4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann das BVwG, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gleiches gilt nach Abs. 4 bei Ermessensausübung durch die Behörde, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt sind.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das BVwG, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gleiches gilt nach Absatz 4, bei Ermessensausübung durch die Behörde, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht erfüllt sind. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Sie ist auch begründet: 3.2. Zu Spruchpunkt A) – Aufhebung und Zurückverweisung:
den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).
den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, AVG). Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt: Der angefochtene Bescheid vom 28.12.2012 basiert unter anderem auf der Erledigung der belangten Behörde vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen XXXX. Mit dieser Erledigung wurde der Zahlungsanspruch mit der Nr. XXXX nachträglich für verfallen erklärt und der Berechnung der EBP 2012 somit nicht mehr zu Grunde gelegt.Der angefochtene Bescheid vom 28.12.2012 basiert unter anderem auf der Erledigung der belangten Behörde vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen römisch 40 . Mit dieser Erledigung wurde der Zahlungsanspruch mit der Nr. römisch 40 nachträglich für verfallen erklärt und der Berechnung der EBP 2012 somit nicht mehr zu Grunde gelegt. Voraussetzung für eine Beurteilung betreffend das Vorliegen bzw. (gegenständlich) Nicht-Vorliegen des Zahlungsanspruchs mit der Nr. XXXX im gegenständlichen Jahr 2012 ist, dass die Erledigung der belangten Behörde vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen XXXX, der Beschwerdeführerin auch tatsächlich zugestellt wurde und in Rechtskraft erwachsen ist.Voraussetzung für eine Beurteilung betreffend das Vorliegen bzw. (gegenständlich) Nicht-Vorliegen des Zahlungsanspruchs mit der Nr. römisch 40 im gegenständlichen Jahr 2012 ist, dass die Erledigung der belangten Behörde vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen römisch 40 , der Beschwerdeführerin auch tatsächlich zugestellt wurde und in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 28.12.2012 jedoch an, dass ihr die Erledigung vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen XXXX, nicht zugestellt worden sei.Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 28.12.2012 jedoch an, dass ihr die Erledigung vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen römisch 40 , nicht zugestellt worden sei. Die Zustellung der Erledigung vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen XXXX, wurde ohne Zustellnachweis verfügt. Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde
G) im Zweifel die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen.Die Zustellung der Erledigung vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen römisch 40 , wurde ohne Zustellnachweis verfügt. Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde
Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (in Folge: ZustG) im Zweifel die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (VwGH 15.05.2013, 2013/08/0032 mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz 2, ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (VwGH 15.05.2013, 2013/08/0032 mwN). Der vorgelegte Verwaltungsakt enthält keinen Nachweis der belangten Behörde darüber, dass die Erledigung der belangten Behörde vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen XXXX, der Beschwerdeführerin tatsächlich zugestellt wurde. Die belangte Behörde unterließ somit die notwendigen Ermittlungen zur Feststellung der Rechtskraft ihrer Erledigung vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen XXXX.Der vorgelegte Verwaltungsakt enthält keinen Nachweis der belangten Behörde darüber, dass die Erledigung der belangten Behörde vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen römisch 40 , der Beschwerdeführerin tatsächlich zugestellt wurde. Die belangte Behörde unterließ somit die notwendigen Ermittlungen zur Feststellung der Rechtskraft ihrer Erledigung vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen römisch 40 . Aufgrund der Bestreitung der Zustellung der Erledigung vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen XXXX, durch die Beschwerdeführerin kann ohne Nachweis der belangten Behörde über die tatsächliche Zustellung jedoch nicht vom rechtskräftigen Verfall des Zahlungsanspruches mit der Nr. XXXX ausgegangen werden.Aufgrund der Bestreitung der Zustellung der Erledigung vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen römisch 40 , durch die Beschwerdeführerin kann ohne Nachweis der belangten Behörde über die tatsächliche Zustellung jedoch nicht vom rechtskräftigen Verfall des Zahlungsanspruches mit der Nr. römisch 40 ausgegangen werden. In Anbetracht der obigen Ausführungen kann somit im Sinne des § 28 Abs. 3
GVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG).
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG). Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall. Die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (der inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG entspricht - mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) sind klar und eindeutig bestimmt (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90, wonach selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung dann keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft), so dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall. Die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (der inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG entspricht - mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) sind klar und eindeutig bestimmt vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90, wonach selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung dann keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft), so dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W107.2118395.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.