, ließ dieser ungenützt.
Paragraph 26, Absatz 2, ZustG gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Der angefochtene Bescheid wurde am 04.10.2013, einem Freitag, an das Zustellorgan übergeben. Zustellmängel wurden nicht behauptet. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides gilt somit spätestens am 09.10.2013, dem dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan, als bewirkt. Das in der Berufung (nunmehr Beschwerde) angegebene Zustelldatum stellte sich – wie unter Pkt. römisch zwei.
Vm § 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen war.Die belangte Behörde ist dieser Verpflichtung trotz geäußerter Bedenken (s. E – Mail vom 28.10.2013) nicht nachgekommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten hat. Der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die das Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingebracht wurde und daher
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – siehe dazu die zitierte Judikatur in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – siehe dazu die zitierte Judikatur in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W107.2117510.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.