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W107 2118395-1

Obsah (9)Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28§ 26§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2018 GeschäftszahlW107 2118395-1 SpruchW107 2118395-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK a

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2012 vom 18.04.2012 beantragte die Beschwerdeführerin u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das gegenständliche Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
  2. Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2012 für die Einheitliche Betriebsprämie", lfd. Nr. XXXX, vom 15.05.2012 wurde der AMA die Übertragung von 1,50 Zahlungsansprüchen der Nr. XXXX und von 1,67 Zahlungsansprüchen der Nr. XXXX durch den Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin zur Anzeige gebracht.
  3. Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2012 für die Einheitliche Betriebsprämie", lfd. Nr. römisch 40 , vom 15.05.2012 wurde der AMA die Übertragung von 1,50 Zahlungsansprüchen der Nr. römisch 40 und von 1,67 Zahlungsansprüchen der Nr. römisch 40 durch den Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 als Übergeber und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin zur Anzeige gebracht.
  4. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX wurde der Beschwerdeführerin eine EBP 2012 in Höhe von EUR 151,33 gewährt. Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zur lfd. Nr. XXXX wurde stattgegeben. Der Beihilfenberechnung wurden 2,22 vorhandene und ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA-Nr. XXXX und XXXX) mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR 68,17 zu Grunde gelegt.
  5. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin eine EBP 2012 in Höhe von EUR 151,33 gewährt. Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zur lfd. Nr. römisch 40 wurde stattgegeben. Der Beihilfenberechnung wurden 2,22 vorhandene und ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA-Nr. römisch 40 und römisch 40 ) mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR 68,17 zu Grunde gelegt.
  6. Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 08.01.2013 zugestellt, wurde Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Zahlungsanspruch mit der Nr. XXXX im Wert von EUR 80,83 im Bescheid nicht berücksichtigt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe telefonisch im April 2012 mit der AMA Rücksprache gehalten und ihr sei mitgeteilt worden, sie hätte einen Bescheid erhalten sollen, mit welchem ihr der Verfall dieses Zahlungsanspruches mitgeteilt worden sei. Dieser Bescheid sei ihr jedoch nie zugestellt worden.
  7. Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 08.01.2013 zugestellt, wurde Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Zahlungsanspruch mit der Nr. römisch 40 im Wert von EUR 80,83 im Bescheid nicht berücksichtigt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe telefonisch im April 2012 mit der AMA Rücksprache gehalten und ihr sei mitgeteilt worden, sie hätte einen Bescheid erhalten sollen, mit welchem ihr der Verfall dieses Zahlungsanspruches mitgeteilt worden sei. Dieser Bescheid sei ihr jedoch nie zugestellt worden.
  8. Mit Datum vom 11.12.2015 legte die AMA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Zuge der Beschwerdevorlage führte die AMA aus, dass der Zahlungsanspruch mit der Nr. XXXX infolge seiner nachträglichen Nicht-Nutzung mit Bescheid vom 26.04.2012 für verfallen erklärt worden sei.
  9. Mit Datum vom 11.12.2015 legte die AMA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Zuge der Beschwerdevorlage führte die AMA aus, dass der Zahlungsanspruch mit der Nr. römisch 40 infolge seiner nachträglichen Nicht-Nutzung mit Bescheid vom 26.04.2012 für verfallen erklärt worden sei.
  10. Der Akt wurde in Folge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.03.2017 am 26.04.2017 der Gerichtsabteilung W107 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen Die Beschwerdeführerin beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das gegenständliche Antragsjahr 2012 für eine Fläche im Ausmaß von 6,40 ha. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin die Übertragung von 1,50 Zahlungsansprüchen der Nr. XXXX und die Übertragung von 1,67 Zahlungsansprüchen der Nr. XXXX für die EBP
  12. Dem Antrag wurde stattgegeben.Zudem beantragte die Beschwerdeführerin die Übertragung von 1,50 Zahlungsansprüchen der Nr. römisch 40 und die Übertragung von 1,67 Zahlungsansprüchen der Nr. römisch 40 für die EBP
  13. Dem Antrag wurde stattgegeben. Mit Bescheid vom 28.12.2012 wurde der Beschwerdeführerin eine EBP 2012 in Höhe von EUR 151,33 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 2,22 vorhandene Zahlungsansprüche (Nr. XXXX und Nr. XXXX) mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR 68,17 und – gedeckelt durch die Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 2,22 ha zu Grunde gelegt.Mit Bescheid vom 28.12.2012 wurde der Beschwerdeführerin eine EBP 2012 in Höhe von EUR 151,33 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 2,22 vorhandene Zahlungsansprüche (Nr. römisch 40 und Nr. römisch 40 ) mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR 68,17 und – gedeckelt durch die Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 2,22 ha zu Grunde gelegt. Dem Akt liegt eine Erledigung der AMA vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen XXXX ein, mit welcher der Zahlungsanspruch Nr. XXXX für verfallen erklärt wurde. Diese Erledigung wurde ohne Zustellnachweis zugestellt. Es konnte nicht festgestellt werden, ob diese Erledigung der Beschwerdeführerin tatsächlich zugestellt wurde.Dem Akt liegt eine Erledigung der AMA vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen römisch 40 ein, mit welcher der Zahlungsanspruch Nr. römisch 40 für verfallen erklärt wurde. Diese Erledigung wurde ohne Zustellnachweis zugestellt. Es konnte nicht festgestellt werden, ob diese Erledigung der Beschwerdeführerin tatsächlich zugestellt wurde.
  14. Beweiswürdigung Alle Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Aktenstücken sowie auf den Eingaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Aus all diesen Dokumenten ergeben sich insbesondere der Verfahrensverlauf, die beantragte Fläche und die Anzahl der vorhandenen sowie ausbezahlten Zahlungsansprüche für die erkennende Richterin in einwandfreier Weise. Die Negativfeststellung resultiert daraus, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz angibt, die Erledigung vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen XXXX, nicht erhalten zu haben. Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich kein Nachweis der belangten Behörde darüber, dass die Erledigung der belangten Behörde vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen XXXX, der Beschwerdeführerin tatsächlich zugestellt wurde.Die Negativfeststellung resultiert daraus, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz angibt, die Erledigung vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen römisch 40 , nicht erhalten zu haben. Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich kein Nachweis der belangten Behörde darüber, dass die Erledigung der belangten Behörde vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen römisch 40 , der Beschwerdeführerin tatsächlich zugestellt wurde.
  15. Rechtliche Beurteilung 3.
  16. Zuständigkeit und Allgemeines

