RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2018 GeschäftszahlW122 2175779-1 SpruchW122 2175779-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNN
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Bisheriges Verfahren Der Beschwerdeführer wurde mit Einberufungsbefehl vom 05.09.2016 ab Februar 2017 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen. Der Einberufungstermin des Beschwerdeführers wurde antragsgemäß vom 06.02.2017 auf 02.10.2017 abgeändert. Diese Abänderung wurde am 27.01.2017 zugestellt, nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Dabei handelte es sich nicht um einen Aufschub sondern eine Konkretisierung des Einberufungsbefehls gemäß § 24 Abs. 3 Z 2 Wehrgesetz 2001.Dabei handelte es sich nicht um einen Aufschub sondern eine Konkretisierung des Einberufungsbefehls gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, Wehrgesetz
- Mit dem nunmehr gegenständlichen Antrag vom 23.09.2017 ersuchte der Beschwerdeführer abermals um "Aufschub" da in der Schweiz lebe und einen Spielervertrag als hauptberuflicher Eishockeyspieler hätte.
- Bescheid Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes gemäß § 26 Abs. 3 Wehrgesetz 2001 abgewiesen.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Wehrgesetz 2001 abgewiesen. Begründend angeführt wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage, dass der Beschwerdeführer keine Ausbildungsgründe geltend gemacht hätte sondern nur auf seinen Auslandsaufenthalt und auf seinen Beruf als Eishockeyspieler hingewiesen hätte.
- Beschwerde Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung und inhaltlicher Rechtswidrigkeit anficht. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er durch die Ableistung des Grundwehrdienstes seinen Weg zum Profi Eishockeyspieler unwiderruflich abbrechen müsse. Die Behörde hätte es unterlassen, den Sachverhalt zu erheben und zu würdigen.
- Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Die Behörde legte mit Schreiben vom 08.11.2017 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 11.12.2017, GZ W122 2175779-1/8Z wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme des Antragstellers im Rechtshilfeweg gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen, der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid gemäß § 13 VwGVG aufschiebende Wirkung zuerkannt, und der Antrag, die Wirkung des Einberufungsbefehls aufzuschieben gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Mit Beschluss vom 11.12.2017, GZ W122 2175779-1/8Z wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme des Antragstellers im Rechtshilfeweg gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen, der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid gemäß Paragraph 13, VwGVG aufschiebende Wirkung zuerkannt, und der Antrag, die Wirkung des Einberufungsbefehls aufzuschieben gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Am 08.01.2018 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer entschuldigt nicht erschienen ist und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers näher darlegte, inwieweit die Ausbildung zum Profi-Eishockeyspieler durch die Ableistung des Grundwehrdienstes nachhaltig beeinträchtigt sei. Der Beschwerdeführer würde einen Trainingsrückstand erleiden, der nicht mehr aufzuholen wäre und der ihm den Weg zum Profi-Eishockeyspieler versperren würde. Der Beschwerdeführer würde bereits seit seinem vierten Lebensjahr seinen Lebensweg auf dieses Ziel ausrichten, habe seinen Wohnort und auch seinen Schulbesuch in der Schweiz an dieses Ziel angepasst. Der Rechtsvertreter verwies auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend der Befreiung eines Balletttänzers, der sich ab seinem siebenten Lebensjahr auf diesen Beruf vorbereitete. Im Gegensatz dazu beantrage der Beschwerdeführer lediglich einen Aufschub und nicht eine gänzliche Befreiung, denn er wäre nach wie vor bereit und willens, den Präsenzdienst abzuleisten. Die Behörde führte die Unterschiede zwischen Befreiung und Aufschub und die betreffend Befreiung relevante Harmonisierungspflicht näher aus. Der Beschwerdeführer hätte bereits bei Abschluss des Spielervertrages mit den Eishockeyclubs XXXX und XXXX im Sinne der Harmonisierungspflicht disponieren können und müssen.Die Behörde führte die Unterschiede zwischen Befreiung und Aufschub und die betreffend Befreiung relevante Harmonisierungspflicht näher aus. Der Beschwerdeführer hätte bereits bei Abschluss des Spielervertrages mit den Eishockeyclubs römisch 40 und römisch 40 im Sinne der Harmonisierungspflicht disponieren können und müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist zur Ableistung des Grundwehrdienstes tauglich und wurde mit Wirksamkeit vom 02.10.2017 einberufen. Der Beschwerdeführer trat den Grundwehrdienst nicht an. Bereits im Alter von vier Jahren begann der Beschwerdeführer kontinuierlich auf sein Ziel als Profi Eishockeyspieler hinzuarbeiten. Die Ausbildung dazu findet aktuell bei einem Eishockeyclub in der Schweiz statt und ist bis zur Vollendung des
- Lebensjahres des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer muss tägliche Trainingseinheiten absolvieren um sein Leistungsniveau zu steigern und seine Berufsausbildung zum Profisportler abzuschließen. Diese kann der Beschwerdeführer während der Ableistung eines Grundwehrdienstes nicht durchführen. Die Ableistung des Grundwehrdienstes würde dem Beschwerdeführer die bislang erworbene Aussicht der Berufsausübung als Profisportler zerstören.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und der Behörde. Die Feststellungen hinsichtlich des Abschlusses der Ausbildung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreters, denen die belangte Behörde inhaltlich nicht entgegentreten konnte. Die Entgegnung, dass sich der Ausbildungsvertrag nunmehr als Spielervertrag bezeichne, ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weiterhin am Ausbildungsweg zum Profispieler ist. Die Unmöglichkeit als Profispieler eingesetzt zu werden ergibt sich aus den ärztlich belegten Darlegungen des Beschwerdeführers und dessen Vertreters im Zuge der mündlichen Verhandlung sowie aus der allgemeinen Lebenserfahrung.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall im maßgeblichen Materiengesetz (Wehrgesetz) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall im maßgeblichen Materiengesetz (Wehrgesetz) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) § 26 Wehrgesetz 2001, BGBl. 146/2001 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 63/2012, lautet:Paragraph 26, Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt 146 aus 2001, in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012,, lautet: "Befreiung und Aufschub § 26.
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreienParagraph 26,
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
- von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
- auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.
(2)Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
(2)Anträge auf Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
- hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
- während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist. Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.Bescheide nach Absatz eins, Ziffer eins, sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
(3)Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
- sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
- sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden.
(4)Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam." Der Beschwerdeführer konnte darlegen, dass er aufgrund seiner noch nicht zur Gänze abgeschlossenen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde und nach Absolvierung des Grundwehrdienstes und damit einhergehender Trainingsunterbrechung nicht als Profispieler eingesetzt werden könnte. Diese Argumentation wurde im belangten Bescheid rechtlich nicht gewürdigt. Festgehalten wurde lediglich, dass der Beschwerdeführer keine Ausbildungsgründe geltend gemacht hätte. Im Zuge der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer näher darlegen, dass er seine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Eine Unterbrechung dieser Berufsausbildung würde ihm einen nicht aufholbaren Trainingsrückstand zuführen. Vergleichbar zur Sachverhaltskonstellation eines Balletttänzers (vgl. Verwaltungsgerichtshof, 23.09.2014, Zl. 2012/11/0187) der mit dem siebten Lebensjahr seine berufliche Karriere einschlug begann der Beschwerdeführer bereits im frühen Kindesalter von 4 Lebensjahren mit der Ausbildung zum Eishockeyspieler. Im Zuge des gegenständlichen Aufschubverfahrens war es nicht erforderlich die vorgebrachten Argumente der Harmonisierungspflicht näher zu würdigen. Diese wären im Fall des Befreiungsverfahrens von Relevanz gewesen.Vergleichbar zur Sachverhaltskonstellation eines Balletttänzers vergleiche Verwaltungsgerichtshof, 23.09.2014, Zl. 2012/11/0187) der mit dem siebten Lebensjahr seine berufliche Karriere einschlug begann der Beschwerdeführer bereits im frühen Kindesalter von 4 Lebensjahren mit der Ausbildung zum Eishockeyspieler. Im Zuge des gegenständlichen Aufschubverfahrens war es nicht erforderlich die vorgebrachten Argumente der Harmonisierungspflicht näher zu würdigen. Diese wären im Fall des Befreiungsverfahrens von Relevanz gewesen. Angemerkt wird jedoch, dass die gegenständliche Entscheidung den Bescheid nur ab Wirkung der Zustellung des Erkenntnisses und nicht rückwirkend beseitigt. Der widerrechtliche Nichtantritt des Grundwehrdienstes mit 02.10.2017 wird deshalb nicht saniert. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.2014, Zl. 2012/11/0187 zwar einen Profisportler betrifft, aber nicht zum Abschluss der Ausbildung ergangen ist sondern zur Ausübung des Berufes Aussagen trifft. Vergleichbarkeit ist jedoch hinsichtlich eines mit der Ausübung des Grundwehrdienstes verbundenen Trainingsrückstandes eines Sportlers gegeben. Auch wenn der Beschwerdeführer im Gegensatz zum in der Entscheidung angeführten Balletttänzer körperlich in der Lage wäre, den Grundwehrdienst unbeschadet auszuüben so hätte er während des Grundwehrdienstes dennoch nicht die Möglichkeit sich in der technischen Ausbildung des Eishockeyspielens weiterzuentwickeln oder auch nur sein Niveau zu halten. Damit würde er ebenfalls einen bedeutenden Nachteil erleiden. Darüber hinaus wird die Revision deshalb zugelassen, weil es sich hier nicht wie im Fall des Balletttänzers um den Fall einer Befreiung sondern um den Fall eines Aufschubes handelt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.2014, Zl. 2012/11/0187 zwar einen Profisportler betrifft, aber nicht zum Abschluss der Ausbildung ergangen ist sondern zur Ausübung des Berufes Aussagen trifft. Vergleichbarkeit ist jedoch hinsichtlich eines mit der Ausübung des Grundwehrdienstes verbundenen Trainingsrückstandes eines Sportlers gegeben. Auch wenn der Beschwerdeführer im Gegensatz zum in der Entscheidung angeführten Balletttänzer körperlich in der Lage wäre, den Grundwehrdienst unbeschadet auszuüben so hätte er während des Grundwehrdienstes dennoch nicht die Möglichkeit sich in der technischen Ausbildung des Eishockeyspielens weiterzuentwickeln oder auch nur sein Niveau zu halten. Damit würde er ebenfalls einen bedeutenden Nachteil erleiden. Darüber hinaus wird die Revision deshalb zugelassen, weil es sich hier nicht wie im Fall des Balletttänzers um den Fall einer Befreiung sondern um den Fall eines Aufschubes handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W122.2175779.1.00