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

§ 6Abs.

1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG kann das BVwG, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gleiches gilt nach Abs. 4 bei Ermessensausübung durch die Behörde, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt sind.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das BVwG, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gleiches gilt nach Absatz 4, bei Ermessensausübung durch die Behörde, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht erfüllt sind. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Sie ist auch begründet: 3.2. Zu Spruchpunkt A) – Aufhebung und Zurückverweisung:

den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, AVG). Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt: Der angefochtene Bescheid vom 28.12.2012 basiert unter anderem auf der Erledigung der belangten Behörde vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen XXXX. Mit dieser Erledigung wurde der Zahlungsanspruch mit der Nr. XXXX nachträglich für verfallen erklärt und der Berechnung der EBP 2012 somit nicht mehr zu Grunde gelegt.Der angefochtene Bescheid vom 28.12.2012 basiert unter anderem auf der Erledigung der belangten Behörde vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen römisch 40 . Mit dieser Erledigung wurde der Zahlungsanspruch mit der Nr. römisch 40 nachträglich für verfallen erklärt und der Berechnung der EBP 2012 somit nicht mehr zu Grunde gelegt. Voraussetzung für eine Beurteilung betreffend das Vorliegen bzw. (gegenständlich) Nicht-Vorliegen des Zahlungsanspruchs mit der Nr. XXXX im gegenständlichen Jahr 2012 ist, dass die Erledigung der belangten Behörde vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen XXXX, der Beschwerdeführerin auch tatsächlich zugestellt wurde und in Rechtskraft erwachsen ist.Voraussetzung für eine Beurteilung betreffend das Vorliegen bzw. (gegenständlich) Nicht-Vorliegen des Zahlungsanspruchs mit der Nr. römisch 40 im gegenständlichen Jahr 2012 ist, dass die Erledigung der belangten Behörde vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen römisch 40 , der Beschwerdeführerin auch tatsächlich zugestellt wurde und in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 28.12.2012 jedoch an, dass ihr die Erledigung vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen XXXX, nicht zugestellt worden sei.Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 28.12.2012 jedoch an, dass ihr die Erledigung vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen römisch 40 , nicht zugestellt worden sei. Die Zustellung der Erledigung vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen XXXX, wurde ohne Zustellnachweis verfügt. Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde

§ 26Abs. 2 Zustellgesetz (in Folge: Zust

G) im Zweifel die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen.Die Zustellung der Erledigung vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen römisch 40 , wurde ohne Zustellnachweis verfügt. Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde

Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (in Folge: ZustG) im Zweifel die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (VwGH 15.05.2013, 2013/08/0032 mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz 2, ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (VwGH 15.05.2013, 2013/08/0032 mwN). Der vorgelegte Verwaltungsakt enthält keinen Nachweis der belangten Behörde darüber, dass die Erledigung der belangten Behörde vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen XXXX, der Beschwerdeführerin tatsächlich zugestellt wurde. Die belangte Behörde unterließ somit die notwendigen Ermittlungen zur Feststellung der Rechtskraft ihrer Erledigung vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen XXXX.Der vorgelegte Verwaltungsakt enthält keinen Nachweis der belangten Behörde darüber, dass die Erledigung der belangten Behörde vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen römisch 40 , der Beschwerdeführerin tatsächlich zugestellt wurde. Die belangte Behörde unterließ somit die notwendigen Ermittlungen zur Feststellung der Rechtskraft ihrer Erledigung vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen römisch 40 . Aufgrund der Bestreitung der Zustellung der Erledigung vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen XXXX, durch die Beschwerdeführerin kann ohne Nachweis der belangten Behörde über die tatsächliche Zustellung jedoch nicht vom rechtskräftigen Verfall des Zahlungsanspruches mit der Nr. XXXX ausgegangen werden.Aufgrund der Bestreitung der Zustellung der Erledigung vom 26.04.2012, bezeichnet als "Abänderungsbescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2011", Aktenzeichen römisch 40 , durch die Beschwerdeführerin kann ohne Nachweis der belangten Behörde über die tatsächliche Zustellung jedoch nicht vom rechtskräftigen Verfall des Zahlungsanspruches mit der Nr. römisch 40 ausgegangen werden. In Anbetracht der obigen Ausführungen kann somit im Sinne des § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG nicht davon ausgegangen werden, dass der angefochtene Bescheid den "maßgeblichen Sachverhalt" so feststellt, dass dieser einer inhaltlichen Entscheidung durch das BVwG zugänglich ist. Die belangte Behörde hat durch den angefochtenen Bescheid eine - wie oben ausgeführt - wesentliche Ermittlungsstätigkeit unterlassen und damit an die Rechtsmittelinstanz delegiert (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz, die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.In Anbetracht der obigen Ausführungen kann somit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG nicht davon ausgegangen werden, dass der angefochtene Bescheid den "maßgeblichen Sachverhalt" so feststellt, dass dieser einer inhaltlichen Entscheidung durch das BVwG zugänglich ist. Die belangte Behörde hat durch den angefochtenen Bescheid eine - wie oben ausgeführt - wesentliche Ermittlungsstätigkeit unterlassen und damit an die Rechtsmittelinstanz delegiert vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz, die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren. Die belangte Behörde hat somit im Folgeverfahren ein Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung des oben Gesagten durchzuführen, entsprechende Feststellungen zu treffen und diese nachvollziehbar einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG).

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG). Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall. Die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (der inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG entspricht - mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) sind klar und eindeutig bestimmt (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90, wonach selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung dann keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft), so dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall. Die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (der inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG entspricht - mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) sind klar und eindeutig bestimmt vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90, wonach selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung dann keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft), so dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W107.2118395.1.00

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